Daten
Kommune
Bedburg
Größe
205 kB
Datum
30.11.2017
Erstellt
21.11.17, 11:31
Aktualisiert
08.02.18, 18:01
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9162/2017
Rechnungsprüfungsamt
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rechnungsprüfungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
30.11.2017
Betreff:
Prüfung des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2015
Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss schließt sich dem Bericht des
Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Bedburg für
das Haushaltsjahr 2015 an.
Als Ergebnis seiner Prüfung beschließt der Rechnungsprüfungsausschuss den als Anlage
beigefügten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg
-
den Jahresabschluss 2015 festzustellen
dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen und
den Jahresfehlbetrag in Höhe von 12.057.820,85 € der Allgemeinen Rücklage zu
entnehmen.
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Begründung:
Gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW hat die Stadt Bedburg zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres
einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen
ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Stadt Bedburg vermitteln und die enthaltenen Daten sind zu erläutern.
Der Jahresabschluss besteht aus:
- der Ergebnisrechnung
- der Finanzrechnung
- den Teilrechnungen
- der Bilanz und
- dem Anhang.
Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses wurde am 14.06.2017 vom Kämmerer aufgestellt und vom
Bürgermeister bestätigt. Der Entwurf wurde dem Rat der Stadt Bedburg am 11.07.2017 zugeleitet.
Lt. fortgeschriebener Haushaltsplanung (Haushaltsansatz + Ermächtigungsübertragung + aus
Mehrerträgen gedeckte über-/außerplanmäßig bereitgestellte Mittel) betrug der Fehlbedarf
14.440.988,76 €, der planerisch die Allgemeine Rücklage mindern sollte, da die
Ausgleichsrücklage mit dem Jahresergebnis 2014 vollständig aufgezehrt worden ist.
Laut Jahresabschluss beträgt der Fehlbetrag 12.057.820,85 €, so dass sich die Inanspruchnahme
der Allgemeinen Rücklage gegenüber der Planung um 2.383.167,91 € minderte.
Gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO NRW sind Wertveränderungen von Finanzanlagen unmittelbar mit
der Allgemeinen Rücklage zu verrechnen.
Die Bewertung der städtischen Beteiligungen ergab eine Werterhöhung von 118.018,15 €. Somit
lag die tatsächliche Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage bei 11.939.802,70 €.
Die Bilanzsumme erhöhte sich um 13,9 Mio. €, was überwiegend aus der energiewirtschaftlichen
Betätigung und der daraus resultierenden Kreditfinanzierung stammt.
Das Eigenkapital sank von 69.390.074,75 € um 11.939.802,70 € auf 57.450.272,05 €.
Gemäß § 96 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 GO NRW ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig
für die Prüfung des Jahresabschlusses. Umfang und Inhalt der Prüfung erstrecken sich
grundsätzlich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Prüfung des
Jahresabschlusses hat zudem Kontroll-, Informations- und Beglaubigungsfunktion.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich
festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen und
über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis einen Prüfbericht zu erstellen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk
zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu
beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze
anzugeben. Er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei
ergeben muss, ob
- ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,
- ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,
- der Bestätigungsvermerk auf Grund von Beanstandungen versagt wird oder
- der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine
Beurteilung vorzunehmen.
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Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter
Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass Rat und Verwaltungsvorstand den Abschluss zu
verantworten haben. Auf Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft
der Gemeinde gefährden, ist gesondert einzugehen.
Gemäß § 101 (8) GO NRW bedient sich in Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung
besteht, der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser
Rechnungsprüfung. Die örtliche Rechnungsprüfung oder Dritte als Prüfer haben im Rahmen ihrer
Prüfung einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über seine Versagung abzugeben.
Der Prüfbericht zum Jahresabschluss 2015 der örtlichen Rechnungsprüfung ist der
Sitzungsvorlage im Ratsinformationssystem als Anlage beigefügt. Gedruckte Exemplare sind den
Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses zugestellt worden. Des Weiteren haben alle
Ratsmitglieder eine Berichtsausfertigung in elektronischer Form erhalten.
Der Prüfbericht enthält einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird den Prüfbericht in der Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses vorstellen und erläutern.
Sofern bestimmte Bilanzposten bzw. Bewertungskriterien – zusätzlich zur Berichterstattung durch
das RPA – einer eingehenden Prüfung durch Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses
unterzogen werden sollen, wäre es zur Gewährleistung eines reibungslosen Sitzungsverlaufs
zweckmäßig, dies dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes rechtzeitig mitzuteilen, damit die
entsprechenden Unterlagen gezielt bereitgestellt werden können.
Gleiches gilt für weitere Themen, die entweder durch das RPA bzw. durch die zuständigen
Mitarbeiter/innen einer detaillierten Erläuterung bedürfen.
Auf Grund der elektronischen Dokumentation des Prüfungsablaufes sowie der Prüfungsakten
besteht für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses die Möglichkeit der Einsichtnahme
dieser Daten in den Räumen des Rechnungsprüfungsamtes. Sofern eine solche Einsichtnahme
gewünscht wird, wird um eine Terminabsprache mit dem RPA-Leiter gebeten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss muss gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW einen eigenen
Bestätigungsvermerk formulieren, der durch Angabe von Ort und Tag vom
Ausschussvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ein Entwurf des Bestätigungsvermerks ist als Anlage
der Sitzungsvorlage beigefügt.
Der Jahresabschluss unterliegt der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt
NRW.
Zuständig für die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Rat der Stadt Bedburg.
Zugleich beschließt er über die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Unter Berücksichtigung des Jahresfehlbetrages von 12.057.820,85 € und der Wertveränderungen
nach § 43 Abs. 3 GemHVO NRW i.H. v. 118.018,15 € wird die Allgemeine Rücklage um
11.939.802,70 € gemindert. Damit verfügt die Stadt Bedburg zum 31.12.2015 über ein
Eigenkapital von 57.450.272,05 €, was einer Quote von 19,5 % entspricht (Eröffnungsbilanz zum
01.01.2005: 95.135.905 € / Quote 44,2 %).
Die Bilanzsumme zum 31.12.2015 beträgt 294,6 Mio. Euro.
Der vom Rat der Stadt Bedburg festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde gemäß §
96 Abs. 2 GO NRW anzuzeigen.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Thißen
----------------------------------Solbach
Leiter des
Rechnungsprüfungsamtes
Bürgermeister
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