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Beschlussvorlage GB (Anlage zur V 48/2013 (Satzungsänderung))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
67 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
11.06.13, 17:23
Aktualisiert
11.06.13, 17:23
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Inhalt der Datei

Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom Aufgrund - der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165 vom 30.04.2004) in der jeweils geltenden Fassung - des § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NW 2011) in der jeweils geltenden Fassung - des § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes vom 11.11.2008 ( GV. NRW. S. 732) in der jeweils geltenden Fassung - der §§ 5, 26 Absatz 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 646) in der jeweils geltenden Fassung - des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 in der Fassung vom 19.05.2010 hat der Kreistag folgende Satzung beschlossen: §1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner (1) Für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen) werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV. NW 2001 S. 262) in der zurzeit geltenden Fassung erhoben. Für die in dieser Satzung aufgeführten Amtshandlungen werden Gebührensätze festgelegt, die von den Gebührensätzen der AVerwGebO abweichen. Für diese abweichenden Gebührensätze wurden die in Art. 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgegebenen Kriterien berücksichtigt. (2) Gebührenpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die die nach Absatz 1 gebührenoder kostenpflichtigen Amtshandlungen zurechenbar verursachen bzw. deren Tätigkeiten Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 nach sich ziehen. (3) Für die in dieser Satzung aufgeführten Amtshandlungen werden kostendeckende Gebühren erhoben. §2 Begriffsbestimmungen (1) Schlachthöfe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mehr als 20 Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet worden sind. Nimmt ein Schlachtbetrieb seine Tätigkeit neu auf, erfolgt seine Einstufung im laufenden Kalenderjahr nach den tatsächlichen monatlichen Schlachtzahlen. Seite 1 von 5 Stand 04.06.2013 (2) Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtbetriebe, bei denen das erschlachtete Fleisch ausschließlich zum privaten Verzehr durch den Tierhalter oder seine Familie bestimmt ist. (3) Anfallende Fahrtkosten bestimmen sich nach § 14 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 in der zurzeit geltenden Fassung. (4) Die Wegekosten beinhalten die unter Abs. 3 zu erhebenden Fahrtkosten sowie eine Zeitentschädigung, die nach Zeitaufwand -je angefangene Viertelstunde- und jeweiligem Verrechnungssatz ermittelt wird. §3 Gebühr für Amtshandlungen (1) Für die in dem Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Gebühren erhoben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Satzung. (2) Die Gebühren werden gleichzeitig mit der Durchführung der Untersuchung oder sonstigen nach dieser Satzung abgabepflichtigen Tätigkeiten des Untersuchungspersonals fällig. Sie können auch vor der Ausführung der Untersuchung eingefordert werden. (3) Die Gebühren für Untersuchungen und Überwachungen in Schlachthöfen, in sonstigen zugelassenen EG-Schlacht- oder Zerlegebetrieben - auch im Bereich der Geflügelfleischhygiene - werden mit Gebührenbescheid eingefordert. Die Gebühren für die Schlachttier – und Fleischuntersuchung außerhalb von Schlachthöfen werden vom Untersuchungspersonal eingezogen. Werden die Gebühren trotz Aufforderung nicht sofort bar gezahlt, hat der Gebührenschuldner für den zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr von 10,00 € zu zahlen. §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.08.2013 in Kraft. Seite 2 von 5 Stand 04.06.2013 Gebührentarif zur Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene 1 Nr. Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1.1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rindern und Kälbern - außerhalb von Schlachthöfen - in Schlachthöfen Betrag in € - je Tier - je Tier 22,70 11,20 Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Hausschweinen einschließlich Trichinenuntersuchung - je Tier 12,00 1.3 Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schafen und Ziegen - je Tier 8,00 1.4 Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Pferden und anderen Einhufern einschließlich Trichinenuntersuchung - je Tier 45,50 1.5 Schlachttier- und/ oder Fleischuntersuchung von Haarwild - je Tier 10,00 1.6 Fleischuntersuchung von Niederwild Mindestgebühr - je Tier 1,00 11,00 1.2 Hinweis: Zuschläge und Sonderreglungen unter Punkt 7 2 Untersuchungen und Kontrollen in sonstigen Betrieben 2.1 2.2 2.3 Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, allgemeine Hygieneüberwachungen und Kontrollen in sonstigen Betrieben: in Kaninchenschlachtbetrieben in Wildgroßhandelsbetrieben - in Herstellungs-, Verarbeitungs-, oder Umpackbetrieben für frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse - in Zerlegebetrieben - in Kühl- und Gefrierhäusern - von einzufrierendem Fleisch - oder bei Aufhebung der amtlichen Sicherstellung von vorläufig beschlagnahmten Fleisch - je angefangene Viertelstunde zuzüglich angefallener Wegekosten Schlachtgeflügeluntersuchung durch amtliche Tierärzte - je angefangene Viertelstunde zuzüglich angefallener Wegekosten Geflügelfleischuntersuchung einschließlich der Hygieneüberwachung in - Zerlegebetrieben für Geflügelfleisch - Verarbeitungs, Herstellungs-, oder Umpackbetrieben für frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder -erzeugnisse - Kühl- und Gefrierhäusern - je angefangene Viertelstunde zuzüglich angefallener Wegekosten Seite 3 von 5 10,00 20,00 10,00 Stand 04.06.2013 3 Zusätzliche oder weitergehende Untersuchungen 3.1 3.2 Werden bei begründetem Verdacht Proben zur Durchführung der bakteriologischen Fleischuntersuchung, auf Hemmstoffe oder auf sonstige Rückstände zwecks weitergehender Untersuchungen entnommen, so trägt der Verursacher neben den anfallenden Fahrtkosten die Untersuchungsgebühren sowie die Auslagen des Untersuchungsamtes (CVUA). Für die Probenentnahme und Bearbeitung wird eine Verwaltungskostenpauschale erhoben - je Tier Neben den vom zuständigen Untersuchungsamt (CVUA) erhobenen BSEUntersuchungsgebühren für einen BSE-Test werden bei: a) der Rinderschlachtung in Schlachthöfen die tatsächlich anfallenden Wegekosten vom Schlachthof zum zuständigen CVUA in Rechnung gestellt, b) der Rinderschlachtung außerhalb von Schlachthöfen zusätzlich eine Kostenpauschale für die Entnahme der BSE-Probe durch amtliche Tierärzte einschl. Erfassung, Verpackung und Wegekosten (einmal wöchentlich) zum zuständigen CVUA - je Tier 4 20,00 15,00 Trichinenuntersuchung bei Tieren, die nicht der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen 4.1 4.2 4.3 5 Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung von Wildschweinen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, beträgt - je Tier (ohne amtliche Probennahme) 13,00 Bei amtlicher Probennahme werden zusätzlich berechnet: - Auslagen in Höhe des 2-fachen Betrages der angefallenen Fahrtkosten sowie die Entnahmegebühren - je Tier 5,00 Trichinenuntersuchung von Tierkörperteilen oder zubereitetem Fleisch je Probe 13,00 Überwachung in Zerlegebetrieben 5.1 Die Gebühr für die Überwachung der Zerlegung von Rind-, Schweine-, Equiden-, Schaf- und Ziegen- oder Wildfleisch beträgt - bis 10 t je Tonne - 11 - 20 t je Tonne zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten. 5,50 4,50 Findet die Zerlegung in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit sonstigen Amtshandlungen nach dieser Satzung statt, so verringern sich diese Beträge um 50 %. 5.2 Mindestgebühr je Tag - ohne Fahrtkosten- Seite 4 von 5 18,00 Stand 04.06.2013 6 Ausstellen von Bescheinigungen 6.1 6.2 7 Schlachtbescheinigung: - Einzeltierbescheinigung - Sammeltierbescheinigung 6,00 12,00 Unbedenklichkeitsbescheinigungen: - in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Schlachtung - in sonstigen Fällen a. in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr b. in der Zeit von 18.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 26,00 110,00 220,00 Sonstige Gebührenregelungen 7.1 7.2 7.3 Einzeltierzuschlag bei Schlachttier- und /oder Fleischuntersuchung von bis zu 5 Tieren - außerhalb gewerblicher Schlachtstätten - - je Tier 5,00 Wartezeiten Kann mit der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung außerhalb von Schlachthöfen nicht rechtzeitig begonnen werden, beträgt die zusätzliche Gebühr zu den Gebühren nach Nr. 1 und 2 - je angefangene Viertelstunde 12,00 Kann mit der Untersuchung in Schlachthöfen nicht rechtzeitig begonnen oder kann diese nicht kontinuierlich durchgeführt werden, beträgt die zusätzliche Gebühr für die Wartezeit pro eingesetzter Untersuchungsperson - je angefangene Viertelstunde 12,50 Regelarbeitszeiten Die Gebühren nach Nr. 1- 6 werden verdoppelt, falls: außerhalb von Schlachthöfen die Untersuchung vor 7.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen verlangt und durchgeführt wird, in Schlachthöfen die Untersuchung vor 6.00 Uhr oder nach 21.00 Uhr, an Samstagen nach 18.00 Uhr oder an Sonn - und Feiertagen verlangt und durchgeführt wird. 7.4 Nichtausführung einer angemeldeten Untersuchung Die Gebühren nach Nr. 1 und 2 bei angemeldeten Schlachttier- oder Fleischuntersuchungen außerhalb von Schlachthöfen sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn a) das Schlachttier nicht zum vereinbarten Termin zur Untersuchung bereitsteht oder b) durch das Verschulden des Gebührenpflichtigen die amtlich vorgesehene Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden kann. Bei der Nichtausführung der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung von Schlachttieren unterschiedlicher Arten ist die Gebühr für das Tier mit dem höchsten Gebührensatz in voller Höhe zu entrichten. Seite 5 von 5 Stand 04.06.2013