Daten
Kommune
Wesseling
Größe
115 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
25.11.13, 17:15
Aktualisiert
25.11.13, 17:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
313/2013
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Neuvergabe der Stromkonzession für das Stadtgebiet Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
20.11.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 313/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
20.11.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Neuvergabe der Stromkonzession für das Stadtgebiet Wesseling
Beschlussentwurf:
Die Vorlage-Nr. 313/2013 wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der bestehende Wegenutzungsvertrag für die Errichtung und den Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes
der allgemeinen Versorgung in Wesseling im Sinne des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), der „Konzessionsvertrag für das Elektrizitätsversorgungsnetz“, endete mit Ablauf des 31.12.2012. Bisherige Vertragspartnerin der Stadt Wesseling und Eigentümerin des Elektrizitätsversorgungsnetzes in Wesseling ist die RWE Deutschland AG.
Das Vertragsende hat die Stadt gemäß § 46 Abs. 3 EnWG am 17.11.2010 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und damit das Verfahren zur Neuvergabe der Konzession eröffnet. Verschiedene Unternehmen haben ihr Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrags für das Elektrizitätsversorgungsnetz mit der Stadt Wesseling bekundet.
Bei dem Altvertrag handelte es sich noch um eine echte „Konzession“, mit der ein (exklusives) Versorgungsrecht ausgesprochen wurde. Durch die Liberalisierung des Strommarktes und das sog. Unbundling ist der
Stromvertrieb inzwischen nicht mehr Regelungsgegenstand. Der neue Konzessionsvertrag wird deshalb ein
reiner Wegenutzungsvertrag, der Wegenutzungsrechte an den öffentlichen Flächen in Bezug auf den Bau
und die Unterhaltung der Energieverteilnetze verleiht.
Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt die Durchführung eines Wettbewerbs für den Neuabschluss von Konzessionsverträgen vor. Die Vergabe der Konzession muss in einem transparenten und diskriminierungsfreien
Verfahren erfolgen. Die Anforderungen, die an ein solches Verfahren gestellt werden, haben die den Konzessionswettbewerb überwachenden Behörden, insbesondere das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur, in ihrem gemeinsamen Leitfaden vom 05.12.2010 beschrieben. Gefordert wird die Festlegung objektiver, sachgerechter und nicht diskriminierender Auswahlkriterien durch den Rat der Kommune als Entscheidungsgrundlage für die Vergabeentscheidung. Die Auswahlkriterien müssen allen Interessenten vorab mitgeteilt werden.
Die Auswahlkriterien müssen sich vor allem an den Zielsetzungen des EnWG orientieren, also dem Ziel, eine
„möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“ sicherzustellen, „die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht“. Im Speziellen regeln die §§ 11 ff. EnWG diese Ziele in Bezug auf die Betreiber von
Stromverteilnetzen.
In seiner Sitzung vom 14.05.2013 hat der Rat den Verfahrensbrief mit dem Kriterienkatalog für die Vergabe
der Stromkonzession beschlossen.
Die Auswahlkriterien wurden dabei wie folgt festgelegt und gewichtet:
Wirtschaftliche Organisation und Betriebsstrukturen der Bieter
40%
Qualifikation des Netzbetreibers
20%
kommunalfreundliche Gestaltung des Konzessionsvertrags
30%
Kooperation zwischen Konzessionär und Stadt
10%
Zudem wurden Ausschlusskriterien festgelegt. Diese beziehen sich auf die Höhe der zugesagten Konzessionsabgabenzahlung, den Gemeinderabatt und die Vereinbarkeit der Angebote insbesondere mit den Nebenleistungsverboten in § 3 Absatz 2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV).
Mit dem Verfahrensbrief vom 16.05.2013 wurden die Unternehmen, die ihr Interesse am Abschluss eines
Konzessionsvertrags für das Elektrizitätsversorgungsnetz mit der Stadt Wesseling bekundet haben, zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert.
Die von den Unternehmen abgegebenen Angebote wurden von der Verwaltung mit Unterstützung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft PKF Fasselt Schlage, Duisburg, die die Stadt auch bei
der Erarbeitung des Verfahrensbriefs und der Auswahlkriterien unterstützt hat, geprüft. Mit den Bietern wurden am 17.10.2013 offene Fragen aus den Angeboten erörtert. Anschließend wurden diese aufgefordert,
einzelne Punkte ihres Angebots schriftlich zu präzisieren. Beide Bieter haben zwischenzeitlich eine solche
Präzisierung geleistet bzw. ihr Angebot entsprechend ergänzt.
2. Lösung
Derzeit werden die ergänzten Angebote anhand der gewichteten Auswahlkriterien ausgewertet. Über das
Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens, d.h. die Rangfolge der Bieter und der an erster Stelle platzierte
Bestbieter, wird der Rat der Stadt Wesseling in nichtöffentlicher Sitzung entscheiden.
Nach Beschlussfassung werden die nichtberücksichtigten Bieter über den Ausgang des Verfahrens informiert. Nach einer Wartefrist wird der neue Wegenutzungsvertrag mit dem Bestbieter unterzeichnet.
Der neue Wegenutzungsvertrag tritt dann zum 01.01.2014 in Kraft.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Als Ausschlusskriterium war die Zahlung der maximal zulässigen Konzessionsabgabe festgelegt. Es musste
kein Bieter vom Verfahren ausgeschlossen werden. Die Stadt erhält daher auch nach Abschluss des neuen
Konzessionsvertrags Konzessionsabgaben in der bisherigen Höhe. Im Übrigen wird der neue Konzessionsvertrags kommunalfreundlich und damit für die Stadt deutlich vorteilhafter als der Altvertrag ausgestaltet
sein.