Daten
Kommune
Bedburg
Größe
706 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
28.06.17, 18:02
Aktualisiert
28.06.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gestaltungssatzung der Stadt Bedburg
für den Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes
Nr. 11 / Bedburg - Gebiet zwischen der ehemaligen Bahntrasse und der Kirdorfer Allee, entlang der Anton-Heinen-Straße inkl. der Fassungen 1. bis 4. Änderung gemäß § 86 BauO NRW
vom 10.12.2016
Aufgrund des § 81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am TT.MM.2017 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Pflege und Weiterentwicklung des Ortsbildes der Bedburger Wohngebiete ist ein
gestalterisches, städtebauliches und gesellschaftliches Anliegen von besonderer Bedeutung, an dem ein wesentliches öffentliches Interesse besteht. Die vorhandene
Wohnbebauung ist gleichsam identitätsstiftend für die bisherige Siedlungshistorie
und soll dabei prägend für eine ortsbezogene, zukunftsgerichtete Entwicklung sein.
Dabei sollen zeitgemäße Ansprüche an die baulichen Anlagen in seiner Gestaltung
und Ausnutzbarkeit angemessen berücksichtigt werden. Dieser Entwicklungsrahmen
soll durch die vorliegende Satzung unterstützt werden.
§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich
Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist als rote Umrandung in der angehängten Übersichtskarte (Anlage 1) dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser
Satzung.
§ 2 - Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Vorhaben, die nach der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen, in der jeweils gültigen Fassung, genehmigungspflichtig sind.
Hierzu zählen unter anderem Neubauten, An- oder Umbauten. Sie gilt auch für genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 65 BauO NRW.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, wenn in Bebauungsplänen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches abweichende Festsetzungen über
die Gestaltung baulicher Anlagen getroffen sind.
(3) Abweichende Anforderungen aufgrund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) bleiben durch diese Gestaltungssatzung unberührt. Insbesondere wird für Maßnahmen, welche die Tatbestandsmerkmale des § 9 DSchG NRW erfüllen, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung
durch diese Satzung nicht ersetzt.
§ 3 - Dachgestaltung
(1) Die folgenden Vorschriften zur Dachgestaltung beziehen sich auf den Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans Nr. 11 / Bedburg inklusive seiner Änderungsverfahren Nrn. 1 – 4 in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte.
(2) Für Hauptdächer der Hauptanlagen sind nur Sattel-, Walm-, Krüppelwalm- oder
Zelt- und Pultdächer mit einer Dachneigung von 25° - 55° zugelassen. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3
der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit
einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden.
(3) Die Summe der Zwerchgiebel, Gauben, sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf 3/4 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.
(4) Die Dacheindeckungen sind in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun‘ bis
‚schwarz‘ oder ‚grau‘ (außer RAL 7034 und RAL 7035) bis ‚schwarz‘ zulässig. Andere
Farbtöne können im Einzelfall unter Wahrung des Ortsbildes unter Berücksichtigung
umliegender Farbtöne als Ausnahme zugelassen werden.
§ 4 - Einfriedungen
(1) Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen im Vorgartenbereich
sind ausschließlich bis zu einer maximalen Höhe von 1,0 m zulässig. Als Vorgartenbereich gilt dabei der Bereich zwischen der Flucht der Hauptanlage und der nach
örtlicher Verkehrsauffassung vorhandenen Zufahrts- bzw. Zugangsseite der zugehörigen Erschließungsanlage.
(2) An übrigen Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedungen als offene Zaunkonstruktionen bis zu 2,00 m Höhe zulässig. Als offene
Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem Lochanteil von mindestens 50 % pro m²
Zaunfläche. Andersartige Einfriedungen sind mind. 0,75 cm von der Grundstücksgrenze abzurücken und dauerhaft zur Verkehrsfläche hin abzupflanzen.
§ 5 - Bestehende bauliche Anlagen
(1) Für rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung genehmigt wurden oder materiell legal vorhanden waren, gelten die Vorschriften dieser Satzung erst bei Änderung, wie Vergrößerung oder Verkleinerung sowie
Erneuerung der Anlagen.
(2) Etwaige zivilrechtliche Ansprüche und Regelungen, insbesondere die des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, in der jeweils geltenden Fassung, NachbG NRW bleiben unberührt.
§ 6 Abweichungen – Ausnahmegenehmigungen
(1) Von den Vorschriften dieser Satzung kann in besonders begründeten Fällen gemäß § 86 Abs. 5 BauO NRW in Verbindung mit § 73 BauO NRW eine Abweichung
erteilt werden.
(2) Insbesondere können Abweichungen bei der max. Höhe und des zulässigen
Lochanteiles zugelassen werden, wenn zwingende eigentumsrechtliche Gründe oder
Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Festsetzungen der §§ 3 und 4 dieser Satzung
Maßnahmen durchführt beziehungsweise unterlässt oder abweichende hiervon umsetzt.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 84 Abs. 3 BauO NRW mit einer
Geldbuße bis zu 50.000,- Euro im Falle des Vorsatzes und bis zu 25.000,- Euro bei
Fahrlässigkeit geahndet werden. Ergänzend gelten Vorschriften des OWiG (Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten des Bundes).
§ 8 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des RheinErft-Kreises in Kraft.
(2) Sonstige für den Geltungsbereich dieser Satzung bestehende gestalterische
Festsetzungen und Satzungen im Sinne des § 86 BauO NRW, die nicht Bestandteil
eines Bebauungsplans sind, treten mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.
§ 9 - Anlagen
Übersichtskarte 1: Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg und der im
Anschluss geltenden Gestaltungssatzung (rot abgegrenzt)