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Beschlussvorlage (Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für das Personal der Freiwilligen Feuerwehr hier Antrag der FWG-Fraktion vom 17.02.2017)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
358 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
14.11.17, 18:01
Aktualisiert
11.06.18, 18:02

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9171/2017 Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales Sitzungsteil Az.: 37 12 11 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Kultur- und Sozialausschuss 28.11.2017 Rat der Stadt Bedburg 19.12.2017 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für das Personal der Freiwilligen Feuerwehr hier Antrag der FWG-Fraktion vom 17.02.2017 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Familie, Kultur und Soziales empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die folgenden Punkte zur weiteren Beschlussfassung zu beschließen: 1) Anhebung und ggf. Neueinrichtung von Aufwandspauschalen für Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr die Umsetzung gem. der vom Arbeitskreis BHKG erarbeiteten Vorschläge. 2) Einrichtung einer Kinderfeuerwehr Den Auftrag an die Freiwillige Feuerwehr zur Erstellung und Umsetzung eines Konzeptes zur Einrichtung einer Gruppe einer Kinderfeuerwehr gem. BHKG 3) Kostenbeteiligung an der Fahrerlaubnisklasse B für Neuanwärter der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Den vom Arbeitskreis erarbeiteten Vorschlag mit genehmigten Haushalt 2018 umzusetzen. 4) Ausdehnung der Beteiligung an Monatsbeiträgen zu weiteren sportlichen Aktivitäten bei aktiven Feuerwehrangehörigen Den vom Arbeitskreis erarbeiteten Vorschlag mit genehmigten Haushalt 2018 umzusetzen STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: In § 9 Absatz 3 im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) beschreibt der Gesetzgeber ausdrücklich, dass die Aufgabenträger des Brandschutzes die Tätigkeit im Ehrenamt fördern und dem Ehrenamt zur Erhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit widmen. Zu diesem Zweck wurde ein Arbeitskreis (AK BHKG) eingerichtet, in welchem alle Fraktionen, Verwaltung und Freiwillige Feuerwehr vertreten sind. Der Arbeitskreis hat sich in mehreren Sitzungen intensiv beraten um für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bedburg Möglichkeiten im Rahmen des rechtlichen Auftrages des § 9 BHKG der Förderung des Ehrenamtes der Feuerwehr zu finden und einzurichten. Im Ergebnis wurden hierbei bisher folgende Vorschläge erarbeitet: 1.) Anhebung und ggf. Neueinrichtung von Aufwandspauschalen für Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr 2.) Einrichtung einer Kinderfeuerwehr 3.) Kostenbeteiligung an der Fahrerlaubnisklasse B 4.) Ausdehnung der Beteiligung an Monatsbeiträgen zu weiteren sportlichen Aktivitäten bei aktiven Feuerwehrangehörigen zu Punkt 1) Anhebung und ggf. Neueinrichtung von Aufwandspauschalen für Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr Eine Art dieser besonderen Aufmerksamkeit ist die Anhebung der Aufwandspauschalen. Hierzu verweist der Gesetzgeber für den Leiter der Feuerwehr und seine Stv. unter § 11 (6) in Verbindung mit § 12 (7) und den §§ 20 bis 22 BHKG als örtliche Bestimmung auf die Bestimmungen der Entschädigungsverordnung vom 25.05.2014 (GV.NRW. 2014 S.276) in der jeweils gültigen Fassung. Aus der bisherigen Praxis heraus werden verschiedenen Funktionsträgern Feuerwehr bereits Aufwandsentschädigungen erstattet. Im Ergebnis der Sitzungen wurden die Summen der Anhebungen gem. folgender Tabelle besprochen und festgelegt, dieser wurde in der Sitzung des HFA vom Juli 2017 (Drucksache 1.Ergänzung) einstimmig so beschlossen und umgesetzt. Anzahl Funktion 1 Wenn 1 Wenn 2 3 3 3 3 1 1 4 (5) Leiter der Feuerwehr Stv. Leiter der Feuerwehr 1. Stv. Leiter der Feuerwehr 2. Stv. Leiter der Feuerwehr Löschzugführer Stv. Löschzugführer Löschgruppenführer Stv. Löschgruppenführer Stadtjugendfeuerwehrwart Stv. StJFW Jugendfeuerwehrwart 4 (5) 1 1 Stv. JFW Stadt-Atemschutzgerätewart Materialwart Zentrallager Beschlussvorlage WP9-171/2017 Entschädigung (p. a.)/Funktion bisher NEU 2017 2.859 € 3.500 € 1.172 € 1.750 € 586 € 1.750 € 586 € 1.750 € 480 € 700 € 240 € 350 € 461 € 500 € 230 € 250 € 300 € 400 € 0€ 200 € 264 € 300 € 0€ 0€ 204 € 150 € 250 € 250 € innerhalb der des AK BHKG als Vorschlag WP9-39/2017 Gesamt (p.a.) 3.500 € 1.750 € 1.750 € 1.750 € 2.100 € 1.050 € 1.500 € 750 € 400 € 200 € 1.200 (1.500) € 600 (750) € 250 € 250 € Seite 2 STADT BEDBURG 1 1 6 1 1 1 1 200 80 Sitzungsvorlage Kleiderwart Kleiderkammer Ölbindemittelwart Gerätewart Elektro Gerätewart Funktechnik Gerätewart Akku EvD Fahrzeugwart Aktive Mitglieder Feuerwehr Mitglieder Jugendfeuerwehr 207 € 108 € 150 € 300 € 0€ 1.500 € 1.080 € 50 € /P 25 € /P Gesamt /p.a. 25.169 Seite: 3 250 € 150 € 300 € 500 € 150 € 3.000 € 1.080 € 70 € /P 35 € /P 250 € 150 € 300 € 500 € 150 € 3.000 € 1.080 € 14.000 € 2.800 € 37.530 Wie Anfang 2016 der Presse zu entnehmen hat die Stadt Erftstadt einen Weg für Ihre Feuerwehr gefunden, welcher dort von der Politik mitgetragen wird. Der Weg orientiert sich an der beschriebenen Entschädigungsverordnung. Im Arbeitskreis BHKG wurde der Weg der Feuerwehr Erftstadt als ein möglicher Weg zur Stärkung des Ehrenamtes für die Feuerwehr Bedburg ausgiebig beraten. Im Ergebnis wurden die Aufwandspauschalen auf die Aufgabenträger in der Feuerwehr Bedburg übertragen. Im Grundsatz ist die Feuerwehr Erftstadt etwas anders organisiert, die entsprechenden Funktionen wurden mit der Art und es Umfanges ihrer Aufgabenstellung bewertet. Zur Abgrenzung gegenüber den politischen Mandatsträgern wurde weiterhin der Sockelbetrag bei der Feuerwehr Bedburg jedoch im Grundsatz auf 75% der Leistungen reduziert. Eine Anpassung der Aufwandspauschalen soll in Zukunft automatisch mit den Erhöhungen der Entschädigungsverordnung erfolgen. Vergleicht man die Zahlen mit den in der Stadt Bedburg geleisteten Sätzen der Mandatsträger ergibt sich folgende Tabelle: Anlage 1 Erläuterungen zur Tabelle „angepasste Berechnung“: Vorab ist folgende Information von Bedeutung für die Wertung der einzelnen Funktionen im Vergleich mit anderen Kommunen: Alle Städte, bis auf Elsdorf und Bedburg, haben zur Aufgabenbewältigung hauptamtliche Kräfte. Diese erfüllen in der Regel die meisten Aufgabenstellungen in der praktischen wie auch verwaltungsmäßigen Bearbeitung im Bereich der Feuerwehr. Dies gilt auch für die Funktionsbesetzung Leiter der Feuerwehr. In Elsdorf wird die Freiwillige Feuerwehr rein Ehrenamtlich betrieben, in Bedburg ist nur die Funktion des Leiters der Feuerwehr mit einem Stellenanteil hauptamtlich besetzt. zu 1 - Zahlungen Aufwandsentschädigung Leiter der Feuerwehr Der Leiter der Feuerwehr ist derzeit (hauptamtlich) als feuerwehrtechnischer Beamter bei der Stadt Bedburg beschäftigt. Der Stellenanteil beträgt 30% in der Funktion des Leiters der Feuerwehr. Der restliche Stellenanteil in der Funktion wird ehrenamtlich neben der hauptamtlichen Funktionswahrnehmung ausgeübt. Gem. § 11 (6) in Verbindung mit § 12 (7) BHKG kann dem Leiter der Feuerwehr auch bei hauptamtlicher Funktionswahrnehmung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Bisher wird diese Praxis so umgesetzt. Bei der Stadt Erftstadt wurde beim Leiter der Feuerwehr ein Anteil von 30% abgezogen, da die Funktion hauptamtlich als Amtsleiter ausgeführt wird. In der Stadt Erftstadt gibt es eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften. Der Leiter der Feuerwehr der Stadt Erft-stadt kann also in Beschlussvorlage WP9-171/2017 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 jedem Fall auf einen Stab an Mitarbeitern im mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zurückgreifen um seine vielfältigen Aufgaben zu stemmen. Da dies in der Stadt Bedburg nicht so ist, sollte die Aufwandsentschädigung weiter zu 100 % geleistet werden. Als Grundlage wurde sich hierbei an der durchaus vergleichbaren Funktionsbesetzung eines Fraktionsvorsitzenden (mit weniger als 8 Mitgliedern) orientiert, sowie im Rat der Stadt Bedburg praktiziert. zu 2 und 3 - Zahlungen Aufwandsentschädigung Stv. Leiter der Feuerwehr Für die/den Stv. Leiter der Feuerwehr ist zum jetzigen Zeitpunkt ein Ansatz in Höhe von 1.750 € vorgesehen. Derzeit wird nur ein Stellvertreter eingesetzt. Die Aufgaben der/des Stellvertreter(s) sind im Vergleich zu dem Zeitraum von vor 10 Jahren deutlich gewachsen; so erfordert eine deutlich zeitintensivere Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Tätigkeitsfeldes der Leitung einer Feuerwehr insgesamt eine wesentlich stärkere Beteiligung des/der stellvertretenden Leiter(s) der Feuerwehr. Aus diesem Grund wurde a) für jede Funktionsbesetzung eines Stellvertreters die gleiche Aufwandsentschädigung vorgeschlagen, sowie b) eine Anhebung der Pauschale, die sich im Grundsatz an der Pauschale für den Stv. Fraktionsvorsitzenden orientiert (stv. Leiter der Feuerwehr: 1facher Satz). zu 4 und 7 - Zahlungen Aufwandsentschädigung Einheitsführung ab 41 Aktiven/bis 40 Aktive Hier gilt die gleiche Grundlage wie zuvor; auch der Aufwand in der Führung der sechs Einheiten ist deutlich aufwändiger als noch vor 10 Jahren. Allein die Dokumentationspflichten haben sich im Vergleich mehr als verdoppelt. Insgesamt steigt die Anzahl der Einsätze, was im Nachgang natürlich ebenfalls einen immer höheren Aufwand bedeutet. Es gilt eine Truppe aufrecht zu erhalten um die Einsatzfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Bedburg sicherzustellen. Hierzu gehört z.B. auch die Aufgabenstellung die Kameradinnen und Kameraden dazu zu bewegen, regelmäßige Übungen, auch Belastungsübungen unter Atemschutz wie auch der grundsätzlichen Bereitschaft sich körperlich fit zu halten um Atemschutztauglich zu sein. Über die Jahre hinweg ist dies nicht einfach, in der heutigen Zeit sogar sehr schwierig geworden. In dieser Funktion ist ein hoher zeitlicher Aufwand zu betreiben, da die Einheitsführung Entscheider und Ansprechpartner in allen Belangen der jeweiligen Einheit ist. Neben den festgelegten Übungsdienst- und Einsatzzeiten ist die Auslastung teilweise sehr umfangreich. Bei der Aufwandspauschale für den Einheitsführer wird vorgeschlagen, sich im Grundsatz an der Pauschale für Ortsbürgermeister zu orientieren (Einheitsführer ab 41 Aktiven: 1facher Satz bzw. Einheitsführer bis 40 Aktive: 0,8fache Satz). zu 5, 6 und 8, 9 - Zahlungen Aufwandsentschädigung Stv. Einheitsführung Hier gilt die gleiche Grundlage wie zuvor bei den Einheitsführern. Auch die jeweiligen Stellvertreter betreiben in der Wahrnehmung der Funktion einen erheblichen Aufwand aufgrund der stärkeren Einbindung in die gemeinsame Aufgabenbewältigung einer Einheit. Hier ist es mehr als gerechtfertigt, diesen erheblichen Mehraufwand ebenfalls für die Funktion jedes Stellvertreters auszugleichen. Eine solche Zahlung hebt auch die Motivation zur Ausübung dieser umfangreichen Funktion. Bei der Aufwandspauschale für den stv. Einheitsführer wird vorgeschlagen, sich im Grundsatz an die Pauschale für Ortsbürgermeister zu orientieren (stv. Einheitsführer ab 41 Aktiven: 0,5facher Satz bzw. stv. Einheitsführer bis 40 Aktive: 0,4fache Satz) betrachtet. Beschlussvorlage WP9-171/2017 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Unterschied Löschzug zu Löschgruppe Der Aufwand zur Erfüllung der Funktion unterscheidet sich zwischen einer Einheit bis 40 und einer Einheit ab 41 Aktiven, auch wenn die Grenze hierbei nicht wirklich greifbar ist; Ausgehend von einer Sollstärke einer Löschgruppe von 36 Kräften und einem Löschzug von 54 Kräften ist die gezogene Grenze und damit verbundene Differenzierung in der Aufwandsentschädigung notwendig um dem tatsächlichen Vergleich gerecht zu werden. zu 10, 11 und 12 – Stadtjugendwart und Stellvertreter Die Aufgabe des Stadtjugendwartes besteht im Grundsatz darin die Arbeit der Jugendfeuerwehr in den Einheiten koordinierend zu leiten und aufrecht zu erhalten. Hierzu gehören neben der laufenden Überwachung und Koordination mit den derzeit 4 bestehenden Gruppen (an der Wiedereinrichtung der 5. Gruppe wird derzeit intensiv gearbeitet) auch die Organisation von zentralen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Sportwettbewerbe, Leistungsnachweisen auch öffentlichkeitswirksame Präsentationen zum Zwecke der Nachwuchswerbung etc. Da die Jugendfeuerwehr ein wichtiges (derzeit sogar das wesentliche) Standbein zur Nachwuchsförderung der Kräfte der aktiven Wehr darstellt, ist die Aufgabenstellung insgesamt sowohl mit den Aufgaben als auch mit der Bedeutung gewachsen. Daher wird eine verminderte Aufwandsentschädigung für den Stadtjugendwart (Orientierung an 0,5fachen Satz eines Ortsbürgermeisters) bzw. für jeden Stellvertreter die Hälfte des Stadtjugendwarts vorgesehen. zu 13 und 14 In Zukunft ist die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr für Bedburg geplant, um besser auf die „Verluste“ der Kinder vor dem 10. Lebensjahr reagieren zu können. Bisher war ein Eintritt in die Jugendfeuerwehr erst ab dem 10. Lebensjahr möglich, mit der Änderung BHKG können Kinder von 6 bis 12 in eine Kinderfeuerwehr eintreten. Diese wird bei Einrichtung „Stadtweit“ betrieben und nicht auf Einheiten bezogen. Für die Leitung uns Stv. sind entsprechende Pauschalen aufgenommen. Der Umfang wird nicht mit der JFW vergleichbar sein, ein drei – bis vierwöchiger Rhythmus ist als Dienst auskömmlich. Aus diesem Grund ist der Ansatz auch etwas niedriger als beim Stadtjugendwart und dessen Stellvertretern (Orientierung an 0,35fachen Satz eines Ortsbürgermeisters bzw. für jeden Stellvertreter die Hälfte). zu 15 – 17 - Jugendwarte und deren Stellvertreter Auch das Aufgabenfeld der Jugendwarte ist mit der Zeit erheblich komplexer geworden. In der Regel finden wöchentliche Übungsabende statt an den die Jugendlichen regelmäßig „bespasst“ werden. Auch die Aufgaben in der Dokumentation sind ähnlich wie bei den Einheitsführern gewachsen und sehr umfangreich. Auch die eigene Aus- und Fortbildung im Bereich der Jugendarbeit erfordert immer mehr Nachweise uns Qualifikationen. Es ist nicht leicht die Jugendlichen „bei Laune“ zu halten und dauerhaft an die Feuerwehr zu binden. Daher wird ein verminderte Aufwandsentschädigung für den jeweiligen Jugendwart (Orientierung an 0,3fachen Satz eines Ortsbürgermeisters) bzw. für jeden Stellvertreter die Hälfte des Jugendwarts vorgeschlagen. zu 18 – Stadt-Atemschutzgerätewart Dieser hat die Aufgabe an zentraler Stelle dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte zu Einsätzen, Übungen und Prüfungen zur Verfügung stehen. Weitere Aufgabe ist die zentrale Zusammenführung der Bearbeitung von Problemstellungen und Anfragen. Auch die Beschlussvorlage WP9-171/2017 Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Zentralisierung von Arbeitsweisen und Handlungsempfehlungen sind durch diesen zu regeln/vorzuschlage und ggf. umzusetzen. Atemschutz ist wichtig, hier geht es um den persönlichen Schutz von Einsatzkräften. zu 19 – Materialwart Zentrallager zentrale Verwaltung des Lagers in Kaster. Die Aufgabenstellung besteht bereits – die Aufgaben sind auch hier gewachsen. Von der Wertigkeit und dem Umfang der abzuarbeitenden Aufgaben jedoch unter dem Niveau von Atemschutz oder Kleiderwart. zu 20 – Stadt Kleiderkammer – Kleiderwart/in zentrale Verwaltung des Lagers in Bedburg. Die Aufgabenstellung besteht bereits – die Aufgaben sind auch hier gewachsen. Vor allem in Bezug auf die Sicherstellung der Anforderungen an die Schutzkleidung. Die Schutzstufen sind vielfältig für die Aufgabenstellungen der Feuerwehr, dies erhöht immer weiter den Zeitaufwand – auch was Dokumentation von Kleidung und Wäsche etc. angeht. zu 21 – Ölbindemittelwart zentrale Verwaltung des Lagers in Bedburg. Die Aufgabenstellung besteht bereits – die Aufgaben sind auch hier gewachsen. Der Ölbindemittelwart bringt auch bei größeren Einsätzen Bindemittel an die Einsatzstelle. Dies ist aber nicht so häufig daher ist der Ansatz so auskömmlich bemessen. zu 22 - Gerätewart Funktechnik Derzeit wird die Funktion durch den Kameraden M. Ludmann übernommen. Dieser programmiert alle Funkmeldeempfänger, übernimmt die Verteilung und bearbeitet Defekte. Weiterhin werden durch ihn seit geraumer Zeit mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand alle Vorbereitungen zur Umstellung auf Digitalfunk bei der Feuerwehr der Stadt Bedburg vorbereitet. Hierzu sind regelmäßige Besprechungen und auch Planungen und Durchführungen diverser Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen notwendig. Auch über die Einführung des Digitalfunks heraus im weiteren laufenden Betrieb. Die Aufgabenwahrnehmung durch Herrn Ludmann ist für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bedburg von sehr großem Nutzen. Herr Ludmann besitzt durch seine berufliche Qualifikation wertvolle Eigenschaften zur Unterstützung im Bereich Digitalfunk. zu 23 – Gerätewart Akku Der Betrag ist durch der Fachkraft zur Akku-Wartung als Aufwandsentschädigung zu leisten. Die Akku-Pflege ist für den Funktionserhalt aller Gerätschaften, insbesondere der Funksprechgeräte der Feuerwehr von erheblicher Bedeutung. Gleichzeitig werden durch eine adäquate Wartung Neubeschaffungskosten in Grenzen gehalten. Die Wartung wird im Löschzug Bedburg für die gesamte Wehr wahrgenommen. Der zeitliche Aufwand ist mit dem des Ölbindemittelwart zu vergleichen. zu 24 - Fahrzeugwart Auf Grund der Größe des Fuhrparks der Feuerwehr ist eine solche Funktion notwendig. Ziel ist es, alle Werkstattfahrten zu den regelmäßigen Terminen wie Hauptuntersuchung (HU), Beschlussvorlage WP9-171/2017 Seite 6 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 Sicherheitsprüfung (SP), etc. pp., aber auch unplanmäßige Werkstattfahrten bei Defekten durch eine Kraft durchführen zu lassen. Es handelt sich derzeit im Einzelnen um die Betreunung von: - 11 Großfahrzeuge mit je jährlich wechselnd 1x HU/Inspektion und SP (11 Fahrten) 4 Großfahrzeuge jährlich zu Sonderprüfungen (Seilwinde/Hebebühne) (4 Fahrten) 9 Anhänger HU – zweijährig (4,5 Fahrten) 11 PKW / Mannschaftstransport-Fahrzeuge/ELW mit HU zweijährig (5,5 Fahrten) Regelmäßig sind jährlich demzufolge 25 Fahrten erforderlich. Die Werkstätten liegen nicht alle im Stadtgebiet, teilweise sind die Fahrzeuge nach Bergheim (Spielvogel), Frechen (MAN), Köln (Iveco). Hinzu kommen ungeplante Werkstattfahrten bei Reparaturen, Defekten, zu besonderen Anlässen auch mal zu den Fahrzeugaufbauern oder in andere spezielle Werkstätten zu fahren, oder aber auch einfach mal bei Wartungen/Reparaturen in Gerätehäusern einfach die Fahrzeuge hin und her zu bewegen. Allein in 2016 mussten 17 zusätzliche Fahrten für den Digitalfunkeinbau bewältigt werden. Hierdurch entstehen sehr unterschiedliche zeitliche Beanspruchungen. Früher wurde diese Leistung durch die einzelnen Einheiten geleistet, ohne eine Aufwandsentschädigung zu erhalten. Auch wenn dies heute noch vereinzelt stattfindet, kann dies dauerhaft nicht immer sichergestellt werden, da auf Grund struktureller Änderungen auf dem Arbeitsmarkt in der Tagesverfügbarkeit nicht mehr so viel an Personal hierfür aus den Einheiten zur Verfügung steht. Der bisherige Ansatz erscheint derzeit auskömmlich. zu 25 - EvD - Einsatzleiter vom Dienst Mit dieser Funktion wird eine dauerhafte Verfügbarkeit einer Führungskraft mit einer Mindestqualifikation eines F/B V - Führer von Verbänden inkl. Einführung in die Stabsarbeit - bei der Feuerwehr der Stadt Bedburg sichergestellt. Zur Zeit wird ein Konzept erstellt, nach welchem in Zukunft auch Zugführer mit einer Zusatzqualifikation eingesetzt werden können um den Kreis zu erweitern und einen ausreichend großen Pool zu haben. Bei jedem Einsatz, welcher eine bestimmte Größenordnung erreicht, sind die zu treffenden Maßnahmen in den ersten Minuten von entscheidender taktischer Bedeutung. Dies erfordert eine entsprechende Qualifikation und Einsatzerfahrung. Mit der Installation dieser Funktion wird sichergestellt, dass eine gut qualifizierte Einsatzkraft kurzfristig zur Verfügung steht, um die richtigen Weichen für einen optimalen Einsatzverlauf zu stellen. Da die Feuerwehr der Stadt Bedburg insgesamt über einen sehr guten Ausbildungsstand verfügt, geht es hierbei nicht um Mängel, die verbessert werden sollen. Es geht vielmehr um die dauerhafte Sicherstellung einer angemessenen Einsatzbearbeitung in einer Zeit, in welcher eine schlechter werdende Tagesverfügbarkeit in der Feuerwehr zu berücksichtigen ist. Um hier nicht zu einer grundsätzlichen Alarmierung bis hin zum Stadtalarm gehen zu müssen, kann mit der Installation eines EvD durch eine frühzeitige Erkennung und Einschätzung der Lage steuernd eingegriffen werden. Auch wird hiermit eine allgemeine Forderung der grundsätzlichen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit einer Freiwilligen Feuerwehr sichergestellt. Insbesondere in Bezug auf die Genehmigung des Ausnahmeantrages gem. § 10 BHKG ist die dauerhafte Sicherstellung der Installation des EvD als Auflage zwingend umzusetzen; neben einer frühzeitigen Weichenstellung für einen optimalen Einsatzverlauf werden alle notwendigen einsatztaktischen Maßnahmen zielführend gesichert. Die Installation einer geeigneten Führungskraft ist derzeit im Regierungsbezirk Köln ein entscheidendes Kriterium zur Bemessung der Leistungsfähigkeit einer Freiwilligen Feuerwehr. Der Einsatz des EvD ist zu jetzigen Zeitpunkt folgendermaßen umgesetzt: - in der Woche wird diese Funktion durch den Leiter der Feuerwehr übernommen, welcher im Rahmen seiner dienstl. Tätigkeit zur Verfügung steht. Dieser nimmt die Funktion in der Regel an allen Wochentagen rund um die Uhr wahr. Beschlussvorlage WP9-171/2017 Seite 7 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 8 - am Wochenende sowie an Feiertagen und in den urlaubs- oder lehrgangsbedingten Abwesenheitszeiten der Wehrführung wird diese Aufgabe wechselweise entweder durch den Stv. LdF oder einer der Führungskräfte der Feuerwehr wahrgenommen. Als Entschädigung für den Aufwand wird derzeit eine Summe in Höhe von 0,50 €/ Stunde für die Dauer der Einsatz- und Bereitschaftszeit gezahlt. Dieser Aufwand erscheint in Hinblick auf die Tätigkeit und der zu erwartenden Summe der möglichen Einsatzfrequenz für den Bereich der Feuerwehr der Stadt Bedburg auch weiterhin angemessen. Erkundigungen aus dem Rhein-ErftKreis haben folgende Leistungen anderer Kommunen ergeben: Bergheim: 1 €/ Stunde Bereitschaftszeit inkl. aller möglichen Einsätze im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr; hauptamtliche Kräfte erhalten eine Zeitgutschrift im Rahmen der 1/8 Regelung für Bereitschaftszeiten. Kerpen: ca. 125 €/Schicht (24 Stunden) geleisteter Einsatzdienst. Dieser Einsatzdienst wird in der Tageszeit in der Regel im Wachbetrieb geleistet. Gelegentlich auch von zu Hause aus. Die meisten Dienste werden jedoch hauptamtlich besetzt. Erftstadt: 110 €/ Monat als Pauschale pro am EvD-Dienst Beteiligten (derzeit 10 Personen). Hierbei wird alle 7 Wochen je eine Woche Dienst geleistet. In der Tageszeit von 07:00 bis 17:00 Uhr wird diese Funktion allerdings von der Hauptwache (hauptamtl. Kräfte) geleistet. Bisher fiel der Leiter der Feuerwehr aus der Gewährung der Aufwandsentschädigung heraus, da es sich hierbei "um die der Funktion zugehörige Aufgabenwahrnehmung" handelte. Für den Stv. Leiter der Feuerwehr traf dies nur zu, insofern dieser die der Funktionsstelle zugehörige volle Aufwandsentschädigung erhält. Mit Anforderung der ständigen Verfügbarkeit dieser Funktion durch die Vorgabe in der Ausnahmegenehmigung nach § 10 BHKG (Ausnahme von hauptamtlichen Kräften) ist diese Praxis jedoch anzupassen, da es hier um eine grundsätzliche Anforderung zur Sicherstellung der Einsatzleitung geht, welche auch viele Einsatzszenarien betrifft, die unter der sonst üblichen Schwelle zum Einsatz des Leiters der Feuerwehr liegen. Die Dienstzeiten des Leiters der Feuerwehr bleiben hiervon unberührt. zu 26 - Gerätewart Elektro Zum jetzigen Zeitpunkt wird diese Aufgabe in der Form wahrgenommen, dass einmal im Jahr alle elektrischen Geräte nach BGV A3 durch Fachkräfte in den Einheiten geprüft werden. Aus diesem Grund wird der Betrag einmalig im Jahr an die prüfende Fachkraft ausgezahlt; dies entspricht der Summe eines der geplanten Gerätewarte Elektro. Hierbei sollte auch nach der Einheitsgröße unterschieden werden, da der Aufwand der Prüfung in einem Löschzug mit mehreren Fahrzeugen sicherlich deutlich über dem einer Löschgruppe mit „nur“ zwei Fahrzeugen liegt. Aus diesem Grund ist eine Pauschale in Höhe von 40,- € (Löschgruppe) bzw. von 60,- € (Löschzug) anzusetzen. zu 27 und 28 – Zahlungen an die Mitglieder der Feuerwehr Diese wurden nur angepasst. Im Grundsatz werden hier der jeweilige private Aufwand (Wäsche, Strom, Fahrkosten zum Gerätehaus, etc.) für deren ehrenamtliche Tätigkeit ausgeglichen. zu 29 – Atemschutzgeräteträger Als besondere Motivation für die Einsatzbereitschaft von Atemschutzgeräteträgern wird mit dieser zusätzlichen Aufwandspauschale ein Bonus vorgesehen. In der heutigen Zeit wird es für alle immer schwieriger die Motivation zur Aufrechterhaltung dieser Leistung einzufordern. Nicht alle Beschlussvorlage WP9-171/2017 Seite 8 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 9 können mehr unter Atemschutz gehen. Im Grundsatz wäre dies aber eine Forderung an jedes Mitglied der Feuerwehr um die grundsätzliche Einsatzbereitschaft der Feuerwehr aufrecht zu erhalten. Ein besonderer Anreiz für die Aufgabe könnte sicherlich wieder den ein oder anderen dazu bewegen sich regelmäßig der Aufgabe zu stellen, mit dem hierfür notwendigen Mehreinsatz gegenüber einer Einsatzkraft ohne Atemschutz. Jede atemschutztaugliche Einsatzkraft muss hierfür mindestens eine Atemschutz-Übung oder einen Einsatz, eine Übung auf der Atemschutzübungsstrecke und spätestens alle drei Jahre eine Tauglichkeitsuntersuchung durchführen – zusätzlich zum normalen Ausbildungs- und Übungsdienst. Zu Punkt 2) Einrichtung einer Kinderfeuerwehr Im BHKG wird nunmehr die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr – Kinder in der Altersklasse 6 bis 12 Jahre – für die Gemeinden ermöglicht. Bisher war nur die Einrichtung einer Jugendfeuerwehr für Kinder ab 10 Jahren möglich. 10 Jahre ist im Vergleich zu anderen Vereinen sehr spät. Es erscheint daher mehr als sinnvoll Kinder bereits früher mit der Feuerwehr in Kontakt zu bringen. Über eine zentrale Kinderfeuerwehr können langfristig mehr Kinder über die folgende Jugendfeuerwehr dann für die einzelnen Einsatzabteilungen gewonnen werden. Die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr ist jedoch sehr komplex, da mehr Kriterien und Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Allein an die Betreuer/Kinderfeuerwehrwarte sind deutlich höhere qualitative Anforderungen zu stellen, da hier noch mehr pädagogische Grundkenntnisse und Fertigkeiten vorhanden sein müssen. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bedburg möchte sich dieser Aufgabe stellen und eine Kinderfeuerwehr einrichten. Dies ist nicht damit getan dies nun auszurufen, es müssen vernünftige Konzepte aufgestellt und umgesetzt werden. Personell haben wir bereits interessierte Personen, welche über die notwendige berufliche Eignung und damit erforderliche Qualifikation verfügen. Angedacht wird hierbei die stadtweite Einrichtung einer Kinderfeuerwehr, nicht wie bisher bei der Jugendfeuerwehr verteilt auf die einzelnen Einheiten. Über einen neu zu errichtenden Arbeitskreis (AK Kinderfeuerwehr) soll ein Konzept kurzfristig erarbeitet werden. Sobald ein abgestimmtes Konzept zur Einrichtung einer Kinderfeuerwehr auf Stadtebene vorliegt, wird mit der Bewerbung begonnen, um eine erste Gruppe ins Leben zu rufen. Entsprechende finanzielle Mittel wurden bereits eingeplant. Zu Punkt 3) Kostenbeteiligung an der Fahrerlaubnisklasse B Um die Fahrzeuge der Feuerwehr in den Einsatz bringen zu können, ist es notwendig entsprechende Kräfte der Feuerwehr mit der notwendigen Fahrerlaubnis zu qualifizieren. Bisher werden daher pro Jahr zwischen 8 und 10 Kräfte in der Fahrerlaubnisklasse C bzw. CE ausgebildet, die Erlangung wird fast vollständig durch die Gemeinde finanziert. Es gibt hierzu eine vertragliche Vereinbarung welche die Details regelt, in dieser ist auch eine mindestens 5-jährige Dienstverpflichtung vereinbart. Aus der Überlegung heraus, wie weitere Personen in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr „gelockt“ oder auch langfristig gehalten werden können, hat sich der Arbeitskreis BHKG damit befasst, die Fahrerlaubnisklasse B ebenfalls über die Gemeinde zu finanzieren. Auch hierbei soll durch eine vertragliche Regelung eine Dienstverpflichtung für 5 Jahre vereinbart werden. Die Fahrerlaubnis soll hierbei aber nicht vollständig finanziert werden, sondern nur mit einem festen Anteil. Dieser Anteil ist gestaffelt; Mitglieder der Jugendfeuerwehr (mind. 3 Jahre AKTIV) erhalten so z.B. einen Zuschuss von 80%, Neulinge einen Zuschuss von 60%. Bei geschätzten Kosten von ca. 1.650,-€ (fester Wert, nicht die tatsächlichen Kosten) zur Erlangung der Fahrerlaubnis Klasse B handelt es sich hierbei um 990,- bis 1.320,-€ Zuschuss. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre könnten dies im Jahr so zwischen 6-8 Personen sein, welche diesen Antrag stellen könnten. Eine max. Zuschussmöglichkeit für 8 Personen pro Kalenderjahr sollte daher als Obergrenze auskömmlich sein. Sollte dies „ein Renner“ werden, Beschlussvorlage WP9-171/2017 Seite 9 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 10 sollte man eine weitere Entscheidung treffen, es wird eine Probezeit von zwei Jahren vorgeschlagen. Auch hier ist bereits ein Mittelansatz im Haushalt 2018/19 eingeplant. Zu Punkt 4) Ausdehnung der Beteiligung an Monatsbeiträgen zu weiteren sportlichen Aktivitäten bei aktiven Feuerwehrangehörigen Bisher erhalten aktive Mitglieder der Einsatzabteilung auf Antrag und bei Nachweis einer regelmäßigen aktiven sportlichen Betätigung in einem Fitness-Studio einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 10,-€. Eine sportliche Betätigung ist zur Aufrechterhaltung der körperlichen Fitness wichtig und sollte daher auch weiter gefördert werden. Der Arbeitskreis hat sich auch hier mit der Fragestellung befasst, was hier möglicherweise ergänzt werden könnte, da der Besuch eines Fitness-Studios nicht jedermanns Sache ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten einer sportlichen Betätigung, eine Erweiterung auf andere Sportarten ist somit aus Sicht des Arbeitskreises empfehlenswert. Berücksichtigt werden hierbei aber nur sportliche Aktivitäten, welche unter dem Hintergrund einer Vereinsmitgliedschaft Mitgliedsbeiträge verursachen. Die Sportarten müssen eine Steigerung bzw. Beibehaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit zum Ziel haben, Sportarten wie Schach, Golf etc. fallen nicht hierunter. Weitere Sportarten ohne Vereinshintergrund können im Einzelfall auch unterstützt werden, hier könnte der Nachweis z.B. über Kostennachweise wie Eintrittskarten (z.B. Schwimmbad) erbracht werden. In allen Fällen ist der Nachweis für eine regelmäßige Teilnahme von durchschnittlich 2 Stunden/Woche Grundlage zur Förderung. Da sich die Mitgliedsbeiträge in den Vereinen erheblich unterscheiden, kann bei dieser Unterstützung nur ein prozentualer Zuschuss geleistet werden. Derzeit liegen die Mitgliedsbeiträge von Fitness-Studios bei ca. 40 bis 60,-€/Monat, Ball-Sportarten, Schwimmen und Leichtathletik liegen unter dieser Monatssumme. Zusammenfassend wird daher ein maximaler jährlicher Förderzuschuss in Höhe von 120,-€, bei einem entsprechenden Nachweis einer regelmäßigen aktiven sportlichen Betätigung, vorgeschlagen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Garbe ----------------------------------Claßen ----------------------------------Solbach Sachbearbeiter Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-171/2017 Seite 10