Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
37 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
27.11.09, 21:22
Aktualisiert
27.11.09, 21:22
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Ortsrecht der Gemeinde Leopoldshöhe
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Betriebssatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe
für das Abwasserwerk Leopoldshöhe
vom ___________
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666; SGV NRW S. 2023) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
16.11.2004 (GV NRW S. 644) in der z. Zt. gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am __________ folgende Neufassung der Betriebssatzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand
(1) Das Abwasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung
auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften (GO NRW / EigVO) und der Bestimmungen
dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Zweck der Einrichtung ist die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, die der Gemeinde
gemäß § 53 des Landeswassergesetzes obliegt, sowie alle sonstigen, dem Betriebszweck
dienenden Maßnahmen.
§ 2 Name des Abwasserwerkes
Die Einrichtung führt den Namen "Abwasserwerk Leopoldshöhe".
§ 3 Betriebsleitung
(1) Das Abwasserwerk wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch
Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt
ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören
alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend
notwendig sind, insbesondere der innerbetriebliche Personaleinsatz, die Anordnung der
notwendigen Instandhaltungsarbeiten, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln
sowie der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen.
(2) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Abwasserwerks verantwortlich und
hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Dabei
hat sie ein Überwachungssystem einzurichten, das eine dauerhafte Risikofrüherkennung
gewährleistet. Für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 Landesbeamtengesetz.
(3) Die Betriebsleitung besteht aus den Leitungen der Fachbereiche I „Innerer Service, Personal, Finanzen“ und III „Bauen, Planen, Umwelt“. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem
Verwaltungsgliederungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 01.01.2007 in der zur Zeit
gültigen Fassung, der auf die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung analog anzuwenden ist. Der Fachbereichsleitung III obliegt damit im wesentlichen die technische Leitung, während die Fachbereichsleitung I vorrangig für die Bereiche Finanzen (Wirtschaftsplan) und Organisation (Personal) zuständig ist; § 8 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt.
Stand: 12.09
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§ 4 Betriebsausschuss
(1) Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird durch den Rat bestimmt. Auf § 5 Abs. 1 Satz 2
der EigVO, wonach für mehrere Eigenbetriebe / eigenbetriebsähnliche Einrichtungen ein
gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden kann, wird Bezug genommen.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten des Abwasserwerks, die ihm
durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Insbesondere erteilt er unbeschadet der Vorschrift des § 4 EigVO die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach §§ 15 und 16 EigVO. Darüber
hinaus entscheidet der Betriebsausschuss über die ihm vom Rat der Gemeinde ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie über
a) die Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall 25.000 € übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die
nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind,
b) den Erlass von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.500 € übersteigen.
Unterhalb der in den Buchstaben a) und b) festgesetzten Beträge unterliegt die Entscheidung der Betriebsleitung, in deren Zuständigkeit ebenfalls die Entscheidung über Stundung
und Niederschlagung von Ansprüchen fällt.
(3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
(4) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind.
Über alle wichtigen Angelegenheiten ist er von der Betriebsleitung zu unterrichten.
(5) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des
Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster
Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister mit der / dem Vorsitzenden des
Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend.
(6) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und die Beschlussfassung des
Betriebsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister mit der / dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 GO NRW
gilt entsprechend.
§ 5 Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten des Abwasserwerks, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind, insbesondere über:
a) die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung des "Abwasserwerks Leopoldshöhe",
b) die Umwandlung der Rechtsform,
c) die Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses und ihrer Vertreterinnen und Vertreter,
d) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,
Stand: 12.09
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e) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
f) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die
Deckung eines Verlustes,
g) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde,
h) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung
sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
i) die Verfügung über Vermögen des Abwasserwerkes, die Veräußerung und Belastung von
Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die Hingabe von Darlehen zu
Lasten des Abwasserwerkes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt bzw. diese Entscheidungen ganz oder teilweise dem Betriebsausschuss übertragen
sind; die Entscheidung über die Aufnahme von Investitionskrediten und Krediten zur Liquiditätssicherung im Rahmen der Festsetzungen des Wirtschaftsplanes trifft die Betriebsleitung,
j) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich
nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
§ 6 Bürgermeisterin / Bürgermeister
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten
der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. Darüber
hinaus kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister Dienstanweisungen erlassen, in denen die Zusammenarbeit zwischen der Betriebsleitung und der inneren Verwaltung der
Gemeinde geregelt wird.
(2) Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Abwasserwerks rechtzeitig zu unterrichten und ihr / ihm auf Verlangen
Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen für den Betriebsausschuss
und den Rat in Abstimmung mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vor.
(3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die
Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters nicht übernehmen
zu können und führt ein Hinweis der Betriebsleitung auf entgegenstehende Bedenken
nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung im Sinne des § 2 Abs. 2
letzter Satz EigVO entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister abschließend.
§ 7 Kämmerin / Kämmerer
Die Betriebsleitung hat der Kämmerin / dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und
des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr / ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Anordnung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters ist
die Kämmerin / der Kämmerer verpflichtet, bei der Erstellung der v. g. Unterlagen sowie bei der
grundsätzlichen Beratung und Betreuung des Abwasserwerks mitzuwirken.
Stand: 12.09
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§ 8 Personalangelegenheiten
(1) Bei dem Abwasserwerk können Beamtinnen und Beamte sowie tariflich Beschäftigte eingesetzt werden.
(2) Die Betriebsleitung entwirft für jedes Wirtschaftsjahr eine Stellenübersicht über die tariflich
Beschäftigten des Abwasserwerks.
(3) Beamtinnen und Beamte, die bei dem Abwasserwerk beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Abwasserwerks nachrichtlich
anzugeben.
(4) Hinsichtlich der Einstellung und Entlassung sowie bei Ein-, Höher- und Rückgruppierungen
von Beamtinnen und Beamten sowie tariflich Beschäftigten des Abwasserwerks sind die Regelungen der Hauptsatzung der Gemeinde anzuwenden. Der Betriebsleitung kommt dabei
ein Vorschlagsrecht zu; der Betriebsausschuss ist zu informieren.
(5) Zur notwendigen Aufgabenabwicklung kann bei Bedarf auf weitere Bedienstete der Gemeinde Leopoldshöhe zurückgegriffen werden. (war früher Abs. 4)
§ 9 Vertretung der Einrichtung
(1) Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Gemeinde Leopoldshöhe in Angelegenheiten des Abwasserwerks durch die Betriebsleitung
vertreten.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen der Einrichtung ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte unterzeichnen entsprechend der geltenden
Anordnung über die Regelung der Unterschriftsbefugnisse „In Vertretung“ oder "Im Auftrag".
In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die
Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung
Gemeinde Leopoldshöhe
Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister
Abwasserwerk
unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht.
(4) Bei verpflichtenden Erklärungen für das Abwasserwerk sind die Vorschriften des § 64 GO
NRW sinngemäß anzuwenden, und zwar dergestalt, dass Bürgermeisterin / Bürgermeister
(allgemeine Vertreterin / allgemeiner Vertreter) mit einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnen.
(5) wird gestrichen (siehe jetzt § 8 Abs. 4)
§ 10 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Stand: 12.09
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§ 11 Stammkapital
Das Stammkapital des Abwasserwerkes Leopoldshöhe beträgt 6.300.000 Euro.
§ 12 Wirtschaftsplan
(1) Das Abwasserwerk soll den Wirtschaftsplan für das Folgejahr vor Ablauf des lfd. Wirtschaftsjahres feststellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die mehr als 15.000 € (soweit sie auf gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen
beruhen 30.000 €) betragen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. In Fällen
äußerster Dringlichkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Entscheidung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters.
§ 13 Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Betriebsausschuss
vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
§ 14 Jahresabschluss, Lagebericht
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin / den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Im übrigen gilt § 26 EigVO.
§ 15 Personalvertretung
Das Abwasserwerk bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe, so dass der Personalrat der Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe auch die
Personalvertretung für das Abwasserwerk übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).
§ 16 Frauenförderung
Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Förderung von Frauen gelten uneingeschränkt für das Abwasserwerk, ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für das Abwasserwerk Leopoldshöhe vom 13. Mai 2005
in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
Stand: 12.09
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