Daten
Kommune
Merzenich
Größe
144 kB
Datum
13.05.2015
Erstellt
13.04.15, 18:11
Aktualisiert
13.04.15, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 24/2015
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 02.04.2015
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 (MorschenichNeu) gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren
Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 25.04.2013 den
Bebauungsplan Merzenich C 23 als Satzung beschlossen. Mit der 1. Änderung des
Bebauungsplanes
im
Februar
2014
wurde
den
Belangen
des
Grundstücksvormerkungsverfahrens Rechnung getragen, indem u.a. zusätzliche
Grundstücke geschaffen und Grundstückszuschnitte optimiert wurden. In der 2. Änderung
des Bebauungsplanes im Dezember 2014 wurden die textlichen Festsetzungen aufgrund
der Erkenntnisse aus den Bürgerberatungen und Hinweisen von Fachplanern geändert
und konkretisiert.
Mittlerweile sind die Erschließungsarbeiten am Umsiedlungsstandort im Grundausbau
abgeschlossen und die ersten Anwesen sind errichtet bzw. im Bau. Es hat sich bei der
Bearbeitung der ersten Bauanträge gezeigt, dass die textlichen Festsetzungen wie folgt
weiter auszuarbeiten und abzuändern sind:
Textliche Festsetzungen Punkt 2 „Maß der baulichen Nutzung“
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Merzenich C 23 ist unter Punkt 2
das Maß der baulichen Nutzung geregelt. Im Unterpunkt 2.1 (Grundflächenzahl GRZ) ist
das Maß der baulichen Nutzung (zulässige überbaubare Grundstücksfläche) in den
Wohngebieten jeweils als Maximalwert auf 0,4 und in den Dorfgebieten auf 0,6 begrenzt.
Im § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist geregelt, dass die zulässige
überbaubare Grundfläche durch Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten, sowie durch
Nebenanlagen und unterirdische bauliche Anlagen unter gewissen Voraussetzungen und
in einem bestimmten Rahmen überschritten werden darf, soweit der Bebauungsplan
nichts anderes festsetzt.
Seitens der Kreisverwaltung Düren werden aufgrund der Formulierung Maximalwert in
den textlichen Festsetzungen des C 23 keinerlei Überschreitungen der zulässigen
Grundfläche zugelassen.
Die Tragweite dieser Formulierung, eingebracht durch den seinerzeit beauftragten
Stadtplaner, war der Verwaltung nicht bewusst. Die strenge Auslegung der Festsetzung
entspricht nicht dem Willen und städtebaulichen Grundgedanken der Gemeinde
Merzenich und führt zu unerwünschten Härten.
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In den gemeindlichen Bebauungsplänen werden Überschreitungen gemäß § 19 BauNVO
schon immer regelmäßig zugelassen, um eine wirtschaftliche Bebauung insbesondere von
kleinen und mittelgroßen Grundstücken zu ermöglichen.
Daher wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, den Begriff Maximalwert aus den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes Merzenich C 23 zu streichen (siehe Anlage 2 Seite
8).
Textliche Festsetzungen Punkt 5 „Planungen, Nutzungsregelungen, Flächen oder
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege …“ (Ausgleichflächen)
Die im Bebauungsplan Merzenich C 23 unter Punkt 5.5 als „M 6 Grünlinsen“ festgesetzten
Ausgleichsflächen sind als sogenannte „Mistwege“ auf Wunsch der Umsiedler aus dem
„Altort“ Morschenich übernommen worden (siehe Anlage 1). Diese Wege im Altort liegen
hinter den Grundstücken und werden dort seit jeher zum gelegentlichen Andienen der
hinteren Gartenbereiche und zum Transport gelegentlich genutzter Wohnwagen o.ä. auf
die Grundstücke zur dortigen Lagerung genutzt.
Analog sollte dies auch im Umsiedlungsstandort Morschenich–Neu ermöglicht werden.
Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Merzenich C 23 legen derzeit unter
Punkt 5.5. fest, dass die Grünlinsen als locker bepflanzte Flächen herzustellen sind.
Maximal 30% der Flächen dürfen zur Herstellung von Wegen wassergebunden versiegelt
werden. Der geplante Wegeausbau wird derart ausgeführt, dass zum einen den
ökologischen Anforderungen Rechnung getragen wird und zum anderen die den
Umsiedlern gegenüber kommunizierte Nutzung als „Mistwege“ ermöglicht wird.
Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Genehmigung eines Bauvorhabens wurde jedoch
erkennbar, dass die jetzigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Merzenich C 23 nicht
hinreichend ausführlich sind, da die vorgenannten Nutzungen nicht ausdrücklich
zugelassen werden.
Laut Empfehlung der Kreisverwaltung Düren sind die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes dahingehend zu konkretisieren, dass die „M 6 Grünlinsen“ zusätzlich zu
ihrer Funktion als Ausgleichsflächen als „Mistwege“ zum gelegentlichen Andienen der
hinteren Grundstücksbereiche genutzt und hierzu nach Maßgabe der Gemeinde
Merzenich gelegentlich befahren werden dürfen. Eine regelmäßige oder gewerbliche
Nutzung wird ausgeschlossen, damit die umliegenden Ruhebereiche nicht unnötig
beeinträchtigt werden.
Eine detaillierte und rechtssichere Formulierung zu diesem Änderungspunkt wird im
weiteren Verfahren mit der Kreisverwaltung Düren ausgearbeitet (siehe Anlage 2 Seite
10).
Anlässlich der zeitlichen Dringlichkeit im laufenden Umsiedlungsverfahren wurde seitens
Verwaltung gegenüber der Kreisverwaltung Düren schriftlich zugesichert, dass die
vorgenannten Änderungen bzw. Ergänzungen der textlichen Festsetzungen zeitnah in
einem Bebauungsplanänderungsverfahren erfolgen. Aufgrund dieser Zusicherung werden
eingehende Bauanträge hinsichtlich der vorgenannten Belange bereits jetzt positiv
beschieden. Für die Umsiedler entstehen somit keine nachteiligen Verzögerungen bei
ihren Planungen bzw. Bauvorhaben.
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Durch das Änderungsverfahren fallen keine zusätzlichen Kosten für die Gemeinde
Merzenich an.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl,
die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23
(Morschenich-Neu) gemäß § 2 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
zu beschließen.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB verzichtet. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur Planänderung
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(Harzheim)
(Lüssem)