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Beschlussvorlage (Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bedburg hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 06.09.2017, Eingabe des Ortsbürgermeisters Dr. Kippels vom 02.08.2017)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
218 kB
Datum
28.11.2017
Erstellt
14.11.17, 18:01
Aktualisiert
11.06.18, 18:02
Beschlussvorlage (Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bedburg 
hier:	Antrag der CDU-Fraktion vom 06.09.2017,
Eingabe des Ortsbürgermeisters Dr. Kippels vom 02.08.2017) Beschlussvorlage (Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bedburg 
hier:	Antrag der CDU-Fraktion vom 06.09.2017,
Eingabe des Ortsbürgermeisters Dr. Kippels vom 02.08.2017) Beschlussvorlage (Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bedburg 
hier:	Antrag der CDU-Fraktion vom 06.09.2017,
Eingabe des Ortsbürgermeisters Dr. Kippels vom 02.08.2017) Beschlussvorlage (Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bedburg 
hier:	Antrag der CDU-Fraktion vom 06.09.2017,
Eingabe des Ortsbürgermeisters Dr. Kippels vom 02.08.2017) Beschlussvorlage (Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bedburg 
hier:	Antrag der CDU-Fraktion vom 06.09.2017,
Eingabe des Ortsbürgermeisters Dr. Kippels vom 02.08.2017)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9124/2017 Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales Sitzungsteil Az.: 32 13 30 öffentlich Beratungsfolge: Familien-, Kultur- und Sozialausschuss Sitzungstermin: 28.11.2017 Abstimmungsergebnis: Zur Kenntnis genommen Betreff: Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bedburg hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 06.09.2017, Eingabe des Ortsbürgermeisters Dr. Kippels vom 02.08.2017 Beschlussvorschlag: Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die gesetzliche Auftragsgrundlage für Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Bedburg ergibt sich aus dem Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW). Nach § 3 i. V. m. §§ 1 und 5 OBG NRW nehmen die Kreise als örtliche Ordnungsbehörde Aufgaben zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ihrem Gemeindegebiet wahr und delegieren diese an die kreisangehörigen Städte. Die generelle Ermächtigungsgrundlage zum Treffen der hierfür notwendigen Maßnahmen ergibt sich aus § 14 OBG NRW, unter gleichzeitiger Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und - bei mehreren, parallel möglichen Maßnahmen - unter Anwendung und Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 15 i. V. m. § 21, § 16 OBG NRW). Das gilt auch und ebenso im Zuge der Heranziehung von Personen, die durch ihr Verhalten die Gefahr verursachen/verursacht haben, von Eigentümern/Besitzern von Sachgegenständen/Tieren, soweit von diesen eine abzuwehrende Gefahr ausgeht, sowie nicht-verantwortlicher Personen, sofern „Störer“ nicht vorrangig in Anspruch genommen werden können (§§ 17-19 OBG NRW). Weitere Regelungen zur Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr durch die Ordnungsbehörden ergeben sich aus spezialgesetzlichen und einzelfallbezogen anzuwendenden Rechtsnormen. Soweit für die Aufgabenerfüllung erforderlich, gelten verschiedene Vorschriften des Polizeigesetzes (PolG) NRW auch für örtliche Ordnungsbehörden wie die Stadt Bedburg (§ 24 OBG NRW). So kann die Ordnungsbehörde zweckbestimmte, zur Erfüllung ihrer Aufgabe sachdienliche, einzelfallbezogene und zugleich auskunftspflichtige Befragungen durchführen und sich hierzu auch -mit Einschränkungen- der Vorladung von Personen bedienen. Zugleich kann sie in diesem Zusammenhang entsprechende, auch personenbezogene Datenerhebungen durchführen sowie entsprechende Identitäten feststellen, insbesondere auch bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen. Darüber hinaus können die Ordnungsbehörden generell vorübergehende Platzverweise aussprechen sowie Personen unter maßnahmenbezogen begrenzten Freiheitsentzug in Gewahrsam nehmen. Des Weiteren besteht auch die Ermächtigung, um Personen, Wohnungen und Sachen zu durchsuchen, wobei letztere nach bestimmten Kriterien auch sichergestellt werden können. Die Aufgaben der Ordnungsbehörde sind vom Aufgabencharakter her betrachtet Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 OBG NRW). Es kann also nicht zur Diskussion stehen, ob, sondern in welchem Umfang diese Aufgaben erfüllt werden. Die Leistungen zur Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in NRW nimmt auch die Polizei wahr (§ 1 PolG NRW). Für Bedburg zuständig ist die Polizeiwache Nord in Bergheim. Die Polizei leistet Ordnungsbehörden wie der Stadt Bedburg auf - schriftliches, im Ausnahmefall formloses - Ersuchen zudem Vollzugshilfe. Diese umfasst nach § 47 des Polizeigesetzes (PolG) NRW die Anwendung unmittelbaren Zwangs, soweit die Stadt Bedburg nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügt oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen könnte (vgl. §§ 1, 47-49 PolG NRW sowie § 2 OBG NRW). Die Polizei wäre dabei nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Dabei gelten die Grundsätze und Verpflichtungen der Amtshilfe gemäß §§ 1, 4-8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. Aus § 1 PolG NRW ergibt sich jedoch auch, dass die Polizei für die den Ordnungsbehörden primär obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr alternativ nur dann in eigener Zuständigkeit tätig wird, wenn ein Handeln der Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Polizei die nachrangige und die Kommune die primär zuständige Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr ist. Im Wege der Amtshilfe leistet die Beschlussvorlage WP9-124/2017 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Polizei bei o. a. Umständen Vollzugshilfe, wobei diese nicht als typischer Regelfall definiert ist. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass nur bzw. primär die Polizei Gefahren abzuwehren hat, da die Ordnungsbehörde dies mangels personeller Ausstattung und/oder aus haushaltstechnischen Gründen nicht gewährleisten kann. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die kommunalseitig zu gewährleistende Ausprägung eines Ordnungs- und Ermittlungsdienstes. Für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten ist jedoch ausschließlich die Polizei zuständig! Private Sicherheitsdienste haben im Gegensatz zu Polizei und Ordnungsbehörde nur im „Hausrechtsbereich“, also innerhalb eines Objektes oder eines Veranstaltungsgeländes Eingriffsmöglichkeiten. Bei größeren Veranstaltungen ist es inzwischen üblich, dass den Veranstaltern ein Sicherheitsdienst für Zugangskontrollen und Reglementierung im inneren Bereich zur Auflage gemacht wird. Dies kann aber nur eine Ergänzung sein, da hoheitliche Aufgaben im öffentlichen Raum nicht auf private Sicherheitsdienste übertragbar sind und die Verantwortung der Ordnungsbehörde für die öffentliche Sicherheit und Ordnung weiterhin besteht. Der Ordnungsbehördlicher Außendienst der Stadt Bedburg Derzeit werden vier Mitarbeiter eingesetzt. Dabei wird der Dienst in zwei Schichten verrichtet in Form von Früh- und Spätdienst. Die Aufgaben umfassen im Wesentlichen: - Aufenthaltsermittlungen Außendienst bei Beerdigungsangelegenheiten ohne Angehörige (z.B. Türöffnungen, Sicherstellung von Wertgegenständen) Außendienst bei Schornsteinfegerangelegenheiten (z.B. Türöffnungen) Durchsuchungszeugen Einholung von Unterschriften, Lebensbescheinigungen aushändigen / ausstellen, Zustellungen Fahrerermittlungen Überprüfung Hausnummern Überprüfungen nach dem Ladenöffnungsgesetz Überprüfungen der Preisauszeichnungen Überprüfungen nach dem Landeshundegesetz Überprüfungen nach dem Bundesmeldegesetz Durchsetzung des Jugendschutzgesetzes Illegaler Müll Kontrolle von Gewerbe Kontrolle von Spielhallen Kontrolle nach dem Nichtraucherschutzgesetz Lärmbeschwerden Beschwerden bei Geruchsbelästigungen, Ratten/Ungeziefer, Schmierereien und Verunreinigungen verwahrloste Wohnungen / Grundstücke Schulzuführungen Kontrolle Sondernutzungen Auflösung Trinkgelage Betteln / Belästigung von Passanten Fundtiere / Fundsachen Beschlussvorlage WP9-124/2017 Seite 3 STADT BEDBURG - Sitzungsvorlage Seite: 4 Allgemeine Gefahrenstellen (Glatteis, Eiszapfen, Schneedächer, Geäst, umgekippte Kleidercontainer) Hilfeersuchen durch Bürger hilflose Personen Feuerstellen in der Öffentlichkeit Verkehrsbehinderungen und Parkverstöße aller Art Unterstützung der Polizei allgemeine Streifendienste und Ansprechpartner Anfänglich wurde der Fokus darauf gelegt, Präsenz zu zeigen. Der Außendienst bestreifte ausgewählte Örtlichkeiten mit dem Fokus auf die Einhaltung der Vorschriften der Ordnungs- und Sicherheitsverordnung der Stadt Bedburg und bewies damit ordnungsbehördliche Präsenz. Der Außendienst sollte als verlässlicher Ordnungspartner gesehen und wahrgenommen werden. Die Kollegen appellierten an die Einsichtsfähigkeit der Betroffenen („Gefährdungsansprache“). Sie sensibilisierten für die Einhaltung der Rechtsordnung, sie klärten über Inhalte der Ordnungs- und Sicherheitsverordnung auf und waren Ansprechpartner für Fragen und Anregungen der Bürger. Information und Prävention standen in einem ausgewogenen, der Situation angemessenen Verhältnis zu repressiven Maßnahmen; in Zweifelsfällen hatten Information und Prävention Vorrang. Dieser Grundsatz ist weiterhin ein wichtiger Bestandteil der täglichen Arbeit des Außendienstes. Jedoch ist die tägliche Arbeit mittlerweile immer mehr durch Beschwerden und Anzeigen von außen bestimmt. Ebenso hat sich in einigen Bereichen gezeigt, dass die reine Ansprache und Beratung nicht zielführend ist. In diesen Fällen werden konsequent Bußgeldverfahren eingeleitet. Nach Bedarf und Auftragslage, wie zum Beispiel bei Großveranstaltungen, werden die Teams aus Mitarbeitern aller Bereiche des Ordnungsamtes, auch des Innendienstes, zusammengestellt. Alle Mitarbeiter haben eine einheitliche Dienst- und Schutzkleidung. Weiterhin stehen zwei mit „Ordnungsamt“ gekennzeichnete Fahrzeuge und ein Zivilfahrzeug, das durch Magnetplatten mit der Aufschrift „Ordnungsamt“ versehen werden kann, zur Verfügung. Dadurch sind die Mitarbeiter für alle Bürger erkennbar. Die jeweilige Schicht meldet sich zu Dienstbeginn bei der Polizei an und nimmt Ersuchen und Beschwerden entgegen. Dabei meldet die Polizei auch Einsätze an den Außendienst, die dieser dann in eigener Zuständigkeit erledigt. Bei Straftaten und zur besonderen Gefahrenabwehr wird die Polizei durch den Außendienst alarmiert. Bezüglich einer möglichen Videoüberwachung des Bahnhofes, der ausschließlich in das Zuständigkeitsgebiet der Deutschen Bahn fällt, wird auf das Antwortschreiben der Bahn vom 17.10.2016 sowie die Vorlage WP9-44/2016 verwiesen. Ebenfalls wird verwaltungsseitig auf das 3-S-Konzept der Deutschen Bahn hingewiesen (http://www.bahnhof.de/bahnhof-de/ueberuns/3-s-konzept.html). Hier haben die Bürgerinnen und Bürger rund um die Uhr die Möglichkeit, die Deutsche Bahn direkt auf Gegebenheiten hinzuweisen, die einen `angenehmen Aufenthalt´ sowohl während der eigentlichen Reise aber auch in den jeweiligen Bahnhöfen erschweren. Die für den Bahnhof Bedburg zuständige 3-S-Zentrale befindet sich in Duisburg (http://www.bahnhof.de/bahnhof-de/Bedburg__Erft_.html?hl=Bedburg). Beschlussvorlage WP9-124/2017 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Claßen ----------------------------------Solbach Fachdienstleiterin Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-124/2017 Seite 5