Daten
Kommune
Merzenich
Größe
18 kB
Datum
19.03.2015
Erstellt
23.02.15, 13:12
Aktualisiert
23.02.15, 13:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 11/2015
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 19.02.2015
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 im vereinfachten Verfahren
gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Genehmigung des Änderungsentwurfes einschließlich Begründung sowie
Anordnung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung gemäß § 4 Abs.
2 BauGB
Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 10.05.2012 die Aufstellung
der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 in der Ortschaft Merzenich gemäß
§ 1 Abs. 3 BauGB im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB und gemäß § 1 Abs. 9
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO gemäß § 13
BauGB als vereinfachtes Verfahren beschlossen.
Zur Sicherung der vorhandenen und angestrebten Nutzungen und zur Wahrung der
städtebaulichen Ordnung wird zusätzlich zu den im Bebauungsplan enthaltenen
Festsetzungen für den Planbereich folgendes festgesetzt:
1. Dorfgebiete
Gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind die nach § 5 Abs. 2 BauNVO
zulässigen Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht
zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen.
2. Mischgebiete:
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässigen
Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht
zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6
Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs.
3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und werden ausgeschlossen.
Am 25.05.2012 erfolgte die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2
Abs. 1 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich.
Zur Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens ist nun gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die
Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden
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und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung
berührt werden können, durchzuführen.
Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird im vereinfachten
Verfahren abgesehen.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl,
den Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 in der Ortschaft
Merzenich einschließlich der
Begründung zu genehmigen und den
Änderungsentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen.
Die Bekanntmachung hierzu erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich.
Gleichzeitig ist den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, gemäß § 4 Abs. 2
BauGB i.V. mit § 4a Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(Harzheim)
(Lüssem)