Daten
Kommune
Bedburg
Größe
558 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
29.11.17, 18:02
Aktualisiert
26.07.18, 14:46
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9186/2017
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
12.12.2017
Rat der Stadt Bedburg
19.12.2017
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Vorberatung der Kalkulation über die Abfallbeseitigungsgebühren für das Haushaltsjahr
2018
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfielt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Kalkulation über die Abfallbeseitigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2018 zu
beschließen.
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen sieht vor, dass
Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4
Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums
ausgeglichen werden.
Für die Durchführung der Abfallbeseitigung bedient sich die Stadt Bedburg Dritter.
Die Kosten, die der Gebührenkalkulation zugrunde liegen, werden insbesondere durch die
Abfallmenge und die vertraglich vereinbarten Preise (Unternehmerentschädigung) sowie
die vom Rhein-Erft-Kreis festgesetzten Gebühren für die Entsorgung/Verbrennung
bestimmt.
Da die Abfallmenge ein wesentlicher Faktor der Abfallbeseitigungsgebühren ist, wird die
Entwicklung der Abfallfraktionen nachstehend dargestellt.
Bei allen Abfallarten wird hinsichtlich der Abfallmengen mit den Durchschnittswerten der
letzten 5 Jahre kalkuliert:
Restabfall
Sperrgut
Bioabfall
Grünabfall
Papier
Schadstoffe
Wilder Müll
Großgeräte
3.300 t
1.000 t
4.100 t
500 t
1.600 t
30 t
150 t
2.800 Stück
Folgende Gebühren sind lt. Mitteilung des Rhein-Erft-Kreises für die Entsorgung der
Abfälle je Tonne für das Jahr 2018 zu zahlen:
Entsorgung der Restabfälle und von Sperrgut 160,19 €
(158,85 € in 2017)
Entsorgung der Grünabfälle
43,54 €
(42,20 € in 2017)
Entsorgung der Bioabfälle
65,61 €
(60,72 € in 2017)
Die gesamt zu zahlende Abfallgebühr an den Rhein-Erft-Kreis beträgt lt. vorliegender
Kalkulation 1.005.030 € und liegt damit höher als die der Kalkulation des Vorjahres
(=966.710 €).
Entwicklung der an den Rhein-Erft-Kreis zu zahlenden Gebühren
600.000 €
500.000 €
400.000 €
300.000 €
200.000 €
100.000 €
0€
Restabfall und Wilder
Müll
Sperrgut
2013
2014
2015
Grünabfall
2016
2017
2018 Kalkulation
Bioabfall
Im Jahr 2018 sind voraussichtlich Unternehmerentschädigungen für das Sammeln und
Abfahren der Abfälle in Höhe von 419.090 € zu zahlen. In der Gebührenbedarfsberechnung 2017 waren es 413.100 €.
Ermittlung der Entleerungshäufigkeit sowie des Jahresliteraufkommens
Restmüllgefäßgröße in l
80
Behälterbestand
Entleerungen je Gefäßart
Durchschnitt
120
240
770
1.100
70
5.804
2.857
596
33
80
400
91.144
51.146
11.998
793
3.099
400
16
18
20
24
39
1
7.291.520
6.137.520
2.879.520
610.610
3.408.900
28.000
12
1
Jahresliteraufkommen
20.356.070,00
Kalkulation 2017: 19.441.470,00
Summe Pflichtentleerungen
12
12
12
12
Der Betriebsabrechnungsbogen, der die einzelnen Kostenstellen und Kostenarten
ausweist, ist als Anlage beigefügt.
Bezogen auf die Gesamtliterzahl von 20.356.070 l und die ansatzfähigen Gesamtkosten
von 1.594.372 € ergibt sich ein Betrag je Volumenliter in Höhe von 0,0783 €.
Die Entwicklung der letzten Jahre stellt sich wie folgt dar:
Entwicklung des Behälterbestandes
6.500
6.000
5.500
5.000
4.500
4.000
3.500
3.000
2.500
2.000
1.500
1.000
500
0
80
120
2013
240
2014
2015
770
2016
1100
2017
Der Behälterbestand sinkt bei den 120- und 240-Liter-Gefäßen. Demgegenüber steigen
die Behälterzahlen bei den übrigen Gefäßarten an. Insgesamt sinkt der Behälterbestand
gegenüber dem Vorjahr leicht.
Entwicklung der Entleerungen je Gefäß
Die tatsächlichen Entleerungen steigen bei allen Gefäßarten an.
Aufgrund der steigenden Entleerungshäufigkeit steigt das Gesamtlitervolumen ebenfalls
an.
Ebenfalls ein steigender Trend ist bei den veranlagten nicht in Anspruch genommenen
„Pflichtentleerungen“ erkennbar, wodurch sich das Litervolumen erhöht.
Das steigende Litervolumen hat gebührenmindernde Wirkung.
Aufgrund des errechneten Kostenaufwands je Volumenliter sowie der durchschnittlichen
Entleerungen, die als Vorausleistungen in 2018 zu zahlen sind, ergeben sich folgende
Gebührensätze:
Restabfallgefäßgröße in l
80
Gebühr je Entleerung
Gebühr bei Pflichtleerungen
Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit
Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit)
Gebühr je Entleerung 2017
Gebühr bei Pflichtleerungen 2017
Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit 2017
Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit) 2017
Differenz Vorausleistungen 2018 zu 2017
Gebührenaufkommen (Vorausleistungen)
120
240
770
1100
70
6,26 €
9,40 €
18,79 €
60,29 €
86,13 €
5,48 €
75,12 €
112,80 €
225,48 €
723,48 €
1.033,56 €
16
18
20
24
39
1
98,30 €
169,20 €
375,80 €
1.446,96 €
3.359,07 €
5,48 €
6,26 €
9,40 €
18,79 €
60,29 €
86,13 €
5,48 €
75,12 €
112,80 €
225,48 €
723,48 €
1.033,56 €
15
18
19
23
33
1
93,90 €
169,20 €
357,01 €
1.386,67 €
2.842,29 €
6,10 €
4,40 €
0,00 €
18,79 €
60,29 €
516,78 €
570.561 €
483.404 €
223.977 €
47.750 €
268.726 €
2.192 €
1.596.610 €
Kostendeckungsgrad
100,14%
Die Gebührensätze bleiben gegenüber dem Vorjahr konstant.
Die Vorauszahlungen steigen außer bei den 120-l- Gefäßen bei allen anderen Gefäßarten an, bei den 1.100-l-Gefäßen steigen die Vorausleistungen aufgrund der Inanspruchnahmen sogar stark.
80-l-Gefäß
120-l-Gefäß
240-l-Gefäß
770-l-Gefäß
1100-l-Gefäß
+ 4,69%
0%
+ 5,25%
+ 4,35%
+ 18,18%
Die Gebührensenkung ist im Wesentlichen auf das um 900.000 Liter (+ 4,5%) gestiegene
Jahresliteraufkommen zurückzuführen.
Durch die Erhebung der Pflichtentleerungen wird rd. 1 Mio. € (63%) der Kosten der
Abfallbeseitigung abgedeckt. Die mit der einheitlichen Abfallgebühr quersubventionierten
Abfallfraktionen verursachen Nettokosten in Höhe von rd. 909 T€, so dass eine Erhebung
von 12 Pflichtentleerungen noch angemessen erscheint.
Für die Gestellung einer zusätzlichen Biotonne sind ab dem 01.01.2018 nunmehr 54,00 €
zu zahlen. Für den Verzicht auf eine Biotonne werden dem Gebührenzahler folgende
Jahresabschläge gewährt:
80-l-Gefäß
120-l-Gefäß
240-l-Gefäß
770-l-Gefäß
1100-l-Gefäß
6,00 €
10,00 €
19,00 €
61,00 €
87,00 €
Die Gestellungsgebühr bleibt wie im Vorjahr gefäßgrößenübergreifend bei 1,73 € je
Restmüllgefäß und Jahr.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 9
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Bremer
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter(in)
Fachdienstleiter(in)
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-186/2017
Seite 9