Daten
Kommune
Bedburg
Größe
75 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
29.11.17, 18:02
Aktualisiert
29.11.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Fünfzehnte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg
über die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege
und Plätze und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
vom xx.xx.2017
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016
(GV. NRW. S. 966), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG
NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Fünfzehnte Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen:
Artikel I
§ 5 erhält folgende Fassung:
Gebührensatz
(1) Wird nur die Winterwartung von der Stadt ausgeführt, so beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je veranlagtem Frontmeter:
bei Anliegerstraßen
bei Innerortsstraßen
bei Hauptgeschäftsstraßen
bei überörtlichen Straßen
0,58 €
0,52 €
0,47 €
0,41 €
(2) Wird zusätzlich zur Winterwartung auch die Fahrbahnreinigung durch die Stadt
ausgeführt, so beträgt die Benutzungsgebühr (für Winterwartung und Straßenreinigung zusammen) jährlich je veranlagtem Frontmeter:
bei Anliegerstraßen
bei Innerortsstraßen
bei Hauptgeschäftsstraßen
bei überörtlichen Straßen
2,38 €
2,24 €
2,10 €
1,95 €
Artikel II
Das Straßenverzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist, wird mit der beigefügten
Anlage ergänzt.
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft.