Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
297 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
06.06.13, 04:06
Aktualisiert
06.06.13, 04:06
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Anlage 1
Gesellschaftsvertrag
Su
un Park H
Herhahn GmbH
G
& Co. KG
Entwurffsfassung vo
om 07.05.20
013
nachh Vorlage Gesellsschaftsverträge
Sun Park Kalenberg GmbH & Co. KG und Norrdeifeler Regenerrative GmbH & C
Co. KG
Schleiiden, XX. Monat
M
YYYY
Y
Gesellschaftsvertrag Sun Park Herhahn GmbH & Co. KG
II
Inhaltsverzeichnis
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
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12
13
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17
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19
20
21
Rechtsform, Firma und Sitz ................................................................................................ 3
Unternehmensgegenstand ................................................................................................... 3
Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterpflichten .............................................................. 3
Gesellschafterkonten .......................................................................................................... 4
Dauer, Geschäftsjahr, Kündigung ...................................................................................... 4
Geschäftsführung, Vertretung, Aufwand ........................................................................... 5
Beschlüsse der Gesellschafter ............................................................................................ 6
Gesellschafterversammlung................................................................................................ 6
Durchführung der Gesellschafterversammlung .................................................................. 8
Haftung, Verjährung ........................................................................................................... 8
Jahresabschluss ................................................................................................................... 9
Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen ...................................................................... 9
Entnahmen, Ausschüttungen ............................................................................................ 10
Steuern .............................................................................................................................. 10
Verfügungen über Kommanditanteile/Vorkaufsrecht ...................................................... 11
Ausscheiden eines Gesellschafters ................................................................................... 12
Abfindung ......................................................................................................................... 12
Schriftform, Vertraulichkeit ............................................................................................. 13
Gleichstellung ................................................................................................................... 13
Wettbewerb....................................................................................................................... 13
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand ........................................................ 14
Gesellschaftsvertrag Sun Park Herhahn GmbH & Co. KG
1
3
Rechtsform, Firma und Sitz
1. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft. Die Firma der Gesellschaft lautet:
Sun Park Herhahn GmbH & Co. KG.
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Schleiden.
2
Unternehmensgegenstand
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Errichtung und der Betrieb von
Photovoltaikanlagen einschließlich der Veräußerung des aus dem Betrieb der
Photovoltaikanlagen gewonnenen elektrischen Stroms zur Einspeisung in das
öffentliche Versorgungsnetz sowie die mögliche Veräußerung der von der
Gesellschaft im Rahmen ihres Unternehmenszwecks betriebenen Photovoltaikanlagen
nebst zugehöriger Rechtsverhältnisse.
2. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die
geeignet erscheinen, den vorgenannten Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar
zu fördern.
3
Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterpflichten
1. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin - Komplementärin - ist die KEVER
Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH (KEVER PBB) mit Sitz in Kall,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6181 Die
Komplementärin ist am Kommanditkapital und am Vermögen der Gesellschaft nicht
beteiligt.
2. Kommanditisten sind
a. die KEV Energie, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6165 mit einer
Kommanditeinlage in Höhe von Euro 120.000 (dies entspricht einer
Beteiligungsquote von 33,33% = 1/3), und
b. die Stadt Schleiden mit einer Kommanditeinlage in Höhe von Euro 120.000
(dies entspricht einer Beteiligungsquote von 33,33% = 1/3), und
c. die eegon - Eifel Energiegenossenschaft eG, eingetragen im
Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Wittlich unter GnR 40006 mit einer
Kommanditeinlage in Höhe von Euro 120.000 (dies entspricht einer
Beteiligungsquote von 33,33% = 1/3)
3. Die im Handelsregister der Gesellschaft einzutragende Hafteinlage der
Kommanditisten beträgt 100 % der Pflichteinlage.
4. Die Kommanditeinlage wird grundsätzlich bar geleistet.
5. Die Stadt Schleiden ist berechtigt, ihren Anteil auf andere Unternehmen des
öffentlichen oder des privaten Rechts zu übertragen, sofern sie an diesen mehrheitlich
beteiligt ist.
Gesellschaftsvertrag Sun Park Herhahn GmbH & Co. KG
4
4
Gesellschafterkonten
1. Für die Kommanditisten werden folgende Konten geführt:
•
Festkapitalkonto
•
Rücklagenkonto
•
Verlustvortragskonto
•
Darlehenskonto
•
Verrechnungskonto
2. Auf dem Festkapitalkonto wird die in § 3 Ziffer 2. genannte Kommanditeinlage
verbucht. Das Festkapitalkonto gibt die Höhe der Beteiligung am Kommanditkapital
und Vermögen der Gesellschaft wieder. Das Festkapitalkonto wird als Festkonto
geführt.
3. Dem Rücklagekonto wird der nicht zur Ausschüttung gelangende Teil des
Jahresüberschusses gutgeschrieben.
4. Ein etwaiger Verlust wird seinem Verlustvortragskonto belastet. Das
Verlustvortragskonto ist durch spätere Gewinne auszugleichen.
5. Auf den Darlehenskonten werden Darlehen des Kommanditisten gebucht. Das
Darlehenskonto kann nicht als Debit-Konto geführt werden.
6. Auf dem Verrechnungskonto des Kommanditisten werden alle anderen Vorgänge,
Einlagen, Auszahlungen und ausgeschüttete Gewinne gebucht. Entnahmen vom
Guthaben auf Verrechnungskonten können jederzeit erfolgen.
7. Die Soll- und Haben-Salden auf dem Verrechnungskonto und die Haben-Salden auf
dem Darlehenskonto werden jährlich mit 2% über dem Basiszinssatz gemäß § 247
Abs. 1 BGB nach dem Durchschnitt des Standes der Konten am 01. Januar eines jeden
Jahres und am 31. Dezember eines jeden Jahres nach Gutschrift der Gewinnanteile
verzinst. Die Zinsen werden dem Verrechnungskonto der Kommanditisten
gutgeschrieben bzw. belastet.
5
Dauer, Geschäftsjahr, Kündigung
1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer eingegangen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr)
beginnt mit Gründung der Gesellschaft und endet am 31.12.2013.
3. Die Gesellschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum
Ende jeden Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2033. Das Recht
zur Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt. Die Kündigung hat
durch eingeschriebenen Brief an alle Mitgesellschafter zu erfolgen.
4. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den
verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass der
kündigende Gesellschafter mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft
ausscheidet, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden
gesetzlichen Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der kündigende
Gesellschafter an der Liquidation teil.
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5
Geschäftsführung, Vertretung, Aufwand
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die persönlich
haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin ist
berechtigt, die Geschäfte der Gesellschaft von Dritten besorgen zu lassen und die dazu
erforderlichen Vollmachten zu erteilen. Sie selbst und ihre Organe sind beim
Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft und der persönlich haftenden
Gesellschafterin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
2. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind verpflichtet,
Beschlüsse
und
Weisungen
der
Gesellschafterversammlung
der
Kommanditgesellschaft durchzuführen und der Gesellschafterversammlung auf
Verlangen jederzeit Bericht über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft zu
erstatten.
3. Die Geschäftsführung ist auf die Handlungen beschränkt, die der gewöhnliche
Geschäftsverkehr mit sich bringt. Für Handlungen, die über den Rahmen des
gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, ist jeweils die vorherige Zustimmung
der Gesellschafterversammlung erforderlich. Der vorherigen Zustimmung der
Gesellschafterversammlung bedürfen, auch wenn es sich um Maßnahmen handelt, die
im Einzelfall nicht über den Bereich des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs
hinausgehen, sämtliche in § 7 Ziffer 3. und § 8 Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages
aufgeführten Geschäfte.
4. Die persönlich haftende Gesellschafterin erstellt alljährlich für das jeweils folgende
Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanzund Personalplanung) und eine entsprechende Mittelfristplanung und legt diesen den
Gesellschaftern vor. Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung.
5. Die Gesellschaft erstattet der persönlich haftenden Gesellschafterin alle
Aufwendungen, die ihr unmittelbar aus der Geschäftsführung der Gesellschaft
entstehen oder stellt diese davon frei. Wird der persönlich haftenden Gesellschafterin
Aufwand zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und ist die
persönlich haftende Gesellschafterin zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist Aufwand nur
der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer; anderenfalls ist Aufwand der volle
Rechnungsbetrag. Besteht der Anstellungsvertrag mit Geschäftsführern zwischen den
Geschäftsführern und der persönlich haftenden Gesellschafterin, sind Gehälter und
Tantiemen der Geschäftsführer, auch wenn letztere nach dem Erfolg der Gesellschaft
bemessen werden, Aufwand der persönlich haftenden Gesellschafterin im Sinne von
vorstehendem Satz 1, und zwar auch dann, wenn aus Vereinfachungsgründen Gehälter
und Tantiemen unmittelbar von der Gesellschaft an die Geschäftsführer bezahlt
werden sollten. Zu den zu erstattenden Aufwendungen der persönlich haftenden
Gesellschafterin zählen unter anderem nicht eine etwaige Vermögenssteuer und die
Körperschaftsteuer nebst Zuschlägen, welche die persönlich haftende Gesellschafterin
zu zahlen hat.
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6. Zusätzlich erhält die persönlich haftende Gesellschafterin eine Haftungsvergütung in
Höhe von 6 von Hundert (6%) zuzüglich Umsatzsteuer des zum Ende des
Geschäftsjahres bei der persönlich haftenden Gesellschafterin bestehenden
Eigenkapitals.
7. Zusätzlich zu den gemäß Ziffer 5. zu erstattenden Aufwendungen und zu der gemäß
Ziffer 6. zu zahlenden Haftungsprämie zahlt die Gesellschaft der persönlich haftenden
Gesellschafterin eine etwa hierauf entfallende Umsatzsteuer. Die persönlich haftende
Gesellschafterin ist berechtigt, gemäß § 9 Abs. 1 UStG für Umsatzsteuerpflicht der
Haftungsprämie zu optieren, soweit diese umsatzsteuerfrei sein sollte; weiterhin ist sie
berechtigt, gemäß § 19 Abs. 2 UStG auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 UStG zu
verzichten, soweit die von der persönlich haftenden Gesellschafterin geschuldete
Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben werden sollte.
8. Die an die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß Ziffern 5. bis 7. zu leistenden
Zahlungen gelten für die Abrechnung zwischen den Gesellschaftern untereinander als
Aufwand.
7
Beschlüsse der Gesellschafter
1. Die in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu fassenden Beschlüsse werden in
Gesellschafterversammlungen gefasst.
2. Beschlüsse werden stets einstimmig gefasst, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts
anderes bestimmt.
3. Soweit Änderungsbeschlüsse den Grundsatz der anteiligen Gleichbehandlung aller
Gesellschafter verletzen, den Gesellschaftern zusätzliche Verpflichtungen auferlegen
oder die Rechtsstellung der Komplementärin zu deren Nachteil verändern, bedürfen
diese der Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters.
4. Den Gesellschaftern gewährt je 1,00 € (eins Euro) des eingezahlten
Kommanditkapitals eine Stimme. Die Komplementärin hat kein Stimmrecht. Das
Stimmrecht aus einer Beteiligung kann nur einheitlich ausgeübt werden.
5. Jeder Gesellschafter ist vorbehaltlich der gesetzlichen Stimmverbote und
abweichender Bestimmungen dieses Vertrages auch in eigenen Angelegenheiten
stimmberechtigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
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Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung nimmt alle ihr durch Gesetz oder durch diesen
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie entscheidet insbesondere über
die Grundsätze der Unternehmenspolitik und kann der Geschäftsführung Weisungen
erteilen. Eine ordentliche Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr,
innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres abzuhalten.
2. Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über:
a. die Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
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3.
4.
5.
6.
7.
7
b. die Aufnahme weiterer Gesellschafter;
c. die Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft;
d. die Veräußerung des gesamten Vermögens der Gesellschaft oder des
Unternehmens im Ganzen oder die Einbringung eines wesentlichen Teils in ein
anderes Unternehmen;
e. die Berichterstattung der persönlich haftenden Gesellschafterin über das
abgelaufene Geschäftsjahr,
f. die Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
g. die Ergebnisverteilung,
h. die Entlastung der Geschäftsführung,
i. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Unternehmensverträgen
im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
j. den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensteilen,
k. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan rechtzeitig vor Beginn des
Geschäftsjahres,
l. die Aufnahme von Darlehen und Krediten jeder Art, sofern im Einzelfall ein in
der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegter Betrag
überschritten wird,
m. den Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen für eine längere Dauer
als 1 Jahr,
n. den Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
Die Gesellschafterversammlung kann weitere Gegenstände von ihrer
Beschlussfassung abhängig machen.
Eine Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung mittels einfacher
Post an die letzte bekannte Postanschrift der Gesellschafter einberufen. In der
Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung, die Tagesordnung und
vorgeschlagene Beschlüsse im Wortlaut anzugeben. Die Einberufungsfrist beträgt
zwei Wochen, der Tag der Absendung des Einladungsschreibens und der Tag der
Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. Die Gesellschafterversammlung findet
am Sitz der Gesellschaft statt, soweit die Gesellschafter nicht einstimmig etwas
anderes beschließen.
Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse
fassen, wenn alle Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die
Abhaltung der Versammlung erhoben wird.
Gesellschafterbeschlüsse können auch auf dem Wege schriftlicher oder elektronischer
Stimmabgabe, z.B. per Fax oder E-Mail, herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder
der Gesellschafterversammlung bei der Abstimmung mitwirken und kein Mitglied
dem Verfahren widerspricht. Über jeden Beschluss ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 9 Ziffer 2. gilt entsprechend.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten
sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb einer Woche durch
eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der
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Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit
gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
8. Die
persönlich
haftende
Gesellschafterin
hat
eine
außerordentliche
Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft
geboten ist.
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Durchführung der Gesellschafterversammlung
1. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein Geschäftsführer der
persönlich haftenden Gesellschafterin.
2. Der Vorsitzende hat sicherzustellen, dass über den Verlauf der Versammlung eine
Niederschrift angefertigt wird. Soweit Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
nicht notariell beurkundet werden, sind sie in einer Niederschrift festzuhalten, die vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Innerhalb von vier
Wochen nach der Sitzung, im Falle § 8 Ziffer 6. unverzüglich nach der Abstimmung,
sind den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung
jeweils Abschriften der Niederschrift zu übermitteln; Zeitverzögerungen oder formale
Protokollmängel haben auf die Wirksamkeit der Beschlüsse keine Auswirkungen.
Wird der Niederschrift nicht binnen vier Wochen nach dem Zugang der Abschrift der
Niederschrift schriftlich oder per Fax widersprochen, so gilt die Niederschrift als
genehmigt, es sei denn, mit der Niederschrift wird bewusst von den Beschlüssen der
Gesellschafterversammlung abgewichen.
3. Die Unwirksamkeit oder Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur
innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Absendung der Abschrift der
Niederschrift, durch Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden.
Klagebefugt sind nur Gesellschafter, die bei der Abstimmung eine Gegenstimme
abgegeben, der Beschlussfassung widersprochen oder ihren Widerspruch zu Protokoll
gegeben haben. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt, wenn
nicht inzwischen Klage erhoben worden ist.
10 Haftung, Verjährung
1. Die Gesellschafter haften untereinander sowie im Verhältnis zu der Gesellschaft nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die Gesellschaft im Verhältnis
zu ihren Gesellschaftern.
2. Eine Haftung für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele der
beitretenden Kommanditisten und für das Verhalten Dritter wird nicht übernommen.
3. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft
gegenüber einzelnen Gesellschaftern und umgekehrt verjähren, soweit sie nicht in
einem vorsätzlichen Verhalten gründen oder gesetzlich eine frühere Verjährung
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eintritt, innerhalb von drei Jahren nach Beitritt, spätestens jedoch fünf Jahre nach
Anspruchsentstehung.
4. Ansprüche nach Ziffer 3., die nicht in einem vorsätzlichen Verhalten gründen, sind
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung oder grob
fahrlässiger Unkenntnis von Schaden und Schuldner gegenüber dem Anspruchsgegner
schriftlich geltend zu machen.
11 Jahresabschluss
1. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres entsprechend den für
große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches
aufzustellen.
Er
muss
den
handelsrechtlichen
Rechnungslegungsvorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
und Bilanzierung entsprechen.
2. Im Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung
und Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss
entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW die individualisierten Bezüge der
Geschäftsführung aus.
3. Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung
finden die §§ 316 ff. HGB entsprechende Anwendung. Die Geschäftsführung hat den
Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Aufstellung dem von der
Gesellschafterversammlung gewählten Abschlussprüfer vorzulegen.
4. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss – und soweit vorhanden den
Prüfungsbericht – den Gesellschaftern unverzüglich in Abschrift zu übersenden.
5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches zu prüfen.
6. Die Vorschriften des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) finden entsprechende
Anwendung. Die Rechnungsprüfungsämter der Kommunalgesellschafter haben die
Befugnisse nach § 54 HGrG. Darüber hinaus steht ihnen das Recht zu, sich zur
Klärung von Fragen unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die
Bücher, die Schriften und informationstechnisch vorgehaltene Unterlagen einzusehen.
12 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen
1. Die Komplementärin ist am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft nicht
beteiligt.
Die übrigen Gesellschafter sind während der gesamten Laufzeit der Gesellschaft am
Ergebnis eines Geschäftsjahres, an Entnahmen sowie am Vermögen der Gesellschaft
im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten zueinander zum Ende des jeweiligen
Geschäftsjahres beteiligt.
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2. Verluste werden einem Kommanditisten auch dann zugewiesen, wenn die jeweiligen
Verluste die Kommanditeinlage übersteigen sollten. Zum Ausgleich eines
Verlustvortragskontos sind die Kommanditisten weder untereinander noch gegenüber
der Gesellschaft verpflichtet. Die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen bleiben
unberührt.
13 Entnahmen, Ausschüttungen
1. Aus dem jährlichen Liquiditätsüberschuss kann die Gesellschaft Liquiditätsreserven
bilden. Die Höhe der Liquiditätsreserven richtet sich nach der Geschäftslage der
Gesellschaft, insbesondere nach dem Erfordernis der ausreichenden Bildung von
Rücklagen für zukünftige Ausgaben. Die Liquiditätsreserven werden von der
Komplementärin nach pflichtgemäßem Ermessen nach Maßgabe dieses Vertrages
verwaltet.
2. Der nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unter
Berücksichtigung der Zahlungsverpflichtungen und ggfs. nach Bildung der
Liquiditätsreserve gemäß Ziffer 1 verbleibende Liquiditätsüberschuss soll an die
Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten gemäß § 4 Ziffer 2.
ausgeschüttet werden. Die Komplementärin ist berechtigt, auf die zu erwartenden
Ausschüttungen/Entnahmen Vorabausschüttungen bzw. Vorabentnahmen an die
Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligung durchzuführen.
14 Steuern
1. Belastungen oder Entlastungen der Gesellschaft durch Gewerbesteuer, die durch
Ertrag oder Aufwand im Bereich von Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen,
einschließlich aller Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben und
Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. EstG (oder einer
Nachfolgevorschrift), und/oder durch Gewinne oder Verluste aufgrund
gesellschaftsbezogener
Vorgänge,
insbesondere
einer
Veräußerung
des
Gesellschaftsanteils, in einem Wirtschaftsjahr verursacht werden, sind bei der zeitlich
nächsten Gewinnverteilung zu Lasten bzw. zu Gunsten desjenigen Gesellschafters, in
dessen Person die Belastung oder Entlastung begründet ist, zu berücksichtigen. Soweit
z.B. durch eine Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, über die Gewerbesteuer
hinausgehende Steuern und Abgaben ausgelöst werden – insbesondere
Grunderwerbsteuern - hat der übertragende Gesellschafter diese zu übernehmen. Die
Geschäftsführung der Gesellschaft kann im Fall einer Belastung durch höhere
Gewerbesteuerzahlungen
oder
Gewerbesteuervorauszahlungen
von
dem
Gesellschafter, der diese Belastungen verursacht, nach eigenem Ermessen die
unverzinsliche Gewährung eines Darlehens in Höhe der zusätzlichen Belastung
verlangen. Der angeforderte Betrag ist einen Monat nach Aufforderung zur Zahlung
fällig. Das Darlehen ist bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung bis zur Höhe des
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auf den Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils zurückzuzahlen. Dieser
Gewinnanteil ist in der ersten Stufe so zu berechnen, als ob keine Erhöhung der
Gewerbesteuer aufgrund von Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sondervergütungen
erfolgt wäre. In einer zweiten Stufe ist die Rückzahlung des Darlehens von dem
Gewinnanteil abzuziehen. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist der
ausgeschiedene Gesellschafter bzw. die Gesellschaft auf erstes Anfordern zum
Ausgleich verpflichtet.
2. Zu berücksichtigen ist bei einem Veräußerungsvorgang oder einem Ausscheiden eines
Gesellschafters auch ein Verbrauch des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages. Für die
Berechnung des Ausgleichsbetrages im Falle der Verringerung des
gewerbesteuerlichen Verlustvortrages ist der für den betreffenden Erhebungszeitraum
geltende Gewerbesteuerhebesatz anzuwenden.
3. Die abweichende Gewinnverteilung ist unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen
Steuergesetzgebung und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Be- oder
Entlastung der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter zu ermitteln. Die
Berechnung erfolgt auf Basis der Beträge, die der Gesellschaft von den
Gesellschaftern gemeldet wurden und die Eingang in die Gewerbesteuererklärung
gefunden haben. Müssen diese Beträge berichtigt werden, wird der Ausgleich im
Rahmen der nächsten Gewinn- und Verlustverteilung korrigiert. Eine Verzinsung der
Berichtigungsbeträge findet nicht statt. Die Gesellschaft hat Anspruch auf Mitteilung
der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter bis zum 31.03. des auf ein
Wirtschaftsjahr folgenden Kalenderjahres.
15 Verfügungen über Kommanditanteile/Vorkaufsrecht
1. Jede Verfügung über einen Kommanditanteil und jede Belastung eines
Kommanditanteils (insbesondere die Übertragung, Sicherungsabtretung, Verpfändung
und Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz) bedarf, außer in den Fällen des § 3
Ziffer 5., zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter.
Gleiches gilt für Verfügungen über Teile eines Kommanditanteils und Belastungen
von Teilen eines Kommanditanteils. Der Zustimmung bedarf nicht die Abtretung an
Unternehmen, auf die die Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss i.S.v. § 17
AktG ausüben können.
2. In den Fällen der Ziffer 1. haben die verbleibenden Gesellschafter ein Vorkaufsrecht.
Das Vorkaufsrecht besteht nicht in den Fällen der Ziffer 1., in denen es nicht der
Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter bedarf.
3. Bei einem Kontrollwechsel bezüglich eines Gesellschafters ist dieser, außer in den
Fällen des § 3 Ziffer 5., verpflichtet, seinen Kommanditanteil den anderen
Gesellschaftern unverzüglich zum Erwerb anzubieten. Die anderen Gesellschafter
haben bezüglich des Kommanditanteils ein Recht zum Erwerb des Kommanditanteils
gegen Zahlung einer nach § 17 Ziffer 3. zu ermittelnden Entschädigung. Ein
Kontrollwechsel liegt vor, wenn ein nicht kommunaler Dritter oder mehrere nicht
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kommunal gemeinsam handelnde Dritte mehr als 50% der Gesellschaftsanteile an
einem der Gesellschafter erwerben.
4. Auf Beschluss der Gesellschafterversammlung kann die Gesellschaft bei der Pfändung
eines Gesellschaftsanteils den vollstreckenden Gläubiger befriedigen und den
gepfändeten Anteil einziehen. Der betroffene Gesellschafter kann der Befriedigung
nicht widersprechen. Der Gesellschafterbeschluss muss mit mindestens 75% der
abgegebenen Stimmen des nicht betroffenen Kapitals erfolgen. Die Aufwendungen
zur Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers werden auf die Abfindung des
betroffenen Gesellschafters angerechnet. Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus den
Regelungen des § 17.
5. Veräußert die Gesellschaft aufgrund entsprechenden Gesellschafterbeschlusses eine
oder mehrere Photovoltaikanlagen oder wesentliche Teile dieser Anlagen (Module,
Wechselrichter etc.), steht jedem Kommanditisten der Gesellschaft ein Vorkaufsrecht
zu. Für das Vorkaufsrecht gelten die Vorschriften der §§ 463 ff. BGB entsprechend.
Das Vorkaufsrecht ist innerhalb eines Monats nach Zugang des unterzeichneten
Kaufvertrages auszuüben. Üben mehrere Kommanditisten ihr Vorkaufsrecht aus, so
sind sie im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft untereinander aus dem
Vorkaufsrecht berechtigt und verpflichtet.
16 Ausscheiden eines Gesellschafters
Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn
a. er das Gesellschaftsverhältnis kündigt (§ 5 Ziffer 3.),
b. über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
mangels Masse abgelehnt wird, oder
c. sein Gesellschaftsanteil gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb von drei
Monaten seit deren Wirksamwerden aufgehoben ist.
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von den
verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein
Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit allen Aktiva und
Passiva und dem Recht der Firmenfortführung auf diesen über.
17 Abfindung
1. In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, erhält er
eine Abfindung, deren Höhe mittels einer auf den Tag des Wirksamwerdens seines
Ausscheidens aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz festzustellen ist. Die Kosten
für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz trägt die Gesellschaft.
2. Die Bewertung der Gesellschaft erfolgt zum Buchwert. Wenn der Verkehrswert der
Gesellschaft größer ist als der Buchwert, erfolgt eine Bewertung zum Verkehrswert.
3. In den Fällen des § 15 Ziffer 3. und des § 16 Buchstaben b) und c) beträgt die
Entschädigung, wenn der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage dient, drei Viertel
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4.
5.
6.
7.
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des Verkehrswerts des Kommanditanteils, mindestens aber den Betrag der auf den
Kommanditanteil eingezahlt wurde.
Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft aus den zum Zeitpunkt des Ausscheidens
schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr teil.
Sofern über die Bewertung der Aktiva und Passiva kein Einvernehmen erzielt wird,
entscheidet hierüber ein Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich; kommt
eine Einigung über dessen Person nicht zustande, so wird dieser auf Antrag eines
Gesellschafters von der für die Gesellschaft zuständigen Industrie- und
Handelskammer benannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Parteien je zur
Hälfte.
Ein etwaiges Guthaben auf dem Rücklagenkonto ist dem Gesellschafter unverzüglich
nach dem Stichtag seines Ausscheidens auszuzahlen; ein etwaiger Schuldensaldo wird
mit dem Abfindungsguthaben verrechnet.
Die Auszahlung des Abfindungsguthabens erfolgt zur Hälfte innerhalb von drei
Monaten, nachdem es festgestellt ist, und zur anderen Hälfte innerhalb von zwölf
Monaten nach Feststellung. Das Guthaben ist bis dahin mit drei vom Hundert jährlich
seit dem Tage des Ausscheidens zu verzinsen. Der ausscheidende Gesellschafter kann
wegen der noch ausstehenden Abfindung keine Sicherheit verlangen. Befreiung und
Sicherheitsleistung wegen nicht fälliger Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann der
ausscheidende Gesellschafter ebenfalls nicht verlangen.
18 Schriftform, Vertraulichkeit
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit sie
nicht durch Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen dieses Vertrages
getroffen werden oder aber kraft Gesetzes die notarielle Beurkundung vorgeschrieben
ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Auskünfte über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft darf ein Gesellschafter, es sei
denn gegenüber anderen Gesellschaftern, in dem erforderlichen Umfang nur dem
zuständigen Finanzamt, eigenen Kreditgebern im Rahmen seiner Anteilsfinanzierung
und seinen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erteilen. Im
Übrigen hat jeder Gesellschafter Informationen über die Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft vertraulich zu behandeln.
19 Gleichstellung
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen
und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
20 Wettbewerb
Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.
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21 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An
Stelle der unwirksamen
Bestimmungen verpflichten sich die Gesellschafter,
solche Regelungen zu vereinbaren, die in gesetzlich zulässiger Weise dem
wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen.
Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine
ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten
aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz der
Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt, Ausscheiden, Rechten und
Pflichten von Gesellschaftern sowie Gesellschafterbeschlüssen können als Aktiv- oder
Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt werden.
3. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme des internationalen Privatrechts.
53937 Schleiden, XX. Monat YYYY
(KEVER Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH)
(KEV Energie GmbH)
(Stadt Schleiden)
(eegon - Eifel Energiegenossenschaft eG)