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Beschlussvorlage (Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 20 (Am Alten Sportplatz) im Wege des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
82 kB
Datum
13.05.2015
Erstellt
13.04.15, 18:11
Aktualisiert
13.04.15, 18:11
Beschlussvorlage (Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 20 (Am Alten Sportplatz) im Wege des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren) Beschlussvorlage (Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 20 (Am Alten Sportplatz) im Wege des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren)

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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 23/2015 - öffentlich - Abteilung: 3 Datum: 02.04.2015 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Gemeinderat Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 20 (Am Alten Sportplatz) im Wege des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 26.08.1999 den Bebauungsplan Merzenich C 20 als Satzung beschlossen und seit der öffentlichen Bekanntmachung am 17.09.1999 ist der Plan rechtskräftig. Das Baugebiet am „Alten Sportplatz“ ist fast vollständig bebaut. Einige wenige, im Eigentum der RWE Power befindliche Grundstücke sind noch nicht bebaut. Die Bauvorhaben im Baugebiet wurden seit dem Jahr 2000 überwiegend im Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß § 67 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) über die Gemeinde Merzenich abgewickelt. Anlässlich einer Nachbarschaftsbeschwerde erfolgte kürzlich die ordnungsbehördliche Überprüfung eines derzeit im Bau befindlichen Wohnhauses durch die Kreisverwaltung Düren. Der Beschwerdeführer bemängelt die Errichtung eines sogenannten Zwerchgiebels, bei dem die Festsetzung der Traufhöhe nicht eingehalten wird. Zur Beurteilung der Sachlage wurde gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Bauordnungsamtes der Kreisverwaltung Düren eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Übereinstimmend wurde festgestellt, dass es sich bei dem besagten Zwerchgiebel eindeutig um ein untergeordnetes Bauteil handelt (siehe Anlage 1). Es wurde weiterhin festgestellt, dass im Baugebiet viele Wohngebäude mit ähnlichen untergeordneten Aufbauten vorhanden sind. In den ursprünglichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Merzenich C 20 werden die Trauf- und Firsthöhen sowie die Drempelhöhen festgesetzt. Ziel dieser Festsetzung war und ist die Verhinderung zu krasser Unterschiede in der Höhenentwicklung der Gebäude zu Lasten eines harmonischen Ortsbildes. Diese Festsetzungen sind jedoch auf die Hauptdächer bezogen und nicht auf etwaige untergeordnete Dachaufbauten oder Zwerchgiebel, ohne das dies jedoch ausdrücklich erwähnt ist. Der Gebäudebestand im Baugebiet „Am alten Sportplatz“, den die Gemeinde im Wege der Genehmigungsfreistellung sozusagen zugelassen hat zeigt die städtebauliche Intention und den Willen der Gemeinde Merzenich. Dies gilt auch für das in Rede stehende Bauvorhaben. Angesichts der vorliegenden Beschwerde wird klar, dass die textlichen Festsetzungen zur Trauf- und Drempelhöhe aus heutiger Sicht nicht hinreichend konkret formuliert sind. Drucksache 23/2015 Seite - 2 - Zur Legitimation der bestehenden Bauvorhaben und zur Ermöglichung künftiger Bauvorhaben wird seitens des Bauordnungsamtes der Kreisverwaltung Düren und verwaltungsseitig vorgeschlagen, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Merzenich C 20 zu ändern. Die Änderung sollen derart formuliert werden, dass die Festsetzungen zur Trauf- und Drempelhöhe lediglich für die Hauptdächer der Wohnhäuser gelten und nicht für Dachaufbauten oder Zwerchgiebel (siehe Anlage textl. Festsetzungen, Änderungen in roter, kursiver Schrift). Beschlussvorschlag: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl, die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 20 (Am Alten Sportplatz) gemäß § 2 BauGB als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB zu beschließen. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur Planänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Die Verwaltung wird weiterhin beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Gleichzeitig ist den berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4a Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Harzheim) (Lüssem)