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Beschlussvorlage GB (Anlage zur V 48/2013 (Synopse))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
51 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
11.06.13, 17:23
Aktualisiert
11.06.13, 17:23
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Inhalt der Datei

Änderungen der Satzung Neu Alt Schlachthöfe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mehr als 20 Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet worden sind. § 2 Abs. 1 Schlachtbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mehr als 1.200 Großtiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind. Nimmt ein Schlachtbetrieb seine Tätigkeit neu auf, erfolgt die Einstufung als Schlachtbetrieb im laufenden Kalenderjahr nach den tatsächlichen monatlichen Schlachtzahlen. § 2 Abs. 1 Anfallende Fahrtkosten bestimmen sich nach § 14 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 in der zurzeit geltenden Fassung. § 2 Abs. 3 Anfallende Fahrtkosten bestimmen sich nach § 16 des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 01.04.1969 in der geltenden Fassung. § 2 Abs. 3 Die Wegekosten beinhalten die unter Abs. 3 zu erhebenden Fahrtkosten sowie eine Zeitentschädigung, die nach Zeitaufwand (je angefangene Viertelstunde) und jeweiligem Verrechnungssatz ermittelt wird. § 2 Abs. 4 Nimmt ein Schlachtbetrieb seine Tätigkeit neu auf, erfolgt seine Einstufung im laufenden Kalenderjahr nach den tatsächlichen monatlichen Schlachtzahlen. nicht enthalten Änderung des Gebührentarifes Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rindern und Kälbern - außerhalb von Schlachthöfen - je Tier - in Schlachthöfen - je Tier Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Hausschweinen einschließlich Trichinenuntersuchung - je Tier Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schafen und Ziegen - je Tier 22,70 € 11,20 € 12,00 € Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rindern und Kälbern - außerhalb von Schlachthöfen - in Schlachthöfen 21,50 € 7,00 € Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Hausschweinen einschließlich Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode ab dem 8. Schwein 14,50 € 11,00 € 8,00 € Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schafen, Ziegen und Lämmern 8,00 € Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Pferden und anderen Einhufern einschließlich Trichinenuntersuchung - je Tier 45,50 € Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Pferden und anderen Einhufern einschließlich Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode 34,50 € Schlachttier- und/ oder Fleischuntersuchung von Haarwild - je Tier 10,00 € Schlachttier- und Fleischuntersuchung von wiederkäuendem Haarwild aus Gehegen (z. B.: Rot-, Dam-, Reh- und Muffelwild) 9,70 € Fleischuntersuchung von erlegtem wiederkäuendem Haarwild aufgehoben Fleischuntersuchung von Niederwild - je Tier Mindestgebühr 1,00 € 11,00 € Schl Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, allgemeine Hygieneüberwachungen und Kontrollen in sonstigen Betrieben: - in Kaninchenschlachtbetrieben - in Wildgroßhandelsbetrieben - in Herstellungs-, Verarbeitungs-, oder Umpackbetrieben für frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse - in Zerlegebetrieben - in Kühl- und Gefrierhäusern - von einzufrierendem Fleisch - oder bei Aufhebung der amtlichen Sicherstellung von vorläufig beschlagnahmten Fleisch - je angefangene Viertelstunde zuzüglich angefallener Wegekosten 10,00 € Fleischuntersuchung von Niederwild - je Tier Mindestgebühr je Schuldner 20,00 € 1,00 € 11,00 € Die Gebühren betragen für allgemeine Hygieneüberwachungen, Kontrollen und Untersuchungen, soweit keine andere Gebühr festgesetzt ist, - in Kaninchenschlachtbetrieben - in Verarbeitungsbetrieben für Fleischerzeugnisse - in Herstellungsbetrieben für Hackfleisch- und Fleischerzeugnisse - in Umpackbetrieben für frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse - in Zerlegebetrieben - in Wildbearbeitungsbetrieben - in sonstigen zugelassenen und registrierten Betrieben (z. B. Kühlund Gefrierhäusern) - von durch Kältewirkung zu behandelndem Fleisch - bei Aufhebung der amtlichen Sicherstellung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch - je angefangene Viertelstunde zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten Schlachtgeflügeluntersuchung durch amtliche Tierärzte - je angefangener Viertelstunde zuzüglich angefallener Wegekosten 9,70 € Die Gebühren für die Schlachtgeflügeluntersuchung betragen - bis 1.000 Tiere - darüber hinaus je angefangene 500 Tiere - Mindestgebühr (einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung) 9,00 € 5,50 € 1,10 € 15,00 € zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten Geflügelfleischuntersuchung einschließlich der Hygieneüberwachung in - Zerlegebetrieben für Geflügelfleisch - Verarbeitungs-, Herstellungs-, oder Umpackbetrieben für frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder -erzeugnisse - Kühl- und Gefrierhäusern - je angefangene Viertelstunde zuzüglich angefallener Wegekosten 10,00 € Die Gebühren betragen für die Untersuchung einschließlich Hygieneüberwachung in - Zerlegebetrieben für Geflügelfleisch - Verarbeitungsbetrieben für Geflügelfleischerzeugnisse - Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen - Umpackbetrieben für frisches Geflügelfleisch oder - Geflügelfleischerzeugnisse - Kühl- und Gefrierhäusern - je angefangene Viertelstunde zuzüglich angefallener Fahrtkosten 10,00 € Werden bei begründetem Verdacht Proben zur Durchführung der bakteriologischen Fleischuntersuchung, auf Hemmstoffe oder auf sonstige Rückstände zwecks weitergehender Untersuchungen entnommen, so trägt der Verursacher neben den anfallenden Fahrtkosten die Untersuchungsgebühren sowie die Auslagen des Untersuchungsamtes (CVUA). Für die Probenentnahme und Bearbeitung wird eine Verwaltungskostenpauschale erhoben - je Tier Die Gebühr für die Durchführung der bakteriologischen Untersuchung beträgt zusätzlich zu den Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung -je Tier 20,00 € Neben den vom zuständigen Untersuchungsamt (CVUA) erhobenen BSEUntersuchungsgebühren für einen BSETest werden bei: a) der Rinderschlachtung in Schlachthöfen die tatsächlich anfallenden Wegekosten vom Schlachthof zum zuständigen CVUA in Rechnung gestellt, b) der Rinderschlachtung außerhalb von Schlachthöfen zusätzlich eine Kostenpauschale für die Entnahme der BSE-Probe durch amtliche Tierärzte einschl. Erfassung, Verpackung und Wegekosten (einmal wöchentlich) zum zuständigen CVUA - je Tier Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung von Wildschweinen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, beträgt - je Tier (ohne amtliche Probennahme) Werden bei begründetem Verdacht auf Rückstände (z. B. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 17 Fleischhygienegesetz weitergehende Untersuchungen erforderlich, so trägt der Verursacher neben einer Verwaltungskostenpauschale auch die anfallenden Fahrtkosten und die Untersuchungsgebühren sowie die Auslagen der Untersuchungsämter. Zusätzliche Gebühr für die Untersuchung auf BSE bei a) Schlachtung in Schlachthöfen Die vom Chemischen Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Krefeld bzw. der Landwirtschaftskammer Rheinland erhobenen Gebühren für einen BSE-Test je Tier sowie die Kostenpauschale für die Entnahme der BSE-Probe je Tier durch amtliche Tierärzte einschließlich der Erfassung und Verpackung zuzüglich der tatsächlich anfallenden Transportkosten der BSE-Proben. b) 15,00 € 13,00 € Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen Die vom CVUA Krefeld bzw. der Landwirtschaftskammer Rheinland erhobenen Gebühren für einen BSE-Test je Tier sowie die Kostenpauschale für die Entnahme der BSE-Probe je Tier durch amtliche Tierärzte ein schließlich Erfassung und Verpackung sowie der Transport zu den jeweiligen Untersuchungsstellen (zweimal wöchentlich), zuzüglich der Kosten des Transports von der Schlachtstätte zur Kreisverwaltung Euskirchen. Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können beträgt (ohne amtliche Probennahme) - für 1 Tier - für bis zu 5 Tieren - für mehr als 5 Tiere 41,00 € 11,00 € 2,50 € 14,00 € 10,00 € 9,00 € 7,50 € Bei amtlicher Probennahme werden zusätzlich berechnet: - Auslagen in Höhe des 2-fachen Betrages der angefallenen Fahrtkosten sowie - die Entnahmegebühren - je Tier Trichinenuntersuchung von Tierkörperteilen oder zubereitetem Fleisch - je Probe Die Gebühr für die Überwachung der Zerlegung von Rind-, Schweine-, Equiden-, Schaf- und Ziegen- oder Wildfleisch beträgt - bis 10 t - je Tonne - 11 - 20 t - je Tonne zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten. Bei amtlicher Probennahme werden die Auslagen in Höhe des 2-fachen Betrages der angefallenen Fahrtkosten zusätzlich berechnet. 5,00 € 13,00 € 5,50 € 4,50 € Findet die Zerlegung in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit sonstigen Amtshandlungen nach dieser Satzung statt, so verringern sich diese Beträge um 50 %. Mindestgebühr je Tag - ohne FahrtkostenSchlachtbescheinigung: - Einzeltierbescheinigung - Sammeltierbescheinigung Unbedenklichkeitsbescheinigungen: - in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Schlachtung - in sonstigen Fällen a. in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr b. in der Zeit von 18.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Einzeltierzuschlag bei Schlachttier- und /oder Fleischuntersuchung von bis zu 5 Tieren - außerhalb gewerblicher Schlachtstätten - je Tier 5,00 € 11,00 € 5,50 € 4,50 € Findet die Zerlegung im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit sonstigen Amtshandlungen nach dieser Satzung statt, so verringern sich die (unter 4.1 aufgelisteten) Beträge um 50 %. 18,00 € 6,00 € 12,00 € 26,00 € 110,00 € 220,00 € 5,00 € entfällt Wartezeiten Kann mit der Schlachttieroder Fleischuntersuchung außerhalb von Schlachthöfen nicht rechtzeitig begonnen werden, beträgt die zusätzliche Gebühr zu den Gebühren nach Nr. 1 und 2 - je angefangene Viertelstunde Kann mit der Untersuchung in Schlachthöfen nicht rechtzeitig begonnen oder kann diese nicht kontinuierlich durchgeführt werden, beträgt die zusätzliche Gebühr für die Wartezeit pro eingesetzter Untersuchungsperson - je angefangene Viertelstunde Trichinenuntersuchung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und zubereitetem Fleisch Mindestgebühr Die Gebühr für die Überwachung der Zerlegung von Rindfleisch, Schweinefleisch, Equidenfleisch, Schafund Ziegenfleisch, Zuchtwildfleisch beträgt zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten - bis 10 t - je Tonne - 11 - 20 t - je Tonne Mindestgebühr je Tag - ohne FahrtkostenSchlachtbescheinigung: - Einzeltierbescheinigung - Sammeltierbescheinigung Genusstauglichkeitsbescheinigungen - in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Schlachtung - in sonstigen Fällen a) in der Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr b) in der Zeit von 18.00 bis 07.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen Zuschlag bei Schlachtungen von bis zu 3 Tieren außerhalb gewerblicher Schlachtstätten sowie bei Einzeluntersuchungen von erlegtem wiederkäuendem Haarwild sonstige Bescheinigungen 18,00 € 3,00 € 11,00 € 26,00 € 110,00 € 220,00 € 4,50 € 11,00 € Kann mit der Kontrolle außerhalb von Schlachthöfen nicht rechtzeitig begonnen werden, beträgt die zusätzliche Gebühr zu den Gebühren nach Nr. 1.1.1 je angefangene Viertelstunde 10,00 € Kann mit der Amtshandlung in Schlachthöfen nicht rechtzeitig begonnen oder kann diese nicht kontinuierlich durchgeführt werden, beträgt die Wartezeit pro eingesetzter Untersuchungsperson je angefangene Viertelstunde 12,00 € 12,00 € 12,50 € Regelarbeitszeiten Die Gebühren nach Nr. 1- 6 werden verdoppelt, falls: außerhalb von Schlachthöfen die Untersuchung vor 7.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen verlangt und durchgeführt wird, in Schlachthöfen die Untersuchung vor 6.00 Uhr oder nach 21.00 Uhr, an Samstagen nach 18.00 Uhr oder an Sonn - und Feiertagen verlangt und durchgeführt wird. Nichtausführung einer angemeldeten Untersuchung Die Gebühren nach Nr. 1 und 2 bei angemeldeten Schlachttier- oder Fleischuntersuchungen außerhalb von Schlachthöfen sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn a) das Schlachttier nicht zum vereinbarten Termin zur Untersuchung bereitsteht oder b) durch das Verschulden des Gebührenpflichtigen die amtlich vorgesehene Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden kann. Bei der Nichtausführung der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung von Schlachttieren unterschiedlicher Arten ist die Gebühr für das Tier mit dem höchsten Gebührensatz in voller Höhe zu entrichten. Die Gebühren nach Nr. 1, 3 und 6 werden verdoppelt, falls außerhalb von Schlachthöfen die Untersuchung vor 07.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen verlangt und durchgeführt wird, in Schlachthöfen die Untersuchung vor 06.00 Uhr oder nach 21.00 Uhr, an Samstagen oder Sonn - und Feiertagen verlangt und durchgeführt wird. Gebühren bei Nichtausführung einer angemeldeten Untersuchung Die Gebühren nach Nr. 1.1 bei Kontrollen außerhalb von Schlachthöfen sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn a) das Schlachttier nicht zum vereinbarten Termin zur Untersuchung bereit steht oder b) durch das Verschulden des Gebührenpflichtigen die amtlich vorgesehene Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden kann. Bei der Nichtausführung der Kontrolle von Schlachttieren unterschiedlicher Arten ist die Gebühr für das Tier mit dem höchsten Gebührensatz in voller Höhe zu entrichten.