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Beschlussvorlage GB (Anlage A zu V 30/2013 - Konsortialvertrag)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
148 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
10.06.13, 12:01
Aktualisiert
10.06.13, 12:01
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Inhalt der Datei

Anlage A zu V 30/2013 Konsortialvertrag zwischen dem Kreis Euskirchen und der RWE Deutschland AG Stand 15.08.2012 in der Fassung der Beschlussfassung des Kreistages gem. D 62/2012 Präambel Geänderte Fassung (Änderungen in Fettschrift) Die Vertragspartner sind sich einig, dass sie weiteren Kommunen im Kreis Euskirchen die Gelegenheit geben möchten, sich an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „ENE“ genannt) zu beteiligen. Zu diesem Zweck beabsichtigen die Vertragspartner eine kommunale Vorschaltgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zu gründen und Kommanditanteile im Nennbetrag von jeweils 4.150,00 EUR an der ENE in diese neue Gesellschaft einzubringen. Diese neue kommunale Vorschaltgesellschaft soll also insgesamt Kommanditanteile im Nennbetrag von 8.300,00 EUR an der ENE erhalten. Andere Kommunen können dann in einem weiteren Schritt Kommanditanteile an der neuen Gesellschaft erwerben. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: Die Vertragspartner sind sich einig, dass sie weiteren Kommunen im Kreis Euskirchen die Gelegenheit geben möchten, sich an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „ENE“ genannt) zu beteiligen. Zu diesem Zweck beabsichtigen die Vertragspartner eine kommunale Vorschaltgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zu gründen und Kommanditanteile im Nennbetrag von jeweils 4.150,00 EUR an der ENE in diese neue Gesellschaft einzubringen. Diese neue kommunale Vorschaltgesellschaft soll also insgesamt Kommanditanteile im Nennbetrag von 8.300,00 EUR an der ENE erhalten. Andere Kommunen können dann in einem weiteren Schritt Kommanditanteile an der neuen Gesellschaft erwerben. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: §1 Gründung einer kommunalen Vorschaltgesellschaft §1 Gründung einer kommunalen Vorschaltgesellschaft Die Vertragspartner werden eine neue kommunale Vorschaltgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG unter der Firmierung „Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG“ gründen. Diese Gründung erfolgt durch den Abschluss des als Anlage 1 beigefügten Gründungsgesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Verwaltungs-GmbH) und dem als Anlage 2 zu diesem Vertrag beigefügten Gründungsgesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft. Zukünftige Änderungen der Gesellschaftsverträge werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags durchgeführt. Die Verwaltungs-GmbH wird als Komplementärgesellschafterin der Kommanditgesellschaft am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt. Sie erhält keine Stimmrechte in der Kommanditgesellschaft. Die Beteiligungsverhältnisse an der Verwaltungs-GmbH und der Kommanditgesellschaft sind identisch auszugestalten. Die Vertragspartner werden eine neue kommunale Vorschaltgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG unter der Firmierung „Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG“ gründen. Diese Gründung erfolgt durch den Abschluss des als Anlage 1 beigefügten Gründungsgesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Verwaltungs-GmbH) und dem als Anlage 2 zu diesem Vertrag beigefügten Gründungsgesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft. Zukünftige Änderungen der Gesellschaftsverträge werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags durchgeführt. Die Verwaltungs-GmbH wird als Komplementärgesellschafterin der Kommanditgesellschaft am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt. Sie erhält keine Stimmrechte in der Kommanditgesellschaft. Die Beteiligungsverhältnisse an der Verwaltungs-GmbH und der Kommanditgesellschaft sind identisch auszugestalten. §2 Finanzielle Ausgestaltung der neuen Gesellschaft §2 Finanzielle Ausgestaltung der neuen Gesellschaft 1. 2. Das Kommanditkapital (Festkapital) der neuen Gesellschaft wird 25.000,00 EUR betragen. Die beiden Gründungskommanditisten erbringen ihre Kapitaleinlagen dadurch, dass sie jeweils im Nennbetrag von 4.150,00 EUR Kommanditanteile, die sie an der ENE zu Eigentum halten, im Wege der Sacheinlage in die neue Gesellschaft einbringen und jeweils eine Bareinlage in Höhe von 4.200,00 EUR einzahlen werden (Mischeinlage). Präambel 1. 2. Das Kommanditkapital (Festkapital) der neuen Gesellschaft wird 25.000,00 EUR betragen. Die beiden Gründungskommanditisten erbringen ihre Kapitaleinlagen dadurch, dass sie jeweils im Nennbetrag von 4.150,00 EUR Kommanditanteile, die sie an der ENE zu Eigentum halten, im Wege der Sacheinlage in die neue Gesellschaft einbringen und jeweils eine Bareinlage in Höhe von 4.200,00 EUR einzahlen werden (Mischeinlage). Anlage A zu V 30/2013 Seite 2 von 4 §3 Beteiligung der neuen Gesellschaft an der ENE 1. 2. Durch die Einbringung der in § 2 Ziff.2 dieses Vertrages aufgeführten Kommanditanteile in die neue Gesellschaft wird diese neue Gesellschaft Kommanditistin der ENE. Die Vertragspartner werden auch einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von jeweils 4.150,00 EUR der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH (Komplementärin der ENE) in die neue Gesellschaft einbringen. §3 Beteiligung der neuen Gesellschaft an der ENE 1. 2. §4 Beteiligung von Kommunen an der neuen Gesellschaft 1. 2. 3. 4. 5. 6. Die Gründungskommanditisten sind bereit, jeweils gleichmäßig ihre Kommanditanteile an der neuen Gesellschaft sukzessive an andere Kommunen aus dem Kreis Euskirchen zu verkaufen. Interessierten Kommunen wird bis zum 31.12.2015 Gelegenheit gegeben, sich an der neuen Gesellschaft zu beteiligen. Eine neu aufzunehmende Kommune soll einen maximalen Kommanditanteil gem. der als Anlage 3 beigefügten Übersicht erhalten. Die in Anlage 3 genannten Kommanditanteile werden zu jeweils gleichen Anteilen von dem Kreis und der RWE D an die berechtigten Kommunen verkauft. Der Kaufpreis wurde auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme zum Ertragswert der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG zum Bewertungsstichtag 31.12.2011, ausgestellt von der BDO, ermittelt und beträgt je € Kommanditanteil 646,40 €. Die Vertragspartner werden im gleichen Umfang auch einen Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH an die jeweils berechtigte Kommune (zum Nennbetrag) verkaufen. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Aufnahme neuer Kommunen in die neue kommunale Vorschaltgesellschaft im Wege der Sacheinlage oder auf der Basis einer Kapitalerhöhung nicht erfolgen wird. Soweit bis zum 31.12.2015 Anteile nicht entsprechend der Absätze 1 bis 4 veräußert wurden, wird den Mitgesellschaftern bis zum 30.06.2016 Gelegenheit gegeben, weitere Anteile von RWE D und Kreis zu erwerben. Die Verteilung der Restanteile erfolgt nach dem Beteiligungsverhältnis, das zum 01.01.2016 erreicht ist. Durch die Einbringung der in § 2 Ziff.2 dieses Vertrages aufgeführten Kommanditanteile in die neue Gesellschaft wird diese neue Gesellschaft Kommanditistin der ENE. Die Vertragspartner werden auch einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von jeweils 4.150,00 EUR der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH (Komplementärin der ENE) in die neue Gesellschaft einbringen. §4 Beteiligung von Kommunen an der neuen Gesellschaft 1. 2. 3. 4. 5. 6. Die Gründungskommanditisten sind bereit, jeweils gleichmäßig ihre Kommanditanteile an der neuen Gesellschaft sukzessive an die in Anlage 3 genannten Kommunen („Kommunen“) zu verkaufen. Interessierten Kommunen wird bis zum 31.12.2015 Gelegenheit gegeben, sich an der neuen Gesellschaft zu beteiligen. Eine neu aufzunehmende Kommune soll einen maximalen Kommanditanteil gem. der als Anlage 3 beigefügten Übersicht erhalten. Die in Anlage 3 genannten Kommanditanteile werden zu jeweils gleichen Anteilen von dem Kreis und der RWE D an die berechtigten Kommunen verkauft. Der Kaufpreis wurde auf Basis zweier gutachterlichen Stellungnahmen zum Ertragswert der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG zum Bewertungsstichtag 31.12.2011 ermittelt und beträgt je € Kommanditanteil 613,50 €. Die Vertragspartner werden im gleichen Umfang auch einen Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH an die jeweils berechtigte Kommune (zum Nennbetrag) verkaufen. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Aufnahme neuer Kommunen in die neue kommunale Vorschaltgesellschaft im Wege der Sacheinlage oder auf der Basis einer Kapitalerhöhung nicht erfolgen wird. Soweit bis zum 31.12.2015 Anteile nicht entsprechend der Absätze 1 bis 4 veräußert wurden, wird den Mitgesellschaftern bis zum 30.06.2016 Gelegenheit gegeben, sämtliche Anteile von RWE D und Kreis zu erwerben. Die Verteilung der Restanteile erfolgt nach dem Beteiligungsverhältnis, das zum 01.01.2016 erreicht ist. Sollten sich im Zeitraum zwischen dem Abschluss dieses Konsortialvertrages bis zum 01.01.2016 Verschiebungen im Verhältnis der Stromassets einzelner Kommunen zum Gesamt-Stromasset der ene – z.B. durch neu hinzukommende Assets im Gebiet einzelner Kommunen – ergeben, so verschiebt sich die Aufteilung der Restanteile entsprechend. Anlage A zu V 30/2013 Seite 3 von 4 §5 Ankauf kommunalen Vermögens durch die ENE §5 Ankauf kommunalen Vermögens durch die ENE Die Vertragspartner sind sich dahin gehend einig, dass die ENE grundsätzlich zur Finanzierung des Anteilserwerbs einer Kommune kommunales Vermögen von dieser Kommune ankaufen darf. Die zu erwerbenden Vermögensgegenstände müssen jedoch in das bisherige Geschäftsfeld der ENE fallen. Der Kauf darf die ENE nicht wirtschaftlich belasten und der Kaufpreis muss drittvergleichsfähig sein. Die Vertragspartner sind sich dahin gehend einig, dass die ENE grundsätzlich zur Finanzierung des Anteilserwerbs einer Kommune kommunales Vermögen von dieser Kommune ankaufen darf. Die zu erwerbenden Vermögensgegenstände müssen jedoch in das bisherige Geschäftsfeld der ENE fallen. Der Kauf darf die ENE nicht wirtschaftlich belasten und der Kaufpreis muss drittvergleichsfähig sein. §6 Unternehmensgrundsätze der ENE §6 Unternehmensgrundsätze der ENE Die bisherigen Unternehmensgrundsätze der ENE werden fortgeführt. Ziel der Gesellschafter der ENE ist es, die ENE zum integrierten Regionalversorger im Kreis Euskirchen weiterzuentwickeln. Dabei soll eine preisgünstige, umweltfreundliche, sichere und kundenorientierte Energieversorgung realisiert werden. Die bisherigen Unternehmensgrundsätze der ENE werden fortgeführt. Ziel der Gesellschafter der ENE ist es, die ENE zum integrierten Regionalversorger im Kreis Euskirchen weiterzuentwickeln. Dabei soll eine preisgünstige, umweltfreundliche, sichere und kundenorientierte Energieversorgung realisiert werden. §7 Beitritt zum Konsortialvertrag Die neuen Gesellschafter der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG müssen gleichzeitig zum Erwerb der Anteile an dieser neuen Gesellschaft ihren Beitritt zu diesem Konsortialvertrag erklären. §8 Schriftform Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen der in dieser Vorschrift vorgesehenen Schriftform. §9 Vertragsdauer §7 Beitritt zum Konsortialvertrag Die neuen Gesellschafter der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG müssen gleichzeitig zum Erwerb der Anteile an dieser neuen Gesellschaft ihren Beitritt zu diesem Konsortialvertrag erklären. §8 Schriftform Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen der in dieser Vorschrift vorgesehenen Schriftform. §9 Vertragsdauer Dieser Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.2020. Dieser Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.2030. Scheidet eine der Vertragsparteien aus der neuen Gesellschaft oder der ENE aus, so ist sie auch an diesen Konsortialvertrag nicht mehr gebunden. Scheidet eine der Vertragsparteien aus der neuen Gesellschaft oder, im Falle der RWE D und des Kreises, der ENE aus, so ist sie auch an diesen Konsortialvertrag nicht mehr gebunden. Anlage A zu V 30/2013 Seite 4 von 4 § 10 Salvatorische Klausel 1. 2. § 10 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die Vertragsparteien verpflichten sich bestmöglich zusammen zu wirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahe kommt. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen dieser Vertrag keine Lücke aufweist. 1. 2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die Vertragsparteien verpflichten sich bestmöglich zusammen zu wirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahe kommt. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen dieser Vertrag eine Lücke aufweist. Anlage 3 Bad Münstereifel Blankenheim Dahlem Heimbach Hellenthal Kall Mechernich Nettersheim Schleiden Summe Anlage 3 Kommanditanteil in % 1,0% 13,0% 6,0% 6,0% 13,0% 13,0% 25,0% 10,0% 13,0% Kommanditanteil in € (Basis: 25.000 €) 250 3.250 1.500 1.500 3.250 3.250 6.250 2.500 3.250 Kaufpreis in € 161.600 2.100.800 969.600 969.600 2.100.800 2.100.800 4.040.000 1.616.000 2.100.800 100,0% 25.000 16.160.000 Bad Münstereifel Blankenheim Dahlem Heimbach Hellenthal Kall Mechernich Nettersheim Schleiden Weilerswist Zülpich Summe Kommanditanteil in % 1,0% 13,0% 6,0% 5,6% 13,0% 13,0% 25,0% 10,0% 13,0% 0,2% 0,2% 100,0% Kommanditanteil in € (Basis: 25.000 €) Kaufpreis in € 250 153.375 3.250 1.993.875 1.500 920.250 1.400 858.900 3.250 1.993.875 3.250 1.993.875 6.250 3.834.375 2.500 1.533.750 3.250 1.993.875 50 30.675 50 30.675 25.000 15.337.500