Daten
Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
06.12.17, 15:18
Aktualisiert
06.12.17, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Dritte Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung
des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen
in der Stadt Bedburg vom xx.xx.2017
Aufgrund der
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§§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966),
der
§§
60,
61
des
Gesetzes
zur
Ordnung
des
Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch
Artikel 122 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),
der §§ 51ff., 53 Abs. 1e Satz 1, 53 c, 65 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasserund wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934),
der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), sowie
der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser - SüwVO Abw) vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), geändert durch Artikel 23
des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559)
hat der Rat der Stadt Bedburg am 19.12.2017 folgende Dritte Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 11 erhält folgende Fassung:
Benutzungsgebühren
Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus Grundstücksentwässerungsanlagen
und deren Beseitigung werden Gebühren nach der abgefahrenen Menge je cbm erhoben.
Hierbei gelten folgende Gebührensätze:
a) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer
Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert bis einschließlich 2.000 mg/l
beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts
(1) 92,45 Euro bis einschließlich 3 m³ Abfuhrmenge
(2) 27,60 Euro größer 3 m³ Abfuhrmenge.
b) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer
Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert über 2.000 mg/l bis
einschließlich 30.000 mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts
(1) 110,59 Euro bis einschließlich 3 m³ Abfuhrmenge
(2) 45,73 Euro größer 3 m³ Abfuhrmenge.
c) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer
Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert über 30.000 mg/l beträgt je
cbm abgefahrenen Grubeninhalts
(1) 130,25 Euro bis einschließlich 3 m³ Abfuhrmenge
(2) 65,40 Euro größer 3 m³ Abfuhrmenge.
d) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus Chemietoiletten
beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts
(1) 152,82 Euro bis einschließlich 3 m³ Abfuhrmenge
(2) 87,96 Euro größer 3 m³ Abfuhrmenge.
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens.
Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst
zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die
Entwässerungsanlage betrieben wird.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.