Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,2 MB
Datum
04.07.2017
Erstellt
22.06.17, 18:00
Aktualisiert
22.06.17, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
51. Flächennutzungsplanänderung
Umweltbericht
Überschlägige Ermittlung der
voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen
Stand: Aufstellungsbeschluss
Juni 2017
INNOGY WIND ONSHORE DEUTSCHLAND GMBH
Aufgestellt:
Stand:
Juni 2017
21.06.2017
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
898_Bedburg_Umweltbericht_Aufstellungsbeschluss_170621.docx
Impressum
Auftraggeber:
innogy Wind onshore Deutschland GmbH
Lister Straße 10
30163 Hannover
Auftragnehmer:
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt
Tel.: 02235 – 68 53 59 0
E-Mail: kontakt@la-smeets.de
Projektleitung:
Bearbeitung:
Landschaftsarchitekt Dipl. Ing. Peter Smeets
M.A. Geogr. Dr. Manuel Bertrams
Hinweis zum Urheberschutz:
Dieser Fachbeitrag ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt wie auch einzelne als Planungsgrundlage verwendete Inhalte
und Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der Inhaber der einzelnen Urheberrechte zulässig.
Der Auftraggeber hat unter Beachtung des Urheberschutzes vertraglich
das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung und Änderung dieses Fachbeitrages.
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
1
GLIEDERUNG
1
Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................... 2
2
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung ............................................... 2
3
Planungsvorgaben........................................................................................ 4
4
Methodisches Vorgehen .............................................................................. 5
5
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ......................... 6
5.1
Teilfläche 1 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen......................................... 6
5.2
Teilfläche 2 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen......................................... 8
5.3
Teilfläche 3 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen....................................... 10
5.4
Teilfläche 4 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen....................................... 12
5.5
Teilfläche 5 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen....................................... 15
5.6
Teilfläche 6 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen....................................... 18
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
1
2
Anlass und Aufgabenstellung
Die Stadt Bedburg beabsichtigt, weitere Flächen für Windenergie im Stadtgebiet zur Verfügung
stellen. Im Flächennutzungsplan sind im nördlichen Stadtgebiet derzeit zwei Konzentrationszonen für Windenergie dargestellt. Im Zuge der fortschreitenden Rekultivierung der Tagebauflächen stehen in diesem Bereich kontinuierlich neue Flächen zu Verfügung, die für eine potenzielle Nutzung durch Windenergieanlagen (WEA) in Frage kommen.
Aufgrund der bestehenden Ausschlusswirkung ist zur Ansiedlung weiterer WEA die planungsrechtliche Sicherung weiterer Konzentrationszonen auf FNP-Ebene erforderlich. In einer aktuellen flächendeckenden Untersuchung des Stadtgebietes wurden insgesamt acht potenzielle
Eignungsflächen identifiziert und einer ersten planerischen Abwägung unterzogen1. Als Ergebnis sollen insgesamt sechs dieser Eignungsflächen im FNP als Konzentrationszonen ausgewiesen werden (Teilflächen 1-6).
Für die Belange des Umweltschutzes nach §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB2 wird im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen entsprechend dem Planungs- und Verfahrensstand ermittelt
werden (§ 2 Abs. 4 BauGB). Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im Umweltbericht
beschrieben und bewertet.
Die nachfolgenden Ausführungen entsprechen den aufgrund vorangegangener und bereits
vorliegender Untersuchungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand Aufstellungsbeschluss,
Juni 2017) ableitbaren Umweltauswirkungen des Planvorhabens. Im Rahmen des fortschreitenden Bauleitplanverfahrens, insbesondere der Offenlegung gem. § 4 Abs. 2 BauGB, können
sich grundsätzlich weitere Angaben, Anregungen und Hinweise zu den planungsrelevanten
Schutzgütern ergeben, die in die Fortschreibung des Umweltberichtes einfließen.
2
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
Folgende Umweltbelange sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB für die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg zu prüfen:
-
Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche3, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
-
Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
-
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt
-
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
-
Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen vorgenannten Belangen des Umweltschutzes
-
Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern
1
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, Juni 2017
2
BAUGESETZBUCH in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298)
3
Durch die BauGB-Novelle 2017 als zusätzliches Schutzgut zu berücksichtigen
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
3
-
Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
-
Die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
-
Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
-
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben
für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den
Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB4.
Die Ziele des Umweltschutzes aus den Fachgesetzen und Fachplanungen geben den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter vor. Hierdurch spiegelt sich der jeweilige Zielerfüllungsgrad der fachgesetzlichen Vorgaben in der Bewertung der Umweltauswirkungen wider.
Die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen der Planung, die im räumlichen Geltungsbereich des Bauleitplans (Primärauswirkungen) und infolge indirekter Auswirkungen (Sekundärwirkungen) auch über die Grenzen des Plangebietes hinaus prognostizierbar sind, werden im Umweltbericht nach dem gegenwärtigem Wissensstand dargestellt und bewertet.
In einem ersten Schritt erfolgt die Beschreibung der Bestandssituation, in der die wesentlichen
Funktionen und Vorbelastungen sowie die Bedeutung und Empfindlichkeit des jeweiligen
Schutzgutes ermittelt werden. Anschließend werden die konkret erfassbaren Wirkungen der
Planung auf die Schutzgüter und Belange des Umweltschutzes dargestellt (Planvariante) und
einer möglichen Entwicklung des Umweltzustandes ohne Verwirklichung des Planvorhabens
(Nullvariante) gegenübergestellt5. Die planerischen Umweltziele und weitere vorliegende
schutzgutbezogene Untersuchungen (z. B. Fachgutachten zu Artenschutz oder Lärmbelastung) werden bei der Bestandsaufnahme des aktuellen Umweltzustandes und bei der Bewertung der planungsbedingten Umweltauswirkungen berücksichtigt.
Die vorliegende Auswirkungsprognose erfolgt auf Grundlage des Detailgrades der Planung
(FNP-Ebene) und dem derzeitigen Stand der Planung und notwendiger Untersuchungen (Aufstellungsbeschluss zur FNP-Änderung). Hieraus lässt sich vorab eine überschlägige Prognose
der zu erwartenden Umweltauswirkungen ableiten (Kapitel 5), die im weiteren Planverfahren
ergänzt und konkretisiert wird.
Konkrete Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) werden erst im nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf Vorhabenebene ermittelt.
Das Ergebnis der Umweltprüfung ist im Bauleitplanverfahren in der Abwägung gem. § 1 Abs.
7 BauGB zu berücksichtigen.
4
Keine Relevanz für das vorliegende FNP-Änderungsverfahren, da kein Bebauungsplan aufgestellt wird
5
Die Darstellung der Nullvariante erfolgt im weiteren Planungsverlauf
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
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4
Planungsvorgaben
Im Rahmen der flächendeckenden Untersuchung des Stadtgebietes zur Ermittlung der WEAEignungsflächen wurden im Hinblick auf die in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Umweltbelange bereits einschlägige Restriktionskriterien (sog. harte und weiche Tabuzonen) und
weiterführende Planungsgrundlagen zu Grunde gelegt.
Die hierbei berücksichtigten Ausschluss- und Auswahlkriterien sind nachfolgend schutzgutbezogen aufgelistet.
Schutzgut »TIERE, PFLANZEN und BIOLOGISCHE VIELFALT«
•
Nationalparke und nationale Naturmonumente (Tabuzone)
•
Naturschutzgebiete (300 m Abstand)
•
Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile (Tabuzone)
•
Gesetzlich geschützte Biotope (Tabuzone)
•
Natura 2000-Gebiete (FFH / VSG) inkl. Funktionsräumen (Tabuzone)
•
Gebiete mit besonderer Bedeutung für Vögel und Fledermäuse (100 m Abstand)
•
Waldflächen (Tabuzone)
Schutzgut »FLÄCHE und BODEN«
•
Mögliche Angliederung an bestehende Windparks
•
Vorzug rekultivierter Tagebauflächen
Schutzgut »WASSER«
•
Wasserschutzgebiete der Zone I und II (Tabuzone)
•
Überschwemmungsgebiete (Tabuzone)
•
Gewässer- und Uferzonen (Tabuzone)
Schutzgut »KLIMA und LUFT«
•
Politische Zielsetzungen zum Klimaschutz und Ausbau erneuerbarer Energien
•
Windhöffigkeit und bestehende Windparks
Schutzgut »LANDSCHAFT«
•
Landschaftsschutzgebiete (Berücksichtigung)
•
Bedeutsame Naherholungsbereiche (Berücksichtigung)
•
Naturparkflächen (Berücksichtigung)
•
Vorbelastungen des Landschaftsbildes (Berücksichtigung)
Schutzgut »MENSCH«
•
Allgemeine Siedlungsbereiche (Tabuzone)
•
Abstände zu geschlossenen Siedlungsbereichen (600 m / 1200 m)
•
Einzelgebäude und Splittersiedlungen im Außenbereich (600 m)
•
Wohnungsnahe Erholungsräume (600 m um Siedlungspuffer)
•
Gewerblich genutzte Flächen (Tabuzone)
Schutzgut »KULTUR- UND SACHGÜTER«
•
Bauverbotszonen an Bundesautobahn und Bundesstraßen (Tabuzone)
•
Hochspannungstrassen und Freileitungen (Berücksichtigung)
•
Richtfunkstrecken und Rohrfernleitungen (Berücksichtigung)
•
Flugplätze und sonstige Freizeitanlagen (Berücksichtigung)
•
Denkmalrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Stadtteil Alt-Kaster 1.200 m Abstand)
•
WEA-Bestandsanlagen (Berücksichtigung)
Die bestehenden planungsrechtlichen Vorgaben und Inhalte (z. B. Landesentwicklungsplan
NRW, Regionalplan Köln, Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg, Landschaftsplan des
Rhein-Erft-Kreises, Naturpark Rheinland, Abschlussbetriebsplan) werden nachfolgend schutzgutbezogen für die einzelnen Teilflächen der 51. FNP-Änderung aufgelistet und berücksichtigt.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
4
5
Methodisches Vorgehen
Die jeweilige Bedeutung und vorhabenbezogene Empfindlichkeit der Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
Fläche und Boden,
Wasser (Grund- und Oberflächenwasser),
Klima und Luft,
Landschaft (Landschaftsbild im freien Landschaftsraum)
Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung sowie
Kultur- und sonstige Sachgüter
werden innerhalb des Untersuchungsraums für die jeweiligen Teilflächen erfasst und bewertet.
Die Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Planvorhabens berücksichtigt die durch
Gebietsfestsetzungen und Ausnutzungsgrade definierte Flächeninanspruchnahme. Die über
die klare Trennung der o.g. Schutzgüter hinausgehenden Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB (insb. Buchstaben b, f, g und h) werden ebenfalls, sofern relevant, in den einzelnen
Unterkapiteln berücksichtigt.
Aus der Analyse und Bewertung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens ergibt sich die
Art und Weise, wie die Ziele des Umweltschutzes berücksichtigt werden. Diese bilden gleichzeitig auch den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter.
Die Beschreibung der Bestandssituation im Untersuchungsraum umfasst die Funktionen, Vorbelastungen und Empfindlichkeit des jeweiligen Schutzgutes. Die Beurteilung erfolgt hierbei
verbal-argumentativ. Es werden vier Stufen der Bedeutung und Empfindlichkeit gegenüber
Auswirkungen des Planvorhabens unterschieden.
Nach der Beurteilung der Bedeutung/Empfindlichkeit der einzelnen Schutzgüter werden diese
mit den möglichen Auswirkungen des Planvorhabens verknüpft. Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden die entsprechend der Planungsebene erfassbaren Wirkungen auf die
Schutzgüter und Belange des Umweltschutzes dargestellt. Bei der Auswirkungsermittlung werden, soweit dies auf FNP-Ebene möglich ist, die Reichweite, die zeitliche Dauer und die Intensität der jeweiligen Auswirkungen berücksichtigt. Hierbei werden ebenfalls vier Stufen der Betroffenheit bzw. Erheblichkeit unterschieden, die zunächst verbal-argumentativ beschrieben
und anschließend in der zusammenfassenden Erheblichkeitsbeurteilung für jedes Schutzgut
zusätzlich auch graphisch („Ampeleinstufung“) dargestellt werden.
Bestandsaufnahme
Graphische
Darstellung
Auswirkungsermittlung
Bedeutung / Empfindlichkeit des Schutzgutes
Betroffenheit
Verträglichkeit
Abwägung gem.
§ 1 Abs. 7 BauGB
Nachrangig
Keine
umweltverträglich
nicht abwägungsrelevant
Gering
Nicht erheblich
umweltverträglich
Abwägungsunerheblich
Mittel
Erheblich
bedingt
umweltverträglich
Abwägungserheblich
Hoch
Besonders
erheblich
nicht
umweltverträglich
besonderes
Abwägungsgewicht
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
5
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.1 Teilfläche 1 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen
Gebietscharakteristik
Lage:
Am Nordrand des Stadtgebietes, an der Grenze zur Gemeinde Jüchen, westlich der
A 44n
Flächengröße:
ca. 32 ha
Derzeitige Nutzung:
Ackerbauliche Fläche
(rekultiviert)
Planungsrecht:
LEP NRW: Freiraum (Braunkohlenabbau)
RP Köln: Allg. Freiraum- und
Agrarbereich, BSLE
FNP: Fläche für die Landwirtschaft
LP: Rekultivierungsfläche
Bestand
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Beschreibung
Fläche und Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft
Mensch, Gesundheit
und Bevölkerung
Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit Gehölzbeständen
Derzeit ausschließlich ackerbauliche Nutzung
Angrenzende Gehölzbestände entlang der Tagebaubetriebsflächen
Keine naturschutzfachlichen Restriktionen (Schutzgebiete)
Vorkommen von WEA-empfindlichen Offenlandarten, vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich
Teilflächengröße der Konzentrationszone: ca. 32 ha
Rekultivierter Bodenstandort mit hoher Fruchtbarkeit, keine natürliche Bodenausprägung
Ehemals Parabraunerden und Kolluvien (Bodenkarte NRW), aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen sind aufgrund der
Nutzungshistorie auszuschließen
Keine oberflächliche Fließ- oder Stillgewässer innerhalb der Fläche
sowie im näheren Umfeld, keine Lage im Wasserschutzgebiet oder
Überschwemmungsgebiet
Grundwasserkörper durch Tagebau weiträumig abgesenkt
Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund vorhandener Reliefenergie und Entfernung mit geringem Siedlungsbezug
Immissions(vor-)belastung durch angrenzende Tagebauflächen und
zukünftige A 44n
Windhöffigkeit ausreichend für wirtschaftlichen WEA-Betrieb
Teilfläche geprägt durch weiträumige rekultivierte Ackerlandschaft
Umfeld geprägt durch Tagebau und Windparks, somit bereits vorbelasteter Standort
Keine zusammenhängenden Wohnflächen oder einzelne Wohnstandorte innerhalb oder in der Umgebung der Teilfläche. Nächstgelegener Wohnsiedlungsbereich in ca. 2,6 km Entfernung (Jackerath)
Durch ackerbauliche Nutzung und isolierte Lage im Tagebau keine
Bedeutung für die Naherholung
Keine Baudenkmäler auf der Fläche vorhanden, Ortsteil Alt-Kaster
liegt ca. 5 km entfernt
Durch Rekultivierung keine Bodendenkmäler zu erwarten
Keine Lage in einem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich
Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht; keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen
Bewertung
mittel
gering
gering
gering
gering
gering
gering
nachrangig
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
7
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgüter
Umweltauswirkungen
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Fläche und Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft
Mensch, Gesundheit
und Bevölkerung
Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung
- Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker)
- Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb
- Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche
und Störung benachbarter Lebensräume nicht auszuschließen
Vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich
Versiegelung / Inanspruchnahme von fruchtbaren Rekultivierungsböden, die aufgrund ihrer Nutzungshistorie und flächendeckenden Verbreitung in der Bördelandschaft jedoch nicht als Wert- und Funktionselement von besonderer oder herausragender Bedeutung einzustufen sind (ausgleichbar / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung).
Die Inanspruchnahme für WEA-Fundamente und dauerhafte Montageflächen kann zudem auf ein Mindestmaß reduziert werden, so dass
die Bodenfunktionen nur auf einem sehr geringen Anteil der Konzentrationszonenfläche nachhaltig beeinträchtigt werden.
Keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und dem
Grundwasser zu erwarten
Keine Betroffenheit von Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete,
Überschwemmungsgebiete) ersichtlich
Keine Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für
das Klima oder die Luftqualität (z. B. Wald- und Gehölzflächen)
Klimatische Freiraumfunktion wird nicht nachhaltig beeinträchtigt
Das Vorhaben leistet durch den Ausbau erneuerbarer Energien einen
positiven Beitrag für Klimaschutz und bessere Luftqualität
Das Einbringen technisch-konstruktiver Elemente führt zu einer weiterführenden Veränderung der Landschaftsbildqualität in einem bereits durch bestehende Windparks und den Tagebaubetrieb vorbelastetem Raum (Bündelungswirkung)
Aufgrund der Entfernung zu umliegenden Ortslagen (z. B. Königshoven, Kirchherten, Jackerath oder Frimmersdorf) sind die Auswirkungen auf das Sichtfeld voraussichtlich von geringer Erheblichkeit,
da sich die geplanten WEA im Landschaftsbild unterordnen
Keine Unterbrechung bedeutender Sichtbeziehungen
Aufgrund der Entfernung zu Siedlungsbereichen und Erholungsflächen ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohnoder Erholungsfunktion zu erwarten
Durch die Nähe zur A 44n werden ggf. Schutzvorkehrungen (z. B. für
Eiswurf) erforderlich
Voraussichtlich keine Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange
Keine Beeinträchtigung bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche
Betroffenheit sonstiger Sachgüter derzeit nicht ersichtlich
Das Vorhaben bewirkt keine besonderen Wechselwirkungen
Erheblichkeit
nicht
erheblich
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
keine
Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit
Die Darstellung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der rekultivierten Tagebauflächen westlich der
A 44n führt voraussichtlich nicht zu erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima
und Luft, Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter.
Ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nach derzeitiger Sachlage nicht auszuschließen. Im weiteren Planverfahren sind daher vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich.
Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen werden derzeit als abwägungserheblich eingeschätzt.
Beeinträchtigte Funktionen von Natur und Landschaft können im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen vermieden oder kompensiert werden. Potenziell auftretenden
Konflikten beim Artenschutz kann durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Für das Genehmigungsverfahren können weitere Fachgutachten (z. B. Schall und Verschattung) erforderlich werden. Dies erscheint jedoch aufgrund der Entfernung zu schutzbedürftigen Flächen nicht zwingend erforderlich.
Vorbehaltlich des Ergebnisses der vertiefenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen ist die Ausweisung einer
WEA-Konzentrationszone im FNP derzeit als »umweltverträglich« einzustufen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
5.2 Teilfläche 2 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen
Gebietscharakteristik
Lage:
Am Nordrand des Stadtgebietes, an der Grenze zur Gemeinde Jüchen, östlich der
A 44n
Flächengröße:
ca. 89 ha
Derzeitige Nutzung:
Ackerbauliche Fläche
(rekultiviert)
Planungsrecht:
LEP NRW: Freiraum (Braunkohlenabbau)
RP Köln: Allg. Freiraum- und
Agrarbereich, BSLE
FNP: Fläche für die Landwirtschaft, Richtfunkstrecke
LP: Rekultivierungsfläche
Bestand
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Beschreibung
Fläche und Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft
Mensch, Gesundheit
und Bevölkerung
Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit Gehölzbeständen
Derzeit ausschließlich ackerbauliche Nutzung
Angrenzende Gehölzbestände entlang der Tagebaubetriebsflächen
Keine naturschutzfachlichen Restriktionen (Schutzgebiete)
Vorkommen von WEA-empfindlichen Offenlandarten, vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich
Teilflächengröße der Konzentrationszone: ca. 89 ha
Rekultivierter Bodenstandort mit hoher Fruchtbarkeit, keine natürliche Bodenausprägung
Ehemals Parabraunerden und Kolluvien (Bodenkarte NRW), aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen sind aufgrund der
Nutzungshistorie auszuschließen
Keine oberflächliche Fließ- oder Stillgewässer innerhalb der Fläche
sowie im näheren Umfeld, keine Lage im Wasserschutzgebiet oder
Überschwemmungsgebiet
Grundwasserkörper durch Tagebau weiträumig abgesenkt
Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund vorhandener Reliefenergie und Entfernung mit geringem Siedlungsbezug
Immissions(vor-)belastung durch angrenzende Tagebauflächen und
zukünftige A 44n
Windhöffigkeit ausreichend für wirtschaftlichen WEA-Betrieb
Teilfläche geprägt durch weiträumige rekultivierte Ackerlandschaft
Umfeld geprägt durch Tagebau und Windparks, somit bereits vorbelasteter Standort
Keine zusammenhängenden Wohnflächen oder einzelne Wohnstandorte innerhalb oder in der Umgebung der Teilfläche. Nächstgelegener Wohnsiedlungsbereich in ca. 3,1 km Entfernung (Jackerath)
Durch ackerbauliche Nutzung und isolierte Lage im Tagebau keine
Bedeutung für die Naherholung
Keine Baudenkmäler auf der Fläche vorhanden, Ortsteil Alt-Kaster
liegt ca. 4,5 km entfernt
Durch Rekultivierung keine Bodendenkmäler zu erwarten
Keine Lage in einem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich
Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht; keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen
Bewertung
mittel
gering
gering
gering
gering
gering
gering
nachrangig
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
9
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgüter
Umweltauswirkungen
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Fläche und Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft
Mensch, Gesundheit
und Bevölkerung
Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung
- Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker)
- Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb
- Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche
und Störung benachbarter Lebensräume nicht auszuschließen
Vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich
Versiegelung / Inanspruchnahme von fruchtbaren Rekultivierungsböden, die aufgrund ihrer Nutzungshistorie und flächendeckenden Verbreitung in der Bördelandschaft jedoch nicht als Wert- und Funktionselement von besonderer oder herausragender Bedeutung einzustufen sind (ausgleichbar / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung).
Die Inanspruchnahme für WEA-Fundamente und dauerhafte Montageflächen kann zudem auf ein Mindestmaß reduziert werden, so dass
die Bodenfunktionen nur auf einem sehr geringen Anteil der Konzentrationszonenfläche nachhaltig beeinträchtigt werden.
Keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und dem
Grundwasser zu erwarten
Keine Betroffenheit von Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete,
Überschwemmungsgebiete) ersichtlich
Keine Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für
das Klima oder die Luftqualität (z. B. Wald- und Gehölzflächen)
Klimatische Freiraumfunktion wird nicht nachhaltig beeinträchtigt
Das Vorhaben leistet durch den Ausbau erneuerbarer Energien einen
positiven Beitrag für Klimaschutz und bessere Luftqualität
Das Einbringen technisch-konstruktiver Elemente führt zu einer weiterführenden Veränderung der Landschaftsbildqualität in einem bereits durch bestehende Windparks und den Tagebaubetrieb vorbelasteten Raum (Bündelungswirkung)
Aufgrund der Entfernung zu umliegenden Ortslagen (z. B. Königshoven, Kirchherten, Jackerath oder Frimmersdorf) sind die Auswirkungen auf das Sichtfeld voraussichtlich von geringer Erheblichkeit,
da sich die geplanten WEA im Landschaftsbild unterordnen
Keine Unterbrechung bedeutender Sichtbeziehungen
Aufgrund der Entfernung zu Siedlungsbereichen und Erholungsflächen ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohnoder Erholungsfunktion zu erwarten
Durch die Nähe zur A 44n werden ggf. Schutzvorkehrungen (z. B. für
Eiswurf) erforderlich
Voraussichtlich keine Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange
Keine Beeinträchtigung bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche
Richtfunkstrecke unmittelbar entlang der Autobahntrasse (FNP) zu
berücksichtigen
Das Vorhaben bewirkt keine besonderen Wechselwirkungen
Erheblichkeit
nicht
erheblich
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
keine
Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit
Die Darstellung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der rekultivierten Tagebauflächen östlich der A 44n
führt voraussichtlich nicht zu erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima und
Luft, Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter.
Ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nach derzeitiger Sachlage nicht auszuschließen. Im weiteren Planverfahren sind daher vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich.
Beeinträchtigte Funktionen von Natur und Landschaft können im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen vermieden oder kompensiert werden. Potenziell auftretenden
Konflikten beim Artenschutz kann durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Für das Genehmigungsverfahren können weitere Fachgutachten (z. B. Schall und Verschattung) erforderlich werden. Dies erscheint jedoch aufgrund der Entfernung zu schutzbedürftigen Flächen nicht zwingend erforderlich.
Vorbehaltlich des Ergebnisses der vertiefenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen ist die Ausweisung einer
WEA-Konzentrationszone im FNP derzeit als »umweltverträglich« einzustufen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
5.3 Teilfläche 3 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen
Gebietscharakteristik
Lage:
Am Nordrand des Stadtgebietes, südlich der Versorgungstrasse des Tagebaus, in nordwestlicher Angrenzung zum
Windpark Königshovener Höhe
Flächengröße:
ca. 97 ha
Derzeitige Nutzung:
Ackerbauliche Fläche
(rekultiviert)
Planungsrecht:
LEP NRW: Freiraum (Braunkohlenabbau)
RP Köln: Allg. Freiraum- und
Agrarbereich, BSLE
FNP: Fläche für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft (unbepflanzt), Richtfunkstrecke
LP: Rekultivierungsfläche
Bestand
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Fläche und Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft
Mensch, Gesundheit
und Bevölkerung
Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Beschreibung
Landwirtschaftlich rekultivierte Fläche mit angrenzenden Gehölzbeständen entlang der Tagebaubetriebsflächen
Derzeit ausschließlich ackerbauliche Nutzung
Keine naturschutzfachlichen Restriktionen (Schutzgebiete)
Vorkommen von WEA-empfindlichen Offenlandarten, vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich
Teilflächengröße der Konzentrationszone: ca. 97 ha
Rekultivierter Bodenstandort mit hoher Fruchtbarkeit, keine natürliche Bodenausprägung
Ehemals Parabraunerden und Kolluvien (Bodenkarte NRW), aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen sind aufgrund der
Nutzungshistorie auszuschließen
Keine oberflächliche Fließ- oder Stillgewässer innerhalb der Fläche
sowie im näheren Umfeld, keine Lage im Wasserschutzgebiet oder
Überschwemmungsgebiet
Grundwasserkörper durch Tagebau weiträumig abgesenkt
Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund vorhandener Reliefenergie und Entfernung mit geringem Siedlungsbezug
Immissionsvorbelastung durch angrenzende Tagebauflächen
Windhöffigkeit ausreichend für wirtschaftlichen WEA-Betrieb
Teilfläche geprägt durch weiträumige rekultivierte Ackerlandschaft
Umfeld geprägt durch Tagebau und Windparks, somit bereits vorbelasteter Standort
Keine zusammenhängenden Wohnflächen oder einzelne Wohnstandorte innerhalb oder in der Umgebung der Teilfläche. Nächstgelegener Wohnsiedlungsbereich in ca. 2,8 km Entfernung (Königshoven)
Durch ackerbauliche Nutzung und isolierte Lage im Tagebauumfeld
geringe Bedeutung für die Naherholung
Keine Baudenkmäler auf der Fläche vorhanden, Ortsteil Alt-Kaster
liegt ca. 3 km entfernt
Durch Rekultivierung keine Bodendenkmäler zu erwarten
Keine Lage in einem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich
Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht; keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen
Bewertung
mittel
gering
gering
gering
gering
gering
gering
nachrangig
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
11
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgüter
Umweltauswirkungen
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Fläche und Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft
Mensch, Gesundheit
und Bevölkerung
Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung
- Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker)
- Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb
- Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche
und durch Störung benachbarter Lebensraumstrukturen nicht auszuschließen
Vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich
Versiegelung / Inanspruchnahme von fruchtbaren Rekultivierungsböden, die aufgrund ihrer Nutzungshistorie und flächendeckenden Verbreitung in der Bördelandschaft jedoch nicht als Wert- und Funktionselement von besonderer oder herausragender Bedeutung einzustufen sind (ausgleichbar / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung).
Die Inanspruchnahme für WEA-Fundamente und dauerhafte Montageflächen kann zudem auf ein Mindestmaß reduziert werden, so dass
die Bodenfunktionen nur auf einem sehr geringen Anteil der Konzentrationszonenfläche nachhaltig beeinträchtigt werden.
Keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und dem
Grundwasser zu erwarten
Keine Betroffenheit von Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete,
Überschwemmungsgebiete) ersichtlich
Keine Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für
das Klima oder die Luftqualität (z. B. Wald- und Gehölzflächen)
Klimatische Freiraumfunktionen werden durch das Vorhaben nicht
nachhaltig beeinträchtigt
Das Vorhaben leistet durch den Ausbau erneuerbarer Energien einen
positiven Beitrag für Klimaschutz und bessere Luftqualität
Das Einbringen technisch-konstruktiver Elemente führt zu einer weiterführenden Veränderung der Landschaftsbildqualität in einem bereits durch bestehende Windparks und den Tagebaubetrieb vorbelastetem Raum (Bündelungswirkung)
Aufgrund der Entfernung zu umliegenden Ortslagen (z. B. Königshoven, Kirchherten, Jackerath oder Frimmersdorf) sind die Auswirkungen auf das Sichtfeld voraussichtlich von geringer Erheblichkeit,
da sich die geplanten WEA im Landschaftsbild unterordnen
Keine Unterbrechung bedeutender Sichtbeziehungen
Aufgrund der Entfernung zu Siedlungsbereichen und Erholungsflächen ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohnoder Erholungsfunktion zu erwarten.
Voraussichtlich keine Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange
Keine Beeinträchtigung bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche
Querende Richtfunkstrecke (FNP) zu berücksichtigen
Das Vorhaben bewirkt keine besonderen Wechselwirkungen
Erheblichkeit
nicht
erheblich
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
keine
Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit
Die Darstellung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der rekultivierten Tagebauflächen südlich der Tagebauversorgungstrasse führt voraussichtlich nicht zu erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter.
Ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nach derzeitiger Sachlage nicht auszuschließen. Im weiteren Planverfahren sind daher vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich.
Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen werden derzeit als abwägungserheblich eingeschätzt.
Beeinträchtigte Funktionen von Natur und Landschaft können im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen vermieden oder kompensiert werden. Potenziell auftretenden
Konflikten beim Artenschutz kann durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Für das Genehmigungsverfahren können weitere Fachgutachten (z. B. Schall und Verschattung) erforderlich werden. Dies erscheint jedoch aufgrund der Entfernung zu schutzbedürftigen Flächen nicht zwingend erforderlich.
Vorbehaltlich des Ergebnisses der vertiefenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen ist die Ausweisung einer
WEA-Konzentrationszone im FNP derzeit als »umweltverträglich« einzustufen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
12
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
5.4 Teilfläche 4 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen
Gebietscharakteristik
Lage:
Flächengröße:
Am Nordrand des Stadtgebietes, in östlicher Angrenzung
zum Windpark Königshovener
Höhe
ca. 62 ha (davon 53 ha für WEA
nutzbar)
Derzeitige Nutzung:
Ackerbauliche Fläche
(rekultiviert)
Planungsrecht:
LEP NRW: Freiraum (Braunkohlenabbau)
RP Köln: Allg. Freiraum- und
Agrarbereich, Waldbereich,
BSLE
FNP: Fläche für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft, 110 kVLeitung
LP: Rekultivierungsfläche
Bestand
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Fläche und Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft
Mensch, Gesundheit
und Bevölkerung
Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Beschreibung
Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit angrenzenden Gehölzbeständen
Derzeit ackerbauliche Nutzung, die Teilfläche wird durch eine rekultivierte Waldfläche (Biotopkatasterfläche) in zwei Bereiche aufgeteilt
Keine naturschutzfachlichen Restriktionen (Schutzgebiete)
Vorkommen von WEA-empfindlichen Offenlandarten, vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich
Teilflächengröße der Konzentrationszone: ca. 53 ha
Rekultivierter Bodenstandort mit hoher Fruchtbarkeit, keine natürliche Bodenausprägung
Ehemals Pararendzinen, -braunerden und Kolluvien (Bodenkarte
NRW), aufgrund der Fruchtbarkeit besonders schutzwürdig
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen sind aufgrund der
Nutzungshistorie auszuschließen
Keine oberflächliche Fließ- oder Stillgewässer innerhalb der Fläche
sowie im näheren Umfeld, keine Lage im Wasserschutzgebiet oder
Überschwemmungsgebiet
Grundwasserkörper durch Tagebau weiträumig abgesenkt
Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund vorhandener Reliefenergie und Entfernung mit geringem Siedlungsbezug
Windhöffigkeit ausreichend für wirtschaftlichen WEA-Betrieb
Teilfläche geprägt durch ackerbauliche Nutzung und rekultivierte Gehölz- und Waldflächen
Umfeld geprägt durch Tagebau, Windparks und den Kraftwerksstandort Frimmersdorf, somit bereits deutlich vorbelasteter Standort
Erweiterter landschaftsbezogener Erholungsraum für Frimmersdorf
Keine zusammenhängenden Wohnflächen oder einzelne Wohnstandorte innerhalb oder in der Umgebung der Teilfläche. Nächstgelegene Wohnsiedlungsbereiche in ca. 1,2 km (Frimmersdorf) und 1,4
km Entfernung (Gindorf)
Rekultivierte, ackerbaulich genutzte Flächen mit eher geringer Bedeutung für die Naherholung
Keine Baudenkmäler auf der Fläche vorhanden, Ortsteil Alt-Kaster
liegt ca. 3,5 km entfernt
Durch Rekultivierung keine Bodendenkmäler zu erwarten
Keine Lage in einem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich
Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht; keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen
Bewertung
mittel
gering
gering
gering
gering - mittel
gering - mittel
gering
nachrangig
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
13
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Fläche und Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft
Mensch, Gesundheit
und Bevölkerung
Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Umweltauswirkungen
Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung
- Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker)
- Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb
- Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche
und durch Störung benachbarter Lebensraumstrukturen nicht auszuschließen
Vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich
Versiegelung / Inanspruchnahme von fruchtbaren Rekultivierungsböden, die aufgrund ihrer Nutzungshistorie und flächendeckenden Verbreitung in der Bördelandschaft jedoch nicht als Wert- und Funktionselement von besonderer oder herausragender Bedeutung einzustufen sind (ausgleichbar / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung).
Die Inanspruchnahme für WEA-Fundamente und dauerhafte Montageflächen kann zudem auf ein Mindestmaß reduziert werden, so dass
die Bodenfunktionen nur auf einem sehr geringen Anteil der Konzentrationszonenfläche nachhaltig beeinträchtigt werden.
Keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und dem
Grundwasser zu erwarten
Keine Betroffenheit von Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete,
Überschwemmungsgebiete) ersichtlich
Keine Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für
das Klima oder die Luftqualität (z. B. Wald- und Gehölzflächen)
Klimatische Freiraumfunktionen werden durch das Vorhaben nicht
nachhaltig beeinträchtigt
Das Vorhaben leistet durch den Ausbau erneuerbarer Energien einen
positiven Beitrag für Klimaschutz und bessere Luftqualität
Das Einbringen technisch-konstruktiver Elemente führt zu einer weiterführenden Veränderung der Landschaftsbildqualität in einem bereits durch bestehende Windparks und den Tagebaubetrieb vorbelastetem Raum (Bündelungswirkung)
Aufgrund der geringen Entfernung zu umliegenden Ortslagen (z. B.
Frimmersdorf und Gindorf) und der topographischen Hochlage des
Standortes rücken die geplanten WEA näher an die Wohnstandorte
heran und werden beim Blick in die Landschaft gut wahrnehmbar sein
Keine Unterbrechung bedeutender Sichtbeziehungen
Aufgrund der Entfernung zu Siedlungsbereichen und Erholungsflächen ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohnoder Erholungsfunktion zu erwarten.
Eine Beeinträchtigung von umliegenden Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe ist
aufgrund der Entfernung nicht auszuschließen (insb. für Frimmersdorf und Gindorf). Aus diesem Grund wird im Genehmigungsverfahren ggf. die Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten durch Sondergutachten erforderlich. Eine erhebliche Auswirkung wird jedoch
derzeit nicht erwartet.
Voraussichtlich keine Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange
Keine Beeinträchtigung bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche
Betroffenheit sonstiger Sachgüter derzeit nicht ersichtlich (im FNP
dargestellte Hochspannungsleitung wurde zurückgebaut)
Das Vorhaben bewirkt keine besonderen Wechselwirkungen
Erheblichkeit
nicht
erheblich
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
keine
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
14
Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit
Die Darstellung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der rekultivierten Tagebauflächen östlich des bestehenden Windparks Königshovener Höhe führt voraussichtlich nicht zu erheblichen Auswirkungen für die
Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter.
Ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nach derzeitiger Sachlage nicht auszuschließen. Im weiteren Planverfahren sind daher vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich.
Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen werden derzeit als abwägungserheblich eingeschätzt.
Optisch-visuelle Auswirkungen für die Ortschaften Frimmersdorf und Gindorf sind aufgrund der geringen Entfernung nicht auszuschließen und somit abwägungserheblich. Für das Genehmigungsverfahren können darüber
hinaus weitere Fachgutachten (z. B. Schall und Verschattung) erforderlich werden.
Beeinträchtigte Funktionen von Natur und Landschaft können im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen vermieden oder kompensiert werden. Potenziell auftretenden
Konflikten beim Artenschutz kann durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Vorbehaltlich des Ergebnisses der vertiefenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen ist die Ausweisung einer
WEA-Konzentrationszone im FNP derzeit als »umweltverträglich« einzustufen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
15
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
5.5 Teilfläche 5 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen
Gebietscharakteristik
Lage:
Am Nordwestrand des Stadtgebietes, westlich der A 61, nördlich von Kirchherten
Flächengröße:
ca. 21 ha
Derzeitige Nutzung:
Ackerbauliche Fläche
Planungsrecht:
LEP NRW: Freiraum
RP Köln: Allg. Freiraum- und
Agrarbereich
FNP: Fläche für die Landwirtschaft, 20 kV-Leitung
LP: keine besonderen Festsetzungen
Bestand
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Beschreibung
Fläche und Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft
Mensch, Gesundheit
und Bevölkerung
Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Derzeit ausschließlich ackerbauliche Nutzung
Lineare Gehölzbestände entlang der Autobahntrasse
Keine naturschutzfachlichen Restriktionen (Schutzgebiete)
Vorkommen von WEA-empfindlichen Offenlandarten, vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich
Teilflächengröße der Konzentrationszone: ca. 21 ha
Typische Parabraunerden vereinzelt pseudovergleyt mit Schwarzerde-Relikten sowie Kolluvien (Bodenkarte NRW)
Bodenstandort der aufgrund seiner natürlichen Fruchtbarkeit als besonders schutzwürdig einzustufen ist
Durch ackerbauliche Nutzung ist der Bodenstandort langzeitig anthropogen überprägt und durch kolluviale Verlagerungen nicht mehr in
seiner ursprünglichen natürlichen Form erhalten
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen sind aufgrund der Natürlichkeit und Nutzungshistorie weitestgehend auszuschließen
Keine oberflächlichen Fließ- oder Stillgewässer innerhalb der Fläche
sowie im näheren Umfeld, keine Lage im Wasserschutzgebiet oder
Überschwemmungsgebiet
Grundwasserkörper durch Tagebau weiträumig abgesenkt
Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund vorhandener Reliefenergie mit geringem Siedlungsbezug
Immissionsvorbelastung durch angrenzende A61
Höchste Windhöffigkeit im Stadtgebiet
Prägung durch weiträumige Ackerlandschaft Richtung Westen und
angrenzende Autobahntrasse und Windpark Kaiskorb Richtung Osten, somit in Teilen vorbelasteter Standort
Keine Wohnflächen oder einzelne Wohnstandorte innerhalb oder in
der Umgebung der Teilfläche. Nächstgelegener Wohnsiedlungsbereich in ca. 1,2 km Entfernung (Kirchherten)
Standort ist durch Autobahn immissionstechnisch vorbelastet
Durch ackerbauliche Nutzung und Nähe zur Autobahn eher geringe
Bedeutung für die Naherholung
Keine Baudenkmäler auf der Fläche vorhanden, Ortsteil Alt-Kaster
liegt ca. 5 km entfernt
Bodendenkmäler sind nicht bekannt jedoch aufgrund des „natürlichen“ Standortes nicht gänzlich auszuschließen
Keine Lage in einem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich
Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht; keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen
Bewertung
mittel
mittel
gering
gering
gering - mittel
gering - mittel
gering
nachrangig
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
16
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Fläche und Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft
Mensch, Gesundheit
und Bevölkerung
Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Umweltauswirkungen
Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung
- Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker)
- Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb
- Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche
und durch Störung benachbarter Lebensraumstrukturen nicht auszuschließen
Vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich
Versiegelung / Inanspruchnahme von Böden mit einer natürlich hohen Fruchtbarkeit, die aufgrund ihrer Nutzungshistorie und flächendeckenden Verbreitung in der Bördelandschaft jedoch nicht als Wertund Funktionselement von besonderer oder herausragender Bedeutung einzustufen sind (ausgleichbar / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung).
Die Inanspruchnahme für WEA-Fundamente und dauerhafte Montageflächen kann zudem auf ein Mindestmaß reduziert werden, so dass
die Bodenfunktionen nur auf einem sehr geringen Anteil der Konzentrationszonenfläche nachhaltig beeinträchtigt werden.
Keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und dem
Grundwasser zu erwarten
Keine Betroffenheit von Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete,
Überschwemmungsgebiete) ersichtlich
Keine Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für
das Klima oder die Luftqualität (z. B. Wald- und Gehölzflächen)
Klimatische Freiraumfunktionen werden durch das Vorhaben nicht
nachhaltig beeinträchtigt
Das Vorhaben leistet durch den Ausbau erneuerbarer Energien einen
positiven Beitrag für Klimaschutz und bessere Luftqualität
Das Einbringen technisch-konstruktiver Elemente führt zu einer weiterführenden Veränderung der Landschaftsbildqualität in einem bereits durch bestehende Windparks und die Autobahn A 61 vorbelasteten Raum (Bündelungswirkung)
Aufgrund der geringen Entfernung zu umliegenden Ortslagen (insb.
Kirchherten) und der topographischen Lage des Standortes werden
die geplanten WEA vom Ortsrand gut sichtbar sein
Keine Unterbrechung bedeutender Sichtbeziehungen
Aufgrund der Entfernung zu Siedlungsbereichen und Erholungsflächen ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohnoder Erholungsfunktion zu erwarten.
Eine Beeinträchtigung von umliegenden Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe ist
aufgrund der Entfernung nicht auszuschließen (insb. für Kirchherten).
Aus diesem Grund wird im Genehmigungsverfahren ggf. die Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten durch Sondergutachten erforderlich. Eine erhebliche Auswirkung ist jedoch derzeit nicht zu
erwarten.
Voraussichtlich keine Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange
Keine Beeinträchtigung bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche
20 kV-Leitung querend (FNP), Umspannwerk angrenzend (Beeinträchtigung muss noch vertiefend geprüft werden)
Das Vorhaben bewirkt keine besonderen Wechselwirkungen
Erheblichkeit
nicht
erheblich
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
keine
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
17
Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit
Die Darstellung einer Windkraftkonzentrationszone westlich der Autobahntrasse A61 führt voraussichtlich nicht
zu erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter.
Ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nach derzeitiger Sachlage nicht auszuschließen. Im weiteren Planverfahren sind daher vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich.
Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen werden derzeit als abwägungserheblich eingeschätzt.
Optisch-visuelle Auswirkungen für das Landschaftsbild im Umfeld der Ortschaft Kirchherten sind aufgrund der
geringen Entfernung nicht auszuschließen und somit voraussichtlich abwägungserheblich. Für das Genehmigungsverfahren können darüber hinaus weitere Fachgutachten (z. B. Schall und Verschattung) erforderlich werden.
Beeinträchtigte Funktionen von Natur und Landschaft können im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen vermieden oder kompensiert werden. Potenziell auftretenden
Konflikten beim Artenschutz kann durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Vorbehaltlich des Ergebnisses der vertiefenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen ist die Ausweisung einer
WEA-Konzentrationszone im FNP derzeit als »umweltverträglich« einzustufen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
18
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
5.6 Teilfläche 6 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen
Gebietscharakteristik
Lage:
Am Nordostrand des Stadtgebietes, in südlicher Angrenzung
zum Windpark Königshovener
Höhe
Flächengröße:
ca. 87 ha
Derzeitige Nutzung:
Ackerbauliche Fläche
(rekultiviert), Schotterweg
Planungsrecht:
LEP NRW: Freiraum (Braunkohlenabbau)
RP Köln: Allg. Freiraum- und
Agrarbereich,
Waldbereich,
BSLE, L48, L31n
FNP: Fläche für die Landwirtschaft
LP: Rekultivierungsfläche und
Landschaftsschutzgebiet Nr. 12
Bestand
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Fläche und Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft
Mensch, Gesundheit
und Bevölkerung
Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Beschreibung
Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit linienhaften Gehölzbeständen entlang der vorhandenen Wegeführungen
Freiflächen derzeit ausschließlich ackerbaulich genutzt
Keine naturschutzfachlichen Restriktionen (Schutzgebiete)
Vorkommen von WEA-empfindlichen Offenlandarten, vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich
Teilflächengröße der Konzentrationszone: ca. 87 ha
Rekultivierter Bodenstandort mit hoher Fruchtbarkeit, keine natürliche Bodenausprägung
Ehemals Parabraunerden und Kolluvien (Bodenkarte NRW), aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen sind aufgrund der
Nutzungshistorie auszuschließen
Keine oberflächliche Fließ- oder Stillgewässer innerhalb der Fläche
sowie im näheren Umfeld, keine Lage im Wasserschutzgebiet oder
Überschwemmungsgebiet
Grundwasserkörper durch Tagebau weiträumig abgesenkt
Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund vorhandener Reliefenergie und Entfernung mit geringem Siedlungsbezug
Windhöffigkeit ausreichend für wirtschaftlichen WEA-Betrieb
Teilfläche geprägt durch ackerbauliche Nutzung und linienhafte Gehölze entlang von Wegeführungen
Umfeld geprägt durch ackerbauliche Nutzung und Windparks
Lage im Landschaftsschutzgebiet Nr. 12 des Rhein-Erft-Kreises
Lage im Naturpark Rheinland
Keine zusammenhängenden Wohnflächen oder einzelne Wohnstandorte innerhalb oder in der Umgebung. Nächstgelegener Wohnsiedlungsbereich in ca. 1,2 km Entfernung (Königshoven).
Erweiterter Naherholungsbereich der Ortschaft Kaster, im Umfeld
sind jedoch höherwertige Naherholungsbereiche vorhanden (z. B.
Mühlenerft, Kasterer See)
Keine Baudenkmäler auf der Fläche vorhanden, Ortsteil Alt-Kaster
liegt ca. 1,3 km entfernt und wird durch angrenzende Waldflächen
visuell abgeschirmt
Durch Rekultivierung keine Bodendenkmäler zu erwarten
Keine Lage in einem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich
Geplanter Ausbau der Straßen L 31n und L 48n
Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht; keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen
Bewertung
mittel
gering
gering
gering
mittel
gering - mittel
gering - mittel
nachrangig
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
19
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt
Fläche und Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft
Mensch, Gesundheit
und Bevölkerung
Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Umweltauswirkungen
Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung
- Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker)
- Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)
Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb
- Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche
und durch Störung benachbarter Lebensraumstrukturen nicht auszuschließen
Vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich
Versiegelung / Inanspruchnahme von fruchtbaren Rekultivierungsböden, die aufgrund ihrer Nutzungshistorie und flächendeckenden Verbreitung in der Bördelandschaft jedoch nicht als Wert- und Funktionselement von besonderer oder herausragender Bedeutung einzustufen sind (ausgleichbar / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung).
Die Inanspruchnahme für WEA-Fundamente und dauerhafte Montageflächen kann zudem auf ein Mindestmaß reduziert werden, so dass
die Bodenfunktionen nur auf einem sehr geringen Anteil der Konzentrationszonenfläche nachhaltig beeinträchtigt werden.
Keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und dem
Grundwasser zu erwarten
Keine Betroffenheit von Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete,
Überschwemmungsgebiete) ersichtlich
Keine Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für
das Klima oder die Luftqualität (z. B. Wald- und Gehölzflächen)
Klimatische Freiraumfunktionen werden durch das Vorhaben nicht
nachhaltig beeinträchtigt
Das Vorhaben leistet durch den Ausbau erneuerbarer Energien einen
positiven Beitrag für Klimaschutz und bessere Luftqualität
Das Einbringen technisch-konstruktiver Elemente führt zu einer weiterführenden Veränderung der Landschaftsbildqualität in einem bereits durch bestehende Windparks und den Tagebaubetrieb vorbelastetem Raum (Bündelungswirkung)
Aufgrund der geringen Entfernung zu den südlich gelegenen Ortslagen Kaster und Königshoven und der topographischen Hochlage des
Standortes rücken die geplanten WEA näher an die Wohnstandorte
heran, werden jedoch durch Gehölzbestände der Kasterer Höhe
visuell abgeschirmt
Durch die Lage im Landschaftsschutzgebiet wird eine landschaftsrechtliche Befreiung erforderlich
Keine Unterbrechung bedeutender Sichtbeziehungen
Aufgrund der Entfernung zu Siedlungsbereichen und Erholungsflächen ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohnoder Erholungsfunktion zu erwarten.
Eine Beeinträchtigung von umliegenden Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe ist
aufgrund der Entfernung nicht auszuschließen (insb. für Königshoven). Aus diesem Grund wird im Genehmigungsverfahren ggf. die
Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten durch Sondergutachten erforderlich.
Voraussichtlich keine Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange
Keine Beeinträchtigung bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche
Hochspannungsfreileitung querend (FNP, kein Bestand), Modellflugplatz östlich angrenzend
Abstände zu Straßen (L31n, L48n) nach Ausbau zu berücksichtigen
Das Vorhaben bewirkt keine besonderen Wechselwirkungen
Erheblichkeit
nicht
erheblich
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
erheblich
nicht
erheblich
nicht
erheblich
keine
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss)
20
Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit
Die Darstellung einer Windkraftkonzentrationszone südlich des vorhandenen Windparks Königshovener Höhe
führt voraussichtlich nicht zu erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima und
Luft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter.
Ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nach derzeitiger Sachlage nicht auszuschließen. Im weiteren Planverfahren sind daher vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich.
Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen werden derzeit als abwägungserheblich eingeschätzt.
Optisch-visuelle Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Umfeld der Ortschaften Kaster und Königshoven sind
aufgrund der geringen Entfernung nicht auszuschließen und somit abwägungserheblich. Die Lage im Landschaftsschutzgebiet erfordert eine landschaftsrechtliche Befreiung für die geplante Konzentrationszone. Für das
Genehmigungsverfahren können darüber hinaus weitere Fachgutachten (z. B. Schall und Verschattung) erforderlich werden.
Beeinträchtigte Funktionen von Natur und Landschaft können im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen vermieden oder kompensiert werden. Potenziell auftretenden
Konflikten beim Artenschutz kann durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Vorbehaltlich des Ergebnisses der vertiefenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen und der Möglichkeit einer Befreiung aus dem Landschaftsschutz ist die Ausweisung einer WEA-Konzentrationszone im FNP derzeit
insgesamt noch als »umweltverträglich« einzustufen.
Aufgestellt:
Erftstadt-Lechenich den 21.06.2017
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN