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Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
131 kB
Datum
11.02.2014
Erstellt
27.01.14, 17:10
Aktualisiert
27.01.14, 17:10
Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 13/2014 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen - 300 - / Recht - 80 - Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 300 - / Recht - 80 - 20.01.2014 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 13/2014 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Nowarra 20.01.2014 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Beschlussentwurf: - Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom……, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:    11.05.2014 06.07.2014 30.11.2014 Kirmes „Wesselinger Mai“ Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 19.03.2013 außer Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 05.12.2013 beantragt Wesselinger Wirtschaft u Handel e.V. die Durchführung von drei verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen: Termine 2013 Sonntag, 11. Mai 2014 Sonntag, 06. Juli 2014 Sonntag, 30. November 2014 Öffnungszeiten 13.00 – 18.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr Anlässe Kirmes „Wesselinger Mai“ Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt 2. Lösung Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage ist eine Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu erlassen. Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben. Die Städte und Gemeinden des Landes NRW können per Ratsbeschluss eine entsprechende Verordnung erlassen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 6 Abs. 1 des derzeitig geltenden LÖG NRW Folgendes beachtet werden: An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen darf bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und zwei Adventssonntage, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW. Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 03. Januar 2014 sind die vorgenannten Institutionen um Stellungnahme gebeten worden. Beide Wesselinger Kirchen haben mitgeteilt, dass sie gegen die Durchführung des dritten verkaufsoffenen Sonntages Bedenken haben. Die Gewerkschaft ver.di hat gegen die Durchführung grundsätzlich keine Bedenken, weist jedoch darauf hin, dass die Einrichtung von weiteren verkaufsoffenen Sonntagen nur anlassbezogen durchgeführt werden kann. Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e.V. sowie die Industrie- und Handelskammer zu Köln teilen mit, dass sie gegen die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage keine Einwände haben. Die Handwerkskammer zu Köln hat keine Stellungnahme abgegeben. Aus Sicht der Wirtschaftsförderung wird der dritte verkaufsoffene Sonntag ausdrücklich befürwortet. Die Durchführung einer Kirmes in der Innenstadt kann nur in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag attraktiv gestaltet werden. Es muss Ziel aller Beteiligten sein, die Innenstadt mit Leben zu füllen und ihre Vitalität zu fördern. Mit der Freigabe von drei verkaufsoffenen Sonntagen wird der Schutzgehalt des LÖG NRW vollumfänglich berücksichtigt. Aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Sonntage und der zeitlichen Beschränkung von fünf Stunden ist der werktägliche Charakter dieser Sonntage nicht prägend. Vielmehr wird hiermit den veränderten Freizeitwünschen von Bürgerinnen und Bürgern aber auch einer geänderten sozialen Wirklichkeit Rechnung getragen. Zudem wird der oben aufgezeigte Rechtsrahmen nicht einmal voll ausgeschöpft – so wie dies in unseren Nachbarstädten bereits geschieht. 3. Alternativen Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich. 4. Finanzielle Auswirkungen - keine -