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Beschlussvorlage (2017 Benutzungsordnung für das Haus der Begegnung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
62 kB
Datum
05.10.2017
Erstellt
21.09.17, 18:01
Aktualisiert
21.09.17, 18:01
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Inhalt der Datei

Benutzungsordnung für das Haus der Begegnung der Stadt Bedburg §1 Zulassung von Veranstaltungen Die Stadt Bedburg ist Eigentümerin des Hauses der Begegnung in 50181 Bedburg, Reiner-Zimmermann-Straße 2. Sie betreibt dieses als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Gemeindeordnung NRW. Das Haus der Begegnung steht insbesondere für folgende Veranstaltungen zur Verfügung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Sprachkurse Vorträge und Schulungen durch das kommunale Integrationszentrum Orientierungskurse für Mitbürger zu Geschichte, Politik und Kultur Besprechungen und Versammlungen, Geselligkeitsveranstaltungen, soweit die Räume hierfür geeignet sind, Informationsveranstaltungen, Spielveranstaltungen, soweit die Räume hierfür geeignet sind, kulturelle und caritative Veranstaltungen, Jugend- und Seniorenveranstaltungen 9. und Ähnlichem §2 Gebrauchsüberlassung 1. Die Nutzung des Hauses der Begegnung bedarf der Zustimmung der Stadt Bedburg. 2 . Eine Nutzung des Hauses der Begegnung ist schriftlich zu beantragen. Im Nutzungsantrag ist a) b) c) d) der Name des Vereins/Organisation o. ä., der Name und die Anschrift des/r Ansprechpartners/in, die Art der Nutzung, der gewünschte Wochentag und die Uhrzeit, mitzuteilen. Windows-Benutzer / E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10404.doc Benutzungsordnung für das Haus der Begegnung Seite: 2 3. Ein Nutzungsanspruch wird erst begründet, nachdem ein Nutzungsvertrag mit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorliegt. Über den Abschluss eines Nutzungsvertrages entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Benutzungsordnung ist ergänzender Bestandteil des Nutzungsvertrages. 4. Die Benutzungszeit der Begegnungsstätte ist auf 22.00 Uhr begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister. 5. Ein Antrag auf Nutzungsüberlassung soll mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Nutzung bzw. dem Tage der Veranstaltung bei der Stadt Bedburg schriftlich gestellt werden. Eine Untervermietung ist nicht zulässig. §3 Pflichten des Nutzers 1. Der Mieter verpflichtet sich, die Räume und die Einrichtungen pfleglich zu behandeln und alle Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen zu vermeiden. 2. Das Rauchen im Haus der Begegnung ist nicht gestattet. 3. Der Nutzer ist verpflichtet, Veranstaltungen, soweit dies erforderlich ist, bei den zuständigen Stellen anzumelden, notwendige Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen und auf Verlangen vorzulegen und die steuerlichen Vorschriften zu beachten. 4. Der Nutzer hat die Räume und Einrichtungen nach Beendigung der Veranstaltung in dem Zustand zu übergeben, in dem sie sich vor der Veranstaltung befunden haben. Beanstandungen und Schäden sind der Stadt Bedburg unverzüglich zu melden (Tel.-Nr. Bereitschaftsdienst 0170-8131278). 5. Bei öffentlichen Veranstaltungen hat der Nutzer einen ausreichenden Ordnungsdienst zu stellen. Die Benachrichtigung eines Sanitätsdienstes obliegt dem Nutzer. 6. Für die Bestuhlung gelten die von der Unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigten Bestuhlungspläne. Beabsichtigt der Nutzer hiervon abzuweichen, hat er zuvor die Genehmigung der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzuholen und diese der Vermieterin vorzulegen. 7. Entsteht während der Nutzung ein Brand, so ist der Mieter verpflichtet, sofort Feuerwehr und Polizei zu verständigen. Bei Unfällen ist unverzüglich ärztliche Hilfe herbeizuholen. 8. Sollten von den zuständigen Behörden wegen der Eigenart von öffentlichen Veranstaltungen besondere Maßnahmen gefordert werden (z.B. Gestellung ei- Benutzungsordnung für das Haus der Begegnung Seite: 3 ner Brandwache), so gehen die hierdurch zu Lasten des Nutzers. §4 Nutzungsentgelte 1. Die Nutzung des Hauses der Begegnung ist, sofern es sich um keine öffentlichen Veranstaltungen handelt, unentgeltlich. 2. Die Höhe der Entgelte für die Nutzung des Hauses der Begegnung bei öffentlichen Veranstaltungen wird gesondert geregelt. §5 Hausrecht 1. Das Hausrecht während der Nutzung wird im Auftrag der Stadt vom Nutzer ausgeübt. Kommt der Nutzer seinem Hausrecht nicht nach, so sind die Bevollmächtigten der Stadt Bedburg berechtigt und verpflichtet, die Bevollmächtigten des Nutzers auf ihre Pflichten hinzuweisen. 2. Beauftragten der Stadt Bedburg, dem Unfalldienst, Beauftragten der Polizei und der Feuerwehr sowie sonstigen legitimierten Beauftragten ist zu allen überlassenen Räumen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen in ihrer Arbeit nicht behindert werden. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. 3. Der Nutzer hat Unbefugten den Zutritt zu verwehren und darauf zu achten, dass nach Beendigung der Nutzung sämtliche Zugänge verschlossen sind. §6 Schlüssel 1. Der Nutzer erhält einen Schlüssel bzw. Transponder für die Veranstaltungsstätte. 2. Die Außentüren der Veranstaltungsstätte sind auch während der Benutzung verschlossen zu halten (ausgenommen öffentliche Veranstaltungen). 3. Der Verlust von Schlüsseln / Transpondern ist der Stadt Bedburg unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust haftet der Nutzer für die entstehenden Kosten der ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Schließanlage. Die Ausfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Bei Vertragsende ist der Schlüssel / Transponder zurückzugeben. Benutzungsordnung für das Haus der Begegnung Seite: 4 §7 Einbringen von Einrichtungsgegenständen 1. Der Nutzer darf eigene Geräte, Einrichtungsgegenstände, Dekorationen usw. nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in die Räume der Begegnungsstätte einbringen. Für diese Gegenstände übernimmt die Stadt keine Haftung; sie befinden sich ausschließlich auf Gefahr des Mieters in den angemieteten Räumen. 2. Zur Ausschmückung und Dekoration dürfen nur schwer entflammbare Stoffe verwendet werden. Die Dekorationen sind so anzubringen, dass keinerlei Beschädigungen (Nagellöcher, Klebestoffreste u. ä.) auftreten können. Die Notausgänge und die Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Die Notausgänge dürfen während einer Veranstaltung nicht abgeschlossen sein. 3. Für die Graderobe des Nutzers und der Besucher einer Veranstaltung übernimmt die Stadt keine Haftung. §8 Haftpflicht 1. Die Stadt übergibt die Veranstaltungsstätte dem Nutzer in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Beginns der vertraglichen Nutzung befindet. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Räumlichkeiten und das Inventar auf ordnungsgemäße Beschaffenheit. 2. Der Nutzer haftet neben dem Schädiger im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen für Schäden, die der Stadt Bedburg an den überlassenen Einrichtungen und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Es ist Sache des Nutzer, einen Schädiger namhaft zu machen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. 3. Der Nutzer stellt die Stadt Bedburg von den gesetzlichen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten sowie der Zugänge zu den Räumen stehen. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter als auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche, erforderlichenfalls auch die Einleitung und Durchführung prozessualer Maßnahmen auf eigene Kosten. Unberührt bleibt auch die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB. Benutzungsordnung für das Haus der Begegnung Seite: 5 4. Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegenüber der Stadt Bedburg und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. §9 Rücktrittsrecht 1. Kommt der Nutzer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach oder besteht Eigenbedarf, so ist die Stadt berechtigt, den Nutzungsvertrag zu kündigen. § 10 Sonstiges Die Benutzungsordnung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. 50181 Bedburg, den 05. Oktober 2017 Stadt Bedburg Der Bürgermeister (Solbach)