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Beschlussvorlage (Flächennutzungsplanänderung Nr. 51 – Erweiterung Windpark Königshoven hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 30.01.2017 a) Vorstellung der flächendeckenden Untersuchung des Stadtgebietes auf geeignete Flächen für die Windenergie b) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und c) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
211 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
21.06.17, 18:03
Aktualisiert
11.09.17, 18:04
Beschlussvorlage (Flächennutzungsplanänderung Nr. 51 – Erweiterung Windpark Königshoven
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 30.01.2017

a) Vorstellung der flächendeckenden Untersuchung des Stadtgebietes auf geeignete Flächen für die Windenergie

b) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und 

c) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplanänderung Nr. 51 – Erweiterung Windpark Königshoven
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 30.01.2017

a) Vorstellung der flächendeckenden Untersuchung des Stadtgebietes auf geeignete Flächen für die Windenergie

b) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und 

c) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplanänderung Nr. 51 – Erweiterung Windpark Königshoven
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 30.01.2017

a) Vorstellung der flächendeckenden Untersuchung des Stadtgebietes auf geeignete Flächen für die Windenergie

b) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und 

c) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-95/2017 Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Stadtentwicklungsausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 04.07.2017 zu a) zur Kenntnis genommen zu b) Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Flächennutzungsplanänderung Nr. 51 – Erweiterung Windpark Königshoven hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 30.01.2017 a) Vorstellung der flächendeckenden Untersuchung des Stadtgebietes auf geeignete Flächen für die Windenergie b) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und c) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Beschlussvorschlag: a) Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen und Ergebnisse zur flächendeckenden Untersuchung auf geeignete Flächen für die Windenergie (Konzentrationszonen für Windenergie) zur Kenntnis. b) Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für die 51. Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057). c) Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung für die 51. Flächennutzungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057). STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die Stadt Bedburg beabsichtigt weitere Flächen für Windenergie im Stadtgebiet zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Die Planung und Darstellung von „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ im Flächennutzungsplan (FNP) nach § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB vollzieht sich gemäß Windenergieerlass NRW und der Rechtsprechung des BVerwG abschnittsweise und es bedarf eines schlüssigen Plankonzeptes, das sich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt. Generell sind Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig. Betrachtet man sich die gegenwärtige Situation in Bedburg, so beträgt der Flächenanteil der Konzentrationszonen für die Windenergie am gesamten Stadtgebiet 5,1 %, womit die Stadt Bedburg im Vergleich zu vielen anderen Kommunen sehr gut aufgestellt ist und nahezu am SollWert der Landesregierung von 6 % liegt. Dies ist vor dem Hintergrund der Überarbeitung des Regionalplans Köln (hier der Teilplan erneuerbare Energien) als wichtig anzusehen, da ansonsten die Regionalplanung Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausweist, die von den Kommunen im FNP zu übernehmen sind. Von daher ist eine vorausschauende und kommunal gesteuerte Planung unerlässlich, da ansonsten vorbestimmte und mitunter nicht präferierte Standorte für die Windenergie zur Diskussion stehen. Hierzu ist vorgesehen, die Bezirksregierung Köln frühzeitig über die Planungen der Erweiterung des Windparks einzubeziehen. Der Windenergieerlass NRW führt aus, dass in einem ersten Arbeitsschritt diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln sind, die für die Nutzung von Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich dabei in harte (Fachrecht oder Ziele der Raumordnung stehen entgegen) und weiche (unterliegen der planerischen Abwägung verschiedener Belange) untergliedern. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt mit den öffentlichen Belangen, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraumes als Konzentrationsfläche sprechen, abzuwägen. Sollte die flächendeckende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen, dass keine Potenzialflächen zur Verfügung stehen, müssen die weichen Tabuzonen einer erneuten Prüfung und Bewertung unterzogen werden, da für die Windenergie substanziell Raum zu schaffen ist Kurzzusammenfassung der flächendeckenden Untersuchung: Die seitens des Büros Smeets erstellte flächendeckende Untersuchung zeigt auf, welche Flächen in Bedburg für eine Windenergienutzung grundsätzlich in Frage kommen. Eine entsprechende Präsentation des Fachgutachters wird in der Sitzung am 04.07.2017 erfolgen. Darauf aufbauend kann die Stadt einzelne Bereiche hierfür freigeben und als mögliche Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im FNP einbringen. Sie muss jedoch nicht alle potenziellen Flächen für Windenergie zur Verfügung stellen, sondern kann sie auch aus städtebaulichen Gründen „kontingentieren“, so wie bereits in der 45. Flächennutzungsplanänderung (Windpark Königshovener Höhe) geschehen. Zusammenfassend betrachtet kommt die flächendeckende Untersuchung zu dem Ergebnis, dass sechs Teilflächen vorbehaltlich der Ergebnisse des Umweltberichts und einer vertiefenden artenschutzrechtlichen Untersuchung uneingeschränkt für die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone im FNP geeignet sind. Eine Teilfläche wird durch FNP-Darstellungen eingeschränkt und liegt im Landschaftsschutzgebiet, d.h. ein formelles Befreiungsverfahren wäre nötig. Einer weiteren Teilfläche stehen keine direkten planungsrechtlichen Belange entgegen, jedoch führen weitere Faktoren wie die Funktion als Naherholungsraum mit erhöhter Biotop- und Artenschutzfunktion dazu, dass die Fläche nur bedingt geeignet ist. Somit werden zunächst sechs Eignungsflächen als Teilflächen in das FNP-Änderungsverfahren übernommen und einer weitergehenden Beurteilung unterzogen. Diese befinden sich alle in räumlicher Nähe zum bestehenden Windpark Königshovener Höhe bzw. Kaiskorb, das im Sinne einer Bündelung oder Erweiterung im Gegensatz zu punktuellen Standorten für Beschlussvorlage WP9-95/2017 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Windenergieanlagen positiv zu bewerten ist. Zudem sind die Windenergieplanungen in Jüchen ebenfalls fortgeschritten und befinden sich nach interkommunaler Abstimmung in räumlicher Nähe zum Bedburger Windpark. Damit würde sich ein großes und zusammenhängendes Gebiet mit Windenergieanlagen ergeben. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung: Die Energiewende in Deutschland wird maßgeblich auf kommunaler Ebene durch den Bau von Windenergieanlagen vorangetrieben. Der Umstieg von konventionellen auf erneuerbaren Energien entspricht dem Leitbild einer nachhaltigen Energieversorgung und bezweckt u.a. die von der konventionellen Energiewirtschaft verursachten ökologischen, gesellschaftliche und gesundheitliche Probleme zu minimieren. Dies kommt vor allem zukünftigen Generationen zu Gute. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja  Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, 14.06.2017 ----------------------------------Dirk Meyer ----------------------------------Udo Schmitz ----------------------------------Sascha Solbach Sachbearbeiter Stellv. Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-95/2017 Seite 3