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Beschlusstext (Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Außenbereich von Königshoven hier:a) Aufstellungsbeschluss zur 42. Änderung des Flächennutzungsplanes b) Aufstellungsbeschluss VEP Hohenholzer Strasse gem. § 12 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
8,7 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlusstext (Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Außenbereich von Königshoven
hier:a) Aufstellungsbeschluss zur 42. Änderung des Flächennutzungsplanes
b) Aufstellungsbeschluss VEP Hohenholzer Strasse gem. § 12 BauGB) Beschlusstext (Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Außenbereich von Königshoven
hier:a) Aufstellungsbeschluss zur 42. Änderung des Flächennutzungsplanes
b) Aufstellungsbeschluss VEP Hohenholzer Strasse gem. § 12 BauGB)

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Inhalt der Datei

Der Punkt wird einvernehmlich von der Tagesordnung abgesetzt. Mit Schreiben vom 25. April 2007 wird für das Anwesen Hohenholzer Strasse 33 in Bedburg-Königshoven, Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück 26 die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines Vorhabenund Erschließungsplanes nach § 12 Baugesetzbuch beantragt. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 30.12.2005 beim Landrat des Rhein-ErftKreises, Bauordnungsamt, einen Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude, einer landwirtschaftlichen Produktions-, Maschinen- und Gerätehalle sowie eines Gewächshauses mit Verkaufsladen gestellt. Ausgehend von der Annahme, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt, hat der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 14.02.2006 beschlossen, das Einvernehmen gemäß § 36 des Baugesetzbuches unter der Voraussetzung zu erteilen, dass das Wohnhaus mit den Wirtschaftsgebäuden eine wirtschaftliche Einheit bildet. Nach interner Prüfung durch die Fachbehörde Landwirtschaftskammer wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben nicht als privilegiertes Vorhaben gewertet wird. Zur Realisierung wird es nunmehr erforderlich entsprechendes Planungsrecht, wie im Antrag dargestellt zu schaffen. Wesentliches Planungsziel der Flächenutzungsplanänderung ist daher die Änderung von Fläche für die Landwirtschaft in Gemischte Baufläche (M), wesentliches Planungsziel des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Ausweisung des Planbereiches als Dorfgebiet (MD) gem. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit einer eingeschränkten Wohnbebauung. Um den Charakter des Baugebietes nicht wesentlich zu ändern wird die Wohnnutzung gem. § 1 Abs. 9 eingeschränkt. Für ein Betriebsgrundstück ist jeweils nur ein Betriebsinhaberwohnhaus mit einer Wohnung zulässig. Da mit Antragstellung und Entscheid zum positiven Einvernehmen der Planungswille vorliegt, schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag auf Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes mit vorlaufendem Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu entpsrechen und wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. Die gesamten Kosten der Verfahren sind durch den Antragsteller zu tragen. Durch Abschluss eines Durchführungsvertrages (§ 12 Abs. 1 BauGB) hat der Antragsteller sich zu verpflichten innerhalb einer bestimmten Frist die Planungs- und Erschließungskosten vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 insbesondere für den Vorhaben- und Erschließungsplan zu tragen. Anlagen: Schreiben des Antragstellers, Abgrenzung des Planbereichs . Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Außenbereich von Königshoven hier:a) Aufstellungsbeschluss zur 42. Änderung des Flächennutzungsplanes b) Aufstellungsbeschluss VEP Hohenholzer Strasse gem. § 12 BauGB Beschluss: @BST@ Abstimmungsergebnis: Abgesetzt TADT BEDBURG Der Ausschussvorsitzende Beschluss zur 14. Sitzung der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung am Dienstag, den 22.05.2007. Sitzungsbeginn: TOP Betreff @TEXT@ 18:00 Uhr Sitzungsende: 20:35 Uhr