Daten
Kommune
Bedburg
Größe
98 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
29.11.17, 18:02
Aktualisiert
29.11.17, 18:02
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ENTWURF
ANLAGE 1
Kalkulationsgrundlagen 2017
Siebte Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Stadt Bedburg vom xx.12.2017
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert
durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), des § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1
Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), der §§
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Siebte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung
von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif als Bestandteil der Satzung lt. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gebührentarif zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
in der Stadt Bedburg vom 15.12.2010
in der Fassung der Siebten Änderungssatzung
1. Gebühren für Erwerb, Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten (je Grabstelle)
1.1. Sargreihengrab
1.2. Sargkindergrab (unter 5 Jahre)
1.3. Sargwahlgrab
1.4. anonymes Sargreihengrab
1.5. Urnenreihengrab
1.6. Urnenwahlgrab
1.7. anonymes Urnengrab
1.8. vorzeitige Rückgabe von Gräbern (je Jahr)
1.9. pflegefreies Urnenreihengrab
1.11. pflegefreies Urnenwahlgrab
1.12. pflegefreies Sargreihengrab
1.13. pflegefreies Sargwahlgrab
1.14. pflegefreies Baum-Urnenreihengrab
1.15. pflegefreies Baum-Urnenwahlgrab
1.16. Urnen-Stele (Doppelkammer)
2.125,00 €
1.275,00 €
2.250,00 €
3.425,00 €
1.150,00 €
1.200,00 €
1.475,00 €
72,00 €
1.475,00 €
1.525,00 €
3.425,00 €
3.550,00 €
1.475,00 €
1.475,00 €
1.200,00 €
Mit den Gebühren nach Ziffer 1.1,1.3 bis 1.7 und 1.9 bis 1.15 wird der Erwerb des
Nutzungsrechts für 25 Jahre abgegolten. Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2 wird der
Erwerb für 15 Jahre abgegolten. Für den Wiedererwerb bzw. die Verlängerung
des Nutzungsrechts der Gebühren nach Ziffer 1.3,1.6,1.10, 1.12, 1.14 und 1.15
werden 1/25 der jeweiligen Gebühr pro Jahr festgesetzt.
2. Gebühren für die Grabanfertigung
2.1. Sargbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr
2.2. Sargbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags
2.3. Sargbestattung an Sonn- und Feiertagen
705,00 €
1.058,00 €
1.410,00 €
2.4. Sargbestattung Kindergrab von montags bis freitags
12.00 Uhr
2.5. Sargbestattung Kindergrab von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags
2.6. Sargbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen
2.7. Urnenbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr
2.8. Urnenbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags
2.9. Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen
350,00 €
525,00 €
700,00 €
140,00 €
210,00 €
280,00 €
3. Gebühren für Einebnungen
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
Einebnung Sarggrab je Stelle
Entfernung Sarggrabstein
Entfernung einer Einfassung für eine Sarggrabstelle
Entfernung einer Einfassung für jede weitere Sarggrabstelle
3.5. Entfernung einer Sargabdeckplatte
3.6. Berechtigungsscheine
3.7. Einebnung Urnengrab
3.8. Entfernung Urnengrabstein
3.9. Entfernung einer Einfassung für eine Urnengrabstelle
3.10. Entfernung einer Einfassung für jede weitere Urnengrabstelle
3.11. Entfernung einer Urnenabdeckplatte
74,00 €
148,00 €
148,00 €
74,00 €
148,00 €
19,00 €
37,00 €
74,00 €
74,00 €
37,00 €
74,00 €
4. Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen und das Verlegen von
Einfassungen
für jede Genehmigung, auch wenn mehrere in einem Bescheid
zusammengefasst werden
26,00 €
5. Gebühren für Umbettungen
5.1. Umbettungen vor Ablauf der Ruhefrist sind grundsätzlich nur durch eine
Fachfirma möglich. Deren Beauftragung erfolgt durch den Nutzungsrechtinhaber.
5.2. Für sonstige Ausgrabungen werden Gebühren nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand erhoben. Der Stundensatz wird festgesetzt auf 44,00 €.
6. Gebühren für Sonderleistungen
Werden auf Wunsch Sonderleistungen erbracht, die im vorstehenden Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft.