Daten
Kommune
Wesseling
Größe
2,5 MB
Datum
10.12.2013
Erstellt
18.11.13, 17:09
Aktualisiert
18.11.13, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
B.
Gestalterische Festsetzungen gemäß § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW
i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB
1.0
Für Werbeanlagen gelten die folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen:
gem. § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. BauNVO
1.0
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Leuchtfarben, Reflexionsoberflächen, blendende, blinkende oder bewegliche
Lichtwerbung, Laufschriften, Intervallschaltung bei Leuchtreklame und
Laserlichtwerbung sowie rotierende Werbeanlagen sind nicht zulässig.
Sonstiges Sondergebiet -SO- (§ 11 Abs. 3 BauNVO)
1.1
1.2
1.3
Für das Sondergebiet SO wird als Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt“ gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer Gesamtverkaufsfläche von zusammen maximal 1.450 qm festgesetzt.
Innerhalb des Sondergebietes „Lebensmittelmarkt“ ist ein Lebensmittelvollsortimenter und ein Backshop mit maximal 1.450 qm Verkaufsfläche zulässig.
Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit Kernsortiment:
Für die maximale Verkaufsfläche von 1.450 qm wird folgende Sortimentsbeschränkung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ), Ausgabe 2008 und der
Wesselinger Sortimentsliste mit Festlegung der zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimente vorgenommen:
Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11.1)
Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegeartikel, Drogeriewaren (WZNr. 47.75)
Waschmittel für Wäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren
(aus WZ-Nr. 47.78.9)
2.0
Das Gebäude im Sondergebiet ist als flach geneigtes Pultdach mit einer
Dachneigung < 10° oder als Flachdach zu errichten. Die festgesetzte Dachneigung
wird nicht angewendet untergeordnete Nebenanlagen.
3.0
Innerhalb des Sondergebietes richten sich die weiteren Regelungen zur Gestaltung
der baulichen Anlagen und den Werbeanlagen nach den Festlegungen des
Vorhaben- und Erschließungsplanes, der Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes ist.
C.
Hinweise gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
1.
Kampfmittel
Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Eine geophysikalische Untersuchung
der zu überbauenden Fläche wird empfohlen. Sofern es nach 1945
Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben.
Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte mit Baubeginn
durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und
der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit
einem Mitarbeiter des KBD (Bezirksregierung Düsseldorf) gebeten.
Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt
werden, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
2.
Niederschlagswasserbeseitigung
Gemäß § 51a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem
01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist.
Die geplante Entwässerung des Niederschlagswassers ist mit der Unteren
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen
wasserrechtlichen Anträge sind dort zu stellen.
3.
Artenschutzrechtliche Belange
Im Plangebiet sind die Belange des Artenschutzes nach BNatSchG zu beachten.
Innerhalb des Plangebiets sind an geeigneter Stelle am Gebäude 8 Ersatzquartiere
für Fledermäuse zu schaffen.
4.
Bodendenkmalpflege
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der
Gemeinde
als
Untere
Denkmalbehörde
oder
dem
LVR-Amt
für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45,
52385 Nideggen (Tel. 02425 / 9039-04, Fax 02425 / 9039-199 unverzüglich zu
melden.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten
ist abzuwarten.
5.
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß
der Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni
2006), Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005). In der genannten DIN 4149
(Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen
aufgeführt.
6.
Abfallwirtschaft
Der Einbau von Recyclingbaustoffen
wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig.
Das Randsortiment des Lebensmittelvollsortimenters darf maximal 15 % der Gesamtverkaufsfläche umfassen. Eine Sortimentsbeschränkung für das Randsortiment wird nicht festgesetzt.
1.4
Wesselinger Sortimentsliste mit Festlegung der zentrenrelevanten und nicht
zentrenrelevanten Sortimente
zentrenrelevante Sortimente
nicht zentrenrelevante Sortimente
Antiquitäten/Kunst
Bad-, Sanitäreinrichtungen und -zubehör
Baby-/ Kinderartikel
Bauelemente, Baustoffe
Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwa- Beschläge, Eisenwaren
ren, Schuhe und Zubehör
(Schnitt-)Blumen
Bodenbeläge, Teppiche, Tapeten
Bücher, Zeitungen/ Zeitschriften, Papier-,
Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation
Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel),
Kosmetika und Parfümerieartikel, Haushaltswaren/ Bestecke
Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel-/ Geschenkartikel,
Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen)
Boote und Zubehör
Fahrräder und Zubehör
Elektrogroßgeräte
Foto/ Optik, Video, Akustik/ Tonträger
Erde, Torf
Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle
motorisierte Fahrzeuge aller Art und Zubehör
Musikalien
Farben, Lacke
Nahrungs-/ Genussmittel
Fliesen
Pharmazeutika
Gartenhäuser, -geräte
Reformwaren, Sanitätswaren
Herde, Öfen
Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren
Holz
Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte
Installationsmaterial
Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse
Büromaschinen
Campingartikel
Unterhaltungselektronik und Zubehör/ Computer, Küchen (inkl. Einbaugeräte)
Kommunikationselektronik, Elektroklein-geräte
Möbel (inkl. Büro-, Garten-, Campingmöbel)
Pflanzen und –gefäße
Rollläden und Markisen
Tiere und Tiernahrung, Zooartikel
Werkzeuge
Zäune
2.0
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 bis 19 BauNVO)
2.1
Untergeordnete bauliche Anlagen, wie z.B. haustechnische Anlagen, Lüftungsanlagen, Abluftkamine, Antennen, Lichtkuppeln, Solaranlagen etc. können die in der
Planzeichnung festgesetzte Höhe von max. 56,0 m NHN ausnahmsweise um maximal 2,0 m überschreiten (§ 18 i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
2.2
Maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die
Grundfläche des Sondergebietes (§ 19 Abs. 3 BauNVO). Die zulässige Grundfläche GRZ=0,8 darf durch die Grundflächen der Nebenanlagen (z.B. Stellplätze,
Anlieferung, Rampen etc.) bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden (§ 19
Abs. 4 BauNVO).
3.0
Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. m. § 12 und 14 BauNVO)
Im Sondergebiet sind Stellplätze (St) sowie deren Zufahrten i.S.d. § 12 BauNVO
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den nach § 9 Abs. 1
Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig, sofern landesrechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen.
4.0
Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
4.1
Bei Baum- und Gehölzpflanzungen im Zusammenhang mit Festsetzungen des
Bebauungsplanes sind ausschließlich heimische, standortgerechte Laubbäume
und Laubgehölze nach Maßgabe der Gehölzlisten zu verwenden. Die Gehölze sind
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
4.2
Die nicht versiegelten Flächen des Sondergebietes (Flächen für Maßnahmen zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) sind mit einzelnen heimischen Bäumen und Sträuchern der nachstehenden Gehölzliste zu
bepflanzen.
Mindestpflanzqualität Sträucher: 60-80 cm,
Cornus sanguinea, Blutroter Hartriegel
Corylus avellana, Hasel
Crataegus monogyna, eingriffeliger Weißdorn
Prunus spinosa, Schlehe
Rosa canina, Hundsrose
Sambucus racemosa, Traubenholunder
Viburnum opulus, Gemeiner Schneeball
Mindestpflanzqualität Bäume 2 x verschult, 80 - 100 cm hoch
Acer campestre, Feldahorn
Betula pendula, Sandbirke
Carpinus betulus, Hainbuche
Malus sylvestris, Wildapfel
Prunus avium, Vogelkirsche
Pyrus communis, Wildbirne
Sorbus aucuparia, Eberesche
Punktuell werden vorhandene Bäume zeichnerisch zum Erhalt festgesetzt.
4.3
Zur Begrünung der Stellplatzanlage im Sondergebiet ist pro 8 Stellplätze ein hochstämmiger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Mindestpflanzqualität Bäume 3 x verschult, Stammumfang 18 bis 20 cm, gemessen in 1 m Höhe.
Standortheimische Bäume:
Acer campestre, Feldahorn
Acer platanoides, Spitzahorn
Carpinus betulus, Hainbuche
Sorbus aucuparia, Eberesche
Sorbus, aria, Mehlbeere
Fagus silvatica, Rotbuche
Bei Abgängigkeit ist artgleich eine Neuanpflanzung vorzunehmen.
Der Standort der zu pflanzenden Bäume, gemäß der Planzeichnung, kann bis zu 5
m variieren.
4.4
Externe Kompensationsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1a BauGB
sind zusätzliche landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebiets
auf von der Stadt Wesseling bereitgestellten Flächen durchzuführen.
Maßnahme:
Aufforstung von Ackerflächen in der Gemarkung Urfeld, Flur 18, Flurstück 107 auf
insgesamt 5.205 m².
Das Entwicklungsziel ist ein standortheimischer Laubwald.
Für den externen Ausgleichsbedarf ist auch die Zahlung eines entsprechenden
Ersatzgeldes für die Durchführung naturschutzrechtlicher Maßnahmen zulässig.
5.0
Anlagen und bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz
gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
5.1
Die Stellplatzoberfläche ist inklusive der Fahrgassen mit einem ebenen Belag, z.B.
Verbundsteine ohne Fase oder gleichwertig herzustellen.
5.2
Die Geräuschabstrahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung des Lebensmittelvollsortimenters erforderlichen Kühl- und Lüftungsgeräte müssen L WA = 70 / 60
dB(A) tags / nachts einhalten.
Dies ist im Rahmen der haustechnischen Planung im Baugenehmigungsverfahren
als standortbezogener Schallschutznachweis zu belegen.
6.0
Niederschlagswasserbewirtschaftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
Das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen ist im Plangebiet
selbst innerhalb der Freiflächen oder unterhalb der Stellplatzanlage in Rigolen zu
versickern. Eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises ist
notwendig und vor Baubeginn einzuholen.
7.
ist
nur
nach
vorhergehender
DIN-Vorschriften
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen
Festsetzungen verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung Anwendung. Sie können beim Fachbereich Stadtplanung der
Stadt Wesseling eingesehen werden.