Daten
Kommune
Bedburg
Größe
219 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
28.06.17, 18:02
Aktualisiert
15.08.17, 18:02
Stichworte
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Drucksache: WP9-91/2017
1. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
04.07.2017
Rat der Stadt Bedburg
11.07.2017
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich dafür (Stimmen
der SPD-Fraktion, FWGFraktion, Grünen-Fraktion,
des Herrn Hoffmann und des
Bürgermeisters dafür;
Stimmen der CDU-Fraktion
dagegen)
Betreff:
Gestaltungssatzung gem. § 86 Abs. 1 BauO NRW
-Gebiet zwischen der ehemaligen Bahntrasse und der Kirdorfer Allee, entlang der AntonHeinen-Straße Bereich des Plangebietes des aufzuhebenden Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg
inklusive der Fassungen 1. bis 4. Änderung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg fasst zur Sicherstellung einer städtebaulich geordneten und
homogenen Fortentwicklung des Ortsbildes den Satzungsbeschluss über die Gestaltung
von baulichen Anlagen (Gestaltungssatzung) für das Plangebiet des aufzuhebenden
Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg inklusive der Fassungen 1. bis 4. Änderung - Gebiet
zwischen der ehemaligen Bahntrasse und der Kirdorfer Allee, entlang der Anton-HeinenStraße - gem. § 86 Abs. 1 BauO NRW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März
2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014
(GV. NRW. S. 294) mit den im beigefügten Entwurf genannten Regelungsinhalten.
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Begründung:
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg regelt sich die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit (insb. hinsichtlich der Art der Nutzung, Gebäudekubatur, Höhenentwicklung und Lage
der Gebäude) nach der vorhandenen Umgebungsbebauung gemäß § 34 BauGB. Darüber hinaus
empfiehlt es sich, aus städtebaulichen Gründen sowie zur Wahrung des homogenen Ortsbildes
ein Mindestmaß an Regelungen zur Einhaltung bestimmter gestalterischer Festsetzungen mittels
einer sogenannten „Gestaltungssatzung“ nach § 86 Abs. 1 BauO NRW zu treffen.
Im Rahmen eines Bebauungsplanes werden üblicherweise, wie auch hier, solche
Gestaltungsvorschriften gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW Bestandteil dieses Plans. Durch den
Wegfall bzw. Aufhebung des Bebauungsplans würden demzufolge auch die bislang
anzuwendenden Festsetzungen gestalterischer Art entfallen. Diese Gestaltungsregelungen
beziehen sich derzeit insbesondere auf Dachform, -farbe und Neigung, die Größe von
Dachaufbauten, und Einfriedungen.
Dabei stellt sich die Frage, ob die teilweise recht restriktiven Vorgaben weiter beibehalten werden
sollen, oder ob eine Flexibilisierung der Gestaltungsvorschriften vorgenommen werden soll. Dabei
gilt es zu beachten, dass einerseits mit einer vollständigen Aufgabe von Gestaltungsvorschriften
ein Steuerungsverlust hinsichtlich der Vermeidung von ungewünschten gestalterischen
Entwicklungen einhergeht, andererseits die Aufstellung von Gestaltungsvorschriften nur dann Sinn
macht, wenn sie im Streitfall auch ordnungsbehördlich durchgesetzt werden.
Aus Sicht der Fachverwaltung ist vor dem Hintergrund der planerischen Zurückhaltung und einer
flexiblen Ausgestaltung von Erweiterungs- und Umbaumöglichkeiten lediglich eine Rahmengebung
hinsichtlich der Dachgestaltung im Bestand sowie die Regelung von Einfriedungen zu öffentlichen
Verkehrsflächen angezeigt. Hierzu im Einzelnen:
Dachgestaltung und -neigung
Durch eine gewisse Homogenität von Dächern wird mit überschaubarem Aufwand für den
Bauherrn eine recht große Wirkung hinsichtlich einer gestalterisch abgestimmten Wohnsiedlung
erreicht, ohne die Gebäudeausnutzbarkeit zu restriktiv einzuschränken. Selbst Baugebiete, in
denen unterschiedliche Fassadenmaterialien und -farben oder Gebäudestellungen und Grundrisse
vorhanden sind, wirken weitgehend harmonisch, sofern eine gewisse Homogenität in der
Dachform und Farbe besteht. Aus diesem Grund wurden in der jüngeren Vergangenheit des
Öfteren Vorgaben hinsichtlich eines anthrazitfarbenen bis schwarzen Dachziegels gemacht. Um
hier eine gewisse Harmonie zu erhalten, ist beabsichtigt, in den Bereichen, in denen bisher
geneigte Dächer vorgeschrieben sind, diese Vorgaben zu flexibilisieren und leichter
nachvollziehend zusammenzufassen. Jedoch soll zur Wahrung einer städtebaulich
ansprechenden Dachlandschaft ein gewisser Rahmen eingehalten werden, der das Maß an
Flexibilität durch die Eigentümer angemessen berücksichtigt. Demzufolge soll eine Dachneigung
von 25° bis 55° festgeschrieben werden.
Darüber hinaus sollen Gauben, Zwerchgiebel und sonstige Dachaufbauten auf ¾ der Trauflänge
begrenzt werden, um eine gestalterische Umgehung der festgesetzten Dachneigungen durch
überdimensionierte Dachaufbauten zu vermeiden. Gleichzeitig wird hierdurch der Ausbau von
Dachgeschossen zu Wohnraum jedoch nicht unterbunden.
Einfriedungen
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Einfriedungen enthalten fast alle älteren Bebauungspläne in
Bedburg die Festsetzung, dass in Vorgärten lediglich Rasenkantensteine und als
Grundstückseinfriedungen Spriegelzäune und Maschendrahtzäune bis maximal 1,50 m Höhe
zulässig sind. Da Einfriedungen bis 2,0 m Höhe genehmigungsfrei sind (entlang von
Verkehrsflächen bis 1,0 m Höhe), bestehende gestalterische Vorgaben gleichwohl zu beachten
sind, ist derzeit eine bauordnungsrechtliche Kontrolle dieser Vorgaben, insb. der von der Straße
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aus nicht einsehbaren Bereiche sehr schwierig. Dazu kommt der häufig geäußerte Wunsch von
Bewohnern, durch Einfriedungen einen wirksamen Sicht- und Betretungsschutz der
Gartenbereiche zu schaffen. Um gleichzeitig jedoch eine Abschottung oder Verbarrikadierung von
Vorgartenbereichen und Häusern zur Straße zu vermeiden und eine weitgehend noch intakte
Durchgrünung der Baugebiete zu sichern bzw. zu fördern, wird beabsichtigt, für Einfriedungen zu
öffentlichen Verkehrsflächen gewisse Regelungen zu treffen.
Dazu wird vorgeschlagen, in Vorgartenbereichen zwischen Gebäude und Straße lediglich
Einfriedungen bis maximal 1,0 m Höhe zuzulassen. Für Hausgartenbereiche, die an öffentliche
Verkehrsflächen grenzen (z. B. bei Eckgrundstücken), soll zukünftig durchgehend eine offene
Zaunkonstruktion bis 2,0 m Höhe direkt an der Grenze zulässig sein, geschlossene
Zaunkonstruktionen sollen entsprechend zurückgesetzt werden, um davor eine Anpflanzung
vornehmen zu können. Auf die Regelung von Einfriedungen an Nachbargrenzen wird verzichtet.
Hier wird seitens des öffentlichen Baurechts keine weitere Vorgabe gemacht, sodass hier
Einfriedungen aufgrund des Abstandsflächenrechtes bis 2,0 m ohne besondere Vorgaben darüber
hinaus errichtet werden können.
Verfahren
Für die Aufstellung einer Gestaltungssatzung ist kein gesondertes Beteiligungsverfahren wie z.B.
bei Bebauungsplänen notwendig. Gleichwohl dient der vorliegende Entwurf als Grundlage einer
Diskussion über die zukünftigen Gestaltungsvorgaben in den Wohngebieten. Hierbei sind
insbesondere die Belange einer harmonischen, einheitlichen Gestaltung einerseits sowie den
individuellen Gestaltungswünschen einzelner Bauherren andererseits zu berücksichtigen und
möglichst in Einklang miteinander zu bringen.
Zu beachten ist, dass bereits genehmigte und vorhandene Bauten durch die Aufstellung der
Gestaltungssatzung einen etwaigen Bestandsschutz nicht verlieren und keine Anpassungspflicht
für diese Bauten besteht. Sofern jedoch Veränderungen vorgenommen werden, wären die
entsprechenden Vorgaben der Gestaltungssatzung zu berücksichtigen.
Aktueller Sachstand zur Sitzung am 04.07.2017 und am 11.07.2017:
Da das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg vorangeschritten ist und
der Satzungsbeschluss durch den Stadtentwicklungsausschuss voraussichtlich empfohlen wird, ist
es ratsam parallel den Satzungsbeschluss für die Gestaltungssatzung zu fassen und somit einen
Rahmen für die zukünftige Gestaltung der Wohngebiete zu schaffen. Sollten zukünftig weitere
Bebauungspläne aufgehoben werden oder sonstige Gründe vorliegen, könnte der
Geltungsbereich der Gestaltungssatzung erweitert werden, um auch für weitere Bereiche im
Stadtgebiet ein gestalterisches Mindestmaß zur Wahrung eines homogenen Ortsbildes sicher zu
stellen.
Fazit:
Verbunden mit der Aufhebung der bestehenden Bebauungspläne in vollständig entwickelten
Gebieten sichert die Gestaltungsatzung zusammen mit den bauplanungsrechtlichen Regelungen
des § 34 BauGB einen gewissen Rahmen für die zukünftige Gestaltung der Bedburger
Wohngebiete. Dabei wird einerseits die flexible Weiterentwicklung des Gebäudebestandes
ermöglicht und andererseits ausufernde, gestalterisch nicht vertretbare Fehlentwicklungen
vermieden. Der vorhandene Bestandsschutz von bereits bestehenden Gebäuden und Anlagen
wird dabei nicht berührt.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Gemeinsam mit der Flexibilisierung des Bauplanungsrechtes trägt die Aufstellung der Gestaltungssatzung zu einer
geordneten Weiterentwicklung des Wohnungsbestandes bei und stärkt somit die Struktur der vorhandenen
Wohngebiete.
Mögliche Aspekte vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Entwicklung:
Die mit der Aufstellung der Gestaltungssatzung einhergehende Flexibilisierung der baurechtlichen Vorgaben erleichtert
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen im baulichen Bestand. Hierdurch wird zum einen die Innenentwicklung
gestärkt und zum anderen die Attraktivität zur energetischen Sanierung von Gebäuden im Zusammenhang der
baulichen Maßnahmen erhöht.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein Die Planunterlagen werden verwaltungsintern erarbeitet.
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 22.06.2017
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Udo Schmitz
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Stellv. Fachdienstleiter
Bürgermeister
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