Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilungsvorlage (Umsetzung der Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
134 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
21.03.17, 18:01
Aktualisiert
13.11.17, 18:02
Mitteilungsvorlage (Umsetzung der Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz) Mitteilungsvorlage (Umsetzung der Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz) Mitteilungsvorlage (Umsetzung der Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz) Mitteilungsvorlage (Umsetzung der Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz) Mitteilungsvorlage (Umsetzung der Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz)

öffnen download melden Dateigröße: 134 kB

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-4/2017 Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales Sitzungsteil Az.: 50 öffentlich Beratungsfolge: Familien-, Kultur- und Sozialausschuss Sitzungstermin: 04.04.2017 Abstimmungsergebnis: Zur Kenntnis genommen Betreff: Umsetzung der Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz Beschlussvorschlag: Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Inhalt der Mitteilung: Ein Bestandteil des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 ist die Wohnsitzregelung in § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Sie begründet eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren bzw. im Aufnahmeverfahren nach den §§ 22, 23 oder 25 Abs. 1 – 3 AufenthG. Wesentlicher Zweck einer Wohnsitzregelung ist es, den Integrationsprozess anerkannter Schutzberechtigter unter Berücksichtigung der individuellen Integrationsfähigkeit zu erleichtern, integrationshemmenden sozialräumlichen Konzentrationen entgegenzuwirken und den für den Integrationsprozess verantwortlichen Einrichtungen und Institutionen auf kommunaler Ebene Planungssicherheit zu gewährleisten. Die Zuweisung des Wohnsitzes wird landesweit für jede Kommune individuell vorgenommen und erfolgt damit `gemeindescharf´. Sie wird zentral über einen Integrationsschlüssel gesteuert. Hierdurch sollen die innerhalb Nordrhein-Westfalens regional unterschiedlich verteilten und ausgelasteten Integrationsangebote und –ressourcen besser als bislang ´genutzt werden. Rechtliche Grundlage Um die Integrationshindernisse (z. B. die sog. Ghettoisierung) zu vermeiden, wurde durch das seit dem 06.08.2016 geltende Integrationsgesetz sowie die am 29.11.2016 in Kraft getretene Ausländer-Wohnsitzregelungs-verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AWoV) geregelt, dass Flüchtlinge mit einem Bleiberecht in Deutschland ihren Wohnsitz für die Dauer von drei Jahren dort zu nehmen hat, wo die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass Integration gelingt. Die Wohnsitzauflage ist ein Instrument der nachhaltigen Förderung der Integration. Die anerkannten Schutzberechtigten bleiben für maximal drei Jahre an einem Ort, können sich dadurch in die Lebensverhältnisse einleben, Kontakte und Freundschaften knüpfen und ihren Integrationsprozess kontinuierlich und ohne Brüche gestalten. Zudem wird durch die Wohnsitzauflage den für den Integrationsprozess verantwortlichen Einrichtungen und Institutionen in den Kommunen mehr Planungssicherheit für integrationspolitische Maßnahmen ermöglicht. Die Bezirksregierung Arnsberg ist mit Inkrafttreten der AWoV für die kommunale Zuweisung anerkannter Flüchtlinge gem. § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in NRW zuständig. Zuweisungsverfahren Die Menschen, die bereits vom BAMF als Asylsuchende anerkannt worden sind, werden künftig unmittelbar nach § 12a AufenthG und damit nach dem neuen Integrationsschlüssel direkt aus den Landeseinrichtungen in die Kommunen zugewiesen. Asylsuchende, die während des Aufenthaltes in den Landeseinrichtungen einen ablehnenden Bescheid erhalten, sollen – sofern vor Ablauf von sechs Monaten eine realistische Perspektive für eine Rückführung besteht – aus den Landeseinrichtungen zurückgeführt werden. Alle Menschen, bei denen die Prüfung des Asylgesuchs mehr Zeit in Anspruch nimmt, werden weiterhin gem. § 50 AsylG in Verbindung mit § 3 FlüAG NRW auf die Kommunen verteilt. Sobald die Asylsuchenden vom BAMF anerkannt werden, erhalten sie in der Regel für die Kommunen, der sie bereits nach § 50 AsylG zugewiesen wurden, eine Wohnsitzzuweisung. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Aufnahmequote der Kommune im Verteilsystem gem. § 12a AufenthG. Vor einer Zuweisung erhalten die betroffenen Personen die Gelegenheit zur Stellungnahme (Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetzt NRW), um mögliche Aspekte, die eine Wohnsitzauflage entfallen lassen wie z. B. Ausbildungs-, Beschäftigungs- oder Studienverhältnisse, darzulegen. Ebenfalls können im Rahmen der Anhörung Umstände angegeben werden, die eine Zuweisung in eine bestimmte Kommune erfordern. Sofern eine anerkannte Person erst nach der Zuweisung gem. § 12a AufenthG Gründe vorträgt, die eine Individualzuweisung in eine bestimmte Kommune rechtfertigen oder die Freizügigkeit bei der Wohnsitzwahl erlauben, kann die Aufhebung der bestehenden Wohnsitzzuweisung jederzeit bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragt werden. Mitteilungsvorlage WP9-4/2017 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Unterschiede zum bisherigen Zuweisungsverfahren nach § 50 Asylgesetz Die Zuweisung nach § 12a AufenthG unterscheidet sich im Wesentlichen von der Zuweisung nach § 50 AsylG durch das Anhörungserfordernis sowie durch die Kopplung an den positiven BAMFBescheid. Neben dem Erfordernis der Anhörung erfolgt im Gegensatz zum Zuweisungsverfahren nach § 50 AsylG keine Anrechnung von Aufnahmeeinrichtungen des Landes. Verfahren zur Wohnsitzauflage Verfahren nach FlüAG Asylbewerber positiver BAMF-Bescheid Zuweisung nach § 12a AufenthG längere Verfahrensdauer Zuweisung nach § 50 AsylG Integrationsschlüssel Der Integrationsschlüssel setzt auf dem allgemeinen Verteilungsschlüssel des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) auf. Dieser enthält mit der Bevölkerungszahl und der Fläche die für eine Verteilung wesentlichen und auch für eine Integration relevanten Grundparameter. Der Schlüssel ist um weitere spezifisch integrationsrelevante Parameter ergänzt, die einerseits die Möglichkeit zur Versorgung mit angemessenem Wohnraum und die Situation auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt abbilden. Darüber hinaus wird in dem Integrationsschlüssel berücksichtigt, ob die bestehenden Integrationsstrukturen bestimmter Gemeinden bereits stärker in Anspruch genommen sind durch den zeitlich und regional konzentrierten Zuzug von Personen aus EU-Mitgliedsstaaten, für die seit 2004 die Arbeitsnehmerfreizügigkeit schrittweise eingeführt worden ist. Hierbei handelt es sich um Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien und Ungarn. Ein ebenfalls integrationsrelevantes Kriterium ist die Versorgung mit angemessenem Wohnraum. Die Berücksichtigung im Integrationsschlüssel erfolgt in der Art und Weise, dass die 22 Kommunen, die in der Mietpreisbegrenzungsverordnung mit einer besonders angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt identifiziert worden sind, zusätzlich um 10% bei der Zuweisung entlastet werden. Integrationsschlüssel =  Einwohneranteil der Gemeinden an der Gesamtbevölkerung des Landes mit einem Anteil von 80%,  Flächenanteil der Gemeinde an der Gesamtfläche des Landes mit einem Anteil von 10% und  Anteil der als arbeitslos gemeldeten erwerbsfähigen Personen an der Bevölkerung der Gemeinden mit einem Anteil von 10% Die Belastung durch die Wohnsitzauflage wird für einige Kommunen verringert, wenn  sie von § 1 der Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes erfasst,  einen mindestens über 50% über dem Landesdurchschnitt liegenden Anteil von Personen aus im wesentlichen osteuropäischen EU-Mitgliedsstaaten haben und die Leistungen nach dem SGB II erhalten. Diese Entlastungsmöglichkeiten treffen auf Bedburg nicht zu, auch wenn auf den Rhein-Erft-Kreis als Ganzes die Kriterien hinsichtlich des Zuzugs aus den osteuropäischen EU-Mitgliedsstaaten zutreffend sind. Mitteilungsvorlage WP9-4/2017 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Die Erfüllungsquote wird berechnet, indem die Anzahl der Asylberechtigten, die bereits in einer Kommune wohnen, in Relation zu der Anzahl der Asylberechtigten gesetzt wird, die eine Kommune nach dem Integrationsschlüssel insgesamt aufnehmen muss. Die Anzahl der Asylberechtigten, zu deren Aufnahme eine Kommune aktuell verpflichtet ist, ergibt sich aus der Summe aller aktuellen Bestandszahlen der Kommunen in NRW, die mit dem Wert des Integrationsschlüssels der jeweiligen Kommune multipliziert wird. Berücksichtigt wird ebenfalls die aktuelle Bestandzahl der jeweiligen Kommune. Landeseinrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen werden hingegen nicht mehr angerechnet. Zuweisungen aufgrund von Zielvereinbarungen Die Verteilung anhand des Verteilschlüssels soll in einem ersten Schritt ähnlich dem Zuweisungsverfahren nach § 50 AsylG im Wege von sich bereits bewährten Zielvereinbarungen mit den Kommunen erfolgen. Danach werden orientiert an der jeweiligen Aufnahmeverpflichtung der Kommune Vereinbarungen über die Höhe der Zuweisungen zu einem bestimmten Zeitraum getroffen. Um die Aufnahmekapazitäten der Kommunen nicht zu überfordern, ist beabsichtigt, nur mit solchen Kommunen Zielvereinbarungen zu treffen, die derzeit keine Zuweisungen nach § 50 AsylG erhalten. Beide Zuweisungsverfahren, die grundsätzlich parallel laufen und jeweils für sich unterschiedlichen rechtlichen Regeln folgen, werden insoweit mit Blick auf die Kommunen miteinander koordiniert. Genauso wie beim Zuweisungsverfahren nach § 50 AsylG erfolgen die Zuweisungen mit einem Vorlauf von 5 Werktagen. Hierdurch erhalten die Kommunen die Möglichkeit, entsprechende Vorbereitungen für die Aufnahme der Menschen vorzunehmen. Wünsche zu bestimmten persönlichen Merkmalen können - wie bisher auch - nicht berücksichtigt werden. Im Dezember 2016 hat die Bezirksregierung Arnsberg als die zentral für die Zuweisung nach der AWoV zuständigen Stelle eine Informationsveranstaltung in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) und der Bezirksregierung Köln durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt wurde ein Integrationsschlüssel von 0,153389273719 für Bedburg veröffentlicht. Die derzeitige vorläufige Erfüllungsquote – der Bezirksregierung Arnsberg fehlen noch die Meldungen von zwei Kreisen – beträgt 58,13%, was einer Aufnahmeverpflichtung von 52 Personen auf Basis der Bestandserhebung zum 01.01.2017 entspricht. Auch wenn der Hintergrund der Wohnsitzauflage – bessere Integration – seitens der Kommunen positiv bewertet wird, stellt das Verfahren die Kommunen jedoch vor erhebliche Probleme. Hinsichtlich der Zahlen der aktuell in Bedburg lebenden Flüchtlinge verweise ich auf die Vorlage WP9-31/2017. Der überwiegende Teil der Bedburg aufgrund des § 12a AufenthG zugewiesenen Personen, haben bereits in Bedburg in Flüchtlingsunterkünften gelebt. Da derzeit keine Zuweisungen nach § 50 FlüAG erfolgen und auch der Wohnungsmarkt in Bedburg so gut wie keinen angemessenen Wohnraum für kleinere Einzelpersonen oder Paare anbietet, verbleiben die Flüchtlinge in den Unterkünften. Dies ist jedoch nach Auskunft des MIK und der Bezirksregierung Arnsberg ausdrücklich nicht gewünscht und soll nur in Ausnahmefällen erfolgen. Diese Situation stellt sich in der überwiegenden Zahl der Kommunen, die durch die Wohnsitzauflage mehr anerkannte Personen aufnehmen müssen, ähnlich dar. Nach § 3 ist die Kommune zur Aufnahme der im Rahmen von § 12a AufenthG zugewiesenen Personen Mitteilungsvorlage WP9-4/2017 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 verpflichtet. Die Verpflichtung zur Aufnahme umfasst auch die Verpflichtung, im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge ggf. Maßnahmen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zu treffen. Wenn sich für die anerkannten zugewiesenen Personen keine Möglichkeiten auf dem freien Wohnungsmarkt ergeben, ist ihnen daher zur Vermeidung der Obdachlosigkeit eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft anzubieten. Hierzu wäre eine Einweisung vorzunehmen. Davon rät jedoch das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NordrheinWestfalen (MAIS) ab – dies entspreche nicht dem Gedanken der besseren Integration. Die Vertreter des MAIS regten auf der Informationsveranstaltung an, in jedem Fall auch bei der Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft, einen Mietvertrag abzuschließen. Weiterhin weist das MAIS darauf hin, dass die einer Wohnsitzauflage unterliegenden Personen auch unangemessenen Wohnraum anmieten könnten, der gerichtlich anerkannt werden würde, wenn tatsächlich kein angemessener Wohnraum zur Verfügung steht. Eine schriftliche Zusage wollte man trotz mehrfacher Nachfrage bei der Informationsveranstaltung nicht geben. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Gömpel stellv. Fachdienstleiterin Mitteilungsvorlage WP9-4/2017 ----------------------------------Claßen ----------------------------------Solbach Fachdienstleiterin Bürgermeister Seite 5