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Beschlussvorlage (Prüfung des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2015)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
205 kB
Datum
30.11.2017
Erstellt
21.11.17, 11:31
Aktualisiert
08.02.18, 18:01
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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9162/2017 Rechnungsprüfungsamt Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rechnungsprüfungsausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 30.11.2017 Betreff: Prüfung des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2015 Beschlussvorschlag: Der Rechnungsprüfungsausschuss schließt sich dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2015 an. Als Ergebnis seiner Prüfung beschließt der Rechnungsprüfungsausschuss den als Anlage beigefügten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg - den Jahresabschluss 2015 festzustellen dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen und den Jahresfehlbetrag in Höhe von 12.057.820,85 € der Allgemeinen Rücklage zu entnehmen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW hat die Stadt Bedburg zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Bedburg vermitteln und die enthaltenen Daten sind zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus: - der Ergebnisrechnung - der Finanzrechnung - den Teilrechnungen - der Bilanz und - dem Anhang. Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen. Der Entwurf des Jahresabschlusses wurde am 14.06.2017 vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Der Entwurf wurde dem Rat der Stadt Bedburg am 11.07.2017 zugeleitet. Lt. fortgeschriebener Haushaltsplanung (Haushaltsansatz + Ermächtigungsübertragung + aus Mehrerträgen gedeckte über-/außerplanmäßig bereitgestellte Mittel) betrug der Fehlbedarf 14.440.988,76 €, der planerisch die Allgemeine Rücklage mindern sollte, da die Ausgleichsrücklage mit dem Jahresergebnis 2014 vollständig aufgezehrt worden ist. Laut Jahresabschluss beträgt der Fehlbetrag 12.057.820,85 €, so dass sich die Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage gegenüber der Planung um 2.383.167,91 € minderte. Gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO NRW sind Wertveränderungen von Finanzanlagen unmittelbar mit der Allgemeinen Rücklage zu verrechnen. Die Bewertung der städtischen Beteiligungen ergab eine Werterhöhung von 118.018,15 €. Somit lag die tatsächliche Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage bei 11.939.802,70 €. Die Bilanzsumme erhöhte sich um 13,9 Mio. €, was überwiegend aus der energiewirtschaftlichen Betätigung und der daraus resultierenden Kreditfinanzierung stammt. Das Eigenkapital sank von 69.390.074,75 € um 11.939.802,70 € auf 57.450.272,05 €. Gemäß § 96 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 GO NRW ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig für die Prüfung des Jahresabschlusses. Umfang und Inhalt der Prüfung erstrecken sich grundsätzlich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zudem Kontroll-, Informations- und Beglaubigungsfunktion. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen und über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis einen Prüfbericht zu erstellen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze anzugeben. Er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei ergeben muss, ob - ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird, - ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird, - der Bestätigungsvermerk auf Grund von Beanstandungen versagt wird oder - der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine Beurteilung vorzunehmen. Beschlussvorlage WP9-162/2017 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass Rat und Verwaltungsvorstand den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gefährden, ist gesondert einzugehen. Gemäß § 101 (8) GO NRW bedient sich in Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung. Die örtliche Rechnungsprüfung oder Dritte als Prüfer haben im Rahmen ihrer Prüfung einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über seine Versagung abzugeben. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss 2015 der örtlichen Rechnungsprüfung ist der Sitzungsvorlage im Ratsinformationssystem als Anlage beigefügt. Gedruckte Exemplare sind den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses zugestellt worden. Des Weiteren haben alle Ratsmitglieder eine Berichtsausfertigung in elektronischer Form erhalten. Der Prüfbericht enthält einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird den Prüfbericht in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vorstellen und erläutern. Sofern bestimmte Bilanzposten bzw. Bewertungskriterien – zusätzlich zur Berichterstattung durch das RPA – einer eingehenden Prüfung durch Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses unterzogen werden sollen, wäre es zur Gewährleistung eines reibungslosen Sitzungsverlaufs zweckmäßig, dies dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes rechtzeitig mitzuteilen, damit die entsprechenden Unterlagen gezielt bereitgestellt werden können. Gleiches gilt für weitere Themen, die entweder durch das RPA bzw. durch die zuständigen Mitarbeiter/innen einer detaillierten Erläuterung bedürfen. Auf Grund der elektronischen Dokumentation des Prüfungsablaufes sowie der Prüfungsakten besteht für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses die Möglichkeit der Einsichtnahme dieser Daten in den Räumen des Rechnungsprüfungsamtes. Sofern eine solche Einsichtnahme gewünscht wird, wird um eine Terminabsprache mit dem RPA-Leiter gebeten. Der Rechnungsprüfungsausschuss muss gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW einen eigenen Bestätigungsvermerk formulieren, der durch Angabe von Ort und Tag vom Ausschussvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ein Entwurf des Bestätigungsvermerks ist als Anlage der Sitzungsvorlage beigefügt. Der Jahresabschluss unterliegt der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW. Zuständig für die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Rat der Stadt Bedburg. Zugleich beschließt er über die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Unter Berücksichtigung des Jahresfehlbetrages von 12.057.820,85 € und der Wertveränderungen nach § 43 Abs. 3 GemHVO NRW i.H. v. 118.018,15 € wird die Allgemeine Rücklage um 11.939.802,70 € gemindert. Damit verfügt die Stadt Bedburg zum 31.12.2015 über ein Eigenkapital von 57.450.272,05 €, was einer Quote von 19,5 % entspricht (Eröffnungsbilanz zum 01.01.2005: 95.135.905 € / Quote 44,2 %). Die Bilanzsumme zum 31.12.2015 beträgt 294,6 Mio. Euro. Der vom Rat der Stadt Bedburg festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW anzuzeigen. - Beschlussvorlage WP9-162/2017 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Thißen ----------------------------------Solbach Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-162/2017 Seite 4