Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
109 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
10.06.13, 12:01
Aktualisiert
10.06.13, 12:01
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Anlage E zu V 30/2013
Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH
Stand 15.08.2012 in der Fassung der Beschlussfassung des Kreistages
gem. D 62/2012
§ 1 Firma und Sitz
(1)
(2)
Die Firma der Gesellschaft lautet: „ Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH “.
Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
Geänderte Fassung (Änderungen in Fettschrift)
§ 1 Firma und Sitz
(1)
(2)
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1)
(2)
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende,
geschäftsführende Gesellschafterin an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die
der Gesellschaftszweck gefördert werden kann.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1)
(2)
§ 3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
(1)
(2)
(3)
(4)
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.
Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den
verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass
der kündigende Gesellschafter mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der
Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt
aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der
kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. Die Kündigung ist nur
zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG kündigt.
Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein.
Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter
unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der
Eingang bei der Gesellschaft maßgebend.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der
Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet am darauf folgenden
31. Dezember.
(2)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 (in Worten: Euro
fünfundzwanzigtausend).
An diesem Stammkapital sind beteiligt:
a) der Kreis Euskirchen
mit einem Geschäftsanteil von
Euro 8.350,00
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende,
geschäftsführende Gesellschafterin an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die
der Gesellschaftszweck gefördert werden kann.
§ 3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
(1)
(2)
(3)
(4)
§ 4 Stammkapital
(1)
Die Firma der Gesellschaft lautet: „ Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH “.
Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel:
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.
Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den
verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass
der kündigende Gesellschafter mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der
Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt
aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der
kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. Die Kündigung ist nur
zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG kündigt.
Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein.
Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter
unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der
Eingang bei der Gesellschaft maßgebend.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der
Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet am darauf folgenden
31. Dezember.
§ 4 Stammkapital
(1)
(2)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 (in Worten: Euro
fünfundzwanzigtausend).
An diesem Stammkapital sind beteiligt:
a) der Kreis Euskirchen
mit einem Geschäftsanteil von
Euro 8.350,00
Anlage E zu V 30/2013
(3)
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b) die RWE Deutschland AG, Essen
mit einem Geschäftsanteil von
Euro 8.350,00
c) die Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG
mit zwei Geschäftsanteilen von jeweils
Euro 4.150,00
Das Stammkapital ist sofort und in voller Höhe in bar zu leisten.
(3)
§ 5 Übertragung von Geschäftsanteilen
(1)
(2)
Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben ist den
Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet.
Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener
Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG.
Eine Verfügung über einen Geschäftsanteil oder Teilen desselben ist nur
zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Kommanditanteil des
Veräußerers an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG bzw. den
entsprechenden Teil desselben erwirbt.
§ 5 Übertragung von Geschäftsanteilen
(1)
(2)
§ 6 Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1.
die Geschäftsführung,
2.
die Gesellschafterversammlung.
(2)
(3)
(4)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch die
Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden.
Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind
mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten.
Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der
Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der Energie Nordeifel
GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten
Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Organe der Gesellschaft sind:
1.
die Geschäftsführung,
2.
die Gesellschafterversammlung.
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)
(2)
(3)
(4)
§ 8 Gesellschafterversammlung
(1)
(2)
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich
nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder
mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der
ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben ist den
Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet.
Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener
Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG.
Eine Verfügung über einen Geschäftsanteil oder Teilen desselben ist nur
zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Kommanditanteil des
Veräußerers an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG bzw. den
entsprechenden Teil desselben erwirbt.
§ 6 Gesellschaftsorgane
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)
b) die RWE Deutschland AG, Essen
mit einem Geschäftsanteil von
Euro 8.350,00
c) die Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG
mit zwei Geschäftsanteilen von jeweils
Euro 4.150,00
Das Stammkapital ist sofort und in voller Höhe in bar zu leisten.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch die
Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden.
Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind
mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten.
Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der
Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der Energie Nordeifel
GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten
Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 8 Gesellschafterversammlung
(1)
(2)
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich
nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder
mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der
ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
Anlage E zu V 30/2013
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(3)
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen Wechsel
gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen durch die RWE
Deutschland AG und in den Jahren mit ungeraden Endzahlen durch den Kreis
Euskirchen.
(3)
(4)
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die
Geschäftsführung.
Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch ein
anderer Ort bestimmt werden.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in dringenden
Fällen auch telefonisch, telegrafisch oder per Telefax - unter Mitteilung der
Tagesordnung mindestens zwei Wochen - den Tag der Briefaufgabe zur Post
nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse
der Gesellschafter zu erfolgen.
Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einer Mehrheit von
75 % der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht
zwingend eine höhere Mehrheit vor.
Je tausend Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Jeder
Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen
nur einheitlich abgeben.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter
vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer
Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen
- den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Gesellschafter
beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu
unterzeichnen ist.
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung
teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes
bestimmt.
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
(12)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
(12)
§ 9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1)
Der vorherigen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen
insbesondere:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Ergebnisses,
b) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und deren Entlastung,
c) die Wahl des Abschlussprüfers,
Im Jahr 2013 wird der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung vom
Kreis Euskirchen gestellt, im Jahr 2014 von der RWE Deutschland AG und
im Jahr 2015 von der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG. Das Recht, den
Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu stellen, wechselt in den
Folgejahren jährlich in der Reihenfolge: Kreis Euskirchen, RWE
Deutschland AG, Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die
Geschäftsführung.
Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch ein
anderer Ort bestimmt werden.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in dringenden
Fällen auch telefonisch, telegrafisch oder per Telefax - unter Mitteilung der
Tagesordnung mindestens zwei Wochen - den Tag der Briefaufgabe zur Post
nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse
der Gesellschafter zu erfolgen.
Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einer Mehrheit von
75 % der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht
zwingend eine höhere Mehrheit vor.
Je tausend Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Jeder
Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen
nur einheitlich abgeben.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter
vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer
Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen
- den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Gesellschafter
beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu
unterzeichnen ist.
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung
teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes
bestimmt.
§ 9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1)
Der vorherigen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen
insbesondere:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Ergebnisses,
b) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und deren Entlastung,
c) die Wahl des Abschlussprüfers,
Anlage E zu V 30/2013
Seite 4 von 5
d)
e)
f)
die Zustimmung zur Teilung von Geschäftsanteilen,
die Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile,
die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung
und Kapitalherabsetzung,
g) die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der Gesellschaft.
h) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
i) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der
Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem
Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt,
j) die Veräußerung von beweglichem Vermögen, Änderung und Aufhebung
von Rechten an Grundstücken,
k) die Aufnahme oder Hingabe von Darlehen und die Übernahme von
Bürgschaften,
l) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten
am Vermögen der Gesellschaft,
m) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen
Unternehmen.
n) der Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Finanz- und Personalplanung
sowie entsprechende Mittelfristplanung) rechtzeitig vor Beginn des neuen
Geschäftsjahres,
o) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der
§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes.
d)
e)
f)
die Zustimmung zur Teilung von Geschäftsanteilen,
die Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile,
die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung
und Kapitalherabsetzung,
g) die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der Gesellschaft.
h) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
i) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der
Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem
Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt,
j) die Veräußerung von beweglichem Vermögen, Änderung und Aufhebung
von Rechten an Grundstücken,
k) die Aufnahme oder Hingabe von Darlehen und die Übernahme von
Bürgschaften,
l) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten
am Vermögen der Gesellschaft,
m) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen
Unternehmen.
n) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Finanz- und Personalplanung
sowie entsprechende Mittelfristplanung) rechtzeitig vor Beginn des neuen
Geschäftsjahres,
o) der Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der
§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes.
§ 10 Jahresabschluss
§ 10 Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Die Geschäftsführer haben den
Jahresabschluss und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach
Eingang des Prüfungsberichts der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Die
Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des
Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der
Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Der
Jahresabschluss ist entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen.
Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Die Geschäftsführer haben den
Jahresabschluss und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach
Eingang des Prüfungsberichts der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Die
Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des
Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der
Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Der
Jahresabschluss ist entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Vorschriften des § 53
Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz finden entsprechende Anwendung. Auf
Verlangen kann die Prüfung des Jahresabschlusses um die Bereiche des § 53
Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz erweitert werden.
Gesellschaftern, die Gebietskörperschaften sind, werden die Rechte gem. § 54
Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt, soweit sie die Voraussetzungen des § 53
Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erfüllen.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Anlage E zu V 30/2013
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§ 11 Ergebnisverwendung
§ 11 Ergebnisverwendung
Die Ergebnisverwendung bestimmt sich nach § 29 Abs. 1 bis 3 GmbHG. An
Ausschüttungen sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten beteiligt, so
weit sie nicht eine andere Verteilung beschließen.
Die Ergebnisverwendung bestimmt sich nach § 29 Abs. 1 bis 3 GmbHG. An
Ausschüttungen sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten beteiligt, so
weit sie nicht eine andere Verteilung beschließen.
§ 12 Abfindung
§ 12 Abfindung
In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aufgrund einer
Kündigung gemäß § 3 Ziff. 2, 3 dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine Abfindung
in Höhe des von ihm eingebrachten Eigenkapitals.
Die Auszahlung an den ausscheidenden Gesellschafter erfolgt innerhalb von drei
Monaten ab dem Tag des Wirksamwerdens seines Ausscheidens.
In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aufgrund einer
Kündigung gemäß § 3 Ziff. 2, 3 dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine Abfindung
in Höhe des von ihm eingebrachten Eigenkapitals.
Die Auszahlung an den ausscheidenden Gesellschafter erfolgt innerhalb von drei
Monaten ab dem Tag des Wirksamwerdens seines Ausscheidens.
§ 13 Bekanntmachungen
§ 13 Bekanntmachungen
Gesellschaftsrechtliche
Bundesanzeiger.
Pflichtveröffentlichungen
der
Gesellschaft
erfolgen
im
Gesellschaftsrechtliche
Bundesanzeiger.
Pflichtveröffentlichungen
der
Gesellschaft
erfolgen
im
§ 14 Gleichstellungsgesetz NRW
§ 14 Gleichstellungsgesetz NRW
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von
Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von
Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
§ 15 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
§ 15 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder werden,
bleibt der Gesellschaftsvertrag mit den wirksamen Teilen in Kraft. Die Gesellschafter
sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen Bestimmungen baldmöglichst
durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg
möglichst nahe kommen.
Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder werden,
bleibt der Gesellschaftsvertrag mit den wirksamen Teilen in Kraft. Die Gesellschafter
sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen Bestimmungen baldmöglichst
durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg
möglichst nahe kommen.