Daten
Kommune
Bedburg
Größe
4,2 MB
Datum
04.07.2017
Erstellt
22.06.17, 18:00
Aktualisiert
22.06.17, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Konzentrationszonen für
Windenergie
Stadt Bedburg
Flächendeckende Untersuchung des
Stadtgebietes auf geeignete Flächen
im Rahmen eines Gesamtkonzeptes
der Stadt Bedburg
INNOGY WIND ONSHORE DEUTSCHLAND GMBH
Aufgestellt:
Stand:
März 2017
06.06.2017
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
898_Bedburg_Flächendeckende Untersuchung_170606.docx
Impressum
Auftraggeber:
innogy Wind onshore Deutschland GmbH
Lister Straße 10
30163 Hannover
Auftragnehmer:
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt
Tel.: 02235 – 68 53 59 0
E-Mail: kontakt@la-smeets.de
Projektleitung:
Bearbeitung:
Landschaftsarchitekt Dipl. Ing. Peter Smeets
M.A. Geogr. Dr. Manuel Bertrams
Hinweis zum Urheberschutz:
Dieser Fachbeitrag ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt wie auch einzelne als Planungsgrundlage verwendete Inhalte
und Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der Inhaber der einzelnen Urheberrechte zulässig.
Der Auftraggeber hat unter Beachtung des Urheberschutzes vertraglich
das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung und Änderung dieses Fachbeitrages.
Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
1
GLIEDERUNG
1
Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................... 3
2
Methodisches Vorgehen und Untersuchungsraum ................................... 4
2.1
Notwendigkeit und Methodik der Untersuchung .................................................. 4
2.2
Untersuchungsraum ............................................................................................... 4
3
Standortanalyse ............................................................................................ 5
3.1
Geeignete Bereiche sowie Bereiche mit erforderlicher Einzelfallprüfung .......... 5
3.2
Harte und weiche Tabuzonen aufgrund fachrechtlicher Vorgaben..................... 5
3.3
Weiche Tabuzonen aufgrund städtebaulicher und sonstiger Kriterien .............. 8
3.4
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
3.4.5
3.4.6
3.4.7
3.4.8
3.4.9
3.4.10
Ermittlung der Restriktionsflächen ....................................................................... 8
Abstände zur Wohnbebauung .................................................................................. 8
Abstände zu Straßen .............................................................................................. 11
Naturschutzfachliche Restriktionen ......................................................................... 12
Artenschutz............................................................................................................. 15
Wasserrechtliche Restriktionen............................................................................... 16
Leitungen, Funk- und Stromnetze ........................................................................... 17
Luftverkehrsrecht und WEA-Bestandsanlagen........................................................ 18
Landschaftsbild und Erholungsfunktion................................................................... 19
Windhöffigkeit ......................................................................................................... 22
Mögliche Einspeisepunkte und Anschlussmöglichkeiten an vorhandene
Verkehrsinfrastruktur .............................................................................................. 23
3.5
Summe aller berücksichtigten Restriktionen ..................................................... 24
4
Ergebnis der Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg ....................... 25
5
Standortvergleich und planerische Abwägung ........................................ 26
5.1
Abwägung der ermittelten Eignungsflächen untereinander .............................. 26
5.2
Abwägung zu konkurrierenden Nutzungen und Fazit ........................................ 29
6
Umsetzung in Planungsrecht..................................................................... 29
7
Literatur ....................................................................................................... 30
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
2
ABBILDUNGEN
Abbildung 1: Restriktionsflächen Siedlung und Naherholung........................................ 10
Abbildung 2: Restriktionsflächen Verkehr ....................................................................... 11
Abbildung 3: Restriktionsflächen Naturschutz ................................................................ 13
Abbildung 4: Regionalplan Köln (Ausschnitt) .................................................................. 14
Abbildung 5: Wasserrechtliche Restriktionsflächen ....................................................... 16
Abbildung 6: Leitungen und luftverkehrsrechtliche Restriktionen ................................. 18
Abbildung 7: Bedeutsame Strukturen für das Landschaftsbild ...................................... 21
Abbildung 8: Vorhandene und geplante Windparks im Umfeld ...................................... 22
Abbildung 9: Darstellung der Windhöffigkeit gemäß Klimaatlas NRW........................... 23
Abbildung 10: Darstellung aller Restriktionsflächen ....................................................... 24
Abbildung 11: Eignungsflächen für Windenergienutzung .............................................. 25
TABELLEN
Tabelle 1: Schutzgutbezogene Regelungen ....................................................................... 6
Tabelle 2: Abwägungsrelevante Bewertungskriterien ..................................................... 27
ANLAGEN
Anlage 1
Restriktionsflächen für die Windenergienutzung
Anlage 2
Eignungsflächen für die Windenergienutzung
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
1
3
Anlass und Aufgabenstellung
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß Zielvorstellung der Bundesregierung
nach Beschluss des Ausstieges aus der Atomkraftenergieversorgung der Beitrag erneuerbarer
Energien an der Stromversorgung erheblich erhöht werden. Diese Zielsetzung wird durch die
Vorschriften über die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von aus Windenergieanlagen gewonnenem Strom entscheidend gefördert und findet im Erneuerbare-Energien-Gesetz1 (EEG 2017) seinen Niederschlag.
Zur Beschleunigung des „Energiewandels“ zur Einsparung von fossilen und atomaren Brennstoffen sowie zur Reduktion von CO2-Emissionen fordert die Landesregierung NRW den verstärkten Ausbau der Windenergie. In diesem Zusammenhang soll der Anteil an der Stromerzeugung in NRW von heute rund 4 % auf mindestens 15 % im Jahr 2020 ausgebaut werden2.
Konkrete Anforderungen an die planungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen
(= WEA) lassen sich aus den Vorschriften des Baugesetzbuches3 (BauGB, insbesondere für
Bauleitplanverfahren) und des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG, für Genehmigungsverfahren) ableiten. Zusätzliche Vorgaben für Vorhaben in NRW finden sich zudem im
„Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ vom 04.11.2015.
Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 e-f BauGB sind Emissionen zu vermeiden
und die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
zählt zudem Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen, zu den privilegierten Vorhaben im Außenbereich. Voraussetzung für die
Realisierung dieser ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehörenden Anlagen ist die Sicherung einer ausreichenden Erschließung. Des Weiteren dürfen dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2b i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können Gemeinden zur planerischen Umsetzung im Flächennutzungsplan sog. „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“
darstellen. Die Voraussetzungen für eine gleichzeitige Ausschlusswirkung des restlichen Außenbereiches liegen nur dann vor, wenn für das Gemeindegebiet ein Gesamtkonzept für die
Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet wird.
In diesem Zusammenhang möchte die Stadt Bedburg weitere Flächen für Windenergie im
Stadtgebiet zur Verfügung stellen. Im Jahr 2011 wurde eine erste flächendeckende Untersuchung des Stadtgebietes bezüglich geeigneter Flächen durchgeführt. Im Flächennutzungsplan
sind im nördlichen Stadtgebiet derzeit zwei Konzentrationszonen für Windenergie dargestellt.
Im Zuge der fortschreitenden Rekultivierung der Tagebauflächen stehen in diesem Bereich
kontinuierlich neue Flächen zu Verfügung, die für eine potenzielle Nutzung durch WEA in
Frage kommen.
Aufgrund der bestehenden Ausschlusswirkung ist zur Ansiedlung weiterer WEA die planungsrechtliche Sicherung weiterer Konzentrationszonen auf FNP-Ebene erforderlich. Hierzu wird
vorliegend eine weiterführende Untersuchung des Stadtgebietes auf geeignete Flächen für
Windenergie mit dem Ziel eines gesamträumlichen Planungskonzeptes erstellt.
1
Neufassung vom 21.07.2014, zuletzt geändert durch Art. 2 G am 22.12.2016
Windenenergieerlass NRW (2015), S. 4
3 In der gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 zuletzt geändert durch Art. 1 am 04.05.2017
(BauGB Novelle 2017)
2
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Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
2
Methodisches Vorgehen und Untersuchungsraum
2.1
Notwendigkeit und Methodik der Untersuchung
4
Aufgrund der im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg dargestellten Konzentrationszonen
„Kaiskorb“ und „Königshovener Höhe“ ist der restliche Außenbereich im Stadtgebiet für Windenergieanlagen gesperrt. Die vorhandenen Konzentrationszonen sind durch 13 WEA (Kaiskorb) und 21 WEA (Königshovener Höhe) im Bestand vollständig ausgenutzt. Zur Ansiedlung
weiterer WEA ist somit die planungsrechtliche Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen
im Zuge einer FNP-Änderung erforderlich.
Voraussetzung für die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen ist die Erarbeitung bzw.
Überarbeitung des gesamträumlichen Planungskonzeptes, das sich auf die gesamte Gemeindefläche erstreckt4. Innerhalb des Konzeptes sind im Sinne der planerischen Abwägung die
Gründe darzustellen, die es rechtfertigen, bestimmte Bereiche von Windenergieanlagen freizuhalten und andere als Vorranggebiete auszuweisen.
Die Ausarbeitung des Planungskonzeptes vollzieht sich in mehreren Stufen und orientiert sich
insbesondere an den Regelungen des Windenregieerlasses NRW (sogenannte harte und weiche Tabuzonen), sowie zusätzlichen von der Stadt Bedburg für diese Betrachtung festgelegten
„weichen“ Beurteilungskriterien. Das Vorgehen orientiert sich hierbei an den bereits 2011 festgelegten Beurteilungskriterien und bezieht neue Erkenntnisse und rechtliche Rahmenbedingungen mit ein.
Zunächst werden die Flächen ermittelt, die für die Windenergienutzung prinzipiell in Frage
kommen. Als Eignungsflächen (EF) gelten hiernach diejenigen Flächen, die im Außenbereich
nach Abzug der Flächen verbleiben, welche sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
für die Windenergienutzung nicht eignen (Tabuzonen) oder die aus städtebaulichen oder sonstigen individuellen Gründen nicht zur Verfügung stehen.
Unter Berücksichtigung diverser sowohl harter als auch weicher Vorgaben und Restriktionen
werden in der Folge aufgrund von unterschiedlichen Ausschlusskriterien diejenigen Bereiche
ausgeschlossen, die sich für die Windenergienutzung in der Stadt Bedburg nicht eignen (Restriktionsflächen).
2.2
Untersuchungsraum
Der Untersuchungsraum umfasst das gesamte Stadtgebiet von Bedburg. In Bezug auf die
Raumwirksamkeit von Windenergieanlagen wurden unter den Aspekten „Landschaftsbild“ und
„Artenschutz“ zudem bestehende und geplante Windparks im Umfeld der Stadt Bedburg sowie
weitere angrenzende Bereiche berücksichtigt.
Grundlage für die Ausweisung der 2002 ausgewiesenen Konzentrationszone „Kaiskorb“ war
eine Untersuchung des Rhein-Erft-Kreises aus dem Jahr 1996, bei der die seinerzeit in Rekultivierung befindlichen Tagebauflächen nicht mit berücksichtigt wurden. Zum Zeitpunkt der Ausweisung der Konzentrationszone „Königshovener Höhe“ (45. FNP-Änderung) im Jahr 2013
waren ebenfalls einige Flächen in Randlage zur geplanten Autobahnstrecke A44n noch nicht
abschließend rekultiviert.
Für die Erstellung der aktuellen flächendeckenden Untersuchung stehen nun auch diese rekultivierten Bereiche für die Standortuntersuchung zur Verfügung.
4
Windenergieerlass NRW (2015), Nr. 4.3.4
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
3
5
Standortanalyse
Bei der Ermittlung von Eignungsflächen für Windenergie wird ein mehrstufiges Verfahren angewandt, bei dem zwischen geeigneten und nicht geeigneten Bereichen differenziert wird.
Aufbauend auf den Vorgaben des Windenregieerlasses NRW werden hierfür zunächst sog.
„harte Tabuzonen“ ausgegliedert, die aufgrund raumordnerischer Ziele oder fachrechtlicher
Vorgaben für die Windenergienutzung grundsätzlich nicht in Frage kommen. Notwendige
Schutzabstände, die für den Schutzzweck und die Erhaltungsziele eines Gebietes erforderlich
sind, werden ebenfalls als harte Tabuzone gewertet.
Zusätzlich werden sog. „weiche Tabuzonen“ ermittelt, die einer Berücksichtigung im Rahmen
der Abwägung zugänglich sind. Hierbei handelt es sich vorrangig um vorsorgebedingte Abstände zu schutzwürdigen Flächen und weitere von der Stadt Bedburg vorgegebene Beurteilungskriterien und Ausschlussflächen.
Die hieraus aus jedem einzelnen Kriterium resultierenden Schutzabstände werden zeichnerisch dargestellt. Aus der überlagernden Darstellung aller berücksichtigten Restriktionen werden die für eine Windenergienutzung geeigneten Flächen im Stadtgebiet ersichtlich.
3.1
Geeignete Bereiche sowie Bereiche mit erforderlicher Einzelfallprüfung
Für die Errichtung von Windenergieanlagen kommen im Allgemeinen solche Freiraum- und
Agrarbereiche in Betracht, die nicht gleichzeitig entgegenstehende Funktionen, beispielsweise
des Biotop- oder Artenschutzes, erfüllen.
In Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) ist die Ausweisung grundsätzlich nicht zulässig.
Im Falle besonderer Außenbereichsnutzungen, z. B. durch Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB), Abbaugebiete, Aufschüttungs- und Ablagerungsflächen, Überschwemmungsbereiche, Landschaftsschutzgebiete oder Waldflächen ist für den jeweiligen Fall eine
Einzelfallprüfung vorzunehmen.
3.2
Harte und weiche Tabuzonen aufgrund fachrechtlicher Vorgaben
Gemäß Windenergieerlass NRW sind folgende Gebietskategorien aufgrund deren besonderen Schutzbedürftigkeit nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Allgemeine Siedlungsbereiche
Nationalparke und nationale Naturmonumente
Naturschutzgebiete
Naturdenkmale
Geschützte Landschaftsbestandteile
Gesetzlich geschützte Biotope
Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) einschließlich Funktionsräumen
Wasserschutzgebiete (Zone I und II)
Gewässer- und Uferzonen
Bauverbotszonen (Bundesautobahn und Bundesstraßen)
Hochspannungstrassen (Freileitungen)
Darüber hinaus trifft der Erlass wesentliche Aussagen hinsichtlich dieser unterschiedlichen
Schutzzonen:
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
6
Tabelle 1: Schutzgutbezogene Regelungen
Schutzgut
Wohnbereiche
Gewerbe- und
Industrieflächen
Naturschutzrechtlich bedeutsame
Gebiete
Artenschutz
Landschaftsschutzgebiete
Wald
Schutzzone gemäß WEA-Erlass NRW 2015
keine Ausweisung in regionalplanerischen Allgemeinen
Siedlungsbereichen (ASB)
keine festen Schutzzonen, Beachtung immissionsschutzrechtlicher Belange (BImSchG); Rechtsprechung des
OVG Münster zur „optisch bedrängenden Wirkung“
(< 3-facher Abstand der WEA-Gesamthöhe)
WEA-Konzentrationszonen sind in regionalplanerischen
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) denkbar, sofern die Nutzung des GIB hierdurch nicht eingeschränkt wird
Keine Ausweisung von Konzentrationszonen innerhalb
von Naturschutzgebiet (NSG), Nationalpark (NP), Naturdenkmal (ND), geschützte LB und Biotope, Natura 2000Gebiete
Bei NSG, NP, ND und Natura 2000-Gebieten Einhaltung
notwendiger Schutzabstände in Abhängigkeit der jeweiligen Erhaltungsziele und des Schutzzwecks (harte
Tabuzone nur soweit zwingend erforderlich)
Bei Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz und empfindliche Fledermausarten in der Regel
300 m Pufferzone
Aufgrund hoher Flächendeckung kein hartes Tabukriterium, Vorhaben erfordert eine Ausnahmeregelung im
Landschaftsplan/Landschaftsschutzverordnung oder naturschutzrechtliche Befreiung, Voraussetzungen sind im
Einzelfall zu prüfen
keine generelle Schutzzone, WEA im Wald in ausgewählten Fällen möglich (Waldausgleich), erfordert zusätzliche
forstbehördliche Genehmigung; bei Abständen < 35 m besondere Maßnahmen erforderlich (z. B. Regelungen Ersatzanspruch bei Schäden)
Tabuzone
hart
weich
weich
hart
hart / weich
hart
weich
weich
Wasserschutzgebiete
unzulässig in Zone I und II (harte Tabuzone), in Zone III
nach Einzelfallprüfung möglich
hart
Überschwemmungsgebiete
Keine harte Tabuzone, Einzelfallprüfung erforderlich, spezielle Berücksichtigung von Hochwasserschutzanlagen
weich
Gewässer und Uferzonen
Straßenrecht
Stromnetze
Richtfunkstrecken und Rohrfernleitungen
Luftverkehrsrecht
50 m Abstand des Fundamentes/Turms zu Gewässern
erster Ordnung und stehenden Gewässern (Ausnahmen
möglich)
Abstände gem. Bundesfernstraßengesetz: Bauverbotszone 40 m (Autobahnen) + 20 m (Bundesstraßen);
Genehmigungsvorbehalt bei 100 m zu Autobahnen und
40 m zu Bundesstraßen; Kreis-, und Landstraßen bei
<40 m Abstand genehmigungspflichtig nach StrWG NRW;
keine konkrete Regelung zu Bahnlinien
Netzanschluss der WEA erforderlich, Berücksichtigung
notwendiger Schutzabstände zu Freileitungen (i.d.R. 1-facher Rotordurchmesser)
WEA darf Funkstrecken nicht stören, Einhaltung von
Schutzstreifen zu Rohrfernleitungen erforderlich;
Notwendige Abstände und Beeinträchtigungen sind im
Einzelfall zu prüfen
Einhaltung der Bauschutzbereiche nach LuftVG (Genehmigungspflicht), bei WEA > 100 m Höhe Zustimmung der
Luftfahrtbehörden sowie Sicherheitskennzeichnung der
WEA erforderlich, Berücksichtigung militärischer Anlagen
und Flughäfen
Berücksichtigung nicht militärisch genutzter Flugplätze,
und sonstiger Freizeitanlagen und Radaranlagen
weich
hart
weich
hart
hart
weich
hart
weich
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Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
Erdbeben
Denkmalschutz
Bergrecht
Im Umkreis von 10 km um Erdbebenmessstationen ist der
Geologische Dienst NRW zu beteiligen
Errichtung „in der engeren Umgebung“ von denkmalrechtlich geschützter Substanz (Bau- und Bodendenkmäler) erlaubnispflichtig
Teilgebiete des Bedburger Stadtgebietes unterliegen dem
Bergrecht. Eine FNP-Änderung im Bereich dieser Flächen
erfordert zuvor die „Entlassung“ aus den bergrechtlichen
Festsetzungen (Abschlussbetriebsplan TGB Garzweiler).
7
weich
weich
weich
Der Windenergieerlass ist für Kommunen als Empfehlung und Hilfe zur Abwägung zu verstehen, für nachgeordnete Behörden jedoch verwaltungsintern verbindlich. Sofern seitens der
Kommune von diesen Empfehlungen abgewichen wird, ist der Anlass hierfür zu begründen.
Aus diesem Grunde werden die wesentlich Inhalte und Vorgaben des Erlasses bei der Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg zugrunde gelegt.
Abstände zu Wohnbebauung
Der Windenergieerlass nennt keine pauschalen Mindestabstände zur Wohnbebauung. In jedem Einzelfall ist zu beachten, dass die in einem Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz einzuhaltenden Immissionsrichtwerte (für Schall sowie für Schatten) nicht
überschritten werden. Zudem wird auf die „optisch bedrängende Wirkung“ von Windenergieanlagen hingewiesen. Der Rechtsprechung des OVG Münster zufolge ist eine Windenergieanlage im überwiegenden Fall dann als optisch bedrängend anzusehen, wenn der Abstand
zwischen Wohnhaus und Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der
geplanten WEA ist.
Bei einem Abstand zwischen zwei und dreifacher Gesamthöhe ist eine besonders intensive
Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Dies erfordert unter anderem die Erstellung eines Gutachtens zur Dominanz bzw. optisch bedrängenden Wirkung geplanter Anlagen auf umliegende
Wohnhäuser.
Bei Anlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m ist hingegen ab einer Entfernung von 600 m zu
Wohngebäuden nach Maßgabe der Rechtsprechung nicht mehr von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen.
Die erforderlichen Abstände von Windenergieanlagen zur Wohnnutzung sind somit neben der
Höhe und Leistungsstärke der geplanten Anlagen abhängig von der Größe des Plangebiets
bzw. der Anzahl der möglichen Anlagen am jeweiligen Standort.
Abstände zu Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie zu Waldflächen
Gemäß Windenergieerlass ist zu Naturschutzgebieten in der Regel eine Pufferzone von
300 m gefordert, sofern die genannten Gebiete insbesondere dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Fledermausarten dienen. Gleiches gilt für Europäische Vogelschutzgebiete des Natura 2000-Netzwerks.
Zu folgenden naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten ist darüber hinaus die Pufferzone
in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes zu wählen:
Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete
Bei weiteren Schutzkategorien bezieht sich die Ausschlusswirkung nur auf die eigentliche Gebietskulisse oder geschützte Substanz:
Naturdenkmale, geschützte LB (§ 29 BNatSchG), gesetzlich geschützte LB (§ 47
LG), gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG, § 62 LG)
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
8
Grundsätzlich gilt das regelmäßige Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten (LSG) auch für
Windenergieanlagen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Windenergienutzung als entsprechende Ausnahmetatbestände in die Landschaftsschutzverordnung aufzunehmen bzw. im
Landschaftsplan festzusetzen, sofern die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben ist. Ein Schutzabstand zu LSG ist nicht gefordert.
Die Ausweisung von Gebieten für Windenergienutzung in Waldbereichen kommt bei Einhaltung der im LEP NRW genannten Bedingungen in Betracht. Es ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Falls ein Abstand von 35 m zum Waldrand unterschritten wird, werden zusätzlich
besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
3.3
Weiche Tabuzonen aufgrund städtebaulicher und sonstiger Kriterien
Bezogen auf die konkrete räumliche Situation wurden von der Stadt Bedburg, ergänzend zu
den rechtlichen Vorgaben, weitere Kriterien für die Bestimmung von geeigneten Flächen für
Windenergie festgelegt. Ausschlaggebend hierfür sind unter anderem städtebauliche oder
sonstige konkret im Rahmen der Untersuchung des Stadtgebietes festgelegte Gründe (z. B.
bestehendes Planungsrecht, Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen, naturräumliche Ausstattung, Landschaftsbild, Naherholungsnutzung oder Windhöffigkeit) sowie entsprechende Vorbelastungen des Planungsraumes. Die einzelnen Belange werden in den nachfolgenden Kapiteln im Zusammenhang mit den einzelfallbezogenen Restriktionskriterien erläutert und im
Anschluss für die planerische Abwägung aufgegriffen (Kapitel 5).
3.4
Ermittlung der Restriktionsflächen
3.4.1
Abstände zur Wohnbebauung
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW werden bei einem Abstand, der das Zwei- bis Dreifache der WEA-Gesamthöhe beträgt, Einzelfallprüfungen zur Bestimmung einer „optisch bedrängenden Wirkung“ erforderlich. Zur Vermeidung von Einzelfallprüfungen fordert auch die
Stadt Bedburg die dreifache Gesamthöhe als Mindestabstand zu jeglicher Wohnbebauung.
Bezogen auf zeitgemäße Windenergieanlagen (Gesamthöhe 200 m) wird in dieser Untersuchung die dreifache Gesamthöhe mit 600 m berücksichtigt.
Am Ortsrand geschlossener Siedlungsbereiche ist nach Vorgabe der Stadt Bedburg zudem
der Bereich des durchschnittlichen täglichen Erholungsraumes im Wohnumfeld (üblicher Aktionsraum, unterstellt ca. 600 m) bei der Bemessung von Schutzabständen zu berücksichtigen.
Hierdurch ist ein zusätzlicher, geschlossene Ortschaften in einer Breite von ca. 600 m umgebender Schutzstreifen für wohnungsnahe Naherholung zu beachten. Die „optisch bedrängende Wirkung“ von Windenergieanlagen soll sich somit auf den äußeren Rand des Aktionsraumes beziehen. Die Trasse der Autobahn wird in dieser Studie nicht als Abgrenzung des
wohnungsnahen Erholungsbereiches angesehen, da ausreichend Querungsmöglichkeiten
vorhanden sind.
Industrie- und Gewerbeflächen sowie Abgrabungs- und Deponieflächen werden in dieser Studie in ihrer Abgrenzung ohne Schutzabstände als Restriktionsfläche übernommen.
Dem als Denkmalbereich ausgewiesen Stadtteil „Alt-Kaster“ kommt mit dem Bereich zwischen
den mittelalterlichen Stadttoren eine besondere Schutzwürdigkeit zu, was auch hinsichtlich
des Landschaftsbildes bei der Konzeption eines Standortkonzeptes für Windenergieanlagen
zu berücksichtigen ist.
Dieser vorsorgeorientierte Ansatz entspricht inhaltlich weitestgehend der Vorgehensweise der
bereits 2011 durchgeführten flächendeckenden Untersuchung. Dementsprechend ergeben
sich auch für diese Untersuchung folgende Mindestabstände zu Wohngebäuden, welche nicht
unterschritten werden sollen:
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
9
- geschlossene Siedlungsbereiche: 600 m gemessen ab der Rückseite der an den
jeweiligen Siedlungsrändern gelegenen Wohngebäuden, zuzüglich eines Pufferstreifens
in Größe eines unterstellten, durchschnittlichen, täglichen Aktionsraums von ca.
600 m, in Summe somit in der Regel 1.200 m zum äußeren Siedlungsrand.
- Einzelgebäude und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie gewerblich genutzte Gebäude): 600 m. Dies entspricht ebenfalls dem in dieser Untersuchung unterstellten dreifachen Abstand der Gesamthöhe aktueller Windenergieanlagen.
- Zu dem als Denkmalbereich ausgewiesenen Stadtteil „Alt-Kaster“: hier soll zur Wahrung des Ortsbildes ein Abstand von mindestens 1.200 m eigehalten werden, um den
Einfluss auf das Landschaftsbild hier möglichst gering zu halten.
Als Datengrundlage für die räumliche Abgrenzung wurden landesweit verfügbare Daten der
Bezirksregierung Köln – Abteilung Geobasis NRW (insb. ATKIS Basis DLM, topographische
Karten und Orthophotos) sowie Darstellungen des FNP der Stadt Bedburg herangezogen.
Siedlungsbereiche benachbarter Kommunen wurden ebenfalls berücksichtigt.
Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung unter Berücksichtigung der definierten
Abstände zur Wohnbebauung:
Aufgrund der geschlossenen Bebauung im zentralen Bereich des Stadtgebietes, mehrerer insbesondere im südlichen und östlichen Stadtgebiet gelegener Stadtteile (z. B. Königshoven /
Kaster, Kirchherten, Kirchtroisdorf, Pütz, Rath) sowie zahlreicher im gesamten Stadtgebiet befindlicher Einzelgehöfte steht ein großer Teil des Gebietes der Stadt Bedburg aufgrund erforderlicher Schutzabstände für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen nicht
zur Verfügung.
Die aus oben genannten Mindestabständen resultierenden Restriktionsräume sind in der
nachfolgenden Abbildung (Aktionsraum der wohnungsnahen Naherholung sowie Gesamtschutzabstand) dargestellt.
Im Rahmen dieser Studie werden einzelne Restriktionsflächen auf eine topographische Kartengrundlage (TK25) projiziert. In dieser Kartengrundlage sind u.a. gewerblich genutzte Flächen, Abgrabungsbereiche und Waldflächen grau dargestellt.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
10
Gewerblich genutzte Flächen (TK25, versch. Graustufen)
Abbildung 1: Restriktionsflächen Siedlung und Naherholung
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
3.4.2
11
Abstände zu Straßen
Zusätzlich zu den rechtlichen Vorgaben (Bundesfernstraßengesetz sowie Straßen- und Wegegesetz NRW) werden von der Stadt Bedburg keine weiteren Schutzabstände zu Verkehrswegen (Autobahnen, Landes- und Kreisstraßen) vorgegeben. In der flächendeckenden Untersuchung wird daher ein pauschalter Mindestabstand von 100 m zu Autobahnen sowie 40 m
zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen berücksichtigt, wobei für das Stadtgebiet von Bedburg
nur Landes- und Kreisstraßen relevant sind.
Als Datengrundlage wurden landesweit verfügbare Daten der Bezirksregierung Köln – Abteilung Geobasis NRW (insb. ATKIS Basis DLM) sowie Darstellungen des FNP der Stadt Bedburg verwendet.
Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung unter Berücksichtigung der definierten
Abstände zu Straßen:
Wesentliche, das Stadtgebiet Bedburg durchziehende Straßen sind die A 61, der neugebaute
Abschnitt der A44n sowie mehrere Landes- und Kreisstraßen. Letztere stehen bereits aufgrund ihrer Lage innerhalb geschlossener Ortschaften und den zugehörigen Pufferzonen in
weiten Teilen nicht für die Errichtung von WEA zur Verfügung.
Entlang von Autobahn, Landes- und Kreisstraßen gelegene Freiflächen scheiden im Rahmen
dieser Untersuchung in einem Streifen von 100 m (bzw. 40 m) beidseits der Trasse aufgrund
erforderlicher Schutzabstände als potentielle Standorte für WEA aus. Eventuell erforderliche
größere Abstände sind im weiteren Verfahren für den konkreten Einzelfall zu prüfen.
Die zukünftigen Trassen der L31n und L48n werden gemäß Abschlussbetriebsplan Garzweiler
nachrichtlich dargestellt, jedoch nicht als Restriktionsfläche berücksichtigt.
Abbildung 2: Restriktionsflächen Verkehr
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Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
3.4.3
12
Naturschutzfachliche Restriktionen
Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale sowie geschützte
Landschaftsbestandteile und Biotope stehen als „harte Tabuflächen“ generell nicht als Eignungsflächen für Windenergie zur Verfügung. Zudem fordert der Windenergieerlass für einzelne Schutzgebietskategorien einen zusätzlichen Schutzabstand (s. Kapitel 3.2).
Aufgrund des grundsätzlich auch für WEA geltenden regelmäßigen Bauverbotes in Landschaftsschutzgebieten sollen auch diese Flächen bei der Ermittlung von Standortpotentialen
in der Stadt Bedburg zunächst ausgeklammert. Aus diesem Grund werden die Landschaftsschutzgebiete zunächst als Restriktionsflächen, jedoch nicht als „harte Tabuflächen“ dargestellt. In den Fällen, in denen ausschließlich der Landschaftsschutz einer Ausweisung als Konzentrationszone entgegensteht, werden die entsprechenden Standorte in Kapitel 5 einer konkreteren Einzelfallprüfung unterzogen. Dieses Vorgehen weicht von der 2011 durchgeführten
Studie ab, in der die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung in Landschaftsschutzgebieten als
abwägungsrelevanter Belang außer Acht gelassen wurde.
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt Bereiche als BSLE „Bereich zum Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Diese Darstellung steht der Errichtung
von Windenergieanlagen nicht generell entgegen. Im Windenergieerlass werden BSLE-Gebiete und regionale Grünzüge unter 3.2.4.2 in der Gruppe solcher Bereiche benannt, in denen
die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie als Ergebnis einer Einzelfallprüfung möglich ist. Dies kann beispielsweise in großräumigen BSLE in Teilbereichen mit einer
weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung möglich sein, wenn die Windenergienutzung mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar ist.
Da größere Windparks in der Stadt Bedburg bei Ausschluss sämtlicher BSLE-Bereiche innerhalb dieser Untersuchung voraussichtlich nicht zu realisieren wären, werden auch diese Flächen als grundsätzlich geeignete Standorte berücksichtigt. Im Landschaftsplan sind zudem
nicht alle BSLE-Bereiche als Landschafts- oder Naturschutzgebiet festgesetzt.
Waldflächen sollen bei der Ermittlung von Standortpotentialen in der Stadt Bedburg ebenfalls
ausgeschlossen werden, sofern der Windenergie auch ohne diese Bereiche ausreichend
Raum geboten werden kann. Diese werden ohne Schutzabstand als Restriktionsfläche dargestellt. Gleiches gilt für Naturdenkmäler sowie geschützte Landschaftsbestandteile und Biotope.
Biotopflächen, die eine Bedeutung für den Schutz von windenergiesensiblen Vogelarten und
Fledermäusen aufweisen, werden mit einem Schutzabstand von 1000 m berücksichtigt. Innerhalb des Bedburger Stadtgebietes handelt es sich hierbei u.a. um durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen für den Uhu und die Wachtel. Für diese Arten ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 500 m gefordert, dieser wird jedoch im vorliegenden Fall auf 1000 m erhöht, um der
möglichen multifunktionalen Nutzung durch andere windenergiesensible Vogelarten gerecht
zu werden.
Naturparkflächen stellen rechtlich keine grundsätzlichen Tabuflächen dar, so dass die Errichtung von Windrädern hier grundsätzlich möglich ist. Aufgrund der besonderen Erholungsfunktion werden diese Bereiche jedoch im Rahmen des abschließenden Standortvergleiches als
abwägungserheblicher Belang berücksichtigt.
Als Datengrundlage werden neben dem Basis-DLM (Land NRW 2017) insbesondere die landesweit verfügbaren Datensätze der Landschaftsinformationssammlung (Linfos) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) sowie die Festsetzungen und
Darstellungen des Landschaftsplans des Rhein-Erft-Kreises (REK) verwendet.
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Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
13
Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung unter Berücksichtigung der definierten
Kriterien für naturschutzfachliche Restriktionen:
FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete sind innerhalb der Stadt Bedburg nicht vorhanden.
Naturschutzgebiete, als sogenannte Tabuflächen nicht als Standort für Windenergieanlagen
geeignet, befinden sich südöstlich des bestehenden Windparks Kaiskorb („Rübenbusch“) sowie entlang der Erft. Zu diesen Gebieten wird zudem ein Schutzabstand von 300 m berücksichtigt. Die Schutzabstände reichen in den meisten Fällen nicht über die für die Siedlungsflächen dargestellten Mindestabstände zu Wohnflächen. In großen Teilen decken sich NSG und
Schutzabstand mit Waldflächen im Erfttal, die für das Stadtgebiet hier ihren räumlichen
Schwerpunkt haben. Außerhalb des Erfttales kommen Wälder im nennenswerten Maß nur im
nördlichen und östlichen Stadtgebiet und hier bevorzugt auf den Flächen der bergbaulichen
Hochkippen vor. In der Börde, die den westlichen Teil des Stadtgebietes einnimmt, fehlen hingegen größere bewaldete Flächen.
Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind von jeglicher Bebauung freizuhalten, jedoch lösen diese
keinen Schutzabstand aus. Im Bedburger Stadtgebiet ziehen sich die LSG meist parallel zur
Erft oder anderen Gewässern und entlang des Randes der (ehemaligen) Tagebaue. Sie befinden sich nordwestlich von Königshoven (Umfeld des Rübenbusches und Hohenholz), östlich angrenzend an Bedburg-Kaster (Alter Erftlauf bei Kaster) westlich von Bedburg-Zentrum
(Pützer Bachtal) sowie im Süden von Bedburg-Zentrum (Erftaue, Finkelbachtal).
Abbildung 3: Restriktionsflächen Naturschutz
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Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
14
Neben dem vorhandenen Landschaftsschutzgebiet stellt der Regionalplan (GEP Region Köln
Stand 2001) als fachliche Vorgabe für die Landschaftsplanung über relativ große Bereiche,
„Bereiche zum Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE) dar.
Diese umfassen insbesondere die rekultivierten Flächen der Tagebaue (Abbildung 4). Die Eignung einzelner Standorte ist daher bei Bedarf im Einzelfall zu prüfen.
Der Naturpark Rheinland erstreckt sich nahezu vollflächig über das südöstliche Stadtgebiet
(Stadtgrenze zu Bergheim bis einschließlich der Kasterer Höhe, nachfolgend nicht dargestellt).
Er stellt keine Tabufläche dar, so dass die Errichtung grundsätzlich möglich wäre. Die Eignung
einzelner innerhalb des Naturparks gelegener Standorte aufgrund von Naturraum, Landschaftsbild und Naherholung ist bei Bedarf im Einzelfall zu prüfen. Standorte innerhalb des
Naturparks sollen nur dann weiter betrachtet werden, wenn außerhalb des Naturparks keine
gleichwertigen Eignungsflächen vorhanden sein sollten.
Abbildung 4: Regionalplan Köln (Ausschnitt)
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Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
3.4.4
15
Artenschutz
Die Errichtung und der Betrieb von WEA können sich negativ auf geschützte Arten auswirken.
Hiervon sind insbesondere windenergiesensible Brut-, Rast- und Zugvögel sowie Fledermäuse
betroffen. Alle europäischen Vogelarten sind nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt. Zudem gelten einzelne Arten und Artengruppen als streng geschützt. FFHund Vogelschutzgebiete sind nach rechtlicher Vorgabe grundsätzlich nicht als Standort für
WEA zulässig. § 44 BNatSchG definiert darüber hinaus verschiedene artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände, die einer Errichtung von WEA entgegenstehen können.
Als Bestandteil der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts unterliegen Auswirkungen auf Vögel
und Fledermäuse der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Hiernach sind erhebliche Beeinträchtigungen soweit wie möglich zu vermeiden und zu vermindern.
Für Flächen, die als Ergebnis dieser flächendeckenden Untersuchung grundsätzlich als Standort für WEA geeignet erscheinen, wird im weiteren Planverfahren eine ergänzende Betrachtung der Avifauna vorgenommen. Hierzu wird auf Grundlage bereits verfügbarer Daten und
Kartierungen im Rahmen einer überschlägigen Prognose geklärt, ob und bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.
Entsprechend der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Landes NRW (Wirtschaftsministerium und Umweltministerium) vom 22.12.2010 sind hierzu zunächst eine Vorprüfung des Artenspektrums und
der relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens zu prüfen. Im zweiten Arbeitsschritt wird unter
Berücksichtigung der spezifischen Wirkfaktoren überschlägig prognostiziert, ob ggfls. artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Sofern eine Fläche zwecks Ausweisung einer
Konzentrationszone in ein FNP-Verfahren aufgenommen wird, werden ggf. vertiefende Prüfungen der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (Art-für-Art-Betrachtungen) erforderlich.
Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen für das vorliegende Planvorhaben werden durch
das Fachbüro ECODA durchgeführt.
Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange:
Im Stadtgebiet von Bedburg und der näheren Umgebung sind keine FFH- oder Vogelschutzgebiete ausgewiesen, so dass grundsätzlich das gesamte Stadtgebiet für eine Untersuchung
von Standorten für Windenergieanlagen zur Verfügung steht. Nächstgelegene FFH-Gebiete
sind der „Knechtstedener Wald“ zwischen Rommerskirchen und Dormagen sowie der “Königsdorfer Forst“ in der Stadt Bergheim (beide etwa 10 km entfernt).
Das LANUV weist im Energieatlas NRW verschiedenen Schwerpunktvorkommen für besonders windenergiesensible Arten aus. Die Freiflächen zwischen Bedburg und Rath sind in diesem Zusammenhang als Schwerpunktvorkommen für die Grauammer ausgewiesen. Wenngleich dies formell noch kein Planungshindernis darstellt, ist es im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchungen und bei der anschließenden planerischen Abwägung der Einzelstandorte zu berücksichtigen.
Ausgleichsflächen für windenergiesensible Vogelarten (z. B. Uhu und Wachtel) werden bereits
bei der Ermittlung der Eignungsflächen durch entsprechende vorsorgeorientierte Schutzabstände berücksichtigt (s. Kapitel 3.4.3). Weiterhin sind die Rekultivierungsziele des Tagebaus
Garzweiler gemäß Abschlussbetriebsplan (RWE POWER AG, 2016) zu berücksichtigen.
Als Ergebnis der bisherigen artenschutzrechtlichen Betrachtungen können bau-, anlagen- und
betriebsbedingte Auswirkungen auf europäisch geschützte Tierarten nicht per se ausgeschlossen werden. Durch geeignete Maßnahmen können die Auswirkungen jedoch vermieden oder
auf ein solches Maß reduziert werden, dass die ökologische Funktion des Raumes erhalten
bleibt sowie die Erhaltungszustände der lokalen Populationen sich nicht verschlechtert.
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Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
3.4.5
16
Wasserrechtliche Restriktionen
Innerhalb der Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz ist die Ausweisung von
Gebieten für die Windenergienutzung möglich, soweit sich aus fachrechtlich festgesetzten
oder vorläufig gesicherten Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nach §§ 51, 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht entgegenstehendes ergibt.
Bei Windenergieanlagen stellt vor allem das Fundament einen dauerhaften Eingriff in die
Schutzfunktion der Deckschichten dar (Bodenverdichtung, präferentielle Fließwege, Versiegelung). Darüber hinaus können jedoch auch die Errichtung, der Betrieb und der Rückbau von
WEA Auswirkungen wie z. B. Einträge von Schadstoffen oder Bodenverdichtungen im Bereich
der Zuwegungen haben.
Wasserschutzgebiete der Kategorie I und II sind daher im Sinne der baurechtlichen Rechtsprechung ungeeignet für WEA und daher als harte Tabuzonen anzusehen. Für Schutzgebiete
der Kategorie III gibt es keine Einschränkung.
Innerhalb von Überschwemmungsgebieten (ÜSG) im Auenbereich von Flüssen ist die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung nur möglich, soweit sich aus fachrechtlich
festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nichts anderes ergibt.
Mit der Festsetzung einer WEA-Konzentrationszone im FNP wird zwar noch kein Baurecht
begründet, dennoch ist die Ausweisung von Baugebieten und die Errichtung baulicher Anlagen
gemäß § 76 Abs. 2 WHG in Überschwemmungsbereichen untersagt, daher werden diese Flächen vorliegend als Restriktionsfläche eingestuft.
Abbildung 5: Wasserrechtliche Restriktionsflächen
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17
Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Belange:
Für das Stadtgebiet von Bedburg sind keine Wasserschutzzonen festgesetzt.
Überschwemmungsgebiete sind insbesondere im Bereich der Ortschaft Kirdorf entlang der
Erft und des Finkelbaches festgesetzt. Die Flächen um das Perings-Maar sind zudem als Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert.
Darüber hinaus verlaufen kleinere Fließgewässer wie Mühlenerft, Pützbach, Kalrather Fließ,
Hohenholzer Graben und Totengraben durch das Stadtgebiet. Größere Stillgewässer befinden
sich zudem östlich von Kirdorf im Bereich der ehemaligen Klärteiche.
Im Allgemeinen werden 50 m Abstände zu sämtlichen Fließ- und Stehgewässern als geschützte Gewässer- und Uferzonen berücksichtigt (Abbildung 5). Die wasserrechtlich geschützten Flächen liegen jedoch nahezu ausschließlich in Bereichen, die bereits durch die
Kriterien der Siedlungs- und Naherholung und der naturschutzfachlichen Restriktionen erfasst
werden (vgl. Kapitel 3.4.1 und 3.4.3), so dass sich hierdurch keine wesentlichen zusätzlichen
Einschränkungen ergeben.
3.4.6
Leitungen, Funk- und Stromnetze
Eine Störung der Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen können der Zulässigkeit einer Windenergieanlage entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB). Dies setzt
voraus, dass die WEA die Funktion der Radaranlage in dem ihr zugewiesenen Zweck in nicht
hinzunehmender Weise einschränkt.
Während eine Beeinträchtigung militärisch oder für die Flugsicherheit genutzter Anlagen und
Übertragungswege grundsätzlich unzulässig ist, ist eine mögliche Beeinträchtigung privater
Richtfunkstrecken als öffentlicher Belang von der Rechtsprechung bisher nicht abschließend
geklärt5.
Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt als Mindeststandard, dass auch bei ungünstiger
Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den planfestgestellten Schutzstreifen der Freileitung
ragen darf. In Schutzstreifen von Erdkabeltrassen und Versorgungsleitungen ist ein Fundamentstandort einer WEA in der Regel nicht zulässig. Es besteht jedoch hier keine vergleichbare Gefahr durch Rotorblätter wie z. B. für die Leiterseile bei Freileitungen. Die Genehmigungsfähigkeit ist daher im Einzelfall zu prüfen.
In der vorliegenden Studie werden die im FNP der Stadt Bedburg dargestellten Leitungstrassen und Richtfunkstrecken mit ihren Abstandszonen informell übernommen, jedoch nicht als
harte Tabufläche berücksichtigt. Im weiteren Genehmigungsverfahren kann geklärt werden,
inwiefern eine Beeinträchtigung bestehender oder zukünftig geplanter Anlagen überhaupt zu
erwarten ist (Hochspannungsleitungen im nördlichen Stadtgebiet wurden bereits zurückgebaut, Nutzung und Beeinträchtigung von Richtfunkstrecken ist im Einzelfall zu prüfen) und wie
die Planung insbesondere bezüglich des Fundamentstandortes optimiert werden kann.
Die im FNP dargestellten überirdischen Richtfunkstrecken und Hochspannungsfreileitungen
werden daher als mögliche Einschränkung im Standortvergleich berücksichtigt (Kapitel 5), bei
der Auswahl und Abgrenzung der Konzentrationszonen jedoch nicht als Tabufläche gewertet.
Unterirdische Versorgungsleitungen werden ebenfalls erst im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt, da diese geringere Abstände erfordern, die sich auf die Positionierung des
Fundamentes auswirken.
5
Windenergie-Erlass NRW, S. 49 ff.
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Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
18
Modellflugplatz (Puffer 600 m)
Abbildung 6: Leitungen und luftverkehrsrechtliche Restriktionen
3.4.7
Luftverkehrsrecht und WEA-Bestandsanlagen
Im südlichen Stadtgebiet wird die Platzrunde des an der Wiedenfelder Höhe im Stadtgebiet
von Bergheim gelegenen Segelflugplatzes als Restriktionsfläche für die Errichtung von WEA
berücksichtigt (Abbildung 6). Zum Modellflugplatz auf der Kasterer Höhe ist kein Schutzabstand vorgeschrieben, nach dem Prinzip der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme wird hier
jedoch ebenfalls ein Puffer von 600 m eingeplant. Weitere luftverkehrsrechtliche Einschränkungen sind derzeit für das Bedburger Stadtgebiet nicht ersichtlich.
Bestehende Windenergieanlagen im Bedburger Stadtgebiet werden mit der Abgrenzung der
jeweiligen im FNP dargestellten Konzentrationszone als Ausschlussfläche ausgewiesen
(Abbildung 6). Diese Abgrenzung ermöglicht eine etwaige Angliederung neu auszuweisender
Flächen an bereits vorhandene Flächen für die Windenergienutzung.
Aufgrund der Raumwirksamkeit wird auch die Lage bereits vorhandener bzw. in Planung befindlicher Windparks in einer Entfernung bis ca. 7,5 km über die Stadtgrenze hinaus betrachtet.
Dieses Vorgehen zielt zum einen auf mögliche Wirkungen auf das Landschaftsbild ab, da eine
Kumulation von Anlagen auf engem Raum zu einer deutlich wahrnehmbaren Veränderung des
Landschaftsbildes führen kann.
Andererseits ist die Bündelung ein naturschutzfachlich und umweltplanerisch anerkanntes Mittel, um Beeinträchtigungen oder negative Umweltauswirkungen in der Summe deutlich zu reduzieren. Dies trifft sowohl für das Landschaftsbild als auch auf Wirkungen auf die Tierwelt
und insbesondere den Vogelzug oder großräumige Flugrouten von Fledermäusen zu.
Zum Windtestfeld auf der Frimmersdorfer Höhe wird durch die bestehenden Restriktionen am
östlichen Stadtrand ein Abstand von 2 km gewährleistet. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden in Kapitel 3.4.8 behandelt. Die standörtliche Bündelungswirkung wird zudem in der planerischen Abwägung (Kapitel 5) diskutiert.
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Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
3.4.8
19
Landschaftsbild und Erholungsfunktion
Natur und Landschaft stellen eine wesentliche Lebensgrundlage für den Menschen dar. Hierbei sind neben ökologischen Leistungen insbesondere die Voraussetzungen für seine Erholung zu sehen. Diese wiederum werden maßgeblich vom Landschaftsbild und seiner Erlebbarkeit bestimmt. Die Erlebbarkeit bezieht sich neben dem visuellen Erleben auf alle mit den Sinnen wahrnehmbaren Ausprägungen. Besondere Bedeutung haben u.a. Naturnähe, landschaftliche Vielfalt und Eigenart sowie die Erkennbarkeit funktionaler Zusammenhänge oder
der geschichtlichen Prägung.
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind mit Ausnahme naturschutz- oder landschaftsrechtlicher Festsetzungen vorrangig nicht als harte Restriktionen oder Tabukriterien anzusehen.
Auf Grundlage des in der Eingriffsregelung verankerten Vermeidungsgebots und im Sinne einer frühzeitigen Berücksichtigung erheblicher Umweltauswirkungen im Bauleitplanverfahren
stellen Auswirkungen auf das Landschaftsbild jedoch abwägungserhebliche Belange dar. Dies
gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass WEA aufgrund ihrer Höhe als erhebliche und in
der Regel nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes anzusehen sind.
Bei der Untersuchung des Stadtgebietes auf Eignungsflächen für WEA werden daher Vorbelastungen des Landschaftsbildes besonders berücksichtigt. Hierzu zählen neben den Kraftwerksstandorten im Umfeld auch bereits vorhandene WEA (im Stadtgebiet sowie aufgrund der
Fernwirkung auch im näheren Umfeld). Der Tagebau wird aufgrund der noch längeren Betriebszeit ebenfalls als Vorbelastung berücksichtigt. Gleiches gilt für die Autobahntrasse.
Auch wenn sich die Nutzung eines Freiraumes für Windenergie und die Naherholung nicht
grundsätzlich gegenseitig ausschließen, sollen touristisch bedeutende und für die Naherholung besonders genutzte Gebiete (z. B. der Naturpark Rheinland) in dieser Untersuchung nicht
als Vorzugsstandort für WEA betrachtet werden, sofern sich Alternativstandorte aufzeigen.
Standorte innerhalb des Naturparks sollen nur dann weiter betrachtet werden, wenn außerhalb
des Naturparks keine gleichwertigen Eignungsflächen vorhanden sein sollten (s. Kapitel 5).
Bezüglich der Wirkung von WEA auf das Landschaftsbild verweist der Windenergieerlass
NRW auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs nur dann vorliegt, wenn geplante Anlagen zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Zu beachten ist hierbei, dass WEA aufgrund ihrer Privilegierung im Außenbereich dort nicht als Fremdkörper, sondern als außenbereichstypisch und
somit nicht wesensfremd zu werten sind. Ob eine Landschaft durch technische Einrichtungen
und Bauten bereits so vorbelastet ist, dass eine Windenergieanlage diese nicht mehr verunstalten kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung unter Berücksichtigung der definierten
Kriterien zum Landschaftsbild und zur Erholungsfunktion:
Im Bedburger Stadtgebiet sind für das Landschaftsbild insbesondere die unbesiedelten Teile
der Erftaue einschließlich des Flusslaufes von Bedeutung. Von hohem Wert sind des Weiteren
Wälder sowie prägende und gliedernde Gehölzbestände, auch wenn sie erst in Folge der bergbaulichen Rekultivierung entstanden sind. Des Weiteren bieten historische Siedlungen wie
z. B. Bedburg-Kaster einen besonderen Erlebniswert.
Im westlichen Stadtgebiet ist die Eigenart der Landschaft von alters her durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Hieraus ergeben sich besondere kulturlandschaftliche Ausprägungen, die neben natürlichen und naturnahen Landschaftsteilen eine besondere Eigenart und
Erlebnisqualität aufweisen. Die Kulturlandschaft westlich der A 61 ist durch dörfliche Strukturen geprägt, die in die umgebende Landschaft eingebettet sind.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
20
Hier sind zahlreiche alte Strukturen wie Wegebeziehungen und -verläufe oder Flureinteilungen
erhalten. Dabei steigt die Bedeutung für das Landschaftsbild in dem Maße an, wie Kombinationen, etwa die Wege, Gewässer, ablesbare Reliefformen (Täler, Auen, Hügel), landschaftlich
eingepasste Siedlungen oder prägende Gehölzbestände (Wälder, Alleen, Baumreihen) auftreten und Überformungen durch technische industrielle Objekte zurücktreten.
Aufgrund der dezentralen Lage der Ortschaften Kirchherten, Pütz, Kirchtroisdorf und Kleintroisdorf sind die Freiraumbereiche westlich der A61 mit Ausnahme kleinräumiger Flächen
entlang der westlichen Stadtgrenze und südlich des Guts Kaiskorb größtenteils als siedlungsbezogener Naherholungsraum einzustufen, der eine Windkraftnutzung ausschließt.
Im östlichen und nördlichen Teil des Stadtgebietes ist die natürliche Landschaft durch den
Bergbau erheblich überformt und in Teilen durch eine naturnahe, gut strukturierte Folgelandschaft ersetzt worden. In anderen Bereichen überformen Siedlungsflächen oder technische
Formen die natürlichen Strukturen (Halden, Straßen). Zudem ist das Landschaftserleben entlang der Verkehrsachsen erheblich durch Straßenlärm beeinträchtigt und vorbelastet.
Somit befinden sich lediglich außerhalb des Erfttals und abseits der historisch gewachsenen
Orte und Täler im Bereich der rekultivierten Tagebaue Fortuna und Garzweiler größere zusammenhängende Flächen, die eine geringere Bedeutung für das Landschaftsbild haben.
Wenngleich sich die rekultivierten Tagebauflächen auf den ersten Blick gleichen, sprechen
aus Sicht des Landschaftsbildes mehrere Aspekte gegen die Ausweisung einer Konzentrationszone im Bereich des ehemaligen Tagebaus Fortuna. So sind die Flächen zwischen Bedburg und Rath, wie der gesamte ehemalige Tagebau Fortuna-Garsdorf, Teil des Naturparks
Rheinland und dienen somit vorrangig der Naherholung.
Gegen den Bereich Fortuna spricht zudem auch die gute Einsehbarkeit aus den angrenzenden
Ortslagen. Demgegenüber ist die Einsehbarkeit der Flächen im Bereich des Tagebaus Garzweiler (Königshovener Höhe) für die vorwiegend auf Höhenniveau des Erfttales liegenden
Stadtteile deutlich gemindert. Im Landschaftsraum zwischen Bedburg und Rath würde eine
Konzentrationszone für WEA zudem zu den Vorbelastungen durch die Kraftwerke Niederaußen und Neurath und den WEA auf der Frimmersdorfer Höhe eine weitere großflächige technische Überformung darstellen, ohne dass es positive Effekte der Eingriffsbündelung gibt.
Folglich bleiben aus Sicht des Landschaftsbildes und der Erholung nur eingeschränkte Bereiche, die sich überwiegend auf den nördlichen Teil des Stadtgebietes beschränken. Im Bereich
des rekultivierten Tagebaus Garzweiler würden Anlagen zu einer Bündelung führen, wenn sie
im räumlichen Zusammenhang mit den vorhandenen Anlagen beim Gut Kaiskorb und auf der
Königshovener Höhe entstehen. Andere Standorte würden hingegen zu einer Zergliederung
der Landschaft führen. Im westlichen Stadtgebiet sind positive Bündelungseffekte hingegen
nur dann zu erreichen, wenn eine räumliche Verbindung zu Anlagen im Stadtgebiet Elsdorf
möglich ist.
Im Osten und Süden des Stadtgebietes führen die ermittelten Tabuflächen dazu, dass genügend große Abstände zu den bereits vorhandenen Windparks verbleiben. Durch die Freihaltung der harten Restriktionsflächen, Naturparkflächen, Waldflächen und des Erfttales würde
somit voraussichtlich keine nachteilige Bündelung für Menschen und das Landschaftsbild entstehen.
Für den großräumigen Vogelzug werden Beeinträchtigungen, ungeachtet der Tatsache, dass
konkrete Flugrouten nicht bekannt sind, eher in den unbewaldeten Talräumen und entlang von
Leitstrukturen wie dem Erfttal oder der Ostflanke der Ville erwartet, als auf den stärker bewaldeten Landschaftsräumen der Ville.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
21
Abbildung 7: Bedeutsame Strukturen für das Landschaftsbild
In den Nachbarkommunen befinden sich zahlreiche Windparks (teilweise noch nicht errichtet,
jedoch im Genehmigungsverfahren), die zum Großteil auch aus der Stadt Bedburg sichtbar
sind. Insbesondere die Anlagen südwestlich des Stadtgebietes (Titz und Elsdorf) befinden sich
nah an der Stadtgrenze, so dass eine ergänzende Planung auf Bedburger Gebiet zu sehr
geringen Abständen zu den Bestandsanlagen führen würde.
Da der vorhandene Potenzialraum auf Bedburger Stadtgebiet hier allenfalls für die Errichtung
von Einzelanlagen ausreicht, erscheint eine Planung vor dem Hintergrund der zahlreichen Bestandsanlagen insbesondere auf Titzer Gemeindegebiet wenig zielführend.
In östlicher und südöstlicher Richtung wurden, mit Ausnahme einiger Anlagen östlich des
Bergheimer Stadtteils Hüchelhoven, bisher keine Windenergieanlagen errichtet. Auf der Wiedenfelder Höhe und in Bergheim-Paffendorf sind jedoch weitere Windparks seitens der Stadt
Bergheim in Planung (Abbildung 8).
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22
Windpark (Bedburg)
Windpark (Umgebung)
Windpark geplant
Abbildung 8: Vorhandene und geplante Windparks im Umfeld
Kartengrundlage: Land NRW 2017
3.4.9
Windhöffigkeit
Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzepts ist für das gesamte Planungsgebiet zu
ermitteln, welche Bereiche sich aufgrund ihrer Windhöffigkeit für die Windenergienutzung eignen. Die Betrachtung der Windhöffigkeit im Rahmen dieser Untersuchung entspricht der Empfehlung im Windenergieerlass NRW.
Im Gegensatz zur Untersuchung aus dem Jahr 2011 sind nunmehr flächendeckende Daten
zur Windhöffigkeit verfügbar, die das LANUV NRW im Rahmen des Klimaatlasses NRW zur
Verfügung stellt. Hierbei sind insbesondere die Windgeschwindigkeiten in 150 m Höhe über
der Geländeoberfläche relevant.
Ergebnis der flächendeckenden Untersuchung zur Windhöffigkeit:
Für den Betrachtungszeitraum 1981 – 2010 zeigt sich, dass insbesondere das nördliche Stadtgebiet beidseitig entlang der A 61, im Bereich des bestehenden Windparks Königshovener
Höhe sowie die Bereiche nordöstlich der Ortschaft Rath hohe Windgeschwindigkeiten aufweisen, während die Bereiche nördlich der Kasterer Höhe und der ehemalige Tagebau FortunaGarsdorf nördlich der Wiedenfelder Höhe etwas geringere Windgeschwindigkeiten aufweisen.
Die Bereiche, die gegenwärtig noch als Abgrabungen genutzt werden, bleiben bei der Betrachtung außen vor.
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Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
23
Im Allgemeinen variiert die Windgeschwindigkeit im Stadtgebiet zwischen 5,5 und 7,5 m/s und
kann somit grundsätzlich als auskömmlich für einen wirtschaftlichen Betrieb von WEA bezeichnet werden. Aufgrund der zu erwartenden Windstärken erscheint das Stadtgebiet Bedburg
insgesamt für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet. Die höchsten
Windgeschwindigkeiten sind aufgrund der Topographie im westlichen und nördlichen Stadtgebiet zu verzeichnen (vgl. Kapitel 5.1).
Abbildung 9: Darstellung der Windhöffigkeit gemäß Klimaatlas NRW
3.4.10
Mögliche Einspeisepunkte und Anschlussmöglichkeiten an vorhandene
Verkehrsinfrastruktur
Die nächstgelegene Umspannanlage befindet sich in Frimmersdorf und liegt im Verantwortungsbereich der RWE Power AG. Ein weiterer vorhandener Einspeisepunkt wäre die Anlage
in Bedburg-Millendorf.
Aussagen zu dortigen Kapazitäten zur Aufnahme der Energie aus zusätzlichen Windenergieanlagen können im Rahmen dieser Untersuchung nicht getroffen werden. Diese sind erst auf
Grundlage konkreter Planungen möglich.
Über die das Stadtgebiet querende A 61 sowie mehrere größere Landesstraßen ist grundsätzlich das gesamte Stadtgebiet erschlossen. Die Erreichbarkeit einzelner Parzellen für Schwerlastfahrzeuge beim Transport von Windenergieanlagen ist im konkreten Einzelfall zu planen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Konzentrationszonen für Windenergie – Flächendeckende Untersuchung
3.5
24
Summe aller berücksichtigten Restriktionen
Die anhand der Bewertungskriterien in Kapitel 3.4 vorgegebenen Tabu- und Restriktionsflächen wurden in Abbildung 10 zusammengeführt, um sämtliche Bereiche des Bedburger Stadtgebietes abzubilden, die für eine Ausweisung als Windkraftkonzentrationszone ungeeignet erscheinen. Eine differenzierte Kartendarstellung mit allen berücksichtigten Restriktionsflächen
ist der Untersuchung als Anlage 1 beigefügt.
Als Ergebnis hieraus lassen sich diejenigen Räume abgrenzen, für die eine Ausweisung als
Konzentrationszone im FNP grundsätzlich in Betracht gezogen werden kann (Kapitel 4, Abbildung 11). Eine Kartendarstellung dieser Eignungsflächen ist in Anlage 2 beigefügt.
Abbildung 10: Darstellung aller Restriktionsflächen
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4
25
Ergebnis der Untersuchung des Stadtgebietes Bedburg
Unter Berücksichtigung sämtlicher oben genannter Tabuflächen sowie unter Beachtung der
im Windenergieerlass benannten und für das vorliegende Planverfahren individuell definierten
Restriktionen stehen große Teile des Stadtgebietes für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung. Zudem sind einige, nicht von Restriktionen überlagerte Flächen zu
klein (nur Einzelanlagen möglich) oder befinden sich in ungeeigneter Lage, um dort einen
Windpark errichten und wirtschaftlich betreiben zu können. Solche Flächen werden in der weiteren Betrachtung nicht weiter berücksichtigt.
Als Ergebnis der ermittelten Restriktionsräume sowie unter Berücksichtigung der Größe und
Lage von hiernach geeigneten Flächen verbleiben somit acht grundsätzliche Eignungsflächen (EF 1-8).
Hierbei handelt es sich zum überwiegenden Teil um ehemalige Flächen des Tagebaus Garzweiler im Norden des Stadtgebietes (EF 1 – EF 5 und EF 7), die im Zuge der Wiederherrichtung
als landwirtschaftlich genutzte Flächen für eine neue Nutzung zur Verfügung stehen. Die Flächen sind aufgrund ihrer Größe, des Abstands zu Wohnbebauungen und der Ausstattung des
Naturraums für die Errichtung von WEA geeignet, wobei die Rekultivierungsziele des Abschlussbetriebsplans insbesondere im Hinblick auf den Artenschutz zu berücksichtigen sind.
Die Flächen EF 1 und EF 2 liegen in unmittelbarer Randlage zur neu errichteten A44n. Die
Fläche EF 3 liegt südlich der vorhandenen Förderbandtrasse und grenzt nordwestlich an den
Windpark Königshovener Höhe an. Die Flächen EF 4, EF 5 und EF 7 liegen südlich und östlich
des Windparks und bieten ebenfalls die Möglichkeit einer räumlichen Angliederung. Die Fläche
EF 6 befindet sich auf der westlichen Seite der A 61 südlich des Umspannwerkes am Gut
Kaiskorb und ist der einzige Standort auf nicht rekultiviertem Gelände. Die Fläche EF 8 liegt
im südwestlichen Stadtgebiet im Bereich des rekultivierten Tagebaus Fortuna-Garsdorf.
Abbildung 11: Eignungsflächen für Windenergienutzung
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5
Standortvergleich und planerische Abwägung
5.1
Abwägung der ermittelten Eignungsflächen untereinander
26
Eine Kommune ist nicht verpflichtet, sämtliche als geeignet erscheinenden Flächen als Konzentrationszone im FNP darzustellen. Dennoch ist der Windenergie in substantieller Weise
Raum zu schaffen. Mit den bestehenden WEA im Bereich der Windparks „Kaiskorb“ und „Königshovener Höhe“ wird der Windenergie im Gebiet der Stadt Bedburg bereits in umfassender
Weise Raum geboten (ca. 4,0 km²), da hiermit bezogen auf die Fläche des Stadtgebietes (80,3
km²) und der Einwohnerzahl (ca. 23.3346) ein deutlich über dem Landesdurchschnitt liegender
Ertrag an Windenergie erzielt wird (ca. 5 % der Stadtgebietsfläche).
Aus diesem Grund erscheint es, auch zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild, fachlich geboten, die planungsrechtliche Sicherung weiterer Konzentrationszonen auf
Standorte zu beschränken, die bereits durch vorhandenen Belastungen geprägt werden. Zur
konkreten Bestimmung der Bereiche, die zukünftig im FNP als Konzentrationszone für Windenergie dargestellt werden sollen, werden die als Ergebnis dieser Untersuchung grundsätzlich
geeigneten Flächen einer Abwägung untereinander unterzogen.
Die Flächen EF 1-8 stellen aufgrund ihrer Größe, der Abstände zur Wohnbebauung und der
Ausstattung des Naturraums ein geeignetes Areal für eine Konzentrationszone dar. Daher sind
für die planerische Abwägung weitere „weiche“ Beurteilungskriterien (z. B. bestehendes Planungsrecht gem. FNP7, Wirkungen auf das Landschaftsbild, Naherholungsbereiche, Artenschutz oder Rekultivierungsziele) anzusetzen.
Aufgrund des durch den Tagebau geprägten Naturraums, ein hierdurch noch über viele Jahre
vorbelastetes, industriell geprägtes Landschaftsbild sowie des im Rahmen dieser Studie zugrunde gelegten Kriteriums, im Naturpark Rheinland gelegene Standorte nur dann weiter zu
berücksichtigen, wenn keine gleichwertigen Alternativen außerhalb des Naturparks vorhanden
sind, sollten als Ergebnis dieser Untersuchung nur die Flächen im Norden des Stadtgebietes
in ein planungsrechtliches Verfahren aufgenommen werden.
Die Eignungsflächen im nördlichen Stadtgebiet werden aufgrund ihrer isolierten Lage im Umfeld von Tagebau und Autobahn und den Abständen zu Wohngebieten von der Bevölkerung
als Naherholungsraum kaum wahrgenommen. Die Eignungsfläche 8 wird hingegen aufgrund
ihrer Lage zwischen Bedburg-Zentrum und Rath und aufgrund ihrer guten Erschließung von
der Bevölkerung intensiv zur Naherholung genutzt. Dies spiegelt sich auch in der Zugehörigkeit dieses Bereiches zum Naturpark Rheinland wieder.
Abstände zu geschlossenen Siedlungsbereichen sind insbesondere bei den nördlich gelegenen Eignungsflächen deutlich größer. Diese Standorte werden demnach von der Bevölkerung
voraussichtlich als weniger störend empfunden. Die südlicher gelegenen Standorte rücken näher an die Ortslagen, insbesondere Bedburg-Zentrum, heran. WEA die im Bereich der EF 8
errichtet würden, wären hingegen vom Zentrum Bedburgs ausgehend von einem wesentlich
höheren Bevölkerungsanteil zu sehen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der östliche
Bereich Bedburgs für potentielle Stadterweiterungsflächen vorgesehen ist.
Weitere abwägungsrelevante Belange zu den Einzelstandorten sind in Tabelle 2 aufgelistet.
6
Amtliche Fortschreibung des Bevölkerungsstandes auf Basis des Zensus vom 09.05.2011, Stand 31.12.2015;
IT NRW, abgerufen Mai 2017
7 Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg (5. Ausfertigung, Bearbeitungsstand: 18.12.2014)
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Tabelle 2: Abwägungsrelevante Bewertungskriterien
EF 1
Fazit
Die Eignungsfläche 1 ist unter Berücksichtigung der genannten abwägungsrelevanten
Belange gut für die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone geeignet
EF 2
Planungsrecht (FNP): Fläche für die Landwirtschaft (aktuell noch Bergrecht), Richtfunkstrecke
unmittelbar entlang der Autobahntrasse
Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen ca. 3,1 km
Naturraum: Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit angrenzenden Gehölzbeständen
Landschaftsbild: Umfeld geprägt durch Tagebau und Windparks
Naherholungsnutzung: gering durch isolierte Lage im Tagebau
Artenschutz: Vorkommen von Offenlandarten zu erwarten (weitere Prüfung erforderlich)
Windhöffigkeit in 150m: 6,0-7,0 m/s; ausreichend für wirtschaftlichen Betrieb von WEA
Parkkonzept: Eigenständiger Windpark östlich der A44n, Blick aus Bedburg auf Schmalseite des
Parks möglich, ggf. Angliederung an EF1
Fazit
Die Eignungsfläche 2 ist unter Berücksichtigung der genannten abwägungsrelevanten
Belange gut für die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone geeignet
EF 3
Planungsrecht (FNP): Fläche für die Landwirtschaft, querende Richtfunkstrecke, Fläche für die
Forstwirtschaft in östlicher Randlage (bisher unbepflanzt)
Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen ca. 2,8 km
Naturraum: Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit einzelnen Gehölzbeständen
Landschaftsbild: Umfeld geprägt durch Tagebau und Windparks
Naherholungsnutzung: gering durch isolierte Lage im Tagebau
Artenschutz: Vorkommen von Offenlandarten zu erwarten (weitere Prüfung erforderlich)
Windhöffigkeit in 150m: 6,25-7,0 m/s; ausreichend für wirtschaftlichen Betrieb von WEA
Parkkonzept: Direkte Angliederung an Windpark „Königshovener Höhe“ möglich
Fazit
Die Eignungsfläche 3 ist unter Berücksichtigung der genannten abwägungsrelevanten
Belange (insb. Darstellungen des rechtskräftigen FNP) gut für die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone geeignet
EF 4
Fazit
Die Eignungsfläche 4 ist unter Berücksichtigung der genannten abwägungsrelevanten Belange gut für die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone geeignet
Planungsrecht (FNP): Fläche für die Landwirtschaft (aktuell noch Bergrecht)
Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen ca. 2,6 km
Naturraum: Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit angrenzenden Gehölzbeständen
Landschaftsbild: Umfeld geprägt durch Tagebau und Windparks
Naherholungsnutzung: gering durch isolierte Lage im Tagebau
Artenschutz: Vorkommen von Offenlandarten zu erwarten (weitere Prüfung erforderlich)
Windhöffigkeit in 150m: 6,0-6,5 m/s; ausreichend für wirtschaftlichen Betrieb von WEA
Parkkonzept: Eigenständiger Windpark westlich der A44n, Blick aus Bedburg auf Schmalseite des
Parks möglich, ggf. Angliederung an EF2 möglich
Planungsrecht (FNP): Fläche für die Landwirtschaft
Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen ca. 1,4 km
Naturraum: Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit angrenzenden Gehölzbeständen
Landschaftsbild: Umfeld geprägt durch Tagebau, Windparks und Kraftwerk Frimmersdorf
Naherholungsnutzung: eher gering, rekultivierte Bereiche ggf. erweiterter Naherholungsbereich
für die Ortschaft Frimmersdorf
Artenschutz: Vorkommen von Offenlandarten zu erwarten (weitere Prüfung erforderlich)
Windhöffigkeit in 150m: 6,5-7,5 m/s; ausreichend für wirtschaftlichen Betrieb von WEA
Parkkonzept: Direkte Angliederung an Windpark „Königshovener Höhe“ möglich
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EF 5
Planungsrecht (FNP): Fläche für die Landwirtschaft, 110 kV-Leitung querend (kein Bestand), Fläche für die Forstwirtschaft in südlicher Randlage (unbepflanzt)
Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen ca. 1,2 km
Naturraum: Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit linienhaften Gehölzbeständen
Landschaftsbild: Umfeld geprägt durch Tagebau, Windparks und Kraftwerk Frimmersdorf
Naherholungsnutzung: eher gering, rekultivierte Bereiche ggf. erweiterter Naherholungsbereich
für die Ortschaft Frimmersdorf
Artenschutz: Vorkommen von Offenlandarten zu erwarten (weitere Prüfung erforderlich)
Windhöffigkeit in 150m: 6,5-7,5 m/s; ausreichend für wirtschaftlichen Betrieb von WEA
Parkkonzept: Eigenständiger Windpark, ggf. Angliederung an EF4 möglich
Fazit
Die Eignungsfläche 5 ist unter Berücksichtigung der genannten abwägungsrelevanten
Belange (insb. Darstellungen des rechtskräftigen FNP) gut für die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone geeignet
EF 6
Planungsrecht (FNP): Fläche für die Landwirtschaft, 20 kV-Leitung querend, Umspannwerk angrenzend
Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen ca. 1,2 km
Naturraum: Landwirtschaftliche Flächen
Landschaftsbild: Umfeld geprägt durch Landwirtschaft, Autobahntrasse und Windpark Kaiskorb
Artenschutz: Vorkommen von Offenlandarten zu erwarten (weitere Prüfung erforderlich)
Windhöffigkeit in 150m: 7,0-7,5 m/s; höchste im Untersuchungsgebiet
Parkkonzept: Eigenständiger Windpark westlich der A61
Fazit
Die Eignungsfläche 6 ist unter Berücksichtigung der genannten abwägungsrelevanten Belange (insb. Darstellungen des rechtskräftigen FNP) gut für die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone geeignet
EF 7
Planungsrecht (FNP): Fläche für die Landwirtschaft, Landstraße L48n, Hochspannungsfreileitung
(110 kV) querend (kein Bestand), Modellflugplatz östlich angrenzend
Lage im Landschaftsschutzgebiet Nr. 12 des REK, erfordert landschaftsrechtliche Befreiung
Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen ca. 1,2 km
Naturraum: Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit linienhaften Gehölzbeständen
Landschaftsbild: Umfeld geprägt durch landwirtschaftliche Nutzung und Windparks im Norden
Artenschutz: Vorkommen von Offenlandarten zu erwarten (weitere Prüfung erforderlich)
Abstände zu Straßen (L31n, L48n) nach Ausbau zu berücksichtigen
Windhöffigkeit in 150m: 6,25-7,0 m/s; ausreichend für wirtschaftlichen Betrieb von WEA
Parkkonzept: Direkte Angliederung an Windpark „Königshovener Höhe“ möglich
Fazit
Die Eignungsfläche 7 ist unter Berücksichtigung der genannten abwägungsrelevanten Belange und vorbehaltlich der Möglichkeit einer Befreiung aus dem Landschaftsschutz für
die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone geeignet
EF 8
Planungsrecht (FNP): Fläche für die Landwirtschaft, Kreisstraße K13n, Fläche für die Forstwirtschaft, Wasserfläche (kein Bestand); Richtfunkstrecke in westlicher Randlage
Lage im Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 des REK (mit bestehender Ausnahmeregelung für WEA)
Abstand zu Wohnsiedlungsbereichen ca. 1,2 km
Naturraum: Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit umgebenden Gehölzbeständen
Landschaftsbild: relativ natürliche Ausprägung
Naherholungsnutzung: intensiv, Lage inmitten des Naturparks Rheinland
Artenschutz: Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler Arten (Grauammer gem. LANUV),
Vorkommen von Offenlandarten zu erwarten (weitere Prüfung erforderlich)
Windhöffigkeit: 6,25 – 6,5 m/s, geringer als im nördlichen Stadtgebiet
Geplanter Straßenverlauf der K13n zu berücksichtigen
Parkkonzept: Eigenständiger Windpark, Blick aus Bedburg auf Schmalseite des Parks möglich
Fazit
Die Eignungsfläche 8 ist unter Berücksichtigung der genannten abwägungsrelevanten
Belange insbesondere aufgrund ihrer Funktion als Naherholungsraum und Lebensraum
für Tiere und Pflanzen nur bedingt für die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone
geeignet und sollte vor dem Hintergrund der Alternativflächen EF 1-7 nicht in das FNPÄnderungsverfahren einbezogen werden.
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Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die EF 1-6 vorbehaltlich der Ergebnisse einer
vertiefenden artenschutzrechtlichen Untersuchung und dem konkreten Ergebnis der für das
Bauleitplanverfahren durchzuführenden Umweltprüfung nach derzeitigem Kenntnisstand weitestgehend uneingeschränkt für die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone im FNP
geeignet sind. Bestehende Darstellungen des FNP (insb. Leitungen, Funkstrecken, Grünflächen und zukünftige Straßenverläufe) sind im Zuge der Planung zu berücksichtigen.
Die EF 7 wird ebenfalls durch bestehende FNP-Darstellungen eingeschränkt und liegt zudem
im Landschaftsschutzgebiet. Dies erfordert somit ein formelles Befreiungsverfahren.
Wenngleich der EF 8 aus planungsrechtlicher Sicht keine Belange direkt entgegenstehen, sollten die rekultivierten Flächen Fortuna-Garsdorf mit ihrer derzeitigen naturräumlichen Ausstattung als primärer Standort für die Naherholung und den Biotop- und Artenschutz erhalten und
folglich nicht als Konzentrationszone für Windenergieanlagen ausgewiesen werden.
5.2
Abwägung zu konkurrierenden Nutzungen und Fazit
Der teilweisen Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Veränderung des
Landschaftsbildes steht die CO2-neutrale Gewinnung erneuerbarer Energien gegenüber. Im
Windenergieerlass NRW werden insbesondere allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für
die Errichtung von Windenergieanlagen als geeignet benannt, sofern diese nicht gleichzeitig
entgegenstehende Funktionen, beispielsweise des Biotop- oder Artenschutzes, erfüllen.
Als Ergebnis dieser Abwägung ist eine gleichzeitige Nutzung von Landwirtschaft und Windenergie somit möglich, da ackerbauliche Nutzungen durch einen Windpark nur geringfügig,
insbesondere in den durch Fundamente, Kranstellflächen und Zuwegungen versiegelten Bereichen, eingeschränkt werden.
Aufgrund der Zielsetzung der Stadt Bedburg, der Windenergienutzung weiteren Platz einzuräumen, wird als Ergebnis dieser Untersuchung empfohlen, die ermittelten Eignungsflächen
auf den zum überwiegenden Teil rekultivierten Flächen im Umfeld des Tagebaus Garzweiler
planungsrechtlich zu sichern.
6
Umsetzung in Planungsrecht
Zur Errichtung von WEA innerhalb der ermittelten Eignungsflächen ist ein planungsrechtliches
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans (Ausweisung von Konzentrationszonen
für Windenergieanlagen) erforderlich. Im Rahmen einer FNP-Änderung ist gemäß BauGB eine
Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Umweltprüfung
in der Bauleitplanung ist als umfassendes Prüfverfahren konzipiert, das den Anforderungen
der EU-Richtlinien für die projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und die planbezogene Umweltprüfung (SUP) entspricht.
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens besteht für die Errichtung von WEA, die höher als 50 m sind, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gemäß Anlage 1 Punkt 1.6 ebenfalls die Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (>20 WEA) oder einer Einzelfallprüfung (< 20 WEA). Das Genehmigungsverfahren ist gemäß der 4. BImSchV je nach Anzahl der geplanten Anlagen ggf.
mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Der Zuschnitt der als Ergebnis dieser Untersuchung für die Errichtung von Windenergieanlagen als geeignet erscheinenden Flächen ist hierzu in einen konkreten Geltungsbereich für eine
Änderung des FNP mit der Zielsetzung „Konzentrationszone für Windenergie, als Überlagerung von Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung“ zu übertragen.
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30
Literatur
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN: Topographisches Informationsmanagement (TIM-Online) der Abteilung
Geobasis NRW. Abrufbar unter: www.tim-online.nrw.de
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN: Amtliches topographisch-kartographisches Informationssystem (ATKIS)
– Digitales Landschaftsmodell (Basis-DLM). LAND NRW 2017 – Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN: Regionalplan – Teilabschnitt Region Köln. Stand 21.05.2001
BMR ENERGY SOLUTIONS / INNOGY: Flächendeckende Untersuchung Stadt Bedburg – Ermittlung
von Konzentrationszonen. Präsentation, Stand 23.01.2017
BMR ENERGY SOLUTIONS: Windpark Bedburg – Königshovener Höhe – Lagepläne Maßnahmen
„Uhu“ und „Wachtel“, Stand: 23.09.2013 bzw. 13.02.2014
BUNDESAMT FÜR KARTOGRAPHIE UND GEODÄSIE: WebAtlasDE.light. Internet-Kartendienst auf
Basis von bundesweit verfügbaren Geobasisdaten. Abfrage 03/2017 unter http://www.bkg.bund.de.
LAND NRW 2017 – Geobasisdaten NRW - Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0
(www.govdata.de/dl-de/by-2-0)
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV):
Diverse Fachdaten aus dem Landschaftsinformationssystem (LINFOS) - Schutzgebiete, Biotopkataster,
geschützte Arten. Abfrage 05/2017. http://www.lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortkataster/
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV): Fachdaten des
Klimaatlas Nordrhein-Westfalen, Abfrage 05/2017: http://www.klimaatlas.nrw.de/site/
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV): Fachdaten des
Energieatlas Nordrhein-Westfalen, Abfrage 05/2017: http://www.energieatlasnrw.de/site/
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALENNRW & LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (MKULNV und LANUV): Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf 2013
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW; MINISTERIUM FÜR BAUEN, WOHNEN, STADTENTWICKLUNG
UND VERKEHR DES LANDES NRW; STAATSKANZLEI DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN:
Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung
und Anwendung (Windenergie-Erlass). Gemeinsamer Runderlass der vorgenannten Institutionen vom
04.11.2015.
RHEIN-ERFT-KREIS: Karte der geschützten Landschaftsbestandteile im Rhein-Erft-Kreis. Stand
01/2017
RHEIN-ERFT-KREIS: Landschaftsplan Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“. Entwicklungs- und Festsetzungskarte und textliche Erläuterungen. Änderungsstand: 09.11.2016
RHEIN-ERFT-KREIS: Landschaftsplan Nr. 2 „Jülicher Börde mit Titzer Börde“. Entwicklungs- und Festsetzungskarte und textliche Erläuterungen. Änderungsstand: 14.04.2016
RWE POWER AG: Liegezeiten Planung A44n Bedburg, Stand 09.02.2017
RWE POWER AG: Tagebau Garzweiler I/II. Änderung der Abschlussbetriebspläne für die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung bis 2025. Entwurf – Stand September 2016.
STADT BEDBURG: Flächennutzungsplan, 5. Ausfertigung. Bearbeitungsstand 18.12.2014
STADT BEDBURG: Geeignete Flächen für Konzentrationszonen Windenergie im Gebiet der Stadt Bedburg. Stand: 21.12.2011
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN