Daten
Kommune
Wesseling
Größe
114 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
11.11.13, 17:09
Aktualisiert
11.11.13, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
144/2013
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
- 30 -
- 61 -
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesseling vom 16. November 1992
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 30 -
- 61 -
30.10.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 144/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Ciesielski
30.10.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesseling vom 16. November 1992
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S.528/SGV NW 2060),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV NW S. 1115), beschließt der Rat die 3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesseling vom 16. November 1992 (Amtsblatt der Stadt Wesseling 1992, S. 94).
Artikel I
§4
Tiere
In § 4 Abs. 3 Buchstabe d) wird die Formulierung „Degussa-Hüls AG“ durch die Formulierung „Evonik Degussa GmbH“ und die Formulierung „DEA Mineraloel AG“ durch die Formulierung „Shell Deutschland Oil
GmbH“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 wird folgender Buchstabe e) angefügt:
Grünanlage „Landschaftspark Eichholz“
Artikel II
Diese Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Gemäß § 2 Abs. 1 des Landeshundegesetzes (LHundG) NRW sind Hunde so zu halten, zu führen und zu
beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
§ 4 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung der Stadt Wesseling schreibt vor, dass Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen so zu führen
sind, dass durch sie niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert, belästigt oder erschreckt wird. Hunde sind anzuleinen, soweit eine Gefährdung, Schädigung, Behinderung, Belästigung oder ein Erschrecken von Menschen, Tieren oder eine Gefährdung oder Schädigung
von Sachen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist.
Seit Errichtung des Landschaftsparks Eichholz sind zahlreiche Beschwerden aufgrund von Vorfällen wegen
unangeleinter Hunde bei der Stadtverwaltung Wesseling eingegangen.
Bei dem Landschaftspark Eichholz handelt es sich um eine für die Allgemeinheit eingerichtete und unterhaltene Anlage, in der regelmäßig unterschiedliche Nutzungen und Nutzungsinteressen auf begrenztem Raum
aufeinander treffen. Solche Grünanlagen werden in besonderer Weise von Erholungssuchenden aufgesucht. Durch eine Anleinpflicht wird potentiellen Gefährdungen durch Hunde vorgebeugt bzw. das Gefahrenpotential deutlich gesenkt.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Stadt Wesseling vom 16. November 1992 in der Fassung vom 22. Juli 2003 regelt bereits in
§ 4 Abs. 3 Buchstaben a) bis d), dass Hunde auf folgenden Flächen an der Leine zu führen sind:
a) Freizeitanlage Entenfang (Gebiet zwischen Entenfangstraße, Kurfürstenstraße, Rodenkirchener Straße,
Verlängerung Mühlenweg und Falkenweg einschließlich des Weges entlang des Entenfanges von der Verlängerung Mühlenweg bis Wiesenweg – Keldenicher Weg - und die Ersatzwegeflächen),
b) Grünanlage „Birkenwäldchen“ (Gebiet zwischen der Jahnstraße, Am Walde, Birkenstraße, Stadion Jahnstraße - Südseite-),
c) Rheinpark (Gebiet zwischen Uferstraße, Rhein, Verlängerung Grenzgasse, Auf dem Sonnenberg, Bonner
Straße) sowie
d) auf den öffentlichen Flächen zwischen Leinpfad und Rhein in den Teilstücken von der Grenze des Werkes
der Degussa-Hüls AG bis zum Rheinpark und vom Rheinpark bis zur Höhe der Verladebrücke des Werks
Wesseling der DEA Mineraloel AG.
2. Lösung
In § 4 Abs. 3 Buchstabe d) der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Wesseling sind noch alte Firmenbezeichnungen enthalten. Daher
sollten folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen werden:
Die frühere Firmenbezeichnung „Degussa-Hüls AG“ wird durch die Firmenbezeichnung „Evonik Degussa
GmbH“ und die frühere Firmenbezeichnung „DEA Mineraloel AG“ durch die Firmenbezeichnung „Shell
Deutschland Oil GmbH“ ersetzt.
Im Übrigen wird dem Rat empfohlen, auch den Landschaftspark Eichholz in § 4 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Wesseling
als Buchstabe e) mit aufzunehmen.
Die dort bestehende Hundeauslauffläche ist inzwischen erweitert und fertig gestellt worden, um auch den
Interessen der Hundehalter entgegen zu kommen.
Die Verwaltung bittet darum, entsprechend dem Beschlussentwurf zu entscheiden.
3. Alternativen
Es werden keine Alternativen empfohlen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die bereits erfolgte Aufstellung der 7 Schilder, mit denen auf die Anleinpflicht hingewiesen wird, haben Gesamtkosten in Höhe von ca. 1.260,00 Euro ergeben.