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Beschlussvorlage (ANLAGE 1_Friedhof 2018)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
98 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
29.11.17, 18:02
Aktualisiert
29.11.17, 18:02
Beschlussvorlage (ANLAGE 1_Friedhof 2018) Beschlussvorlage (ANLAGE 1_Friedhof 2018)

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Inhalt der Datei

ENTWURF ANLAGE 1 Kalkulationsgrundlagen 2017 Siebte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bedburg vom xx.12.2017 Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), des § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Siebte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg beschlossen: Artikel I Der Gebührentarif als Bestandteil der Satzung lt. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Gebührentarif zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg vom 15.12.2010 in der Fassung der Siebten Änderungssatzung 1. Gebühren für Erwerb, Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten (je Grabstelle) 1.1. Sargreihengrab 1.2. Sargkindergrab (unter 5 Jahre) 1.3. Sargwahlgrab 1.4. anonymes Sargreihengrab 1.5. Urnenreihengrab 1.6. Urnenwahlgrab 1.7. anonymes Urnengrab 1.8. vorzeitige Rückgabe von Gräbern (je Jahr) 1.9. pflegefreies Urnenreihengrab 1.11. pflegefreies Urnenwahlgrab 1.12. pflegefreies Sargreihengrab 1.13. pflegefreies Sargwahlgrab 1.14. pflegefreies Baum-Urnenreihengrab 1.15. pflegefreies Baum-Urnenwahlgrab 1.16. Urnen-Stele (Doppelkammer) 2.125,00 € 1.275,00 € 2.250,00 € 3.425,00 € 1.150,00 € 1.200,00 € 1.475,00 € 72,00 € 1.475,00 € 1.525,00 € 3.425,00 € 3.550,00 € 1.475,00 € 1.475,00 € 1.200,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer 1.1,1.3 bis 1.7 und 1.9 bis 1.15 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre abgegolten. Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2 wird der Erwerb für 15 Jahre abgegolten. Für den Wiedererwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts der Gebühren nach Ziffer 1.3,1.6,1.10, 1.12, 1.14 und 1.15 werden 1/25 der jeweiligen Gebühr pro Jahr festgesetzt. 2. Gebühren für die Grabanfertigung 2.1. Sargbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr 2.2. Sargbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags 2.3. Sargbestattung an Sonn- und Feiertagen 705,00 € 1.058,00 € 1.410,00 € 2.4. Sargbestattung Kindergrab von montags bis freitags 12.00 Uhr 2.5. Sargbestattung Kindergrab von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags 2.6. Sargbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen 2.7. Urnenbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr 2.8. Urnenbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags 2.9. Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen 350,00 € 525,00 € 700,00 € 140,00 € 210,00 € 280,00 € 3. Gebühren für Einebnungen 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. Einebnung Sarggrab je Stelle Entfernung Sarggrabstein Entfernung einer Einfassung für eine Sarggrabstelle Entfernung einer Einfassung für jede weitere Sarggrabstelle 3.5. Entfernung einer Sargabdeckplatte 3.6. Berechtigungsscheine 3.7. Einebnung Urnengrab 3.8. Entfernung Urnengrabstein 3.9. Entfernung einer Einfassung für eine Urnengrabstelle 3.10. Entfernung einer Einfassung für jede weitere Urnengrabstelle 3.11. Entfernung einer Urnenabdeckplatte 74,00 € 148,00 € 148,00 € 74,00 € 148,00 € 19,00 € 37,00 € 74,00 € 74,00 € 37,00 € 74,00 € 4. Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen für jede Genehmigung, auch wenn mehrere in einem Bescheid zusammengefasst werden 26,00 € 5. Gebühren für Umbettungen 5.1. Umbettungen vor Ablauf der Ruhefrist sind grundsätzlich nur durch eine Fachfirma möglich. Deren Beauftragung erfolgt durch den Nutzungsrechtinhaber. 5.2. Für sonstige Ausgrabungen werden Gebühren nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand erhoben. Der Stundensatz wird festgesetzt auf 44,00 €. 6. Gebühren für Sonderleistungen Werden auf Wunsch Sonderleistungen erbracht, die im vorstehenden Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft.