Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
236 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
10.06.13, 12:01
Aktualisiert
10.06.13, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage D zu V 30/2013
Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
Stand 15.08.2012 in der Fassung der Beschlussfassung des Kreistages
gem. D 62/2012
§1
Firma und Sitz
1.
2.
Die Firma der Gesellschaft lautet: „ Energie Nordeifel GmbH & Co. KG “.
Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
Geänderte Fassung (Änderungen in Fettschrift)
§1
Firma und Sitz
1.
2.
Die Firma der Gesellschaft lautet: „Energie Nordeifel GmbH & Co. KG “.
Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
§2
Gegenstand des Unternehmens
1.
Gegenstand des Unternehmens sind
a) das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der Energieerzeugung und versorgung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie zum Beispiel:
Planung und Durchführung von Energieeffizienzprojekten, die Planung, der
Erwerb, die Anpachtung, Anmietung, Wartung, Instandhaltung und Bau von
Energieerzeugungs-, Energieversorgungs- und Energieverbrauchsanlagen
einschließlich der Vermietung, Verpachtung von Transformatorenstationen,
Schaltanlagen, Engagement in neue Technologien, das Energiecontracting
sowie Energielieferungen.
b)
§2
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens sind
a) das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der Energieerzeugung und versorgung (insbesondere mit Strom, Gas und Wärme) auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland, wie zum Beispiel: Planung und Durchführung von
Energieeffizienzprojekten, die Planung, der Erwerb, die Anpachtung, Anmietung,
Wartung, Instandhaltung und Bau von Energieerzeugungs-, Energieversorgungs- und Energieverbrauchsanlagen einschließlich der Vermietung, Verpachtung von Transformatorenstationen, Schaltanlagen, Engagement in neue
Technologien, das Energiecontracting sowie Energielieferungen.
das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der Wasserversorgung auf dem
Gebiet der kommunalen Gesellschafter.
b)
das Halten von Beteiligungen im Rahmen der vorgenannten Zwecke,
insbesondere an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und der KEV Energie Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und die Verwaltung der Beteiligungen.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der
Gesellschaftszweck gefördert werden kann.
Die jeweils geltenden Vorschriften der §§ 107 ff. der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen sind zu beachten.
c)
c)
2.
3.
2.
3.
§3
Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
1.
2.
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Durch die Kündigung
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern
fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass der kündigende Gesellschafter mit
Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, die
Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in
Liquidation. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation
das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der Wasserversorgung auf dem
Gebiet der kommunalen Gesellschafter.
das Halten von Beteiligungen im Rahmen der vorgenannten Zwecke,
insbesondere an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und der KEV Energie Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und die Verwaltung der Beteiligungen.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der
Gesellschaftszweck gefördert werden kann.
Die jeweils geltenden Vorschriften der §§ 107 ff. der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen sind zu beachten.
§3
Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
1.
2.
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Durch die Kündigung
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern
fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass der kündigende Gesellschafter mit
Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, die
Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in
Liquidation. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation
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3.
4.
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teil. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den
Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH kündigt.
Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Sie
ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu
unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der
Gesellschaft maßgebend.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3.
4.
§4
Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterkonten
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH mit
Sitz in Kall/Eifel. Zur Leistung einer Kapitaleinlage ist die persönlich haftende
Gesellschafterin – auch bei einer etwaigen Heraufsetzung der Kommanditeinlagen –
weder berechtigt noch verpflichtet. Sie hält keinen Kapitalanteil und ist am Vermögen
der Gesellschaft nicht beteiligt.
Das Festkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00.
Am Festkapital sind als Kommanditisten wie folgt beteiligt:
a) der Kreis Euskirchen
mit einem Kommanditanteil von
Euro 8.350,00
b) die RWE Deutschland Aktiengesellschaft, Essen
mit einem Kommanditanteil von
Euro 8.350,00
c) die Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG
mit einem Kommanditanteil von
Euro 8.300,00
Für jeden Kommanditisten werden zwei feste Kapitalkonten und ein variables
Kapitalkonto geführt, die nicht verzinst werden.
Auf das Festkapitalkonto I werden die Hafteinlagen verbucht. Das Festkapitalkonto I
weist die Quote der Beteiligung der Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen aus.
Auf das Festkapitalkonto II werden zusätzlich gebucht:
Sonstige Einlagen der Gesellschafter,
die nach Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht entnahmefähigen Teile
des Gewinns und Verlusts bis zur Höhe eines Guthabens.
Über das variable Kapitalkonto sind entnahmefähige Gewinnanteile, Entnahmen und
der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten zu
buchen
§4
Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterkonten
1.
2.
3.
4.
5.
6.
§5
Übertragung von Kommanditanteilen
1.
2.
Die Verfügung über Kommanditanteile oder Teile derselben ist den Gesellschaftern
nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung
bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter
im Sinne des § 15 AktG.
Eine Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil desselben ist nur
zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Geschäftsanteil des Veräußerers
an der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH bzw. den entsprechenden Teil
teil. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den
Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH kündigt.
Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Sie
ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu
unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der
Gesellschaft maßgebend.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH mit
Sitz in Kall/Eifel. Zur Leistung einer Kapitaleinlage ist die persönlich haftende
Gesellschafterin – auch bei einer etwaigen Heraufsetzung der Kommanditeinlagen –
weder berechtigt noch verpflichtet. Sie hält keinen Kapitalanteil und ist am Vermögen
der Gesellschaft nicht beteiligt.
Das Festkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00.
Am Festkapital sind als Kommanditisten wie folgt beteiligt:
a) der Kreis Euskirchen
mit einem Kommanditanteil von
Euro 8.350,00
b) die RWE Deutschland Aktiengesellschaft, Essen
mit einem Kommanditanteil von
Euro 8.350,00
c) die Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG
mit einem Kommanditanteil von
Euro 8.300,00
Für jeden Kommanditisten werden zwei feste Kapitalkonten und ein variables
Kapitalkonto geführt, die nicht verzinst werden.
Auf das Festkapitalkonto I werden die Hafteinlagen verbucht. Das Festkapitalkonto I
weist die Quote der Beteiligung der Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen aus.
Auf das Festkapitalkonto II werden zusätzlich gebucht:
Sonstige Einlagen der Gesellschafter,
die nach Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht entnahmefähigen Teile
des Gewinns und Verlusts bis zur Höhe eines Guthabens.
Über das variable Kapitalkonto sind entnahmefähige Gewinnanteile, Entnahmen und
der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten zu
buchen
§5
Übertragung von Kommanditanteilen
1.
2.
Die Verfügung über Kommanditanteile oder Teile derselben ist den Gesellschaftern
nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung
bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter
im Sinne des § 15 AktG.
Eine Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil desselben ist nur
zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Geschäftsanteil des Veräußerers
an der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH bzw. den entsprechenden Teil
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desselben erwirbt.
desselben erwirbt.
§6
Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Geschäftsführung,
2. die Gesellschafterversammlung,
3. der Aufsichtsrat.
§6
Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Geschäftsführung,
2. die Gesellschafterversammlung,
3. der Aufsichtsrat.
§7
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
1.
2.
3.
4.
5.
Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende Gesellschafterin
berechtigt und verpflichtet.
Für Rechtsgeschäfte zwischen der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH und der
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung
befugten Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte nach Maßgabe der
Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die
Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Hierfür erhält sie eine pauschale
Vergütung von Euro 3.000,00 jährlich, fällig und zahlbar am Ende eines Jahres.
Höhere Aufwendungen erhält sie gegen Nachweis erstattet. Die Vergütung ist zu
Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der Leistungen der
persönlich haftenden Gesellschafterin und der Ertragslage der Gesellschaft neu
festzusetzen. Die Festsetzung geschieht durch Gesellschafterbeschluss.
Für die Haftungsfunktion erhält die persönlich haftende Gesellschafterin ferner eine
jährliche, jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu zahlende Vergütung in
Höhe von 6 % ihres eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres
in ihrer Bilanz ausgewiesen ist.
Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft bevollmächtigte Vertreter ist
ferner
verpflichtet,
vor
Ausübung
des
Stimmrechtes
in
den
Gesellschafterversammlungen der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft
mit beschränkter Haftung und der KEV Energie GmbH zu Beschlussfassungen in
folgenden Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:
a) in den in § 8 Ziffern 3. und 5 und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „KreisEnergie-Versorgung Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung"
genannten Angelegenheiten.
b) in den in § 8 Ziffern 3. und 5. und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „KEV
Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten.
Eine entsprechende Beschlussfassung des Aufsichtsrates der Gesellschaft hat die
Geschäftsführung rechtzeitig herbeizuführen.
Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 51a
Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
zu.
§7
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
1.
2.
3.
4.
5.
Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende Gesellschafterin
berechtigt und verpflichtet.
Für Rechtsgeschäfte zwischen der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH und der
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung
befugten Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte nach Maßgabe der
Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die
Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Hierfür erhält sie eine pauschale
Vergütung von Euro 3.000,00 jährlich, fällig und zahlbar am Ende eines Jahres.
Höhere Aufwendungen erhält sie gegen Nachweis erstattet. Die Vergütung ist zu
Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der Leistungen der
persönlich haftenden Gesellschafterin und der Ertragslage der Gesellschaft neu
festzusetzen. Die Festsetzung geschieht durch Gesellschafterbeschluss.
Für die Haftungsfunktion erhält die persönlich haftende Gesellschafterin ferner eine
jährliche, jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu zahlende Vergütung in
Höhe von 6 % ihres eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres
in ihrer Bilanz ausgewiesen ist.
Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft bevollmächtigte Vertreter ist
ferner
verpflichtet,
vor
Ausübung
des
Stimmrechtes
in
den
Gesellschafterversammlungen der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft
mit beschränkter Haftung und der KEV Energie GmbH zu Beschlussfassungen in
folgenden Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:
a) in den in § 8 Ziffern 3. und 5 und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „KreisEnergie-Versorgung Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung"
genannten Angelegenheiten.
b) in den in § 8 Ziffern 3. und 5. und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „KEV
Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten.
Eine entsprechende Beschlussfassung des Aufsichtsrates der Gesellschaft hat die
Geschäftsführung rechtzeitig herbeizuführen.
Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 51a
Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
zu.
Anlage D zu V 30/2013
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§8
Gesellschafterversammlung
1.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung.
Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch ein anderer
Ort bestimmt werden.
6. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich durch einfachen Brief
- in dringenden Fällen auch telefonisch oder per Telefax - unter Mitteilung der
Tagesordnung mindestens zwei Wochen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht
mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der
Gesellschafter zu erfolgen.
7. Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung einzuberufen.
8. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einer Mehrheit von 75 %
der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine
höhere Mehrheit vor.
9. Je hundert Euro eines Kommanditanteils gewähren eine Stimme. Jeder
Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen nur
einheitlich abgeben.
10. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter
vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer
Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den
Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Bei der
Einladung ist darauf hinzuweisen.
11. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist.
12. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil,
so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich nicht
sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der
schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.
2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht
Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
3. Im Jahr 2013 wird der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung vom Kreis
Euskirchen gestellt, im Jahr 2014 von der RWE Deutschland AG und im Jahr
2015 von der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG. Das Recht, den Vorsitzenden
der Gesellschaftversammlung zu stellen, wechselt in den Folgejahren jährlich
in der Reihenfolge: Kreis Euskirchen, RWE Deutschland AG, Energie Rur-Erft
GmbH & Co. KG.
4. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung.
5. Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch ein anderer
Ort bestimmt werden.
6. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich durch einfachen Brief
- in dringenden Fällen auch telefonisch oder per Telefax - unter Mitteilung der
Tagesordnung mindestens zwei Wochen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht
mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der
Gesellschafter zu erfolgen.
7. Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung einzuberufen.
8. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einer Mehrheit von 75 %
der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine
höhere Mehrheit vor.
9. Je hundert Euro eines Kommanditanteils gewähren eine Stimme. Jeder
Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen nur
einheitlich abgeben.
10. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter
vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer
Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den
Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Bei der
Einladung ist darauf hinzuweisen.
11. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist.
12. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil,
so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
§9
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
§9
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr gesetzlich und in diesem Gesell-
Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr gesetzlich und in diesem Gesell-
2.
3.
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich nicht
sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der
schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht
Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen Wechsel
gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen durch die RWE
Deutschland AG und in den Jahren mit ungeraden Endzahlen durch den Kreis
Euskirchen.
§8
Gesellschafterversammlung
4.
5
1.
Anlage D zu V 30/2013
Seite 5 von 11
schaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet insbesondere über
folgende Angelegenheiten:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
b) die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates,
c) die Zustimmung zur Teilung von Kommanditanteilen,
d) die Zustimmung zur Verfügung über Kommanditanteile,
e) die Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft,
f) die Aufnahme neuer oder Einstellung vorhandener Geschäftszweige oder
Tätigkeitsgebiete sowie die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes,
g) die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,
h) die Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen,
i) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanzund Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung), rechtzeitig vor Beginn
des neuen Geschäftsjahres,
j) die strategische Ausrichtung der Gesellschaft,
k) die Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten
Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden
Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des genehmigten
Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung
festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
l) die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
m) der Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der
§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
n) der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Beteiligung an
anderen Unternehmen sowie die Verpachtung von Unternehmen / Unternehmensteilen.
schaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet insbesondere über
folgende Angelegenheiten:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
b) die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates,
c) die Zustimmung zur Teilung von Kommanditanteilen,
d) die Zustimmung zur Verfügung über Kommanditanteile,
e) die Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft,
f) die Aufnahme neuer oder Einstellung vorhandener Geschäftszweige oder
Tätigkeitsgebiete sowie die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes,
g) die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,
h) die Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen,
i) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanzund Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung), rechtzeitig vor Beginn
des neuen Geschäftsjahres,
j) die strategische Ausrichtung der Gesellschaft,
k) die Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten
Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden
Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des genehmigten
Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung
festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
l) die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
m) der Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der
§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
n) der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Beteiligung
an anderen Unternehmen sowie die Verpachtung von Unternehmen / Unternehmensteilen.
§ 10
Aufsichtsrat
§ 10
Aufsichtsrat
1.
2.
3.
Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen je drei von dem Kreis
Euskirchen, der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG und der RWE Deutschland AG
entsandt werden.
Der Vorsitz im Aufsichtsrat wird im jährlichen Wechsel jeweils durch einen Vertreter
des Kreises Euskirchen und einen Vertreter der RWE Deutschland AG geführt. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrates wird in Jahren mit geraden Endzahlen durch den
Kreis Euskirchen, in denen mit ungeraden Endzahlen durch die RWE Deutschland
AG gestellt.
In dem Jahr, in dem der Kreis Euskirchen den Vorsitz im Aufsichtsrat innehat, stellt
die RWE Deutschland AG den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates und
umgekehrt.
1.
2.
3.
Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen je drei von dem Kreis
Euskirchen, der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG und der RWE Deutschland AG
entsandt werden.
Im Jahr 2013 wird der Vorsitz im Aufsichtsrat durch einen Vertreter der RWE
Deutschland AG geführt, im Jahr 2014 durch einen Vertreter der Energie RurErft GmbH & Co. KG und im Jahr 2015 durch einen Vertreter des Kreises
Euskirchen. Das Recht, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu stellen,
wechselt in den Folgejahren jährlich in der Reihenfolge: RWE Deutschland AG,
Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG, Kreis Euskirchen.
Im Jahr 2013 wird der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat durch einen
Vertreter der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG geführt, im Jahr 2014 durch
einen Vertreter des Kreises Euskirchen und im Jahr 2015 durch einen Vertreter
der RWE Deutschland AG. Das Recht, den stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrates zu stellen, wechselt in den Folgejahren jährlich in der
Anlage D zu V 30/2013
4.
5.
6.
7.
Seite 6 von 11
Die Aufsichtsratsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit entsandt. Ihr Amt üben sie
aus bis zum Widerruf durch den jeweiligen Gesellschafter. Bei Ausscheiden eines
Aufsichtsratsmitgliedes ist unverzüglich durch den Gesellschafter, der das
Aufsichtsratsmitglied entsandt hat, ein neues Mitglied zu entsenden.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates wird eine Niederschrift
angefertigt, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe (Umlaufbeschlüsse) sind nur
zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Sachverständige und
Auskunftspersonen können vom Vorsitzenden zur Beratung über einzelne
Gegenstände zugezogen werden.
Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin können nicht
Aufsichtsratsmitglied sein. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zu deren
Geschäftsführern bestellt werden.
Die Vertreter des Kreises Euskirchen im Aufsichtsrat haben die Interessen des
Kreises zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Kreistages gebunden und
haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen. Satz 1 und Satz
2 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
4.
5.
6.
7.
§ 11
Beschlüsse des Aufsichtsrates
1.
2.
3.
4.
5.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft
die Aufsichtsratssitzungen ein. Verlangt ein Aufsichtsratsmitglied die Einberufung, so
hat der Vorsitzende diesem Verlangen innerhalb drei Wochen zu entsprechen. Die
Geschäftsführung
ist
nach
vorheriger
Rücksprache
mit
dem
Aufsichtsratsvorsitzenden von sich aus befugt, eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Einberufung hat nach Maßgabe des § 8 Absatz (6) zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit von 7/9 seiner Mitglieder beschlussfähig. Zur
Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 7/9 der nach dem Gesellschaftsvertrag
entsandten Mitglieder erforderlich und genügend. Ein Mitglied nimmt auch dann an
der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des
Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche
Stimmabgaben überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch
Fernkopie oder ein anderes gebräuchliches Kommunikationsmittel übermittelte
Stimmabgabe.
Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung die zur Beschlussfassung erforderliche
Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht erschienen, so kann binnen einer Woche
eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberaumt werden. In dieser erneuten
Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig; hierauf ist in der Tagesordnung hinzuweisen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende kann von dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren nur
dann Gebrauch machen, wenn die Aufsichtsratsmitglieder in der schriftlichen
Einberufung zur Aufsichtsratssitzung darauf hingewiesen worden sind.
Reihenfolge: Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG, Kreis Euskirchen, RWE
Deutschland AG.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit entsandt. Ihr Amt üben sie
aus bis zum Widerruf durch den jeweiligen Gesellschafter. Bei Ausscheiden eines
Aufsichtsratsmitgliedes ist unverzüglich durch den Gesellschafter, der das
Aufsichtsratsmitglied entsandt hat, ein neues Mitglied zu entsenden.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates wird eine Niederschrift
angefertigt, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe (Umlaufbeschlüsse) sind nur
zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Sachverständige und
Auskunftspersonen können vom Vorsitzenden zur Beratung über einzelne
Gegenstände zugezogen werden.
Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin können nicht
Aufsichtsratsmitglied sein. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zu deren
Geschäftsführern bestellt werden.
Die Vertreter des Kreises Euskirchen im Aufsichtsrat haben die Interessen des
Kreises zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Kreistages gebunden und
haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen. Satz 1 und Satz
2 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 11
Beschlüsse des Aufsichtsrates
1.
2.
3.
4.
5.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft
die Aufsichtsratssitzungen ein. Verlangt ein Aufsichtsratsmitglied die Einberufung, so
hat der Vorsitzende diesem Verlangen innerhalb drei Wochen zu entsprechen. Die
Geschäftsführung
ist
nach
vorheriger
Rücksprache
mit
dem
Aufsichtsratsvorsitzenden von sich aus befugt, eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Einberufung hat nach Maßgabe des § 8 Absatz (6) zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit von 7/9 seiner Mitglieder beschlussfähig. Zur
Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 7/9 der nach dem Gesellschaftsvertrag
entsandten Mitglieder erforderlich und genügend. Ein Mitglied nimmt auch dann an
der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des
Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche
Stimmabgaben überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch
Fernkopie oder ein anderes gebräuchliches Kommunikationsmittel übermittelte
Stimmabgabe.
Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung die zur Beschlussfassung erforderliche
Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht erschienen, so kann binnen einer Woche
eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberaumt werden. In dieser erneuten
Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig; hierauf ist in der Tagesordnung hinzuweisen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende kann von dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren nur
dann Gebrauch machen, wenn die Aufsichtsratsmitglieder in der schriftlichen
Einberufung zur Aufsichtsratssitzung darauf hingewiesen worden sind.
Anlage D zu V 30/2013
Seite 7 von 11
§ 12
Aufgaben des Aufsichtsrates
1.
2.
3.
4.
5.
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Auf Grund eines förmlichen
Beschlusses des Aufsichtsrates kann der Aufsichtsrat von der Geschäftsführung
jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und die
Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen
und prüfen.
Der Aufsichtsrat bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor und gibt
Beschlussempfehlungen ab.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag zur
Ergebnisverwendung zu prüfen und darüber der Gesellschafterversammlung Bericht
zu erstatten.
Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen:
a)
die Wahl des Abschlussprüfers,
b)
die Bestellung und Abberufung von Prokuristen.
Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates in
folgenden Angelegenheiten:
a) für Energiebeschaffungsverfahren, ausgenommen sind die vom Gesetz
bestimmten Einspeiseverträge,
b) zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarife,
c) der Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, Betrieben und
Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € und die
Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 € übersteigt,
d) Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, soweit der Betrag in
jedem Einzelfall 10.000,00 € und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr
100.000,00 € übersteigt,
e) die Aufnahme und Hingabe von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € übersteigt,
f) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten am
Vermögen der Gesellschaft, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 €
übersteigt,
g) die Festlegung der Vergütung für die persönlich haftende Gesellschafterin nach
§ 7 Absatz 3,
h) die Zustimmungen gemäß vorstehenden § 7 Abs. (4).
§ 12
Aufgaben des Aufsichtsrates
1.
2.
3.
4.
5.
§ 13
Jahresabschluss
1.
2.
Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen
Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im Anhang zum
Jahresabschluss entsprechend § 108 Gemeindeordnung NRW jeweils für jede
Personengruppe sowie unter Namensnennung die individualisierten Bezüge der
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Auf Grund eines förmlichen
Beschlusses des Aufsichtsrates kann der Aufsichtsrat von der Geschäftsführung
jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und die
Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen
und prüfen.
Der Aufsichtsrat bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor und gibt
Beschlussempfehlungen ab.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag zur
Ergebnisverwendung zu prüfen und darüber der Gesellschafterversammlung Bericht
zu erstatten.
Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen:
a) die Wahl des Abschlussprüfers,
b) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen.
Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates in
folgenden Angelegenheiten:
a) für Energiebeschaffungsverfahren, ausgenommen sind die vom Gesetz
bestimmten Einspeiseverträge,
b) zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarife,
c) der Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, Betrieben und
Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € und die
Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 € übersteigt,
d) Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, soweit der Betrag in
jedem Einzelfall 10.000,00 € und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr
100.000,00 € übersteigt,
e) die Aufnahme und Hingabe von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € übersteigt,
f) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten am
Vermögen der Gesellschaft, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 €
übersteigt,
g) die Festlegung der Vergütung für die persönlich haftende Gesellschafterin nach
§ 7 Absatz 3,
h) die Zustimmungen gemäß vorstehenden § 7 Abs. (4).
§ 13
Jahresabschluss
1.
2.
Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen
Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im Anhang zum
Jahresabschluss entsprechend § 108 Gemeindeordnung NRW jeweils für jede
Personengruppe sowie unter Namensnennung die individualisierten Bezüge der
Anlage D zu V 30/2013
3.
4.
5.
6.
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Geschäftsführung und des Aufsichtsrates aus. Dies gilt erstmalig für den Anhang des
Geschäftsjahres 2011.
Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin haben den
Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des
Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat
zur Prüfung vorzulegen.
Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht
Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der
Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften
geltenden
Vorschriften
des
Dritten
Buches
des
Handelsgesetzbuches zu prüfen.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 c
Gemeindeordnung NRW.
3.
4.
5.
6.
§ 14
Ergebnisverteilung
1.
2.
An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter unter
Berücksichtigung der Regelung in nachstehendem § 16 im Verhältnis ihrer
Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 2 teil; §§ 120 bis 122 HGB werden abbedungen. Die
gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten
bleiben unberührt.
Soweit sich infolge einer Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft durch die
Gesellschafter Auswirkungen für die Gesellschaft in der Weise ergeben, dass sich
die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht bzw. vermindert und dadurch das bilanzielle
Jahresergebnis verändert wird, hat dies die Auswirkungen gemäß nachstehendem §
15 auf die Verteilung des bilanziellen Jahresergebnisses.
§ 14
Ergebnisverteilung
1.
2.
§ 15
Steuerklausel
1.
Belastungen oder Entlastungen der Gesellschaft durch Gewerbesteuer, die durch
Ertrag oder Aufwand im Bereich von Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen,
einschließlich aller Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben und
Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. EStG (oder einer
Nachfolgevorschrift), und/oder durch Gewinne oder Verluste aufgrund
gesellschaftsbezogener Vorgänge, insbesondere einer Veräußerung des Gesell-
Geschäftsführung und des Aufsichtsrates aus. Dies gilt erstmalig für den Anhang des
Geschäftsjahres 2011.
Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin haben den
Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des
Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat
zur Prüfung vorzulegen.
Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht
Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der
Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist um die in § 53
Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz genannten Bereiche zu
erweitern.
Gesellschaftern, die Gebietskörperschaften sind, werden die Rechte gem. § 54
Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt, soweit sie die Voraussetzungen des §
53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erfüllen.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 c
Gemeindeordnung NRW.
An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter unter
Berücksichtigung der Regelung in nachstehendem § 16 im Verhältnis ihrer
Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 2 teil; §§ 120 bis 122 HGB werden abbedungen. Die
gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten
bleiben unberührt.
Soweit sich infolge einer Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft durch die
Gesellschafter Auswirkungen für die Gesellschaft in der Weise ergeben, dass sich
die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht bzw. vermindert und dadurch das bilanzielle
Jahresergebnis verändert wird, hat dies die Auswirkungen gemäß nachstehendem §
15 auf die Verteilung des bilanziellen Jahresergebnisse
§ 15
Steuerklausel
1.
Belastungen oder Entlastungen der Gesellschaft durch Gewerbesteuer, die durch
Ertrag oder Aufwand im Bereich von Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen,
einschließlich aller Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben und
Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. EStG (oder einer
Nachfolgevorschrift), und/oder durch Gewinne oder Verluste aufgrund
gesellschaftsbezogener Vorgänge, insbesondere einer Veräußerung des Gesell-
Anlage D zu V 30/2013
2.
3.
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schaftsanteils, in einem Wirtschaftsjahr verursacht werden, sind bei der zeitlich
nächsten Gewinnverteilung zu Lasten bzw. zu Gunsten desjenigen Gesellschafters,
in dessen Person die Belastung oder Entlastung begründet ist, zu berücksichtigen.
Soweit gesellschaftsrechtliche Vorgänge, insbesondere eine Veräußerung eines
Gesellschaftsanteils, über die Gewerbesteuer hinausgehende Steuern und Abgaben
auslösen – insbesondere Grunderwerbssteuern - hat der übertragende
Gesellschafter diese zu übernehmen. Gleiches gilt auch für den nicht genutzten
Zinsaufwand.
schaftsanteils, in einem Wirtschaftsjahr verursacht werden, sind bei der zeitlich
nächsten Gewinnverteilung zu Lasten bzw. zu Gunsten desjenigen Gesellschafters,
in dessen Person die Belastung oder Entlastung begründet ist, zu berücksichtigen.
Soweit gesellschaftsrechtliche Vorgänge, z.B. durch eine Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, über die Gewerbesteuer hinausgehende Steuern und Abgaben
ausgelöst werden - insbesondere Grunderwerbssteuern - hat der übertragende
Gesellschafter diese zu übernehmen.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft kann im Fall einer Belastung durch höhere
Gewerbesteuerzahlungen
oder
Gewerbesteuervorauszahlungen
von
dem
Gesellschafter, der diese Belastungen verursacht, nach eigenem Ermessen die
unverzinsliche Gewährung eines Darlehens in Höhe der zusätzlichen Belastung
verlangen. Der angeforderte Betrag ist eine Woche nach Aufforderung zur Zahlung
fällig.
Das Darlehen ist bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung zurückzuzahlen, soweit
der auf den Gesellschafter entfallende Gewinnanteil den Darlehensbetrag vor
Abzug des Darlehensbetrages übersteigt (Gewinnanteil nach Berechnung der
ersten Stufe, siehe nächster Satz).
Der Gewinnanteil des Gesellschafters ist in der ersten Stufe so zu berechnen, als
ob keine Erhöhung der Gewerbesteuer aufgrund von Sonderbetriebseinnahmen bzw.
Sondervergütungen erfolgt wäre. In einer zweiten Stufe ist die Rückzahlung des
Darlehens von dem Gewinnanteil abzuziehen. Beim Ausscheiden eines
Gesellschafters ist der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. die Gesellschaft auf
erstes Anfordern zum Ausgleich verpflichtet.
Zu berücksichtigen ist bei einem Veräußerungsvorgang oder einem Ausscheiden
eines Gesellschafters auch ein Verbrauch des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages.
Die Erhöhung eines Verlustvortrages wird nicht vergütet. Für die Berechnung des
Ausgleichsbetrages im Falle der Verringerung des gewerbesteuerlichen
Verlustvortrages ist der für den betreffenden Erhebungszeitraum geltende
Gewerbesteuerhebesatz anzuwenden.
Die abweichende Gewinnverteilung ist unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen
Steuergesetzgebung und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Be- oder
Entlastung der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter zu ermitteln. Die
Berechnung erfolgt auf Basis der Beträge, die der Gesellschaft von den
Gesellschaftern gemeldet wurden und die Eingang in die Gewerbesteuererklärung
gefunden haben. Müssen diese Beträge berichtigt werden, wird der Ausgleich im
Rahmen der nächsten Gewinn- und Verlustverteilung korrigiert. Eine Verzinsung der
Berichtigungsbeträge findet nicht statt. Die Gesellschaft hat Anspruch auf Mitteilung
der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter bis zum 31.03. des auf ein
Wirtschaftjahr folgenden Kalenderahres.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft kann im Fall einer Belastung durch höhere
Gewerbesteuerzahlungen
oder
Gewerbesteuervorauszahlungen
von
dem
Gesellschafter, der diese Belastungen verursacht, nach eigenem Ermessen die
unverzinsliche Gewährung eines Darlehens in Höhe der zusätzlichen Belastung
verlangen. Der angeforderte Betrag ist einen Monat nach Aufforderung zur Zahlung
fällig.
Das Darlehen ist bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung bis zur Höhe des auf
den Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils zurückzuzahlen.
2.
3.
Dieser Gewinnanteil ist in der ersten Stufe so zu berechnen, als ob keine Erhöhung
der Gewerbesteuer aufgrund von Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sondervergütungen erfolgt wäre. In einer zweiten Stufe ist die Rückzahlung des Darlehens
von dem Gewinnanteil abzuziehen. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist der
ausgeschiedene Gesellschafter bzw. die Gesellschaft auf erstes Anfordern zum
Ausgleich verpflichtet.
Zu berücksichtigen ist bei einem Veräußerungsvorgang oder einem Ausscheiden
eines Gesellschafters auch ein Verbrauch des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages.
Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages im Falle der Verringerung des
gewerbesteuerlichen
Verlustvortrages
ist
der
für
den
betreffenden
Erhebungszeitraum geltende Gewerbesteuerhebesatz anzuwenden.
Die abweichende Gewinnverteilung ist unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen
Steuergesetzgebung und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Be- oder
Entlastung der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter zu ermitteln. Die
Berechnung erfolgt auf Basis der Beträge, die der Gesellschaft von den
Gesellschaftern gemeldet wurden und die Eingang in die Gewerbesteuererklärung
gefunden haben. Müssen diese Beträge berichtigt werden, wird der Ausgleich im
Rahmen der nächsten Gewinn- und Verlustverteilung korrigiert. Eine Verzinsung der
Berichtigungsbeträge findet nicht statt. Die Gesellschaft hat Anspruch auf Mitteilung
der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter bis zum 31.03. des auf ein
Wirtschaftjahr folgenden Kalenderjahres.
.
§ 16
Entnahmen
§ 16
Entnahmen
Jeder Gesellschafter kann sein Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto von diesem
Jeder Gesellschafter kann sein Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto von diesem
Anlage D zu V 30/2013
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entnehmen. Darüber hinausgehende Entnahmen sind nur auf Grund eines Beschlusses
der Gesellschafterversammlung zulässig.
entnehmen. Darüber hinausgehende Entnahmen sind nur auf Grund eines Beschlusses
der Gesellschafterversammlung zulässig.
§ 17
Abfindung
§ 17
Abfindung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aufgrund einer
Kündigung gemäß § 3 Ziff. 2, 3 dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine Abfindung, deren Höhe mittels einer auf den Tag des Wirksamwerdens seines
Ausscheidens aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz festzustellen ist. Die
Kosten für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz trägt der ausscheidende
Gesellschafter.
Die Abfindung gem. Ziffer 17.1 richtet sich nach dem jeweiligen Unternehmenswert
der Gesellschaft, der nach dem Ertragswertverfahren unter Beachtung der jeweils
geltenden Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer (derzeit IDW S1
vom 02.04.2008) ermittelt wird. Ein etwaiges Guthaben auf den Kapitalkonten der
Gesellschafter ist bei der Ertragswertermittlung nicht in Ansatz zu bringen.
Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft aus den zum Zeitpunkt des Ausscheidens
schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr teil.
Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Abfindung den Saldo aus seinen
Kapitalkonten ausgezahlt. Darüber hinaus erhält er anteilig im Verhältnis seines
festen Kapitalanteils zu dem Gesellschaftskapital gemäß § 4 Abs. 2 die sich aus
vorgenannter Firmenwertermittlung ergebenden stillen Reserven.
Sofern über die Bewertung der Aktiva und Passiva kein Einvernehmen erzielt wird,
entscheidet hierüber ein Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich; kommt
eine Einigung über dessen Person nicht zustande, so wird dieser auf Antrag eines
Gesellschafters von der für die Gesellschaft zuständigen Industrie- und
Handelskammer benannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Parteien im
Verhältnis ihrer Beteiligungsquote an der Gesellschaft.
Ein etwaiges Guthaben auf dem Festkapitalkonto II ist dem Gesellschafter
unverzüglich nach dem Stichtag seines Ausscheidens unter Anrechnung auf den
Abfindungsanspruch gem. Abs. 4 auszuzahlen. Etwaige auf seinem Festkapitalkonto
II gebuchte Verlustanteile werden bei Ausscheiden des Gesellschafters mit einem
etwaigen auf seinem variablen Konto vorhandenen Guthaben verrechnet, ebenfalls
im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Gesellschaft.
Die Auszahlung des verbleibenden Abfindungsguthabens erfolgt zur Hälfte innerhalb
von drei Monaten, nachdem es festgestellt ist, und zur anderen Hälfte innerhalb von
zwölf Monaten nach Feststellung. Das Guthaben ist bis dahin mit zwei
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB jährlich seit dem
Tage des Ausscheidens zu verzinsen. Der ausscheidende Gesellschafter kann
wegen der noch ausstehenden Abfindung keine Sicherheit verlangen. Befreiung und
Sicherheitsleistung wegen nicht fälliger Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann der
ausscheidende Gesellschafter ebenfalls nicht verlangen.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aufgrund einer
Kündigung gemäß § 3 Ziff. 2, 3 dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine
Abfindung, deren Höhe mittels einer auf den Tag des Wirksamwerdens seines
Ausscheidens aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz festzustellen ist. Die
Kosten für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz trägt der ausscheidende
Gesellschafter.
Die Abfindung gem. Ziffer 17.1 richtet sich nach dem jeweiligen Unternehmenswert
der Gesellschaft, der nach dem Ertragswertverfahren unter Beachtung der jeweils
geltenden Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer (derzeit IDW S1
vom 02.04.2008) ermittelt wird. Ein etwaiges Guthaben auf den Kapitalkonten der
Gesellschafter ist bei der Ertragswertermittlung nicht in Ansatz zu bringen.
Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft aus den zum Zeitpunkt des Ausscheidens
schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr teil.
Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Abfindung den Saldo aus seinen
Kapitalkonten ausgezahlt. Darüber hinaus erhält er anteilig im Verhältnis seines
festen Kapitalanteils zu dem Gesellschaftskapital gemäß § 4 Abs. 2 die sich aus
vorgenannter Firmenwertermittlung ergebenden stillen Reserven.
Sofern über die Bewertung der Aktiva und Passiva kein Einvernehmen erzielt wird,
entscheidet hierüber ein Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich; kommt
eine Einigung über dessen Person nicht zustande, so wird dieser auf Antrag eines
Gesellschafters von der für die Gesellschaft zuständigen Industrie- und
Handelskammer benannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Parteien im
Verhältnis ihrer Beteiligungsquote an der Gesellschaft.
Ein etwaiges Guthaben auf dem Festkapitalkonto II ist dem Gesellschafter
unverzüglich nach dem Stichtag seines Ausscheidens unter Anrechnung auf den
Abfindungsanspruch gem. Abs. 4 auszuzahlen. Etwaige auf seinem Festkapitalkonto
II gebuchte Verlustanteile werden bei Ausscheiden des Gesellschafters mit einem
etwaigen auf seinem variablen Konto vorhandenen Guthaben verrechnet, ebenfalls
im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Gesellschaft.
Die Auszahlung des verbleibenden Abfindungsguthabens erfolgt zur Hälfte innerhalb
von drei Monaten, nachdem es festgestellt ist, und zur anderen Hälfte innerhalb von
zwölf Monaten nach Feststellung. Das Guthaben ist bis dahin mit zwei Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB jährlich seit dem Tage des
Ausscheidens zu verzinsen. Der ausscheidende Gesellschafter kann wegen der noch
ausstehenden
Abfindung
keine
Sicherheit
verlangen.
Befreiung
und
Sicherheitsleistung wegen nicht fälliger Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann der
ausscheidende Gesellschafter ebenfalls nicht verlangen.
Anlage D zu V 30/2013
Seite 11 von 11
§ 18
Liquidation
1.
2.
3.
§ 18
Liquidation
Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten
Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter es gemeinsam beschließen.
Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe
vorzunehmen, dass die Geschäftsanteile an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden
Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. der KEV Energie Gesellschaft mit
beschränkter Haftung entsprechend der Beteiligungsquote der Gesellschafter an der
Gesellschaft auf diese zu übertragen sind. Die vorstehenden Regelungen gelten
nicht, wenn die Gesellschafter gemeinsam eine andere Art der Abwicklung
beschließen.
Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind verpflichtet, die Liquidation der
Gesellschaft schnellstmöglich durchzuführen.
§ 19
Bekanntmachungen
Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen
elektronischen Bundesanzeiger.
der
1.
2.
3.
Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten
Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter es gemeinsam beschließen.
Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe
vorzunehmen, dass die Geschäftsanteile an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden
Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. der KEV Energie Gesellschaft mit
beschränkter Haftung entsprechend der Beteiligungsquote der Gesellschafter an der
Gesellschaft auf diese zu übertragen sind. Die vorstehenden Regelungen gelten
nicht, wenn die Gesellschafter gemeinsam eine andere Art der Abwicklung
beschließen.
Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind verpflichtet, die Liquidation der
Gesellschaft schnellstmöglich durchzuführen
§ 19
Bekanntmachungen
Gesellschaft
erfolgen
im
Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen
elektronischen Bundesanzeiger.
der
Gesellschaft
erfolgen
im
§ 20
Gleichstellung
§ 20
Gleichstellung
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von
Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von
Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
§ 21
Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
§ 21
Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der
Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll dann die Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer
Regelungslücke gilt die Regelung, die – unter Berücksichtigung des Vertrages im Übrigen
- mutmaßlich vereinbart worden wäre, wenn die Partner die Lücke bei Vertragsschluss
bedacht hätten. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche
rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen baldmöglichst durch
rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst
nahe kommen.
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der
Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll dann die Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer
Regelungslücke gilt die Regelung, die – unter Berücksichtigung des Vertrages im Übrigen
- mutmaßlich vereinbart worden wäre, wenn die Partner die Lücke bei Vertragsschluss
bedacht hätten. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche
rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen baldmöglichst durch
rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst
nahe kommen.