Daten
Kommune
Bedburg
Größe
602 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
21.06.17, 18:03
Aktualisiert
21.06.17, 18:03
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51. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Bedburg
Begründung
Stand: 19. Juni 2017
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
INHALTSVERZEICHNIS
BEGRÜNDUNG GEMÄSS § 5 (5) BauGB
1
Planungsanlass
2
Ausgangssituation
3
Flächendeckende Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf
geeignete Flächen für die Windenergienutzung
3.1
Notwendigkeit und Methodik der Untersuchung
3.2
Kriterien der Untersuchung
3.2.1 Abstände zur Wohnbebauung
3.2.2 Abstände zu Verkehrsflächen
3.2.3 Berücksichtigung des Landschafts- und Naturschutzes
3.2.4 Berücksichtigung des Landschaftsbildes
3.2.5 Berücksichtigung des Artenschutzes
3.2.6 Berücksichtigung des Wasserrechtes
3.2.7 Berücksichtigung von Leitungs-, Funk- und Stromtrassen
3.2.8 Berücksichtigung des Luftverkehrs
3.2.9 Berücksichtigung bestehender Windenergieanlagen
3.2.10 Berücksichtigung der Windhöffigkeit
3.3
3.4
Ergebnis der Untersuchung
Abwägung der Eignungsflächen
4
Planverfahren
5
Geltungsbereich
6
Ziel und Zweck der Planung
7
Planungsrechtliche Vorgaben
7.1
7.2
7.3
7.4
Ziele der Landesplanung
Darstellung im heutigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche
Landschaftsplan
8
Darstellungen der 51. Flächennutzungsplanänderung
8.1
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
8.1.1 Abstände zur Wohnbebauung
8.1.2 Berücksichtigung des Ortsbildes
8.1.3 Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Naherholungsfunktion
8.1.4 Berücksichtigung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten
8.1.5 Lärmimmissionen
8.1.6 Schattenwurf
8.1.7 Berücksichtigung sonstiger umweltschützender Belange
8.1.8 Einspeisungsmöglichkeiten
8.1.9 Berücksichtigung der Richtfunkstrecken
2
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
8.7
Flächen für die Forstwirtschaft
Flächen für die Landwirtschaft
Verkehrsflächen
Richtfunkstrecken
Erschließung der Windenergieanlagen
Ausgleichsmaßnahmen
9
Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
10
Hinweise
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
10.6
10.7
10.8
Zukünftige Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen
Schutz des Grundwassers
Bodenverhältnisse
Grundwasserspiegel
Erdbebenzone
Sicherheit des zivilen und militärischen Flugbetriebes
Rückbauverpflichtung
Hochspannungsleitung
11
Beteiligung der Nachbargemeinden
12
Kosten und Durchführung der Planung
13
Städtebauliche Kennwerte
3
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
BEGRÜNDUNG GEMÄSS § 5 (5) BauGB
1
Planungsanlass
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß Zielvorstellung der
Bundesregierung nach Beschluss des Ausstieges aus der Atomkraftenergieversorgung der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erheblich erhöht werden. Diese Zielsetzung wird durch die Vorschriften über die
Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von aus Windenergieanlagen
gewonnenem Strom entscheidend gefördert und findet im ErneuerbareEnergien-Gesetz (EEG) seinen Niederschlag.
Zur Beschleunigung des ‚Energiewandels‘ fordert die Landesregierung NRW
den verstärkten Ausbau der Windenergie. Entsprechend soll gemäß Windenergieerlass NRW (2015) der Anteil an der Stromerzeugung in NRW von
heute rund 4 % auf mindestens 15 % im Jahr 2020 ausgebaut werden.
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches vom 30.07.1996
wurden Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windund Wasserenergie dienen, in die Liste der nach § 35 Abs.1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben aufgenommen. Dadurch wurde
die Windenergie durch den Gesetzgeber bewusst gefördert. In die gleiche
Richtung zielte die Änderung des Baugesetzbuches aus 2004: Gemäß § 1
Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern
und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6
Nr. 7 e und 7 f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen.
Die bestehenden Konzentrationszonen ‚Kaiskorb‘ und ‚Königshovener Höhe‘
wurden mittlerweile vollständig in Anspruch genommen. Deswegen beabsichtigt die Stadt Bedburg weitere Flächen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet
zur Verfügung zu stellen. Dafür kommen insbesondere ehemalige Tagebauflächen in Frage, die mittlerweile rekultiviert wurden. Diese Flächen wurden in
vorangegangenen flächendeckenden Untersuchungen des Stadtgebietes auf
geeignete Flächen für Windenergieanlagen nicht berücksichtigt, weil sie seinerzeit noch nicht aus dem Bergbau entlassen waren. Deshalb wurde eine
erneute flächendeckende Untersuchung als eigenständiger Bericht der Stadt
Bedburg erstellt. Dieser Bericht wird im Kapitel 3 dieser Begründung zusammengefasst.
2
Ausgangssituation
Gemäß § 5 Abs. 5 des Baugesetzbuches ist der Flächennutzungsplanänderung eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind entsprechend
des Verfahrensstandes die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der
Planung und im Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung die Belange des Umweltschutzes darzulegen.
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zählt Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen, zu den privilegierten
Vorhaben im Außenbereich. Voraussetzung für die Realisierung dieser ihrem
Wesen nach in den Außenbereich gehörenden Anlagen ist die Sicherung einer
ausreichenden Erschließung. Des Weiteren dürfen dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
4
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
Gemäß § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können Gemeinden
im Flächennutzungsplan ‚Konzentrationszonen für Windenergieanlagen’ darstellen. Ist eine derartige Darstellung im Flächennutzungsplan erfolgt, stehen
gemäß § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben einer Windenergieanlage außerhalb der Konzentrationszone öffentliche Belange in der Regel entgegen. Die
Voraussetzungen einer solchen Ausweisung liegen nur dann vor, wenn die
Gemeinde auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes ein Gesamtkonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen
erarbeitet hat.
Im Rahmen der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes aus Juli 2002 wurde eine erste flächendeckende Untersuchung der Stadt Bedburg durchgeführt.
Die Untersuchung basierte auf Ergebnissen der Arbeitsgemeinschaft Windenergie, die im Jahr 1995 beim Rhein-Erft-Kreis mit der RWE gebildet wurde.
Als Ergebnis der Untersuchung wurde die Fläche ‚Kaiskorb‘ als Vorrangzone
innerhalb des Flächennutzungsplanes dargestellt. Diese Fläche wurde 2006
durch den Bau von insgesamt 12 Windenergieanlagen und 2016 durch eine
weitere einzelne Windenergieanlage in Anspruch genommen.
Im Jahr 2012 wurden im Rahmen der 45. Flächennutzungsplanänderung die
zwischenzeitlich renaturierten Bereiche im nördlichen Stadtgebiet zwischen
‚Königshovener Höhe‘ und ‚Kasterer Höhe‘ sowie östlich des Stadtzentrums im
Norden der Wiedenfelder Höhe in die flächendeckende Untersuchung einbezogen. Aufgrund unterschiedlicher Kriterien wurden die östlich gelegenen Flächen für Konzentrationszonen ausgeschlossen. Somit wurde in der 45. FNPÄnderung lediglich der Bereich ‚Königshovener Höhe‘ als Konzentrationszone
für Windenergieanlagen dargestellt.
Seit dieser Änderung sind auf weiteren Flächen insbesondere westlich der
Konzentrationszone ‚Königshovener Höhe‘ Rekultivierungsmaßnahmen entsprechend den Rahmenbetriebsplänen und den Rekultivierungsplänen durchgeführt worden. Des Weiteren lässt die ausreichende Liegezeit dieser rekultivierten Flächen eine Bebauung aus statischen Gründen zu. Somit stehen diese Flächen heute als Potentialflächen für Windenergieanlagen zur Verfügung.
Die Flächen stehen heute allerdings noch unter Bergrecht.
3
Flächendeckende Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg auf
geeignete Flächen für die Windenergienutzung
3.1
Notwendigkeit und Methodik der Untersuchung
Aufgrund der im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg dargestellten Konzentrationszonen ‚Kaiskorb’ und ‚Königshovener Höhe‘ ist der restliche Außenbereich im Stadtgebiet für Windenergieanlagen ausgeschlossen. Die vorhandenen Konzentrationszonen sind durch 13 Anlagen in ‚Kaiskorb‘ und 21
Windenergieanlagen auf der ‚Königshovener Höhe‘ vollständig ausgenutzt. Zur
Ansiedlung weiterer Windenergieanlagen ist somit die planungsrechtliche
Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Voraussetzung für die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen
ist die Erarbeitung eines gesamträumlichen Konzeptes, das sich auf die gesamte Gemeindefläche erstreckt. Innerhalb des Konzeptes sind die Gründe
darzustellen, die es rechtfertigen, bestimmte Bereiche von Windenergieanlagen freizuhalten und andere als Vorranggebiete auszuweisen.
5
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
Dieses Konzept wurde von Smeets Landschaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH erarbeitet und mit einem entsprechenden Bericht im Juni 2017
vorgelegt. Der Untersuchungsraum umfasst das gesamte Stadtgebiet der
Stadt Bedburg. Unter den Kriterien ‚Landschaftsbild‘ und ‚Artenschutz‘ wurden
Bereiche angrenzender Gemeinden und dort bestehende und geplante Windparks berücksichtigt. Die Untersuchung orientiert sich einerseits an den gesetzlichen Vorgaben, die innerhalb des Windenergieerlasses dargelegt werden, und andererseits an den seitens der Stadt Bedburg formulierten Beurteilungskriterien. Das Vorgehen entspricht somit der flächendeckenden Untersuchung zur 45. Flächennutzungsplanänderung und bezieht darüber hinaus
neue Erkenntnisse der Windenergienutzung und rechtliche Rahmenbedingungen mit ein.
Bei der Ermittlung der Eignungsflächen wurde ein mehrstufiges Verfahren angewandt. Auf Grundlage des Windenergieerlasses NRW wurden zunächst
sog. ‚harte Tabuzonen‘ ausgegliedert, die aufgrund raumordnerischer Ziele
oder fachrechtlicher Vorgaben für die Windenergienutzung grundsätzlich nicht
in Frage kommen. Dazu zählen auch Schutzabstände, die für den Schutzzweck und die Erhaltungsziele eines Gebietes erforderlich sind. Zusätzlich
wurden sog. ‚weiche Tabuzonen‘ definiert. Hierbei handelt es sich vorrangig
um vorsorgebedingte Abstände zu schutzwürdigen Flächen und weitere von
der Stadt Bedburg vorgegebene Beurteilungskriterien.
3.2
Kriterien der Untersuchung
3.2.1 Abstände zur Wohnbebauung
Der aktuelle Windenergieerlass nennt keine pauschalen Mindestabstände zur
Wohnbebauung. In jedem Einzelfall ist zu beachten, dass die in einem Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz einzuhaltenden
Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Zudem wird innerhalb des
Windenergieerlasses auf die ‚optisch bedrängende Wirkung’ von Windenergieanlagen hingewiesen. Der Rechtsprechung des OVG Münster zufolge ist
eine Windenergieanlage dann optisch bedrängend, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage ist. Bei einem Abstand zwischen zwei- und
dreifacher Gesamthöhe ist eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls
erforderlich. Um Einzelfallprüfungen zu vermeiden, wird seitens der Stadt Bedburg die dreifache Gesamthöhe als Mindestabstand zu jeglicher Wohnbebauung gesehen. Dieser Abstand beträgt bezogen auf zeitgemäße Windenergieanlagen 600 m. Zusätzlich ist ein Pufferstreifen von 600 m zu beachten, der
dem üblichen Aktionsraum für die Naherholung entspricht. In der Summe ist
somit ein Abstand von 1.200 m bis zum äußeren Siedlungsrand einzuhalten.
Für Einzelgebäude und Splittersiedlungen wird ein Abstand von 600 m für ausreichend gehalten.
Dem klar definierten Ortsrand Alt-Kaster kommt aufgrund seiner weitgehend
erhaltenen Stadtmauer und dem angrenzenden Landschaftsraum eine besondere Bedeutung zu. Diese Bedeutung wird dadurch unterstützt, dass Alt-Kaster
aufgrund seiner Einzigartigkeit komplett als Denkmalbereich ausgewiesen
wurde. Hier ist ebenfalls ein Abstand von mindestens 1.200 m einzuhalten. Ein
darüber hinausgehender Abstand wird nicht für notwendig gehalten, weil AltKaster insbesondere zur nördlich gelegenen Potentialfläche im Schatten der
‚Kasterer Höhe‘ liegt und sich damit keine Sichtbeziehung aus Alt-Kaster ableiten lässt.
6
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
3.2.2 Abstände zu Verkehrsflächen
In der flächendeckenden Untersuchung wurde zu Autobahnen ein pauschaler
Mindestabstand von 100 m und zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ein
Mindestabstand von 40 m berücksichtigt.
Dabei sind innerhalb des Stadtgebietes von Bedburg nur Landes- und Kreisstraßen relevant. Die Abstände beziehen sich sowohl auf geplante als auch
auf bestehende Verkehrsflächen.
3.2.3 Berücksichtigung des Landschafts- und Naturschutzes
Die bestehenden Landschaftsschutzgebiete wurden zunächst als Restriktionsflächen dargestellt. In den Fällen, in denen ausschließlich der Landschaftsschutz einer Ausweisung als Konzentrationszone entgegensteht, würden die
entsprechenden Standorte einer Einzelfallprüfung unterzogen.
Der Regionalplan stellt weite Teile des Stadtgebietes als ‚Bereich zum Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung’ (BSLE) dar. Gemäß
Windenergieerlass NRW ist jedoch innerhalb eines solchen Bereiches die
Ausweisung von Konzentrationszonen als Ergebnis einer Einzelfallprüfung
möglich.
Da größere Windparks innerhalb der Stadt Bedburg bei Ausschluss der BSLEBereiche nicht zu realisieren sind, wurden diese Flächen als grundsätzlich geeignete Standorte angesehen, zumal im Landschaftsplan nicht alle BSLEBereiche als Landschafts- oder Naturschutzgebiet festgesetzt wurden.
Aufgrund des geringen Waldflächenanteils wurden Waldflächen bei der Ermittlung von Standortpotentialen generell ohne Schutzbestand ausgeschlossen.
Gleiches gilt für Naturdenkmäler sowie geschützte Landschaftsbestandteile
und Biotope.
Biotopflächen, die eine Bedeutung für den Schutz von windenergiesensiblen
Vogelarten und Fledermäusen aufweisen, wurden mit einem Schutzabstand
berücksichtigt. Innerhalb des Bedburger Stadtgebietes handelt es sich hierbei
u.a. um durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen für den Uhu und die Wachtel.
Für diese Arten wurden Mindestabstände von 1.000 m eingehalten, um einer
möglichen multifunktionalen Nutzung durch andere windenergiesensible Vogelarten gerecht werden zu können.
Der Naturpark Rheinland erstreckt sich zwar nahezu vollflächig über das südöstliche Stadtgebiet, stellt aber keine Tabuzone an sich dar. Aufgrund seiner
Erholungsfunktion wird der Naturpark jedoch im Rahmen des Standortvergleiches entsprechend berücksichtigt.
3.2.4 Berücksichtigung des Landschaftsbildes
Innerhalb des Stadtgebietes sind insbesondere die unbesiedelten Teile der
Erftaue mit angrenzenden Gehölzbeständen und Bereiche der agrarisch geprägten Kulturlandschaft für das Landschaftsbild bedeutend. Somit befinden
sich lediglich außerhalb des Erfttals und abseits der historisch gewachsenen
Orte und Täler im Bereich der rekultivierten Tagebaue Fortuna und Garzweiler
größere zusammenhängende Flächen, die eine geringere Bedeutung für das
Landschaftsbild haben.
7
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
Gegen den Bereich Fortuna spricht dabei die gute Einsehbarkeit aus den angrenzenden Ortslagen. Demgegenüber ist die Einsehbarkeit der Flächen im
Bereich des ehemaligen Tagebaus Garzweiler für die vorwiegend auf Höhenniveau des Erfttales liegenden Stadtteile deutlich gemindert. Im Landschaftsraum zwischen Bedburg und Rath würde zudem eine Konzentrationszone zu
den ohnehin vorhandenen Belastungen durch die Kraftwerke Niederaußem
und Neurath und den Windenergieanlagen auf der Frimmersdorfer Höhe eine
weitere großflächige Überformung darstellen.
Somit sollten aus Sicht des Landschaftsbildes Konzentrationszonen auf den
nördlichen Teil des Stadtgebietes beschränkt werden.
3.2.5 Berücksichtigung des Artenschutzes
Für Flächen, die gemäß der flächendeckenden Untersuchung für Windenergieanlagen geeignet erscheinen, wurde eine artenschutzrechtliche Bewertung
vorgenommen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, Münster,
Juni 2017). Im Rahmen der Bewertung wurden bekannte bzw. mögliche Vorkommen windenergieanlagenempfindlicher Tierarten ermittelt, mögliche Auswirkungen der Planung aufgezeigt und geprüft, ob das Vorhaben in den einzelnen Eignungsflächen gegen einen Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG
verstoßen könnte. Innerhalb der Bewertung wurden ausschließlich die nach
MKULNV (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW) und LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) windenergieanlagenempfindlichen Arten und Artengruppen näher betrachtet. Als Datenquellen zur Ermittlung und Bestandsaufnahme entsprechender Vorkommen dienten das Fundortkataster des LANUV
sowie daraus entwickelte Schwerpunktvorkommen von Brutvogelarten und von
Rast- und Zugvogelarten. Zudem wurden für die Eignungsflächen und einen
darüber hinausgehenden Umkreis von bis zu 6.000 m Daten aus vorhandenen
Erhebungen ausgewertet. Die Prüfung ergab, dass für alle acht Eignungsflächen bzw. für deren artspezifische Untersuchungsräume ernst zu nehmende
Hinweise auf Vorkommen von windenergieanlagenempfindlichen Tierarten
existieren. Die existierende Datenlage wird als nicht ausreichend erachtet, um
belastbare Prognosen und Bewertungen zu den Auswirkungen der Errichtung
und des Betriebes von Windenergieanlagen in den Eignungsflächen zu treffen.
3.2.6 Berücksichtigung des Wasserrechtes
Da innerhalb des Gebietes der Stadt Bedburg keine Wasserschutzzonen vorliegen, ergeben sich daraus keine Restriktionsflächen. Zu sämtlichen Fließund Stehgewässern wurde ein Abstand von 50 m berücksichtigt. Diese Flächen befinden sich nahezu ausschließlich in Bereichen, die bereits durch Abstände zu den Siedlungs- und Naherholungsflächen und durch naturschutzfachliche Restriktionen abgedeckt sind.
3.2.7 Berücksichtigung von Leitungs-, Funk- und Stromtrassen
Die im Flächennutzungsplan dargestellten Leitungstrassen und Richtfunkstrecken wurden mit ihren Schutzstreifen als mögliche Einschränkung im Standortvergleich berücksichtigt. Sie wurden bei der Abgrenzung der Konzentrationszonen jedoch nicht als Tabuflächen bewertet.
3.2.8 Berücksichtigung des Luftverkehrs
Im südlichen Stadtgebiet wurde die Platzrunde des an der Wiederfelder Höhe
8
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
im Stadtgebiet von Bergheim gelegenen Segelflugplatzes als Restriktionsfläche berücksichtigt. Zum Modellflugplatz auf der ‚Kasterer Höhe‘ wurde ebenfalls ein Puffer von 600 m eingeplant.
3.2.9 Berücksichtigung bestehender Windenergieanlagen
Die Kumulation von Windenergieanlagen auf engem Raum kann zu einer
deutlich wahrnehmbaren Veränderung des Landschaftsbildes führen. Anderseits kann durch die Bündelung die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in
der Summe reduziert werden.
Die Bündelung ist ein naturschutzfachlich und umweltplanerisch anerkanntes
Mittel, um Beeinträchtigungen oder negative Umweltauswirkungen in der
Summe deutlich zu reduzieren. Dies trifft sowohl für das Landschaftsbild als
auch auf Wirkungen für die Tierwelt und insbesondere den Vogelzug oder
großräumige Flugrouten von Fledermäusen zu.
Aufgrund der Raumwirksamkeit wurde auch die Lage bereits vorhandener
bzw. in Planung befindlicher Windparks in einer Entfernung bis ca. 7,5 km über
die Stadtgrenze hinaus betrachtet.
3.2.10 Berücksichtigung der Windhöffigkeit
Aufgrund der zu erwartenden Windstärken ist das Stadtgebiet Bedburg insgesamt für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet.
Die höchsten Windgeschwindigkeiten sind aufgrund der Topographie im westlichen und nördlichen Stadtgebiet zu verzeichnen.
3.3
Ergebnis der Untersuchung
Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Tabuflächen sowie unter Berücksichtigung der im Windenergieerlass benannten harten Faktoren bzw. definierten Restriktionen stehen große Teile des Stadtgebietes für die Errichtung
von Windenenergieanlagen nicht zur Verfügung. Zudem sind einige, nicht von
Restriktionen überlagerte Flächen zu klein, um dort einen Windpark errichten
und wirtschaftlich betreiben zu können. Diese Flächen wurden in der weiteren
Betrachtung nicht mehr berücksichtigt.
Als Ergebnis der ermittelten Restriktionsräume sowie unter Berücksichtigung
der Größe und Lage verblieben acht grundsätzliche Eignungsflächen. Hierbei
handelt es sich überwiegend um ehemalige Flächen des Tagebaus Garzweiler
im Norden des Stadtgebietes (siehe Abbildung 1), die im Zuge der Rekultivierung für eine neue Nutzung zur Verfügung stehen. Diese Flächen sind aufgrund ihrer Größe, der Abstände zur Wohnbebauung und der Ausstattung des
Naturraumes für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet.
Die Flächen EF 1 und EF 2 liegen in unmittelbarer Randlage zur neu errichteten A44n. Die Fläche EF 3 liegt südlich der vorhandenen Förderbandtrasse
und grenzt nordwestlich an den Windpark ‚Königshovener Höhe‘ an. Die Flächen EF 4, EF 5 und EF 7 liegen südlich und östlich des Windparks und bieten
ebenfalls die Möglichkeit einer räumlichen Angliederung. Die Fläche EF 6 befindet sich auf der westlichen Seite der A 61 südlich des Umspannwerkes am
Gut Kaiskorb und ist der einzige Standort auf nicht rekultiviertem Gelände. Die
Fläche EF 8 liegt im südöstlichen Stadtgebiet im Bereich des rekultivierten
Tagebaus Fortuna-Garsdorf.
Entsprechend der Handlungsempfehlung ‚Artenschutz in der Bauleitplanung
und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben‘ des Landes NRW
9
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
(22.12.2010) ist für alle Eignungsflächen eine artenschutzrechtliche Prüfung
vorzunehmen. Als Ergebnis bisheriger artenschutzrechtlicher Betrachtungen
können bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf europäisch
geschützte Tierarten nicht per se ausgeschlossen werden. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass durch geeignete Maßnahmen die Auswirkungen entweder
vermieden oder auf ein solches Maß reduziert werden, dass die ökologische
Funktion des Raumes erhalten bleibt sowie die Erhaltungszustände der lokalen Population sich nicht verschlechtern.
Abbildung 1: Eignungsflächen für die Windenergie
Quelle: Stadt Bedburg - Konzentrationszonen für Windenergie,
Smeets Landschaftsarchitekten, März 2017
3.4
Abwägung der Eignungsflächen
Mit den bestehenden Windkonzentrationszonen ‚Kaiskorb‘ und ‚Königshovener
Höhe‘ wird der Windenergie im Gebiet der Stadt Bedburg umfassend Raum
geboten. Bezogen auf die Fläche des Stadtgebietes und der Einwohnerzahl
wird innerhalb der Stadt Bedburg ein deutlich über dem Landesdurchschnitt
liegender Ertrag an Windenergie erzielt. Insofern erscheint es geboten, die
planungsrechtliche Sicherung weiterer Konzentrationszonen nicht auf alle acht
Eignungsflächen auszudehnen. Deshalb wurden die als Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung festgestellten geeigneten Flächen einer Abwägung
untereinander unterzogen. Dabei wurden die Eignungsflächen EF 1 - EF 6
unter Berücksichtigung unterschiedlicher abwägungsrelevanter Belange als
gut geeignet für die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone beurteilt.
Die Eignungsfläche EF 7 wurde vorbehaltlich einer Befreiung aus dem Landschaftsschutz ebenfalls als geeignet eingestuft. Die Eignungsfläche EF 8 wurde aufgrund ihrer Funktion als Naherholungsraum und Lebensraum für Tiere
und Pflanzen als nur bedingt geeignet für die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone gehalten.
10
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
Aufgrund des durch den Tagebau geprägten Naturraum, eines hierdurch noch
über viele Jahr vorbelasteten industriell geprägten Landschaftsbildes sowie
des Kriteriums, im Naturpark Rheinland gelegene Standorte nur dann weiter zu
berücksichtigen, wenn keine gleichwertigen Alternativen außerhalb des Naturparks vorhanden sind, sollten als Ergebnis der Untersuchung nur die Flächen
im Norden des Stadtgebietes in ein planungsrechtliches Verfahren aufgenommen werden.
Die Eignungsflächen im nördlichen Stadtgebiet werden zudem aufgrund ihrer
isolierten Lage im Umfeld von Tagebau und Autobahn und aufgrund der Abstände zu Wohngebieten von der Bevölkerung als Naherholungsraum kaum
wahrgenommen. Der Bereich der Eignungsfläche EF 8 wird aufgrund seiner
Lage und der guten Erschließung intensiv zur Naherholung genutzt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der östliche Bereich von Bedburg-Zentrum
für potentielle Stadterweiterungen prädestiniert ist.
Da der Windenergieerlass insbesondere allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen als geeignet benennt, sofern
diese nicht gleichzeitig entgegenstehende Funktionen beispielsweise des Biotop- oder Artenschutzes erfüllen, ist eine gleichzeitige Nutzung von Landwirtschaft und Windenergie möglich. Somit wird als Ergebnis der Untersuchung
des Stadtgebietes Bedburg auf geeignete Flächen für die Windenergienutzung
empfohlen, die Eignungsflächen EF 1 - EF 7, die bis auf die Eignungsfläche
EF 6 auf den rekultivierten Flächen des ehemaligen Tagebaus liegen, planungsrechtlich als Konzentrationszone zu sichern.
4
Planverfahren
Auf der Grundlage der flächendeckenden Untersuchung des Stadtgebietes auf
geeignete Flächen für die Windenergienutzung soll der Aufstellungsbeschluss
für die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes herbeigeführt werden.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ist gemäß BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln, in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu
bewerten sind. Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung ist als umfassendes
Prüfverfahren konzipiert, das den Anforderungen sowohl der EU-Richtlinie für
die projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung als auch der EU-Richtlinie
für die planbezogene Umweltprüfung entspricht.
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens besteht für die Errichtung von Windenergieanlagen, die höher als 50 m sind,
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005, geändert am 22.12.2008 gemäß
Anlage 1 Punkt 1.6.1 die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ab 20 Anlagen oder einer Einzelfallprüfung bei weniger als 20
Anlagen. Das Genehmigungsverfahren für die geplanten Windenergieanlagen
ist gemäß der 4. BImSchV je nach Anzahl der geplanten Anlagen ggf. mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
5
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst
insgesamt eine Fläche von 387,2 ha und besteht aus insgesamt sechs Teilflächen.
11
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
Die einzelnen Teilflächen weisen folgende Flächengrößen auf:
Teilfläche 1
(Eignungsfläche EF 1)
Teilfläche 2
(Eignungsfläche EF 2)
Teilfläche 3
(Eignungsfläche EF 3)
Teilfläche 4
(Eignungsflächen EF 4 und EF 5)
Teilfläche 5
(Eignungsfläche EF 6)
Teilfläche 6
(Eignungsfläche EF 7)
Die Flächen befinden sich bis auf die Teilfläche 5 auf rekultivierten
des Tagebaus Garzweiler-Süd.
31,5 ha
88,7 ha
96,7 ha
62,0 ha
21,3 ha
87,0 ha
Flächen
Teilfläche 1
Die Teilfläche 1 grenzt im Nordwesten an die Stadtgrenze und im Osten an die
100 m breite Anbaubeschränkungszone der im Bau befindlichen Bundesautobahn A 44n. Im Süden wird die Fläche von der gemäß Abschlussbetriebsplan verbleibenden Betriebsfläche der RWE für die Förderbandtrasse in gradliniger Verlängerung der ‚Königshovener Mulde‘ tangiert. Die Teilfläche 1 weist
Höhen zwischen 95 m und 100 m ü. NHN auf. Der Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen am nordöstlichen Ortsrand von Jackerath beträgt ca. 2.600 m.
Teilfläche 2
Die Teilfläche 2 grenzt ebenfalls im Nordwesten unmittelbar an die Stadtgrenze und im Westen an die Anbaubeschränkungszone der Bundesautobahn
A 44n. Im Süden und Osten werden die verbleibenden Betriebsflächen von
RWE tangiert. Die Teilfläche 2 weist Höhen zwischen 90 m und 105 m über
NHN auf. Der Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen beträgt ca. 3.100 m. Der
westliche Grenzbereich der Fläche liegt im Bereich einer Richtfunkstrecke.
Teilfläche 3
Die Teilfläche 3 grenzt im Norden unmittelbar an die verbleibenden Betriebsflächen der RWE für die Förderbandtrasse und im Osten an die bereits bestehende Konzentrationszone ‚Königshovener Höhe‘. Die westliche Abgrenzung
resultiert aus Flächen, die keine ausreichende Liegezeit aufweisen und aus
statischen Gründen eine Bebauung nicht zulassen. Die südliche Abgrenzung
resultiert aus der Ausgleichsfläche für windenergiesensible Vogelarten (Uhu
und Wachtel), die durch einen entsprechenden vorsorgeorientierten Schutzabstand von 1.000 m berücksichtigt wird. Die Teilfläche 3 weist Höhen zwischen
100 m und 110 m über NHN auf. Der Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen am
nördlichen Ortsrand von Königshoven beträgt ca. 2.800 m. Die Fläche wird in
West-Ostrichtung von einer Richtfunkstrecke tangiert.
Teilfläche 4
Diese Teilfläche grenzt im Norden unmittelbar an die Stadtgrenze und im Westen an die bestehende Konzentrationszone ‚Königshovener Höhe‘. Damit besteht auch hier die Möglichkeit einer räumlichen Angliederung. Die östliche
Grenze resultiert aus einzuhaltenden Abständen zu Wohnbauflächen in Frimmersdorf und Gindorf. Die südöstliche Grenze orientiert sich an der Böschungskante der Aschedeponie. Die Teilfläche wird vom Südwesten nach
Nordosten gemäß Abschlussbetriebsplan von der ‚Königshovener Mulde‘ gequert. Hier soll eine naturnahe typische Auenvergesellschaftung entwickelt
werden. Die Teilfläche 4 weist Höhen zwischen 97 m und 102 m über NHN
12
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
auf. Der Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen beträgt ca. 1.400 m. Gemäß
Flächennutzungsplan
wird
die
Fläche
von
einer
110
kVHochspannungsfreileitung mit entsprechenden Schutzstreifen gequert. In der
Südspitze wird die Fläche geringfügig von dem Sicherheitsabstand einer Richtfunkstrecke überlagert.
Teilfläche 5
Die Teilfläche 5 befindet sich als einzige Fläche außerhalb rekultivierter Bereiche. Die Teilfläche liegt im räumlichen Zusammenhang zum bestehenden
Windpark ‚Kaiskorb‘. Die Abgrenzung dieser Fläche resultiert im Norden, Westen und Osten aus Abstandsflächen zu Splittersiedlungen (Kaiskorb) und Siedlungsbereichen (Kirchherten). Die östliche Abgrenzung ergibt sich aus der Anbaubeschränkungszone zur Bundesautobahn A 61. Die Teilfläche weist Höhen
zwischen 112 m und 117 m über NHN auf. Der Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen beträgt ca. 1.200 m.
Teilfläche 6
Die Teilfläche 6 grenzt unmittelbar südlich an die bestehende Konzentrationszone ‚Königshovener Höhe‘. Die südliche und südwestliche Abgrenzung ergibt
sich aus den einzuhaltenden Abstandsflächen zu Siedlungsbereichen (Kaster
und Königshoven) und Splittersiedlungen (Hohenholz). Die nordwestliche Abgrenzung resultiert aus dem 1.000 m-Puffer zur Ausgleichsfläche für windenergiesensible Vogelarten (Uhu und Wachtel). Die östliche Abgrenzung
ergibt sich aus dem 600 m-Abstand zum Modellflugplatz auf der ‚Kasterer Höhe‘. Die Fläche weist Geländehöhen zwischen 90 m und 100 m über NHN auf.
Der Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen beträgt ca. 1.200 m.
Die Fläche liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 12 des RheinErft-Kreises. Zudem befindet sich die Fläche innerhalb des Naturparks Rheinland. Der Geltungsbereich der Teilfläche 6 wird gemäß Flächennutzungsplan
von der Trasse der wiederherzustellenden Landesstraße L 48n und einer
Querverbindung Richtung Kaster tangiert. Bei der Darstellung handelt es sich
um eine nachrichtliche Übernahme aus dem Regionalplan. Zur Landesstraße
ist nach dem StrWG NRW ein Mindestabstand von 40 m einzuhalten. Im
Rahmen der Trägerbeteiligung zur 45. FNP-Änderung wurde vom Landesbetrieb Straßen.NRW darüber hinaus aus Sicherheitsgründen ein Mindestabstand des eineinhalbfachen der Gesamthöhe angrenzender Windenergieanlagen gefordert. Des Weiteren wird die Fläche im westlichen Teilabschnitt von
einer 110 kV-Hochspannungsfreileitung mit entsprechendem Schutzstreifen
gequert.
Die 51. Flächennutzungsplanänderung mit insgesamt sechs Teilflächen für
Konzentrationszonen verzichtet auf die Einbeziehung der Eignungsfläche EF 8
(Siehe Abbildung 1) gemäß der flächendeckenden Untersuchung.
Generell ist die Stadt nicht verpflichtet, alle Bereiche als Konzentrationszone
darzustellen, die sich tatsächlich und rechtlich dafür eignen, wenn städtebauliche Gründe vorliegen, die diese Begrenzung rechtfertigen. Ursächlich für die
Begrenzung ist die Einhaltung eines weitestgehenden Abstandes zur Wohnbebauung und die zunächst geplante Nichtinanspruchnahme von Flächen, die
innerhalb des Naturparks Rheinland liegen. Durch die geplante Flächenausweisung soll zudem die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes begrenzt wer-
13
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
den. Die detaillierten Gründe sind den unter 8.1.1 - 8.1.9 dargestellten Entscheidungskriterien und -aspekten zu entnehmen.
Die Teilflächen 1 bis 4 und 6 werden heute geprägt durch die Rekultivierung
des ehemaligen Tagebaugeländes gemäß Rekultivierungsplan. Die Bereiche
zeichnen sich durch landwirtschaftliche Flächen mit angrenzenden Gehölzbeständen aus.
Der Bereich der Teilfläche 5 ist heute von einer intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung geprägt und liegt im räumlichen Zusammenhang zur bestehenden
Konzentrationszone ‚Kaiskorb‘.
6
Ziel und Zweck der Planung
Zur Sicherstellung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes insbesondere der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sollen die nachfolgend aufgeführten Darstellungen im Bereich der
51. Flächennutzungsplanänderung wie folgt geändert werden:
●
Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen als Überlagerung der Darstellung von ‚Flächen für die Landwirtschaft’ in sechs
Teilflächen
Durch die nachfolgenden Änderungen soll der Flächennutzungsplan an den
Bestand angepasst werden:
●
●
●
Änderung von ‚Flächen für die Landwirtschaft’ in ‚Flächen für die Forstwirtschaft’ entsprechend des Rekultivierungsplanes
Herausnahme der Darstellung der 110 kV Hochspannungsfreileitung mit
Schutzstreifen
Kennzeichnung der Teilflächen 1 - 4 und 6 als Flächen, bei deren Bebauung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
7
Planungsrechtliche Vorgaben
7.1
Ziele der Landesplanung
Das Land NRW macht Vorgaben zur ressourcen- und klimaschützenden
Energienutzung, indem gemäß § 26 des Gesetzes zur Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm LEPro) anzustreben ist, dass in der Energiewirtschaft insbesondere einheimische und regenerierbare Energieträger eingesetzt werden.
Die flächenbezogenen Ziele der Landesplanung werden im Regionalplan für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln und innerhalb des bezirksübergreifenden Braunkohlenplanes Garzweiler konkretisiert. Der Regionalplan stellt alle Teilflächen der 51. Flächennutzungsplanänderung als ‚Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche’ mit vereinzelten Waldbereichen dar.
Die nördlichen Teilbereiche 1 - 4 und 6 liegen innerhalb eines Bereiches für
die ‚Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze’.
Gemäß Ziffer D.2.5 Ziel 1 Satz 2 des Regionalplanes ist die Inanspruchnahme
eines Bereiches für die ‚Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze’ für andere Zwecke ausgeschlossen. Da im Änderungsgebiet des Flächennutzungsplanes ein Braunkohleabbau bereits stattgefunden hat und die
14
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
bergbauliche Tätigkeit abgeschlossen ist, ist die Darstellung im Regionalplan
funktionslos geworden, weil der Sicherungszweck des Raumordnungsziels
nicht mehr besteht. Die Flächen unterliegen heute noch dem Bergrecht.
Ziffer D.2.6 Ziel 3 des Regionalplanes sieht vor, dass Bereiche für die ‚Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze’ für Konzentrationszonen genutzt werden können, wenn der Abbau bereits stattgefunden hat und
die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
Als Konkretisierung der Rekultivierungsziele sieht der Regionalplan vor, dass
im Rahmen der Rekultivierung unter Abwägung mit den land- und forstwirtschaftlichen Belangen im konkreten Einzelfall vorrangig eine naturnahe Gestaltung angestrebt werden soll. Bei einer besonderen Eignung für die Entwicklung ökologisch wertvoller Biotope oder deren Vernetzung hat die Rekultivierung für Zwecke des Naturschutzes bzw. des Landschaftsschutzes zu erfolgen. Bei schon entstandenen schutzwürdigen Sekundärbiotopen hat ihre Erhaltung in der Regel Vorrang vor anderen Folgenutzungen.
Der Regionalplan stellt die Teilflächen 1 - 4 und 6 der 51. Flächennutzungsplanänderung als ‚Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung’ dar. Gemäß Windenergieerlass vom 11.07.2011 ist innerhalb
von BSLE-Gebieten die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie als Ergebnis einer Einzelfallprüfung möglich.
Die Teilfläche 5 der 51. Flächennutzungsplanänderung wird im Regionalplan
als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich ohne jegliche Überlagerung dargestellt.
Die nördlich angrenzenden Bereiche werden innerhalb des Regionalplanes für
den Regierungsbezirk Düsseldorf ebenfalls als ‚Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich’ mit vereinzelten Waldbereichen dargestellt. Teilbereiche dienen
dem Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung.
Der Braunkohlenplan legt in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest, soweit es
für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.
Er enthält u.a. Angaben über die Grundzüge der Oberflächengestaltung und
Wiedernutzbarmachung in Abbau- und Aufschüttungsgebieten einschließlich
der im Rahmen der Rekultivierung angestrebten Landschaftsentwicklung.
Der Rekultivierungsplan sieht für den vorwiegenden Bereich der Änderungsbereiche des Flächennutzungsplanes Flächen für die Landwirtschaft vor.
Die Teilfläche 4 wird im mittleren Bereich von der ‚Königshovener Mulde‘ gequert, die sich Richtung Westen innerhalb des Bereiches der 45. FNPÄnderung fortsetzt.
7.2
Darstellung im heutigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Der heutige Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt in allen Teilflächen
der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes ‚Flächen für die Landwirtschaft’
dar. Die Teilflächen 1 - 4 und 6 liegen innerhalb eines Bereiches, der als Fläche für Abgrabungen und für die Gewinnung von Bodenschätzen gekennzeichnet ist. Im Bereich der Teilflächen 4 und 6 wird eine 110 kV-Leitung dargestellt. Die Teilflächen 2 - 4 werden von Richtfunkstrecken gequert bzw. tangiert.
15
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
Innerhalb der Teilfläche 6 wird nachrichtlich die Trasse der L 48n mit einer
Querverbindung Richtung Kaster dargestellt.
7.3
Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche
FFH- und Vogelschutzgebiete sind weder in den Teilflächen der Änderung
noch im Umfeld vorhanden. Das nächstgelegene FFH-Gebiet ‚Knechtstedener
Wald mit Chorbusch‘ befindet sich in ca. 12 km Entfernung.
Südwestlich der Teilflächen 3 und 6 befindet sich in einer Entfernung von ca.
1.000 m das Naturschutzgebiet ‚Rübenbusch‘. Die Teilfläche 6 liegt innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes Nr. 12 des Rhein-Erft-Kreises. Weitere Landschaftsschutzgebiete befinden sich in einer Entfernung von mindestens 1 km
zu den Teilgebieten. Hierbei handelt es sich um die Schutzgebiete ‚Umfeld des
Rübenbaches und Hohenholz‘, ‚Alter Erftlauf bei Kaster‘ und ‚Erftniederung‘.
Die Biotopkatasterfläche ‚Obere Königshovener Mulde‘ durchquert die Teilfläche 4. Diese Mulde ist nach erfolgtem Braunkohletagebau eine gestaltete Biotopzone, in der die Landschaftssituation eines naturnahen Lösstales nachempfunden wird. Die Fläche wird charakterisiert durch Gehölzpflanzungen,
Stauden- und Grasfluren, wechselfeuchte Zonen und Mulden.
Die Teilflächen 1 - 5 der 51. FNP-Änderung sind nicht Bestandteil des Naturparks Rheinland.
7.4
Landschaftsplan
Die Teilflächen 1 - 4 und 6 der 51. FNP-Änderung liegen innerhalb des Landschaftsplanes Nr. 1 ‚Tagebaurekultivierung Nord’ des Rhein-Erft-Kreises im
Bereich der ‚Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft’. Der Landschaftsplan kennzeichnet den Bereich als
Rekultivierungsfläche mit landwirtschaftlichem Nutzungsschwerpunkt, als Fläche zur Herrichtung eines mit Wald und Wiesenvegetation ausgestatteten
Muldenzuges und als Fläche zur Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen. Diese Maßnahmen dienen insbesondere der Wiederherstellung von Landschaftsteilen, die durch Abgrabungen oder andere Nutzungen in
ihrem Naturhaushalt oder in ihrem Erscheinungsbild geschädigt wurden.
8
Darstellungen der 51. Flächennutzungsplanänderung
8.1
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
Die 51. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Bedburg stellt insgesamt
sechs Teilflächen mit sieben Bereichen für Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dar. Die dargestellten Teilflächen entsprechen dem Ergebnis
der flächendeckenden Untersuchung und resultieren u.a. aus dem notwendigen Abstand zu Siedlungsbereichen und Schutzgebieten und aus der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Des Weiteren
grenzen drei dieser Teilflächen unmittelbar an die bestehende Konzentrationszone ‚Königshovener Höhe‘ und können somit direkt an diese Zone angegliedert werden. Die Darstellung der Konzentrationszonen der 51. Flächennutzungsplanänderung erfolgt in allen Teilflächen als Überlagerung der Darstellung ‚Flächen für die Landwirtschaft‘.
16
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
Zum Schutz der ‚Königshovener Mulde‘ wird die Teilfläche 4 in zwei Bereiche
geteilt. Gemäß der unten anschließenden Darstellung einzelner Aspekte und
der Darstellung innerhalb des Umweltberichtes ist davon auszugehen, dass
der Ausweisung der Konzentrationszonen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Insbesondere die Umweltprüfung zeigt, dass keine schädlichen
Umwelteinwirkungen hervorgerufen und keine Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert wesentlich beeinträchtigt oder eine optisch bedrängende Wirkung
auf die Wohnbebauung ausgeübt wird.
Im Folgenden werden einzelne Entscheidungskriterien und -aspekte detailliert
dargestellt.
8.1.1 Abstände zur Wohnbebauung
Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sind die Abstände zur schützenswerten Wohnbebauung derart zu wählen, dass die Richtwerte
gemäß TA-Lärm eingehalten werden. Die Abstände können in Abhängigkeit
von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen
Gebiete variieren.
Die nächstgelegene Wohnbebauung innerhalb einer geschlossenen Siedlung
befindet sich innerhalb der Ortslagen Frimmersdorf und Gindorf östlich der
Teilfläche 4 in einem Abstand von ca. 1.200 m. Der nördliche Ortsrand des
Ortsteiles Kaster-Königshoven liegt ebenfalls ca. 1.200 m südlich des Geltungsbereiches der Teilfläche 6. Die hier vorhandene Wohnbebauung wurde
im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 30 als ‚Allgemeines Wohngebiet’ realisiert. Der nächstgelegene Weiler Hohenholz liegt in einer Entfernung von
ca. 600 m.
Die Teilfläche 5 befindet sich in einem Abstand von 1.200 m zum nördlichen
Ortsrand von Kirchherten und in einem Abstand von ca. 600 m zu den Hofanlagen ‚Hahnerhof‘ und ‚Kaiskorb‘.
Mit diesen Entfernungen werden die im Rahmen der Gesamtuntersuchung
zugrunde gelegten 1.200 m zum äußeren Siedlungsrand und 600 m zu Einzelgebäuden und Splittersiedlungen im Außenbereich eingehalten.
8.1.2 Berücksichtigung des Ortsbildes
Der Ortsteil Kaster weist einen mittelalterlichen Ortskern auf, der aufgrund von
Bürgerinitiativen nicht in das angrenzende ehemalige Braunkohletagebaugebiet einbezogen wurde. 1987 wurde der historische Ortskern als Denkmalbereich festgelegt. Der Ort Kaster zählt zu den historischen Orts- und Stadtkernen in Nordrhein-Westfalen, deren Erhaltung und Erneuerung zu den Schwerpunkten der Stadtentwicklungs- und Stadterneuerungspolitik der 90er Jahre
zählte. Der städtebauliche Schutz des Ortsbildes kann der Zulassung von
Windenergieanlagen entgegenstehen.
Der historische Ortskern Kaster befindet sich in ca. 1.400 m Entfernung südöstlich des Geltungsbereiches der geplanten Konzentrationszone Teilfläche 6.
Zwischen Ortskern und dieser Teilfläche liegt die ‚Kasterer Höhe‘, die im südöstlichen Bereich entsprechend des Rahmenbetriebsplanes intensiv eingegrünt wurde. Die Sicht auf die Windenergieanlagen ist somit durch sichtverschattende Gehölzbestände und den Böschungsbereich am Fuß der ‚Kasterer
17
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
Höhe‘ eingeschränkt, so dass eine optisch bedrängende Wirkung des Ortsbildes nicht zu begründen ist.
Die geplanten Anlagen sind in Kaster von einzelnen Standorten aus teilweise
zwar sichtbar, jedoch wirkt sich die Hauptwindrichtung an dieser Stelle vorteilhaft aus, da der Betrachter in diesem Fall nicht frontal, sondern vorrangig seitlich auf die Rotorblätter blickt. Aus Richtung Frimmersdorf betrachtet wären die
Anlagen deutlicher zu sehen, jedoch ist aufgrund des Abstandes sowie der
industriellen Vorprägung des Ortsteiles auch hier nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung auf eine Wohnbebauung auszugehen.
8.1.3 Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Naherholungsfunktion
Der städtebauliche Schutz vor einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart
einer Landschaft und ihres Erholungswertes ist gemäß Windenergieanlagenerlass darauf gerichtet, den Freiraum in seiner funktionellen Bestimmung für die
naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungsfläche für die Allgemeinheit
zu erhalten und ihn vor dem Eindringen wesensfremder und der Erholungseigenschaft abträglicher Nutzung zu schützen.
Gemäß Regionalplan dienen die beanspruchten Teilflächen der 51. FNPÄnderung als ‚Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich’. Eine landschaftsorientierte Erholung wird nicht dargestellt. Die Eigenart des Landschaftsraumes wird
heute durch eine für die Börde typische landwirtschaftliche Nutzung mit kleineren Gehölzbeständen geprägt. Die Rekultivierungsflächen verfügen über gliedernde sowie raumbegrenzende Gehölzstrukturen, wodurch der Raum relativ
naturnah wirkt. Durch die Einbringung der Windenergieanlagen als technische
Objekte wird die Eigenart des Landschaftsraumes verändert. In Nachbarschaft
zur Teilfläche 4 treten in hohem Maße städtebaulich-industrielle Elemente wie
Kraftwerke hinzu. Im Erfttal sowie den Böschungen der Hochkippe wird die
Eigenart durch größere Waldflächen bestimmt.
Für eine Vielzahl der städtischen Räume können aufgrund der Sichtverschattung oder der städtisch-industriellen Vorbelastung erhebliche Beeinträchtigungen durch Konzentrationszonen der Teilflächen 1 - 6 ausgeschlossen werden.
Dies trifft insbesondere für mögliche Betrachterstandorte innerhalb von Siedlungsflächen zu.
Die detaillierte Darstellung der Belange des Schutzgutes Landschaft wird innerhalb des Umweltberichtes vorgenommen.
8.1.4 Berücksichtigung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten
Das Naturschutzgebiet ‚Rübenbusch’ südwestlich der Teilflächen 3 und 6 stellt
mit einem Abstand von ca. 1.000 m das nächstliegende Naturschutzgebiet dar.
Gemäß Windenergieanlagenerlass sollte zu dieser Fläche ein Abstand in Abhängigkeit vom Schutzcharakter des Gebietes eingehalten werden. Die Teilfläche 6 liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 12 des Rhein-ErftKreises. Im mittleren Abschnitt der Teilfläche 4 befindet sich die Biotopkatasterfläche ‚Obere Königshovener Mulde’.
Die ‚Königshovener Mulde‘ wird zum Schutz der Fläche aus dem Geltungsbereich der Konzentrationszone ausgeklammert, ist aber Bestandteil der 51. Flächennutzungsplanänderung. Damit wird dem Rekultivierungsziel des Regionalplanes entsprochen, dass im Rahmen der Rekultivierung unter Abwägung
mit den land- und forstwirtschaftlichen Belangen vorrangig eine naturnahe Gestaltung angestrebt werden soll und dass bei schon entstandenen schutzwür18
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
digen Sekundärbiotopen die Erhaltung in der Regel Vorrang vor anderen Folgenutzungen hat.
Des Weiteren berücksichtigt die Ausklammerung der ‚Königshovener Mulde’,
dass die Teilflächen 1 - 4 und 6 der 51. FNP-Änderung innerhalb des Regionalplanes als ‚Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung’ (BSLE) dargestellt sind. Diese Darstellung steht der Errichtung von
Windenergieanlagen nicht generell entgegen, weil gemäß Windenergieerlass
vom 11.07.2011 BSLE-Gebiete zu denjenigen Bereichen zählen, in denen die
Ausweisung von Konzentrationszonen als Ergebnis einer Einzelfallprüfung
möglich ist. Die Nichtinanspruchnahme der BSLE-Flächen wäre gleichbedeutend mit dem Verzicht auf zusätzliche Konzentrationszonen.
8.1.5 Lärmimmissionen
Aufgrund der Abstände von ca. 1.200 m zur Ortslage Frimmersdorf und zur
Ortslage Gindorf, von ca. 1.200 m zur Ortslage Kaster-Königshoven und
Kirchherten und von ca. 600 m zu nächstgelegenen Weilern ‚Hohenholz‘ und
‚Gut Kaiskorb‘ u.a. ist gewährleistet, dass die Immissionsrichtwerte der TALärm bezüglich WA-Gebiete mit 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts eingehalten und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen auftreten werden.
Im Rahmen des separaten, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung der einzelnen Windenergieanlagen ist die Einhaltung
der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Die Geräuschimmissionen werden auf Grundlage der TA-Lärm bewertet. Eventuelle
Überschreitungen der Richtwerte könnten grundsätzlich durch geringfügige
Standortverschiebungen oder durch Auflagen bezüglich der maximal zulässigen Emissionen einzelner Anlagen reguliert werden.
8.1.6 Schattenwurf
Der von Windenergieanlagen ausgehende Schattenwurf stellt gemäß Windenergieanlagenerlass eine qualitative Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse dar. Von einer erheblichen Belästigungswirkung kann ausgegangen
werden, wenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort mehr als 30 Minuten pro Tag und darüber hinaus mehr als 30 Stunden
pro Kalenderjahr beträgt. Die Einhaltung der vorgenannten Richtwerte ist im
Rahmen des anschließenden Genehmigungsverfahrens nach BundesImmissions-schutzgesetz nachzuweisen.
Aufgrund der berücksichtigten Abstände der Teilflächen zu Siedlungsbereichen ist davon auszugehen, dass keine erheblichen Belästigungswirkungen
vorliegen werden. Einer Überschreitung der Einwirkungsdauer kann zudem mit
der Abschaltung der Anlage begegnet werden.
8.1.7 Berücksichtigung sonstiger umweltschützender Belange
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter werden innerhalb des Umweltberichtes beschrieben und bewertet. Die Bestandsaufnahme des derzeitigen
Umweltzustandes wird der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung gegenübergestellt. Eine artenschutzrechtliche Bewertung der Eignungsflächen kam zu dem Ergebnis, dass ernstzunehmende Hinweise auf Vorkommen von windenergieanlagenempfindlichen Tier19
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
arten existieren. Im weiteren Verfahren ist deswegen eine vertiefende Artenschutzprüfung Stufe II notwendig. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass
die Prognose und Bewertung in Bezug auf artenschutzrechtlich relevante Vogelarten (u.a. Wachtel und den Uhu) zu keinen grundlegenden naturschutzfachlichen Bedenken führen. Eine eventuelle erhebliche Beeinträchtigung von
einzelnen Arten im Sinne der Eingriffsregelung ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erneut zu prüfen. Gegebenenfalls werden Maßnahmen erforderlich, um diese Beeinträchtigungen zu kompensieren.
8.1.8 Einspeisungsmöglichkeiten
Die nächstgelegene Umspannanlage befindet sich in Frimmersdorf. Es ist zu
klären, welche Kapazitäten dort zur Einspeisung zur Verfügung stehen. Ein
weiterer Einspeisepunkt ist die Umspannanlage Bedburg-Millendorf. Deren
Kapazitäten sind im Genehmigungsverfahren zu prüfen.
8.1.9 Berücksichtigung der Richtfunkstrecken
Gemäß Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg wird das nördliche Stadtgebiet von zwei Richtfunkstrecken gequert. Die entsprechenden Streckenabschnitte werden nachrichtlich in die 51. Flächennutzungsplanänderung übernommen. Über die genaue Lage dieser und weiterer nicht dargestellter Strecken wurden Informationen bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) eingeholt. Gemäß bereits bestehender Auskunft der von der Bundesagentur benannten Netzbetreiber wird im Geltungsbereich eine Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkstrecke der
E-Plus Mobilfunk GmbH Co. KG betrieben. Gemäß Information dieses Netzbetreibers sollte von der Trassenmittellinie der Richtfunkstrecke zu den Rotorspitzen der Windenergieanlagen ein Abstand von mindestens 30 m gewährleistet sein. Dieser Abstand kann im Rahmen des Planvollzuges gewahrt werden. Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen sind mit den relevanten
Netzbetreibern abzustimmen.
Es ist davon auszugehen, dass die Teilflächen 1, 2 und 4 von einer aktiven
militärisch genutzten Fm-Trasse gequert werden. Um Beeinträchtigungen der
Wirksamkeit dieser Trasse zu vermeiden, ist zu klären, welche Korridorbreite
freizuhalten ist.
8.2
Flächen für die Forstwirtschaft
Der östliche Abschnitt der ‚Königshovener Mulde‘ wird entsprechend des Rekultivierungsplanes innerhalb der 51. Flächennutzungsplanänderung innerhalb
der Teilfläche 4 als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt.
8.3
Flächen für die Landwirtschaft
Die bisherige Darstellung von ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ innerhalb der
sechs Teilflächen soll gemäß der 51. Flächennutzungsplanänderung mit der
Darstellung ‚Konzentrationszone für Windenergieanlagen‘ überlagert werden.
Ausgenommen ist die Fläche für die Forstwirtschaft im Bereich der ‚Königshovener Mulde‘.
Da für die Stell- und Betriebsflächen der einzelnen Windenergieanlagen nur
geringe Flächengrößen in Anspruch genommen werden, ist eine derartige
überlagernde Flächendarstellung vertretbar.
20
Stadt Bedburg
8.4
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
Verkehrsflächen
Innerhalb der Teilfläche 6 wird die bisherige Darstellung der überörtlichen
Hauptverkehrsstraße der geplanten Landesstraße 48n und die südlich gelegene Querverbindung nach Kaster entsprechend in die 51. Flächennutzungsplanänderung übernommen. Bei der Darstellung handelt es sich um eine nachrichtliche Übernahme. Die Straßenplanung selbst erfolgt nach den entsprechenden Regelungen des Landesstraßenrechts. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Windenergieanlagen sind die gemäß Straßen.NRW
vorgegebenen Abstände nachzuweisen.
8.5
Richtfunkstrecken
Die im heutigen Flächennutzungsplan im nördlichen Stadtgebiet dargestellten
Richtfunkstrecken werden in die Teilflächen der 51. FNP-Änderung entsprechend der heutigen Lage übernommen. Deshalb ist bei Nutzung der Teilflächen 2 - 4 im Einzelfall eine mögliche Beeinträchtigung der Richtfunkstrecken
zu prüfen.
8.6
Erschließung der Windenergieanlagen
Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen sollen möglichst an vorhandenen Asphalt- und Wirtschaftswegen platziert werden. Diese Wege müssen
dabei teilweise verbreitert bzw. neu ausgebaut werden. Für den Aufbau der
Anlagen sind die vorhandenen Abbiegesituationen zu verbessern. Für jede
Anlage muss eine bis zu ca. 2.100 m² große Kranstellfläche geschaffen werden.
Die Einspeisung und die Übergabestation sollte zumindest für die Teilflächen
1 - 4 und 6 mit der Konzentrationszone ‚Königshovener Höhe‘ kombiniert werden.
Die notwendigen Erschließungsflächen und Nebenanlagen unterliegen wie die
Windenergieanlagen dem Privilegierungstatbestand des § 35 (1) Nr. 5 BauGB.
8.7
Ausgleichsmaßnahmen
Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen hängen von den zu untersuchenden Beeinträchtigungen durch die einzelnen Windenergieanlagen und deren
gesamtem Erscheinungsbild ab. Die Ermittlung der Ausgleichsmaßnahmen
setzt die genaue Kenntnis des Ist-Zustandes, die fortgeschrittene Planung der
Gesamtanlage und die Kenntnis der detaillierten Standorte der einzelnen
Windenergieanlagen voraus. Deswegen können zum augenblicklichen Zeitpunkt keine abschließenden Aussagen über die Größe der zu treffenden Ausgleichsmaßnahmen gemacht werden. Diese Angaben werden im Laufe des
weiteren Verfahrens fortgeschrieben.
Für den unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 BNatSchG) ein entsprechender naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig. Dieser hat sich an den beeinträchtigten planungsrelevanten Funktionen oder Strukturen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auszurichten. Im vorliegenden Fall überwiegen beim Naturhaushalt Beeinträchtigungen von Offenlandlebensräumen auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen. Weitere Beeinträchtigungen werden darüber hinaus beim
Landschaftsbild verursacht.
21
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
Die Kompensation des Eingriffs sollte unter Beachtung der beeinträchtigten
Landschaftsräume möglichst dort erfolgen, wo dieser Eigenartverlust am
stärksten wahrnehmbar ist. Dies ist neben dem Änderungsbereich vor allem in
angrenzenden, heute noch wenig technisch überformten Teilen der Kulturlandschaft der Fall. Gemäß Windenergieerlass wird der Eingriff in das Landschaftsbild über Ersatzgeldzahlungen erfolgen.
Für die weniger stark und weniger umfangreich betroffenen Schutzgüter bzw.
Landschaftsfaktoren Boden, Wasser, Klima/Luft sind Maßnahmen geeignet,
wie sie für den Ausgleich für Eingriffe in Tierlebensräume oder das Landschaftsbild erforderlich sind. Diese Maßnahmen führen in der Regel gleichzeitig zu einer Aufwertung der Funktionen, beim Boden und Wasser etwa durch
Extensivierung, bei Klima und der Lufthygiene durch zusätzliche klimawirksame oder immissionsmindernde Strukturen.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich und zum Schutz der Avifauna die Aufwertung von
Offenlandbereichen sinnvoll. Der Schwerpunkt soll deshalb auf die Aufwertung
der Lebensräume der offenen und halboffenen Kulturlandschaft gelegt werden.
9
Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für
die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine
Umweltprüfung durchzuführen. In der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet.
Die ermittelten und bewerteten Belange sind im Umweltbericht darzulegen.
Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bildet einen
gesonderten Teil der Begründung. Für die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg wird der Umweltbericht von Smeets Landschaftsarchitekten, Erftstadt als eigenständiges Dokument erstellt.
Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt sind aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der bestehenden Verkehrswege und
des angrenzenden Braunkohletagebaus und der nahe liegenden Kraftwerke
nicht besonders hoch ausgeprägt.
Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den Boden. So gehen
durch Versiegelung dauerhaft Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt
verloren. Größtenteils handelt es sich dabei allerdings um intensiv genutzte
Ackerflächen. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Auch die Auswirkungen
auf das Schutzgut Landschaft werden als erheblich eingestuft, da die Eigenart
einer Landschaft verändert wird bzw. es zu Veränderungen des Orts- und
Landschaftsbildes und der Sichtbeziehungen kommen kann. Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind voraussichtlich nicht gegeben, weil davon ausgegangen wird, dass die immissionsschutzrechtlich relevanten Grenz- oder Orientierungswerte an sensiblen Immissionsorten nicht
überschritten werden. Da die Teilflächen bis auf die Teilfläche 5 innerhalb eines rekultivierten Bereiches liegen, sind Auswirkungen auf Kulturgüter und
sonstige Sachgüter nicht zu erwarten. Bereits durch die Wahl der Standorte
wurden wichtige Vermeidungseffekte bewirkt.
22
Stadt Bedburg
10
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
Hinweise
Im Rahmen der Ausführungsplanung und Realisierung der einzelnen Windenergieanlagen sind folgende Hinweise zu beachten:
10.1 Zukünftige Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen
Es ist darauf zu achten, dass die vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen uneingeschränkt erschlossen bleiben.
10.2 Schutz des Grundwassers
Bei Baumaßnahmen ist der Schutz des Grundwassers sicherzustellen. Eventuell vorhandene Grundwassermessstellen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
10.3 Bodenverhältnisse
Die Teilflächen 1 - 4 und 6 werden gemäß Planzeichnung als Flächen gekennzeichnet, bei deren Bebauung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Diese Teilflächen liegen im Bereich eines verkippten ehemaligen Tagebaubereiches. Zur Vermeidung von Schäden aufgrund der Nichtbeachtung der anstehenden Bodenverhältnisse sind besondere Sicherungsmaßnahmen insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. Die Gründung der einzelnen Bauwerke ist der jeweiligen Tragfähigkeit des Bodens anzupassen. Die entsprechenden Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Zulässige Belastung des Baugrunds’,
der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ und der Bauordnung des Landes
NRW sind zu beachten. Zudem sind ungleichmäßige Bodensenkungen zu
berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Neben großräumigen Setzungen sind kleinräumige Setzungsdifferenzen möglich.
10.4 Grundwasserspiegel
Der Geltungsbereich der 51. FNP-Änderung liegt im Bereich möglicher Einwirkungen infolge der Absenkung des Grundwasserspiegels im Zuge des Braunkohleabbaus. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist
ein Wiederanstieg des Grundwassers zu erwarten.
10.5 Erdbebenzone
Der Geltungsbereich der 51. FNP-Änderung liegt in der Erdbebenzone 2 in der
Untergrundklasse S gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und der geologischen Untergrundklassen des Bundeslandes NRW’, Juni 2006 zur DIN 4149.
10.6 Sicherheit des zivilen und militärischen Flugbetriebes
Der Geltungsbereich liegt außerhalb eines Bauschutzbereiches von zivilen
Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen. Auf § 14 des Luftverkehrsgesetzes wird
hingewiesen. Im Genehmigungsverfahren wird das Dezernat 26 der Bezirksregierung Düsseldorf bezüglich des Bereiches Flugsicherheit beteiligt.
23
Stadt Bedburg
Begründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung
Nördlich der Teilflächen 1, 2 und 4 befindet sich das Segel- und Modellfluggelände Gustorfer Höhe. Aufgrund der Entfernung und der West-Ost-Ausrichtung
der Start- und Landebahn sind keine Restriktionen zu erwarten. Auch unter
Berücksichtigung standardisierter An- und Abflugverfahren nach Sichtflugregeln (sog. Platzrunde) ist der Abstand der Konzentrationszone ausreichend.
Südöstlich der Teilfläche 6 ist in ca. 600 m Entfernung im Flächennutzungsplan mit Symbol ohne Flächendarstellung ein Modellfluggelände dargestellt.
Der Änderungsbereich liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Militärflughäfen Nörvenich und Teveren. Dennoch ist jede konkrete Einzelanlage im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Wehrbereichsverwaltung III als
militärische Luftfahrtbehörde zuzuleiten und dort zu prüfen. Darüber hinaus
sind der Wehrbereichsverwaltung rechtzeitig vor Baubeginn alle endgültigen
Daten zwecks Veröffentlichung als Luftfahrthindernis anzuzeigen.
10.7 Rückbauverpflichtung
Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung
abzugeben, dass Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung
zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen sind. Die Rückbauverpflichtung soll die Genehmigungsbehörde durch Baulast, Dienstbarkeit oder
in anderer Weise sicherstellen. Eine Sicherheitsleistung muss den Rückbau
der Windenergieanlage einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlage vollständig
abdecken.
10.8 Hochspannungsleitung
Von der 110 kV Hochspannungsleitung Pkt. Garzweiler G-BSP Jackerath,
Bl. 1187 ist ein Mindestabstand vom Dreifachen des Rotordurchmessers einzuhalten. Dieser Abstand kann auf den einfachen Rotordurchmesser reduziert
werden, wenn schwingungsdämpfende Schutzmaßnahmen an den Leiterseilen auf Kosten des Verursachers vorgenommen werden.
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Beteiligung der Nachbargemeinden
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange werden die Belange der betroffenen Nachbargemeinden berücksichtigt. Aufgrund der Lage der Teilflächen 1, 2 und 4 an der nördlichen Grenze
des Gebietes der Stadt Bedburg zu den Gemeindeflächen Jüchen und Grevenbroich sind deren Belange in die Abwägung einzustellen.
12
Kosten der Durchführung der Planung
Die für das Planverfahren anfallenden Kosten werden von dem Vorhabenträger übernommen. Innerhalb eines Städtebaulichen Vertrages zwischen Vorhabenträger und Stadt Bedburg werden alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Realisierung der Maßnahme vertraglich geregelt.
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Städtebauliche Kennwerte
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Geltungsbereich der 51. Flächennutzungsplanänderung ca. 387,2 ha
Flächen für die Landwirtschaft mit Überlagerung einer
Konzentrationszone für Windenergieanlagen
ca. 377,8 ha
Flächen für die Forstwirtschaft
ca.
9,4 ha
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