Daten
Kommune
Bedburg
Größe
346 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
29.11.17, 18:02
Aktualisiert
26.07.18, 14:46
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9180/2017
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
12.12.2017
Rat der Stadt Bedburg
19.12.2017
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Abwassergebühren für das
Haushaltsjahr 2018
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Kalkulation der Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2018 zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder
Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das
veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage
nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu
bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu
der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr
und Gegenleistung fordert.
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt in § 6 Abs. 2, dass
Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre
auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen
werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teil-Plan bzw.
einer Teil-Rechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielweise in der
Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen
Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung
abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im
Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam
aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen wurden seit 2012 auf der
Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6 % (Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt)
berechnet. Aufgrund einer aktuellen Veröffentlichung der GPA vom Juni 2017 soll der höchstens
anzuwendende kalkulatorische Zinssatz 5,87 v.H. nicht übersteigen. Der vorliegenden
Gebührenkalkulation liegt dieser Wert zugrunde.
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten
sind auch Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne des § 6 KAG.
Beschlussvorlage WP9-180/2017
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Kostenarten
Personalkosten
Unterhaltungs- und
Betriebskosten
Beiträge an den Erftverband
Kalkulatorische Kosten
Umlagen
Zwischensumme
Ausgleich Vorjahre
SUMME
Sitzungsvorlage
Kalkulation
2018
Kalkulation
2017
Differenz
[EUR]
[EUR]
[EUR]
Seite: 3
Anteil
Schmutzwasser
[%]
[EUR]
Anteil
Niederschlagswasser
[%]
[EUR]
212.000
164.000
48.000
45%
95.400
55%
116.600
431.000
381.000
50.000
45%
193.950
55%
237.050
2.420.000
2.408.600
11.400
67%
1.621.400
33%
798.600
2.274.000
2.315.000
-41.000
45%
1.023.300
55%
1.250.700
238.000
195.800
42.200
45%
107.100
55%
130.900
5.575.000
5.464.400
110.600
3.041.150
2.533.850
-100.000
-56.000
-44.000
-45.000
-55.000
5.475.000
5.408.400
66.600
2.996.150
2.478.850
Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg
befassten Mitarbeiter des Fachdienstes 6 - Bereich Verwaltung Tiefbau sowie die Mitarbeiter des
städtischen Bauhofes. Die Steigerung bei den Personalkosten resultiert aus dem höheren
Personaleinsatz im Verwaltungsbereich.
Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im Jahr
2018 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum Betrieb von
Pumpstationen etc.
Die Unterhaltungs- und Betriebskosten steigen gegenüber dem Vorjahr um 50 T€ (+ 13,12 %).
Aus den Erfahrungen der letzten Jahre steigen die Sofortmaßnahmen aufgrund der
Kanaluntersuchungen von Jahr zu Jahr an. Weiterhin im Kostenblock „Unterhaltungs- und
Bewirtschaftungskosten“ enthalten sind anfallende Kosten für die Inanspruchnahme von Rechten
und Diensten. Folgende Maßnahmen sind geplant:
- Auswertung Hauptkanäle (20 T€)
- Kanaldatenbank (10 T€)
- Datenbank getrennte Gebühr (8 T€)
- Verlängerung Einleitungserlaubnis (10 T€)
- Gewässerschutzbeauftragte (3 T€)
- Neue Kanalhöheneinmessungen (40 T€)
Der Beitrag an den Erftverband beträgt lt. Prognose des Erftverbandes rund 2.420.000 €.
Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung um 11.400 € (+0,47 %). Die Beitragsprognose
basiert auf dem Wirtschaftsplanentwurf 2018.
In den kalkulatorischen Kosten sind 100 T€ für „kalkulatorische Wagnisse“ enthalten. Diese stellen
den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den Kanalbefahrungen und den sich daraus
ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der Bilanz der Stadt Bedburg sind diese
i.d.R. als Rückstellungen enthalten. Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen verringern
sich im Vergleich zum Vorjahr, da die Wertminderung durch Abschreibung höher war als die
Summe der Neuinvestitionen. Des Weiteren sinken die kalkulatorischen Zinsen gegenüber dem
Vorjahr, da der zugrunde liegende Zinssatz von 6% auf 5,87% gesenkt wurde.
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Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Fachdienste 1, 2 und 6 (allg.
Verwaltungskosten). Da es sich grundsätzlich um personalbezogene Bezugsgrößen handelt,
basiert die Verteilung der Kosten überwiegend auf den Personalkosten. Daher steigen die
Umlagekosten parallel zu den Personalkosten.
Die für das Jahr 2018 kalkulierten ansatzfähigen Gesamtkosten steigen gegenüber dem Vorjahr
um insgesamt 111 T€ (+ 2,02 %).
Ein Betrag von 100 T€ aus dem noch nicht abschließend ermittelten Überschuss aus 2016
(Jahresabschluss wird derzeit erstellt) wird in der vorliegenden Kalkulation 2018
gebührenmindernd berücksichtigt, so dass die ansatzfähigen Kosten lediglich um 1,23%
gegenüber der Vorjahreskalkulation steigen.
Die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von rd. 3 Mio. € verteilen sich auf
einen voraussichtlichen Frischwasserverbrauch von rd. 1,08 Mio. Kubikmeter.
Bislang wurde bei dem Frischwasserverbrauch der durchschnittliche Veranlagungswert der letzten
5 Jahre zugrunde gelegt. Aufgrund des stetig steigenden Frischwasserverbrauchs in den letzten
Jahren (s. Grafik) wird basierend auf dem aktuellen Frischwasserverbrauch (Veranlagung 2017)
für das Jahr 2018 gerechnet.
Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von rd. 2,48 Mio. € verteilen sich
auf 3,56 Mio. Quadratmeter versiegelte Fläche, wovon 1,31 Mio. Quadratmeter auf Straßenflächen
entfallen.
In Anwendung der gebührenrelevanten Parameter ergeben sich folgende Gebührensätze:
- Schmutzwasser 2,78 €/cbm (- 0,02 € gegenüber dem Vorjahr; - 0,71 %)
- Niederschlagswasser 0,69 €/cbm (unveränderter Gebührensatz gegenüber 2017)
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Der Gebührensatz entwickelte sich wie folgt:
Insgesamt sind die Gebührensätze in den letzten Jahren relativ konstant geblieben.
Mit vorgenannten Gebührensätzen für 2018 werden sowohl bei der Schmutzwasser- als auch bei
der Niederschlagswasserbeseitigung nahezu 100%ige Kostendeckungsgrade erreicht:
Die insgesamt aufgrund der Kalkulation zu erwartenden Gebühreneinnahmen betragen
rd. 4,54 Mio. €. Für die Straßenentwässerung fallen interne Leistungsverrechnungen in Höhe von
rd. 907 T€ an.
Bei einer Gesamtbelastung in Höhe von 503,82 € bezogen auf einen durchschnittlichen DreiPersonen-Haushalt ergibt sich eine Entlastung zum Vorjahr in Höhe von 2,88 € pro Jahr.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 22.11.2017
----------------------------------Münchrath
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
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