Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
11.06.13, 17:23
Aktualisiert
11.06.13, 17:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 48/2013
04.06.2013
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
02.07.2013
Kreistag
17.07.2013
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Sachbearbeiter/in: Herr Wolff
Tel.: 15-253
Abt.: 39
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung vom 11.06.2008 in der der Vorlage als Anlage beigefügten Form.
-2Begründung:
A) Allgemeines
Seit dem 01.01.2007 gilt die „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelund Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (nachfolgend
EG-Verordnung). Diese EG-Verordnung gilt unmittelbar, enthält aber Regelungen, die durch den
Landesgesetzgeber umzusetzen und zu konkretisieren sind.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die EG-Verordnung in der Weise umgesetzt, dass es die gebührenpflichtigen Tatbestände und festgelegten Mindestgebühren der EG-Verordnung als Tarifstellen in
die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW aufgenommen hat (gültig ab 01.01.2007). Dies
hat zur Folge, dass § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW Anwendung findet. Danach können die Kreise
in ihrem Aufgabenbereich Satzungen mit Gebühren erlassen, die von den Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW abweichen. Jeder Kreis hat somit die Möglichkeit, kostendeckende Gebühren in einer Satzung festzusetzen.
Nach Erlass der neuen EG-Verordnung wurde beim Landkreistag eine Arbeitsgruppe gebildet, die
neben der Klärung zahlreicher gebühren- und gemeinschaftsrechtlicher Fragen auch eine Mustersatzung erarbeitete. Die nach diesen Vorgaben vom Kreistag verabschiedete Satzung vom 11.06.2008,
insbesondere deren Gebührentarif, muss nunmehr angepasst werden.
Der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung
wurde am 15.09.2008 neu gefasst. Zwischenzeitlich erfolgten fünf Änderungen des Tarifvertrages
(Änderungen der Stunden- und Stückvergütung, Erhöhung der Anzahl der Stückzuschläge). Weiterhin sind die kostenrelevanten Veränderungen, die beim Schlachthof zwischenzeitlich eingetreten
sind, zu berücksichtigen. Zusätzlich erfordert die Kalkulation von kostendeckenden Gebühren die
Einführung von Entschädigungen für Wegezeiten, soweit die Leistung nach Zeitintervallen berechnet
wird.
B) Hinweise zur Gebührenerhebung
Die Gesamtkosten der Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene beliefen sich im Jahre
2012 auf ca. 378.000 €. Hiervon entfielen
- 244.000,-- € auf das in der Fleischhygiene eingesetzte Personal am Schlachthof und in
den Schlachtbezirken. Die Kosten des Untersuchungspersonals können den Betrieben als
„direkte Kosten“ zugeordnet werden. Sie werden unmittelbar durch die Zahl der Schlachtungen beeinflusst; Abweichungen verändern somit auch direkt die Gebühreneinnahmen.
-
53.000,-- € auf das Personal in der Kreisverwaltung sowohl in der Abteilung Veterinärwesen ((Tierärzte und Verwaltungspersonal)) als auch im Bereich zentrale Dienste.
-
27.000,-- € auf Sachkosten, wie z.B. für Untersuchungsgeräte- und materialien, Büromaterial, Porto, Fernmeldegebühren, Dienst und Schutzkleidung sowie Reisekosten.
-
26.600,-- € auf die internen Verrechnungen wie Arbeitsplatzkosten, Beihilfen Beamte,
GUV, EDV-Unterstützung.
-
27.500,-- € auf Kosten für Rückstandsuntersuchungen, die sich aus den Kosten für die Untersuchungen im CVUA-RRW zusammensetzen.
Es wurde ein Fehlbetrag von ca. 27.000 € ermittelt.
-3Die erwarteten Einnahmen aufgrund der zu beschließenden Gebührensatzung werden zur Deckung
der entstehenden Kosten ausreichen.
Als Anlagen sind sowohl der neue Satzungstext inklusive des neuen Gebührentarifs als auch eine
Synopse beigefügt.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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