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Beschlussvorlage (Regulierung der Prostitution hier: Antrag der FWG-Fraktion vom 03.07.2017)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
202 kB
Datum
28.11.2017
Erstellt
14.11.17, 18:01
Aktualisiert
11.06.18, 18:02
Beschlussvorlage (Regulierung der Prostitution
hier: Antrag der FWG-Fraktion vom 03.07.2017) Beschlussvorlage (Regulierung der Prostitution
hier: Antrag der FWG-Fraktion vom 03.07.2017) Beschlussvorlage (Regulierung der Prostitution
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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9112/2017 Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales Sitzungsteil Az.: 32 öffentlich Beratungsfolge: Familien-, Kultur- und Sozialausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 28.11.2017 Mehrheitlich Variante a) bei 2 Gegenstimmen (FWG) Betreff: Regulierung der Prostitution hier: Antrag der FWG-Fraktion vom 03.07.2017 Beschlussvorschlag: Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg Variante a) …aufgrund der derzeitigen Rechtslage keine weiteren Maßnahmen gegen den Straßenstrich zu unternehmen. oder Variante b) …die Verwaltung mit der Konzeption einer Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art zu beauftragen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 03.07.2017 hat die Fraktion der Freien Wählergemeinschaft Bedburg e.V. des Rates der Stadt Bedburg einen Antrag auf Regulierung der Prostitution in Bedburg gestellt. Dieser Antrag ist als Anlage beigefügt. Die Verwaltung hat bereits in zahlreichen Sitzungen über die Problematik der Prostitution im Stadtgebiet Bedburg berichtet; erstmals bereits in der Sitzung des seinerzeitigen Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales am 23.05.2006. Abgesehen von geringen jahreszeitlichen Schwankungen/Unterbrechungen wird neben dem Bereich der Autobahnunterführung A61 in Millendorf auch der Bereich der L 361n in Broich `genutzt´. Aufgrund vorliegender Beschwerden aus der Bevölkerung, die überwiegend in den ersten Jahren eingegangen sind, wurden die genutzten Bereiche seitens der Ordnungsverwaltung der Stadt Bedburg zu unterschiedlichen Zeiten auch in Zusammenarbeit mit der Kreispolizeibehörde kontrolliert. Hierbei konnten keine Vorfälle festgestellt werden, die ein Einschreiten der Ordnungsbehörde wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Jugendschutzes ermöglicht hätten. Lediglich Platzverweise aufgrund des Verdachtes fehlender fester Wohnsitze konnten ausgesprochen werden. Ebenfalls erfolgt grundsätzlich eine Abstimmung mit den zuständigen Behörden – Polizei, Ausländerbehörde, Zoll, etc. – bezüglich des Verdachts der Schwarzarbeit Im Ergebnis bleibt jedoch festzuhalten, dass auch nach neuer Rechtsprechung keine gesetzliche Möglichkeit besteht, die Ausübung der Prostitution generell im Stadtgebiet Bedburg zu untersagen. Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinung ausgeübt wird, ist nicht – mehr – als sittenwidrig anzusehen. Wie in der Vergangenheit mehrfach dargelegt, hat eine Kommune grundsätzlich die Möglichkeit die Ausübung der Prostitution an bestimmen Stellen zu untersagen. Hierzu ist der Erlass einer Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes – sog. Sperrgebietsverordnung – erforderlich. Diese Verordnung regelt u. a. auch in welchen Ortsteilen, Straßenabschnitten und zu welchen Uhrzeiten etc. die Ausübung der Prostitution gestattet ist. Der Erlass einer solchen Sperrgebietsverordnung ist jedoch durch die jeweilige Bezirksregierung zu genehmigen, für Bedburg liegt die Zuständigkeit der Genehmigung bei der Bezirksregierung Köln. Verwaltungsseitig wurden bereits mehrfach mit der Bezirksregierung Köln Gespräche hinsichtlich einer Genehmigung einer Sperrgebietsverordnung geführt; es haben auch Ortstermine mit Vertretern der Bezirksregierung Köln stattgefunden. Vorrangig werden Sperrgebietsverordnungen seitens der Bezirksregierung Köln dann genehmigt, wenn Prostitution in Innenstadtbereichen mit großem Besucheraufkommen oder in Bereichen erfolgt, die verstärkt von Kindern und Jugendlichen wie z. B. Schulen, Kindertageseinrichtungen, Spielplätzen, Jugendzentren etc. besucht werden. Da sowohl der Standort in Broich als auch in Millendorf keine der vorgenannten Kriterien erfüllt bzw. keine Gefährdung durch die Bezirksregierung Köln gesehen wird, würde keine Genehmigung einer Bedburger Sperrgebietsverordnung erfolgen. Zusätzlich bleibt anzumerken, dass Bereiche genannt werden müssen, in denen die Ausübung der Prostitution gestattet wird. Zum 01.07.2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostituiertengewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen in Kraft getreten. Hieraus ergibt sich eine Pflicht zur Anmeldung sowie zur Gesundheitsberatung für alle im Bereich der sexuellen Dienstleistung Beschlussvorlage WP9-112/2017 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 tätigen Personen. Auch wurde die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und die Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiber geregelt. Bezüglich der Anmeldepflicht der in Bedburg tätigen Personen liegt die Zuständigkeit beim RheinErft-Kreis (Gesundheitsamt). Um bei Kontrollen eine Identitätsfeststellung vornehmen zu können, wird den sich anmeldenden Personen eine Anmeldebestätigungskarte mit Lichtbild ausgehändigt; diese ist durch die im Bereich der sexuellen Dienstleistung tätigen Personen während der Ausübung vorzuhalten. Die diesbezüglichen Kontrollen werden seitens der Polizei und des Rhein-Erft-Kreises durchgeführt und geahndet. Sofern Ordnungswidrigkeiten – hier: eine fehlende Anmeldebestätigungskarte - seitens des städtischen Außendienstes festgestellt werden, obliegt das weitere Verfahren ebenfalls dem Rhein-Erft-Kreis. Platzverweise dürfen in solchen Fällen nicht durch den städtischen Außendienst ausgesprochen werden. Eine Anmeldepflicht nach der Gewerbeordnung entfällt, wenn es sich nicht einen Bordellbetrieb oder ähnliches handelt. Unabhängig von der Anmeldepflicht aufgrund des Gesetzes zur Regulierung des Prostituiertengewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen sowie der finanzrechtlichen Meldung können Kommunen eine Steuer auf Vergnügungen sexueller Handlungen erheben. Hierzu ist eine entsprechen Satzung zu erlassen, die neben den entsprechenden Tagessätzen auch die Anbietung sexueller Handlungen in Fahrzeugen u. ä. klassifiziert. Die Nachweise über die steuerliche Anmeldung sind ebenfalls auf Nachfrage der Ordnungsbehörde vorzulegen. Die Stadt Frechen, die auch mit der Problematik des Straßenstrichs konfrontiert ist, hat bereits eine entsprechende Satzung erlassen, um hier durch die Erhebung einer sogenannten Vergnügungssteuer das Aufkommen des Straßenstrichs gering zu halten. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage und Gesetzgebung kann die Prostitution auf städtischem Gebiet nicht in Gänze vermieden bzw. verboten werden. Da die Bezirksregierung Köln aufgrund der tatsächlichen Situation in Bedburg eine Sperrzeitverordnung nicht genehmigen würde, bestehen aus Sicht der Verwaltung lediglich zwei Möglichkeiten. Variante a): Die in der Prostitution tätigen Personen werden im Rahmen der Möglichkeiten und Befugnisse seitens des ordnungsbehördlichen Außendienstes weiterhin regelmäßig kontrolliert. Inwieweit eine Ausweitung der Prostitution im Stadtgebiet erfolgt, ist aufgrund der Entwicklung im vergangenen Jahrzehnt fraglich. Variante b): Um das Stadtgebiet für in der Prostitution tätige Personen möglichst unattraktiv zu machen, wird eine Steuer auf Vergnügungen von sexuellen Handlungen erhoben. Auch hier ist die Entwicklung fraglich. Beschlussvorlage WP9-112/2017 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Ritz ----------------------------------Claßen ----------------------------------Solbach Sachbearbeiter Fachdienstleiterin Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-112/2017 Seite 4