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Beschlussvorlage (Gebührensatzung Abfall 2018)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
194 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
29.11.17, 18:02
Aktualisiert
29.11.17, 18:02
Beschlussvorlage (Gebührensatzung Abfall 2018) Beschlussvorlage (Gebührensatzung Abfall 2018)

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Inhalt der Datei

ENTWURF Fünfzehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Bedburg vom xx.xx.2017 Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), und des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Fünfzehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Bedburg beschlossen: Artikel I § 3 erhält folgende Fassung: Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze (1) Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr für einen Restmüllbehälter, der am bedarfsorientierten Behälterentleerungsverfahren angeschlossen ist, beträgt a) b) c) d) e) für 80 l-Behälter je Entleerung für 120 l-Behälter je Entleerung für 240 l-Behälter je Entleerung für 770 l-Behälter je Entleerung für 1.100 l-Behälter je Entleerung 6,26 9,40 18,79 60,29 86,13 € € € € € Gebührenmaßstab ist der Literpreis, dieser beträgt 0,0783 €. Als Mindestinanspruchnahme wird entsprechend § 11 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg monatlich eine Entleerung zugrunde gelegt. (2) Die Abfallentsorgungsgebühr für die Abfuhr von städtischen Abfallsäcken beträgt je Stück 70 lAbfallsack 5,48 €. (3) Die Gebühr für die Behältergestellung eines Restmüllbehälters durch die Stadt beträgt jährlich a) b) c) d) e) für 80 l-Behälter für 120 l-Behälter für 240 l-Behälter für 770 l-Behälter für 1.100 l-Behälter 1,73 € 1,73 € 1,73 € 1,73 € 1,73 € Der Benutzer erwirbt durch die Zahlung der Bereitstellungsgebühr kein Eigentum an den Abfallbehältern. (4) (aufgehoben) (5) Pro angemeldetem Restmüllbehälter wird eine 240 l-Biotonne ohne Erhebung einer separaten Gebühr abgefahren. Bei Verzicht auf die Biotonne für ein volles Kalenderjahr wird auf die Restmüllgebühr nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung ein auf das Kalenderjahr bezogener Abschlag wie folgt gewährt: a) b) c) d) bei einem 80 l-Restmüll-Behälter bei einem 120 l-Restmüll-Behälter bei einem 240 l-Restmüll-Behälter bei einem 770 l-Restmüll-Behälter 6,00 € 10,00 € 19,00 € 61,00 € e) bei einem 1.100 l-Restmüll-Behälter 87,00 € Erfolgt eine Anmeldung der Biotonne während des Kalenderjahres, so ist der gewährte Gebührenabschlag in voller Höhe vom Gebührenpflichtigen zu erstatten. Bei Beginn der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während des Kalenderjahres wird bei sofortigem Verzicht auf die Biotonne der Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab Beginn der Gebührenpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres gewährt. Bei Beendigung der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während eines Kalenderjahres ist ein gewährter Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab dem Ende der Gebührenpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres vom Gebührenpflichtigen zu erstatten. (6) Der gebührenpflichtige Benutzer eines 770 l-Restmüllbehälters erhält auf Antrag bis zu 3 Biotonnen und der gebührenpflichtige Benutzer eines 1.100 l-Restmüllbehälters erhält auf Antrag bis zu 4 Biotonnen, ohne dass hierfür weitere Gebühren fällig werden. Der Gebührenabschlag nach Absatz 5 wird je Restmüllbehälter nur einmal gewährt. (7) Meldet der Gebührenpflichtige neben der oder den gebührenfreien Biotonnen eine oder mehrere zusätzliche 240 l-Biotonnen an, so wird für jede weitere zur Anmeldung gebrachte 240 lBiotonne eine Jahresgebühr von 54,00 € fällig. Erfolgt eine An- oder Abmeldung der zusätzlichen gebührenpflichtigen Biotonne während des Kalenderjahres, so erfolgt keine Reduzierung der angegebenen Jahresgebühr. (8) (aufgehoben) (9) (aufgehoben) (10) (aufgehoben) (11) Für die Ausgabe von je 5 kompostierbaren Papiersäcken für die Grünabfuhr (entspricht einer Verkaufseinheit) wird eine Gebühr von 2,00 € erhoben. Artikel II § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Für die zugelassenen Restmüllbehälter werden Vorausleistungen auf der Basis der durchschnittlichen Entleerungshäufigkeit je Gefäßart pro Jahr erhoben. Daraus ergeben sich unter Beachtung des § 4 Abs. 3 dieser Satzung folgende jährliche Vorausleistungen für das Restmüllgefäß: a) b) c) d) e) 80 l-Behälter 120 l-Behälter 240 l-Behälter 770 l-Container 1.100 l-Container 16 Leerungen 18 Leerungen 20 Leerungen 24 Leerungen 39 Leerungen 98,30 € 169,20 € 375,80 € 1.446,96 € 3.359,07 € Artikel III Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft.