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Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Genehmigung des Änderungsentwurfes einschließlich Begründung sowie Anordnung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
18 kB
Datum
19.03.2015
Erstellt
23.02.15, 13:12
Aktualisiert
23.02.15, 13:12
Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Genehmigung des Änderungsentwurfes einschließlich Begründung sowie Anordnung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB) Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Genehmigung des Änderungsentwurfes einschließlich Begründung sowie Anordnung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB)

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Beschlussvorlage Drucksache 11/2015 - öffentlich - Abteilung: 3 Datum: 19.02.2015 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Gemeinderat 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Genehmigung des Änderungsentwurfes einschließlich Begründung sowie Anordnung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 10.05.2012 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 in der Ortschaft Merzenich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB und gemäß § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO gemäß § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren beschlossen. Zur Sicherung der vorhandenen und angestrebten Nutzungen und zur Wahrung der städtebaulichen Ordnung wird zusätzlich zu den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen für den Planbereich folgendes festgesetzt: 1. Dorfgebiete Gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind die nach § 5 Abs. 2 BauNVO zulässigen Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen. 2. Mischgebiete: Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und werden ausgeschlossen. Am 25.05.2012 erfolgte die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich. Zur Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens ist nun gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden Drucksache 11/2015 Seite - 2 - und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, durchzuführen. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird im vereinfachten Verfahren abgesehen. Beschlussvorschlag: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl, den Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 in der Ortschaft Merzenich einschließlich der Begründung zu genehmigen und den Änderungsentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung hierzu erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich. Gleichzeitig ist den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4a Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Harzheim) (Lüssem)