Daten
Kommune
Bedburg
Größe
211 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
21.06.17, 18:03
Aktualisiert
11.09.17, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
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Drucksache: WP9-95/2017
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
04.07.2017
zu a) zur Kenntnis genommen
zu b) Einstimmig, 0
Enthaltung(en)
Betreff:
Flächennutzungsplanänderung Nr. 51 – Erweiterung Windpark Königshoven
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 30.01.2017
a) Vorstellung der flächendeckenden Untersuchung des Stadtgebietes auf geeignete
Flächen für die Windenergie
b) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und
c) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
a) Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen und Ergebnisse zur
flächendeckenden Untersuchung auf geeignete Flächen für die Windenergie
(Konzentrationszonen für Windenergie) zur Kenntnis.
b) Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für die 51.
Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057).
c) Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung für
die 51. Flächennutzungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057).
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Die Stadt Bedburg beabsichtigt weitere Flächen für Windenergie im Stadtgebiet zur Verfügung zu
stellen und die entsprechenden planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Die
Planung und Darstellung von „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ im
Flächennutzungsplan (FNP) nach § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB vollzieht sich
gemäß Windenergieerlass NRW und der Rechtsprechung des BVerwG abschnittsweise und es
bedarf eines schlüssigen Plankonzeptes, das sich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt. Generell
sind Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig.
Betrachtet man sich die gegenwärtige Situation in Bedburg, so beträgt der Flächenanteil der
Konzentrationszonen für die Windenergie am gesamten Stadtgebiet 5,1 %, womit die Stadt
Bedburg im Vergleich zu vielen anderen Kommunen sehr gut aufgestellt ist und nahezu am SollWert der Landesregierung von 6 % liegt. Dies ist vor dem Hintergrund der Überarbeitung des
Regionalplans Köln (hier der Teilplan erneuerbare Energien) als wichtig anzusehen, da ansonsten
die Regionalplanung Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausweist, die von den
Kommunen im FNP zu übernehmen sind. Von daher ist eine vorausschauende und kommunal
gesteuerte Planung unerlässlich, da ansonsten vorbestimmte und mitunter nicht präferierte
Standorte für die Windenergie zur Diskussion stehen. Hierzu ist vorgesehen, die Bezirksregierung
Köln frühzeitig über die Planungen der Erweiterung des Windparks einzubeziehen.
Der Windenergieerlass NRW führt aus, dass in einem ersten Arbeitsschritt diejenigen Bereiche als
„Tabuzonen“ zu ermitteln sind, die für die Nutzung von Windenergie nicht zur Verfügung stehen.
Die Tabuzonen lassen sich dabei in harte (Fachrecht oder Ziele der Raumordnung stehen
entgegen) und weiche (unterliegen der planerischen Abwägung verschiedener Belange)
untergliedern. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig
bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt mit den öffentlichen Belangen, die gegen die
Ausweisung eines Landschaftsraumes als Konzentrationsfläche sprechen, abzuwägen. Sollte die
flächendeckende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen, dass keine Potenzialflächen zur
Verfügung stehen, müssen die weichen Tabuzonen einer erneuten Prüfung und Bewertung
unterzogen werden, da für die Windenergie substanziell Raum zu schaffen ist
Kurzzusammenfassung der flächendeckenden Untersuchung:
Die seitens des Büros Smeets erstellte flächendeckende Untersuchung zeigt auf, welche Flächen
in Bedburg für eine Windenergienutzung grundsätzlich in Frage kommen. Eine entsprechende
Präsentation des Fachgutachters wird in der Sitzung am 04.07.2017 erfolgen. Darauf aufbauend
kann die Stadt einzelne Bereiche hierfür freigeben und als mögliche Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen im FNP einbringen. Sie muss jedoch nicht alle potenziellen Flächen für
Windenergie zur Verfügung stellen, sondern kann sie auch aus städtebaulichen Gründen
„kontingentieren“, so wie bereits in der 45. Flächennutzungsplanänderung (Windpark
Königshovener Höhe) geschehen.
Zusammenfassend betrachtet kommt die flächendeckende Untersuchung zu dem Ergebnis, dass
sechs Teilflächen vorbehaltlich der Ergebnisse des Umweltberichts und einer vertiefenden
artenschutzrechtlichen
Untersuchung
uneingeschränkt
für
die
Ausweisung
einer
Windkraftkonzentrationszone im FNP geeignet sind. Eine Teilfläche wird durch FNP-Darstellungen
eingeschränkt und liegt im Landschaftsschutzgebiet, d.h. ein formelles Befreiungsverfahren wäre
nötig. Einer weiteren Teilfläche stehen keine direkten planungsrechtlichen Belange entgegen,
jedoch führen weitere Faktoren wie die Funktion als Naherholungsraum mit erhöhter Biotop- und
Artenschutzfunktion dazu, dass die Fläche nur bedingt geeignet ist.
Somit werden zunächst sechs Eignungsflächen als Teilflächen in das FNP-Änderungsverfahren
übernommen und einer weitergehenden Beurteilung unterzogen. Diese befinden sich alle in
räumlicher Nähe zum bestehenden Windpark Königshovener Höhe bzw. Kaiskorb, das im Sinne
einer Bündelung oder Erweiterung im Gegensatz zu punktuellen Standorten für
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STADT BEDBURG
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Windenergieanlagen positiv zu bewerten ist. Zudem sind die Windenergieplanungen in Jüchen
ebenfalls fortgeschritten und befinden sich nach interkommunaler Abstimmung in räumlicher Nähe
zum Bedburger Windpark. Damit würde sich ein großes und zusammenhängendes Gebiet mit
Windenergieanlagen ergeben.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie
im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die Energiewende in Deutschland wird maßgeblich auf kommunaler Ebene durch den Bau von Windenergieanlagen
vorangetrieben. Der Umstieg von konventionellen auf erneuerbaren Energien entspricht dem Leitbild einer nachhaltigen
Energieversorgung und bezweckt u.a. die von der konventionellen Energiewirtschaft verursachten ökologischen,
gesellschaftliche und gesundheitliche Probleme zu minimieren. Dies kommt vor allem zukünftigen Generationen zu
Gute.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 14.06.2017
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Udo Schmitz
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Stellv. Fachdienstleiter
Bürgermeister
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