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Beschlussvorlage (Gebühren Entwässerung 2018 Entwurf)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
06.12.17, 15:18
Aktualisiert
06.12.17, 15:18
Beschlussvorlage (Gebühren Entwässerung 2018 Entwurf) Beschlussvorlage (Gebühren Entwässerung 2018 Entwurf)

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Inhalt der Datei

ENTWURF Dritte Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bedburg vom xx.xx.2017 Aufgrund der - - - - - §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), der §§ 60, 61 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), der §§ 51ff., 53 Abs. 1e Satz 1, 53 c, 65 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasserund wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), sowie der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw) vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) hat der Rat der Stadt Bedburg am 19.12.2017 folgende Dritte Änderungssatzung beschlossen: Artikel I § 11 erhält folgende Fassung: Benutzungsgebühren Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Beseitigung werden Gebühren nach der abgefahrenen Menge je cbm erhoben. Hierbei gelten folgende Gebührensätze: a) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert bis einschließlich 2.000 mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts (1) 92,45 Euro bis einschließlich 3 m³ Abfuhrmenge (2) 27,60 Euro größer 3 m³ Abfuhrmenge. b) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert über 2.000 mg/l bis einschließlich 30.000 mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts (1) 110,59 Euro bis einschließlich 3 m³ Abfuhrmenge (2) 45,73 Euro größer 3 m³ Abfuhrmenge. c) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus einer Grundstücksentwässerungsanlage mit einem CSB-Wert über 30.000 mg/l beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts (1) 130,25 Euro bis einschließlich 3 m³ Abfuhrmenge (2) 65,40 Euro größer 3 m³ Abfuhrmenge. d) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus Chemietoiletten beträgt je cbm abgefahrenen Grubeninhalts (1) 152,82 Euro bis einschließlich 3 m³ Abfuhrmenge (2) 87,96 Euro größer 3 m³ Abfuhrmenge. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens. Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die Entwässerungsanlage betrieben wird. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.