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Beschlussvorlage (Neuvergabe der Stromkonzession für das Stadtgebiet Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
115 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
25.11.13, 17:15
Aktualisiert
25.11.13, 17:15
Beschlussvorlage (Neuvergabe der Stromkonzession für das Stadtgebiet Wesseling) Beschlussvorlage (Neuvergabe der Stromkonzession für das Stadtgebiet Wesseling) Beschlussvorlage (Neuvergabe der Stromkonzession für das Stadtgebiet Wesseling) Beschlussvorlage (Neuvergabe der Stromkonzession für das Stadtgebiet Wesseling)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 313/2013 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Neuvergabe der Stromkonzession für das Stadtgebiet Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 20.11.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 313/2013 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 20.11.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Neuvergabe der Stromkonzession für das Stadtgebiet Wesseling Beschlussentwurf: Die Vorlage-Nr. 313/2013 wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: 1. Problem Der bestehende Wegenutzungsvertrag für die Errichtung und den Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in Wesseling im Sinne des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), der „Konzessionsvertrag für das Elektrizitätsversorgungsnetz“, endete mit Ablauf des 31.12.2012. Bisherige Vertragspartnerin der Stadt Wesseling und Eigentümerin des Elektrizitätsversorgungsnetzes in Wesseling ist die RWE Deutschland AG. Das Vertragsende hat die Stadt gemäß § 46 Abs. 3 EnWG am 17.11.2010 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und damit das Verfahren zur Neuvergabe der Konzession eröffnet. Verschiedene Unternehmen haben ihr Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrags für das Elektrizitätsversorgungsnetz mit der Stadt Wesseling bekundet. Bei dem Altvertrag handelte es sich noch um eine echte „Konzession“, mit der ein (exklusives) Versorgungsrecht ausgesprochen wurde. Durch die Liberalisierung des Strommarktes und das sog. Unbundling ist der Stromvertrieb inzwischen nicht mehr Regelungsgegenstand. Der neue Konzessionsvertrag wird deshalb ein reiner Wegenutzungsvertrag, der Wegenutzungsrechte an den öffentlichen Flächen in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Energieverteilnetze verleiht. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt die Durchführung eines Wettbewerbs für den Neuabschluss von Konzessionsverträgen vor. Die Vergabe der Konzession muss in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren erfolgen. Die Anforderungen, die an ein solches Verfahren gestellt werden, haben die den Konzessionswettbewerb überwachenden Behörden, insbesondere das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur, in ihrem gemeinsamen Leitfaden vom 05.12.2010 beschrieben. Gefordert wird die Festlegung objektiver, sachgerechter und nicht diskriminierender Auswahlkriterien durch den Rat der Kommune als Entscheidungsgrundlage für die Vergabeentscheidung. Die Auswahlkriterien müssen allen Interessenten vorab mitgeteilt werden. Die Auswahlkriterien müssen sich vor allem an den Zielsetzungen des EnWG orientieren, also dem Ziel, eine „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“ sicherzustellen, „die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht“. Im Speziellen regeln die §§ 11 ff. EnWG diese Ziele in Bezug auf die Betreiber von Stromverteilnetzen. In seiner Sitzung vom 14.05.2013 hat der Rat den Verfahrensbrief mit dem Kriterienkatalog für die Vergabe der Stromkonzession beschlossen. Die Auswahlkriterien wurden dabei wie folgt festgelegt und gewichtet: Wirtschaftliche Organisation und Betriebsstrukturen der Bieter 40% Qualifikation des Netzbetreibers 20% kommunalfreundliche Gestaltung des Konzessionsvertrags 30% Kooperation zwischen Konzessionär und Stadt 10% Zudem wurden Ausschlusskriterien festgelegt. Diese beziehen sich auf die Höhe der zugesagten Konzessionsabgabenzahlung, den Gemeinderabatt und die Vereinbarkeit der Angebote insbesondere mit den Nebenleistungsverboten in § 3 Absatz 2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Mit dem Verfahrensbrief vom 16.05.2013 wurden die Unternehmen, die ihr Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrags für das Elektrizitätsversorgungsnetz mit der Stadt Wesseling bekundet haben, zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert. Die von den Unternehmen abgegebenen Angebote wurden von der Verwaltung mit Unterstützung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft PKF Fasselt Schlage, Duisburg, die die Stadt auch bei der Erarbeitung des Verfahrensbriefs und der Auswahlkriterien unterstützt hat, geprüft. Mit den Bietern wurden am 17.10.2013 offene Fragen aus den Angeboten erörtert. Anschließend wurden diese aufgefordert, einzelne Punkte ihres Angebots schriftlich zu präzisieren. Beide Bieter haben zwischenzeitlich eine solche Präzisierung geleistet bzw. ihr Angebot entsprechend ergänzt. 2. Lösung Derzeit werden die ergänzten Angebote anhand der gewichteten Auswahlkriterien ausgewertet. Über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens, d.h. die Rangfolge der Bieter und der an erster Stelle platzierte Bestbieter, wird der Rat der Stadt Wesseling in nichtöffentlicher Sitzung entscheiden. Nach Beschlussfassung werden die nichtberücksichtigten Bieter über den Ausgang des Verfahrens informiert. Nach einer Wartefrist wird der neue Wegenutzungsvertrag mit dem Bestbieter unterzeichnet. Der neue Wegenutzungsvertrag tritt dann zum 01.01.2014 in Kraft. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Als Ausschlusskriterium war die Zahlung der maximal zulässigen Konzessionsabgabe festgelegt. Es musste kein Bieter vom Verfahren ausgeschlossen werden. Die Stadt erhält daher auch nach Abschluss des neuen Konzessionsvertrags Konzessionsabgaben in der bisherigen Höhe. Im Übrigen wird der neue Konzessionsvertrags kommunalfreundlich und damit für die Stadt deutlich vorteilhafter als der Altvertrag ausgestaltet sein.