Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
12 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
04.12.09, 21:26
Aktualisiert
04.12.09, 21:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu Drucksache 144/2009
1. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen der
Gemeinde Leopoldshöhe (Friedhofssatzung) vom
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz-BestG
NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313) und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV.NRW S. 51) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in
seiner Sitzung am ____________ folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe erhält folgende Fassung wird wie folgt geändert:
1. § 12 (2) erhält folgende Fassung:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Anonyme Urnengrabstätten
f) Rasenreihengrabstätten
g) Rasenwahlgrabstätten
h) Urnenrasenreihengrabstätten
i) Urnenrasenwahlgrabstätten
2. § 15 (1) erhält folgende Fassung:
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Anonyme Urnenreihengrabstätten
d) Urnenrasenreihengrabstätten
e) Urnenrasenwahlgrabstätten
3. § 15 (5) erhält folgende Fassung
(5) Urnenrasenreihengrabstätten werden für Aschenbeisetzungen bereitgehalten. Für Bestattungen in
Urnenrasenreihengrabstätten gelten die Bestimmungen des Abs. 2 (Urnenreihengrabstätten)
4. Nach § 15 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Urnenrasenwahlgrabstätten werden für Aschebeisetzungen bereitgehalten. Für Bestattungen in
Urnenrasenwahlgrabstätten gelten die Bestimmungen des Abs. 3 (Urnenwahlgrabstätten)
5. Der bisherige Abs. 5 (§ 15) wird Absatz 7
6. § 16 erhält folgende Fassung:
Rasengrabstätten
(1)
Rasenreihengrabstätten
a) Rasenreihengrabstätten werden für Erdbestattungen (und Aschenbeisetzungen) bereitgestellt.
b) Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung
hergerichtet und gepflegt wird. Einfassungen, Schrittplatten, Bepflanzungen, das Abstellen von
Blumen- und Grabschmuck u. ä. sind auf den Rasenreihengrabstätten nicht zulässig.
c) Für Bestattungen in Rasenreihengrabstätten gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 13
(Reihengrabstätten).
Anlage zu Drucksache 144/2009
(2)
7.
Rasenwahlgrabstätten
a) Rasenwahlgrabstätten werden für Erdbestattungen (und Aschenbeisetzungen) auf den
Friedhöfen Leopoldshöhe und Bexterhagen bereitgestellt.
b) Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung
hergerichtet und gepflegt wird. Einfassungen, Schrittplatten, Bepflanzungen, das Abstellen von
Blumen- oder Grabschmuck sind auf den Rasenwahlgrabstätten nicht zulässig.
c) Für Bestattungen in Rasenwahlgrabstätten gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 14
(Wahlgrabstätten).
§ 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Zustimmungserfordernis
(1)
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf
der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig.
8. § 19 Abs. 4a wird wie folgt ergänzt:
Abs. 4 a) Ziff. 3 Urnenrasenreihengrabstätte
- liegende Grabmale, Größe max.0,40 x 0,40 m. Die Steinoberfläche darf nicht höher als
die angrenzende Rasenfläche sein.
Ziff. 4 Urnenrasenwahlgrabstätte
- liegende Grabmale, Größe max. 0,60 x 0,60 m. Die Steinoberfläche darf nicht höher als
die angrenzende Rasenfläche sein.
9. § 19 Abs. 4 b wird wie folgt ergänzt:
Abs. 4 b) Ziff. 2 - Auf Rasenwahlgrabstätten sind nur liegende Grabmale mit 0,40 qm Ansichtsfläche
zugelassen. Die Steinoberfläche darf nicht höher als die angrenzende Rasenfläche sein.
10. § 25 erhält folgende Fassung:
Grabgestaltung
Abs. 1: Die Grabstätten sollen mit Ausnahme der anonymen Gräber und der Rasengrabstätten in ihrer
gesamten Fläche bepflanzt werden. Auf den Friedhöfen Dahlhausen und Leopoldshöhe ist
entlang der Wege ein 50 cm breiter Streifen mit Rasen einzusäen.
Abs. 2: Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
c) das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten
d) das großflächige Belegen der Grabstätte mit Kies oder Steinen
e) das Abdecken der Grabstätte mit Grabplatten
Abs. 3:Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten sowie Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten dürfen mit
Grabeinfassungen versehen werden. Grabeinfassungen sollten in Naturstein ausgeführt werden.
Die Grabeinfassungen dürfen nicht fest fundamentiert bzw. einbetoniert sein. Im Falle von
weiteren Beisetzungen sind die Einfassungen bei Bedarf vom jeweiligen Nutzungsberechtigten
vor der Grabbereitung rechtzeitig zu entfernen.
Abs. 4: Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 24 und 17 für vertretbar hält, kann sie
Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1-3 im Einzelfall erlassen.
Artikel 2
Diese Satzung zur tritt am 01.01.2010 in Kraft.