Daten
Kommune
Bedburg
Größe
194 kB
Datum
21.11.2017
Erstellt
08.11.17, 16:33
Aktualisiert
07.05.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9170/2017
Fachdienst 1 - Personal, Organisation,
Ratsangelegenheiten
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
21.11.2017
Betreff:
Wahl des Ortsvorstehers (Ortsbürgermeisters) für die Ortschaft Kirch-/Grottenherten
hier: Neuwahl infolge Amtsverzicht
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg wählt unter Berücksichtigung des bei Wahl des Rates der
Stadt
Bedburg
am
25.05.2014
erzielten
Stimmenverhältnisses
Frau/Herrn
_________________________ mit Wirkung vom 01.01.2018 für die Dauer der restlichen
Wahlzeit des Rates zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Kirch-/Grottenherten.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Allgemeine Hinweise: Gemäß § 39 Absatz 2 Gemeindeordnung NRW (GO) in Verbindung
mit § 3 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg hat der Rat für jede Ortschaft einen
Ortsvorsteher zu wählen. Die Ortsvorsteher der Stadt Bedburg führen aufgrund eines
Ratsbeschlusses bzw. aufgrund der Festlegung in § 3 Absatz 2 Satz 4 der Hauptsatzung
die Bezeichnung ‚Ortsbürgermeister‘.
Die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 39 Absatz 6 GO in Verbindung mit § 3 Absatz
2 der Hauptsatzung sehen vor, dass der Ortsvorsteher in der Ortschaft, für die er bestellt
wird, wohnen soll und dem Rat angehören oder angehören können muss. Die
Neuregelung, wonach der Ortsvorsteher nicht mehr zwingend in dem jeweiligen Bezirk
wohnen muss, resultiert aus dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung,
welches am 29.11.2016 in Kraft getreten ist.
Diese Regelung soll den Kommunen vor Ort mehr Freiräume bei der Suche nach einem
geeigneten Kandidaten für das Amt des Ortsvorstehers einräumen. Begründete Einzelfälle
können laut Erläuterung der Gesetzesänderung z.B. der Wegzug aus dem Stadtteil
innerhalb der Gemeinde während der laufenden Wahlperiode oder auch Personalmangel
sein.
Gemäß § 39 Absatz 6 GO sind die Ortsvorsteher schließlich unter Berücksichtigung des
bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für
die Dauer der Wahlperiode zu wählen. Scheidet der Ortsvorsteher, z.B. durch
Amtsverzicht, vorzeitig aus seinem Amt aus, so hat der Rat unverzüglich einen neuen
Ortsvorsteher für den Rest der Wahlzeit zu wählen.
Amtsverzicht Ortsbürgermeister Dieter Koehl
Der bisherige Ortsbürgermeister der Ortschaft Kirch-/Grottenherten, Herr Dieter Koehl, hat
mit Schreiben vom 25.10.2017 mit Wirkung zum 31.12.2017 den Verzicht auf das Amt des
Ortsvorstehers erklärt. Eine Neuwahl ist somit erforderlich.
Das Stimmenverhältnis in Kirch-/Grottenherten stellte sich bei der Kommunalwahl 2014
wie folgt dar:
CDU
478
SPD
312
FWG
278
FDP
24
Grüne
80
Das Vorschlagsrecht für die Ortschaft Kirch-/Grottenherten liegt somit bei der CDUFraktion. Der Bürgermeister hat bei der Wahl Stimmrecht.
Die Verabschiedung des bisherigen sowie die Einführung des neu gewählten
Ortsvorstehers wird zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten Feierstunde
vollzogen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Keine
Beschlussvorlage WP9-170/2017
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Koehl
----------------------------------Stolz
----------------------------------Solbach
Stellv. Fachdienstleiter
Fachdienstleiterin
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-170/2017
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