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Beschlussvorlage (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
93 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
28.06.17, 18:02
Aktualisiert
28.06.17, 18:02
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Inhalt der Datei

RWE Power AG - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Anlage 2 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur 2. Ergänzungssatzung zur Innenbereichssatzung Bedburg gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB an der OttoHahn-Straße in Bedburg Anlass Auf einem Grundstück der RWE Power am Ende der Otto-Hahn-Straße in Bedburg ist die Erweiterung eines Fitnessstudios aus der unmittelbaren Nachbarschaft (Otto-Hahn-Straße 17) geplant. Auf den Erweiterungsflächen soll durch die 2. Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zusätzliches Planungsrecht für die Erweiterung des Parkplatzes geschaffen und in den als Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Es handelt sich um die Grundstücke Gemarkung Bedburg, Flur 51, Nr. 70 tlw. und 109 tlw. mit einer Fläche von insgesamt 1.260 m². Das Gebiet ist bereits gewerblich geprägt, so dass sich diese geringfügige gewerbliche Erweiterung aufgrund der Lage und der städtebaulichen Vorprägung anbietet. Bestandsbeschreibung Der südliche Teil des Ergänzungsbereichs wird als Parkplatzfläche, zwischengenutzt. Die Fläche ist geschottert und damit bereits teilversiegelt. Der nördliche Teil wird durch eine Brachfläche/ Ruderalfläche charakterisiert, auf der sich durch Sukzession Brombeergebüsche, Gräser und vereinzelte Sträucher entwickelt haben. Nördlich der Erweiterungsfläche schließt freier Landschaftsraum an, der nach ca. 50 m von Gleisanlagen der Regionalbahn begrenzt wird. Der südliche Bereich wird durch gewerbliche Bebauung gekennzeichnet. Westlich bzw. südwestlich angrenzend befinden sich Gehölzbestände. Der Ergänzungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplans 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des Rhein-Erft-Kreises im Außenbereich. Innerhalb des Ergänzungsbereiches liegen keine Schutzgebiete. Das nächstgelegene Schutzgebiet befindet sich in einem Abstand von ca. 290 m Entfernung. Es handelt sich um das Naturschutzgebiet 2.1-3 „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“. Auswirkungen auf das Schutzgebiet durch das Vorhaben können aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden. Konfliktbereich Durch das Vorhaben wird eine bisher geschotterte Fläche und eine Ruderalfläche überbaut. Die Überbauung der Fläche führt somit zu einem kleinflächigen und dauerhaften Verlust von Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Schotterfläche) bzw. mittlerer Bedeutung (Ruderalflur). In die angrenzenden Gehölzbestände wird nicht eingegriffen. Aufgrund der Kleinflächigkeit des Vorhabens sowie der vorhandenen Störintensität durch die bestehende gewerbliche Bebauung wird eine erhebliche vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt daher nicht gesehen. 1 RWE Power AG - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Artenschutz Die artenschutzrechtlichen Aspekte sind im Bundesnaturschutzgesetz in § 44 eigenständig geregelt. Für die nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffe sind die strengen artenschutzrechtlichen Verbote gelockert, als sie nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 des § 44 Abs. 5 gelten und nicht einzelne Individuen, sondern die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang, beziehungsweise die lokale Population einer Art als Maßstab der Beurteilung heranziehen. Die Verbote gelten danach in modifizierter Form und beschränken sich nach aktueller Gesetzeslage auf europäisch geschützte Arten. In NRW sind von der zuständigen Fachbehörde (LANUV) sogenannte planungsrelevante Arten benannt, die durch Planungsvorhaben in einer artenschutzrechtlich relevanten Weise betroffen werden können. Diese Arten werden in den sogenannten Messtischblättern gelistet. Auf Grundlage dieser Listen wird im Folgenden geprüft, ob planungsrelevante Arten vorhabenbedingt betroffen sind. Das Vorhaben erstreckt sich auf das Messtischblatt 49053 (Grevenbroich). Die vom LANUV veröffentlichte Liste der geschützten Arten benennt für das Messtischblatt 49053 als planungsrelevante Arten für die hier vorkommenden Lebensraumtypen 2 Säugetiere, nämlich Breitflügelfledermaus und Braunes Langohr, 24 Brutvögel und 2 Amphibienarten. Im Hinblick auf die vorkommenden bzw. potenziell vorkommenden Fledermäuse kann eine Betroffenheit ausgeschlossen werden, da vorhabenbedingt keine Gehölze beansprucht werden, die grundsätzlich als Quartier dienen könnten. Auch werden keine essentielle Jagdgebiete zerstört. Insofern ist eine Tötung, Verletzung oder Störung von Individuen ausgeschlossen. Eine Tötung oder Verletzung der in der Liste genannten Offenlandarten wie z.B. Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche kann ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen ist aufgrund der Ausgestaltung des Landschaftsraumes eher unwahrscheinlich. Auch eine Tötung oder Verletzung der Gehölzarten wie z.B. Habicht, Waldohreule, Turmfalke wird, da sie den Erweiterungsbereich wenn überhaupt nur als Nahrungsraum nutzen, verneint. Es werden keine Gehölze beansprucht, in denen sich Nester von Vögeln befinden. Zudem wird durch eine Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit eine Verletzung des Verbotstatbestandes ausgeschlossen. Auch für die beiden im Messtischblatt genannten Amphibienarten Kreuzkröte und Wechselkröte kann eine Verletzung der Verbotstatbestände ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung möglicher Fortpflanzungs- und Ruhestätten findet vorhabenbedingt nicht statt. Aufgrund der Ausgestaltung der Fläche kann ausgeschlossen werden, dass Teillebensräume für die genannten Amphibienarten betroffen sind. Insgesamt kann für alle potenziell vorkommenden, planungsrelevanten Arten eine vorhabenbedingte Verletzung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verneint werden, da eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Arten und ihrer Entwicklungsformen sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch eine Bauzeitenregelung ausgeschlossen werden kann. Zudem wird die ökologische Funktion der möglicherweise von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft Die Vermeidung von Beeinträchtigungen besteht in der Auswahl der geplanten Eingriffsräume. So werden hauptsächlich die Schotterfläche und die Ruderalflur beansprucht, die als ökologisch gering bis mittelwertig einzustufen sind. Die westlich angrenzenden Gehölzbestände werden nicht in Anspruch genommen. Die Baufeldfreimachung darf nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum zwischen 01.10. und 28.02. eines jeden Jahres durchgeführt werden. 2 RWE Power AG - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Bei den in Anspruch zu nehmenden Flächen erfolgt der Abtrag des Ober- und Unterbodens und eine getrennte, sachgerechte Lagerung in Mieten zur Wiederverwendung nach DIN 18915. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt auf den temporär genutzten Flächen die schichtgerechte Wiedereinbringung des Bodens. Ermittlung des Kompensationsbedarfs Eingriff Bestand Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt nach der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) im Jahr 2008 herausgegeben wurde. Es ergibt sich folgende Gegenüberstellung der Bestands- und Eingriffsbilanzierung: Biotoptyp Biotopwert Flächengröße [m²] Flächenwert [LANUV] 1.3 Teilversiegelte Fläche 1 810 810 5.1 Brache 4 450 1.800 1.2 Versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung 0,5 1.260 1.260 Σ Biotopwert [LANUV] Σ 2.610 Σ 630 Nach der Gegenüberstellung von Bestands- und Planungswert ergibt sich ein Kompensationsbedarf von 1.980 Ökowertpunkten. Der Kompensationsbedarf wird über das Ökokonto TerraNova im Stadtgebiet Bergheim abgerechnet. RWE Power AG Köln, den 08. Februar 2017 3