Daten
Kommune
Bedburg
Größe
202 kB
Datum
28.11.2017
Erstellt
14.11.17, 18:01
Aktualisiert
11.06.18, 18:02
Stichworte
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Drucksache: WP9112/2017
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32
öffentlich
Beratungsfolge:
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
28.11.2017
Mehrheitlich Variante a) bei 2
Gegenstimmen (FWG)
Betreff:
Regulierung der Prostitution
hier: Antrag der FWG-Fraktion vom 03.07.2017
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg
Variante a)
…aufgrund der derzeitigen Rechtslage keine weiteren Maßnahmen gegen den
Straßenstrich zu unternehmen.
oder
Variante b)
…die Verwaltung mit der Konzeption einer Satzung über die Erhebung einer Steuer auf
Vergnügungen sexueller Art zu beauftragen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Mit Schreiben vom 03.07.2017 hat die Fraktion der Freien Wählergemeinschaft Bedburg e.V. des
Rates der Stadt Bedburg einen Antrag auf Regulierung der Prostitution in Bedburg gestellt. Dieser
Antrag ist als Anlage beigefügt.
Die Verwaltung hat bereits in zahlreichen Sitzungen über die Problematik der Prostitution im
Stadtgebiet Bedburg berichtet; erstmals bereits in der Sitzung des seinerzeitigen Ausschusses für
Schule, Jugend, Freizeit und Soziales am 23.05.2006.
Abgesehen von geringen jahreszeitlichen Schwankungen/Unterbrechungen wird neben dem
Bereich der Autobahnunterführung A61 in Millendorf auch der Bereich der L 361n in Broich
`genutzt´.
Aufgrund vorliegender Beschwerden aus der Bevölkerung, die überwiegend in den ersten Jahren
eingegangen sind, wurden die genutzten Bereiche seitens der Ordnungsverwaltung der Stadt
Bedburg zu unterschiedlichen Zeiten auch in Zusammenarbeit mit der Kreispolizeibehörde
kontrolliert. Hierbei konnten keine Vorfälle festgestellt werden, die ein Einschreiten der
Ordnungsbehörde wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen
Verstoßes gegen die Vorschriften des Jugendschutzes ermöglicht hätten. Lediglich Platzverweise
aufgrund des Verdachtes fehlender fester Wohnsitze konnten ausgesprochen werden. Ebenfalls
erfolgt grundsätzlich eine Abstimmung mit den zuständigen Behörden – Polizei,
Ausländerbehörde, Zoll, etc. – bezüglich des Verdachts der Schwarzarbeit
Im Ergebnis bleibt jedoch festzuhalten, dass auch nach neuer Rechtsprechung keine gesetzliche
Möglichkeit besteht, die Ausübung der Prostitution generell im Stadtgebiet Bedburg zu
untersagen.
Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinung ausgeübt wird,
ist nicht – mehr – als sittenwidrig anzusehen. Wie in der Vergangenheit mehrfach dargelegt, hat
eine Kommune grundsätzlich die Möglichkeit die Ausübung der Prostitution an bestimmen Stellen
zu untersagen. Hierzu ist der Erlass einer Verordnung zum Schutz der Jugend und des
öffentlichen Anstandes – sog. Sperrgebietsverordnung – erforderlich. Diese Verordnung regelt u.
a. auch in welchen Ortsteilen, Straßenabschnitten und zu welchen Uhrzeiten etc. die Ausübung
der Prostitution gestattet ist.
Der Erlass einer solchen Sperrgebietsverordnung ist jedoch durch die jeweilige Bezirksregierung
zu genehmigen, für Bedburg liegt die Zuständigkeit der Genehmigung bei der Bezirksregierung
Köln.
Verwaltungsseitig wurden bereits mehrfach mit der Bezirksregierung Köln Gespräche hinsichtlich
einer Genehmigung einer Sperrgebietsverordnung geführt; es haben auch Ortstermine mit
Vertretern der Bezirksregierung Köln stattgefunden.
Vorrangig werden Sperrgebietsverordnungen seitens der Bezirksregierung Köln dann genehmigt,
wenn Prostitution in Innenstadtbereichen mit großem Besucheraufkommen oder in Bereichen
erfolgt, die verstärkt von Kindern und Jugendlichen wie z. B. Schulen, Kindertageseinrichtungen,
Spielplätzen, Jugendzentren etc. besucht werden.
Da sowohl der Standort in Broich als auch in Millendorf keine der vorgenannten Kriterien erfüllt
bzw. keine Gefährdung durch die Bezirksregierung Köln gesehen wird, würde keine Genehmigung
einer Bedburger Sperrgebietsverordnung erfolgen.
Zusätzlich bleibt anzumerken, dass Bereiche genannt werden müssen, in denen die Ausübung der
Prostitution gestattet wird.
Zum 01.07.2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostituiertengewerbes sowie zum Schutz
von in der Prostitution tätigen Personen in Kraft getreten. Hieraus ergibt sich eine Pflicht zur
Anmeldung sowie zur Gesundheitsberatung für alle im Bereich der sexuellen Dienstleistung
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tätigen Personen. Auch wurde die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und
die Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiber geregelt.
Bezüglich der Anmeldepflicht der in Bedburg tätigen Personen liegt die Zuständigkeit beim RheinErft-Kreis (Gesundheitsamt).
Um bei Kontrollen eine Identitätsfeststellung vornehmen zu können, wird den sich anmeldenden
Personen eine Anmeldebestätigungskarte mit Lichtbild ausgehändigt; diese ist durch die im
Bereich der sexuellen Dienstleistung tätigen Personen während der Ausübung vorzuhalten. Die
diesbezüglichen Kontrollen werden seitens der Polizei und des Rhein-Erft-Kreises durchgeführt
und geahndet.
Sofern Ordnungswidrigkeiten – hier: eine fehlende Anmeldebestätigungskarte - seitens des
städtischen Außendienstes festgestellt werden, obliegt das weitere Verfahren ebenfalls dem
Rhein-Erft-Kreis. Platzverweise dürfen in solchen Fällen nicht durch den städtischen Außendienst
ausgesprochen werden.
Eine Anmeldepflicht nach der Gewerbeordnung entfällt, wenn es sich nicht einen Bordellbetrieb
oder ähnliches handelt.
Unabhängig von der Anmeldepflicht aufgrund des Gesetzes zur Regulierung des
Prostituiertengewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen sowie der
finanzrechtlichen Meldung können Kommunen eine Steuer auf Vergnügungen sexueller
Handlungen erheben. Hierzu ist eine entsprechen Satzung zu erlassen, die neben den
entsprechenden Tagessätzen auch die Anbietung sexueller Handlungen in Fahrzeugen u. ä.
klassifiziert. Die Nachweise über die steuerliche Anmeldung sind ebenfalls auf Nachfrage der
Ordnungsbehörde vorzulegen.
Die Stadt Frechen, die auch mit der Problematik des Straßenstrichs konfrontiert ist, hat bereits
eine entsprechende Satzung erlassen, um hier durch die Erhebung einer sogenannten
Vergnügungssteuer das Aufkommen des Straßenstrichs gering zu halten.
Aufgrund der derzeitigen Rechtslage und Gesetzgebung kann die Prostitution auf städtischem
Gebiet nicht in Gänze vermieden bzw. verboten werden. Da die Bezirksregierung Köln aufgrund
der tatsächlichen Situation in Bedburg eine Sperrzeitverordnung nicht genehmigen würde,
bestehen aus Sicht der Verwaltung lediglich zwei Möglichkeiten.
Variante a):
Die in der Prostitution tätigen Personen werden im Rahmen der Möglichkeiten und Befugnisse
seitens des ordnungsbehördlichen Außendienstes weiterhin regelmäßig kontrolliert.
Inwieweit eine Ausweitung der Prostitution im Stadtgebiet erfolgt, ist aufgrund der Entwicklung im
vergangenen Jahrzehnt fraglich.
Variante b):
Um das Stadtgebiet für in der Prostitution tätige Personen möglichst unattraktiv zu machen, wird
eine Steuer auf Vergnügungen von sexuellen Handlungen erhoben.
Auch hier ist die Entwicklung fraglich.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Ritz
----------------------------------Claßen
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiterin
Bürgermeister
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