Daten
Kommune
Merzenich
Größe
186 kB
Datum
19.03.2015
Erstellt
23.02.15, 13:12
Aktualisiert
23.02.15, 13:12
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
BEBAUUNGSPLAN
Merzenich Nr. C 19
4. ÄNDERUNG
Begründung
1.
Plangebiet, Erfordernis und Ziel der 4. Änderung
Der Ursprungsplan des Bebauungsplanes Merzenich C 19 wurde im Jahr 1993
aufgestellt und erhielt am 18.11.1994 Rechtskraft. Ziel und Zweck der Aufstellung
des Bebauungsplanes war das Bestreben, die rege Nachfrage nach Wohn- und
Gewerbegrundstücken zu decken und die Wohnbauentwicklung sicherzustellen.
Bisher wurde der Bebauungsplan in Teilbereichen dreimal geändert. Die Änderungen
sind jedoch für dieses Verfahren unerheblich.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Merzenich C 19 liegt im Süden der Ortslage
Merzenich und wird begrenzt von der B 264, dem Ellebach und der bereits damalig
vorhandenen Ortsrandbebauung der Straßenzüge „Kettenweg, Am Tiefenthal, Zum
Mühlendriesch“ sowie der „Mühlenstraße“. Die Gesamtgröße von rd. 11,03 Hektar
(ha) gliedert sich in ein Wohn- und ein Mischgebiet.
-2-
-2Der rd. 5,53 ha große, westlich des „Valdersweg“ liegende Planbereich des
Bebauungsplanes C 19 wurde als WA-Gebiet (allgemeines Wohngebiet)
ausgewiesen (An der Windmühle, An der Wintermaar). In der übrigen Teilfläche
östlich und westlich des „Valdersweg“ wurden auch unter Berücksichtigung der
vorhandenen Immissionen durch die B 264, Mischgebietsflächen (MI) in einer
Gesamtgröße von rd. 5,5 ha zur Ansiedlung von nicht wesentlich störenden
Gewerbebetrieben ausgewiesen.
Seinerzeit wurden im Bebauungsplan Merzenich C 19 keine konkreten Regelungen
bezüglich der Art der baulichen Nutzung getroffen.
Es zeigte sich kreisweit, dass die oftmals unbestimmten Festsetzungen der
Bebauungspläne im Bereich der Mischgebiete nicht geeignet sind, um eine
geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Generell
sind im C 19 jegliche Nutzungsarten auf Grundlage des § 6 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) zulässig.
Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte daher in seiner Sitzung am 28.06.2012 die
Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 19 gemäß § 1 Abs.
3 BauGB im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB und gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO i.V.
mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13
BauGB beschlossen.
Ziel der 4. Änderung des Bebauungsplangebietes Merzenich C 19 ist es, eine
nachhaltige und städtebaulich geordnete Entwicklung des Gebietes sicherzustellen.
Zur Sicherung der vorhandenen und angestrebten Nutzungen werden mit den
geplanten Änderungen der textlichen Festsetzungen einige der derzeit allgemeinen
bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie folgt ausgeschlossen:
Die in den Bereichen der MI-Gebiete gem. § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen
Bordellbetriebe und bordellähnlichen Betriebe sowie Spielhallen und
Wettbüros werden ausgeschlossen.
Weiterhin werden die gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6
Abs.
3
BauNVO ausnahmsweise
zulässigen
Vergnügungsstätten
ausgeschlossen.
Die vorgenannten, auszuschließenden Nutzungsarten sind kerntypische
Einrichtungen, die nicht zur Ausstattung eines Grundzentrums gehören müssen. Hier
stehen Kerngebiete in den Zentren der benachbarten Mittelstädte zur Verfügung.
Damit während des Bauleitplanverfahrens keine den Änderungen widersprechenden
Planungen zugelassen werden können, besteht nach § 14 BauGB i.V.m. § 16
BauGB bis zum 18.07.2015 eine Veränderungssperre. Gemäß § 17 Abs. 5 BauGB
tritt diese Veränderungssperre außer Kraft, sobald das Bauleitplanverfahren
rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
-3-
-32. Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 19
Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 19 wird für die im
Planbereich befindlichen Mischgebiete ergänzend folgendes festgesetzt:
1. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO
zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie
Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.
2. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 8 BauNVO zulässigen
und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes und werden ausgeschlossen.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB verzichtet. Umweltbelange sind in diesem Änderungsverfahren nicht
betroffen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht
nach § 2a BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Da durch die Änderung des Bebauungsplanes
1.
die Grundzüge der Planung nicht berührt sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7
Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen,
wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes C 19 im vereinfachten Verfahren nach §
13 BauGB durchgeführt.
Bei der Durchführung des Bebauungsplanänderungsverfahrens entstehen der
Gemeinde Merzenich keine zusätzlichen Kosten.
Merzenich, den 17.10.2014
....................................................
Bürgermeister
(Harzheim)