Daten
Kommune
Bedburg
Größe
358 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
14.11.17, 18:01
Aktualisiert
11.06.18, 18:02
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9171/2017
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 37 12 11
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
28.11.2017
Rat der Stadt Bedburg
19.12.2017
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für das Personal der Freiwilligen Feuerwehr
hier Antrag der FWG-Fraktion vom 17.02.2017
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Familie, Kultur und Soziales empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die
folgenden Punkte zur weiteren Beschlussfassung zu beschließen:
1) Anhebung und ggf. Neueinrichtung von Aufwandspauschalen für Funktionsträger in
der Freiwilligen Feuerwehr
die Umsetzung gem. der vom Arbeitskreis BHKG erarbeiteten Vorschläge.
2) Einrichtung einer Kinderfeuerwehr
Den Auftrag an die Freiwillige Feuerwehr zur Erstellung und Umsetzung eines
Konzeptes zur Einrichtung einer Gruppe einer Kinderfeuerwehr gem. BHKG
3) Kostenbeteiligung an der Fahrerlaubnisklasse B für Neuanwärter der
Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Den vom Arbeitskreis erarbeiteten Vorschlag mit genehmigten Haushalt 2018
umzusetzen.
4) Ausdehnung der Beteiligung an Monatsbeiträgen zu weiteren sportlichen Aktivitäten
bei aktiven Feuerwehrangehörigen
Den vom Arbeitskreis erarbeiteten Vorschlag mit genehmigten Haushalt 2018
umzusetzen
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
In § 9 Absatz 3 im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG) beschreibt der Gesetzgeber ausdrücklich, dass die Aufgabenträger des Brandschutzes
die Tätigkeit im Ehrenamt fördern und dem Ehrenamt zur Erhaltung einer leistungsfähigen
Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit widmen.
Zu diesem Zweck wurde ein Arbeitskreis (AK BHKG) eingerichtet, in welchem alle Fraktionen,
Verwaltung und Freiwillige Feuerwehr vertreten sind. Der Arbeitskreis hat sich in mehreren
Sitzungen intensiv beraten um für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bedburg Möglichkeiten im
Rahmen des rechtlichen Auftrages des § 9 BHKG der Förderung des Ehrenamtes der Feuerwehr
zu finden und einzurichten. Im Ergebnis wurden hierbei bisher folgende Vorschläge erarbeitet:
1.) Anhebung und ggf. Neueinrichtung von Aufwandspauschalen für Funktionsträger in der
Freiwilligen Feuerwehr
2.) Einrichtung einer Kinderfeuerwehr
3.) Kostenbeteiligung an der Fahrerlaubnisklasse B
4.) Ausdehnung der Beteiligung an Monatsbeiträgen zu weiteren sportlichen Aktivitäten bei
aktiven Feuerwehrangehörigen
zu Punkt 1) Anhebung und ggf. Neueinrichtung von Aufwandspauschalen für
Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr
Eine Art dieser besonderen Aufmerksamkeit ist die Anhebung der Aufwandspauschalen. Hierzu
verweist der Gesetzgeber für den Leiter der Feuerwehr und seine Stv. unter § 11 (6) in
Verbindung mit § 12 (7) und den §§ 20 bis 22 BHKG als örtliche Bestimmung auf die
Bestimmungen der Entschädigungsverordnung vom 25.05.2014 (GV.NRW. 2014 S.276) in der
jeweils gültigen Fassung.
Aus der bisherigen Praxis heraus werden verschiedenen Funktionsträgern
Feuerwehr bereits Aufwandsentschädigungen erstattet. Im Ergebnis der Sitzungen
wurden die Summen der Anhebungen gem. folgender Tabelle besprochen und
festgelegt, dieser wurde in der Sitzung des HFA vom Juli 2017 (Drucksache
1.Ergänzung) einstimmig so beschlossen und umgesetzt.
Anzahl
Funktion
1
Wenn 1
Wenn 2
3
3
3
3
1
1
4 (5)
Leiter der Feuerwehr
Stv. Leiter der Feuerwehr
1. Stv. Leiter der Feuerwehr
2. Stv. Leiter der Feuerwehr
Löschzugführer
Stv. Löschzugführer
Löschgruppenführer
Stv. Löschgruppenführer
Stadtjugendfeuerwehrwart
Stv. StJFW
Jugendfeuerwehrwart
4 (5)
1
1
Stv. JFW
Stadt-Atemschutzgerätewart
Materialwart Zentrallager
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Entschädigung
(p. a.)/Funktion
bisher
NEU 2017
2.859 €
3.500 €
1.172 €
1.750 €
586 €
1.750 €
586 €
1.750 €
480 €
700 €
240 €
350 €
461 €
500 €
230 €
250 €
300 €
400 €
0€
200 €
264 €
300 €
0€
0€
204 €
150 €
250 €
250 €
innerhalb der
des AK BHKG
als Vorschlag
WP9-39/2017
Gesamt
(p.a.)
3.500 €
1.750 €
1.750 €
1.750 €
2.100 €
1.050 €
1.500 €
750 €
400 €
200 €
1.200
(1.500) €
600 (750) €
250 €
250 €
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1
1
6
1
1
1
1
200
80
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Kleiderwart Kleiderkammer
Ölbindemittelwart
Gerätewart Elektro
Gerätewart Funktechnik
Gerätewart Akku
EvD
Fahrzeugwart
Aktive Mitglieder Feuerwehr
Mitglieder Jugendfeuerwehr
207 €
108 €
150 €
300 €
0€
1.500 €
1.080 €
50 € /P
25 € /P
Gesamt /p.a.
25.169
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250 €
150 €
300 €
500 €
150 €
3.000 €
1.080 €
70 € /P
35 € /P
250 €
150 €
300 €
500 €
150 €
3.000 €
1.080 €
14.000 €
2.800 €
37.530
Wie Anfang 2016 der Presse zu entnehmen hat die Stadt Erftstadt einen Weg für Ihre Feuerwehr
gefunden, welcher dort von der Politik mitgetragen wird. Der Weg orientiert sich an der
beschriebenen Entschädigungsverordnung.
Im Arbeitskreis BHKG wurde der Weg der Feuerwehr Erftstadt als ein möglicher Weg zur
Stärkung des Ehrenamtes für die Feuerwehr Bedburg ausgiebig beraten. Im Ergebnis wurden die
Aufwandspauschalen auf die Aufgabenträger in der Feuerwehr Bedburg übertragen. Im Grundsatz
ist die Feuerwehr Erftstadt etwas anders organisiert, die entsprechenden Funktionen wurden mit
der Art und es Umfanges ihrer Aufgabenstellung bewertet. Zur Abgrenzung gegenüber den
politischen Mandatsträgern wurde weiterhin der Sockelbetrag bei der Feuerwehr Bedburg jedoch
im Grundsatz auf 75% der Leistungen reduziert. Eine Anpassung der Aufwandspauschalen soll in
Zukunft automatisch mit den Erhöhungen der Entschädigungsverordnung erfolgen. Vergleicht
man die Zahlen mit den in der Stadt Bedburg geleisteten Sätzen der Mandatsträger ergibt sich
folgende Tabelle:
Anlage 1
Erläuterungen zur Tabelle „angepasste Berechnung“:
Vorab ist folgende Information von Bedeutung für die Wertung der einzelnen Funktionen im
Vergleich mit anderen Kommunen:
Alle Städte, bis auf Elsdorf und Bedburg, haben zur Aufgabenbewältigung hauptamtliche Kräfte.
Diese erfüllen in der Regel die meisten Aufgabenstellungen in der praktischen wie auch
verwaltungsmäßigen Bearbeitung im Bereich der Feuerwehr. Dies gilt auch für die
Funktionsbesetzung Leiter der Feuerwehr. In Elsdorf wird die Freiwillige Feuerwehr rein
Ehrenamtlich betrieben, in Bedburg ist nur die Funktion des Leiters der Feuerwehr mit einem
Stellenanteil hauptamtlich besetzt.
zu 1 - Zahlungen Aufwandsentschädigung Leiter der Feuerwehr
Der Leiter der Feuerwehr ist derzeit (hauptamtlich) als feuerwehrtechnischer Beamter bei der
Stadt Bedburg beschäftigt. Der Stellenanteil beträgt 30% in der Funktion des Leiters der
Feuerwehr. Der restliche Stellenanteil in der Funktion wird ehrenamtlich neben der hauptamtlichen
Funktionswahrnehmung ausgeübt. Gem. § 11 (6) in Verbindung mit § 12 (7) BHKG kann dem
Leiter
der
Feuerwehr
auch
bei
hauptamtlicher
Funktionswahrnehmung
eine
Aufwandsentschädigung gewährt werden. Bisher wird diese Praxis so umgesetzt.
Bei der Stadt Erftstadt wurde beim Leiter der Feuerwehr ein Anteil von 30% abgezogen, da die
Funktion hauptamtlich als Amtsleiter ausgeführt wird. In der Stadt Erftstadt gibt es eine Freiwillige
Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften. Der Leiter der Feuerwehr der Stadt Erft-stadt kann also in
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jedem Fall auf einen Stab an Mitarbeitern im mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen
Dienst zurückgreifen um seine vielfältigen Aufgaben zu stemmen.
Da dies in der Stadt Bedburg nicht so ist, sollte die Aufwandsentschädigung weiter zu 100 %
geleistet werden.
Als Grundlage wurde sich hierbei an der durchaus vergleichbaren Funktionsbesetzung eines
Fraktionsvorsitzenden (mit weniger als 8 Mitgliedern) orientiert, sowie im Rat der Stadt Bedburg
praktiziert.
zu 2 und 3 - Zahlungen Aufwandsentschädigung Stv. Leiter der Feuerwehr
Für die/den Stv. Leiter der Feuerwehr ist zum jetzigen Zeitpunkt ein Ansatz in Höhe von 1.750 €
vorgesehen. Derzeit wird nur ein Stellvertreter eingesetzt. Die Aufgaben der/des Stellvertreter(s)
sind im Vergleich zu dem Zeitraum von vor 10 Jahren deutlich gewachsen; so erfordert eine
deutlich zeitintensivere Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Tätigkeitsfeldes der Leitung einer
Feuerwehr insgesamt eine wesentlich stärkere Beteiligung des/der stellvertretenden Leiter(s) der
Feuerwehr.
Aus diesem Grund wurde a) für jede Funktionsbesetzung eines Stellvertreters die gleiche
Aufwandsentschädigung vorgeschlagen, sowie b) eine Anhebung der Pauschale, die sich im
Grundsatz an der Pauschale für den Stv. Fraktionsvorsitzenden orientiert (stv. Leiter der
Feuerwehr: 1facher Satz).
zu 4 und 7 - Zahlungen Aufwandsentschädigung Einheitsführung ab 41 Aktiven/bis 40 Aktive
Hier gilt die gleiche Grundlage wie zuvor; auch der Aufwand in der Führung der sechs Einheiten ist
deutlich aufwändiger als noch vor 10 Jahren. Allein die Dokumentationspflichten haben sich im
Vergleich mehr als verdoppelt. Insgesamt steigt die Anzahl der Einsätze, was im Nachgang
natürlich ebenfalls einen immer höheren Aufwand bedeutet. Es gilt eine Truppe aufrecht zu
erhalten um die Einsatzfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Bedburg
sicherzustellen. Hierzu gehört z.B. auch die Aufgabenstellung die Kameradinnen und Kameraden
dazu zu bewegen, regelmäßige Übungen, auch Belastungsübungen unter Atemschutz wie auch
der grundsätzlichen Bereitschaft sich körperlich fit zu halten um Atemschutztauglich zu sein. Über
die Jahre hinweg ist dies nicht einfach, in der heutigen Zeit sogar sehr schwierig geworden. In
dieser Funktion ist ein hoher zeitlicher Aufwand zu betreiben, da die Einheitsführung Entscheider
und Ansprechpartner in allen Belangen der jeweiligen Einheit ist. Neben den festgelegten
Übungsdienst- und Einsatzzeiten ist die Auslastung teilweise sehr umfangreich.
Bei der Aufwandspauschale für den Einheitsführer wird vorgeschlagen, sich im Grundsatz an der
Pauschale für Ortsbürgermeister zu orientieren (Einheitsführer ab 41 Aktiven: 1facher Satz bzw.
Einheitsführer bis 40 Aktive: 0,8fache Satz).
zu 5, 6 und 8, 9 - Zahlungen Aufwandsentschädigung Stv. Einheitsführung
Hier gilt die gleiche Grundlage wie zuvor bei den Einheitsführern. Auch die jeweiligen Stellvertreter
betreiben in der Wahrnehmung der Funktion einen erheblichen Aufwand aufgrund der stärkeren
Einbindung in die gemeinsame Aufgabenbewältigung einer Einheit. Hier ist es mehr als
gerechtfertigt, diesen erheblichen Mehraufwand ebenfalls für die Funktion jedes Stellvertreters
auszugleichen. Eine solche Zahlung hebt auch die Motivation zur Ausübung dieser umfangreichen
Funktion. Bei der Aufwandspauschale für den stv. Einheitsführer wird vorgeschlagen, sich im
Grundsatz an die Pauschale für Ortsbürgermeister zu orientieren (stv. Einheitsführer ab 41
Aktiven: 0,5facher Satz bzw. stv. Einheitsführer bis 40 Aktive: 0,4fache Satz) betrachtet.
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Unterschied Löschzug zu Löschgruppe
Der Aufwand zur Erfüllung der Funktion unterscheidet sich zwischen einer Einheit bis 40 und einer
Einheit ab 41 Aktiven, auch wenn die Grenze hierbei nicht wirklich greifbar ist; Ausgehend von
einer Sollstärke einer Löschgruppe von 36 Kräften und einem Löschzug von 54 Kräften ist die
gezogene Grenze und damit verbundene Differenzierung in der Aufwandsentschädigung
notwendig um dem tatsächlichen Vergleich gerecht zu werden.
zu 10, 11 und 12 – Stadtjugendwart und Stellvertreter
Die Aufgabe des Stadtjugendwartes besteht im Grundsatz darin die Arbeit der Jugendfeuerwehr in
den Einheiten koordinierend zu leiten und aufrecht zu erhalten. Hierzu gehören neben der
laufenden Überwachung und Koordination mit den derzeit 4 bestehenden Gruppen (an der
Wiedereinrichtung der 5. Gruppe wird derzeit intensiv gearbeitet) auch die Organisation von
zentralen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Sportwettbewerbe, Leistungsnachweisen auch
öffentlichkeitswirksame Präsentationen zum Zwecke der Nachwuchswerbung etc. Da die
Jugendfeuerwehr ein wichtiges (derzeit sogar das wesentliche) Standbein zur
Nachwuchsförderung der Kräfte der aktiven Wehr darstellt, ist die Aufgabenstellung insgesamt
sowohl mit den Aufgaben als auch mit der Bedeutung gewachsen. Daher wird eine verminderte
Aufwandsentschädigung für den Stadtjugendwart (Orientierung an 0,5fachen Satz eines
Ortsbürgermeisters) bzw. für jeden Stellvertreter die Hälfte des Stadtjugendwarts vorgesehen.
zu 13 und 14
In Zukunft ist die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr für Bedburg geplant, um besser auf die
„Verluste“ der Kinder vor dem 10. Lebensjahr reagieren zu können. Bisher war ein Eintritt in die
Jugendfeuerwehr erst ab dem 10. Lebensjahr möglich, mit der Änderung BHKG können Kinder
von 6 bis 12 in eine Kinderfeuerwehr eintreten. Diese wird bei Einrichtung „Stadtweit“ betrieben
und
nicht
auf
Einheiten
bezogen.
Für die Leitung uns Stv. sind entsprechende Pauschalen aufgenommen. Der Umfang wird nicht
mit der JFW vergleichbar sein, ein drei – bis vierwöchiger Rhythmus ist als Dienst auskömmlich.
Aus diesem Grund ist der Ansatz auch etwas niedriger als beim Stadtjugendwart und dessen
Stellvertretern (Orientierung an 0,35fachen Satz eines Ortsbürgermeisters bzw. für jeden
Stellvertreter die Hälfte).
zu 15 – 17 - Jugendwarte und deren Stellvertreter
Auch das Aufgabenfeld der Jugendwarte ist mit der Zeit erheblich komplexer geworden. In der
Regel finden wöchentliche Übungsabende statt an den die Jugendlichen regelmäßig „bespasst“
werden. Auch die Aufgaben in der Dokumentation sind ähnlich wie bei den Einheitsführern
gewachsen und sehr umfangreich. Auch die eigene Aus- und Fortbildung im Bereich der
Jugendarbeit erfordert immer mehr Nachweise uns Qualifikationen. Es ist nicht leicht die
Jugendlichen „bei Laune“ zu halten und dauerhaft an die Feuerwehr zu binden. Daher wird ein
verminderte Aufwandsentschädigung für den jeweiligen Jugendwart (Orientierung an 0,3fachen
Satz eines Ortsbürgermeisters) bzw. für jeden Stellvertreter die Hälfte des Jugendwarts
vorgeschlagen.
zu 18 – Stadt-Atemschutzgerätewart
Dieser hat die Aufgabe an zentraler Stelle dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte zu Einsätzen,
Übungen und Prüfungen zur Verfügung stehen. Weitere Aufgabe ist die zentrale
Zusammenführung der Bearbeitung von Problemstellungen und Anfragen. Auch die
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Zentralisierung von Arbeitsweisen und Handlungsempfehlungen sind durch diesen zu
regeln/vorzuschlage und ggf. umzusetzen. Atemschutz ist wichtig, hier geht es um den
persönlichen Schutz von Einsatzkräften.
zu 19 – Materialwart Zentrallager
zentrale Verwaltung des Lagers in Kaster. Die Aufgabenstellung besteht bereits – die Aufgaben
sind auch hier gewachsen. Von der Wertigkeit und dem Umfang der abzuarbeitenden Aufgaben
jedoch unter dem Niveau von Atemschutz oder Kleiderwart.
zu 20 – Stadt Kleiderkammer – Kleiderwart/in
zentrale Verwaltung des Lagers in Bedburg. Die Aufgabenstellung besteht bereits – die Aufgaben
sind auch hier gewachsen. Vor allem in Bezug auf die Sicherstellung der Anforderungen an die
Schutzkleidung. Die Schutzstufen sind vielfältig für die Aufgabenstellungen der Feuerwehr, dies
erhöht immer weiter den Zeitaufwand – auch was Dokumentation von Kleidung und Wäsche etc.
angeht.
zu 21 – Ölbindemittelwart
zentrale Verwaltung des Lagers in Bedburg. Die Aufgabenstellung besteht bereits – die Aufgaben
sind auch hier gewachsen. Der Ölbindemittelwart bringt auch bei größeren Einsätzen Bindemittel
an die Einsatzstelle. Dies ist aber nicht so häufig daher ist der Ansatz so auskömmlich bemessen.
zu 22 - Gerätewart Funktechnik
Derzeit wird die Funktion durch den Kameraden M. Ludmann übernommen. Dieser programmiert
alle Funkmeldeempfänger, übernimmt die Verteilung und bearbeitet Defekte. Weiterhin werden
durch ihn seit geraumer Zeit mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand alle Vorbereitungen zur
Umstellung auf Digitalfunk bei der Feuerwehr der Stadt Bedburg vorbereitet. Hierzu sind
regelmäßige Besprechungen und auch Planungen und Durchführungen diverser Ausbildungs- und
Übungsmaßnahmen notwendig. Auch über die Einführung des Digitalfunks heraus im weiteren
laufenden Betrieb. Die Aufgabenwahrnehmung durch Herrn Ludmann ist für die Freiwillige
Feuerwehr der Stadt Bedburg von sehr großem Nutzen. Herr Ludmann besitzt durch seine
berufliche Qualifikation wertvolle Eigenschaften zur Unterstützung im Bereich Digitalfunk.
zu 23 – Gerätewart Akku
Der Betrag ist durch der Fachkraft zur Akku-Wartung als Aufwandsentschädigung zu leisten. Die
Akku-Pflege ist für den Funktionserhalt aller Gerätschaften, insbesondere der Funksprechgeräte
der Feuerwehr von erheblicher Bedeutung. Gleichzeitig werden durch eine adäquate Wartung
Neubeschaffungskosten in Grenzen gehalten. Die Wartung wird im Löschzug Bedburg für die
gesamte Wehr wahrgenommen. Der zeitliche Aufwand ist mit dem des Ölbindemittelwart zu
vergleichen.
zu 24 - Fahrzeugwart
Auf Grund der Größe des Fuhrparks der Feuerwehr ist eine solche Funktion notwendig. Ziel ist es,
alle Werkstattfahrten zu den regelmäßigen Terminen wie Hauptuntersuchung (HU),
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Sicherheitsprüfung (SP), etc. pp., aber auch unplanmäßige Werkstattfahrten bei Defekten durch
eine Kraft durchführen zu lassen. Es handelt sich derzeit im Einzelnen um die Betreunung von:
-
11 Großfahrzeuge mit je jährlich wechselnd 1x HU/Inspektion und SP (11 Fahrten)
4 Großfahrzeuge jährlich zu Sonderprüfungen (Seilwinde/Hebebühne) (4 Fahrten)
9 Anhänger HU – zweijährig (4,5 Fahrten)
11 PKW / Mannschaftstransport-Fahrzeuge/ELW mit HU zweijährig (5,5 Fahrten)
Regelmäßig sind jährlich demzufolge 25 Fahrten erforderlich. Die Werkstätten liegen nicht alle im
Stadtgebiet, teilweise sind die Fahrzeuge nach Bergheim (Spielvogel), Frechen (MAN), Köln
(Iveco). Hinzu kommen ungeplante Werkstattfahrten bei Reparaturen, Defekten, zu besonderen
Anlässen auch mal zu den Fahrzeugaufbauern oder in andere spezielle Werkstätten zu fahren,
oder aber auch einfach mal bei Wartungen/Reparaturen in Gerätehäusern einfach die Fahrzeuge
hin und her zu bewegen. Allein in 2016 mussten 17 zusätzliche Fahrten für den Digitalfunkeinbau
bewältigt werden. Hierdurch entstehen sehr unterschiedliche zeitliche Beanspruchungen. Früher
wurde diese Leistung durch die einzelnen Einheiten geleistet, ohne eine Aufwandsentschädigung
zu erhalten. Auch wenn dies heute noch vereinzelt stattfindet, kann dies dauerhaft nicht immer
sichergestellt werden, da auf Grund struktureller Änderungen auf dem Arbeitsmarkt in der
Tagesverfügbarkeit nicht mehr so viel an Personal hierfür aus den Einheiten zur Verfügung steht.
Der bisherige Ansatz erscheint derzeit auskömmlich.
zu 25 - EvD - Einsatzleiter vom Dienst
Mit dieser Funktion wird eine dauerhafte Verfügbarkeit einer Führungskraft mit einer
Mindestqualifikation eines F/B V - Führer von Verbänden inkl. Einführung in die Stabsarbeit - bei
der Feuerwehr der Stadt Bedburg sichergestellt. Zur Zeit wird ein Konzept erstellt, nach welchem
in Zukunft auch Zugführer mit einer Zusatzqualifikation eingesetzt werden können um den Kreis zu
erweitern und einen ausreichend großen Pool zu haben. Bei jedem Einsatz, welcher eine
bestimmte Größenordnung erreicht, sind die zu treffenden Maßnahmen in den ersten Minuten von
entscheidender taktischer Bedeutung. Dies erfordert eine entsprechende Qualifikation und
Einsatzerfahrung. Mit der Installation dieser Funktion wird sichergestellt, dass eine gut qualifizierte
Einsatzkraft kurzfristig zur Verfügung steht, um die richtigen Weichen für einen optimalen
Einsatzverlauf zu stellen. Da die Feuerwehr der Stadt Bedburg insgesamt über einen sehr guten
Ausbildungsstand verfügt, geht es hierbei nicht um Mängel, die verbessert werden sollen. Es geht
vielmehr um die dauerhafte Sicherstellung einer angemessenen Einsatzbearbeitung in einer Zeit,
in welcher eine schlechter werdende Tagesverfügbarkeit in der Feuerwehr zu berücksichtigen ist.
Um hier nicht zu einer grundsätzlichen Alarmierung bis hin zum Stadtalarm gehen zu müssen,
kann mit der Installation eines EvD durch eine frühzeitige Erkennung und Einschätzung der Lage
steuernd eingegriffen werden. Auch wird hiermit eine allgemeine Forderung der grundsätzlichen
Anforderungen an die Leistungsfähigkeit einer Freiwilligen Feuerwehr sichergestellt.
Insbesondere in Bezug auf die Genehmigung des Ausnahmeantrages gem. § 10 BHKG ist die
dauerhafte Sicherstellung der Installation des EvD als Auflage zwingend umzusetzen; neben einer
frühzeitigen Weichenstellung für einen optimalen Einsatzverlauf werden alle notwendigen
einsatztaktischen Maßnahmen zielführend gesichert. Die Installation einer geeigneten
Führungskraft ist derzeit im Regierungsbezirk Köln ein entscheidendes Kriterium zur Bemessung
der Leistungsfähigkeit einer Freiwilligen Feuerwehr. Der Einsatz des EvD ist zu jetzigen Zeitpunkt
folgendermaßen umgesetzt:
- in der Woche wird diese Funktion durch den Leiter der Feuerwehr übernommen, welcher im
Rahmen seiner dienstl. Tätigkeit zur Verfügung steht. Dieser nimmt die Funktion in der Regel
an allen Wochentagen rund um die Uhr wahr.
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- am Wochenende sowie an Feiertagen und in den urlaubs- oder lehrgangsbedingten
Abwesenheitszeiten der Wehrführung wird diese Aufgabe wechselweise entweder durch den
Stv. LdF oder einer der Führungskräfte der Feuerwehr wahrgenommen.
Als Entschädigung für den Aufwand wird derzeit eine Summe in Höhe von 0,50 €/ Stunde für die
Dauer der Einsatz- und Bereitschaftszeit gezahlt. Dieser Aufwand erscheint in Hinblick auf die
Tätigkeit und der zu erwartenden Summe der möglichen Einsatzfrequenz für den Bereich der
Feuerwehr der Stadt Bedburg auch weiterhin angemessen. Erkundigungen aus dem Rhein-ErftKreis haben folgende Leistungen anderer Kommunen ergeben:
Bergheim: 1 €/ Stunde Bereitschaftszeit inkl. aller möglichen Einsätze im Rahmen der
Freiwilligen Feuerwehr; hauptamtliche Kräfte erhalten eine Zeitgutschrift im Rahmen der 1/8
Regelung für Bereitschaftszeiten.
Kerpen: ca. 125 €/Schicht (24 Stunden) geleisteter Einsatzdienst. Dieser Einsatzdienst wird in
der Tageszeit in der Regel im Wachbetrieb geleistet. Gelegentlich auch von zu Hause aus.
Die meisten Dienste werden jedoch hauptamtlich besetzt.
Erftstadt: 110 €/ Monat als Pauschale pro am EvD-Dienst Beteiligten (derzeit 10 Personen).
Hierbei wird alle 7 Wochen je eine Woche Dienst geleistet. In der Tageszeit von 07:00 bis
17:00 Uhr wird diese Funktion allerdings von der Hauptwache (hauptamtl. Kräfte) geleistet.
Bisher fiel der Leiter der Feuerwehr aus der Gewährung der Aufwandsentschädigung heraus, da
es sich hierbei "um die der Funktion zugehörige Aufgabenwahrnehmung" handelte. Für den Stv.
Leiter der Feuerwehr traf dies nur zu, insofern dieser die der Funktionsstelle zugehörige volle
Aufwandsentschädigung erhält.
Mit Anforderung der ständigen Verfügbarkeit dieser Funktion durch die Vorgabe in der
Ausnahmegenehmigung nach § 10 BHKG (Ausnahme von hauptamtlichen Kräften) ist diese
Praxis jedoch anzupassen, da es hier um eine grundsätzliche Anforderung zur Sicherstellung der
Einsatzleitung geht, welche auch viele Einsatzszenarien betrifft, die unter der sonst üblichen
Schwelle zum Einsatz des Leiters der Feuerwehr liegen.
Die Dienstzeiten des Leiters der Feuerwehr bleiben hiervon unberührt.
zu 26 - Gerätewart Elektro
Zum jetzigen Zeitpunkt wird diese Aufgabe in der Form wahrgenommen, dass einmal im Jahr alle
elektrischen Geräte nach BGV A3 durch Fachkräfte in den Einheiten geprüft werden. Aus diesem
Grund wird der Betrag einmalig im Jahr an die prüfende Fachkraft ausgezahlt; dies entspricht der
Summe eines der geplanten Gerätewarte Elektro. Hierbei sollte auch nach der Einheitsgröße
unterschieden werden, da der Aufwand der Prüfung in einem Löschzug mit mehreren Fahrzeugen
sicherlich deutlich über dem einer Löschgruppe mit „nur“ zwei Fahrzeugen liegt. Aus diesem
Grund ist eine Pauschale in Höhe von 40,- € (Löschgruppe) bzw. von 60,- € (Löschzug)
anzusetzen.
zu 27 und 28 – Zahlungen an die Mitglieder der Feuerwehr
Diese wurden nur angepasst. Im Grundsatz werden hier der jeweilige private Aufwand (Wäsche,
Strom, Fahrkosten zum Gerätehaus, etc.) für deren ehrenamtliche Tätigkeit ausgeglichen.
zu 29 – Atemschutzgeräteträger
Als besondere Motivation für die Einsatzbereitschaft von Atemschutzgeräteträgern wird mit dieser
zusätzlichen Aufwandspauschale ein Bonus vorgesehen. In der heutigen Zeit wird es für alle
immer schwieriger die Motivation zur Aufrechterhaltung dieser Leistung einzufordern. Nicht alle
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können mehr unter Atemschutz gehen. Im Grundsatz wäre dies aber eine Forderung an jedes
Mitglied der Feuerwehr um die grundsätzliche Einsatzbereitschaft der Feuerwehr aufrecht zu
erhalten. Ein besonderer Anreiz für die Aufgabe könnte sicherlich wieder den ein oder anderen
dazu bewegen sich regelmäßig der Aufgabe zu stellen, mit dem hierfür notwendigen Mehreinsatz
gegenüber
einer
Einsatzkraft
ohne
Atemschutz.
Jede atemschutztaugliche Einsatzkraft muss hierfür mindestens eine Atemschutz-Übung oder
einen Einsatz, eine Übung auf der Atemschutzübungsstrecke und spätestens alle drei Jahre eine
Tauglichkeitsuntersuchung durchführen – zusätzlich zum normalen Ausbildungs- und
Übungsdienst.
Zu Punkt 2) Einrichtung einer Kinderfeuerwehr
Im BHKG wird nunmehr die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr – Kinder in der Altersklasse 6 bis
12 Jahre – für die Gemeinden ermöglicht. Bisher war nur die Einrichtung einer Jugendfeuerwehr
für Kinder ab 10 Jahren möglich. 10 Jahre ist im Vergleich zu anderen Vereinen sehr spät. Es
erscheint daher mehr als sinnvoll Kinder bereits früher mit der Feuerwehr in Kontakt zu bringen.
Über eine zentrale Kinderfeuerwehr können langfristig mehr Kinder über die folgende
Jugendfeuerwehr dann für die einzelnen Einsatzabteilungen gewonnen werden.
Die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr ist jedoch sehr komplex, da mehr Kriterien und
Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Allein an die Betreuer/Kinderfeuerwehrwarte sind deutlich
höhere qualitative Anforderungen zu stellen, da hier noch mehr pädagogische Grundkenntnisse
und Fertigkeiten vorhanden sein müssen.
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bedburg möchte sich dieser Aufgabe stellen und eine
Kinderfeuerwehr einrichten. Dies ist nicht damit getan dies nun auszurufen, es müssen vernünftige
Konzepte aufgestellt und umgesetzt werden. Personell haben wir bereits interessierte Personen,
welche über die notwendige berufliche Eignung und damit erforderliche Qualifikation verfügen.
Angedacht wird hierbei die stadtweite Einrichtung einer Kinderfeuerwehr, nicht wie bisher bei der
Jugendfeuerwehr verteilt auf die einzelnen Einheiten. Über einen neu zu errichtenden Arbeitskreis
(AK Kinderfeuerwehr) soll ein Konzept kurzfristig erarbeitet werden. Sobald ein abgestimmtes
Konzept zur Einrichtung einer Kinderfeuerwehr auf Stadtebene vorliegt, wird mit der Bewerbung
begonnen, um eine erste Gruppe ins Leben zu rufen. Entsprechende finanzielle Mittel wurden
bereits eingeplant.
Zu Punkt 3) Kostenbeteiligung an der Fahrerlaubnisklasse B
Um die Fahrzeuge der Feuerwehr in den Einsatz bringen zu können, ist es notwendig
entsprechende Kräfte der Feuerwehr mit der notwendigen Fahrerlaubnis zu qualifizieren. Bisher
werden daher pro Jahr zwischen 8 und 10 Kräfte in der Fahrerlaubnisklasse C bzw. CE
ausgebildet, die Erlangung wird fast vollständig durch die Gemeinde finanziert. Es gibt hierzu eine
vertragliche Vereinbarung welche die Details regelt, in dieser ist auch eine mindestens 5-jährige
Dienstverpflichtung vereinbart.
Aus der Überlegung heraus, wie weitere Personen in der Einsatzabteilung der Freiwilligen
Feuerwehr „gelockt“ oder auch langfristig gehalten werden können, hat sich der Arbeitskreis
BHKG damit befasst, die Fahrerlaubnisklasse B ebenfalls über die Gemeinde zu finanzieren. Auch
hierbei soll durch eine vertragliche Regelung eine Dienstverpflichtung für 5 Jahre vereinbart
werden. Die Fahrerlaubnis soll hierbei aber nicht vollständig finanziert werden, sondern nur mit
einem festen Anteil. Dieser Anteil ist gestaffelt; Mitglieder der Jugendfeuerwehr (mind. 3 Jahre
AKTIV) erhalten so z.B. einen Zuschuss von 80%, Neulinge einen Zuschuss von 60%. Bei
geschätzten Kosten von ca. 1.650,-€ (fester Wert, nicht die tatsächlichen Kosten) zur Erlangung
der Fahrerlaubnis Klasse B handelt es sich hierbei um 990,- bis 1.320,-€ Zuschuss.
Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre könnten dies im Jahr so zwischen 6-8 Personen sein,
welche diesen Antrag stellen könnten. Eine max. Zuschussmöglichkeit für 8 Personen pro
Kalenderjahr sollte daher als Obergrenze auskömmlich sein. Sollte dies „ein Renner“ werden,
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sollte man eine weitere Entscheidung treffen, es wird eine Probezeit von zwei Jahren
vorgeschlagen. Auch hier ist bereits ein Mittelansatz im Haushalt 2018/19 eingeplant.
Zu Punkt 4) Ausdehnung der Beteiligung an Monatsbeiträgen zu weiteren
sportlichen Aktivitäten bei aktiven Feuerwehrangehörigen
Bisher erhalten aktive Mitglieder der Einsatzabteilung auf Antrag und bei Nachweis einer
regelmäßigen aktiven sportlichen Betätigung in einem Fitness-Studio einen monatlichen Zuschuss
in Höhe von 10,-€. Eine sportliche Betätigung ist zur Aufrechterhaltung der körperlichen Fitness
wichtig und sollte daher auch weiter gefördert werden. Der Arbeitskreis hat sich auch hier mit der
Fragestellung befasst, was hier möglicherweise ergänzt werden könnte, da der Besuch eines
Fitness-Studios nicht jedermanns Sache ist.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten einer sportlichen Betätigung, eine Erweiterung auf andere
Sportarten ist somit aus Sicht des Arbeitskreises empfehlenswert. Berücksichtigt werden hierbei
aber nur sportliche Aktivitäten, welche unter dem Hintergrund einer Vereinsmitgliedschaft
Mitgliedsbeiträge verursachen. Die Sportarten müssen eine Steigerung bzw. Beibehaltung der
körperlichen Leistungsfähigkeit zum Ziel haben, Sportarten wie Schach, Golf etc. fallen nicht
hierunter. Weitere Sportarten ohne Vereinshintergrund können im Einzelfall auch unterstützt
werden, hier könnte der Nachweis z.B. über Kostennachweise wie Eintrittskarten (z.B.
Schwimmbad) erbracht werden. In allen Fällen ist der Nachweis für eine regelmäßige Teilnahme
von durchschnittlich 2 Stunden/Woche Grundlage zur Förderung.
Da sich die Mitgliedsbeiträge in den Vereinen erheblich unterscheiden, kann bei dieser
Unterstützung nur ein prozentualer Zuschuss geleistet werden. Derzeit liegen die Mitgliedsbeiträge
von Fitness-Studios bei ca. 40 bis 60,-€/Monat, Ball-Sportarten, Schwimmen und Leichtathletik
liegen unter dieser Monatssumme. Zusammenfassend wird daher ein maximaler jährlicher
Förderzuschuss in Höhe von 120,-€, bei einem entsprechenden Nachweis einer regelmäßigen
aktiven sportlichen Betätigung, vorgeschlagen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Garbe
----------------------------------Claßen
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-171/2017
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