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Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2018)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
346 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
29.11.17, 18:02
Aktualisiert
26.07.18, 14:46
Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2018) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2018) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2018) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2018) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2018) Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2018)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9180/2017 Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 12.12.2017 Rat der Stadt Bedburg 19.12.2017 Abstimmungsergebnis: Betreff: Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2018 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Kalkulation der Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2018 zu beschließen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt in § 6 Abs. 2, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teil-Plan bzw. einer Teil-Rechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen wurden seit 2012 auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6 % (Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt) berechnet. Aufgrund einer aktuellen Veröffentlichung der GPA vom Juni 2017 soll der höchstens anzuwendende kalkulatorische Zinssatz 5,87 v.H. nicht übersteigen. Der vorliegenden Gebührenkalkulation liegt dieser Wert zugrunde. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten sind auch Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne des § 6 KAG. Beschlussvorlage WP9-180/2017 Seite 2 STADT BEDBURG Kostenarten Personalkosten Unterhaltungs- und Betriebskosten Beiträge an den Erftverband Kalkulatorische Kosten Umlagen Zwischensumme Ausgleich Vorjahre SUMME Sitzungsvorlage Kalkulation 2018 Kalkulation 2017 Differenz [EUR] [EUR] [EUR] Seite: 3 Anteil Schmutzwasser [%] [EUR] Anteil Niederschlagswasser [%] [EUR] 212.000 164.000 48.000 45% 95.400 55% 116.600 431.000 381.000 50.000 45% 193.950 55% 237.050 2.420.000 2.408.600 11.400 67% 1.621.400 33% 798.600 2.274.000 2.315.000 -41.000 45% 1.023.300 55% 1.250.700 238.000 195.800 42.200 45% 107.100 55% 130.900 5.575.000 5.464.400 110.600 3.041.150 2.533.850 -100.000 -56.000 -44.000 -45.000 -55.000 5.475.000 5.408.400 66.600 2.996.150 2.478.850 Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg befassten Mitarbeiter des Fachdienstes 6 - Bereich Verwaltung Tiefbau sowie die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes. Die Steigerung bei den Personalkosten resultiert aus dem höheren Personaleinsatz im Verwaltungsbereich. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im Jahr 2018 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum Betrieb von Pumpstationen etc. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten steigen gegenüber dem Vorjahr um 50 T€ (+ 13,12 %). Aus den Erfahrungen der letzten Jahre steigen die Sofortmaßnahmen aufgrund der Kanaluntersuchungen von Jahr zu Jahr an. Weiterhin im Kostenblock „Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten“ enthalten sind anfallende Kosten für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten. Folgende Maßnahmen sind geplant: - Auswertung Hauptkanäle (20 T€) - Kanaldatenbank (10 T€) - Datenbank getrennte Gebühr (8 T€) - Verlängerung Einleitungserlaubnis (10 T€) - Gewässerschutzbeauftragte (3 T€) - Neue Kanalhöheneinmessungen (40 T€) Der Beitrag an den Erftverband beträgt lt. Prognose des Erftverbandes rund 2.420.000 €. Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung um 11.400 € (+0,47 %). Die Beitragsprognose basiert auf dem Wirtschaftsplanentwurf 2018. In den kalkulatorischen Kosten sind 100 T€ für „kalkulatorische Wagnisse“ enthalten. Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den Kanalbefahrungen und den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der Bilanz der Stadt Bedburg sind diese i.d.R. als Rückstellungen enthalten. Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen verringern sich im Vergleich zum Vorjahr, da die Wertminderung durch Abschreibung höher war als die Summe der Neuinvestitionen. Des Weiteren sinken die kalkulatorischen Zinsen gegenüber dem Vorjahr, da der zugrunde liegende Zinssatz von 6% auf 5,87% gesenkt wurde. Beschlussvorlage WP9-180/2017 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Fachdienste 1, 2 und 6 (allg. Verwaltungskosten). Da es sich grundsätzlich um personalbezogene Bezugsgrößen handelt, basiert die Verteilung der Kosten überwiegend auf den Personalkosten. Daher steigen die Umlagekosten parallel zu den Personalkosten. Die für das Jahr 2018 kalkulierten ansatzfähigen Gesamtkosten steigen gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 111 T€ (+ 2,02 %). Ein Betrag von 100 T€ aus dem noch nicht abschließend ermittelten Überschuss aus 2016 (Jahresabschluss wird derzeit erstellt) wird in der vorliegenden Kalkulation 2018 gebührenmindernd berücksichtigt, so dass die ansatzfähigen Kosten lediglich um 1,23% gegenüber der Vorjahreskalkulation steigen. Die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von rd. 3 Mio. € verteilen sich auf einen voraussichtlichen Frischwasserverbrauch von rd. 1,08 Mio. Kubikmeter. Bislang wurde bei dem Frischwasserverbrauch der durchschnittliche Veranlagungswert der letzten 5 Jahre zugrunde gelegt. Aufgrund des stetig steigenden Frischwasserverbrauchs in den letzten Jahren (s. Grafik) wird basierend auf dem aktuellen Frischwasserverbrauch (Veranlagung 2017) für das Jahr 2018 gerechnet. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von rd. 2,48 Mio. € verteilen sich auf 3,56 Mio. Quadratmeter versiegelte Fläche, wovon 1,31 Mio. Quadratmeter auf Straßenflächen entfallen. In Anwendung der gebührenrelevanten Parameter ergeben sich folgende Gebührensätze: - Schmutzwasser 2,78 €/cbm (- 0,02 € gegenüber dem Vorjahr; - 0,71 %) - Niederschlagswasser 0,69 €/cbm (unveränderter Gebührensatz gegenüber 2017) Beschlussvorlage WP9-180/2017 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Der Gebührensatz entwickelte sich wie folgt: Insgesamt sind die Gebührensätze in den letzten Jahren relativ konstant geblieben. Mit vorgenannten Gebührensätzen für 2018 werden sowohl bei der Schmutzwasser- als auch bei der Niederschlagswasserbeseitigung nahezu 100%ige Kostendeckungsgrade erreicht: Die insgesamt aufgrund der Kalkulation zu erwartenden Gebühreneinnahmen betragen rd. 4,54 Mio. €. Für die Straßenentwässerung fallen interne Leistungsverrechnungen in Höhe von rd. 907 T€ an. Bei einer Gesamtbelastung in Höhe von 503,82 € bezogen auf einen durchschnittlichen DreiPersonen-Haushalt ergibt sich eine Entlastung zum Vorjahr in Höhe von 2,88 € pro Jahr. Beschlussvorlage WP9-180/2017 Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 22.11.2017 ----------------------------------Münchrath ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter Fachdienstleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-180/2017 Seite 6