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Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Abfallbeseitigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2018)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
558 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
29.11.17, 18:02
Aktualisiert
26.07.18, 14:46

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9186/2017 Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 12.12.2017 Rat der Stadt Bedburg 19.12.2017 Abstimmungsergebnis: Betreff: Vorberatung der Kalkulation über die Abfallbeseitigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2018 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfielt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Kalkulation über die Abfallbeseitigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2018 zu beschließen. Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen sieht vor, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Für die Durchführung der Abfallbeseitigung bedient sich die Stadt Bedburg Dritter. Die Kosten, die der Gebührenkalkulation zugrunde liegen, werden insbesondere durch die Abfallmenge und die vertraglich vereinbarten Preise (Unternehmerentschädigung) sowie die vom Rhein-Erft-Kreis festgesetzten Gebühren für die Entsorgung/Verbrennung bestimmt. Da die Abfallmenge ein wesentlicher Faktor der Abfallbeseitigungsgebühren ist, wird die Entwicklung der Abfallfraktionen nachstehend dargestellt. Bei allen Abfallarten wird hinsichtlich der Abfallmengen mit den Durchschnittswerten der letzten 5 Jahre kalkuliert:        Restabfall Sperrgut Bioabfall Grünabfall Papier Schadstoffe Wilder Müll  Großgeräte 3.300 t 1.000 t 4.100 t 500 t 1.600 t 30 t 150 t 2.800 Stück Folgende Gebühren sind lt. Mitteilung des Rhein-Erft-Kreises für die Entsorgung der Abfälle je Tonne für das Jahr 2018 zu zahlen:   Entsorgung der Restabfälle und von Sperrgut 160,19 € (158,85 € in 2017)  Entsorgung der Grünabfälle 43,54 € (42,20 € in 2017)  Entsorgung der Bioabfälle 65,61 € (60,72 € in 2017) Die gesamt zu zahlende Abfallgebühr an den Rhein-Erft-Kreis beträgt lt. vorliegender Kalkulation 1.005.030 € und liegt damit höher als die der Kalkulation des Vorjahres (=966.710 €). Entwicklung der an den Rhein-Erft-Kreis zu zahlenden Gebühren 600.000 € 500.000 € 400.000 € 300.000 € 200.000 € 100.000 € 0€ Restabfall und Wilder Müll Sperrgut 2013 2014 2015 Grünabfall 2016 2017 2018 Kalkulation Bioabfall Im Jahr 2018 sind voraussichtlich Unternehmerentschädigungen für das Sammeln und Abfahren der Abfälle in Höhe von 419.090 € zu zahlen. In der Gebührenbedarfsberechnung 2017 waren es 413.100 €. Ermittlung der Entleerungshäufigkeit sowie des Jahresliteraufkommens Restmüllgefäßgröße in l 80 Behälterbestand Entleerungen je Gefäßart Durchschnitt 120 240 770 1.100 70 5.804 2.857 596 33 80 400 91.144 51.146 11.998 793 3.099 400 16 18 20 24 39 1 7.291.520 6.137.520 2.879.520 610.610 3.408.900 28.000 12 1 Jahresliteraufkommen 20.356.070,00 Kalkulation 2017: 19.441.470,00 Summe Pflichtentleerungen 12 12 12 12 Der Betriebsabrechnungsbogen, der die einzelnen Kostenstellen und Kostenarten ausweist, ist als Anlage beigefügt. Bezogen auf die Gesamtliterzahl von 20.356.070 l und die ansatzfähigen Gesamtkosten von 1.594.372 € ergibt sich ein Betrag je Volumenliter in Höhe von 0,0783 €. Die Entwicklung der letzten Jahre stellt sich wie folgt dar: Entwicklung des Behälterbestandes 6.500 6.000 5.500 5.000 4.500 4.000 3.500 3.000 2.500 2.000 1.500 1.000 500 0 80 120 2013 240 2014 2015 770 2016 1100 2017 Der Behälterbestand sinkt bei den 120- und 240-Liter-Gefäßen. Demgegenüber steigen die Behälterzahlen bei den übrigen Gefäßarten an. Insgesamt sinkt der Behälterbestand gegenüber dem Vorjahr leicht. Entwicklung der Entleerungen je Gefäß Die tatsächlichen Entleerungen steigen bei allen Gefäßarten an. Aufgrund der steigenden Entleerungshäufigkeit steigt das Gesamtlitervolumen ebenfalls an. Ebenfalls ein steigender Trend ist bei den veranlagten nicht in Anspruch genommenen „Pflichtentleerungen“ erkennbar, wodurch sich das Litervolumen erhöht. Das steigende Litervolumen hat gebührenmindernde Wirkung. Aufgrund des errechneten Kostenaufwands je Volumenliter sowie der durchschnittlichen Entleerungen, die als Vorausleistungen in 2018 zu zahlen sind, ergeben sich folgende Gebührensätze: Restabfallgefäßgröße in l 80 Gebühr je Entleerung Gebühr bei Pflichtleerungen Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit) Gebühr je Entleerung 2017 Gebühr bei Pflichtleerungen 2017 Durchschnittliche Entleerungshäufigkeit 2017 Vorausleistungen (durchschnittliche Entleerungshäufigkeit) 2017 Differenz Vorausleistungen 2018 zu 2017 Gebührenaufkommen (Vorausleistungen) 120 240 770 1100 70 6,26 € 9,40 € 18,79 € 60,29 € 86,13 € 5,48 € 75,12 € 112,80 € 225,48 € 723,48 € 1.033,56 € 16 18 20 24 39 1 98,30 € 169,20 € 375,80 € 1.446,96 € 3.359,07 € 5,48 € 6,26 € 9,40 € 18,79 € 60,29 € 86,13 € 5,48 € 75,12 € 112,80 € 225,48 € 723,48 € 1.033,56 € 15 18 19 23 33 1 93,90 € 169,20 € 357,01 € 1.386,67 € 2.842,29 € 6,10 € 4,40 € 0,00 € 18,79 € 60,29 € 516,78 € 570.561 € 483.404 € 223.977 € 47.750 € 268.726 € 2.192 € 1.596.610 € Kostendeckungsgrad 100,14% Die Gebührensätze bleiben gegenüber dem Vorjahr konstant. Die Vorauszahlungen steigen außer bei den 120-l- Gefäßen bei allen anderen Gefäßarten an, bei den 1.100-l-Gefäßen steigen die Vorausleistungen aufgrund der Inanspruchnahmen sogar stark.      80-l-Gefäß 120-l-Gefäß 240-l-Gefäß 770-l-Gefäß 1100-l-Gefäß + 4,69% 0% + 5,25% + 4,35% + 18,18% Die Gebührensenkung ist im Wesentlichen auf das um 900.000 Liter (+ 4,5%) gestiegene Jahresliteraufkommen zurückzuführen. Durch die Erhebung der Pflichtentleerungen wird rd. 1 Mio. € (63%) der Kosten der Abfallbeseitigung abgedeckt. Die mit der einheitlichen Abfallgebühr quersubventionierten Abfallfraktionen verursachen Nettokosten in Höhe von rd. 909 T€, so dass eine Erhebung von 12 Pflichtentleerungen noch angemessen erscheint. Für die Gestellung einer zusätzlichen Biotonne sind ab dem 01.01.2018 nunmehr 54,00 € zu zahlen. Für den Verzicht auf eine Biotonne werden dem Gebührenzahler folgende Jahresabschläge gewährt:      80-l-Gefäß 120-l-Gefäß 240-l-Gefäß 770-l-Gefäß 1100-l-Gefäß 6,00 € 10,00 € 19,00 € 61,00 € 87,00 € Die Gestellungsgebühr bleibt wie im Vorjahr gefäßgrößenübergreifend bei 1,73 € je Restmüllgefäß und Jahr. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 9 Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Bremer ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter(in) Fachdienstleiter(in) Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-186/2017 Seite 9