Daten
Kommune
Wesseling
Größe
112 kB
Datum
11.02.2014
Erstellt
20.01.14, 17:08
Aktualisiert
20.01.14, 17:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
10/2014
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
- 30 -
- 50 -
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung zur Änderung der Satzung zur Bildung des Integrationsrates der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 30 -
- 50 -
09.01.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 10/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Meschede
09.01.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Satzung zur Änderung der Satzung zur Bildung des Integrationsrates der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Aufgrund von § 27 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW S. 564), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner
Sitzung am 11. Februar 2014 folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Bildung des Integrationsrates
der Stadt Wesseling beschlossen:
Artikel 1
Die §§ 2, 3, 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„§ 2
(1) Die Wahl der Mitglieder findet hinsichtlich des Wahltages entsprechend den Bestimmungen des § 27 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen statt.
(2) Wahlberechtigt ist, wer
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in
das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
§3
Für die Rechtsstellung gilt die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über Verschwiegenheitspflicht, Ausschließungsgründe, Treupflicht, Entschädigung, Rechte und Pflichten und Freistellung (§§
30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Abs. 5 Nr. 1) entsprechend.
§6
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates weiter aus.
§7
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten die §§ 2, 5 Abs. 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 S. 1 und
§ 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Hinsichtlich des § 29 des Kommunalwahlgesetzes kann
eine abweichende Regelung getroffen werden. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das
Nähere über die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
§ 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), der Regelungen zum Integrationsrat und dessen Wahl beinhaltet, ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation
in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013
in mehreren Absätzen geändert worden. Insofern ist die vom Rat in seiner Sitzung am 27. Oktober 2009
beschlossene Satzung zur Bildung des Integrationsrates der Stadt Wesseling entsprechend anzupassen.
2. Lösung
Dem Rat wird empfohlen, die im Beschlussentwurf aufgeführte Satzung zur Änderung der Satzung zur Bildung des Integrationsrates der Stadt Wesseling zu beschließen.
3. Alternativen
Die Verwaltung schlägt keine Alternativen vor.
4. Finanzielle Auswirkungen
Gemäß § 27 Abs. 10 S. 1 GO NRW sind dem Integrationsrat die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.