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Beschlussvorlage (Umweltbericht zum Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
1,2 MB
Datum
04.07.2017
Erstellt
22.06.17, 18:00
Aktualisiert
22.06.17, 18:00

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg 51. Flächennutzungsplanänderung Umweltbericht Überschlägige Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen Stand: Aufstellungsbeschluss Juni 2017 INNOGY WIND ONSHORE DEUTSCHLAND GMBH Aufgestellt: Stand: Juni 2017 21.06.2017 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH 898_Bedburg_Umweltbericht_Aufstellungsbeschluss_170621.docx Impressum Auftraggeber: innogy Wind onshore Deutschland GmbH Lister Straße 10 30163 Hannover Auftragnehmer: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH Zehntwall 5-7 50374 Erftstadt Tel.: 02235 – 68 53 59 0 E-Mail: kontakt@la-smeets.de Projektleitung: Bearbeitung: Landschaftsarchitekt Dipl. Ing. Peter Smeets M.A. Geogr. Dr. Manuel Bertrams Hinweis zum Urheberschutz: Dieser Fachbeitrag ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt wie auch einzelne als Planungsgrundlage verwendete Inhalte und Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der Inhaber der einzelnen Urheberrechte zulässig. Der Auftraggeber hat unter Beachtung des Urheberschutzes vertraglich das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung und Änderung dieses Fachbeitrages. Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) 1 GLIEDERUNG 1 Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................... 2 2 Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung ............................................... 2 3 Planungsvorgaben........................................................................................ 4 4 Methodisches Vorgehen .............................................................................. 5 5 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ......................... 6 5.1 Teilfläche 1 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen......................................... 6 5.2 Teilfläche 2 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen......................................... 8 5.3 Teilfläche 3 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen....................................... 10 5.4 Teilfläche 4 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen....................................... 12 5.5 Teilfläche 5 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen....................................... 15 5.6 Teilfläche 6 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen....................................... 18  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) 1 2 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Bedburg beabsichtigt, weitere Flächen für Windenergie im Stadtgebiet zur Verfügung stellen. Im Flächennutzungsplan sind im nördlichen Stadtgebiet derzeit zwei Konzentrationszonen für Windenergie dargestellt. Im Zuge der fortschreitenden Rekultivierung der Tagebauflächen stehen in diesem Bereich kontinuierlich neue Flächen zu Verfügung, die für eine potenzielle Nutzung durch Windenergieanlagen (WEA) in Frage kommen. Aufgrund der bestehenden Ausschlusswirkung ist zur Ansiedlung weiterer WEA die planungsrechtliche Sicherung weiterer Konzentrationszonen auf FNP-Ebene erforderlich. In einer aktuellen flächendeckenden Untersuchung des Stadtgebietes wurden insgesamt acht potenzielle Eignungsflächen identifiziert und einer ersten planerischen Abwägung unterzogen1. Als Ergebnis sollen insgesamt sechs dieser Eignungsflächen im FNP als Konzentrationszonen ausgewiesen werden (Teilflächen 1-6). Für die Belange des Umweltschutzes nach §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB2 wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen entsprechend dem Planungs- und Verfahrensstand ermittelt werden (§ 2 Abs. 4 BauGB). Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Die nachfolgenden Ausführungen entsprechen den aufgrund vorangegangener und bereits vorliegender Untersuchungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand Aufstellungsbeschluss, Juni 2017) ableitbaren Umweltauswirkungen des Planvorhabens. Im Rahmen des fortschreitenden Bauleitplanverfahrens, insbesondere der Offenlegung gem. § 4 Abs. 2 BauGB, können sich grundsätzlich weitere Angaben, Anregungen und Hinweise zu den planungsrelevanten Schutzgütern ergeben, die in die Fortschreibung des Umweltberichtes einfließen. 2 Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung Folgende Umweltbelange sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB für die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg zu prüfen: - Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche3, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt - Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes - Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt - Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter - Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen vorgenannten Belangen des Umweltschutzes - Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern 1 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, Juni 2017 2 BAUGESETZBUCH in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) 3 Durch die BauGB-Novelle 2017 als zusätzliches Schutzgut zu berücksichtigen  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) 3 - Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie - Die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts - Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden - unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB4. Die Ziele des Umweltschutzes aus den Fachgesetzen und Fachplanungen geben den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter vor. Hierdurch spiegelt sich der jeweilige Zielerfüllungsgrad der fachgesetzlichen Vorgaben in der Bewertung der Umweltauswirkungen wider. Die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen der Planung, die im räumlichen Geltungsbereich des Bauleitplans (Primärauswirkungen) und infolge indirekter Auswirkungen (Sekundärwirkungen) auch über die Grenzen des Plangebietes hinaus prognostizierbar sind, werden im Umweltbericht nach dem gegenwärtigem Wissensstand dargestellt und bewertet. In einem ersten Schritt erfolgt die Beschreibung der Bestandssituation, in der die wesentlichen Funktionen und Vorbelastungen sowie die Bedeutung und Empfindlichkeit des jeweiligen Schutzgutes ermittelt werden. Anschließend werden die konkret erfassbaren Wirkungen der Planung auf die Schutzgüter und Belange des Umweltschutzes dargestellt (Planvariante) und einer möglichen Entwicklung des Umweltzustandes ohne Verwirklichung des Planvorhabens (Nullvariante) gegenübergestellt5. Die planerischen Umweltziele und weitere vorliegende schutzgutbezogene Untersuchungen (z. B. Fachgutachten zu Artenschutz oder Lärmbelastung) werden bei der Bestandsaufnahme des aktuellen Umweltzustandes und bei der Bewertung der planungsbedingten Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die vorliegende Auswirkungsprognose erfolgt auf Grundlage des Detailgrades der Planung (FNP-Ebene) und dem derzeitigen Stand der Planung und notwendiger Untersuchungen (Aufstellungsbeschluss zur FNP-Änderung). Hieraus lässt sich vorab eine überschlägige Prognose der zu erwartenden Umweltauswirkungen ableiten (Kapitel 5), die im weiteren Planverfahren ergänzt und konkretisiert wird. Konkrete Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) werden erst im nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf Vorhabenebene ermittelt. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist im Bauleitplanverfahren in der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. 4 Keine Relevanz für das vorliegende FNP-Änderungsverfahren, da kein Bebauungsplan aufgestellt wird 5 Die Darstellung der Nullvariante erfolgt im weiteren Planungsverlauf  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) 3 4 Planungsvorgaben Im Rahmen der flächendeckenden Untersuchung des Stadtgebietes zur Ermittlung der WEAEignungsflächen wurden im Hinblick auf die in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Umweltbelange bereits einschlägige Restriktionskriterien (sog. harte und weiche Tabuzonen) und weiterführende Planungsgrundlagen zu Grunde gelegt. Die hierbei berücksichtigten Ausschluss- und Auswahlkriterien sind nachfolgend schutzgutbezogen aufgelistet. Schutzgut »TIERE, PFLANZEN und BIOLOGISCHE VIELFALT« • Nationalparke und nationale Naturmonumente (Tabuzone) • Naturschutzgebiete (300 m Abstand) • Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile (Tabuzone) • Gesetzlich geschützte Biotope (Tabuzone) • Natura 2000-Gebiete (FFH / VSG) inkl. Funktionsräumen (Tabuzone) • Gebiete mit besonderer Bedeutung für Vögel und Fledermäuse (100 m Abstand) • Waldflächen (Tabuzone) Schutzgut »FLÄCHE und BODEN« • Mögliche Angliederung an bestehende Windparks • Vorzug rekultivierter Tagebauflächen Schutzgut »WASSER« • Wasserschutzgebiete der Zone I und II (Tabuzone) • Überschwemmungsgebiete (Tabuzone) • Gewässer- und Uferzonen (Tabuzone) Schutzgut »KLIMA und LUFT« • Politische Zielsetzungen zum Klimaschutz und Ausbau erneuerbarer Energien • Windhöffigkeit und bestehende Windparks Schutzgut »LANDSCHAFT« • Landschaftsschutzgebiete (Berücksichtigung) • Bedeutsame Naherholungsbereiche (Berücksichtigung) • Naturparkflächen (Berücksichtigung) • Vorbelastungen des Landschaftsbildes (Berücksichtigung) Schutzgut »MENSCH« • Allgemeine Siedlungsbereiche (Tabuzone) • Abstände zu geschlossenen Siedlungsbereichen (600 m / 1200 m) • Einzelgebäude und Splittersiedlungen im Außenbereich (600 m) • Wohnungsnahe Erholungsräume (600 m um Siedlungspuffer) • Gewerblich genutzte Flächen (Tabuzone) Schutzgut »KULTUR- UND SACHGÜTER« • Bauverbotszonen an Bundesautobahn und Bundesstraßen (Tabuzone) • Hochspannungstrassen und Freileitungen (Berücksichtigung) • Richtfunkstrecken und Rohrfernleitungen (Berücksichtigung) • Flugplätze und sonstige Freizeitanlagen (Berücksichtigung) • Denkmalrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Stadtteil Alt-Kaster 1.200 m Abstand) • WEA-Bestandsanlagen (Berücksichtigung) Die bestehenden planungsrechtlichen Vorgaben und Inhalte (z. B. Landesentwicklungsplan NRW, Regionalplan Köln, Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg, Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises, Naturpark Rheinland, Abschlussbetriebsplan) werden nachfolgend schutzgutbezogen für die einzelnen Teilflächen der 51. FNP-Änderung aufgelistet und berücksichtigt.  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) 4 5 Methodisches Vorgehen Die jeweilige Bedeutung und vorhabenbezogene Empfindlichkeit der Schutzgüter        Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche und Boden, Wasser (Grund- und Oberflächenwasser), Klima und Luft, Landschaft (Landschaftsbild im freien Landschaftsraum) Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung sowie Kultur- und sonstige Sachgüter werden innerhalb des Untersuchungsraums für die jeweiligen Teilflächen erfasst und bewertet. Die Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Planvorhabens berücksichtigt die durch Gebietsfestsetzungen und Ausnutzungsgrade definierte Flächeninanspruchnahme. Die über die klare Trennung der o.g. Schutzgüter hinausgehenden Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (insb. Buchstaben b, f, g und h) werden ebenfalls, sofern relevant, in den einzelnen Unterkapiteln berücksichtigt. Aus der Analyse und Bewertung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens ergibt sich die Art und Weise, wie die Ziele des Umweltschutzes berücksichtigt werden. Diese bilden gleichzeitig auch den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter. Die Beschreibung der Bestandssituation im Untersuchungsraum umfasst die Funktionen, Vorbelastungen und Empfindlichkeit des jeweiligen Schutzgutes. Die Beurteilung erfolgt hierbei verbal-argumentativ. Es werden vier Stufen der Bedeutung und Empfindlichkeit gegenüber Auswirkungen des Planvorhabens unterschieden. Nach der Beurteilung der Bedeutung/Empfindlichkeit der einzelnen Schutzgüter werden diese mit den möglichen Auswirkungen des Planvorhabens verknüpft. Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden die entsprechend der Planungsebene erfassbaren Wirkungen auf die Schutzgüter und Belange des Umweltschutzes dargestellt. Bei der Auswirkungsermittlung werden, soweit dies auf FNP-Ebene möglich ist, die Reichweite, die zeitliche Dauer und die Intensität der jeweiligen Auswirkungen berücksichtigt. Hierbei werden ebenfalls vier Stufen der Betroffenheit bzw. Erheblichkeit unterschieden, die zunächst verbal-argumentativ beschrieben und anschließend in der zusammenfassenden Erheblichkeitsbeurteilung für jedes Schutzgut zusätzlich auch graphisch („Ampeleinstufung“) dargestellt werden. Bestandsaufnahme Graphische Darstellung Auswirkungsermittlung Bedeutung / Empfindlichkeit des Schutzgutes Betroffenheit Verträglichkeit Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB Nachrangig Keine umweltverträglich nicht abwägungsrelevant Gering Nicht erheblich umweltverträglich Abwägungsunerheblich Mittel Erheblich bedingt umweltverträglich Abwägungserheblich Hoch Besonders erheblich nicht umweltverträglich besonderes Abwägungsgewicht  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 6 Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) 5 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 5.1 Teilfläche 1 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen Gebietscharakteristik Lage: Am Nordrand des Stadtgebietes, an der Grenze zur Gemeinde Jüchen, westlich der A 44n Flächengröße: ca. 32 ha Derzeitige Nutzung: Ackerbauliche Fläche (rekultiviert) Planungsrecht: LEP NRW: Freiraum (Braunkohlenabbau) RP Köln: Allg. Freiraum- und Agrarbereich, BSLE FNP: Fläche für die Landwirtschaft LP: Rekultivierungsfläche Bestand Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Beschreibung        Fläche und Boden    Wasser   Luft / Klima  Landschaft     Mensch, Gesundheit und Bevölkerung   Kulturgüter und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen    Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit Gehölzbeständen Derzeit ausschließlich ackerbauliche Nutzung Angrenzende Gehölzbestände entlang der Tagebaubetriebsflächen Keine naturschutzfachlichen Restriktionen (Schutzgebiete) Vorkommen von WEA-empfindlichen Offenlandarten, vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich Teilflächengröße der Konzentrationszone: ca. 32 ha Rekultivierter Bodenstandort mit hoher Fruchtbarkeit, keine natürliche Bodenausprägung Ehemals Parabraunerden und Kolluvien (Bodenkarte NRW), aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft Altlasten und schädliche Bodenveränderungen sind aufgrund der Nutzungshistorie auszuschließen Keine oberflächliche Fließ- oder Stillgewässer innerhalb der Fläche sowie im näheren Umfeld, keine Lage im Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet Grundwasserkörper durch Tagebau weiträumig abgesenkt Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund vorhandener Reliefenergie und Entfernung mit geringem Siedlungsbezug Immissions(vor-)belastung durch angrenzende Tagebauflächen und zukünftige A 44n Windhöffigkeit ausreichend für wirtschaftlichen WEA-Betrieb Teilfläche geprägt durch weiträumige rekultivierte Ackerlandschaft Umfeld geprägt durch Tagebau und Windparks, somit bereits vorbelasteter Standort Keine zusammenhängenden Wohnflächen oder einzelne Wohnstandorte innerhalb oder in der Umgebung der Teilfläche. Nächstgelegener Wohnsiedlungsbereich in ca. 2,6 km Entfernung (Jackerath) Durch ackerbauliche Nutzung und isolierte Lage im Tagebau keine Bedeutung für die Naherholung Keine Baudenkmäler auf der Fläche vorhanden, Ortsteil Alt-Kaster liegt ca. 5 km entfernt Durch Rekultivierung keine Bodendenkmäler zu erwarten Keine Lage in einem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht; keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen Bewertung mittel gering gering gering gering gering gering nachrangig  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 7 Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) Prognose bei Durchführung der Planung Schutzgüter Umweltauswirkungen Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Fläche und Boden Wasser Luft / Klima Landschaft Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Kulturgüter und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen  Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung - Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker) - Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)  Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb - Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche und Störung benachbarter Lebensräume nicht auszuschließen  Vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich  Versiegelung / Inanspruchnahme von fruchtbaren Rekultivierungsböden, die aufgrund ihrer Nutzungshistorie und flächendeckenden Verbreitung in der Bördelandschaft jedoch nicht als Wert- und Funktionselement von besonderer oder herausragender Bedeutung einzustufen sind (ausgleichbar / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung).  Die Inanspruchnahme für WEA-Fundamente und dauerhafte Montageflächen kann zudem auf ein Mindestmaß reduziert werden, so dass die Bodenfunktionen nur auf einem sehr geringen Anteil der Konzentrationszonenfläche nachhaltig beeinträchtigt werden.  Keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und dem Grundwasser zu erwarten  Keine Betroffenheit von Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete) ersichtlich  Keine Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für das Klima oder die Luftqualität (z. B. Wald- und Gehölzflächen)  Klimatische Freiraumfunktion wird nicht nachhaltig beeinträchtigt  Das Vorhaben leistet durch den Ausbau erneuerbarer Energien einen positiven Beitrag für Klimaschutz und bessere Luftqualität  Das Einbringen technisch-konstruktiver Elemente führt zu einer weiterführenden Veränderung der Landschaftsbildqualität in einem bereits durch bestehende Windparks und den Tagebaubetrieb vorbelastetem Raum (Bündelungswirkung)  Aufgrund der Entfernung zu umliegenden Ortslagen (z. B. Königshoven, Kirchherten, Jackerath oder Frimmersdorf) sind die Auswirkungen auf das Sichtfeld voraussichtlich von geringer Erheblichkeit, da sich die geplanten WEA im Landschaftsbild unterordnen  Keine Unterbrechung bedeutender Sichtbeziehungen  Aufgrund der Entfernung zu Siedlungsbereichen und Erholungsflächen ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohnoder Erholungsfunktion zu erwarten  Durch die Nähe zur A 44n werden ggf. Schutzvorkehrungen (z. B. für Eiswurf) erforderlich  Voraussichtlich keine Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange  Keine Beeinträchtigung bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche  Betroffenheit sonstiger Sachgüter derzeit nicht ersichtlich  Das Vorhaben bewirkt keine besonderen Wechselwirkungen Erheblichkeit nicht erheblich erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich keine Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit Die Darstellung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der rekultivierten Tagebauflächen westlich der A 44n führt voraussichtlich nicht zu erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nach derzeitiger Sachlage nicht auszuschließen. Im weiteren Planverfahren sind daher vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich. Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen werden derzeit als abwägungserheblich eingeschätzt. Beeinträchtigte Funktionen von Natur und Landschaft können im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen vermieden oder kompensiert werden. Potenziell auftretenden Konflikten beim Artenschutz kann durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Für das Genehmigungsverfahren können weitere Fachgutachten (z. B. Schall und Verschattung) erforderlich werden. Dies erscheint jedoch aufgrund der Entfernung zu schutzbedürftigen Flächen nicht zwingend erforderlich. Vorbehaltlich des Ergebnisses der vertiefenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen ist die Ausweisung einer WEA-Konzentrationszone im FNP derzeit als »umweltverträglich« einzustufen.  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 8 Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) 5.2 Teilfläche 2 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen Gebietscharakteristik Lage: Am Nordrand des Stadtgebietes, an der Grenze zur Gemeinde Jüchen, östlich der A 44n Flächengröße: ca. 89 ha Derzeitige Nutzung: Ackerbauliche Fläche (rekultiviert) Planungsrecht: LEP NRW: Freiraum (Braunkohlenabbau) RP Köln: Allg. Freiraum- und Agrarbereich, BSLE FNP: Fläche für die Landwirtschaft, Richtfunkstrecke LP: Rekultivierungsfläche Bestand Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Beschreibung        Fläche und Boden    Wasser   Luft / Klima  Landschaft     Mensch, Gesundheit und Bevölkerung   Kulturgüter und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen    Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit Gehölzbeständen Derzeit ausschließlich ackerbauliche Nutzung Angrenzende Gehölzbestände entlang der Tagebaubetriebsflächen Keine naturschutzfachlichen Restriktionen (Schutzgebiete) Vorkommen von WEA-empfindlichen Offenlandarten, vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich Teilflächengröße der Konzentrationszone: ca. 89 ha Rekultivierter Bodenstandort mit hoher Fruchtbarkeit, keine natürliche Bodenausprägung Ehemals Parabraunerden und Kolluvien (Bodenkarte NRW), aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft Altlasten und schädliche Bodenveränderungen sind aufgrund der Nutzungshistorie auszuschließen Keine oberflächliche Fließ- oder Stillgewässer innerhalb der Fläche sowie im näheren Umfeld, keine Lage im Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet Grundwasserkörper durch Tagebau weiträumig abgesenkt Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund vorhandener Reliefenergie und Entfernung mit geringem Siedlungsbezug Immissions(vor-)belastung durch angrenzende Tagebauflächen und zukünftige A 44n Windhöffigkeit ausreichend für wirtschaftlichen WEA-Betrieb Teilfläche geprägt durch weiträumige rekultivierte Ackerlandschaft Umfeld geprägt durch Tagebau und Windparks, somit bereits vorbelasteter Standort Keine zusammenhängenden Wohnflächen oder einzelne Wohnstandorte innerhalb oder in der Umgebung der Teilfläche. Nächstgelegener Wohnsiedlungsbereich in ca. 3,1 km Entfernung (Jackerath) Durch ackerbauliche Nutzung und isolierte Lage im Tagebau keine Bedeutung für die Naherholung Keine Baudenkmäler auf der Fläche vorhanden, Ortsteil Alt-Kaster liegt ca. 4,5 km entfernt Durch Rekultivierung keine Bodendenkmäler zu erwarten Keine Lage in einem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht; keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen Bewertung mittel gering gering gering gering gering gering nachrangig  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 9 Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) Prognose bei Durchführung der Planung Schutzgüter Umweltauswirkungen Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Fläche und Boden Wasser Luft / Klima Landschaft Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Kulturgüter und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen  Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung - Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker) - Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)  Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb - Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche und Störung benachbarter Lebensräume nicht auszuschließen  Vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich  Versiegelung / Inanspruchnahme von fruchtbaren Rekultivierungsböden, die aufgrund ihrer Nutzungshistorie und flächendeckenden Verbreitung in der Bördelandschaft jedoch nicht als Wert- und Funktionselement von besonderer oder herausragender Bedeutung einzustufen sind (ausgleichbar / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung).  Die Inanspruchnahme für WEA-Fundamente und dauerhafte Montageflächen kann zudem auf ein Mindestmaß reduziert werden, so dass die Bodenfunktionen nur auf einem sehr geringen Anteil der Konzentrationszonenfläche nachhaltig beeinträchtigt werden.  Keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und dem Grundwasser zu erwarten  Keine Betroffenheit von Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete) ersichtlich  Keine Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für das Klima oder die Luftqualität (z. B. Wald- und Gehölzflächen)  Klimatische Freiraumfunktion wird nicht nachhaltig beeinträchtigt  Das Vorhaben leistet durch den Ausbau erneuerbarer Energien einen positiven Beitrag für Klimaschutz und bessere Luftqualität  Das Einbringen technisch-konstruktiver Elemente führt zu einer weiterführenden Veränderung der Landschaftsbildqualität in einem bereits durch bestehende Windparks und den Tagebaubetrieb vorbelasteten Raum (Bündelungswirkung)  Aufgrund der Entfernung zu umliegenden Ortslagen (z. B. Königshoven, Kirchherten, Jackerath oder Frimmersdorf) sind die Auswirkungen auf das Sichtfeld voraussichtlich von geringer Erheblichkeit, da sich die geplanten WEA im Landschaftsbild unterordnen  Keine Unterbrechung bedeutender Sichtbeziehungen  Aufgrund der Entfernung zu Siedlungsbereichen und Erholungsflächen ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohnoder Erholungsfunktion zu erwarten  Durch die Nähe zur A 44n werden ggf. Schutzvorkehrungen (z. B. für Eiswurf) erforderlich  Voraussichtlich keine Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange  Keine Beeinträchtigung bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche  Richtfunkstrecke unmittelbar entlang der Autobahntrasse (FNP) zu berücksichtigen  Das Vorhaben bewirkt keine besonderen Wechselwirkungen Erheblichkeit nicht erheblich erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich keine Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit Die Darstellung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der rekultivierten Tagebauflächen östlich der A 44n führt voraussichtlich nicht zu erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nach derzeitiger Sachlage nicht auszuschließen. Im weiteren Planverfahren sind daher vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich. Beeinträchtigte Funktionen von Natur und Landschaft können im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen vermieden oder kompensiert werden. Potenziell auftretenden Konflikten beim Artenschutz kann durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Für das Genehmigungsverfahren können weitere Fachgutachten (z. B. Schall und Verschattung) erforderlich werden. Dies erscheint jedoch aufgrund der Entfernung zu schutzbedürftigen Flächen nicht zwingend erforderlich. Vorbehaltlich des Ergebnisses der vertiefenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen ist die Ausweisung einer WEA-Konzentrationszone im FNP derzeit als »umweltverträglich« einzustufen.  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 10 Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) 5.3 Teilfläche 3 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen Gebietscharakteristik Lage: Am Nordrand des Stadtgebietes, südlich der Versorgungstrasse des Tagebaus, in nordwestlicher Angrenzung zum Windpark Königshovener Höhe Flächengröße: ca. 97 ha Derzeitige Nutzung: Ackerbauliche Fläche (rekultiviert) Planungsrecht: LEP NRW: Freiraum (Braunkohlenabbau) RP Köln: Allg. Freiraum- und Agrarbereich, BSLE FNP: Fläche für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft (unbepflanzt), Richtfunkstrecke LP: Rekultivierungsfläche Bestand Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Fläche und Boden Wasser Luft / Klima Landschaft Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Kulturgüter und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen Beschreibung  Landwirtschaftlich rekultivierte Fläche mit angrenzenden Gehölzbeständen entlang der Tagebaubetriebsflächen  Derzeit ausschließlich ackerbauliche Nutzung  Keine naturschutzfachlichen Restriktionen (Schutzgebiete)  Vorkommen von WEA-empfindlichen Offenlandarten, vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich  Teilflächengröße der Konzentrationszone: ca. 97 ha  Rekultivierter Bodenstandort mit hoher Fruchtbarkeit, keine natürliche Bodenausprägung  Ehemals Parabraunerden und Kolluvien (Bodenkarte NRW), aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft  Altlasten und schädliche Bodenveränderungen sind aufgrund der Nutzungshistorie auszuschließen  Keine oberflächliche Fließ- oder Stillgewässer innerhalb der Fläche sowie im näheren Umfeld, keine Lage im Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet  Grundwasserkörper durch Tagebau weiträumig abgesenkt  Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund vorhandener Reliefenergie und Entfernung mit geringem Siedlungsbezug  Immissionsvorbelastung durch angrenzende Tagebauflächen  Windhöffigkeit ausreichend für wirtschaftlichen WEA-Betrieb  Teilfläche geprägt durch weiträumige rekultivierte Ackerlandschaft  Umfeld geprägt durch Tagebau und Windparks, somit bereits vorbelasteter Standort  Keine zusammenhängenden Wohnflächen oder einzelne Wohnstandorte innerhalb oder in der Umgebung der Teilfläche. Nächstgelegener Wohnsiedlungsbereich in ca. 2,8 km Entfernung (Königshoven)  Durch ackerbauliche Nutzung und isolierte Lage im Tagebauumfeld geringe Bedeutung für die Naherholung  Keine Baudenkmäler auf der Fläche vorhanden, Ortsteil Alt-Kaster liegt ca. 3 km entfernt  Durch Rekultivierung keine Bodendenkmäler zu erwarten  Keine Lage in einem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich  Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht; keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen Bewertung mittel gering gering gering gering gering gering nachrangig  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 11 Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) Prognose bei Durchführung der Planung Schutzgüter Umweltauswirkungen Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Fläche und Boden Wasser Luft / Klima Landschaft Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Kulturgüter und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen  Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung - Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker) - Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)  Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb - Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche und durch Störung benachbarter Lebensraumstrukturen nicht auszuschließen  Vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich  Versiegelung / Inanspruchnahme von fruchtbaren Rekultivierungsböden, die aufgrund ihrer Nutzungshistorie und flächendeckenden Verbreitung in der Bördelandschaft jedoch nicht als Wert- und Funktionselement von besonderer oder herausragender Bedeutung einzustufen sind (ausgleichbar / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung).  Die Inanspruchnahme für WEA-Fundamente und dauerhafte Montageflächen kann zudem auf ein Mindestmaß reduziert werden, so dass die Bodenfunktionen nur auf einem sehr geringen Anteil der Konzentrationszonenfläche nachhaltig beeinträchtigt werden.  Keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und dem Grundwasser zu erwarten  Keine Betroffenheit von Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete) ersichtlich  Keine Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für das Klima oder die Luftqualität (z. B. Wald- und Gehölzflächen)  Klimatische Freiraumfunktionen werden durch das Vorhaben nicht nachhaltig beeinträchtigt  Das Vorhaben leistet durch den Ausbau erneuerbarer Energien einen positiven Beitrag für Klimaschutz und bessere Luftqualität  Das Einbringen technisch-konstruktiver Elemente führt zu einer weiterführenden Veränderung der Landschaftsbildqualität in einem bereits durch bestehende Windparks und den Tagebaubetrieb vorbelastetem Raum (Bündelungswirkung)  Aufgrund der Entfernung zu umliegenden Ortslagen (z. B. Königshoven, Kirchherten, Jackerath oder Frimmersdorf) sind die Auswirkungen auf das Sichtfeld voraussichtlich von geringer Erheblichkeit, da sich die geplanten WEA im Landschaftsbild unterordnen  Keine Unterbrechung bedeutender Sichtbeziehungen  Aufgrund der Entfernung zu Siedlungsbereichen und Erholungsflächen ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohnoder Erholungsfunktion zu erwarten.  Voraussichtlich keine Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange  Keine Beeinträchtigung bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche  Querende Richtfunkstrecke (FNP) zu berücksichtigen  Das Vorhaben bewirkt keine besonderen Wechselwirkungen Erheblichkeit nicht erheblich erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich keine Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit Die Darstellung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der rekultivierten Tagebauflächen südlich der Tagebauversorgungstrasse führt voraussichtlich nicht zu erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nach derzeitiger Sachlage nicht auszuschließen. Im weiteren Planverfahren sind daher vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich. Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen werden derzeit als abwägungserheblich eingeschätzt. Beeinträchtigte Funktionen von Natur und Landschaft können im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen vermieden oder kompensiert werden. Potenziell auftretenden Konflikten beim Artenschutz kann durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Für das Genehmigungsverfahren können weitere Fachgutachten (z. B. Schall und Verschattung) erforderlich werden. Dies erscheint jedoch aufgrund der Entfernung zu schutzbedürftigen Flächen nicht zwingend erforderlich. Vorbehaltlich des Ergebnisses der vertiefenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen ist die Ausweisung einer WEA-Konzentrationszone im FNP derzeit als »umweltverträglich« einzustufen.  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 12 Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) 5.4 Teilfläche 4 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen Gebietscharakteristik Lage: Flächengröße: Am Nordrand des Stadtgebietes, in östlicher Angrenzung zum Windpark Königshovener Höhe ca. 62 ha (davon 53 ha für WEA nutzbar) Derzeitige Nutzung: Ackerbauliche Fläche (rekultiviert) Planungsrecht: LEP NRW: Freiraum (Braunkohlenabbau) RP Köln: Allg. Freiraum- und Agrarbereich, Waldbereich, BSLE FNP: Fläche für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft, 110 kVLeitung LP: Rekultivierungsfläche Bestand Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Fläche und Boden Wasser Luft / Klima Landschaft Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Kulturgüter und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen Beschreibung  Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit angrenzenden Gehölzbeständen  Derzeit ackerbauliche Nutzung, die Teilfläche wird durch eine rekultivierte Waldfläche (Biotopkatasterfläche) in zwei Bereiche aufgeteilt  Keine naturschutzfachlichen Restriktionen (Schutzgebiete)  Vorkommen von WEA-empfindlichen Offenlandarten, vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich  Teilflächengröße der Konzentrationszone: ca. 53 ha  Rekultivierter Bodenstandort mit hoher Fruchtbarkeit, keine natürliche Bodenausprägung  Ehemals Pararendzinen, -braunerden und Kolluvien (Bodenkarte NRW), aufgrund der Fruchtbarkeit besonders schutzwürdig  Altlasten und schädliche Bodenveränderungen sind aufgrund der Nutzungshistorie auszuschließen  Keine oberflächliche Fließ- oder Stillgewässer innerhalb der Fläche sowie im näheren Umfeld, keine Lage im Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet  Grundwasserkörper durch Tagebau weiträumig abgesenkt  Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund vorhandener Reliefenergie und Entfernung mit geringem Siedlungsbezug  Windhöffigkeit ausreichend für wirtschaftlichen WEA-Betrieb  Teilfläche geprägt durch ackerbauliche Nutzung und rekultivierte Gehölz- und Waldflächen  Umfeld geprägt durch Tagebau, Windparks und den Kraftwerksstandort Frimmersdorf, somit bereits deutlich vorbelasteter Standort  Erweiterter landschaftsbezogener Erholungsraum für Frimmersdorf  Keine zusammenhängenden Wohnflächen oder einzelne Wohnstandorte innerhalb oder in der Umgebung der Teilfläche. Nächstgelegene Wohnsiedlungsbereiche in ca. 1,2 km (Frimmersdorf) und 1,4 km Entfernung (Gindorf)  Rekultivierte, ackerbaulich genutzte Flächen mit eher geringer Bedeutung für die Naherholung  Keine Baudenkmäler auf der Fläche vorhanden, Ortsteil Alt-Kaster liegt ca. 3,5 km entfernt  Durch Rekultivierung keine Bodendenkmäler zu erwarten  Keine Lage in einem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich  Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht; keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen Bewertung mittel gering gering gering gering - mittel gering - mittel gering nachrangig  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 13 Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) Prognose bei Durchführung der Planung Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Fläche und Boden Wasser Luft / Klima Landschaft Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Kulturgüter und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen Umweltauswirkungen  Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung - Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker) - Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)  Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb - Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche und durch Störung benachbarter Lebensraumstrukturen nicht auszuschließen  Vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich  Versiegelung / Inanspruchnahme von fruchtbaren Rekultivierungsböden, die aufgrund ihrer Nutzungshistorie und flächendeckenden Verbreitung in der Bördelandschaft jedoch nicht als Wert- und Funktionselement von besonderer oder herausragender Bedeutung einzustufen sind (ausgleichbar / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung).  Die Inanspruchnahme für WEA-Fundamente und dauerhafte Montageflächen kann zudem auf ein Mindestmaß reduziert werden, so dass die Bodenfunktionen nur auf einem sehr geringen Anteil der Konzentrationszonenfläche nachhaltig beeinträchtigt werden.  Keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und dem Grundwasser zu erwarten  Keine Betroffenheit von Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete) ersichtlich  Keine Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für das Klima oder die Luftqualität (z. B. Wald- und Gehölzflächen)  Klimatische Freiraumfunktionen werden durch das Vorhaben nicht nachhaltig beeinträchtigt  Das Vorhaben leistet durch den Ausbau erneuerbarer Energien einen positiven Beitrag für Klimaschutz und bessere Luftqualität  Das Einbringen technisch-konstruktiver Elemente führt zu einer weiterführenden Veränderung der Landschaftsbildqualität in einem bereits durch bestehende Windparks und den Tagebaubetrieb vorbelastetem Raum (Bündelungswirkung)  Aufgrund der geringen Entfernung zu umliegenden Ortslagen (z. B. Frimmersdorf und Gindorf) und der topographischen Hochlage des Standortes rücken die geplanten WEA näher an die Wohnstandorte heran und werden beim Blick in die Landschaft gut wahrnehmbar sein  Keine Unterbrechung bedeutender Sichtbeziehungen  Aufgrund der Entfernung zu Siedlungsbereichen und Erholungsflächen ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohnoder Erholungsfunktion zu erwarten.  Eine Beeinträchtigung von umliegenden Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe ist aufgrund der Entfernung nicht auszuschließen (insb. für Frimmersdorf und Gindorf). Aus diesem Grund wird im Genehmigungsverfahren ggf. die Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten durch Sondergutachten erforderlich. Eine erhebliche Auswirkung wird jedoch derzeit nicht erwartet.  Voraussichtlich keine Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange  Keine Beeinträchtigung bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche  Betroffenheit sonstiger Sachgüter derzeit nicht ersichtlich (im FNP dargestellte Hochspannungsleitung wurde zurückgebaut)  Das Vorhaben bewirkt keine besonderen Wechselwirkungen Erheblichkeit nicht erheblich erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich erheblich nicht erheblich nicht erheblich keine  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) 14 Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit Die Darstellung einer Windkraftkonzentrationszone im Bereich der rekultivierten Tagebauflächen östlich des bestehenden Windparks Königshovener Höhe führt voraussichtlich nicht zu erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nach derzeitiger Sachlage nicht auszuschließen. Im weiteren Planverfahren sind daher vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich. Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen werden derzeit als abwägungserheblich eingeschätzt. Optisch-visuelle Auswirkungen für die Ortschaften Frimmersdorf und Gindorf sind aufgrund der geringen Entfernung nicht auszuschließen und somit abwägungserheblich. Für das Genehmigungsverfahren können darüber hinaus weitere Fachgutachten (z. B. Schall und Verschattung) erforderlich werden. Beeinträchtigte Funktionen von Natur und Landschaft können im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen vermieden oder kompensiert werden. Potenziell auftretenden Konflikten beim Artenschutz kann durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Vorbehaltlich des Ergebnisses der vertiefenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen ist die Ausweisung einer WEA-Konzentrationszone im FNP derzeit als »umweltverträglich« einzustufen.  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 15 Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) 5.5 Teilfläche 5 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen Gebietscharakteristik Lage: Am Nordwestrand des Stadtgebietes, westlich der A 61, nördlich von Kirchherten Flächengröße: ca. 21 ha Derzeitige Nutzung: Ackerbauliche Fläche Planungsrecht: LEP NRW: Freiraum RP Köln: Allg. Freiraum- und Agrarbereich FNP: Fläche für die Landwirtschaft, 20 kV-Leitung LP: keine besonderen Festsetzungen Bestand Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Beschreibung        Fläche und Boden    Wasser   Luft / Klima    Landschaft  Mensch, Gesundheit und Bevölkerung    Kulturgüter und sonstige Sachgüter    Wechselwirkungen Derzeit ausschließlich ackerbauliche Nutzung Lineare Gehölzbestände entlang der Autobahntrasse Keine naturschutzfachlichen Restriktionen (Schutzgebiete) Vorkommen von WEA-empfindlichen Offenlandarten, vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich Teilflächengröße der Konzentrationszone: ca. 21 ha Typische Parabraunerden vereinzelt pseudovergleyt mit Schwarzerde-Relikten sowie Kolluvien (Bodenkarte NRW) Bodenstandort der aufgrund seiner natürlichen Fruchtbarkeit als besonders schutzwürdig einzustufen ist Durch ackerbauliche Nutzung ist der Bodenstandort langzeitig anthropogen überprägt und durch kolluviale Verlagerungen nicht mehr in seiner ursprünglichen natürlichen Form erhalten Altlasten und schädliche Bodenveränderungen sind aufgrund der Natürlichkeit und Nutzungshistorie weitestgehend auszuschließen Keine oberflächlichen Fließ- oder Stillgewässer innerhalb der Fläche sowie im näheren Umfeld, keine Lage im Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet Grundwasserkörper durch Tagebau weiträumig abgesenkt Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund vorhandener Reliefenergie mit geringem Siedlungsbezug Immissionsvorbelastung durch angrenzende A61 Höchste Windhöffigkeit im Stadtgebiet Prägung durch weiträumige Ackerlandschaft Richtung Westen und angrenzende Autobahntrasse und Windpark Kaiskorb Richtung Osten, somit in Teilen vorbelasteter Standort Keine Wohnflächen oder einzelne Wohnstandorte innerhalb oder in der Umgebung der Teilfläche. Nächstgelegener Wohnsiedlungsbereich in ca. 1,2 km Entfernung (Kirchherten) Standort ist durch Autobahn immissionstechnisch vorbelastet Durch ackerbauliche Nutzung und Nähe zur Autobahn eher geringe Bedeutung für die Naherholung Keine Baudenkmäler auf der Fläche vorhanden, Ortsteil Alt-Kaster liegt ca. 5 km entfernt Bodendenkmäler sind nicht bekannt jedoch aufgrund des „natürlichen“ Standortes nicht gänzlich auszuschließen Keine Lage in einem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht; keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen Bewertung mittel mittel gering gering gering - mittel gering - mittel gering nachrangig  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 16 Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) Prognose bei Durchführung der Planung Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Fläche und Boden Wasser Luft / Klima Landschaft Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Kulturgüter und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen Umweltauswirkungen  Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung - Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker) - Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)  Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb - Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche und durch Störung benachbarter Lebensraumstrukturen nicht auszuschließen  Vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich  Versiegelung / Inanspruchnahme von Böden mit einer natürlich hohen Fruchtbarkeit, die aufgrund ihrer Nutzungshistorie und flächendeckenden Verbreitung in der Bördelandschaft jedoch nicht als Wertund Funktionselement von besonderer oder herausragender Bedeutung einzustufen sind (ausgleichbar / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung).  Die Inanspruchnahme für WEA-Fundamente und dauerhafte Montageflächen kann zudem auf ein Mindestmaß reduziert werden, so dass die Bodenfunktionen nur auf einem sehr geringen Anteil der Konzentrationszonenfläche nachhaltig beeinträchtigt werden.  Keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und dem Grundwasser zu erwarten  Keine Betroffenheit von Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete) ersichtlich  Keine Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für das Klima oder die Luftqualität (z. B. Wald- und Gehölzflächen)  Klimatische Freiraumfunktionen werden durch das Vorhaben nicht nachhaltig beeinträchtigt  Das Vorhaben leistet durch den Ausbau erneuerbarer Energien einen positiven Beitrag für Klimaschutz und bessere Luftqualität  Das Einbringen technisch-konstruktiver Elemente führt zu einer weiterführenden Veränderung der Landschaftsbildqualität in einem bereits durch bestehende Windparks und die Autobahn A 61 vorbelasteten Raum (Bündelungswirkung)  Aufgrund der geringen Entfernung zu umliegenden Ortslagen (insb. Kirchherten) und der topographischen Lage des Standortes werden die geplanten WEA vom Ortsrand gut sichtbar sein  Keine Unterbrechung bedeutender Sichtbeziehungen  Aufgrund der Entfernung zu Siedlungsbereichen und Erholungsflächen ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohnoder Erholungsfunktion zu erwarten.  Eine Beeinträchtigung von umliegenden Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe ist aufgrund der Entfernung nicht auszuschließen (insb. für Kirchherten). Aus diesem Grund wird im Genehmigungsverfahren ggf. die Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten durch Sondergutachten erforderlich. Eine erhebliche Auswirkung ist jedoch derzeit nicht zu erwarten.  Voraussichtlich keine Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange  Keine Beeinträchtigung bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche  20 kV-Leitung querend (FNP), Umspannwerk angrenzend (Beeinträchtigung muss noch vertiefend geprüft werden)  Das Vorhaben bewirkt keine besonderen Wechselwirkungen Erheblichkeit nicht erheblich erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich erheblich nicht erheblich nicht erheblich keine  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) 17 Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit Die Darstellung einer Windkraftkonzentrationszone westlich der Autobahntrasse A61 führt voraussichtlich nicht zu erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nach derzeitiger Sachlage nicht auszuschließen. Im weiteren Planverfahren sind daher vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich. Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen werden derzeit als abwägungserheblich eingeschätzt. Optisch-visuelle Auswirkungen für das Landschaftsbild im Umfeld der Ortschaft Kirchherten sind aufgrund der geringen Entfernung nicht auszuschließen und somit voraussichtlich abwägungserheblich. Für das Genehmigungsverfahren können darüber hinaus weitere Fachgutachten (z. B. Schall und Verschattung) erforderlich werden. Beeinträchtigte Funktionen von Natur und Landschaft können im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen vermieden oder kompensiert werden. Potenziell auftretenden Konflikten beim Artenschutz kann durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Vorbehaltlich des Ergebnisses der vertiefenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen ist die Ausweisung einer WEA-Konzentrationszone im FNP derzeit als »umweltverträglich« einzustufen.  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 18 Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) 5.6 Teilfläche 6 – Voraussichtliche Umweltauswirkungen Gebietscharakteristik Lage: Am Nordostrand des Stadtgebietes, in südlicher Angrenzung zum Windpark Königshovener Höhe Flächengröße: ca. 87 ha Derzeitige Nutzung: Ackerbauliche Fläche (rekultiviert), Schotterweg Planungsrecht: LEP NRW: Freiraum (Braunkohlenabbau) RP Köln: Allg. Freiraum- und Agrarbereich, Waldbereich, BSLE, L48, L31n FNP: Fläche für die Landwirtschaft LP: Rekultivierungsfläche und Landschaftsschutzgebiet Nr. 12 Bestand Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Fläche und Boden Wasser Luft / Klima Landschaft Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Kulturgüter und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen Beschreibung  Landwirtschaftlich rekultivierte Flächen mit linienhaften Gehölzbeständen entlang der vorhandenen Wegeführungen  Freiflächen derzeit ausschließlich ackerbaulich genutzt  Keine naturschutzfachlichen Restriktionen (Schutzgebiete)  Vorkommen von WEA-empfindlichen Offenlandarten, vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich  Teilflächengröße der Konzentrationszone: ca. 87 ha  Rekultivierter Bodenstandort mit hoher Fruchtbarkeit, keine natürliche Bodenausprägung  Ehemals Parabraunerden und Kolluvien (Bodenkarte NRW), aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft  Altlasten und schädliche Bodenveränderungen sind aufgrund der Nutzungshistorie auszuschließen  Keine oberflächliche Fließ- oder Stillgewässer innerhalb der Fläche sowie im näheren Umfeld, keine Lage im Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet  Grundwasserkörper durch Tagebau weiträumig abgesenkt  Kaltluftproduktion auf den Ackerflächen, aufgrund vorhandener Reliefenergie und Entfernung mit geringem Siedlungsbezug  Windhöffigkeit ausreichend für wirtschaftlichen WEA-Betrieb  Teilfläche geprägt durch ackerbauliche Nutzung und linienhafte Gehölze entlang von Wegeführungen  Umfeld geprägt durch ackerbauliche Nutzung und Windparks  Lage im Landschaftsschutzgebiet Nr. 12 des Rhein-Erft-Kreises  Lage im Naturpark Rheinland  Keine zusammenhängenden Wohnflächen oder einzelne Wohnstandorte innerhalb oder in der Umgebung. Nächstgelegener Wohnsiedlungsbereich in ca. 1,2 km Entfernung (Königshoven).  Erweiterter Naherholungsbereich der Ortschaft Kaster, im Umfeld sind jedoch höherwertige Naherholungsbereiche vorhanden (z. B. Mühlenerft, Kasterer See)  Keine Baudenkmäler auf der Fläche vorhanden, Ortsteil Alt-Kaster liegt ca. 1,3 km entfernt und wird durch angrenzende Waldflächen visuell abgeschirmt  Durch Rekultivierung keine Bodendenkmäler zu erwarten  Keine Lage in einem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich  Geplanter Ausbau der Straßen L 31n und L 48n  Kein besonderes Zusammenwirken, das über normales Wirkungsgefüge hinausgeht; keine Sonderbiotope mit extremen Standortbedingungen Bewertung mittel gering gering gering mittel gering - mittel gering - mittel nachrangig  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 19 Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) Prognose bei Durchführung der Planung Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Fläche und Boden Wasser Luft / Klima Landschaft Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Kulturgüter und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen Umweltauswirkungen  Verlust / Störung von Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme / Benachbarung - Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Acker) - Benachbarte Biotope mittlerer Bedeutung (Gehölze)  Störung von faunistischen Lebensräumen durch Anlagen und Betrieb - Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen auf der Fläche und durch Störung benachbarter Lebensraumstrukturen nicht auszuschließen  Vertiefende Untersuchungen im weiteren Planverfahren erforderlich  Versiegelung / Inanspruchnahme von fruchtbaren Rekultivierungsböden, die aufgrund ihrer Nutzungshistorie und flächendeckenden Verbreitung in der Bördelandschaft jedoch nicht als Wert- und Funktionselement von besonderer oder herausragender Bedeutung einzustufen sind (ausgleichbar / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung).  Die Inanspruchnahme für WEA-Fundamente und dauerhafte Montageflächen kann zudem auf ein Mindestmaß reduziert werden, so dass die Bodenfunktionen nur auf einem sehr geringen Anteil der Konzentrationszonenfläche nachhaltig beeinträchtigt werden.  Keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern und dem Grundwasser zu erwarten  Keine Betroffenheit von Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete) ersichtlich  Keine Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für das Klima oder die Luftqualität (z. B. Wald- und Gehölzflächen)  Klimatische Freiraumfunktionen werden durch das Vorhaben nicht nachhaltig beeinträchtigt  Das Vorhaben leistet durch den Ausbau erneuerbarer Energien einen positiven Beitrag für Klimaschutz und bessere Luftqualität  Das Einbringen technisch-konstruktiver Elemente führt zu einer weiterführenden Veränderung der Landschaftsbildqualität in einem bereits durch bestehende Windparks und den Tagebaubetrieb vorbelastetem Raum (Bündelungswirkung)  Aufgrund der geringen Entfernung zu den südlich gelegenen Ortslagen Kaster und Königshoven und der topographischen Hochlage des Standortes rücken die geplanten WEA näher an die Wohnstandorte heran, werden jedoch durch Gehölzbestände der Kasterer Höhe visuell abgeschirmt  Durch die Lage im Landschaftsschutzgebiet wird eine landschaftsrechtliche Befreiung erforderlich  Keine Unterbrechung bedeutender Sichtbeziehungen  Aufgrund der Entfernung zu Siedlungsbereichen und Erholungsflächen ist keine erhebliche Beeinträchtigung von Gebieten mit Wohnoder Erholungsfunktion zu erwarten.  Eine Beeinträchtigung von umliegenden Gebieten mit Wohn- oder Erholungsfunktion durch Emissionen, Schattenwurf und Lichtreflexe ist aufgrund der Entfernung nicht auszuschließen (insb. für Königshoven). Aus diesem Grund wird im Genehmigungsverfahren ggf. die Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten durch Sondergutachten erforderlich.  Voraussichtlich keine Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange  Keine Beeinträchtigung bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche  Hochspannungsfreileitung querend (FNP, kein Bestand), Modellflugplatz östlich angrenzend  Abstände zu Straßen (L31n, L48n) nach Ausbau zu berücksichtigen  Das Vorhaben bewirkt keine besonderen Wechselwirkungen Erheblichkeit nicht erheblich erheblich nicht erheblich nicht erheblich nicht erheblich erheblich nicht erheblich nicht erheblich keine  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Stadt Bedburg – 51. FNP-Änderung – Umweltbericht (Stand Aufstellungsbeschluss) 20 Zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit Die Darstellung einer Windkraftkonzentrationszone südlich des vorhandenen Windparks Königshovener Höhe führt voraussichtlich nicht zu erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist nach derzeitiger Sachlage nicht auszuschließen. Im weiteren Planverfahren sind daher vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich. Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen werden derzeit als abwägungserheblich eingeschätzt. Optisch-visuelle Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Umfeld der Ortschaften Kaster und Königshoven sind aufgrund der geringen Entfernung nicht auszuschließen und somit abwägungserheblich. Die Lage im Landschaftsschutzgebiet erfordert eine landschaftsrechtliche Befreiung für die geplante Konzentrationszone. Für das Genehmigungsverfahren können darüber hinaus weitere Fachgutachten (z. B. Schall und Verschattung) erforderlich werden. Beeinträchtigte Funktionen von Natur und Landschaft können im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen vermieden oder kompensiert werden. Potenziell auftretenden Konflikten beim Artenschutz kann durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Unter Umständen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Vorbehaltlich des Ergebnisses der vertiefenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen und der Möglichkeit einer Befreiung aus dem Landschaftsschutz ist die Ausweisung einer WEA-Konzentrationszone im FNP derzeit insgesamt noch als »umweltverträglich« einzustufen. Aufgestellt: Erftstadt-Lechenich den 21.06.2017 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN  SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN