Daten
Kommune
Bedburg
Größe
426 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
29.11.17, 18:02
Aktualisiert
26.07.18, 14:46
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Drucksache: WP9182/2017
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
12.12.2017
Rat der Stadt Bedburg
19.12.2017
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Vorberatung über die Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für
das Haushaltsjahr 2018
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorliegende
Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Haushaltsjahr 2018
zu beschließen.
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes
innerhalb
der
nächsten
4
Jahre
auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan
bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es
beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen.
Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr
des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen
zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung
anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr
zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten,
die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter
ertragswirksam aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der
Basis
eines
kalkulatorischen
Zinssatzes
von
5,87%
(Empfehlung
Gemeindeprüfungsanstalt) berechnet.
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen
Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG
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ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Fachdienste 1 und 2 sowie die
allgemeinen Verwaltungskosten des Fachdienstes 6 enthalten.
Aus Vorjahresergebnissen wurden folgende Mittel als Sonderposten in die Bilanz
eingestellt:
Abrechnungsjahr
2012
2013
2014
2015
vorl. Ergebnis 2016
Summe
Straßenreinigung
1.096,00 €
3.246,84 €
1.377,56 €
-4.216,51 €
-6.000,00 €
-4.496,11 €
Winterdienst
85.554,00 €
-18.100,23 €
73.571,49 €
38.106,61 €
25.000,00 €
204.131,87 €
in der Gebührenkalkulation /
Abrechnung 2015
gebührensenkend
berücksichtigt
-1.400,00 €
-46.065,00 €
in der Gebührenkalkulation /
Abrechnung 2016
gebührensenkend
berücksichtigt
-2.940,00 €
-21.000,00 €
in der Gebührenkalkulation
2017 berücksichtigt
-1.380,40 €
-33.000,00 €
somit noch verfügbar
in der vorliegenden
Kalkulation 2018
berücksichtigt
-10.216,51 €
104.066,87 €
5.000,00 €
-50.000,00 €
Restbetrag
-5.216,51 €
54.066,87 €
Die verbleibenden Restbeträge resultieren aus 2015 (29.066,87 €) und 2016 (- 5.216,51 €
bzw. 25.000 €).
Der Restbetrag aus 2015 kann 2019 letztmalig zur Gebührenminderung eingesetzt
werden bzw. man kann diese im Falle des Winterdienstes als Kompensationsmittel zur
Finanzierung eventuell auftretender Mehrkosten durch strengere Winter nutzen. Dies ist
mit den Beträgen aus dem Jahr 2016 bis zum Jahr 2020 möglich.
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Die ansatzfähigen Kosten der Fahrbahnreinigung und des Winterdienstes stellen sich
somit für das Jahr 2018 wie folgt dar:
2018
Kostenarten
Kostenstellen
Straßenreinigung
Winterdienst
Allgemeines
2.400 €
43.600 €
23.880 €
50.500 €
17.500 €
- €
kalkulatorische Abschreibung
- €
13.300 €
- €
kalkulatorische Zinsen
- €
3.700 €
- €
interne Verrechnung
- €
- €
34.000 €
Zwischensumme
52.900 €
78.100 €
57.880 €
Umlage der allgemeinen Kosten
14.770 €
43.110 € -
57.880 €
SUMME
67.670 €
121.210 €
- €
5.000 €
-50.000 €
0€
72.670 €
71.210 €
Personalkosten
Unterhaltungs- und Betriebskosten
Überschuss/Fehlbetrag Vorjahre
Ansatzfähige Kosten insgesamt
Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Fachdienste 1, 2 und 6.
Gegenüber den Werten aus der Kalkulation 2018 steigen die ansatzfähigen Kosten bei der
Straßenreinigung um rd. 5.400 €. Beim Winterdienst sinken sie um rd. 36.000 €.
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A. Straßenreinigung
Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2018 betragen rd. 72.670 €.
Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen
Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre.
Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:
•
Anliegerstraße
5%
•
Innerortsstraße
10%
•
Hauptgeschäftsstraße
15%
•
Überörtliche Straße
20%
Straßenreinigung 2018
Anliegerstraßen
Innerortsstraßen
Hauptgeschäftsstraßen
Überörtliche
Straßen
Summe
2.277 €
22.044 €
9.146 €
34.203 €
67.670 €
-114 €
-2.204 €
-1.372 €
-6.841 €
-10.531 €
168 €
1.629 €
676 €
2.527 €
5.000 €
2.331 €
21.469 €
8.449 €
29.890 €
62.139 €
Veranlagungsmeter
1.292
12.510
5.190
19.410
38.402
Gebühr je Veranlagungsmeter
1,80 €
1,71 €
1,62 €
1,53 €
1,67 €
Gebühr 2017
1,68 €
1,59 €
1,50 €
1,41 €
1,55 €
Differenz
0,12 €
0,12 €
0,12 €
0,12 €
0,12 €
Anteil der Gesamtkosten (100%)
Anteil für das allgemeine öffentliche
Interesse
Überschuss der Vorjahre
Umlagefähige Kosten
B. Winterdienst
Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2018 betragen 71.210 €.
Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen
Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre.
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Auch die der Gebühr zugrunde liegenden ansatzfähigen Kosten für Streumittel orientieren
sich am Mittelwert der letzten Jahre.
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Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen:
Winterdienst 2018
Anteil der Gesamtkosten (100%)
Anteil für das allgemeine öffentliche
Interesse
anteiliger Überschuss Vorjahre (2016)
Anliegerstraßen
54.049 €
InnerortsHauptgeschäftsstraßen
straßen
38.104 €
7.113 €
Überörtliche
Straßen
21.944 €
Summe
121.210 €
-2.702 €
-3.810 €
-1.067 €
-4.389 €
-11.969 €
-22.300 €
-15.700 €
-2.900 €
-9.100 €
-50.000 €
29.046 €
18.594 €
3.146 €
8.455 €
59.241 €
Veranlagungsmeter
50.000
35.250
6.570
20.300
112.120
Gebühr je Veranlagungsmeter
0,58 €
0,52 €
0,47 €
0,41 €
0,50 €
Umlagefähige Kosten
Gebühr 2017
Differenz 2018 zu 2017
0,89 €
0,84 €
0,78 €
0,72 €
0,81 €
-0,31 €
-0,32 €
-0,31 €
-0,31 €
-0,31 €
Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:
Anliegerstraße
5%
Innerortsstraße
10%
Hauptgeschäftsstraße
15%
Überörtliche Straße
20%
Durch die Berücksichtigung des Überschusses aus 2014 in Höhe von 40.960 € (zwingend
vorgeschrieben zur Einhaltung gesetzlicher Frist) sowie eines Anteils aus der Abrechnung
2015 in Höhe von 9.040 € sinken die Gebührensätze.
Die Gebührensätze für die Winterwartung- und Straßenreinigungsgebühr erreichen
Kostendeckungsgrade in Höhe von 99,32 %.
Entwicklung der Gebührensätze
Anliegerstraßen
Innerortsstraßen
Hauptgeschäftsstraßen
Überörtliche Straßen
2014
2,94 €
2,75 €
2,56 €
2,39 €
2015
2,72 €
2,55 €
2,39 €
2,22 €
2016
2,70 €
2,55 €
2,39 €
2,24 €
2017
2,57 €
2,43 €
2,28 €
2,13 €
Kalkulation 2018
2,38 €
2,24 €
2,10 €
1,95 €
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Die Grafik zeigt, dass die Gebührensätze in 2018 sinken.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 23.11.2017
----------------------------------Bremer
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
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