Daten
Kommune
Bedburg
Größe
167 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
04.07.17, 18:01
Aktualisiert
21.07.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Sitzung des Rates der Stadt Bedburg vom 11.07.2017
Auslobungstext
Entwicklung der Bedburger Innenstadt, Projekt Bedburger Mitte, Auslobung eines Bieterverfahrens
Das Objekt des ehemaligen TOOM-Marktes einschließlich diverser Nebenflächen
wird im Investorenauswahlverfahren veräußert. Ein Teilverkauf von Grundstücksflächen ist möglich. Das Veräußerungsverfahren richtet sich an Investoren, Projektentwickler und Bauträger. Der Verkauf des Grundstücks soll unter der Voraussetzung erfolgen, dass die zur Ausführung vorgesehene Entwurfsarbeit realisiert wird. Die Stadt
Bedburg beabsichtigt, im Rahmen dieses Verfahrens nach einem als Anlage beigefügten Kriterienkatalog einen Bewerber auszuwählen. Sie behält sich vor, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen und im Rahmen einer ersten Bearbeitungsstufe bis zu
3 Bewerber für eine zweite Bearbeitungsstufe zu wählen. Die ausgewählten Bewerber werden in diesem Fall aufgefordert, weitere noch zu benennende Unterlagen (z.
B. alternative Freiflächen- und Fassadengestaltungen) für die abschließende Auswahl
einzureichen.
Die folgenden Unterlagen bzw. das Angebot für die Teilnahme am Veräußerungsverfahren müssen im verschlossenem Umschlag bis 29.09.2017, 12.00 Uhr bei der Stadt
Bedburg, Fachdienst 5, eingegangen sein. Der Umschlag ist wie folgt zu beschriften:
"Nicht öffnen! Angebotsfrist, 29.09.2017, 12.00 Uhr, Verkaufsobjekt: Ehem. TOOMMarkt". Nach Ablauf dieser Frist eingehende Angebote sowie mündliche oder unvollständige Angebote und Angebote per E-Mail oder Fax werden nicht berücksichtigt.
Sofern die Unterlagen per Post (über die Zentrale Poststelle) zugesandt werden, ist
auf rechtzeitige Zusendung zu achten, da der interne Postlauf bis zu 3 Tagen in Anspruch nehmen kann.
Sofern die Stadt Bedburg von der Option Gebrauch macht, eine zweite Bearbeitungsstufe durchzuführen, wird für die Einreichung der Unterlagen die weitere Abgabefrist
im Verfahren bekannt gegeben.
Folgende Unterlagen sind in Papierform sowie in digitaler Form auf CD in dreifacher
Ausfertigung einzureichen (Pläne als Bilddateien (tif-/jpg- Format, maximale Qualität)
oder pdf-Dateien (hohe Qualität, mindestens 300 dpi in Originalgröße), Flächenberechnung als Excel- Dokument):
• kurze Erläuterung des städtebaulichen Entwurfes,
• Nutzungskonzept mit Angaben der Grundfläche, Geschossfläche sowie oberirdischer und unterirdischer BGF je Nutzungsart,
• Erklärung zur Einhaltung des Planungsrechts, bei Abweichungen oder Befreiungsnotwendigkeiten Darstellung der entsprechenden Sachverhalte
• Lageplan im 1:500 mit Aussagen zum Gebäudekörper (inkl. Darstellung der Geschossigkeit), Erschließung (unter Darstellung der Regelung der Erschließung der
Zu- und Ausfahrten sowie der Anlieferverkehre), Darstellung der Abstandsflächen,
Lage und Anzahl der Stellplätze sowie Außenanlagengestaltung,
• Ein Systemschnitt im M 1:250 mit Höhenangaben zu allen Geschossen, Wandund Gebäudehöhen,
• Fassadenansichten mit Höhenangaben zur Traufe und zu allen Geschossen in
OKFF sowie Gebäudehöhe ü.N.N. einschl. aller Technikgeschosse/-aufbauten
• exemplarische Grundrissdarstellung für die jeweilige Nutzung
• Aussagekräftige Perspektiven: Perspektive 1: Südwest vom Schlossparkplatz aus
mit erkennbarer Einordnung des Standortes in die bestehende Umgebung; Perspektive 2: Südost von der Lindenstraße aus; Perspektive 3: Nordost von der ErftWindows-Benutzer E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10271.docx
brücke aus; Perspektive 4: Nordost vom Baukörper des ehem. TOOM-Marktes aus
Richtung Schloss
Folgende Unterlagen sind ausschließlich in Papierform einzureichen:
• die Darstellung der fachlichen Eignung unter Angabe von Referenzen (insbesondere im Hinblick auf die Bauverpflichtung)
• Kaufpreisangebot
• den Finanzierungsnachweis über die Gesamtinvestition
• Name und Rechtsform des Bieters (= Grundstückskäufers). Soll das Objekt von
mehreren Bietern oder auch gemeinsam mit Kooperationspartnern erworben werden, sind alle künftigen Vertragspartner namentlich zu benennen. Nach Gebotsabgabe ist keine Änderung von Name, Rechtsform etc. (z.B. Bildung von Projektgesellschaft) des Bieters/Käufers möglich. Ein Verkauf in mehreren Verträgen ist
nicht beabsichtigt.
• Angabe der vorzusehenden Mieter je Mietfläche sowie die Vorlage von Mietabsichtserklärungen der potenziellen Mieter
• Angaben über Umgang mit bestehenden Miet- oder Untermietverhältnissen
• aktuelle Creditreform-Auskunft von jedem Kaufvertragspartner (nicht älter als maximal 6 Monate)
Das Objekt liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 9,
2. Änderung. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück MK fest. Die Grundflächenzahl ist mit 1,0 und die Geschossflächenzahl ist mit 1,6 und die Geschossigkeit
mit 2 festgesetzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Unterbauung oder Überbauung von öffentlichen und zukünftig öffentlichen Verkehrsflächen nicht zulässig ist.
Die Veräußerin stellt sich auf dem Kaufgrundstück ausschließlich Handels- und
Dienstleistungs- und kulturelle Nutzungen vor, wobei im Erdgeschoss weitere belebende Nutzungen, wie z.B. Gastronomie oder Handwerkshandel, möglich sein sollen.
Die Realisierung einer ganz oder teilweisen Wohnnutzung oder von Wettannahmestellen und Vergnügungsstätten auf den Kaufgrundstücken kommt nicht in Betracht.
Zwingend zu berücksichtigen sind hierbei:
• Ein LM-Vollsortimenter von mind. 1600 - 1800 qm Verkaufsfläche
• Praxen, Dienstleistungs- oder Büronutzungen oder Pflegeeinrichtungen in mindestens einem OG in einer Größenordnung von mind. 1000 qm BGF
• Gastronomienutzung(en) im EG mit Außengastronomie-Option zur Erft
• Kulturelle Nutzungen durch die Stadt Bedburg im Souterrain des Bestandsobjektes
oder auf frei wählbarer Fläche im Falle eines Neubaus mit 500 qm BGF. Im Falle
einer Souterrainlösung ist hinreichende natürliche Belichtung der Räume für dauerhaften Aufenthalt sicher zu stellen.
Dem Bewerber steht frei, das angegebene Raumprogramm unter Nutzung der Bestandsimmobilie des ehem. TOOM-Marktes oder durch einen Neubau auf den Flurstücken 216, 217, 218, 219, 246 und 254 umzusetzen. Alle Nutzungen müssen barrierefrei erreichbar sein. Die Positionierung von weiteren Baukörpern ist möglich, erfordert jedoch die Anpassung des Planungsrechtes.
Im Hinblick auf die exponierte Lage der Liegenschaft in der Innenstadt wird eine besondere und dem Standort angemessene Architekturqualität erwartet unter Würdigung der konkreten städtebaulichen örtlichen Situation und in Einbeziehung des näheren Umfeldes. Ebenfalls ist die Lage an der Erftgabelung und an der Nahtstelle
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zum Schlosspark in der vorzulegenden Freiflächengestaltung zu würdigen. Die fußläufige Haupterschließung des Objektes muss von der Kreuzung Lindenstraße / Zufahrt Schlossparkplatz erfolgen, hierfür wird auch bei Nutzung des Bestandsobjektes
eine architektonische Lösung im Sinne eines klar erkennbaren Haupteinganges erwartet. Weitere Nebenerschließungen sind möglich, sind dem Haupteingang aber klar
hierarchisch unterzuordnen und entsprechend auszuführen.
Die Erschließung erfolgt über die Lindenstraße und die Zufahrt Schlossparkplatz. Eine möglichst flächensparende und freiraumschonende Lösung der Stellplatzfrage
wird erwartet, eine Unterbringung im, auf dem oder unter dem Baukörper ist möglich,
insoweit ein Neubau angestrebt wird. Weitere notwendige Stellplätze sind auf dem
Schlossparkplatz abzulösen. Die Stellplatzablösesatzung der Stadt Bedburg ist hierbei maßgeblich.
Eine Neuführung der Straße Zufahrt Schlossparkplatz ist möglich, um weitere Stellplatzflächen zu generieren; die Straßenfläche ist nach Abschluss des Verfahrens
wieder öffentlich zu widmen. Bestehende Zufahrtsrechte sind zu erhalten. Eine Anpassung der Bauleitplanung an die Planung des Investors ist möglich, sei es durch
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder einen Bebauungsplan im Regelverfahren.
Das Kaufpreisangebot ist vom Bewerber für die jeweilige Nutzung in Euro/m² BGF
aufzuschlüsseln. Für die Angebotsabgabe besteht eine Frist bis zum 29.09.2017.
Der Kaufpreis ist fällig 20 Tagen nach Rechtskraft des Kaufvertrages.
Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Besitzübergang (Monatserster nach Kaufpreiszahlung des gesamten Kaufpreises) für die mit der Stadt Bedburg abgestimmte Bebauung vollständige und genehmigungsfähige Baugenehmigungsunterlagen einzureichen. Mit der Stadt Bedburg ist insbesondere die Fassadengestaltung, die Freiflächengestaltung, die Bauausführung (Materialität, etc.), das
Nutzungskonzept und das Werbekonzept abzustimmen Das Objekt einschließlich der
Nebenanlagen sowie einer eventuell geänderten Führung der Zufahrt Schlossparkplatz ist innerhalb von 3 Jahren nach Besitzübergang entsprechend dem mit der
Stadt Bedburg abgestimmten Konzept schlüssel- und bezugsfertig herzustellen.
Die Stadt Bedburg behält sich ein Rücktrittsrecht vor dem Besitzübergang vor, sollte
der Käufer nicht zum Besitzübergang Miet- oder Mietvorverträge für 50 % der vermietbaren Flächen vorlegen.
Wird die Bauverpflichtung nicht erfüllt, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% der
Baukosten (Gesamtkosten nach DIN 276) für die vom Käufer zu errichtende Bebauung und ein Wiederkaufsrecht vorgesehen.
Wird der vorläufige Kaufpreis nicht innerhalb von 4 Wochen seit Eintritt des Verzuges
der Stadt Bedburg gutgeschrieben, so behält sich diese ein einseitiges Rücktrittsrecht
von diesem Kaufvertrag vor. Das Rücktrittsrecht ist solange ausübbar, solange nicht
der vorläufige Kaufpreis bei der Stadt eingegangen ist.
Ein Wiederkaufsrecht wird im Rahmen des Kaufvertrages zur Absicherung der vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs vereinbart und im Grundbuch eingetragen. Die Stadt Bedburg ist bereit,
Hypotheken und Grundschulden zugunsten eines Kreditinstituts den Vorrang vor der
zu ihren Gunsten eingetragenen Rückauflassungsvormerkung einzuräumen und zwar
bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % der Gesamtkosten nach DIN 276 (Ausgabe
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Dezember 2008) mit Ausnahme der Kostengruppe 600 (Ausstattung und Kunstwerke), sofern die Valuta ausschließlich zur Finanzierung des Bauprojekts verwendet
wird. Die Löschung des Wiederkaufsrechtes erfolgt nach Erfüllung der Bauverpflichtung.
Der Käufer verpflichtet sich, alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf einen
etwaigen Rechtsnachfolger zu übertragen und diesen in gleicher Weise weiter zu
verpflichten.
Erfüllt der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Ausführungen schuldhaft nicht, so ist die Stadt Bedburg jeweils berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe geltend zu machen. Ggf. können weitere Vertragsstrafen
vorgesehen werden. Die Vertragsstrafenregelung wird im Rahmen der Vertragsverhandlungen konkretisiert. Sofern eine Projektgesellschaft Käuferin des Grundstücks
werden soll, so ist zur Sicherung der Vertragstrafen entweder eine Bürgschaft der
Muttergesellschaft (bzw. eines Kreditinstituts) i.H.v. 5% der Gesamtbaukosten nach
DIN 276 oder eine Patronatserklärung der Muttergesellschaft bei der Verkäuferin zu
hinterlegen.
Alle mit der Beurkundung und Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten
gehen zu Lasten des Käufers. Vor Beurkundung eines Kaufvertrages getätigte Aufwendungen im Vertrauen auf den Vertragsschluss stellen grundsätzlich eigenes Risiko dar und werden nicht von der Stadt Bedburg erstattet.
Hinweise:
Es handelt sich bei diesem Bieterverfahren um eine unverbindliche Aufforderung zur
Abgabe eines Kaufangebotes. Bei diesem Bieterverfahren handelt es sich nicht um
ein Verfahren im Sinne der Richtlinie 18/2004/EG sowie des Vergaberechts und unterliegt insbesondere nicht den Regelungen des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Verträge
(VgV) oder der VOB/A, der VOL/A bzw. der VOF. Aus der Angebotsabgabe lassen
sich keine Verpflichtungen der Stadt Bedburg herleiten und es können keine Ansprüche gegen die Stadt Bedburg geltend gemacht werden, insbesondere auch nicht aus
der Nichtberücksichtigung von Angeboten oder für den Fall, dass ein Verkauf des
Grundstücks, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfolgt. Die Stadt Bedburg ist
weder gebunden noch verpflichtet, dem höchsten oder irgendeinem Gebot den Zuschlag zu erteilen.
Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
Nachfragen werden individuell beantwortet. Andere Teilnehmer werden über die
Nachfragern und Antworten nicht in Kenntnis gesetzt.
Kosten für die Ausarbeitungen der Angebote sowie für die Teilnahme an Verhandlungen werden nicht erstattet.
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