Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
67 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
11.06.13, 17:23
Aktualisiert
11.06.13, 17:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung des Kreises Euskirchen
über die Erhebung von Gebühren für
Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene
vom
Aufgrund
-
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L
165 vom 30.04.2004) in der jeweils geltenden Fassung
-
des § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NW 2011) in der jeweils geltenden Fassung
-
des § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des
Verbraucherschutzes vom 11.11.2008 ( GV. NRW. S. 732) in der jeweils geltenden Fassung
-
der §§ 5, 26 Absatz 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 646) in der jeweils geltenden Fassung
-
des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der
Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 in der Fassung vom 19.05.2010
hat der Kreistag folgende Satzung beschlossen:
§1
Gebührentatbestand und Gebührenschuldner
(1)
Für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen)
werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO
NRW) vom 03.07.2001 (GV. NW 2001 S. 262) in der zurzeit geltenden Fassung erhoben.
Für die in dieser Satzung aufgeführten Amtshandlungen werden Gebührensätze festgelegt,
die von den Gebührensätzen der AVerwGebO abweichen. Für diese abweichenden
Gebührensätze wurden die in Art. 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
vorgegebenen Kriterien berücksichtigt.
(2)
Gebührenpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die die nach Absatz 1 gebührenoder kostenpflichtigen Amtshandlungen zurechenbar verursachen bzw. deren Tätigkeiten
Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 nach sich ziehen.
(3)
Für die in dieser Satzung aufgeführten Amtshandlungen werden kostendeckende Gebühren
erhoben.
§2
Begriffsbestimmungen
(1)
Schlachthöfe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mehr als 20 Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet worden sind.
Nimmt ein Schlachtbetrieb seine Tätigkeit neu auf, erfolgt seine Einstufung im laufenden Kalenderjahr nach den tatsächlichen monatlichen Schlachtzahlen.
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Stand 04.06.2013
(2)
Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtbetriebe, bei denen
das erschlachtete Fleisch ausschließlich zum privaten Verzehr durch den Tierhalter oder
seine Familie bestimmt ist.
(3)
Anfallende Fahrtkosten bestimmen sich nach § 14 des Tarifvertrages zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 in der
zurzeit geltenden Fassung.
(4)
Die Wegekosten beinhalten die unter Abs. 3 zu erhebenden Fahrtkosten sowie eine
Zeitentschädigung, die nach Zeitaufwand -je angefangene Viertelstunde- und jeweiligem
Verrechnungssatz ermittelt wird.
§3
Gebühr für Amtshandlungen
(1)
Für die in dem Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten
Gebühren erhoben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Satzung.
(2)
Die Gebühren werden gleichzeitig mit der Durchführung der Untersuchung oder sonstigen
nach dieser Satzung abgabepflichtigen Tätigkeiten des Untersuchungspersonals fällig. Sie
können auch vor der Ausführung der Untersuchung eingefordert werden.
(3)
Die Gebühren für Untersuchungen und Überwachungen in Schlachthöfen, in sonstigen
zugelassenen EG-Schlacht- oder Zerlegebetrieben - auch im Bereich der
Geflügelfleischhygiene - werden mit Gebührenbescheid eingefordert.
Die Gebühren für die Schlachttier – und Fleischuntersuchung außerhalb von Schlachthöfen
werden vom Untersuchungspersonal eingezogen. Werden die Gebühren trotz Aufforderung
nicht sofort bar gezahlt, hat der Gebührenschuldner für den zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr von 10,00 € zu zahlen.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2013 in Kraft.
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Stand 04.06.2013
Gebührentarif zur Satzung des Kreises Euskirchen
über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen
auf dem Gebiet der Fleischhygiene
1
Nr.
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1.1
Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rindern und Kälbern
- außerhalb von Schlachthöfen
- in Schlachthöfen
Betrag in €
- je Tier
- je Tier
22,70
11,20
Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Hausschweinen
einschließlich Trichinenuntersuchung
- je Tier
12,00
1.3
Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schafen und Ziegen
- je Tier
8,00
1.4
Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Pferden und anderen Einhufern
einschließlich Trichinenuntersuchung
- je Tier
45,50
1.5
Schlachttier- und/ oder Fleischuntersuchung von Haarwild
- je Tier
10,00
1.6
Fleischuntersuchung von Niederwild
Mindestgebühr
- je Tier
1,00
11,00
1.2
Hinweis: Zuschläge und Sonderreglungen unter Punkt 7
2
Untersuchungen und Kontrollen in sonstigen Betrieben
2.1
2.2
2.3
Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, allgemeine Hygieneüberwachungen und
Kontrollen in sonstigen Betrieben:
in Kaninchenschlachtbetrieben
in Wildgroßhandelsbetrieben
- in Herstellungs-, Verarbeitungs-, oder Umpackbetrieben für frisches
Fleisch, Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse
- in Zerlegebetrieben
- in Kühl- und Gefrierhäusern
- von einzufrierendem Fleisch
- oder bei Aufhebung der amtlichen Sicherstellung von vorläufig
beschlagnahmten Fleisch
- je angefangene Viertelstunde
zuzüglich angefallener Wegekosten
Schlachtgeflügeluntersuchung durch amtliche Tierärzte
- je angefangene Viertelstunde
zuzüglich angefallener Wegekosten
Geflügelfleischuntersuchung einschließlich der Hygieneüberwachung in
- Zerlegebetrieben für Geflügelfleisch
- Verarbeitungs, Herstellungs-, oder Umpackbetrieben für frisches
Geflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder -erzeugnisse
- Kühl- und Gefrierhäusern
- je angefangene Viertelstunde
zuzüglich angefallener Wegekosten
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10,00
20,00
10,00
Stand 04.06.2013
3
Zusätzliche oder weitergehende Untersuchungen
3.1
3.2
Werden bei begründetem Verdacht Proben zur Durchführung der
bakteriologischen Fleischuntersuchung, auf Hemmstoffe oder auf sonstige
Rückstände zwecks weitergehender Untersuchungen entnommen, so trägt der
Verursacher neben den anfallenden Fahrtkosten die Untersuchungsgebühren
sowie die Auslagen des Untersuchungsamtes (CVUA).
Für die Probenentnahme und Bearbeitung wird eine Verwaltungskostenpauschale
erhoben
- je Tier
Neben den vom zuständigen Untersuchungsamt (CVUA) erhobenen BSEUntersuchungsgebühren für einen BSE-Test werden bei:
a) der Rinderschlachtung in Schlachthöfen
die tatsächlich anfallenden Wegekosten vom Schlachthof
zum zuständigen CVUA in Rechnung gestellt,
b) der Rinderschlachtung außerhalb von Schlachthöfen
zusätzlich eine Kostenpauschale für die Entnahme der BSE-Probe durch
amtliche Tierärzte einschl. Erfassung, Verpackung und Wegekosten
(einmal wöchentlich) zum zuständigen CVUA
- je Tier
4
20,00
15,00
Trichinenuntersuchung bei Tieren, die nicht der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung unterliegen
4.1
4.2
4.3
5
Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung von Wildschweinen oder anderen
Tieren, die Träger von Trichinen sein können, beträgt
- je Tier
(ohne amtliche Probennahme)
13,00
Bei amtlicher Probennahme werden zusätzlich berechnet:
- Auslagen in Höhe des 2-fachen Betrages der angefallenen Fahrtkosten
sowie die Entnahmegebühren
- je Tier
5,00
Trichinenuntersuchung von Tierkörperteilen oder zubereitetem Fleisch
je Probe
13,00
Überwachung in Zerlegebetrieben
5.1
Die Gebühr für die Überwachung der Zerlegung von Rind-, Schweine-, Equiden-,
Schaf- und Ziegen- oder Wildfleisch beträgt
- bis 10 t
je Tonne
- 11 - 20 t
je Tonne
zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten.
5,50
4,50
Findet die Zerlegung in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit
sonstigen Amtshandlungen nach dieser Satzung statt, so verringern sich diese
Beträge um 50 %.
5.2
Mindestgebühr je Tag - ohne Fahrtkosten-
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18,00
Stand 04.06.2013
6
Ausstellen von Bescheinigungen
6.1
6.2
7
Schlachtbescheinigung:
- Einzeltierbescheinigung
- Sammeltierbescheinigung
6,00
12,00
Unbedenklichkeitsbescheinigungen:
- in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Schlachtung
- in sonstigen Fällen
a. in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr
b. in der Zeit von 18.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
26,00
110,00
220,00
Sonstige Gebührenregelungen
7.1
7.2
7.3
Einzeltierzuschlag bei Schlachttier- und /oder Fleischuntersuchung
von bis zu 5 Tieren - außerhalb gewerblicher Schlachtstätten -
- je Tier
5,00
Wartezeiten
Kann mit der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung außerhalb von Schlachthöfen
nicht rechtzeitig begonnen werden, beträgt die zusätzliche Gebühr zu den
Gebühren nach Nr. 1 und 2
- je angefangene Viertelstunde
12,00
Kann mit der Untersuchung in Schlachthöfen nicht rechtzeitig begonnen oder kann
diese nicht kontinuierlich durchgeführt werden, beträgt die zusätzliche Gebühr für
die Wartezeit pro eingesetzter Untersuchungsperson
- je angefangene Viertelstunde
12,50
Regelarbeitszeiten
Die Gebühren nach Nr. 1- 6 werden verdoppelt, falls:
außerhalb von Schlachthöfen
die Untersuchung vor 7.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr, an Samstagen nach
15.00 Uhr, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen verlangt und
durchgeführt wird,
in Schlachthöfen
die Untersuchung vor 6.00 Uhr oder nach 21.00 Uhr, an Samstagen nach
18.00 Uhr oder an Sonn - und Feiertagen verlangt und durchgeführt wird.
7.4
Nichtausführung einer angemeldeten Untersuchung
Die Gebühren nach Nr. 1 und 2 bei angemeldeten Schlachttier- oder
Fleischuntersuchungen außerhalb von Schlachthöfen sind in voller Höhe auch
dann zu entrichten, wenn
a) das Schlachttier nicht zum vereinbarten Termin zur Untersuchung
bereitsteht oder
b) durch das Verschulden des Gebührenpflichtigen die amtlich
vorgesehene Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden kann.
Bei der Nichtausführung der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung von
Schlachttieren unterschiedlicher Arten ist die Gebühr für das Tier mit dem
höchsten Gebührensatz in voller Höhe zu entrichten.
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Stand 04.06.2013