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Beschlussvorlage (Wahl des Ortsvorstehers (Ortsbürgermeisters) für die Ortschaft Kirch-/Grottenherten hier: Neuwahl infolge Amtsverzicht)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
194 kB
Datum
21.11.2017
Erstellt
08.11.17, 16:33
Aktualisiert
07.05.18, 18:01
Beschlussvorlage (Wahl des Ortsvorstehers (Ortsbürgermeisters) für die Ortschaft Kirch-/Grottenherten
hier: Neuwahl infolge Amtsverzicht) Beschlussvorlage (Wahl des Ortsvorstehers (Ortsbürgermeisters) für die Ortschaft Kirch-/Grottenherten
hier: Neuwahl infolge Amtsverzicht) Beschlussvorlage (Wahl des Ortsvorstehers (Ortsbürgermeisters) für die Ortschaft Kirch-/Grottenherten
hier: Neuwahl infolge Amtsverzicht)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9170/2017 Fachdienst 1 - Personal, Organisation, Ratsangelegenheiten Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 21.11.2017 Betreff: Wahl des Ortsvorstehers (Ortsbürgermeisters) für die Ortschaft Kirch-/Grottenherten hier: Neuwahl infolge Amtsverzicht Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg wählt unter Berücksichtigung des bei Wahl des Rates der Stadt Bedburg am 25.05.2014 erzielten Stimmenverhältnisses Frau/Herrn _________________________ mit Wirkung vom 01.01.2018 für die Dauer der restlichen Wahlzeit des Rates zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Kirch-/Grottenherten. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Allgemeine Hinweise: Gemäß § 39 Absatz 2 Gemeindeordnung NRW (GO) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg hat der Rat für jede Ortschaft einen Ortsvorsteher zu wählen. Die Ortsvorsteher der Stadt Bedburg führen aufgrund eines Ratsbeschlusses bzw. aufgrund der Festlegung in § 3 Absatz 2 Satz 4 der Hauptsatzung die Bezeichnung ‚Ortsbürgermeister‘. Die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 39 Absatz 6 GO in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der Hauptsatzung sehen vor, dass der Ortsvorsteher in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen soll und dem Rat angehören oder angehören können muss. Die Neuregelung, wonach der Ortsvorsteher nicht mehr zwingend in dem jeweiligen Bezirk wohnen muss, resultiert aus dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, welches am 29.11.2016 in Kraft getreten ist. Diese Regelung soll den Kommunen vor Ort mehr Freiräume bei der Suche nach einem geeigneten Kandidaten für das Amt des Ortsvorstehers einräumen. Begründete Einzelfälle können laut Erläuterung der Gesetzesänderung z.B. der Wegzug aus dem Stadtteil innerhalb der Gemeinde während der laufenden Wahlperiode oder auch Personalmangel sein. Gemäß § 39 Absatz 6 GO sind die Ortsvorsteher schließlich unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer der Wahlperiode zu wählen. Scheidet der Ortsvorsteher, z.B. durch Amtsverzicht, vorzeitig aus seinem Amt aus, so hat der Rat unverzüglich einen neuen Ortsvorsteher für den Rest der Wahlzeit zu wählen. Amtsverzicht Ortsbürgermeister Dieter Koehl Der bisherige Ortsbürgermeister der Ortschaft Kirch-/Grottenherten, Herr Dieter Koehl, hat mit Schreiben vom 25.10.2017 mit Wirkung zum 31.12.2017 den Verzicht auf das Amt des Ortsvorstehers erklärt. Eine Neuwahl ist somit erforderlich. Das Stimmenverhältnis in Kirch-/Grottenherten stellte sich bei der Kommunalwahl 2014 wie folgt dar: CDU 478 SPD 312 FWG 278 FDP 24 Grüne 80 Das Vorschlagsrecht für die Ortschaft Kirch-/Grottenherten liegt somit bei der CDUFraktion. Der Bürgermeister hat bei der Wahl Stimmrecht. Die Verabschiedung des bisherigen sowie die Einführung des neu gewählten Ortsvorstehers wird zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten Feierstunde vollzogen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine Beschlussvorlage WP9-170/2017 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Koehl ----------------------------------Stolz ----------------------------------Solbach Stellv. Fachdienstleiter Fachdienstleiterin Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-170/2017 Seite 3