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Beschlussvorlage (Vorberatung über die Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Haushaltsjahr 2018)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
426 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
29.11.17, 18:02
Aktualisiert
26.07.18, 14:46

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9182/2017 Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 12.12.2017 Rat der Stadt Bedburg 19.12.2017 Abstimmungsergebnis: Betreff: Vorberatung über die Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Haushaltsjahr 2018 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorliegende Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Haushaltsjahr 2018 zu beschließen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 5,87% (Empfehlung Gemeindeprüfungsanstalt) berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG Beschlussvorlage WP9-182/2017 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Fachdienste 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Fachdienstes 6 enthalten. Aus Vorjahresergebnissen wurden folgende Mittel als Sonderposten in die Bilanz eingestellt: Abrechnungsjahr 2012 2013 2014 2015 vorl. Ergebnis 2016 Summe Straßenreinigung 1.096,00 € 3.246,84 € 1.377,56 € -4.216,51 € -6.000,00 € -4.496,11 € Winterdienst 85.554,00 € -18.100,23 € 73.571,49 € 38.106,61 € 25.000,00 € 204.131,87 € in der Gebührenkalkulation / Abrechnung 2015 gebührensenkend berücksichtigt -1.400,00 € -46.065,00 € in der Gebührenkalkulation / Abrechnung 2016 gebührensenkend berücksichtigt -2.940,00 € -21.000,00 € in der Gebührenkalkulation 2017 berücksichtigt -1.380,40 € -33.000,00 € somit noch verfügbar in der vorliegenden Kalkulation 2018 berücksichtigt -10.216,51 € 104.066,87 € 5.000,00 € -50.000,00 € Restbetrag -5.216,51 € 54.066,87 € Die verbleibenden Restbeträge resultieren aus 2015 (29.066,87 €) und 2016 (- 5.216,51 € bzw. 25.000 €). Der Restbetrag aus 2015 kann 2019 letztmalig zur Gebührenminderung eingesetzt werden bzw. man kann diese im Falle des Winterdienstes als Kompensationsmittel zur Finanzierung eventuell auftretender Mehrkosten durch strengere Winter nutzen. Dies ist mit den Beträgen aus dem Jahr 2016 bis zum Jahr 2020 möglich. Beschlussvorlage WP9-182/2017 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Die ansatzfähigen Kosten der Fahrbahnreinigung und des Winterdienstes stellen sich somit für das Jahr 2018 wie folgt dar: 2018 Kostenarten Kostenstellen Straßenreinigung Winterdienst Allgemeines 2.400 € 43.600 € 23.880 € 50.500 € 17.500 € - € kalkulatorische Abschreibung - € 13.300 € - € kalkulatorische Zinsen - € 3.700 € - € interne Verrechnung - € - € 34.000 € Zwischensumme 52.900 € 78.100 € 57.880 € Umlage der allgemeinen Kosten 14.770 € 43.110 € - 57.880 € SUMME 67.670 € 121.210 € - € 5.000 € -50.000 € 0€ 72.670 € 71.210 € Personalkosten Unterhaltungs- und Betriebskosten Überschuss/Fehlbetrag Vorjahre Ansatzfähige Kosten insgesamt Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Fachdienste 1, 2 und 6. Gegenüber den Werten aus der Kalkulation 2018 steigen die ansatzfähigen Kosten bei der Straßenreinigung um rd. 5.400 €. Beim Winterdienst sinken sie um rd. 36.000 €. Beschlussvorlage WP9-182/2017 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 A. Straßenreinigung Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2018 betragen rd. 72.670 €. Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre. Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart: • Anliegerstraße 5% • Innerortsstraße 10% • Hauptgeschäftsstraße 15% • Überörtliche Straße 20% Straßenreinigung 2018 Anliegerstraßen Innerortsstraßen Hauptgeschäftsstraßen Überörtliche Straßen Summe 2.277 € 22.044 € 9.146 € 34.203 € 67.670 € -114 € -2.204 € -1.372 € -6.841 € -10.531 € 168 € 1.629 € 676 € 2.527 € 5.000 € 2.331 € 21.469 € 8.449 € 29.890 € 62.139 € Veranlagungsmeter 1.292 12.510 5.190 19.410 38.402 Gebühr je Veranlagungsmeter 1,80 € 1,71 € 1,62 € 1,53 € 1,67 € Gebühr 2017 1,68 € 1,59 € 1,50 € 1,41 € 1,55 € Differenz 0,12 € 0,12 € 0,12 € 0,12 € 0,12 € Anteil der Gesamtkosten (100%) Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse Überschuss der Vorjahre Umlagefähige Kosten B. Winterdienst Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2018 betragen 71.210 €. Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre. Beschlussvorlage WP9-182/2017 Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Auch die der Gebühr zugrunde liegenden ansatzfähigen Kosten für Streumittel orientieren sich am Mittelwert der letzten Jahre. Beschlussvorlage WP9-182/2017 Seite 6 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen: Winterdienst 2018 Anteil der Gesamtkosten (100%) Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse anteiliger Überschuss Vorjahre (2016) Anliegerstraßen 54.049 € InnerortsHauptgeschäftsstraßen straßen 38.104 € 7.113 € Überörtliche Straßen 21.944 € Summe 121.210 € -2.702 € -3.810 € -1.067 € -4.389 € -11.969 € -22.300 € -15.700 € -2.900 € -9.100 € -50.000 € 29.046 € 18.594 € 3.146 € 8.455 € 59.241 € Veranlagungsmeter 50.000 35.250 6.570 20.300 112.120 Gebühr je Veranlagungsmeter 0,58 € 0,52 € 0,47 € 0,41 € 0,50 € Umlagefähige Kosten Gebühr 2017 Differenz 2018 zu 2017 0,89 € 0,84 € 0,78 € 0,72 € 0,81 € -0,31 € -0,32 € -0,31 € -0,31 € -0,31 € Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:  Anliegerstraße 5%  Innerortsstraße 10%  Hauptgeschäftsstraße 15%  Überörtliche Straße 20% Durch die Berücksichtigung des Überschusses aus 2014 in Höhe von 40.960 € (zwingend vorgeschrieben zur Einhaltung gesetzlicher Frist) sowie eines Anteils aus der Abrechnung 2015 in Höhe von 9.040 € sinken die Gebührensätze. Die Gebührensätze für die Winterwartung- und Straßenreinigungsgebühr erreichen Kostendeckungsgrade in Höhe von 99,32 %. Entwicklung der Gebührensätze Anliegerstraßen Innerortsstraßen Hauptgeschäftsstraßen Überörtliche Straßen 2014 2,94 € 2,75 € 2,56 € 2,39 € 2015 2,72 € 2,55 € 2,39 € 2,22 € 2016 2,70 € 2,55 € 2,39 € 2,24 € 2017 2,57 € 2,43 € 2,28 € 2,13 € Kalkulation 2018 2,38 € 2,24 € 2,10 € 1,95 € Beschlussvorlage WP9-182/2017 Seite 7 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 8 Die Grafik zeigt, dass die Gebührensätze in 2018 sinken. Beschlussvorlage WP9-182/2017 Seite 8 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 9 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 23.11.2017 ----------------------------------Bremer ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter Fachdienstleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-182/2017 Seite 9