Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
51 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
11.06.13, 17:23
Aktualisiert
11.06.13, 17:23
Stichworte
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Änderungen der Satzung
Neu
Alt
Schlachthöfe im Sinne dieser Satzung sind
Betriebe, in denen im Durchschnitt des
vergangenen Kalenderjahres mehr als 20
Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet
worden sind.
§ 2 Abs. 1
Schlachtbetriebe im Sinne dieser
Satzung sind Betriebe, in denen
im Durchschnitt des vergangenen
Kalenderjahres mehr als 1.200
Großtiere im Kalendermonat
geschlachtet worden sind.
Nimmt ein Schlachtbetrieb seine
Tätigkeit neu auf, erfolgt die Einstufung als Schlachtbetrieb im
laufenden Kalenderjahr nach den
tatsächlichen monatlichen
Schlachtzahlen.
§ 2 Abs. 1
Anfallende Fahrtkosten bestimmen sich
nach § 14 des Tarifvertrages zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in
der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 in
der zurzeit geltenden Fassung.
§ 2 Abs. 3
Anfallende Fahrtkosten bestimmen
sich nach § 16 des Tarifvertrages
über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte
und Fleischkontrolleure außerhalb
öffentlicher Schlachthöfe vom
01.04.1969 in der geltenden
Fassung.
§ 2 Abs. 3
Die Wegekosten beinhalten die unter Abs. 3
zu erhebenden Fahrtkosten sowie eine
Zeitentschädigung, die nach Zeitaufwand (je
angefangene Viertelstunde) und jeweiligem
Verrechnungssatz ermittelt wird.
§ 2 Abs. 4
Nimmt ein Schlachtbetrieb seine Tätigkeit
neu auf, erfolgt seine Einstufung im
laufenden
Kalenderjahr
nach
den
tatsächlichen monatlichen Schlachtzahlen.
nicht
enthalten
Änderung des Gebührentarifes
Schlachttier- und Fleischuntersuchung von
Rindern und Kälbern
- außerhalb von Schlachthöfen
- je Tier
- in Schlachthöfen
- je Tier
Schlachttier- und Fleischuntersuchung von
Hausschweinen einschließlich Trichinenuntersuchung
- je Tier
Schlachttier- und Fleischuntersuchung von
Schafen und Ziegen
- je Tier
22,70 €
11,20 €
12,00 €
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
von Rindern und Kälbern
- außerhalb von Schlachthöfen
- in Schlachthöfen
21,50 €
7,00 €
Schlachttier- und
Fleischuntersuchung von
Hausschweinen einschließlich
Trichinenuntersuchung nach der
Digestionsmethode
ab dem 8. Schwein
14,50 €
11,00 €
8,00 €
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
von Schafen, Ziegen und Lämmern
8,00 €
Schlachttier- und Fleischuntersuchung von
Pferden und anderen Einhufern
einschließlich Trichinenuntersuchung
- je Tier
45,50 €
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
von Pferden und anderen Einhufern
einschließlich Trichinenuntersuchung
nach der Digestionsmethode
34,50 €
Schlachttier- und/ oder Fleischuntersuchung
von Haarwild
- je Tier
10,00 €
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
von wiederkäuendem Haarwild aus
Gehegen (z. B.: Rot-, Dam-, Reh- und
Muffelwild)
9,70 €
Fleischuntersuchung von erlegtem
wiederkäuendem Haarwild
aufgehoben
Fleischuntersuchung von Niederwild
- je Tier
Mindestgebühr
1,00 €
11,00 €
Schl Schlachttier- und Fleischuntersuchungen,
allgemeine Hygieneüberwachungen
und Kontrollen in sonstigen Betrieben:
- in Kaninchenschlachtbetrieben
- in Wildgroßhandelsbetrieben
- in Herstellungs-, Verarbeitungs-,
oder Umpackbetrieben für frisches
Fleisch,
Hackfleisch
oder
Fleischerzeugnisse
- in Zerlegebetrieben
- in Kühl- und Gefrierhäusern
- von einzufrierendem Fleisch
- oder bei Aufhebung der amtlichen
Sicherstellung
von
vorläufig
beschlagnahmten Fleisch
- je angefangene Viertelstunde
zuzüglich angefallener Wegekosten
10,00 €
Fleischuntersuchung von Niederwild
- je Tier
Mindestgebühr je Schuldner
20,00 €
1,00 €
11,00 €
Die Gebühren betragen für allgemeine
Hygieneüberwachungen, Kontrollen
und Untersuchungen, soweit keine
andere Gebühr festgesetzt ist,
- in Kaninchenschlachtbetrieben
- in Verarbeitungsbetrieben für
Fleischerzeugnisse
- in Herstellungsbetrieben für
Hackfleisch- und Fleischerzeugnisse
- in Umpackbetrieben für frisches
Fleisch oder Fleischerzeugnisse
- in Zerlegebetrieben
- in Wildbearbeitungsbetrieben
- in sonstigen zugelassenen und
registrierten Betrieben (z. B. Kühlund Gefrierhäusern)
- von durch Kältewirkung zu
behandelndem Fleisch
- bei Aufhebung der amtlichen
Sicherstellung von vorläufig
beschlagnahmtem Fleisch
- je angefangene Viertelstunde
zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten
Schlachtgeflügeluntersuchung durch
amtliche Tierärzte
- je angefangener Viertelstunde
zuzüglich angefallener Wegekosten
9,70 €
Die Gebühren für die Schlachtgeflügeluntersuchung betragen
- bis 1.000 Tiere
- darüber hinaus je angefangene 500
Tiere
- Mindestgebühr (einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung)
9,00 €
5,50 €
1,10 €
15,00 €
zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten
Geflügelfleischuntersuchung einschließlich
der Hygieneüberwachung in
- Zerlegebetrieben für Geflügelfleisch
- Verarbeitungs-, Herstellungs-, oder
Umpackbetrieben
für
frisches
Geflügelfleisch,
Geflügelfleischzubereitungen oder
-erzeugnisse
- Kühl- und Gefrierhäusern
- je angefangene Viertelstunde
zuzüglich angefallener Wegekosten
10,00 €
Die Gebühren betragen für die
Untersuchung einschließlich
Hygieneüberwachung in
- Zerlegebetrieben für Geflügelfleisch
- Verarbeitungsbetrieben für
Geflügelfleischerzeugnisse
- Herstellungsbetrieben für
Geflügelfleischzubereitungen
- Umpackbetrieben für frisches
Geflügelfleisch oder
- Geflügelfleischerzeugnisse
- Kühl- und Gefrierhäusern
- je angefangene Viertelstunde
zuzüglich angefallener Fahrtkosten
10,00 €
Werden bei begründetem Verdacht Proben
zur Durchführung der bakteriologischen
Fleischuntersuchung, auf Hemmstoffe oder
auf
sonstige
Rückstände
zwecks
weitergehender
Untersuchungen
entnommen, so trägt der Verursacher
neben den anfallenden Fahrtkosten die
Untersuchungsgebühren
sowie
die
Auslagen
des
Untersuchungsamtes
(CVUA).
Für die Probenentnahme und Bearbeitung
wird eine Verwaltungskostenpauschale
erhoben
- je Tier
Die Gebühr für die Durchführung der
bakteriologischen Untersuchung beträgt
zusätzlich zu den Gebühren für die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
-je Tier
20,00 €
Neben den vom zuständigen Untersuchungsamt (CVUA) erhobenen BSEUntersuchungsgebühren für einen BSETest werden bei:
a) der Rinderschlachtung in Schlachthöfen die tatsächlich anfallenden
Wegekosten vom Schlachthof zum
zuständigen CVUA in Rechnung gestellt,
b) der Rinderschlachtung außerhalb von
Schlachthöfen
zusätzlich eine Kostenpauschale für
die Entnahme der BSE-Probe durch
amtliche Tierärzte einschl. Erfassung,
Verpackung und Wegekosten
(einmal wöchentlich) zum zuständigen
CVUA
- je Tier
Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung
von Wildschweinen oder anderen Tieren,
die Träger von Trichinen sein können,
beträgt
- je Tier
(ohne amtliche Probennahme)
Werden bei begründetem Verdacht auf
Rückstände (z. B. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung) im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 17 Fleischhygienegesetz
weitergehende Untersuchungen
erforderlich, so trägt der Verursacher
neben einer
Verwaltungskostenpauschale auch die
anfallenden Fahrtkosten und die
Untersuchungsgebühren sowie die
Auslagen der Untersuchungsämter.
Zusätzliche Gebühr für die Untersuchung auf BSE bei
a) Schlachtung in Schlachthöfen
Die vom Chemischen Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Krefeld
bzw.
der Landwirtschaftskammer Rheinland erhobenen
Gebühren für einen BSE-Test je
Tier sowie die Kostenpauschale für
die Entnahme der BSE-Probe je
Tier durch amtliche Tierärzte einschließlich der Erfassung und
Verpackung zuzüglich der tatsächlich anfallenden Transportkosten der BSE-Proben.
b)
15,00 €
13,00 €
Schlachtungen außerhalb von
Schlachthöfen
Die vom CVUA Krefeld bzw. der
Landwirtschaftskammer Rheinland
erhobenen Gebühren für einen
BSE-Test je Tier sowie die
Kostenpauschale für die Entnahme der BSE-Probe je Tier
durch amtliche Tierärzte ein
schließlich Erfassung und Verpackung sowie der Transport zu
den jeweiligen Untersuchungsstellen (zweimal wöchentlich),
zuzüglich der Kosten des Transports von der Schlachtstätte zur
Kreisverwaltung Euskirchen.
Die Gebühr für die
Trichinenuntersuchung bei
Wildschweinen oder anderen Tieren,
die Träger von Trichinen sein können
beträgt (ohne amtliche Probennahme)
- für 1 Tier
- für bis zu 5 Tieren
- für mehr als 5 Tiere
41,00 €
11,00 €
2,50 €
14,00 €
10,00 €
9,00 €
7,50 €
Bei amtlicher Probennahme werden zusätzlich berechnet:
- Auslagen in Höhe des 2-fachen Betrages der angefallenen Fahrtkosten
sowie
- die Entnahmegebühren
- je Tier
Trichinenuntersuchung von Tierkörperteilen
oder zubereitetem Fleisch
- je Probe
Die Gebühr für die Überwachung der
Zerlegung von Rind-, Schweine-, Equiden-,
Schaf- und Ziegen- oder Wildfleisch beträgt
- bis 10 t
- je Tonne
- 11 - 20 t
- je Tonne
zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten.
Bei amtlicher Probennahme werden die
Auslagen in Höhe des 2-fachen
Betrages der angefallenen Fahrtkosten
zusätzlich berechnet.
5,00 €
13,00 €
5,50 €
4,50 €
Findet die Zerlegung in engem zeitlichen
und räumlichen Zusammenhang mit
sonstigen Amtshandlungen nach dieser
Satzung statt, so verringern sich diese
Beträge um 50 %.
Mindestgebühr je Tag - ohne FahrtkostenSchlachtbescheinigung:
- Einzeltierbescheinigung
- Sammeltierbescheinigung
Unbedenklichkeitsbescheinigungen:
- in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Schlachtung
- in sonstigen Fällen
a. in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr
b. in der Zeit von 18.00 bis 7.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen
Einzeltierzuschlag bei Schlachttier- und
/oder Fleischuntersuchung von bis zu 5
Tieren - außerhalb gewerblicher Schlachtstätten - je Tier
5,00 €
11,00 €
5,50 €
4,50 €
Findet die Zerlegung im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang
mit sonstigen Amtshandlungen nach
dieser Satzung statt, so verringern sich
die (unter 4.1 aufgelisteten) Beträge um
50 %.
18,00 €
6,00 €
12,00 €
26,00 €
110,00 €
220,00 €
5,00 €
entfällt
Wartezeiten
Kann
mit
der
Schlachttieroder
Fleischuntersuchung
außerhalb
von
Schlachthöfen nicht rechtzeitig begonnen
werden, beträgt die zusätzliche Gebühr zu
den Gebühren nach Nr. 1 und 2
- je angefangene Viertelstunde
Kann
mit
der
Untersuchung
in
Schlachthöfen nicht rechtzeitig begonnen
oder kann diese nicht kontinuierlich
durchgeführt
werden,
beträgt
die
zusätzliche Gebühr für die Wartezeit pro
eingesetzter Untersuchungsperson
- je angefangene Viertelstunde
Trichinenuntersuchung von Tierkörpern,
Tierkörperteilen und zubereitetem
Fleisch
Mindestgebühr
Die Gebühr für die Überwachung der
Zerlegung von Rindfleisch,
Schweinefleisch, Equidenfleisch, Schafund Ziegenfleisch, Zuchtwildfleisch
beträgt zuzüglich der angefallenen
Fahrtkosten
- bis 10 t
- je Tonne
- 11 - 20 t
- je Tonne
Mindestgebühr je Tag - ohne FahrtkostenSchlachtbescheinigung:
- Einzeltierbescheinigung
- Sammeltierbescheinigung
Genusstauglichkeitsbescheinigungen
- in engem zeitlichen Zusammenhang
mit der Schlachtung
- in sonstigen Fällen
a) in der Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr
b) in der Zeit von 18.00 bis 07.00 Uhr
sowie an Samstagen, Sonn- und
Feiertagen
Zuschlag bei Schlachtungen von bis zu
3 Tieren außerhalb gewerblicher
Schlachtstätten sowie bei Einzeluntersuchungen von erlegtem wiederkäuendem Haarwild
sonstige Bescheinigungen
18,00 €
3,00 €
11,00 €
26,00 €
110,00 €
220,00 €
4,50 €
11,00 €
Kann mit der Kontrolle außerhalb von
Schlachthöfen nicht rechtzeitig
begonnen werden, beträgt die
zusätzliche Gebühr zu den Gebühren
nach Nr. 1.1.1
je angefangene Viertelstunde
10,00 €
Kann mit der Amtshandlung in
Schlachthöfen nicht rechtzeitig
begonnen oder kann diese nicht
kontinuierlich durchgeführt werden,
beträgt die Wartezeit pro eingesetzter
Untersuchungsperson
je angefangene Viertelstunde
12,00 €
12,00 €
12,50 €
Regelarbeitszeiten
Die Gebühren nach Nr. 1- 6 werden verdoppelt, falls:
außerhalb von Schlachthöfen
die Untersuchung vor 7.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr, an
Samstagen nach 15.00 Uhr, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen verlangt und durchgeführt wird,
in Schlachthöfen
die Untersuchung vor 6.00 Uhr oder nach 21.00 Uhr, an
Samstagen nach 18.00 Uhr oder an Sonn - und Feiertagen verlangt und durchgeführt wird.
Nichtausführung einer angemeldeten Untersuchung
Die Gebühren nach Nr. 1 und 2 bei angemeldeten
Schlachttier- oder Fleischuntersuchungen außerhalb
von Schlachthöfen sind in voller Höhe auch dann zu
entrichten, wenn
a) das Schlachttier nicht zum vereinbarten
Termin zur Untersuchung bereitsteht oder
b) durch
das
Verschulden
des
Gebührenpflichtigen
die
amtlich
vorgesehene Kontrolle nicht vollständig
durchgeführt werden kann.
Bei der Nichtausführung der Schlachttier- oder
Fleischuntersuchung
von
Schlachttieren
unterschiedlicher Arten ist die Gebühr für das Tier mit
dem höchsten Gebührensatz in voller Höhe zu
entrichten.
Die Gebühren nach Nr. 1, 3 und 6 werden verdoppelt,
falls
außerhalb von Schlachthöfen
die Untersuchung vor 07.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr,
an Samstagen nach 15.00 Uhr, an Sonntagen oder
gesetzlichen Feiertagen verlangt und durchgeführt
wird,
in Schlachthöfen
die Untersuchung vor 06.00 Uhr oder nach 21.00 Uhr,
an Samstagen oder Sonn - und Feiertagen verlangt
und durchgeführt wird.
Gebühren bei Nichtausführung einer angemeldeten
Untersuchung
Die Gebühren nach Nr. 1.1 bei Kontrollen außerhalb
von Schlachthöfen sind in voller Höhe auch dann zu
entrichten, wenn
a) das Schlachttier nicht zum vereinbarten Termin
zur Untersuchung bereit steht oder
b) durch das Verschulden des Gebührenpflichtigen
die amtlich vorgesehene
Kontrolle nicht
vollständig durchgeführt werden kann.
Bei der Nichtausführung der Kontrolle von
Schlachttieren unterschiedlicher Arten ist die Gebühr
für das Tier mit dem höchsten Gebührensatz in voller
Höhe zu entrichten.