Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Punkt wird einvernehmlich von der Tagesordnung abgesetzt.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 wird für das Anwesen Hohenholzer Strasse 33 in
Bedburg-Königshoven, Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück 26 die Änderung des
Flächennutzungsplanes
sowie
die
Aufstellung
eines
Vorhabenund
Erschließungsplanes nach § 12 Baugesetzbuch beantragt.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 30.12.2005 beim Landrat des Rhein-ErftKreises, Bauordnungsamt, einen Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit
Nebengebäude, einer landwirtschaftlichen Produktions-, Maschinen- und Gerätehalle
sowie eines Gewächshauses mit Verkaufsladen gestellt. Ausgehend von der Annahme,
dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt, hat der Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 14.02.2006 beschlossen, das Einvernehmen
gemäß § 36 des Baugesetzbuches unter der Voraussetzung zu erteilen, dass das
Wohnhaus mit den Wirtschaftsgebäuden eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Nach interner Prüfung durch die Fachbehörde Landwirtschaftskammer wurde
festgestellt, dass das geplante Vorhaben nicht als privilegiertes Vorhaben gewertet wird.
Zur Realisierung wird es nunmehr erforderlich entsprechendes Planungsrecht, wie im
Antrag
dargestellt
zu
schaffen.
Wesentliches
Planungsziel
der
Flächenutzungsplanänderung ist daher die Änderung von Fläche für die Landwirtschaft
in Gemischte Baufläche (M), wesentliches Planungsziel des Vorhaben- und
Erschließungsplanes ist die Ausweisung des Planbereiches als Dorfgebiet (MD) gem. §
5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit einer eingeschränkten Wohnbebauung.
Um den Charakter des Baugebietes nicht wesentlich zu ändern wird die Wohnnutzung
gem. § 1 Abs. 9 eingeschränkt. Für ein Betriebsgrundstück ist jeweils nur ein
Betriebsinhaberwohnhaus mit einer Wohnung zulässig.
Da mit Antragstellung und Entscheid zum positiven Einvernehmen der Planungswille
vorliegt, schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag auf Aufstellung eines Vorhaben- und
Erschließungsplanes
mit
vorlaufendem
Beschluss
zur
Änderung
des
Flächennutzungsplanes zu entpsrechen und wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu
entscheiden.
Die gesamten Kosten der Verfahren sind durch den Antragsteller zu tragen. Durch
Abschluss eines Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) hat der Antragsteller sich
zu verpflichten innerhalb einer bestimmten Frist die Planungs- und Erschließungskosten
vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 insbesondere für den Vorhaben- und
Erschließungsplan zu tragen.
Anlagen: Schreiben des Antragstellers, Abgrenzung des Planbereichs
.
Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Außenbereich von Königshoven
hier:a) Aufstellungsbeschluss zur 42. Änderung des Flächennutzungsplanes
b) Aufstellungsbeschluss VEP Hohenholzer Strasse gem. § 12 BauGB
Beschluss:
@BST@
Abstimmungsergebnis: Abgesetzt
TADT BEDBURG
Der Ausschussvorsitzende
Beschluss
zur 14. Sitzung der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung
am Dienstag, den 22.05.2007.
Sitzungsbeginn:
TOP
Betreff
@TEXT@
18:00 Uhr
Sitzungsende:
20:35 Uhr