Daten
Kommune
Bedburg
Größe
379 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
28.06.17, 18:02
Aktualisiert
28.06.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg
Verfahren zur Aufhebung
inkl. der Fassungen 1. bis 4. Änderung
Gebiet zwischen der ehemaligen Bahntrasse und
der Kirdorfer Allee, entlang der Anton-HeinenStraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
(Stand: 26.06.2017)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
Dem Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg wird
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBI. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298), folgende Begründung
beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Plangebiet / Geltungsbereich
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg
Bauleitplanverfahren / Aufhebung
2.
Ziel und Zweck der Planung / Gründe für die Aufhebung
3.
3.1
3.2
3.3
Auswirkungen der Aufhebung
Bauleitplanung / Planungsrecht / § 34 BauGB
Bestand / Verdichtung
Erschließung / Stellplätze und Garagen
4.
4.1
4.2
4.8
4.9
Umweltbericht
Einleitung
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der
Umweltprüfung nach § 2 (4) S. 1 BauGB ermittelt wurden
Umwidmungsklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsbilanzierung
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die
Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplanes zu berücksichtigen sind
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der UP und Hinweise auf Probleme bei der
Zusammenstellung der Angaben
Beschreibung der geplanten Maßnahmen des Monitoring
Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
5.
Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
6.
Sonstige Hinweise
7.
Ergebnis der Abwägung
8.
Kosten
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
1.
Begründung
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Plangebiet / Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg liegt im östlichen
Teilbereich des Ortsteiles ‚Kirdorf‘. Der Plangeltungsbereich betrifft im
Wesentlichen die Flächen östlich der Kirdorfer Allee bzw. beidseits der das
Plangebiet durchlaufenden Anton-Heinen-Straße und umfasst insgesamt
Flächen von ca. 6,3 ha. Das Plangebiet wird nördlich durch die
Grundstücksgrenze zur Hausnummer 27 an der Kirdorfer Allee, östlich durch
die ehemalige Bahntrasse (Bahndamm), westlich durch die Kirdorfer Allee /
Theodor-Heuss-Straße und südlich durch die Anton-Heinen-Schule begrenzt.
Die exakte Planabgrenzung ist der beigefügten Karte zu entnehmen.
Das Plangebiet wird über die „Kirdorfer Alle / Theodor-Heuss-Straße“ an das
überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Es liegt verkehrsgünstig zu den
sozialen Infrastruktureinrichtungen wie Schule, Kindergarten und dem örtlichen
Einzelhandel und Dienstleistungsgewerbe.
1.2 Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich
für den Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg als Allgemeinen Siedlungsbereich
(ASB) aus.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg stellt den gesamten
Plangeltungsbereich als W (Wohnbauflächen). Der Bebauungsplan Nr. 11 /
Bedburg entspricht dem Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB.
1.3 Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg
Der Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg setzt für das gesamte Plangebiet WA
(Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO) fest. Die heutige Entwicklung
und vorzufindenden Nutzungen lassen sogar auf ein faktisches reines
Wohngebiet schließen, welches aufgrund seiner höheren Schutzwürdigkeit
bzw. Schutzansprüche seiner Nutzungen in Bezug zu Emissionsrichtwerten,
bauleitplanerisch ggbf. neu zu überprüfen ist. Die zulässige Geschossigkeit
differiert zwischen einem und zwei Vollgeschossen. Es sind sowohl Bereiche
mit Einzel- und Doppelhäusern, als auch Hausgruppen mit geneigtem Dach neigung zwischen 28° - 32° oder zwischen 28° - 50°, je nach Teilgebietzulässig. Die seinerzeitige städtebaulich ordnende Ausweisung an
überbaubaren Grundstücksflächen mit teilweise stark differierenden Maßen
und versetzte Anordnung entbehrt heutigen Ansprüchen und städtebaulichen
Überlegungen. Insbesondere die bereichsweise Festsetzung von maximal
einem Vollgeschoss und der ansonsten überwiegend zweigeschossigen
Bauweise führt zu Ungleichbehandlung ohne erkennbaren städtebaulichen
Grund. Diese Feststellungen behindern heutige und zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten zu einer grundstücks- und gebäudeoptimierten Bebauung
(bspw. Dachausbau zu einem 2. Vollgeschoss) und insofern besteht
Handlungsbedarf. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Gebotes
zur Schonung sonstigen Freiraumes bei gleichzeitig gebotener innerörtlicher
Nachverdichtung. Daher soll mit der Aufhebung des Bebauungsplanes eine
verträgliche Aufstockung oder flächenmäßige Ausnutzung des Grundstückes
im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung und eines modernen Städtebaus
ermöglicht werden.
Aufgrund fortschreitender und sich ändernder Bedürfnisse der Bevölkerung
wurde der Bebauungsplan in Teilgebieten nach seinem ursprünglichen
Inkrafttreten, Bekanntmachung am 20.04.1967, mehrfach geändert. Heute
3
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
existieren 4 Änderungsverfahren, die in Kraft getreten sind. Dennoch werden
die v.g. Bauleitplanverfahren heutigen Bedürfnissen nicht gerecht.
1.4 Bauleitplanverfahren / Aufhebung
Der zuständige Ausschuss (Stadtentwicklungsausschuss) der Stadt Bedburg
hat in seiner Sitzung am 03.11.2016 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung für den Bebauungsplan Nr. 11 Gebiet an der Anton-Heinen-Straße
von– gemäß § 2 Abs. 1, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
Ergänzend hierzu soll wie bereits in Bebauungsplänen in Kaster praktiziert und
beschlossen, eine Gestaltungssatzung zur Aufrechterhaltung der baulichen
Ordnung aufgestellt werden.“
Gem. § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die
Aufstellung von Bauleitplänen auch für die Änderung, Ergänzung und
Aufhebung. Insofern ist diesem Bauleitplanverfahren eine Begründung gem. §
9 Abs. 8 BauGB mit den Angaben nach § 2a BauGB mitzugeben. Eine
Umweltprüfung, dargestellt in einem Umweltbericht ist Bestandteil dieses
Bauleitplanverfahrens.
2.
Ziel und Zweck der Planung / Gründe für die Aufhebung
Das ursprüngliche städtebauliche Erfordernis zur umfassenden
Reglementierung und Entwicklung des Planbereich insoweit abgeschlossen.
Die ursprüngliche Konzeption konnte durch homogene und ortsbildprägende
Wohnbebauung umgesetzt werden. Lediglich eine im Privateigentum
befindliche Fläche im nördlichen Teilbereich wurde noch keiner Bebauung
zugeführt und ist nach Aufhebung des Bebauungsplanes nach § 34 BauGB zu
beurteilen. In Summe bestehen jedoch kaum weitere Entwicklungspotenziale
für das Plangebiet. Anfragen aus der Bevölkerung zur Nachverdichtung, auch
in vertikaler Form (Dachgeschossausbaus zu einem 2. Vollgeschoss) und
damit einhergehender Stärkung des Ortsteils durch eine avisierte Bindung der
Folgegenerationen, mussten bislang negativ beschieden werden.
Innerhalb der ortsansässigen Bevölkerung ist jedoch ein verstärkter Bedarf an
Bauflächen innerhalb des Ortsteiles festzustellen. Die Ausweisung von neuen
Bauflächen in der Peripherie bzw. am Ortsrand wird weder durch die
überregionale Planung, noch durch das städtebauliche Verständnis der Stadt
Bedburg gedeckt.
Die geänderten Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Nachfrage an Bauland
innerhalb der Ortslage sowie die bundesgesetzgeberische Leitbildvorstellung
zur Schonung übrigen Freiraumes durch Nachverdichtung im Bestand
erfordert eine konzeptionelle Anpassung der Planung bzw. eine Evaluation des
Status quo in Bezug zur Zukunftsfähigkeit und dem Reflektieren eines
städtebaulichen Erfordernisses einer Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 3 S. 1
BauGB).
Diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Grundstücksgrößen und –zuschnitte markante Reserveflächen und potenzielle
Entwicklungsflächen dem Markt zugeführt und zur Deckung der vorhandenen
Nachfrage zur Verfügung gestellt werden könnten.
Die Anwendung des derzeitigen Bauplanungsrechtes in Form des
Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner 4 Änderungen lässt eine mit
dem Bestand verträgliche nachverdichtende Bebauung und Entwicklung
4
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
jedoch nicht zu.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg bleiben die
vorhandenen Nutzungen in Ihrem Bestand unangetastet. Durch Wegfall der
entsprechenden Bebauungspläne können jedoch bislang nicht weiter
bebaubare Grundstücke einer optimierten Nutzung und zur Nachverdichtung
und damit der Ortsteilstärkung zugeführt werden.
Insbesondere kann damit auch übergeordneten Planungszielen Rechnung
getragen werden.
3.
Auswirkungen der Aufhebung
3.1 Bauleitplanung / Planungsrecht / § 34 BauGB
Der derzeitige Plangeltungsbereich bildet den östlichen Teil des Ortsteiles von
Kirdorf und ist als vollständig im Zusammenhang bebauter Ortsteil zu
definieren. Die zukünftige bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
richtet sich somit nach § 34 BauGB. Danach sind solche Vorhaben zulässig,
die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Dabei sind die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren; ferner
ist das Ortsbild nicht zu beeinträchtigen. Zudem ist das in § 15 BauNVO legal
definierte Rücksichtnahmegebot für Bebauungsplangebiete unmittelbar im
Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthalten und ist somit ebenfalls
Bestandteil des § 34 Abs. 1 BauGB. Die Vorschrift nennt Gründe, die im
Einzelfall einem Bauvorhaben entgegengehalten werden können, obwohl es
eigentlich nach §§ 30 oder 34 BauGB zulässig wäre. Demnach ist der
Nachbarschutz auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes hinreichend
durch die Behörde im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung zu
beachten und bei Bestehen subjektiver Rechte durch Nachbarn gerichtlich
überprüfbar.
Durch die bereits erfolgte Bebauung im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner 4 Änderungen wird unter
Berücksichtigung der zukünftigen Anwendbarkeit von § 34 BauGB eine
Störung oder Fehlentwicklung weitestgehend ausgeschlossen. Insbesondere
das der Wohnruhe und dem Wohnfrieden dienende Einfügungsgebot,
insbesondere bezogen auf das Maß und die Art der baulichen Nutzung, ist
insoweit für zukünftige Vorhaben zu beachten. Die Zulässigkeit von bisher
nicht zulässigen Nutzungen wird nicht vorbereitet oder begründet.
Der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB erfasst städtebauliche Kriterien,
mit denen das Einfügungsgebot und die Wahrung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse verfolgt wird. Jedoch betreffen diese städtebaulichen
Kriterien nur teilweise gestalterische Elemente und nur dann, wenn diese für
das Ortsbild relevant sind. Einer etwaigen nicht ausreichenden
stadtgestalterischen Steuerung ist hierbei in Bezug zu Einfriedungen,
insbesondere im Bereich der Vorgärten, vorbeugend entgegenzuwirken. Daher
soll zumindest für solche gestalterischen Elemente (insbesondere
Einfriedungen) auch bei Wegfall des Bebauungsplanes eine Satzung nach §
86 Landesbauordnung (BauO NRW) aufgestellt werden. Hierbei könnten auch
für entsprechende Teilzonen unterschiedliche Regelungen zur Gestaltung
getroffen werden. Somit könnten auch unterschiedlichen Bedürfnissen und
gleichzeitig städtebaulichen Gestaltungszielen entsprochen werden.
5
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
3.2 Bestand / Verdichtung
Der Gebäudebestand bleibt in seiner Gänze unverändert. Der
Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB kann zu teilweise zusätzlicher
Bestandsverdichtung führen und damit einer optimierten Ausnutzung der im
Verhältnis zum Ortsdurschnitt großen Grundstücke. Für die bislang unbebaute
Fläche im nördlichen Teilbereich existiert bereits das notwendige Baurecht,
dennoch wurde diese im Privateigentum liegende Fläche nie baulich
entwickelt. Hier wird sich zukünftig eine Bebauung an den erwähnten Kriterien
des § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen müssen. Als Folge hiervon
wird bei größeren Grundstücken mit zukünftigen Grundstücksteilungen
gerechnet. Hierbei wird davon ausgegangen, dass zusätzliche, bislang nicht
realisierbare Bauvorhaben umgesetzt werden. Insbesondere im Bezug zu
Bauland innerhalb der Ortslage kann somit der örtlichen Nachfrage Rechnung
getragen werden.
Die derzeit gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mögliche Überschreitung der maximal
überbaubaren Grundfläche durch Garagen, Stellplätze, Zuwegungen und
Nebenanlagen wird durch die zukünftige Beurteilung nach § 34 BauGB nicht
ausgeschlossen. Hinzuweisen ist darauf, dass es nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes beim Merkmal des Einfügens in die
Umgebung in erster Linie auf solche Maße ankommt, die nach außen
wahrnehmbar in Erscheinung treten (bspw. Länge, Breite, Tiefe). Relative
Kennwerte wie die Grundflächenzahl spielen nur eine untergeordnete Rolle,
entscheidender sind nach außen wahrnehmbare Maße. Von daher werden
auch zukünftig die o.g. Anlagen ohne unmittelbare Anwendung des § 19 Abs.
4 BauNVO in ausreichendem Umfang realisierbar sein.
3.3 Erschließung / Stellplätze und Garagen
Die Erschließungssituation bleibt unangetastet. Die festgesetzten öffentlichen
Verkehrsflächen sind fertiggestellt und im Bestand gesichert.
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt grundsätzlich auf
den Privatgrundstücken, obgleich großzügige öffentliche Stellplatzflächen in
nahezu allen Straßenzügen vorhanden sind. Dabei sind Garagen auch
außerhalb der derzeit festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig.
Zukünftig werden damit für das gesamte Plangebiet Erleichterungen und dem
Grunde nach zusätzliche Möglichkeiten zur Errichtung von Garagen
geschaffen. Durch Wegfall des Bebauungsplanes wird ein Mindestabstand
von 3,0 m (vgl. § 119 Abs. 1 SBauVO -Teil 5-) zu öffentlichen Verkehrsflächen
einzuhalten sein. Dies ermöglicht teilweise die Errichtung von Carports vor
bereits bestehenden Garagen und kann ggbf. vorliegendem Parkdruck
abmildern.
Das Abstandsflächenrecht aus § 6 BauO NRW bleibt unangetastet, so dass es
diesbezüglich zu keinen zusätzlichen Bebauungen führt, die nicht bereits jetzt
auch dem Grunde nach zulässig sind. Nachbarschützende Belange bleiben
somit gewahrt.
4.
Umweltbericht
Gem. § 2 und 2a ist der Begründung ein Umweltbericht beizufügen mit den
Angaben des § 2a BauGB.
6
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
4.1 Einleitung
4.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Bauleitplanes, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des
Planes mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an
Grund und Boden der geplanten Vorhaben
Der Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inklusive seiner Änderungen 1 bis 4 soll
aufgehoben werden, um sinnvolle Nachverdichtungsmöglichkeiten auch in
vertikaler Dimension (Aufstockung, Dachausbau) im Innenbereich zu
ermöglichen und einen Beitrag zur Fortentwicklung des Gebäudebestandes in
Kirdorf zu leisten. Das Plangebiet liegt im östlichen Teilbereich des Ortsteils
Kirdorf, umfasst Flächen von 6,3 Hektar und ist bis auf eine unbebaute
Teilfläche im nördlichen Bereich nahezu komplett bebaut. Somit sind die
ursprünglichen Ziele des Bebauungsplanes zur Entwicklung des
Wohngebietes umgesetzt. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte
Plangebiet WA (Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO) fest. Die heutige
Entwicklung und vorzufindenden Nutzungen lassen sogar auf ein faktisches
reines Wohngebiet schließen, welches aufgrund seiner höheren
Schutzwürdigkeit bzw. Schutzansprüche seiner Nutzungen in Bezug zu
Emissionsrichtwerten im Genehmigungsverfahren ggf. neu zu überprüfen ist.
Die seinerzeitige städtebaulich ordnende Ausweisung an überbaubaren
Grundstücksflächen und die bereichsweise Festsetzung von maximal einem
Vollgeschoss ohne erkennbaren städtebaulichen Grund, entbehren heutigen
Ansprüchen und städtebaulichen Überlegungen. Diese Festsetzungen
behindern heutige und zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten zu einer
grundstücks- und gebäudeoptimierten Bebauung und lassen eine Aufhebung
des Bebauungsplanes als sinnvoll erscheinen. Nach der Aufhebung können
Erweiterungsabsichten der Bestandsgebäude auch auf ausreichender Basis
des § 34 BauGB beurteilt und gestalterische Fragen zur Wahrung des
Ortsbildes durch Aufstellung einer Gestaltungssatzung bewältigt werden.
4.1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für Bebauungspläne von
Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei
der Aufstellung berücksichtigt wurden
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine
Grundsätze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der
relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Folgende
Zielaussagen sind im vorliegenden Planfall relevant:
Schutzgut
Quelle
Zielaussage
Mensch
Baugesetzbuch
Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die
Vermeidung von Emissionen.
Weitere Belange nach §1 BauGB
Festsetzungsmöglichkeiten zum Immissionsschutz gem. §
9
BauNVO
Nutzungsbezogene Gliederung, eigenschaftsbezogene
Gliederung von Baugebieten.
Abstandsliste NRW
In Kombination mit BauNVO Feingliederung nach
Betriebsart.
Bundesimmissionsschutzg Das Immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren,
esetz inkl. Verordnungen erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
Belästigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf
den
vorbeugenden
Immissionsschutz.
Das
Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen
Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine
rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der
Anlagenzulassung.
Allerdings
muss
dem
Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung getragen
werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher
gilt:
Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung
muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn
seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen
Hindernissen scheitern würde.
Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen
überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und
Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der
Immissionsbetroffenen gegeneinander abzuwägen. Im
Interesse des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den
Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwerten
verwehrt werden.
Insbesondere 16.BImSchV Bindende Grenzwerte bei Errichtung oder wesentlicher
Änderung von Straßen und Schienenwegen, bindend
auch für die Bauleitplanung (Lärm).
18.BImSchV
Weitgehend bindende Richtwerte für Sportanlagen,
Prüfung der Verträglichkeit geplanter Sportanlagen
(Lärm).
§ 50 BImSchG
Räumliche
Trennung
von
Gebieten
mit
emissionsträchtiger Nutzung und immissionsempfindlicher
Nutzung als Abwägungsdirektive (kein Etikettenschwindel
bei Gebietsausweisung).
TA Lärm
Richtwerte für die Zulassung von Anlagen die § 5 und § 22
BImSchG unterliegen, Anwendung auf gewerbliche
Anlagen bei zulässigen Grenzwertfestsetzungen,
Grundlage für die Ermittlung des IFSP und von
Emissionskontingenten nach der DIN 45691 (Lärm).
DIN 18005
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung (Lärm),
anzustrebende Werte von Verkehrs- und Gewerbelärm bei
der Ausweisung von Baugebieten, deren Überschreitung
abwägend zu rechtfertigen ist.
VDI-Richtlinien
Geruch
VDI 3471
VDI 3472
VDI 3473 (Entwurf)
bzgl. Schweinehaltung
Hühnerhaltung
Rinderhaltung
Abschätzung
ausreichender
Abstände
zwischen
emittierenden
Betrieben
und
Wohnbebauung,
Sonderbeurteilung bei Abstandsunterschreitungen oder im
Nahbereich unter 100m erforderlich.
GIRL
Geruchsimmissionsschutzrichtlinie,
konzipiert
für
Genehmigungen und Überwachungen (Riechprobe oder
Ausbreitungsrechnung) Prüfung nach GIRL möglich bei
Planungen
schützenswerter
Bebauung
im
Einwirkungsbereich
von
störenden
Anlagen,
Rechtsprechung steht z.T. kritisch zur GIRL als ein
Kriterium jedoch nicht abschließend, Würdigung des
Einzelfalls.
22.BImSchV
Grenzwerte,
Toleranzschwellen
und
Alarmwerte
bestimmter
Luftschadstoffe,
Vorgaben
für
Bestandsaufnahme
und
Gebietseinstufung
bzgl.
Luftschadstoffen in der Bauleitplanung Berücksichtigung
als abwägungsrelevanter Belang im Umweltbericht.
LAI-Hinweise, Runderlass zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen
Lichtimmissionen NRW
dienen als Orientierungshilfe, in der Bauleitplanung ggf.
Abschätzung erforderlich, erkennbare Nichteinhaltung der
Zumutbarkeitsschwelle führt zur Unwirksamkeit des
Planes.
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/ Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes
Landschaftsgesetz NW
und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im
8
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu
pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass
die LeistungsNaturhaushaltes,
und
Funktionsfähigkeit
die Regenerationsfähigkeit
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
und
des
nachhaltige
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Berücksichtigung Natur- und Landschaftsschutzgebiete,
gesetzlicher Biotopschutz, FFH- und Vogelschutzgebiete.
BauGB
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,
Luft, Klima, und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes in seinen in § 1(7) Nr.7 Buchstabe a
bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung), die
biologische Vielfalt zu berücksichtigen.
Eingriffsregelung gem. BauGB, abwägende Prüfung von
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich
erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
Festsetzungen zum Naturschutz
Biotop- und
Artenschutz
LSG nach Festlegung des Normative Festlegung der Biotoptypen durch LSG Schutz
§ 30 BNatSchG
kraft Gesetz bei Vorliegen der Merkmale des Biotoptyps,
Eintragung in Listen, Kartierungen hat jeweils nur
deklaratorische Wirkung, Handhabung von Ausnahmen
und Befreiungen muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beachten.
Bei Überplanung von Biotopen:
Beeinträchtigende Überplanung führt regelmäßig zur
Unwirksamkeit der Festsetzung, in Einzelfällen
Überplanung zulässig bei Vorliegen einer Ausnahme- oder
Befreiungslage.
Artenschutz: in Einzelfällen kann bereits die
Bauleitplanung mit Verboten unvereinbar sein, keine
Vollzugsunfähigkeit bei Vorliegen einer Befreiungslage.
FFH und
Vogelschutzge
biete
Vogelschutzrichtlinie
RL)
(V- Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender heimischer
Vogelarten und ihrer Lebensräume.
Alle Vogelarten des Anhangs I der V-RL, alle regelmäßig
auftretenden Zugvogelarten, Sicherstellung von Überleben
und Vermehrung im Verbreitungsgebiet auch Mauser- und
Überwinterungsgebiete
von
Zugvogelarten
im
Wanderungsgebiet, Gebiet muss nach ornithologischen
Kriterien zu den für die Erhaltung der Arten zahlen- und
flächenmäßig geeigneten Gebieten gehören, Pflicht der
Mitgliedsstaaten zur Ausweisung entsprechender
Schutzgebiete bei Erfüllung der Voraussetzung Art. 4 (1,2)
der VRL.
FFH RL
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und
Pflanzen
Natürliche Lebensraumtypen, Habitate der Arten, prioritäre
Lebensraumtypen und Arten je nach Anhang der FFH RL,
Meldung der Gebiete durch Mitgliedsstaaten, Erstellung
einer Liste der EU-Kommission (1998), Ausweisung
besonderer Schutzgebiete durch die Mitgliedsstaaten
binnen 6 Jahren,
9
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG wäre auf der
bauleitplanerischen Ebene abzuarbeiten (u.a. Prüfung von
Alternativlösungen, zwingende Gründe öffentlichen
Interesses, die überwiegen).
Boden
Bundesbodenschutzgesetz Ziele des BBodSchG sind
der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner
Funktionen im Naturhaushalt,
insbesondere als
Lebensgrundlage und -raum für Menschen,
Tiere, Pflanzen
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen
Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen
(Grundwasserschutz)
-
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und
öffentliche Nutzungen,
der Schutz des Bodens vor schädlichen
Bodenveränderungen
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen
schädlicher Bodenveränderungen
die Förderung der Sanierung schädlicher
Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch
verursachte Gewässerverunreinigungen.
Wasser
Luft
Baugesetzbuch
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und
Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung
zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Außerdem
dürfen landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke
genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere
Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche
Anforderungen entstehen des Weiteren durch die
Kennzeichnungspflicht
für
erheblich
mit
umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden.
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der
Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame
Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von
Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit, § 51a LWG
Thema der Versickerung und ortsnahen Einleitung in ein
Gewässer
Bundesimmissionsschutzg Das Immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren,
esetz
erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen
Belästigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf
den
vorbeugenden
Immissionsschutz.
Das
Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen
Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine
rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der
Anlagenzulassung.
Allerdings
muss
dem
Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung getragen
werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher
gilt:
incl. Verordnungen
Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung
muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn
seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen
Hindernissen scheitern würde.
Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen
überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und
Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der
Immissionsbetroffenen gegeneinander abzuwägen. Im
Interesse des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den
Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwerten
verwehrt werden.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Klima
Landschaft
Begründung
22.BImSChV
Grenzwerte, Toleranzmargen und Alarmschwellen
bestimmte
Luftschadstoffe,
Vorgaben
Bestandsaufnahmen und Gebietseinstufungen, bei
Bauleitplanung Berücksichtigung der Vorgaben
abwägungsbeachtlicher Belang im Umweltbericht.
für
für
der
als
23.BImSchV
Kfz-bedingte Schadstoffe wurde mit der 33. BImSchV
aufgehoben bietet jedoch „Faustformeln“ für die
Abschätzung der Belastung.
33.BImSchV
Programm zur Vermeidung von Ozonkonzentrationen und
zur
Einhaltung
von
Emissionshöchstgrenzen
(Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen
Verbindungen
und
Ammoniak)
ist
von
der
Bundesregierung aufzustellen, dieses Programm kann
ggf. abwägungsrelevanter Belang sein.
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen sowie deren Vorsorge
zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte
Umwelt.
BauGB
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung von Bebauungsplänen.
Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege u. Entwicklung von Natur und Landschaft
zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
(u. damit auch der klimatischen Verhältnisse) als
Lebensgrundlage des Menschen u. Grundlage für seine
Erholung.
BauGB
Berücksichtigung der Verantwortung für den Klimaschutz
sowie Darstellung klimarelevanter Instrumente.
Bundesnaturschutzgesetz/ Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung
Landschaftsgesetz NW
der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der
Vielfalt,
Eigenart
und
Schönheit
sowie
des
Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Landschaftspläne Rhein- Keine Überplanung mit verbotenen Nutzungen (führt zur
Kreis-Neuss
Unwirksamkeit Bauleitplan), in Einzelfällen Überplanung
möglich, wenn Konfliktlösung durch Befreiung möglich,
Schutzausweisung ist vor Überplanung aufzuheben.
Kultur- und
Sachgüter
BauGB
Erhaltung
und
Entwicklung
des
Ortsund
Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung.
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung von Bebauungsplänen.
BauGB
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Ortsund
Landschaftsbilderhaltung
und
-entwicklung.
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Bundesnaturschutzgesetz
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und landschaftsteilen von besonders charakteristischer
Eigenart, sowie der Umgebung geschützter oder
schützenswerter Kultur, Bau- und Bodendenkmälern,
sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und Schönheit
des Denkmals erforderlich ist.
Denkmalschutzgesetz
NRW
Schutz und Pflege von Denkmälern, Berücksichtigung der
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen.
Für das Umfeld des Plangebietes existieren relevante Ziele von Fachplänen
nur in Form des Landschaftsplans (vgl. Kapitel 4.2.12). Anderweitige Fachpläne aus den Bereichen Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrecht
betreffen das Plangebiet nicht konkret.
11
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der
Umweltprüfung nach § 2 (4) S. 1 BauGB ermittelt wurden
4.2.1 Vorgehensweise
Im Folgenden sollen die Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung
ermittelt werden, beschrieben und bewertet werden. Hierzu wird je Schutzgut
der Bestand und mögliche zu erwartende Entwicklungen angegeben.
Anschließend werden die Wechselwirkungen der Schutzgüter, die
Auswirkungen bei Nichtdurchführung und bei Durchführung der Planung
(Aufhebung) sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen beleuchtet.
4.2.2 Schutzgut Mensch (Gesundheit, Bevölkerung, Überplanung
menschlicher Nutzungen, verkehrsbedingte Emissionen, sonstige
nutzungsbedingte Emissionen, sonstiges)
Bestand:
Der Plangeltungsbereich verfügt aufgrund seines großen Anteils an privaten
Grünflächen in den rückwärtigen Gartenbereichen der Grundstücke über ein
hohes Erholungs- und Freizeitwertpotenzial. Zudem befindet sich in zentraler
Lage eine 1.300 Quadratmeter große öffentliche Grünfläche mit Spielgeräten
und Sitzmöglichkeiten, die von allen Seiten erreichbar ist und als Spielfläche
für Kinder bzw. Ort zum Verweilen dient. Unmittelbar östlich an das Plangebiet
angrenzend verlaufen Wegeverbindungen zum „Kirdorfer Schaafbruch“, einem
als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Naherholungsgebiet. Typisch für
den Ortsteil Kirdorf ist die vorrangig durch in offener Bauweise entstandene
Wohnhausbebauung in ein- bis zweigeschossiger Bauweise und
großdimensionierten Gartengrundstücken. Die dabei vorzufindende Baudichte
entspricht einer ländlich aufgelockerten Einzel- und Doppelhausbebauung,
teils auch Reihenhausbebauung ohne störende gewerbliche Nutzungen.
Leichte Einschränkungen hinsichtlich des Immissionsschutzes sind in
Teilbereichen der Wohnbebauung durch die Autobahn 61 gegeben, die vom
westlichen Rand des Plangebietes ausgehend in rund 800 Meter Entfernung
liegt. Nennenswerte schallabschirmende Bebauung liegt zwischen dem
Plangebiet und der Autobahn nicht vor, da die Fläche landwirtschaftlich
genutzt wird. Allerdings findet durch den Abstand zur Autobahn und durch den
entlang des maßgeblichen Autobahnabschnitts verlaufenden Lärmschutzwall
eine deutliche Lärmreduzierung für das Plangebiet statt. Durch Wegfall des
Bebauungsplanes ist insgesamt betrachtet keine Zunahme wesentlicher
Lärmbeeinträchtigungen zu prognostizieren.
4.2.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Ortsbild,
Biologische Vielfalt, Eingriff in Natur und Landschaft)
Bestand:
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird Tieren und Pflanzen kein
potenzieller Lebensraum entzogen, da mit der Planaufhebung keine
Verringerung von Freiflächen zugunsten von Bauflächen verfolgt wird.
Theoretisch möglich wäre jedoch die Umnutzung der zentralen Grünfläche mit
Gehölzbestand, die nach der Planaufhebung möglicherweise nach § 34
BauGB erschlossen und bebaut werden könnte. Allerdings dürfte dies
aufgrund der Erschließungssituation, Artenschutzbelangen und dem hohen
Stellenwert als Freizeit- und Erholungsfläche eher unrealistisch sein.
Ansonsten können lediglich kleinere Um- oder Anbaubaumaßnahmen im Zuge
einer behutsamen Nachverdichtung zu leicht erhöhter Flächenversiegelung
führen. Der hohe Grünanteil resultiert primär aus großzügigen privaten
12
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
Gartenflächen, hingegen befinden sich im öffentlichen Raum kaum
nennenswerte Vegetationsstrukturen, die ohnehin durch die Aufhebung des
Bebauungsplanes keiner Beeinträchtigung unterliegen werden. So existiert
lediglich sporadisches, abschnittsweises Straßenbegleitgrün in Form einzelner
Bäume entlang der Kirdorfer Allee, teilweise sind kleinere Straßenzüge aber
auch ohne jegliche Bepflanzung.
Der aktuell anzuwendende Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner
Änderungsverfahren enthält keinerlei umweltrelevante Festsetzungen, die in
Bezug zum Artenschutz von Bedeutung sind. Hierunter versteht man
beispielsweise Regelungen zum Erhalt von schützenswerten Bäumen oder
Grünflächen, die einen Lebensraum für geschützte Arten darstellen könnten.
Ein Eingriff erfolgt durch die Aufhebung nicht. Des Weiteren gelten die
artenschutzbezogenen Verbotstatbestände des BNatSchG und des LG NRW
unmittelbar als direkt anwendbares Recht fort.
Laut Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW liegen keine schutzwürdigen Biotope im oder in der
näheren Umgebung des Plangebietes.
Östlich des Plangebietes befindet sich das Landschaftsschutzgebiet
„Finkelbachtal“, dessen Schutzziele keiner Beeinträchtigung durch die
Aufhebung des Bebauungsplanes unterliegen.
Das Plangebiet wird als besiedelte Fläche bewertet. Die innerstädtische Lage
und die bestehende Vegetation lassen in der Gesamtbetrachtung keine
Wechselwirkungen mit Kleinbiotopen der Umgebung erwarten, wenn eine
weitergehende Nutzung der Grundstücke erfolgt.
Es ist kein Eingriff in das Landschaftsbild zu erwarten, da das Plangebiet
vollständig bebaut ist und bauliche Veränderungen nur in geringem Ausmaß
möglich sind.
Hinweise auf Tiervorkommen:
Im Plangebiet kommen ähnlich wie in anderen Wohngebieten dieser Struktur
die sogenannten typischen Generalisten der Ortslagen (z.B. Haussperling,
Buchfink, Rotkehlchen, Zaunkönig, Kohl- und Blaumeisen) vor. Ausreichend
Brutmöglichkeiten bleiben auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes
bestehen.
4.2.4 Schutzgut Boden (Bodenversiegelung, Bodenbelastung, Altlasten)
Bestand:
Das Plangebet ist nahezu vollständig bebaut bzw. versiegelt, so dass sich nur
in geringfügigem Ausmaß Nachverdichtungspotenziale ergeben. Ein
unmittelbarer Eingriff in das Schutzgut Boden findet somit nicht statt. Hinweise
auf mögliche Altlastenstandorte liegen im Plangebiet nicht vor, das jedoch im
Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens überprüft werden würde.
4.2.5 Schutzgut Wasser (Wasserschutzzonen, Oberflächengewässer,
Grundwasserstand, Niederschlagswasser, Schadstoffeintrag)
Bestand:
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer oder ausgewiesene
Wasserschutzzonen vorhanden. Relevante Auswirkungen auf das
Grundwasser sind nicht zu erwarten. Der Grundwasserstand ist durch
Sümpfungsmaßnahmen der RWE Power AG in diesem Bereich abgesenkt. Im
13
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden daher entsprechende DIN
Richtlinien (1054, 18195, 18196) geprüft.
4.2.6 Schutzgut Luft (verkehrsbedingte Emissionen, gewerbliche und
sonstige Emissionen)
Bestand:
Das Plangebiet ist aufgrund der relativen Nähe zur Autobahn 61 als
vorbelastet anzusehen. Zwischen der Autobahn und dem nördlichen Teil des
Plangebiets befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 40 /
Bedburg mit Wohnnutzung (WA) und zwischen Autobahn und südlichem Teil
des Plangebietes ackerbaulich genutzte Flächen. Von letzterer gehen die
üblichen saisonal bedingten Emissionen aus (z.B. Lärmemissionen aufgrund
erhöhten Verkehrsaufkommens durch landwirtschaftliche Fahrzeuge,
Geruchsemissionen bei der Ausbringung organischer Dünger). Ansonsten ist
das Plangebiet von den Verkehrsbelastungen der Kirdorfer Allee / TheodorHeuss-Straßen als wichtige Nord-Süd-Verbindung mit durchschnittlichen
täglichen Verkehrsstärken (dtv) von rund 2.500 (Stand: November 2016;
gemessen auf Höhe der südlich des Plangebietes liegenden Anton-HeinenSchule) in Bedburg betroffen. Anderweitige verkehrsbedingte oder gewerbliche
Emissionen sind im Plangebiet oder der näheren Umgebung nicht
festzustellen.
4.2.7 Schutzgut Klima
Bestand:
Das Wohngebiet ist geprägt durch eine reine Wohnnutzung mit großzügigen
Grundstücks- und Gartenflächen. Der öffentliche Raum ist mit Ausnahme der
zentralen Grünfläche und des unbebauten Grundstücks im nördlichen
Teilbereich auf die Erschließungsfunktion beschränkt und ist nur im geringen
Ausmaße begrünt. Somit übernehmen vor allem die privaten Gartenflächen
eine kleinklimatische Funktion. Die westlich angrenzenden Ackerflächen
fungieren als Kaltluftentstehungsgebiet und versorgen die Wohngebiete mit
Frischluft (klimatische Ausgleichsfunktion durch Luftaustauschprozesse).
Durch allenfalls geringfügige bauliche Maßnahmen im Bestand bleiben die
skizzierten Funktionen erhalten und es kommt zu keiner klimatischen
Verschlechterung.
4.2.8 Schutzgut
Kulturund
Sachgüter
(Denkmalschutz,
Bodendenkmalpflege, Vernichtung wirtschaftlicher Werte)
Bestand:
Im Plangebiet befinden sich keine Baudenkmäler. Hinweise auf Bodendenkmäler sind nicht bekannt.
4.2.9 FFH-Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und Verträglichkeitsprüfung nach § 34
BNatSchG
Bestand:
Im Stadtgebiet von Bedburg gibt es keine FFH- bzw. europäischen Vogelschutzgebiete. Im näheren Umfeld existieren ebenfalls keine Natura 2000 –
Gebiete.
14
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
4.2.10 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Bestand:
Von der Plangebietsfläche gehen durch den Anliegerverkehr nur geringe
Emissionen aus, die auch nicht zu vermeiden sind. Abfall- oder Abwasserprobleme sind nicht bekannt.
4.2.11 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente
Nutzung von Energie
Bestand:
Im Plangebiet sind bis auf wenige Ausnahmen keine Photovoltaikanlagen auf
den Dächern zur Gewinnung von Strom aus Sonneneinstrahlung installiert.
Ebenso ist keine nennenswerte Nutzung erneuerbarer Energien im Plangebiet
(wie etwa Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung) bekannt.
4.2.12 Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
Bestand, Nullvariante, Planung, Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Das Plangebiet befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des
Landschaftsplanes 2 Rhein-Erft-Kreis. Dieser enthält für das Plangebiet jedoch
keine Festsetzung, sondern lediglich die Darstellung „im Zusammenhang
bebauter Ortsteil“. Die östlich anschließenden unbebauten Flächen sind als
Landschaftsschutzgebiet („Finkelbachtal“) ausgewiesen und haben zudem das
Entwicklungsziel „Erhaltung naturnaher Lebensräume und natürlicher
Landschaftselemente sowie Widerherstellung eine mit naturnahen
Lebensräumen und natürlichen Landschaftselementen reich und vielfältig
ausgestatteten Landschaft“. Diese werden durch die Aufhebung des
Bebauungsplanes nicht berührt.
Nach derzeitiger Erkenntnis liegen für das Plangebiet keine weiteren
Fachpläne vor.
4.2.13 Erhalt
bestmöglicher
Luftqualität
in
Gebieten
mit
Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch
Rechtsverordnung festgesetzt sind
Bestand, Nullvariante, Planung, Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen:
Nach derzeitiger Kenntnis befinden sich keine der o.g. Gebiete in Bedburg.
4.2.14 Wechselwirkungen zwischen den Belangen
Aufgrund komplexer Wirkzusammenhänge im Naturhaushalt verursachen
Beeinträchtigungen eines Schutzgutes in der Regel Wechselwirkungen mit
anderen Schutzgütern. Da die Zusammenhänge insgesamt sehr kompliziert
sind, beschränkt sich die Darstellung der Wechselwirkungen beispielhaft auf
das Aufzeigen einiger elementarer Wirkstrukturen:
- Der Verlust von Ackerstandorten und Flächen mit natürlichen Bodenfunktionen führt für Tier- und Pflanzenarten zu einer Veränderung der
Lebensbedingungen. Außerdem kommt es durch die Zerstörung des
Bodengefüges zu Veränderungen des Grundwasserhaushaltes. Im
Bereich großflächiger Versiegelungen kommt es darüber hinaus zu
einer Beeinträchtigung der Luft- und Klimaregulation.
15
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
-
Änderungen der Oberflächenform durch Bodenbewegungen
(Angleichung des Reliefs) wirken sich nicht nur auf das Schutzgut
Boden sondern auch auf das Landschaftsbild aus.
In manchen Fällen können auf ein Schutzgut bezogene Minderungsmaßnahmen negative Auswirkungen bezüglich eines anderen Schutzgutes in
sich bergen. Zum Beispiel kann die Verringerung zu versiegelnder Flächen
innerhalb ausgewiesener Baugebiete (Herabsetzung GRZ) und die damit
verbundene geringere Inanspruchnahme verschiedener Schutzgüter
gleichzeitig mit der Erhöhung der Inanspruchnahme wertvoller
Außenbereichsflächen verbunden sein.
In folgender Tabelle wird versucht, die Wechselwirkungen der Schutzgüter
darzulegen:
Mensch
Mensch
Tiere/Pflanzen
Boden
Wasser
Struktur der
Landschaft als
“Wohn- und
Arbeitsumfeld”
sowie des
Erholungsraumes
Lebens und
Siedlungsraum,
Produktionsfläche
n für die Land- u.
Forstwirtschaft
Grund und
Oberflächenwass
er als Brauchund ggf.
Trinkwasserliefer
ant,
Standort und
Standortfaktor für
Pflanzen und
Standort und
Lebensmedium
für höhere Tiere
u. Bodenlebewesen
Standort und
Standortfaktor für
Pflanzen und
Standort u.
Lebensmedium
für höhere Tiere
u. Bodenlebewesen
Steuerung der
Luftqualität und des
Mikroklimas, Belüftung der angrenzenden Siedlungsbereiche, Beeinflussung des
Oberflächenwass
Wohlbefindens des
er als ErholungsWohn- u. Arbeitsraum
umfeldes
Tiere/
Pflanzen
Störung/
Verdrängung von
Arten durch neue
Nutzung,
Trittbelastung,
Eutrophierung,
Artenverschiebung
Boden
Trittbelastung,
Verdichtung,
Versiegelung,
Strukturveränderung,
sowie
Veränderung der
Bodeneigenschaften
und
Schadstoffeintrag
, Verlust hochwertiger Ackerflächen,
Wasser
Eutrophierung
Vegetation als
und Stoffeintrag, Wasserspeicher
Gefährdung
durch Verschmutzung,
Grundwasserabsenkung,
Überformung von
Retentionsflächen
(Hochwasserschutz)
Grundwasserfilter
und Wasserspeicher
Klima/
Luft
Einträge in die
Luft durch
Emissionen (Pkw,
Hausbrand,
Gewerbe),
Veränderung des
Mikroklimas und
Belüftung
Einfluss auf das Einflussfaktor auf
Mikroklima, durch die Veru.a. Oberdunstungsrate
flächenart,
Versiegelungsgrad,
Zusammensetzung des
Edaphons
(Bodenlebewelt),
Einfluss auf die
Bodengenese
Steuerung des
Mikroklimas
durch z.B. Beschattung, Veränderung der
Belüftungsfunktion durch
Begrünung
Klima/Luft
Landschaft
Erholungs- und
Lebensraum,
Kulturlandschaft
als Erwerbsgrundlage
Luftqualität als
Grundstruktur für
Standortfaktor für
unterschiedliche
Tier- und Pflanzen- Biotope
welt
Einflussfaktor auf Einflussfaktor auf
die Bodengenese die Bodengenese
Grundstruktur für
unterschiedliche
Böden
Steuerung der
Grundwasserneubildung
Einflussfaktor für
die Ausbildung
des Mikroklimas,
sowie auf den
Luftaustausch
16
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Landschaft
Veränderung der
Eigenart der
Landschaft durch
Bebauungs- und
Begrünungsstrukturen und
Nutzungsänderungen
Vegetation als
Bodenrelief z.B.
charakteristisches Terrassenkanten
Landschaftselement
Begründung
Entstehung der
Landschaftsbildend
Geomorphologie über Akkumulation
(z.B. Flusstäler,
und Erosion
Auenlandschaft),
Oberflächenwasser als
landschaftsbildendes
Element
Im konkreten Planungsfall sind keine wesentlichen Wechselwirkungen zu
erwarten, da mit der Aufhebung des Bebauungsplanes nur untergeordnete
Baurechte entstehen und somit kaum bauliche Veränderungen möglich und zu
erwarten sind.
Durch etwaige Erweiterungsabsichten einzelner Eigentümer könnte es jedoch
zu einer zusätzlichen Versiegelung und damit dem Verlust von
Bodenfunktionen kommen. Zudem könnte es zu einer leicht erhöhten Anzahl
an Wohneinheiten und damit zusätzlichem Anliegerverkehr im Plangebiet
kommen. Relativierend anzumerken ist dabei, dass dies aber nur in geringem
Umfang möglich und daher bei der weiteren Beurteilung zu vernachlässigen
ist.
4.2.15 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung / Durchführung der Planung (Aufhebung)
Bei Nichtdurchführung der Planung besteht für das gesamte Plangebiet
Baurecht nach den Maßgaben des Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg aus
dem Jahre 1967 inklusive seiner jüngeren Änderungen, so dass bei Nichtdurchführung der Planung keine günstigere Eingriffsprognose gestellt werden
kann. An der Nutzung der Fläche würde sich nichts ändern. Dies gilt
gleichermaßen bei Durchführung der Planung, da mit der Aufhebung nur
untergeordnete Baurechte geschaffen und nur geringfügige Eingriffe in den
Naturhaushalt ermöglicht werden. Erwähnenswert, jedoch nicht
planungsbedürftig, ist die Vorbelastung durch die Nähe zur Autobahn 61 und
den landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen. Zudem könnte die zentrale
Grünfläche (eher unwahrscheinlich aufgrund der Erschließungssituation,
Artenschutzbelange, Erholungspotenzial) und ein unbebautes Grundstück (für
das jedoch schon Baurecht besteht) nach Aufhebung einer anderen als der
bisherigen Nutzung zugeführt werden. Entsprechende Vorhaben würden nach
§ 34 BauGB beurteilt werden.
4.2.16 Bodenschutzklausel
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes ergibt sich in Abhängigkeit der
bisher ausgeschöpften Baurechte die Möglichkeit, eine behutsame
Nachverdichtung im Bestand zu erzielen. Der Zulässigkeitsmaßstab des § 34
BauGB kann zu teilweise zusätzlicher Bestandsverdichtung und damit einer
optimierten Ausnutzung der im Verhältnis zum Ortsdurschnitt großen
Grundstücke führen. Dies entspricht dem Gebot des sparsamen Umgangs mit
Grund und Boden, da die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen
vermieden und stattdessen die Nutzung von Flächen im Innenbereich
(Nachverdichtung) fokussiert wird.
4.3 Umwidmungssperrklausel
Bei der Plangebietsfläche handelt es sich um ein nahezu vollständig bebautes
Wohngebiet, so dass es zu keiner anderen Nutzung, sondern lediglich zu einer
theoretischen Inanspruchnahme bisher nicht in Anspruch genommener
Flächen kommt.
17
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
4.4 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsbilanzierung
Da durch die Aufhebung des Bebauungsplans kein Eingriff in Natur und
Landschaft vorgenommen wird und auch zukünftig nur im geringfügigen
Ausmaße Eingriffe stattfinden können, wird von einer Eingriffsbilanzierung
abgesehen. Gemäß § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht
erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren.
4.5 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Da durch die Aufhebung des Bebauungsplans kein Eingriff in Natur und
Landschaft vorgenommen wird und auch zukünftig nur im geringfügigen
Ausmaße Eingriffe stattfinden können, sind keine Vermeidungs-, Minderungsoder Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
4.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei
die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplanes zu
berücksichtigen sind
Das ursprüngliche städtebauliche Erfordernis zur umfassenden
Reglementierung und Entwicklung des Planbereichs ist mittlerweile abgeschlossen. Die ursprüngliche Konzeption konnte durch homogene und
ortsbildprägende Wohnbebauung umgesetzt werden. Mit der Aufhebung des
Bebauungsplans sollen nunmehr die restriktiven und unzeitgemäßen
Festsetzungen aufgehoben und untergeordnete Baurechte zur
Nachverdichtung geschaffen werden. Insofern besteht keine alternative
Planungsmöglichkeit, um das geschilderte Ziel der Aufhebung erreichen zu
können.
4.7 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten
technischen Verfahren bei der UP und Hinweise auf Probleme bei der
Zusammenstellung der Angaben
Die Umweltprüfung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg ist
auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Materialien (u.a. Landschaftsplan,
Fachinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW mit Kartenanwendungen zu Schutzgebieten,
Bodenkarten, topographischen Karten etc.) sowie einer Ortsbegehung mit
Bestandserhebung erfolgt. Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind
als sachgerechte und aktuelle Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu
bewerten. Im Hinblick auf die mit der Aufhebung des derzeitigen
Bebauungsplanes verfolgten Planungsziele liegen in Umfang und
Detaillierungsgrad
angemessene
und
hinreichend
konkrete
Umweltinformationen vor, so dass weitere zur Beurteilung notwendige
Fachgutachten nicht erforderlich werden.
Bei der Zusammenstellung der Informationen für den Umweltbericht treten
Probleme aufgrund fehlender Grundlageninformationen z.B. zum Themenbereich Klima auf. Daten zu Luftbelastung, Stäuben, Erschütterungen oder
anderen Emissionen liegen auch nicht vor. Da jedoch mit der Planaufhebung
keine wesentlichen Eingriffe in Natur und Umwelt erfolgen, ist die Erarbeitung
des Umweltberichts auf hinreichend fundierter Informationsbasis geschehen.
4.8 Beschreibung der geplanten Maßnahmen des Monitoring
Nach § 4c BauGB - Neufassung Juli 2004 - überwachen die Gemeinden als
Träger der Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf
18
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
Begründung
Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, um insbesondere
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der
Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Bei dem hier vorliegenden Planverfahren handelt es sich um die Aufhebung
des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg aus den
geschilderten Gründen. Nach Abschluss des Aufhebungsverfahrens hat das
Plangebiet planungsrechtlich wieder den Status eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles (unbeplanter Innenbereich). Demnach werden
Bauvorhaben nach den gesetzlichen Regularien des § 34 BauGB beurteilt.
Das Instrument des Monitoring gem. § 4c BauGB greift in diesen Bereichen
nicht. Es ist daher nicht erforderlich, Monitoring-Maßnahmen vorzuschlagen.
4.9 Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen
Angaben
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie
der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich der
Planaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 / Bedburg ist zu konstatieren,
dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen mit der Aufhebung des Bebauungsplanes
zu erwarten sind. Das Plangebiet ist bereits vollständig bebaut, so dass die
Planaufhebung keine erheblichen qualitativen oder quantitativen
Veränderungen von Umweltqualitätsaspekten zur Folge hat.
Die nachfolgende tabellarische Bewertung beleuchtet zusammenfassend die
Auswirkungen des Vorhabens und bewertet deren Intensität und
Dauerhaftigkeit.
Auswirkungen des Vorhabens
Schutzgut
Bewertung
Mensch
Auswirkungen von Lärm- und anderen dauerhafte, aber geringe BeEmissionen (Abgase, etc.)
einträchtigung, da nur leicht erhöhtes
Verkehrsaufkommen durch eventuelle
Schaffung neuer Wohneinheiten zu
erwarten ist
Tiere / Pflanzen/
Eingriffe in Natur und
Landschaft
Verlust des Lebensraumes für
bestimmte Tier- und Pflanzenarten
dauerhaft und gering, da nur minimale
Flächenversieglungen im Rahmen
untergeordneter Baurechte zu
erwarten sind
Biologische Vielfalt
Möglicherweise Verlust einer zenjtral
im Plangebiet gelegenen Grünfläche
zu Bebauungszwecken und
geringfügiger Verlust begrünter
Gartenstrukturen zu Nachverdichtungszwecken
dauerhafte, aber geringe
Beeinträchtigung. Im Falle der Überplanung der Grünfläche müsste u.a.
eine Artenschutzprüfung im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens
durchgeführt werden
Landschaftsbild,
Ortsbild
keine
keine
Boden
Verlust von Bodenfunktionen (u.a.
Lebensraumfunktion, Regelungs- und
Speicherfunktion)
dauerhaft und gering, da nur minimale
Flächenversieglungen im Rahmen
untergeordneter Baurechte zu
erwarten sind
Wasser
keine
keine
Luft
zusätzliche Abgasemissionen durch
Schaffung neuer Wohneinheiten
dauerhafte, aber geringe Beeinträchtigung
Klima
Mikroklimatische Verschlechterung
durch Flächenversiegelung
dauerhaft, aber geringe Beeinträchtigung, da nur minimale
Flächenversieglungen im Rahmen
untergeordneter Baurechte zu
erwarten sind
wirtschaftliche Werte
keine
keine
Baudenkmäler,
keine
keine
Bodendenkmäler
keine
keine
19
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 11 / Bedburg inkl. seiner Änderungen 1.-4.
FFH
und
Vogel- keine
schutzgebiete
Wechselwirkungen
Begründung
keine
Versiegelung des Bodens und zeitlich geringfügig
begrenzte Auswirkungen auf Tier- und
Pflanzenwelt sowie Klima
Dauerhafte und gleichzeitig erhebliche Auswirkungen entstehen durch die
Planaufhebung nicht. Die geringe Anzahl an relevanten Aspekten ist durch den
nur im geringfügigen Ausmaß möglichen Flächenverbrauch bedingt.
5.
Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans entsteht keine dauerhafte
erhebliche Auswirkung oder ein schwerwiegender Eingriff in Natur und
Landschaft. Geringe Auswirkungen wie ein leicht erhöhter Versiegelungsgrad
durch eventuelle bauliche Nachverdichtungen treten lediglich in einem
unerheblichen Umfang auf. Ebenfalls ist eine leichte Erhöhung von
Abgasemissionen durch die Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten mit
zusätzlichem Anliegerverkehr denkbar. Dies bedarf jedoch keiner planerischen
Bewältigung.
6.
Sonstige Hinweise
Es findet das volle Regelfahren mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Träger öffentlicher Belange statt. (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB). Anschließend erfolgt die Offenlage der Planung für die Dauer von
mindestens 1 Monat.
7. Ergebnis der Abwägung
Für jede städtebauliche Planung ist das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7
BauGB von besonderer Bedeutung. Danach muss die Stadt Bedburg als
Planungsträger bei der Aufstellung des Bebauungsplanes die öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen und
damit die eigentliche Planungsentscheidung treffen. Hier setzt die Stadt ihr
städtebauliches Konzept um und entscheidet sich für die Berücksichtigung
bestimmter Interessen und die Zurückstellung der dieser Lösung
entgegenstehender Belange.
Die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Offenlage der
Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB wurden tabellarisch
in einer Abwägungsliste zusammengestellt. Auf dieser Grundlage wird die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB vollzogen. Die Stellungnahmen führen zu
keiner Änderung der Planung, da lediglich Hinweise beispielweise auf DINVorschriften mitgeteilt wurden, die im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Da das Plangebiet allerdings nahezu
vollständig bebaut ist, können sich nur untergeordnete bauliche
Veränderungen ergeben. Gleichwohl werden alle Hinweise zur Kenntnis
genommen und berücksichtigt.
8.
Kosten
Es entstehen lediglich Personalkosten für die Stadt Bedburg, da die Erstellung
der Verfahrensunterlagen (Begründung und Umweltbericht) verwaltungsseitig
durchgeführt wird und keine Fachgutachten benötigt werden.
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
20