Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
148 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
10.06.13, 12:01
Aktualisiert
10.06.13, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage A zu V 30/2013
Konsortialvertrag zwischen dem Kreis Euskirchen und der RWE Deutschland AG
Stand 15.08.2012 in der Fassung der Beschlussfassung des Kreistages
gem. D 62/2012
Präambel
Geänderte Fassung (Änderungen in Fettschrift)
Die Vertragspartner sind sich einig, dass sie weiteren Kommunen im Kreis Euskirchen
die Gelegenheit geben möchten, sich an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
(nachfolgend auch „ENE“ genannt) zu beteiligen. Zu diesem Zweck beabsichtigen die
Vertragspartner eine kommunale Vorschaltgesellschaft in der Rechtsform der GmbH &
Co. KG zu gründen und Kommanditanteile im Nennbetrag von jeweils 4.150,00 EUR an
der ENE in diese neue Gesellschaft einzubringen. Diese neue kommunale
Vorschaltgesellschaft soll also insgesamt Kommanditanteile im Nennbetrag von
8.300,00 EUR an der ENE erhalten. Andere Kommunen können dann in einem weiteren
Schritt Kommanditanteile an der neuen Gesellschaft erwerben.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
Die Vertragspartner sind sich einig, dass sie weiteren Kommunen im Kreis Euskirchen
die Gelegenheit geben möchten, sich an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
(nachfolgend auch „ENE“ genannt) zu beteiligen. Zu diesem Zweck beabsichtigen die
Vertragspartner eine kommunale Vorschaltgesellschaft in der Rechtsform der GmbH &
Co. KG zu gründen und Kommanditanteile im Nennbetrag von jeweils 4.150,00 EUR an
der ENE in diese neue Gesellschaft einzubringen. Diese neue kommunale
Vorschaltgesellschaft soll also insgesamt Kommanditanteile im Nennbetrag von
8.300,00 EUR an der ENE erhalten. Andere Kommunen können dann in einem weiteren
Schritt Kommanditanteile an der neuen Gesellschaft erwerben.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
§1
Gründung einer kommunalen Vorschaltgesellschaft
§1
Gründung einer kommunalen Vorschaltgesellschaft
Die Vertragspartner werden eine neue kommunale Vorschaltgesellschaft in der
Rechtsform der GmbH & Co. KG unter der Firmierung „Energie Rur-Erft GmbH & Co.
KG“ gründen. Diese Gründung erfolgt durch den Abschluss des als Anlage 1
beigefügten Gründungsgesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (Verwaltungs-GmbH) und dem als Anlage 2 zu diesem Vertrag beigefügten
Gründungsgesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft. Zukünftige Änderungen
der Gesellschaftsverträge werden nach den Bestimmungen des jeweiligen
Gesellschaftsvertrags durchgeführt.
Die
Verwaltungs-GmbH
wird
als
Komplementärgesellschafterin
der
Kommanditgesellschaft am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt. Sie
erhält keine Stimmrechte in der Kommanditgesellschaft. Die Beteiligungsverhältnisse an
der Verwaltungs-GmbH und der Kommanditgesellschaft sind identisch auszugestalten.
Die Vertragspartner werden eine neue kommunale Vorschaltgesellschaft in der
Rechtsform der GmbH & Co. KG unter der Firmierung „Energie Rur-Erft GmbH & Co.
KG“ gründen. Diese Gründung erfolgt durch den Abschluss des als Anlage 1
beigefügten Gründungsgesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (Verwaltungs-GmbH) und dem als Anlage 2 zu diesem Vertrag beigefügten
Gründungsgesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft. Zukünftige Änderungen
der Gesellschaftsverträge werden nach den Bestimmungen des jeweiligen
Gesellschaftsvertrags durchgeführt.
Die
Verwaltungs-GmbH
wird
als
Komplementärgesellschafterin
der
Kommanditgesellschaft am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt. Sie
erhält keine Stimmrechte in der Kommanditgesellschaft. Die Beteiligungsverhältnisse an
der Verwaltungs-GmbH und der Kommanditgesellschaft sind identisch auszugestalten.
§2
Finanzielle Ausgestaltung der neuen Gesellschaft
§2
Finanzielle Ausgestaltung der neuen Gesellschaft
1.
2.
Das Kommanditkapital (Festkapital) der neuen Gesellschaft wird 25.000,00 EUR
betragen.
Die beiden Gründungskommanditisten erbringen ihre Kapitaleinlagen dadurch,
dass sie jeweils im Nennbetrag von 4.150,00 EUR Kommanditanteile, die sie an der
ENE zu Eigentum halten, im Wege der Sacheinlage in die neue Gesellschaft
einbringen und jeweils eine Bareinlage in Höhe von 4.200,00 EUR einzahlen
werden (Mischeinlage).
Präambel
1.
2.
Das Kommanditkapital (Festkapital) der neuen Gesellschaft wird 25.000,00 EUR
betragen.
Die beiden Gründungskommanditisten erbringen ihre Kapitaleinlagen dadurch,
dass sie jeweils im Nennbetrag von 4.150,00 EUR Kommanditanteile, die sie an der
ENE zu Eigentum halten, im Wege der Sacheinlage in die neue Gesellschaft
einbringen und jeweils eine Bareinlage in Höhe von 4.200,00 EUR einzahlen
werden (Mischeinlage).
Anlage A zu V 30/2013
Seite 2 von 4
§3
Beteiligung der neuen Gesellschaft an der ENE
1.
2.
Durch die Einbringung der in § 2 Ziff.2 dieses Vertrages aufgeführten
Kommanditanteile in die neue Gesellschaft wird diese neue Gesellschaft
Kommanditistin der ENE.
Die Vertragspartner werden auch einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von jeweils
4.150,00 EUR der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH (Komplementärin der
ENE) in die neue Gesellschaft einbringen.
§3
Beteiligung der neuen Gesellschaft an der ENE
1.
2.
§4
Beteiligung von Kommunen an der neuen Gesellschaft
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Die Gründungskommanditisten sind bereit, jeweils gleichmäßig ihre
Kommanditanteile an der neuen Gesellschaft sukzessive an andere Kommunen
aus dem Kreis Euskirchen zu verkaufen. Interessierten Kommunen wird bis zum
31.12.2015 Gelegenheit gegeben, sich an der neuen Gesellschaft zu beteiligen.
Eine neu aufzunehmende Kommune soll einen maximalen Kommanditanteil gem.
der als Anlage 3 beigefügten Übersicht erhalten.
Die in Anlage 3 genannten Kommanditanteile werden zu jeweils gleichen Anteilen
von dem Kreis und der RWE D an die berechtigten Kommunen verkauft. Der
Kaufpreis wurde auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme zum
Ertragswert der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG zum Bewertungsstichtag
31.12.2011, ausgestellt von der BDO, ermittelt und beträgt je € Kommanditanteil
646,40 €.
Die Vertragspartner werden im gleichen Umfang auch einen Geschäftsanteil an der
Verwaltungs-GmbH an die jeweils berechtigte Kommune (zum Nennbetrag)
verkaufen.
Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Aufnahme neuer Kommunen in die
neue kommunale Vorschaltgesellschaft im Wege der Sacheinlage oder auf der
Basis einer Kapitalerhöhung nicht erfolgen wird.
Soweit bis zum 31.12.2015 Anteile nicht entsprechend der Absätze 1 bis 4
veräußert wurden, wird den Mitgesellschaftern bis zum 30.06.2016 Gelegenheit
gegeben, weitere Anteile von RWE D und Kreis zu erwerben. Die Verteilung der
Restanteile erfolgt nach dem Beteiligungsverhältnis, das zum 01.01.2016 erreicht
ist.
Durch die Einbringung der in § 2 Ziff.2 dieses Vertrages aufgeführten
Kommanditanteile in die neue Gesellschaft wird diese neue Gesellschaft
Kommanditistin der ENE.
Die Vertragspartner werden auch einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von jeweils
4.150,00 EUR der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH (Komplementärin der
ENE) in die neue Gesellschaft einbringen.
§4
Beteiligung von Kommunen an der neuen Gesellschaft
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Die Gründungskommanditisten sind bereit, jeweils gleichmäßig ihre
Kommanditanteile an der neuen Gesellschaft sukzessive an die in Anlage 3
genannten Kommunen („Kommunen“) zu verkaufen. Interessierten Kommunen
wird bis zum 31.12.2015 Gelegenheit gegeben, sich an der neuen Gesellschaft zu
beteiligen.
Eine neu aufzunehmende Kommune soll einen maximalen Kommanditanteil gem.
der als Anlage 3 beigefügten Übersicht erhalten.
Die in Anlage 3 genannten Kommanditanteile werden zu jeweils gleichen Anteilen
von dem Kreis und der RWE D an die berechtigten Kommunen verkauft. Der
Kaufpreis wurde auf Basis zweier gutachterlichen Stellungnahmen zum
Ertragswert der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG zum Bewertungsstichtag
31.12.2011 ermittelt und beträgt je € Kommanditanteil 613,50 €.
Die Vertragspartner werden im gleichen Umfang auch einen Geschäftsanteil an der
Verwaltungs-GmbH an die jeweils berechtigte Kommune (zum Nennbetrag)
verkaufen.
Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Aufnahme neuer Kommunen in die
neue kommunale Vorschaltgesellschaft im Wege der Sacheinlage oder auf der
Basis einer Kapitalerhöhung nicht erfolgen wird.
Soweit bis zum 31.12.2015 Anteile nicht entsprechend der Absätze 1 bis 4
veräußert wurden, wird den Mitgesellschaftern bis zum 30.06.2016 Gelegenheit
gegeben, sämtliche Anteile von RWE D und Kreis zu erwerben. Die Verteilung der
Restanteile erfolgt nach dem Beteiligungsverhältnis, das zum 01.01.2016 erreicht
ist. Sollten sich im Zeitraum zwischen dem Abschluss dieses Konsortialvertrages bis zum 01.01.2016 Verschiebungen im Verhältnis der Stromassets
einzelner Kommunen zum Gesamt-Stromasset der ene – z.B. durch neu
hinzukommende Assets im Gebiet einzelner Kommunen – ergeben, so verschiebt sich die Aufteilung der Restanteile entsprechend.
Anlage A zu V 30/2013
Seite 3 von 4
§5
Ankauf kommunalen Vermögens durch die ENE
§5
Ankauf kommunalen Vermögens durch die ENE
Die Vertragspartner sind sich dahin gehend einig, dass die ENE grundsätzlich zur
Finanzierung des Anteilserwerbs einer Kommune kommunales Vermögen von dieser
Kommune ankaufen darf. Die zu erwerbenden Vermögensgegenstände müssen jedoch
in das bisherige Geschäftsfeld der ENE fallen. Der Kauf darf die ENE nicht wirtschaftlich
belasten und der Kaufpreis muss drittvergleichsfähig sein.
Die Vertragspartner sind sich dahin gehend einig, dass die ENE grundsätzlich zur
Finanzierung des Anteilserwerbs einer Kommune kommunales Vermögen von dieser
Kommune ankaufen darf. Die zu erwerbenden Vermögensgegenstände müssen jedoch
in das bisherige Geschäftsfeld der ENE fallen. Der Kauf darf die ENE nicht wirtschaftlich
belasten und der Kaufpreis muss drittvergleichsfähig sein.
§6
Unternehmensgrundsätze der ENE
§6
Unternehmensgrundsätze der ENE
Die bisherigen Unternehmensgrundsätze der ENE werden fortgeführt. Ziel der
Gesellschafter der ENE ist es, die ENE zum integrierten Regionalversorger im Kreis
Euskirchen weiterzuentwickeln. Dabei soll eine preisgünstige, umweltfreundliche,
sichere und kundenorientierte Energieversorgung realisiert werden.
Die bisherigen Unternehmensgrundsätze der ENE werden fortgeführt. Ziel der
Gesellschafter der ENE ist es, die ENE zum integrierten Regionalversorger im Kreis
Euskirchen weiterzuentwickeln. Dabei soll eine preisgünstige, umweltfreundliche,
sichere und kundenorientierte Energieversorgung realisiert werden.
§7
Beitritt zum Konsortialvertrag
Die neuen Gesellschafter der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG müssen gleichzeitig
zum Erwerb der Anteile an dieser neuen Gesellschaft ihren Beitritt zu diesem
Konsortialvertrag erklären.
§8
Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für die Abbedingungen der in dieser Vorschrift vorgesehenen Schriftform.
§9
Vertragsdauer
§7
Beitritt zum Konsortialvertrag
Die neuen Gesellschafter der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG müssen gleichzeitig
zum Erwerb der Anteile an dieser neuen Gesellschaft ihren Beitritt zu diesem
Konsortialvertrag erklären.
§8
Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für die Abbedingungen der in dieser Vorschrift vorgesehenen Schriftform.
§9
Vertragsdauer
Dieser Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.2020.
Dieser Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.2030.
Scheidet eine der Vertragsparteien aus der neuen Gesellschaft oder der ENE aus, so ist
sie auch an diesen Konsortialvertrag nicht mehr gebunden.
Scheidet eine der Vertragsparteien aus der neuen Gesellschaft oder, im Falle der RWE
D und des Kreises, der ENE aus, so ist sie auch an diesen Konsortialvertrag nicht
mehr gebunden.
Anlage A zu V 30/2013
Seite 4 von 4
§ 10
Salvatorische Klausel
1.
2.
§ 10
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die
Vertragsparteien verpflichten sich bestmöglich zusammen zu wirken, um die
unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder
durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen dieser Vertrag
keine Lücke aufweist.
1.
2.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die
Vertragsparteien verpflichten sich bestmöglich zusammen zu wirken, um die
unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder
durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen dieser Vertrag
eine Lücke aufweist.
Anlage 3
Bad Münstereifel
Blankenheim
Dahlem
Heimbach
Hellenthal
Kall
Mechernich
Nettersheim
Schleiden
Summe
Anlage 3
Kommanditanteil in %
1,0%
13,0%
6,0%
6,0%
13,0%
13,0%
25,0%
10,0%
13,0%
Kommanditanteil in €
(Basis: 25.000 €)
250
3.250
1.500
1.500
3.250
3.250
6.250
2.500
3.250
Kaufpreis in €
161.600
2.100.800
969.600
969.600
2.100.800
2.100.800
4.040.000
1.616.000
2.100.800
100,0%
25.000
16.160.000
Bad Münstereifel
Blankenheim
Dahlem
Heimbach
Hellenthal
Kall
Mechernich
Nettersheim
Schleiden
Weilerswist
Zülpich
Summe
Kommanditanteil in %
1,0%
13,0%
6,0%
5,6%
13,0%
13,0%
25,0%
10,0%
13,0%
0,2%
0,2%
100,0%
Kommanditanteil in €
(Basis: 25.000 €) Kaufpreis in €
250
153.375
3.250
1.993.875
1.500
920.250
1.400
858.900
3.250
1.993.875
3.250
1.993.875
6.250
3.834.375
2.500
1.533.750
3.250
1.993.875
50
30.675
50
30.675
25.000
15.337.500