Daten
Kommune
Bedburg
Größe
194 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
29.11.17, 18:02
Aktualisiert
29.11.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Fünfzehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung
der Stadt Bedburg vom xx.xx.2017
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016
(GV. NRW. S. 966), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), und des § 9 des Abfallgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), hat der Rat
der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Fünfzehnte Änderungssatzung zur
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Bedburg beschlossen:
Artikel I
§ 3 erhält folgende Fassung:
Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze
(1)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr für einen Restmüllbehälter, der am bedarfsorientierten Behälterentleerungsverfahren angeschlossen ist, beträgt
a)
b)
c)
d)
e)
für
80 l-Behälter je Entleerung
für 120 l-Behälter je Entleerung
für 240 l-Behälter je Entleerung
für 770 l-Behälter je Entleerung
für 1.100 l-Behälter je Entleerung
6,26
9,40
18,79
60,29
86,13
€
€
€
€
€
Gebührenmaßstab ist der Literpreis, dieser beträgt 0,0783 €.
Als Mindestinanspruchnahme wird entsprechend § 11 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung der
Stadt Bedburg monatlich eine Entleerung zugrunde gelegt.
(2)
Die Abfallentsorgungsgebühr für die Abfuhr von städtischen Abfallsäcken beträgt je Stück 70 lAbfallsack 5,48 €.
(3)
Die Gebühr für die Behältergestellung eines Restmüllbehälters durch die Stadt beträgt jährlich
a)
b)
c)
d)
e)
für
80 l-Behälter
für 120 l-Behälter
für 240 l-Behälter
für 770 l-Behälter
für 1.100 l-Behälter
1,73 €
1,73 €
1,73 €
1,73 €
1,73 €
Der Benutzer erwirbt durch die Zahlung der Bereitstellungsgebühr kein Eigentum an den Abfallbehältern.
(4)
(aufgehoben)
(5)
Pro angemeldetem Restmüllbehälter wird eine 240 l-Biotonne ohne Erhebung einer separaten
Gebühr abgefahren. Bei Verzicht auf die Biotonne für ein volles Kalenderjahr wird auf die
Restmüllgebühr nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung ein auf das Kalenderjahr bezogener Abschlag
wie folgt gewährt:
a)
b)
c)
d)
bei einem 80 l-Restmüll-Behälter
bei einem 120 l-Restmüll-Behälter
bei einem 240 l-Restmüll-Behälter
bei einem 770 l-Restmüll-Behälter
6,00 €
10,00 €
19,00 €
61,00 €
e)
bei einem 1.100 l-Restmüll-Behälter
87,00 €
Erfolgt eine Anmeldung der Biotonne während des Kalenderjahres, so ist der gewährte Gebührenabschlag in voller Höhe vom Gebührenpflichtigen zu erstatten.
Bei Beginn der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während des Kalenderjahres wird bei
sofortigem Verzicht auf die Biotonne der Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab Beginn
der Gebührenpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres gewährt.
Bei Beendigung der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während eines Kalenderjahres ist
ein gewährter Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab dem Ende der Gebührenpflicht bis
zum Ende des Kalenderjahres vom Gebührenpflichtigen zu erstatten.
(6)
Der gebührenpflichtige Benutzer eines 770 l-Restmüllbehälters erhält auf Antrag bis zu 3 Biotonnen und der gebührenpflichtige Benutzer eines 1.100 l-Restmüllbehälters erhält auf Antrag
bis zu 4 Biotonnen, ohne dass hierfür weitere Gebühren fällig werden.
Der Gebührenabschlag nach Absatz 5 wird je Restmüllbehälter nur einmal gewährt.
(7)
Meldet der Gebührenpflichtige neben der oder den gebührenfreien Biotonnen eine oder mehrere zusätzliche 240 l-Biotonnen an, so wird für jede weitere zur Anmeldung gebrachte 240 lBiotonne eine Jahresgebühr von 54,00 € fällig. Erfolgt eine An- oder Abmeldung der zusätzlichen gebührenpflichtigen Biotonne während des Kalenderjahres, so erfolgt keine Reduzierung
der angegebenen Jahresgebühr.
(8)
(aufgehoben)
(9)
(aufgehoben)
(10)
(aufgehoben)
(11) Für die Ausgabe von je 5 kompostierbaren Papiersäcken für die Grünabfuhr (entspricht
einer Verkaufseinheit) wird eine Gebühr von 2,00 € erhoben.
Artikel II
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Für die zugelassenen Restmüllbehälter werden Vorausleistungen auf der Basis der durchschnittlichen Entleerungshäufigkeit je Gefäßart pro Jahr erhoben. Daraus ergeben sich unter
Beachtung des § 4 Abs. 3 dieser Satzung folgende jährliche Vorausleistungen für das Restmüllgefäß:
a)
b)
c)
d)
e)
80 l-Behälter
120 l-Behälter
240 l-Behälter
770 l-Container
1.100 l-Container
16 Leerungen
18 Leerungen
20 Leerungen
24 Leerungen
39 Leerungen
98,30 €
169,20 €
375,80 €
1.446,96 €
3.359,07 €
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft.