Daten
Kommune
Bedburg
Größe
218 kB
Datum
28.11.2017
Erstellt
14.11.17, 18:01
Aktualisiert
11.06.18, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9124/2017
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32 13 30
öffentlich
Beratungsfolge:
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
Sitzungstermin:
28.11.2017
Abstimmungsergebnis:
Zur Kenntnis genommen
Betreff:
Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bedburg
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 06.09.2017,
Eingabe des Ortsbürgermeisters Dr. Kippels vom 02.08.2017
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die gesetzliche Auftragsgrundlage für Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt
Bedburg ergibt sich aus dem Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG
NRW). Nach § 3 i. V. m. §§ 1 und 5 OBG NRW nehmen die Kreise als örtliche Ordnungsbehörde
Aufgaben zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ihrem
Gemeindegebiet wahr und delegieren diese an die kreisangehörigen Städte.
Die generelle Ermächtigungsgrundlage zum Treffen der hierfür notwendigen Maßnahmen ergibt
sich aus § 14 OBG NRW, unter gleichzeitiger Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und - bei
mehreren, parallel möglichen Maßnahmen - unter Anwendung und Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 15 i. V. m. § 21, § 16 OBG NRW). Das gilt auch und ebenso
im Zuge der Heranziehung von Personen, die durch ihr Verhalten die Gefahr
verursachen/verursacht haben, von Eigentümern/Besitzern von Sachgegenständen/Tieren, soweit
von diesen eine abzuwehrende Gefahr ausgeht, sowie nicht-verantwortlicher Personen, sofern
„Störer“ nicht vorrangig in Anspruch genommen werden können (§§ 17-19 OBG NRW). Weitere
Regelungen zur Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr durch die Ordnungsbehörden ergeben sich
aus spezialgesetzlichen und einzelfallbezogen anzuwendenden Rechtsnormen.
Soweit für die Aufgabenerfüllung erforderlich, gelten verschiedene Vorschriften des
Polizeigesetzes (PolG) NRW auch für örtliche Ordnungsbehörden wie die Stadt Bedburg (§ 24
OBG NRW). So kann die Ordnungsbehörde zweckbestimmte, zur Erfüllung ihrer Aufgabe
sachdienliche, einzelfallbezogene und zugleich auskunftspflichtige Befragungen
durchführen und sich hierzu auch -mit Einschränkungen- der Vorladung von Personen
bedienen. Zugleich kann sie in diesem Zusammenhang entsprechende, auch
personenbezogene Datenerhebungen durchführen sowie entsprechende Identitäten
feststellen, insbesondere auch bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen.
Darüber hinaus können die Ordnungsbehörden generell vorübergehende Platzverweise
aussprechen sowie Personen unter maßnahmenbezogen begrenzten Freiheitsentzug in
Gewahrsam nehmen. Des Weiteren besteht auch die Ermächtigung, um Personen,
Wohnungen und Sachen zu durchsuchen, wobei letztere nach bestimmten Kriterien auch
sichergestellt werden können.
Die Aufgaben der Ordnungsbehörde sind vom Aufgabencharakter her betrachtet Pflichtaufgaben
zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 OBG NRW). Es kann also nicht zur Diskussion stehen, ob,
sondern in welchem Umfang diese Aufgaben erfüllt werden.
Die Leistungen zur Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in NRW nimmt
auch die Polizei wahr (§ 1 PolG NRW). Für Bedburg zuständig ist die Polizeiwache Nord in
Bergheim.
Die Polizei leistet Ordnungsbehörden wie der Stadt Bedburg auf - schriftliches, im Ausnahmefall
formloses - Ersuchen zudem Vollzugshilfe. Diese umfasst nach § 47 des Polizeigesetzes (PolG)
NRW die Anwendung unmittelbaren Zwangs, soweit die Stadt Bedburg nicht über die hierzu
erforderlichen Dienstkräfte verfügt oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst
durchsetzen könnte (vgl. §§ 1, 47-49 PolG NRW sowie § 2 OBG NRW). Die Polizei wäre dabei nur
für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Dabei gelten die Grundsätze und
Verpflichtungen der Amtshilfe gemäß §§ 1, 4-8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW.
Aus § 1 PolG NRW ergibt sich jedoch auch, dass die Polizei für die den Ordnungsbehörden primär
obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr alternativ nur dann in eigener Zuständigkeit tätig wird,
wenn ein Handeln der Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Polizei die nachrangige und die Kommune die
primär zuständige Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr ist. Im Wege der Amtshilfe leistet die
Beschlussvorlage WP9-124/2017
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Polizei bei o. a. Umständen Vollzugshilfe, wobei diese nicht als typischer Regelfall definiert ist.
Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass nur bzw. primär die Polizei Gefahren
abzuwehren hat, da die Ordnungsbehörde dies mangels personeller Ausstattung und/oder aus
haushaltstechnischen Gründen nicht gewährleisten kann. Dies hat insbesondere Auswirkungen
auf die kommunalseitig zu gewährleistende Ausprägung eines Ordnungs- und
Ermittlungsdienstes.
Für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten ist jedoch ausschließlich die Polizei
zuständig!
Private Sicherheitsdienste haben im Gegensatz zu Polizei und Ordnungsbehörde nur im
„Hausrechtsbereich“, also innerhalb eines Objektes oder eines Veranstaltungsgeländes
Eingriffsmöglichkeiten. Bei größeren Veranstaltungen ist es inzwischen üblich, dass den
Veranstaltern ein Sicherheitsdienst für Zugangskontrollen und Reglementierung im inneren
Bereich zur Auflage gemacht wird. Dies kann aber nur eine Ergänzung sein, da hoheitliche
Aufgaben im öffentlichen Raum nicht auf private Sicherheitsdienste übertragbar sind und
die Verantwortung der Ordnungsbehörde für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
weiterhin besteht.
Der Ordnungsbehördlicher Außendienst der Stadt Bedburg
Derzeit werden vier Mitarbeiter eingesetzt. Dabei wird der Dienst in zwei Schichten verrichtet in
Form von Früh- und Spätdienst.
Die Aufgaben umfassen im Wesentlichen:
-
Aufenthaltsermittlungen
Außendienst bei Beerdigungsangelegenheiten ohne Angehörige (z.B. Türöffnungen,
Sicherstellung von Wertgegenständen)
Außendienst bei Schornsteinfegerangelegenheiten (z.B. Türöffnungen)
Durchsuchungszeugen
Einholung von Unterschriften, Lebensbescheinigungen aushändigen / ausstellen,
Zustellungen
Fahrerermittlungen
Überprüfung Hausnummern
Überprüfungen nach dem Ladenöffnungsgesetz
Überprüfungen der Preisauszeichnungen
Überprüfungen nach dem Landeshundegesetz
Überprüfungen nach dem Bundesmeldegesetz
Durchsetzung des Jugendschutzgesetzes
Illegaler Müll
Kontrolle von Gewerbe
Kontrolle von Spielhallen
Kontrolle nach dem Nichtraucherschutzgesetz
Lärmbeschwerden
Beschwerden bei Geruchsbelästigungen, Ratten/Ungeziefer, Schmierereien und
Verunreinigungen
verwahrloste Wohnungen / Grundstücke
Schulzuführungen
Kontrolle Sondernutzungen
Auflösung Trinkgelage
Betteln / Belästigung von Passanten
Fundtiere / Fundsachen
Beschlussvorlage WP9-124/2017
Seite 3
STADT BEDBURG
-
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Allgemeine Gefahrenstellen (Glatteis, Eiszapfen, Schneedächer, Geäst, umgekippte
Kleidercontainer)
Hilfeersuchen durch Bürger
hilflose Personen
Feuerstellen in der Öffentlichkeit
Verkehrsbehinderungen und Parkverstöße aller Art
Unterstützung der Polizei
allgemeine Streifendienste und Ansprechpartner
Anfänglich wurde der Fokus darauf gelegt, Präsenz zu zeigen. Der Außendienst bestreifte
ausgewählte Örtlichkeiten mit dem Fokus auf die Einhaltung der Vorschriften der Ordnungs- und
Sicherheitsverordnung der Stadt Bedburg und bewies damit ordnungsbehördliche Präsenz. Der
Außendienst sollte als verlässlicher Ordnungspartner gesehen und wahrgenommen werden. Die
Kollegen appellierten an die Einsichtsfähigkeit der Betroffenen („Gefährdungsansprache“). Sie
sensibilisierten für die Einhaltung der Rechtsordnung, sie klärten über Inhalte der Ordnungs- und
Sicherheitsverordnung auf und waren Ansprechpartner für Fragen und Anregungen der Bürger.
Information und Prävention standen in einem ausgewogenen, der Situation angemessenen
Verhältnis zu repressiven Maßnahmen; in Zweifelsfällen hatten Information und Prävention
Vorrang.
Dieser Grundsatz ist weiterhin ein wichtiger Bestandteil der täglichen Arbeit des Außendienstes.
Jedoch ist die tägliche Arbeit mittlerweile immer mehr durch Beschwerden und Anzeigen von
außen bestimmt. Ebenso hat sich in einigen Bereichen gezeigt, dass die reine Ansprache und
Beratung nicht zielführend ist. In diesen Fällen werden konsequent Bußgeldverfahren eingeleitet.
Nach Bedarf und Auftragslage, wie zum Beispiel bei Großveranstaltungen, werden die Teams aus
Mitarbeitern aller Bereiche des Ordnungsamtes, auch des Innendienstes, zusammengestellt.
Alle Mitarbeiter haben eine einheitliche Dienst- und Schutzkleidung. Weiterhin stehen zwei mit
„Ordnungsamt“ gekennzeichnete Fahrzeuge und ein Zivilfahrzeug, das durch Magnetplatten mit
der Aufschrift „Ordnungsamt“ versehen werden kann, zur Verfügung. Dadurch sind die Mitarbeiter
für alle Bürger erkennbar.
Die jeweilige Schicht meldet sich zu Dienstbeginn bei der Polizei an und nimmt Ersuchen und
Beschwerden entgegen. Dabei meldet die Polizei auch Einsätze an den Außendienst, die dieser
dann in eigener Zuständigkeit erledigt. Bei Straftaten und zur besonderen Gefahrenabwehr wird
die Polizei durch den Außendienst alarmiert.
Bezüglich einer möglichen Videoüberwachung des Bahnhofes, der ausschließlich in das
Zuständigkeitsgebiet der Deutschen Bahn fällt, wird auf das Antwortschreiben der Bahn vom
17.10.2016 sowie die Vorlage WP9-44/2016 verwiesen.
Ebenfalls wird verwaltungsseitig auf das 3-S-Konzept der Deutschen Bahn hingewiesen
(http://www.bahnhof.de/bahnhof-de/ueberuns/3-s-konzept.html). Hier haben die Bürgerinnen und
Bürger rund um die Uhr die Möglichkeit, die Deutsche Bahn direkt auf Gegebenheiten
hinzuweisen, die einen `angenehmen Aufenthalt´ sowohl während der eigentlichen Reise aber
auch in den jeweiligen Bahnhöfen erschweren.
Die für den Bahnhof Bedburg zuständige 3-S-Zentrale befindet sich in Duisburg
(http://www.bahnhof.de/bahnhof-de/Bedburg__Erft_.html?hl=Bedburg).
Beschlussvorlage WP9-124/2017
Seite 4
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 5
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Claßen
----------------------------------Solbach
Fachdienstleiterin
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-124/2017
Seite 5