Daten
Kommune
Wesseling
Größe
131 kB
Datum
11.02.2014
Erstellt
27.01.14, 17:10
Aktualisiert
27.01.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
13/2014
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
- 300 - / Recht
- 80 -
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 300 - /
Recht
- 80 -
20.01.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 13/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Nowarra
20.01.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Beschlussentwurf:
- Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom……, für das
Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:
11.05.2014
06.07.2014
30.11.2014
Kirmes „Wesselinger Mai“
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen
Geschäftszeiten offen hält.
Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG
NRW mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu
fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling
vom 19.03.2013 außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 05.12.2013 beantragt Wesselinger Wirtschaft u Handel e.V. die Durchführung von drei
verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen:
Termine 2013
Sonntag, 11. Mai 2014
Sonntag, 06. Juli 2014
Sonntag, 30. November 2014
Öffnungszeiten
13.00 – 18.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
Anlässe
Kirmes „Wesselinger Mai“
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
2. Lösung
Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage ist eine Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu erlassen.
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird die zuständige
örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben. Die
Städte und Gemeinden des Landes NRW können per Ratsbeschluss eine entsprechende Verordnung erlassen.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 6 Abs. 1 des derzeitig geltenden LÖG NRW Folgendes
beachtet werden:
An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen darf bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag,
Pfingstsonntag und zwei Adventssonntage, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser
Tag auf einen Sonntag fällt, sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW. Auf die Zeit
des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und
die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 03. Januar 2014 sind die vorgenannten Institutionen
um Stellungnahme gebeten worden.
Beide Wesselinger Kirchen haben mitgeteilt, dass sie gegen die Durchführung des dritten verkaufsoffenen
Sonntages Bedenken haben. Die Gewerkschaft ver.di hat gegen die Durchführung grundsätzlich keine Bedenken, weist jedoch darauf hin, dass die Einrichtung von weiteren verkaufsoffenen Sonntagen nur anlassbezogen durchgeführt werden kann. Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln
e.V. sowie die Industrie- und Handelskammer zu Köln teilen mit, dass sie gegen die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage keine Einwände haben. Die Handwerkskammer zu Köln hat keine Stellungnahme
abgegeben.
Aus Sicht der Wirtschaftsförderung wird der dritte verkaufsoffene Sonntag ausdrücklich befürwortet. Die
Durchführung einer Kirmes in der Innenstadt kann nur in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag
attraktiv gestaltet werden. Es muss Ziel aller Beteiligten sein, die Innenstadt mit Leben zu füllen und ihre
Vitalität zu fördern.
Mit der Freigabe von drei verkaufsoffenen Sonntagen wird der Schutzgehalt des LÖG NRW vollumfänglich
berücksichtigt. Aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Sonntage und der zeitlichen Beschränkung
von fünf Stunden ist der werktägliche Charakter dieser Sonntage nicht prägend. Vielmehr wird hiermit den
veränderten Freizeitwünschen von Bürgerinnen und Bürgern aber auch einer geänderten sozialen Wirklichkeit Rechnung getragen. Zudem wird der oben aufgezeigte Rechtsrahmen nicht einmal voll ausgeschöpft –
so wie dies in unseren Nachbarstädten bereits geschieht.
3. Alternativen
Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich.
4. Finanzielle Auswirkungen
- keine -