Daten
Kommune
Merzenich
Größe
391 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
01.06.15, 18:11
Aktualisiert
01.06.15, 18:11
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Inhalt der Datei
Anlage Abwägung
- Bebauungsplan Merzenich C 24 (Merzpark) sowie
- 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich
Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(1) und 4(1) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten
Naturschutzverbände.
Frühzeitige Beteiligung vom 05.01.2015 – 06.02.2015
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Parallelverfahren BP Merzenich C 24
und 17. FNP-Änderung wurden nachstehende Stellungnahmen und Anregungen
abgegeben, zu denen die Gemeinde im Folgenden Stellung nimmt.
Hinweis:
Zu den Stellungnahmen und Anregungen nimmt die Gemeinde in einem Dokument
Stellung, da diese für den BP C 24 und die 17. FNP-Änderung überwiegend identisch
sind. Wo sich Stellungnahmen auf ein Verfahren beziehen, wird dies vorab deutlich
gemacht.
Gliederung:
Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung:
A - Behörden
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen nur zum BP C 24:
C - Öffentlichkeit
Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung
A – Behörden
(Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung)
Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 09.02.2015
(BP C24)
„Leider kann ich im Rahmen der TÖB-Beteiligung nicht fristgerecht zu o. a.
Bebauungsplan Stellung nehmen, da ich noch die Ergebnisse der archäologischen
Prospektion der Fa. Archaeonet auswerten konnte. Ich bitte um Fristverlängerung bis
zum 20.2.2015.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Fristverlängerung wurde gewährt. Mit Schreiben vom 27.02.2015 ging eine
weitere Stellungnahme ein.
Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 27.02.2015
(zur 17. FNP Änderung und BP C24)
a) Östlicher Geltungsbereich
„(...) Im Plangebiet des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes C 24
"Merzpark" wurde auf Anregung des LVR Amtes für Bodendenkmalpflege eine
archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt, da auf der Grundlage
vorliegender Erkenntnisse mit erhaltenen Bodendenkmälern zu rechnen war. In der
Fläche verteilt wurden drei Suchschnitte angelegt, davon zwei im westlichen Teil der
Fläche und einer im österlichen Bereich. In der östlichen Hälfte des Plangebietes
wurden lediglich neuzeitliche Befunde erfasst, denen kein Denkmalwert zuzuordnen
ist. Zudem war der Teilbereich durch Bodeneingriffe auch bereits stark
beeinträchtigt.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
b) Westlicher Geltungsbereich
„Anders sieht es im westlichen Teil der Fläche aus. Hier wurden in den Sondagen
Teile einer vorgeschichtlichen Siedlungen aufgedeckt, die sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit auch in die vorgesehene Erweiterungsfläche Richtung Norden,
also auch in den von der Flächennutzungsplan-Änderung erfassten Bereich
ausdehnt. Diesbezüglich werden ergänzende Ermittlungen erforderlich.
Grundsätzlich stellt sich für den Bebauungsplan C 24 jetzt die Frage, ob die
beabsichtigten Ausweisungen eines Wohngebietes mit den Belangen des
Denkmalschutzes vereinbar ist.
Gemäߧ 11 DSchG NW ist die Sicherung der Bodendenkmäler im Rahmen der
Bauleitplanug zu gewährleisten. Sicherung heißt in erster Linie, Erhaltung
bedeutender Bodendenkmäler als Bodenarchiv für kommende Generationen. Diese
Sicherungsverpflichtung wird über § 1 Abs. 3 DSchG NW bzw. § 1 Abs. 6 Nr. 5
BauGB zum Gegenstand der planerischen Abwägung. Von der Spannweite her
besteht die Möglichkeit, die denkmalwürdige Teilfläche des Plangebietes, die sich
ausweislich der Sondagen im nordwestlichen Teilabschnitt befindet, als nicht
überbaubare Fläche festzusetzen, um hier dem Auftrag des Denkmalschutzgesetzes
nachzukommen.
Es besteht aber auch die Alternative, hier eine Sicherung der Quellen für die Forschung durch Ausgrabung vorzunehmen, so dass im Ergebnis die Festsetzung einer
Wohnbaufläche (incl. Erschließung etc.) nach erfolgter Grabung nicht zu
beanstanden wäre.
Die Grabung kann in diesem Zusammenhang aber nicht auf die einzelnen
Baugruben beschränkt werden, da diese Teilgrabung den wissenschaftlichen
Aussagewert als Quelle für die Forschung zu sehr beeinträchtigen würde. Die
planerischen Festsetzungen "verursachen" die Notwendigkeit der Ausgrabung des
geschlossenen archäologischen Befundes, da nur so der undokumentierte Verlust
der Quelle für die Forschung vermieden werden kann.
Hierfür wäre eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer Erlaubnis
gemäß § 13 DSchG NW tätig wird. (...)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens C24 „Merzpark“ wurde die Firma
Goldschmidt Archäologie & Denkmalpflege, Düren beauftragt, die von dem Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland geforderten Untersuchungen durchzuführen.
Hierfür wurde von der Fachfirma eine Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW eingeholt.
Die Firma nahm am 04. Mai 2015 die Feldarbeiten auf. Dabei wurden fünf
Arbeitsbereiche geöffnet, von denen drei jeweils unmittelbar parallel zu den im
Dezember 2014 angelegten Sondageschnitten lagen. Die ersten Ergebnisse der
weitergehenden Untersuchungen wurden in einem „Zwischenbericht zur
archäologischen Flächengrabung Merzenich - Merzpark NW 2015/1039“ (Mai 2015)
dokumentiert. Die Untersuchungen ergaben weitere Befunde (u. a. holzkohlehaltige
Pfostengruben, Kreisgraben, vorgeschichtliche Keramikscherben, Holzkohlefilter,
Brandlehmbröckchen)
Nach den nun vorliegenden Erkenntnissen wird für das Plangebiet eine vollständige
Dokumentation und Ausgrabung der archäologischen Befunde notwendig. Ein
diesbezüglicher Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Nach
Durchführung dieser Arbeiten stehen aus Sicht des Fachgutachters
denkmalpflegerische Belange der Planung nicht mehr entgegen.
Der Bereich des Flurstücks 73 (Gemeinde Merzenich, Flur 30) sowie die sich südlich
des parallel aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. C 24 befindlichen Grundstücke
waren dabei nicht Gegenstand der Untersuchungen im Bebauungsplanverfahren. Da
für diese Bereiche ebenfalls eine Betroffenheit der Bodendenkmalbelange erwartet
wird, erfolgt auf der Ebene der 17. FNP-Änderung der Hinweis, dass in den
nachgeordneten Bebauungsplanverfahren eine archäologische Untersuchung
durchzuführen ist.
Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 04.02.2015
(zur 17. FNP Änderung)
Keine Bedenken oder Anregungen. Die wasserwirtschaftlichen Belange werden im
Rahmen des Bebauungsplanes C 24 vorgetragen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 04.02.2015
(BP C24)
a) Wasserwirtschaft
„(...) Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Niederschlagswasserbeseitigung
In den Erläuterungen zum o. g. Bebauungsplan wird unter Punkt 4.4 ausgeführt,
dass die anfallenden Niederschlagswässer zum Regenrückhaltebecken nordöstlich
von Morschenich-Neu abgeführt und gedrosselt in eine Vorflut eingeleitet werden
sollen.
Mit Bescheid vom 04.12.2013 wurde der Gemeinde Merzenich die Erlaubnis erteilt,
die anfallenden Niederschlagswässer aus Morschenich-Neu bis zu einer
Höchstmenge von 84 l/s dem namenlosen Vorfluter 3a, der zum Buirer Fliess führt,
einzuleiten. In dem angesetzten Einzugsgebiet sind neben den Flächen für die
Ortslage Morschenich-Neu Erweiterungsflächen westlich der L 264 berücksichtigt
worden. Der mittlere Befestigungsgrad für das gesamte Einzugsgebiet liegt bei ca.
51%.
In dem o. g. Bebauungsplan soll nun eine erste Erweiterungsfläche an das
vorhandene Trennsystem angeschlossen werden. Es werden neben Wohnbebauung
(einschl. Gebäudekomplex für das betreute Seniorenwohnen) Gewerbe- und
Sonderbauflächen (Lebensmitteldiscounter u. Getränkemarkt) ausgewiesen. Im
Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung ist folgendes zu ergänzen:
1. Es ist nachzuweisen, ob der o. g. mittlere Versiegelungsgrad weiterhin
eingehalten werden kann. Hierzu ist die Darstellung des Regenwassernetzes
mit den jeweiligen Teileinzugsgebieten um die Erweiterungsflächen zu
ergänzen.
2. In Abhängigkeit des Befestigungsgrades wird sich das verbleibende
Restvolumen im Regenrückhaltebecken reduzieren. Hierzu ist eine
entsprechende Gegenüberstellung Ist-Zustand und Prognose-Zustand mit
der ersten Erweiterungsfläche vorzulegen.
3. Für die Verkehrs- und Parkflächen im Gewerbegebiet sowie für die stark
frequentierten Parkplätze am SB-Markt wird eine Vorbehandlung der
anfallenden Oberflächenwässer erforderlich. Hierzu sind Aussagen und
Darstellungen zu ergänzen. Ggf. sind entsprechende Flächen freizuhalten.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die von der Kreisverwaltung Düren vorgetragenen Untersuchungen werden in
Abstimmung zwischen dem beteiligten Erschließungsplaner (Büro Dr. Jochims &
Burtscheidt) und der Kreisverwaltung im Rahmen der Baugenehmigung bzw.
Bauentwurfsplanung erstellt, da u. a. zum jetzigen Zeitpunkt die Nutzer des SBMarktes und der Gewerbebetriebe noch nicht feststehen. Da von der damals in die
Berechnungen eingeflossene Fläche maximal 1/3 dieser Fläche in Anspruch
genommen wird, werden durch das Vorhaben keine Maßnahmen vorbereitet, welche
die Vollzugsfähigkeit der Entwässerungsplanung und somit des Bebauungsplanes
gefährden, so dass auf eine Untersuchung zum derzeitigen Zeitpunkt verzichtet
werden kann.
b) Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
Stellungnahme erfolgen, da das erforderliche schallschutztechnische Gutachten
hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen ausgehend von dem geplanten
Gewerbegebiet auf die zukünftige Wohnbebauung noch nicht erstellt ist. Nach
Erstellung des Lärmschutzgutachtens wird um erneute Beteiligung im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens gebeten.
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Anregung wird gefolgt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird ein
Schallschutztechnisches Gutachten erstellt und der Kreisverwaltung Düren im
Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung
gestellt.
c) Bodenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich eine Altablagerung befindet,
die bei der Unteren Bodenschutzbehörde unter der Nummer Me 3335 geführt wird.
Die Lage und Ausdehnung der Altablagerung sind in dem beigefügtem Luftbild
dargestellt.
Die Altablagerung mit einer Größe von ca. 720 m² und einer Mächtigkeit von ca. 1 m
ist in einem Luftbild aus dem Jahr 1980 sichtbar. Dort ist auch zu erkennen, dass die
Ablagerungsstelle eine Zufahrt von der Straße "An der Vogelrute" besitzt. Nähere
Erkenntnisse über den heutigen Zustand der Altablagerung und zu dem dort
abgelagerten Material liegen mir nicht vor. In dem beigefügten Luftbild ist weiterhin
zu erkennen, dass östlich der Altablagerung aktuell weitere Materialien gelagert
werden. Auch hierzu liegen keine Erkenntnisse zur Art der Materialien und der
Möglichkeit einer schädlichen Bodenveränderung vor.
Ein konkreter Altlastenverdacht besteht bei dem derzeitigen Kenntnisstand für die
Altablagerung und auch für die aktuellen Ablagerungen nicht, jedoch empfehle ich im
Hinblick auf die geplante Wohnnutzung für das Flurstück Gemarkung Merzenich, Flur
30, Flurstück 74 weitere Ermittlungen zu Art und heutigem Zustand der dortigen
Ablagerungen durchzuführen. Geprüft werden sollte, ob bei der Gemeinde oder bei
früheren Grundstückseigentümern oder Anwohnern Erkenntnisse zur früheren und
aktuellen Grundstücksnutzung und zur Art der dort gelagerten/abgelagerten
Materialien vorliegen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Bei der Gemeinde Merzenich bzw. bei den Grundstückseigentümern lagen keine
Erkenntnisse über die Fläche vor. Aus diesem Grund wurde durch die Firma IQ
Ingenieurgesellschaft Quadriga mbH eine Bodenuntersuchung durchgeführt. Zur
Erkundung dieser Fläche wurden am 23.04.2015 durch die o. g. Fachfirma sieben
Rammkernsondierungen mit jeweils 2,0 m Tiefe abgeteuft. Mit keiner der abgeteuften
Bohrungen wurden bodenfremde Beimengungen festgestellt. Insofern wurde auf eine
weitergehende chemische Untersuchung der entnommenen Bodenproben verzichtet.
Gemäß der sensorischen Beurteilung des Bohrguts handelt es sich um natürlichen
und nicht mit potentiell schadstoffhaltigen Beimengungen verunreinigten Boden.
Auffällig ist einzig die bei einer Bohrung festgestellte größere Mächtigkeit des
Lößlehms, die vermutlich als Bombentrichter zu erklären ist. Insofern können die
erbohrten Böden durchaus auch eine Umlagerung zu früheren Zeiten erfahren
haben, die jedoch anhand der Beschaffenheit des erbohrten Bodens nicht zu
erkennen ist. Im Zuge der Begehung des Projektgeländes konnten keine
nutzungsbedingten Beeinträchtigungen oder Ablagerungen festgestellt werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mittels der durchgeführten Bohrungen, der
Beurteilung des Bohrguts und einer Begehung des Projektgeländes keine Hinweise
auf das Vorliegen einer Altlast im Sinne von schadstoffhaltigen Auffüllungen oder
Ablagerungen festgestellt wurden. Eine nachteilige Beeinträchtigung der zu
beurteilenden Gefährdungspfade durch Schadstoffe kann sicher ausgeschlossen
werden. Eie geplante Bebauung des untersuchten Geländes mit Wohngebäuden
inklusive der Anlegung von Hausgärten unterliegt keinen Einschränkungen. Einzig
können Anomalien im Baugrund infolge von verfüllten Bombentrichtern vorkommen.
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW vom
22.01.2015
a) Bergwerksfeld
„Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Union
100" im Eigentum der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier
vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416
Köln. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene
bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen,
die o. g. Eigentümerin um Stellungnahme zu bitten.
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die RWE Power AG wurde im Verfahren
beteiligt.
b) Sümpfungsmaßnahmen
Der Bereich des Bebauungsplanes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63-
2000-1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach
Beendigung
der
bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen
ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen diesbezüglich eine Anfrage an die bergbautreibende RWE Power
AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den
Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. (...)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein
entsprechender Hinweis aufgenommen. Die RWE Power AG sowie der Erftverband
wurde im Verfahren beteiligt.
Schreiben des Geologischen Dienst NRW vom 29.01.2015
„(...)Erdbebengefährdung
Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung
und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 " Bauten in deutschen
Erdbebengebieten" zu berücksichtigen.
Die Gemeinde Merzenich ist nach der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein-Westfalen,
1 : 350 000 (Karte zu DIN 4149)" der Erdbebenzone 3 in geologischer
Untergrundklasse S zuzuordnen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein
entsprechender Hinweis aufgenommen.
Schreiben Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 16.01.2015
a) keine grundsätzlichen Bedenken
„Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken. Das Gebiet der Bauleitplanung befindet sich in der
Nähe der L 264. Die Anbindung erfolgt über den planfreien Knoten.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
b) Mindestabstand für das Gewerbegebiet
„Für das Gewerbegebiet ist festzuhalten, dass die Umfahrung und die Stellplätze
zum Gebäude gehören und damit insgesamt als Hochbaumaßnahme gelten. Hier ist
ein Mindestabstand von 5,0 m von den Bestandteilen der Nebenanlagen der L 264
einzuhalten. Straßenbestandteile sind dem Straßen- und Wegegesetz NRW zu
entnehmen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Umfahrung und die Stellplätze wurden nach der frühzeitigen Beteiligung so
angepasst, dass nun von diesen Anlagen zu den Nebenanlagen der parallel zum
Plangebiet verlaufenden L 264 der geforderte Mindestabstand von 5,0 m eingehalten
wird.
c) Lärmschutzmaßnahmen
„Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung
keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch
Verkehrslärm der L 264, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei
Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen
gehen zu Lasten der Gemeinde Merzenich.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen
(Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden
oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB).
Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der
Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Plangeberin nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Ansprüche auf aktiven bzw.
passiven Lärmschutz werden an den Landesbetrieb Straßen.NRW nicht gelten
gemacht. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die bestehenden
Verkehrsemissionen aufgenommen.
d) Blendung des Verkehrs / Sichtdreiecke / Bepflanzung entlang von
Radwegen / Unterhaltungsmaßnahmen
„An klassifizierte Straßen angrenzende Bauvorhaben (z. B. Erschließungsanlagen,
Parkplätze, Ausstellungs- und Lagerflächen) sind aus Gründen der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs so zu beleuchten und durch ausreichend hohe, nicht
übersteigbare und dichte Einfriedungen oder Bepflanzung zum Schutze der
Verkehrsteilnehmer abzuschirmen, dass der übergeordnete Verkehr weder geblendet
noch abgelenkt wird.
Im Bereich von Einmündungen oder Anbindungen an die L 264 ist durch
entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der
Richtlinien für die Anlage von Landstraßen - RAL- Abschnitt 6.6 der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen dauerhaft von Bewuchs
und Baukörpern freigehalten werden.
Die Einhaltung von Mindestabständen von Bepflanzungen entlang von Radwegen ist
ebenfalls zu berücksichtigen. Erschwernisse in der Unterhaltung durch in den
Verkehrsraum hineinragende Äste oder Wurzelwuchs usw. sind zu vermeiden.
Bepflanzungsmaßnahmen können Hindernisse im Sinne der Richtlinie für passive
Schutzeinrichtungen sein. In diesem Falle sind entsprechende Maßnahmen
vorzusehen.
Unterhaltungsmaßnahmen / Grünpflegearbeiten sind nicht von der L 264 aus oder
vom Radweg entlang der L 264 aus vorzunehmen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Plangeberin nimmt die Hinweise zur Blendung des Verkehrs, zu den
Sichtdreiecken, zur Bepflanzung entlang von Radwegen
und zu den
Unterhaltungsmaßnahmen zur Kenntnis. Diese Hinweise werden im Rahmen der
nachgeordneten
Verfahren
(Ausführungsplanung,
Genehmigungsplanung)
berücksichtigt.
e) Werbeanlagen
„Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird im
Bebauungsplan nicht festgeschrieben, sondern ergibt sich erst später aufgrund der
nachfolgenden Bebauung. Im Bebauungsplantext ist deshalb darauf hinzuweisen,
dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbots-/ Anbaubeschränkungszonen und
mit Wirkung zur L 264 der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung
bedürfen (§ 28 i. v. m. § 25 StrWG NRW). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an
der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig.
Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom
äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht
verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen,
dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden.
Schaufenster sind ebenfalls zur Landesstraße hin abzuschirmen;
Verkehrsteilnehmer ablenkende Gestaltungen sind nicht hinnehmbar.
den
Die Außenfassaden sind so zu gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den
Verkehr der Landesstraße entsteht.
Da die Werbeanlagen im Bebauungsplan nicht festgesetzt sind, ist die
Straßenbauverwaltung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unabhängig
von Größe, Gestaltung, usw. erneut zu beteiligen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Anregung wird gefolgt. Entsprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan
übernommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird die
Straßenbauverwaltung beteiligt.
f) Regelungen innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone
„Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist die Fassadengestaltung so zu
wählen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 264 nicht
gefährdet werden.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird ein entsprechender
Hinweise
in
den
Bebauungsplan
aufgenommen.
Ebenso
wird
die
Anbaubeschränkungszone nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.
g) Entwässerungsanlagen
„Bei
sämtlichen
Maßnahmen
(Hochbauten,
Umfahrungen,
Stellplätze,
Werbeanlagen, Einfriedungen usw.) entlang der L 264 incl. der Nebenanlagen sind
die Entwässerungsanlagen weder zu nutzen noch zu beeinträchtigen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Entwässerungslagen der L264 inklusive der Nebenanlagen bleiben von der
Planung unberührt.
Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 54 vom 20.01.2015
„Mit meiner Rundverfügung vom 20.10.2014 erläuterte ich, dass meine Beteiligung
als Obere Wasserbehörde (Dezernat 54 der BR Köln) im Rahmen von
Bauleitplanverfahren oder Baugesuchen nur dann erforderlich ist, sofern durch die
Planungen oder Vorhaben
1. ein
Gewässer
1.
Ordnung
(Rhein,
Sieg)
und/oder
festgesetztes/vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet,
2. ein Gewässer 2. Ordnung (Agger, Erft, Niers, Rur, Wupper),
3. die Schutzzonen von Hochwasserschutzanlagen o. g. Gewässern,
4. ein geplantes Wasserschutzgebiet oder
5. eine Rohrfernleitung
dessen
betroffen sind und somit meine unmittelbare Zuständigkeit vorliegt. Weiterhin bat ich
darum, in Ihrem Beteiligungs-Anschreiben auf den konkreten Umstand meiner
Betroffenheit (s. o. Punkte 1-5) einzugehen. Aus Ihrem o. g. Anschreiben kann ich
meine Betroffenheit nicht erkennen; ich bitte Sie, diese in dem konkreten Fall
darzulegen.
Von einer generellen Beteiligung meines Dezernates 54 bitte ich zukünftig
abzusehen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die aufgeführten Punkte 1 bis 5 werden von dem Vorhaben nicht berührt. Somit liegt
keine Betroffenheit der Bezirksregierung Köln. Dez. 54 vor. Auf eine weitere
Beteiligung im Verfahren kann somit verzichtet werden.
Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
vom 12.01.2015
(BP C24)
„Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Die
Auswirkungen der Kampfhandlungen sind in der beigefügten Karte nicht dargestellt.
Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel, sofern
diese nicht vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt. Die Beauftragung dieser
Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf
unserer Internetseite.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das
Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen
Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf
Kampfmitteluntersuchung.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten
etc.
empfehle
ich
zusätzlich
eine
Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das
Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Teile der beantragten Fläche sind von mir bereits ausgewertet worden. Bezüglich der
alten Ergebnisse verweise ich auf die Stellungnahmen 22.5-3-5358040-71/12 vom
16.02.2012, 22.5-3-5358040-15/13 vom 16.01.2013 und 22.5-3-5358040-544/13 vom
06.12.2013. Die obigen Empfehlungen beziehen sich daher ausschließlich auf den
übrigen, ergänzenden Bereich.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www.brd.nrw.de/ordnung
gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigunglindex.jsp“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise werden
in den Bebauungsplan übernommen. Die angeregte Überprüfung erfolgt vor
Baubeginn.
Schreiben des LVR, Dez. Finanz- und Immobilienmanagement vom 05.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen. Die Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische
Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege
in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Das Rheinische Amt für
Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn
wurden separat beteiligt.
Schreiben des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr vom 07.01.2015
Das Planungsgebiet liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes
Nörvenich, aber außerhalb des Bauschutzbereiches des Flugplatzes. Es wird darauf
hingewiesen, dass Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom
Flugplatz / Flugbetrieb ausgehenden Emissionen wie Fluglärm etc. beziehen, nicht
anerkannt werden. Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter
Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner
Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die
Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es sind keine Höhen einschließlich
untergeordneter Gebäudeteile über 30 m zulässig bzw. geplant, so dass weiterhin
keine Betroffenheit des Bundesamtes vorliegt.
Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 33 vom 07.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 52 vom 13.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Gemeindeverwaltung Niederzier vom 30.12.2014
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
(Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung)
Schreiben der RWE Power AG vom 05.02.2015
a) 17. FNP Änderung
Keine Bedenken oder Anregungen zur 17. FNP-Änderung
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
b.1) BP C24 - Eingriffsbilanz
„(...)
Die im BBP C23 "Morschenich-Neu" geplanten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wurden in den BBP C24
"Merzpark" übernommen und flächenmäßig leicht vergrößert. Wir gehen davon aus,
dass hierdurch die Eingriffsbilanz zum städtebaulichen Defizit des BBP C23
"Morschenich-Neu" unberührt bleibt.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Eingriffsbilanz zum Bebauungsplan C23 „Morschenich-Neu“ bleibt unberührt.
b.2) BP C24 - Nutzungen im Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu
Es wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein schalltechnisches
Fachgutachten erstellt. Wir bitten zu beachten, die Nutzungen im
Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu nicht eingeschränkt werden.(...)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die Accon Köln GmbH ein
schalltechnisches Fachgutachten erstellt. Negative Auswirkungen auf die Nutzungen
im Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu können daraus nicht abgeleitet werden.
Schreiben des BUND vom 06.02.2015
a) Projektbezeichnung
„(...)Die Bezeichnung Merzpark ist irreführend da es sich hierbei ausschließlich um
ein Mischgebiet handelt (Errichtung eines Lebensmittelmarktes sowie eines
Getränkemarktes mit Wohngebäuden).“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Plangeberin sieht keine Irreführung bei der Bezeichnung Merzpark. Im Rahmen
des Vorhabens werden ein Lebensmittelmarkt, ein Getränkemarkt, weitere
gewerbliche Nutzungen sowie ein Wohngebiet umgesetzt.
b) Artenschutz
„Grauammer
Laut LANUV ist dieses Gebiet als Populationszentrum für Grauammer ausgewiesen.
Hierzu sind die entsprechenden Kartierungen sowie CEF-Maßnahmen vorzunehmen.
Feldlerche
„Die Anpflanzungen führen zu einer Vergrämung der Feldlerche. Restbestände der
Feldlerche gibt es nur noch in der Zülpicher Börde. Zielführend für den Artenschutz
wäre deshalb eine Kartierung der Feldvögel. Dies ist bei der Planung zu
berücksichtigen. Unter diesen Vorgaben stimmen wir zu.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Für die Feldvogelarten Feldlerche und Grauammer ist eine Vorort-Erfassung durch
das Büro Raskin vorgenommen worden, weil es Hinweise auf die Grauammer gab
und die Feldlerche als Art verbreitet ist. Das Büro Raskin wurde gewählt da es auch
die Artenschutzprüfung inklusive Vogelkartierung für den BP Nr. C 23 (Umsiedlung
Morschenich) durchgeführt hat, die Umgebung also gut kennt.
Die Erfassung wurde für den Bebauungsplan „Merzpark“ nach dem
Mindesterfassungsstandard durchgeführt. Hierzu sind jeweils drei Termine während
der Revierbesetzung und Brutzeit durchzuführen. Der Erfassungszeitraum liegt bei
der Feldlerche zwischen Anfang April und Anfang Mai und bei der Grauammer
zwischen Mitte April und Ende Mai.
Um diese Erfassungszeiträume und die artspezifischen Wertungsgrenzen
abzudecken wurden vier Kartiertermine am 02.04., 25.04., 08.05. und 24.05.
morgens und frühabends durchgeführt. Neben dem Plangebiet wurde auch die
umgebende Feldflur in einem Abstand von 200 bis 300 m betrachtet. Hierbei konnte
der Gutachter das Vorkommen der Grauammer nicht bestätigt finden. Das nächste
Feldlerchenrevier wurde in 280 m Entfernung jenseits der Landesstraße ermittelt.
CEF-Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Schreiben der IHK Aachen vom 30.01.2015
a) Grundsätzliche Zustimmung
Gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde
Merzenich und die Aufstellung des Bebauungsplans C 24 bestehen seitens der
Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen grundsätzlich keine Bedenken. Wir
erachten die Errichtung eines Getränkemarktes mit maximal 300 qm Verkaufsfläche
grundsätzlich als möglich.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
b) argumentative Stärkung
„Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass wir die Verträglichkeitsberechnungen
aus der ergänzten Stellungnahme zur Ansiedlung eines Getränkemarktes in
Merzenich nicht nachvollziehen können, da die einzelnen Berechnungsschritte nicht
dargestellt worden sind.
Aufgrund der bisherigen Kaufkraftbindung im nahversorgungsrelevanten Sortiment gemäß den Berechnungen des Gutachters aus dem Jahr 2013 lag diese bei 49
Prozent- gehen wir davon aus, dass ein Großteil der zukünftigen Umsätze aus
wieder zurück nach Merzenich gewonnenen Kaufkraftverlagerungen bestehen wird.
Insofern ist anzunehmen, dass die voraussichtlichen Auswirkungen auf die
bestehenden Einzelhandelsstandorte in Merzenich und den Nachbargemeinden
tendenziell niedriger sein werden, als vom Gutachter ermittelt.
Treten die Auswirkungen so ein wie vom Gutachter ermittelt, stellt sich die Frage,
inwiefern ein neues Vorhaben Vorzugsrechte gegenüber einem bestehenden
Einzelhandelsbetrieb außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs hat. Die
Entscheidung für den Neu-Standort im Merzpark und gegen den bestehenden, nichtintegrierten Standort ist städtebaulich nicht begründet. Insofern wäre eine
abschließende Abwägung aus städtebaulichen Gründen nicht möglich und der
Flächennutzungsplan rechtlich angreifbar.
Wir empfehlen daher folgende Ergänzungen:
1. Eine argumentative Berücksichtigung der bisherigen Unterversorgung
Merzenichs mit nah- versorgungsrelevanten Sortimenten im Rahmen der
Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Eine diesbezügliche Untersuchung befindet sich bereits in der „Auswirkungsanalyse
zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriefachmarktes in
Merzenich, Ürlingsweg“ mit Stand vom März 2013, GMA Beratung und Umsetzung,
Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH. Diese wird Teil der Offenlage.
Des Weiteren wird die Begründung diesbezüglich ergänzt.
c) Darstellung der Verkaufsflächen im Flächennutzungsplan
2. „Die
Darstellung
der
einzelnen
Verkaufsflächenobergrenzen
für
Lebensmitteldiscounter und den Getränkemarkt im Flächennutzungsplan, um
zu verhindern, dass bei einer späteren Bebauungsplanänderung aus dem
Lebensmittel- und dem Getränkemarkt ein (gemeinsamer) größerer
Einzelhandelsbetrieb entsteht, der größere - und ggf. sogar schädliche Auswirkungen haben könnte.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Anregung wird im 17. FNP-Änderungsverfahren gefolgt.
d) Darstellung der einzelnen Nutzungen im Bebauungsplan
3. „Die Darstellung der einzelnen Nutzungen mit den jeweiligen
Verkaufsflächenobergrenzen für den Lebensmitteleinzelhandel und den
Getränkemarkt im Bebauungsplan. Bleibt es bei der bisherigen Darstellung im
Bebauungsplan, wäre es - auch wenn dies explizit nicht vom Investor
erwünscht ist - je nach Positionierung eines Betriebes möglich, dass die
Ansiedlung des zweiten Betriebes dadurch verhindert wird (sogenanntes
Windhund-Prinzip). Eine solche Darstellung ist jedoch durch die
Rechtsprechung seit einigen Jahren nicht mehr zulässig und führt zu einer
Nichtigkeit des Bebauungsplans. Wir bitten daher dringend darum, im
Bebauungsplan die einzelnen Flächen für den Lebensmitteleinzelhandel und
Getränkemarkt darzustellen und die Verkaufsflächenobergrenze entsprechend
festzusetzen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Anregung wird im Bebauungsplan nicht gefolgt. Die Grundstücksgröße des
Sondergebietes ist für die geplanten Nutzungen eines Lebensmitteldiscounters zzgl.
einen Getränkemarkes und den untergeordneten Dienstleistungs- und
Gastronomiebetrieben sowie der notwendigen Stellplätze zwar ausreichend
dimensioniert, jedoch ist eine Aufteilung des Grundstücks aus wirtschaftlichen
Gründen nicht sinnvoll, so dass durch die Festsetzungen kein „Windhundrennen“ der
jeweils zulässigen Nutzungen befürchtet werden muss. Auch befindet sich das
Plangebiet derzeit im Besitz eines einzelnen Grundstückseigentümers.
Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 28.01.2015
„(...)Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken,
jedoch ist dafür zu sorgen, dass die bestehenden Wirtschaftswege für den
landwirtschaftlichen Verkehr erhalten bleiben, um insbesondere eine zügige Abfuhr
von Erntegut auch weiterhin zu gewährleisten.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die bestehenden Wirtschaftswege sind
von der Planung nicht berührt.
Schreiben des Erfverbandes vom 19.01.2015
„Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v. g.
Maßnahme nicht betroffen. Wir weisen darauf hin, dass das auf den Flächen
anfallende Niederschlagswasser jedoch nur gedrosselt in den Brasselsmaargraben
eingeleitet werden darf. Als Grenzwert sollte die von den Flächen im natürlichen,
unbebauten Zustand abfließende Menge maximal angesetzt werden. (...)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zur gedrosselten
Einleitung in den Brasselsmaargraben wird zur Kenntnis genommen. Durch die
Einleitgenehmigung im Zuge der Erschließung Morschenich-Neu ist die Zuleitung
über das RRB sichergestellt und genehmigt.
Schreiben der Telefónica Germany GmbH & Co. KG vom 07.01.2015
„Die Te!efónica Germany GmbH & Co. OHG wird nach Erhalt der Planungsentwürfe
Ihr Anliegen auf mögliche Richtfunkstrecken untersuchen. Falls Koordinaten von
geplanten Windenergieanlagen vorhanden sind, so bitte ich Sie mir neben den
Lageplänen auch das technische Datenblatt vom WEA Typ zur Verfügung zu stellen.
(...) Eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen erhalten Sie innerhalb von vier Wochen
nach Posteingang. Zukünftige Anfragen richten Sie bitte an
O2-MW-BImSchG@telefonica.com oder per Post an: Telefónica Germany GmbH &
Co. OHG, Rheinstraße 15, 14513 Teltow.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Mit Datum vom 23. Dezember 2014 wurde die Telefónica Germany GmbH beteiligt.
Aufgrund einer fehlerhaften Adresse kam das Anschreiben jedoch zurück. Nach
Ermittlung einer neuen Adresse durch das beteiligte Planungsbüro Stadtplanung
Zimmermann GmbH, Köln wurde die Telefónica Germany GmbH am 06.01.2015
unter folgender Adresse beteiligt: Schanzenstraße 6-20, Gebäude 43, 51063 Köln.
Mit Schreiben vom 07.01.2015 erfolgte obige Stellungnahme. Ein erneuter Versand
an die dort genannte Adresse erfolgt nicht, da eine Weiterleitung im Hause
Telefónica erfolgen sollte. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ging darauf hin
keine weitere Stellungnahme ein.
Schreiben der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG vom 05.02.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Unitymedia NRW GmbH vom 28.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Vodafone GmbH vom 21.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Ruhr vom 14.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen. Die Entwässerung des Bebauungsplangebietes
Nr. C 24 „Merzpark“ wurde im Rahmen der Entwässerungsplanung für den
Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu berücksichtigt.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Deutsche Bahn AG, DE Immobilien vom 14.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Gascade Gastransport GmbH vom 07.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Leitungspartner GmbH vom 06.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Westnetz GmbH vom 06.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Amprion GmbH vom 08.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der PLEdoc GmbH vom 06.01.2015
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
C- Öffentlichkeit
(Stellungnahmen nur zum BP C 24)
Schreiben von Herrn Frings durch Schupp & Partner RA & Fachanwälte vom
06.02.2015
a) Allgemeines
„In vorstehender Angelegenheit hat uns Herr Josef Frings, Ürlingsweg 24, 52399
Merzenich bevollmächtigt, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die
entsprechende Vollmacht ist diesem Schreiben als Original beigefügt. Herr Josef
Frings ist Eigentümer des Grundstücks Ürlingsweg 24, 52399 Merzenich
(Gemarkung Merzenich, Flur 30, Flurstück 70). Namens und in Vollmacht unseres
Mandanten machen wir gegen den offengelegten Bebauungsplan C 24 folgende
Bedenken geltend und geben folgende Anregungen:“
Stellungnahme der Gemeinde
Die allgemeinen Hinweise sowie die Bevollmächtigung werden zur Kenntnis
genommen. Ebenso wird zur Kenntnis genommen, dass Bedenken und Anregungen
bestehen. Die jeweilige Abwägung erfolgt bei den nachstehenden Punkten.
b) Vorherige Umsiedlung des Aussiedlerhofes / 120 m Abstand zur
Wohnbebauung
Das vorstehende Hofgrundstück befindet sich im unmittelbaren räumlichen
Anschluss an das geplante Gebiet, somit angrenzend an den Geltungsbereichs des
künftigen Bebauungsplans C24. Auf dem vorgenannten Grundstück unseres
Mandanten befindet sich zum einen sein selbstbewohntes und im oberen Geschoss
an eine Familie vermietetes Wohnhaus sowie eine große Lagerhalle für
landwirtschaftliche Geräte und eine große gepflasterte Hoffläche. Die restliche
Grundstücksfläche zwischen dem Wohnhaus und der L264 wird landwirtschaftlich
genutzt. Bei dem vorgenannten Eigentum unseres Mandanten handelt es sich um
einen sogenannten Aussiedlerhof. Dieser wurde in den Jahren 1997/1998 genau an
dieser
Stelle
errichtet,
weil
unser
Mandant
im
Rahmen
einer
Braunkohleumsiedlungsmaßnahme der Rheinbraun AG sein damaliges Hofeigentum
in Inden-Altdorf aufgeben musste und im Wege einer Ersatzmaßnahme ganz
bewusst auf der bisher auch rundum als Ackerland ausgewiesenen jetzigen Fläche
mit seinem Aussiedlerhof angesiedelt wurde.
Unter anderem war Voraussetzung für die Ansiedlung seitens der Gemeinde
nachweislich die Vorgabe, der Hof unseres Mandanten müsse mindestens 120 Meter
Abstand zu der damals am östlichen Rand der Gemeinde befindlichen Bebauung
einhalten. Dies war unter anderem der Grund, weshalb unserem Mandanten im
Rahmen des Erwerbs von zu bewirtschaftenden Ackerflächen versagt wurde, das
jetzige Flurstück 73 (im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan ausgewiesen
als "Erweiterungsfläche") westlich seines Hofes gelegen, zu erwerben.
Stellungnahme der Gemeinde
Weder in der Baugenehmigung noch in weiteren der Gemeinde vorliegenden
Schriftverkehren wird ein Mindestabstand von 120 Meter zu nächsten
Wohnbebauung erwähnt. Im Rahmen des Bebauungsplanes werden die Belange
des Aussiedlerhofes in die Gutachten und die Begründung eingestellt und nach den
rechtlichen Vorgaben bewertet.
c) Berücksichtigung des Aussiedlerhofes im Bauleitplanverfahren
Unser Mandant wird nunmehr bereits zum zweiten Mal im Laufe seiner
landwirtschaftlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar durch Umsiedlungs- und
Baumaßnahmen im Rahmen des Braunkohletagebaus ganz erheblich in seinen
Eigentumsrechten verletzt.
Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des Bebauungsplanes C24 sowie der dort
und im Flächennutzungsplan bezeichneten und ersichtlichen Erweiterungsflächen
sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung das Flurstück unseres Mandanten
unter anderem sowohl durch die heranrückende künftige Wohnbebauung als auch
das geplante Gewerbegebiet vollständig "eingekesselt" wird.
Die zum vormaligen Zeitpunkt der Umsiedlung als Aussiedlerhof bestimmte gesamte
Fläche mit ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzung wird somit vollständig
aufgehoben und der "Aussiedlerhof" unseres Mandanten schon der Bezeichnung
nach "ad absurdum" geführt.
Auffallend ist, dass weder in den Erläuterungen zur Planaufstellung noch in den
textlichen Festsetzungen auch nur andeutungsweise der Aussiedlerhof unseres
Mandanten Beachtung findet. Erst recht werden die durch diesen Aussiedlerhof für
das
Bebauungsplangebiet
entstehenden
und
die
Auswirkungen
des
Bebauungsplangebietes auf den Aussiedlerhof unseres Mandanten sich ergebenden
ganz erheblichen Auswirkungen nicht im Mindesten berücksichtigt, bewertet und/oder
abgewogen.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Anregung wird gefolgt. Der Aussiedlerhof wurde in das Lärmgutachten der Accon
Köln GmbH sowie in die Begründung zu den Bauleitplanverfahren eingearbeitet.
Gemäß Nummer 1c der TA Lärm (Anwendungsbereich) sind „nicht
genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen“ von der Anwendung der TA
Lärm ausgenommen. Nicht genehmigungsbedürftig sind u. a. Agrarbetriebe wie im
vorliegenden Fall (gemäß der Bauakten wurde keine Tierhaltung beantragt).
Insofern sind diese Betriebe gegenüber sonstigen gewerblichen Anlagen in
gewissem Umfang privilegiert. Insbesondere sollen z. B. aufgrund von
witterungsbedingten Umständen unaufschiebbare Erntearbeiten auch in den
ruheempfindlichen Zeiten nicht behindert werden. Entsprechende Regelungen
enthält auch das Feiertagsgesetz NW.
Der
Verwaltungsgerichtshof
(VGH)
Mannheim
hat
entscheiden,
dass
Lärmimmissionen durch nächtliche Ernteeinsätze in der Landwirtschaft für die
Nachbarschaft auch vor dem Maßstab der strengen Vorschriften des
Bundesimmissionsschutzgesetztes und der hierzu ergangenen TA Lärm
hinzunehmen sind (Az: 10 S 2317/99).
In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachen (Az: 1MN 142/04)
werden nächtliche Erntebetriebe an nicht mehr als zehn Werktagen bei der
schalltechnischen Begutachten nach der TA Lärm als seltenes Ereignis eingestuft. In
diesem Fall gelten dann gebietsunabhängige Richtwerte von tags 70 dB(A) und
nachts 55 dB(A). Um derartige Pegel in der Nachtzeit hervorzurufen, müssten
Feldarbeiten in relativer Nähe zu der Wohnbebauung durchgeführt werden. Hiervon
ist jedoch im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
In der Praxis sind Agrarhöfe wie der Aussiedlerhof nördlich des Plangebietes eher
wenig störend, insbesondere ist nicht von permanent einwirkenden
Geräuschemissionen wie z. B. bei einem produzierenden Gewerbebetrieb
auszugehen. Es treten üblicherweise auch lange Zeiträume ohne nennenswerte
Geräuschemissionen auf. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Hof über den ca.
100 m weit entfernten Ürlingsweg angebunden ist, über den daher auch die
Ausfahrten mit landwirtschaftlichen Maschinen erfolgt.
Wie dem Lärmgutachten zu entnehmen ist, sind die am Wohnhaus des Hofes durch
die geplante Nutzung zu erwartenden Gewerbelärmemissionen unkritisch, da sie mit
maximal 40 dB(A) weit unter dem Tagesrichtwert von 60 dB(A) für Außengebiete
nach § 35 BauGB liegen.
Demnach werden durch die Planung keine Maßnahmen vorbereitet, welche den
Betrieb des Aussiedlerhofes oder die dortigen gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse einschränken.
Des Weiteren wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sowohl der Kreis Düren
wie auch die Landwirtschaftskammer beteiligt. Seitens dieser Träger öffentlicher
Belange wurde keine Beeinträchtigung des Aussiedlerhofes angemerkt. Die für das
Vorhaben (17. FNP Änderung wie Bebauungsplan C24) benötigen Flächen werden
derzeit nicht von dem Betreiber des Aussiedlerhofes genutzt. Seine Flächen liegen
größtenteils östlich seines Hofes. Darüber hinaus besteht durch die Umsetzung der
Planungen zum Bebauungsplan Nr. C23 bereits eine räumliche Trennung durch die
errichtete Brücke sowie durch den Radweg.
d) Standortwahl für den Merzpark
Unser Mandant betreibt rechtmäßiger Weise einen emittierenden Betrieb und hat ein
Interesse an der Vermeidung von Betriebseinschränkungen zum Schutz einer
heranrückenden Wohnbebauung. Für diese Fälle existiert bereits Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, welche auch in unserem Falle einschlägig ist.
Vorliegend ist nach diesseitiger Auffassung schon ein Planerfordernis im Sinne von §
1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorhanden.
Sowohl die entsprechende Wohnbebauung als auch die Errichtung eines
Gewerbegebietes oder einzelner Betriebe in diesem Gewerbegebiet könnten
problemlos an anderer Stelle der Gemeinde Merzenich installiert werden.
Zum einen bestehen mehrere leerstehende Geschäftsräumlichkeiten, in welchen die
im
neuen
Bebauungsplangebiet
vorgesehenen
Einzelhandelsbzw.
Geschäftsbetriebe untergebracht werden können. Zusätzlich neu zu installierende
Gewerbenutzungen könnten problemlos in den ohnehin auf Gemeindegebiet schon
ausgewiesenen Gewerbegebieten "Auf der Heide" oder in Girbelsrath angesiedelt
werden.
lm Bereich des Zentralortes stehen mit zunehmender Tendenz ohnehin
entsprechende größere Geschäftsflächen leer, wie z.B. ehemalige "Schlecker"Räumlichkeiten, Apotheke, ehemalige Arztpraxis, vormaliger Getränkemarkt und
Tierfutterladen am Valdersweg.
Es fragt sich, weshalb ein beabsichtigter Getränkemarkt nicht ebenso gut in
ebendiese seit langem brachliegenden großen Hallenräumlichkeiten am Valdersweg
einziehen könnte. Da ohnehin ein Getränkemarkt weit überwiegend mittels KFZ
aufgesucht wird, kann für dessen Ansiedlung neben dem Grundstück unseres
Mandanten kein Argument sein, dort würden dann die Neu- Morschenicher zu Fuß
einkaufen können oder gar die unmittelbar daneben anzusiedelnden älteren
Mitbürger.
Die
weitere
Ansiedlung
von
Gewerbebetrieben
bzw.
eines
großen
Lebensmitteldiscounters sowie eines größeren Getränkemarktes könnten zudem
auch auf einer Fläche weiter südlich installiert werden können.
In diesem Falle würde dann kein Interessenkonflikt mit dem Aussiedlerhof unseres
Mandanten und den von diesen zu bewirtschaftenden Flächen entstehen. Die
Ausweisung eines Baugebietes in genau diesem Bereich ist jedenfalls
vernünftigerweise nicht geboten.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Standortwahl des Merzparks steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu. Für Morschenich-Neu wurde im Plangebiet
die Erschließungsstraße bereits errichtet. Die bestehende Infrastruktur soll somit
besser ausgenutzt werden. Dies führt auch zu einer verringerten
Flächeninanspruchnahme, da diese an einem anderen Standort nicht neu errichtet
werden muss.
Die geplanten Nutzungen (u. a. Getränkemarkt, Discountmarkt, weitere gewerbliche
Nutzungen, Café) dienen darüber hinaus neben den bestehenden Anwohnern von
Merzenich und den neu hinzukommenden Bewohnern des Merzparks auch der
Versorgung von Merzenich-Neu. Des Weiteren soll mit den Bauleitplanungen das
notwendige Angebot für betreutes Seniorenwohnen in Merzenich verbessert werden.
Darüber hinaus ist in Merzenich gemäß einer Auswirkungsanalyse zum Thema
Einzelhandel, erstellt durch die GMA, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung
mbH, März 2013, die Verkaufsflächenausstattung mit rund 228 m² je 1.000
Einwohner für Nahrungs- und Genussmittel als deutlich unterdurchschnittlich
einzustufen. Vergleichbare Kommunen liegen bei 564 m² je 1.000 Einwohner. Die
geringe Ausstattung, im Bereich der Drogeriewaren ist diese noch schlechter
ausgeprägt, spiegelt sich auch in den Zentralitätskennziffern wider. Die Zentralität
(Umsatz-Kaufkraft-Relation) in der Gemeinde Merzenich weist bei Nahrungs- und
Genussmitteln lediglich einen Wert von 49, bei Drogeriewaren von 16 auf. Damit
zeigt sich, dass gegenwärtig ein hoher Teil der Kaufkraft in umliegende Städte und
Gemeinde abfließt.
Insgesamt ist damit festzustellen, dass in der Gemeinde Merzenich grundsätzlich
Potenzial für einen weiteren Nahrungs- und Genussmittelmarkt vorhanden ist.
Optimal wäre es, diese Potenzialflächen in direkter Zuordnung zum Ortszentrum zu
schaffen, um Synergieeffekte mit den dort bestehenden Einzelhandelsbetrieben und
damit eine bestmögliche Weiterentwicklung der bestehenden Einzelhandelsstruktur
ermöglichen zu können. Innerhalb des Ortszentrums stehen jedoch derzeit keine
ausreichenden Flächen für diese Planungen zu Verfügung. Ebenso sind in den
bestehenden Gewerbegebieten keine entsprechenden Grundstücke mit den
notwendigen Flächengrößen zur Ansiedlung der geplanten Nutzungen vorhanden.
Mit Schreiben vom 17.10.2014 hat die Bezirksregierung Köln bestätigt, dass aus
Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken gegen die Änderungen
des Flächennutzungsplanes mit den beschriebenen Vorhaben bestehen.
e) Anregung einer weiter südlich gelegenen Ansiedlung
Im Falle einer weiter südlich gelegenen Ansiedlung der beabsichtigten Bebauung
würde zudem auch die von der Gemeinde selbst ursprünglich von unserem
Mandanten unabdingbar verlangte Einhaltung eines Mindestabstandes von 120
Metern zwischen dem Hof des Mandanten und der künftigen Wohnbebauung
(Ansiedlung von Gebäuden für betreutes Wohnen bzw. für ältere Leute) eingehalten
werden.
In der jetzigen Ausgestaltung des Bebauungsplans beträgt der Abstand der
Hofgrenze unseres Mandanten zu den künftigen Wohngebäuden und den
Gewerbebetrieben mit regem An- und Abfahrbetrieb von Lieferanten und Kunden
sowie Anwohnern und Besuchern seitens der Wohnhäuser im Bebauungsplangebiet
teilweise nicht einmal 20 Meter Luftlinie. Es ist davon auszugehen, dass die dortigen
künftigen Anwohner regelmäßig Beschwerden formulieren werden, sobald auf dem
Hofgelände unseres Mandanten etwa Maschinenverkehr mit landwirtschaftlichen
Geräten, oder Reparaturarbeiten zu verzeichnen sind oder Arbeiten auf dem Hof
selber stattfinden.
Erst recht gilt dies dann für die weitere Restfläche des Flurstücks 70 zwischen
Wohnhaus und L264, sobald dort die Aussaat oder die Ernte oder die sonstige
Bewirtschaftung stattfinden wird.
Unser Mandant besteht schon jetzt darauf, dass im Falle der tatsächlichen
Verwirklichung des Bebauungsplanes die Gemeinde ihn von jeder entsprechenden
Haftung gegenüber Dritten diesbezüglich ausdrücklich freistellt.
Eine Verbindung oder angebliche "Lückenschließung" zwischen dem bisherigen
Wohngebiet am Weinberg und der neuen Ansiedlung des Gebiets Neu-Morschenich
könnte wie beschrieben zum einen auch auf einer Fläche weiter südlich durchgeführt
werden. Zum anderen ist eine solche "Lückenschließung" bereits durch die
installierte Brücke von Neu- Morschenich über die L 264 schon gewährleistet, ohne
dass nun dort ein erneutes Gewerbegebiet ausgewiesen werden müsste. Das für die
Aufstellung eines Bebauungsplans unabdingbar erforderliche Planerfordernis wird
durch die Absicht der Schließung einer erst noch (durch die Ansiedlung eines neuen
Ortsteiles) entstehenden "Lücke" jedenfalls nicht begründet.
Durch ein weiteres Gewerbegebiet in der Gemeinde ist eine zunehmende Flucht von
Geschäften aus dem Zentralort Merzenich und damit der Wegfall der dort
notwendigen täglichen Versorgung vorbestimmt.
Stellungnahme der Gemeinde
Der Anregung wird nicht gefolgt. Wie im vorstehenden Abwägungspunkt dargestellt
steht die Planung im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung.
Sie steht im engen Zusammenhang mit der Umsiedlung Morschenich-Neu und soll
die bereits bestehende Infrastruktur nutzen. Wie unter Punkt b) der Abwägung
dargestellt, liegt seitens der Gemeinde Merzenich keine Forderung nach einem 120
m Abstand vor.
Dem oben stehenden Abwägungspunkt c) ist zu entnehmen, dass durch das
geplante Vorhaben keine Einschränkungen des Aussiedlerhofes hervorruft.
Im Bebauungsplanverfahren wurden zwei Auswirkungsanalysen durch die GMA,
Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH erstellt, welche nachweisen, dass
der zentrale Versorgungsbereich durch die vorgesehenen Planung nicht in Bezug auf
städtebauliche Auswirkungen negativ beeinträchtigt wird.
f) Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die jetzige Planung widerspricht zudem den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung. Eine Anpassungserklärung an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung ist nach den Erläuterungen zur Planaufstellung ebenfalls noch nicht
existent und lediglich per Mail "in Aussicht gestellt".
Es kann nicht angehen, dass letztendlich ein "Aussiedlerhof" durch die
Bauleitplanung einer Gemeinde dermaßen in eine räumliche und tatsächliche
Zwangslage geführt wird, dass dort ein ordnungsgemäßer und rentabler
landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt nicht mehr möglich ist.
Stellungnahme der Gemeinde
Mit Schreiben vom 17.10.2014 hat die Bezirksregierung Köln bestätigt, dass aus
Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken gegen die Änderungen
des Flächennutzungsplanes mit den beschriebenen Vorhaben bestehen. Zur Zeit der
Erstellung der Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung lag erst eine „in
Aussichtstellung“ vor. Die Begründung wird entsprechend der Zustimmung der
Bezirksregierung angepasst.
g) Abwägungsinteressen
Die Gemeinde hat im Rahmen der bisherigen Erörterungen zum
Bebauungsplanverfahren nicht im Mindesten eine Abwägung von Interessen
zwischen dem dortigen Aussiedlerhof unseres Mandanten und der Allgemeinheit
bzw. der Bevölkerung von Merzenich durchgeführt. Sie unterliegt dem Gebot der
Ermittlung und zutreffenden Bewertung von abwägungsbeachtlichen Belangen sowie
ferner den inhaltlichen Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den
gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange. All dies ist bisher nicht im
Mindesten durchgeführt worden. Zu Lasten unseres Mandanten steht zu befürchten,
dass durch den zukünftigen ganz erheblichen an- und abfließenden Verkehr im
Gewerbegebiet und im Allgemeinen Wohngebiet eine unzumutbare Wohn- und
Betriebssituation entsteht.
Etwaige verbindliche Messungen oder Gutachten zu diesen Auswirkungen liegen
nicht vor und sind offensichtlich auch nicht geplant. Vielmehr werden lediglich
entsprechende gutachterliche Feststellungen angekündigt, jedoch lediglich bezogen
auf die neu zu errichtenden Wohngebäude im Bebauungsplangebiet selbst.
Etwaige Lärm oder Abgasemissionen zu Lasten des dort befindlichen Aussiedlerhofs
unseres Mandanten mit Wohnhaus und vermieteten Räumlichkeiten sind bisher nicht
berücksichtigt worden.
Es liegen auch keine behördlichen Stellungnahmen für den Bereich Verkehrs- und
Schallschutzgutachten, Landschaftspflege und Artenschutz in endgültiger Form vor.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung gerade in Bezug auf die
entsprechenden Umweltthemen und Lärm- und Verkehrsauswirkungen ganz
erhebliche Details enthalten muss.
Die künftige, mit Sicherheit zu erwartende ganz erhebliche Verkehrsbelastung,
welche durch einen SB-Markt und einen Getränkemarkt dieser Größe sowie weiteren
Einzelhandelsgeschäften und einer Vielzahl von Parkplätzen entstehen wird, sind
bisher in keinster Weise berücksichtigt worden.
Ebenso fehlt eine Bewertung der immer weiter sich erhöhenden Verkehrsbelastung
seitens der L 264, welche aufgrund deren Autobahnzubringerfunktion zuzüglich des
Verkehrs in das Gewerbe - und Wohngebiet entsteht.
Der abfließende Verkehr von dem Gelände des Bebauungsplangebietes,
insbesondere der dortigen gewerblichen Betriebe wird zudem voraussichtlich dazu
führen, dass sich der Verkehr zurück stauen wird in das Plangebiet und weitere
erhebliche Lärm und Abgasemissionen entstehen werden. Diese werden unseren
Mandanten sowie die weiteren im Haus befindlichen Mieter erheblich belästigen.
Stellungnahme der Gemeinde
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurde durch die Accon Köln GmbH ein
Lärmgutachten erstellt. Wie dem Lärmgutachten zu entnehmen ist, sind die am
Wohnhaus des Hofes durch die geplante Nutzung zu erwartenden
Gewerbelärmemissionen unkritisch, da sie mit maximal 40 dB(A) weit unter dem
Tagesrichtwert von 60 dB(A) für Außengebiete nach § 35 BauGB liegen. Ebenso
führt das Vorhaben nicht zu negativen Auswirkungen in Bezug auf den Verkehrslärm.
Das gesamte Plangebiet wie auch der Aussiedlerhof ist durch den Verkehrslärm der
L264 vorbelastet. Die zusätzlichen Verkehre gehen darin auf. Auf die weiteren
Ausführungspunkt zum Thema Lärm unter Punkt c) wird verwiesen.
Im Wohngebiet wird lediglich Anliegerverkehr stattfinden da es sich bei der
Erschließungsstraße nicht um eine Durchgangsstraße handelt. Die Abgasbelastung
ist gering. Im Bereich der Parkplatzflächen Gewerbe- und Sondergebiet treten
möglicherweise zu Stoßzeiten höhere Abgaswerte auf. Der Abstand der Parkplätze
zum Aussiedlerhof wie auch zum Wohngebiet und die nordsüdlich verlaufende
Bebauung (SO) verhindern aber eine unmittelbare Beeinträchtigung des
Aussiedlerhofes sowie auch des Wohngebietes.
Durch die Errichtung eines planfreien Knotenpunktes ist die Leistungsfähigkeit der
Abbiege- und Einbiegespuren um ein vielfaches größer als die möglichen
Verkehrsmengen, die aus dem gesamten Gebiet möglich sind. Der Knotenpunkt hat
die entsprechende Leistungsfähigkeit. Damit kommt es nicht zum Rückstau.
h) Trennungsgrundsatz
Offensichtlich wird vorliegend auch nicht der Grundsatz berücksichtigt, dass
unverträgliche Gebietsnutzungen, insbesondere Industrie- oder Gewerbegebiete und
Wohngebiete nach Möglichkeit räumlich angemessen voneinander zu trennen sind.
Nach der gängigen Rechtsprechung ist hier eine Planung gefordert, welche die in der
Baunutzungsverordnung vorgegebene Abstufung der Baugebiete nach der
Schutzwürdigkeit der in ihnen zulässigen Nutzungen berücksichtigt. So wird
beispielsweise gefordert, dass die Planungsrichtpegel aneinandergrenzender
Baugebiete sich in der Regel um 5 dB (A) unterscheiden sollen. Unter
Berücksichtigung dieser Vorgaben würde dies bedeuten, dass allgemeine
Wohngebiete nicht unmittelbar neben Gewerbegebieten oder Industriegebieten
liegen dürfen.
Dies Voraussetzung wäre vorliegend schon für die im Bebauungsplangebiet selbst
durchgeführte Staffelung nicht gegeben und erst recht nicht unter Berücksichtigung
des unmittelbar daneben liegenden Aussiedlerhofs unseres Mandanten. Vorliegend
wird infolgedessen auch § 50 des BlmSchG nicht berücksichtigt.
Stellungnahme der Gemeinde
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden für die Sonder- wie das
Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen, welche in den allgemeinen Wohngebieten
wie auch im Aussiedlerhof gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellen. Die
Festsetzungen bestehen aus der Gebäudestellung und Höhe sowie insbesondere
aus der Festsetzung der Lärmemissionskontingente inkl. der festgesetzten
Zusatzkontingente. Durch die Festsetzungen werden die gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sichergestellt. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liegt
nicht vor.
i) Fortführung des Betriebes
Zudem werden auch die Interessen unseres Mandanten an ungestörter Fortführung
seines landwirtschaftlichen Betriebes nicht berücksichtigt. Vielmehr wird die
unmittelbar an diesen angrenzende Wohnbebauung erheblich durch die Tätigkeit auf
dem Hof und den bewirtschafteten Flächen beeinträchtigt werden.
Des Weiteren wird hier offensichtlich völlig ignoriert, dass unser Mandant ein
erhebliches Interesse an der Werthaltigkeit seines Hofes und der angrenzenden
Flächen geltend machen kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er
bereits schon einmal 1997/1998 "hoheitlich" zur Aufgabe seines damaligen Lebensund Tätigkeitsmittelpunktes (er war Eigentümer eines größeren landwirtschaftlichen
Hofes) gezwungen und ihm versichert wurde, dass er zukünftig an dem jetzigen
Standort ungestört seinen landwirtschaftlichen Betrieb ausüben könne.
Er befindet sich zwischenzeitlich in einem fortgeschrittenen Alter und wird
möglicherweise zukünftig den Aussiedlerhof an einen Dritten veräußern.
Für den Fall, dass die nunmehr vorgegebenen Festsetzungen des Bebauungsplanes
tatsächlich umgesetzt würden, wäre unserem Mandanten bzw. einem etwaigen
Rechtsnachfolger jedwede Möglichkeit einer Ausweitung des Betriebes bzw. einer
Änderung des Zweckes des Betriebes beispielsweise auf intensive Viehhaltung oder
Einrichtung einer Lagerhalle für Spedition o. ä. von vornherein genommen.
Bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des beabsichtigten Bebauungsplans sind diese
Nutzungszwecke jedoch rechtmäßiger Weise für unseren Mandanten gegeben.
Unserem Mandanten wird durch den entsprechenden Bebauungsplan C24 damit
jedwede Möglichkeit genommen, den von ihm ursprünglich erworbenen
Aussiedlerhof auch tatsächlich als Aussiedlerhof zu nutzen und weiter zu veräußern.
Dies bedeutet einen ganz erheblichen Wertverlust des im Eigentum unseres
Mandanten befindlichen Objektes. Der Wirtschaftswert des Anwesens wird durch die
nicht erforderliche Bauleitplanung in hohem Maße herabgesetzt. Dies im Übrigen
auch weil nach diesseitiger Auffassung dem Mandanten es noch nicht einmal mehr
ermöglicht wird, den von ihm ursprünglich dort errichteten landwirtschaftlichen
Betrieb ungestört fortzuführen oder zu erweitern.
Seine Existenz und seine Eigentumsrechte werden durch die Aufstellung des
Bebauungsplans C 24 in erheblichem Maße eingeschränkt.
Darüber hinaus wird unserem Mandanten die bisher bestehende Möglichkeit einer
Erweiterung des bestehenden Betriebes genommen.
Stellungnahme der Gemeinde
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt der Nachweis, dass der Betrieb
durch die Planung nicht in seiner derzeitigen Nutzung eingeschränkt wird. Flächen im
Eigentum des Einwenders bzw. Flächen welche von ihm genutzt werden, werden
nicht in Anspruch genommen. In der Tat stehen die Flächen südlich und westlich
seines Grundstücks nicht mehr für etwaige Erweiterungen zur Verfügung. Dies ist
jedoch auch schon zum Teil der Umsetzung der Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. C23 geschuldet. Es wurde bereits ein Verkehrsbauwerk
(Brücke) sowie ein Radweg errichtet, welche die südlichen Flächen in kleinere
Flächen teilt. Im Umfeld des Aussiedlerhofes befinden sich großflächige
landwirtschaftliche Flächen, auf denen eine Erweiterung möglich ist.
Der Bauantrag aus dem Jahre 1995 beinhaltet die Errichtung einer
landwirtschaftlichen Hofstelle bestehend aus einem Betriebswohnhaus mit
Altenteilerwohnung im Dachgeschoss sowie einer landwirtschaftlichen Maschinenund Gerätehalle mit Nebenräumen. Bereits im Bestand besteht somit keine
Zulässigkeit von Viehhaltung. Des Weiteren teilte der Einwender im Rahmen der
Baugenehmigungsplanung mit Schreiben vom 07.09.1994 dem Kreis Düren über die
Gemeinde Merzenich mit, dass eine Tierhaltung nicht geplant ist. Auch ein
Speditionsbetrieb war nie Bestandteil der Planungen und ist derzeit
planungsrechtlich nicht zulässig.
Da der Betrieb durch die Planung nicht im Bestand eingeschränkt wird, erkennt die
Plangeberin
keine
Wertminderung
des
Aussiedlerhofes
(Außenbereich,
Schutzanspruch eines Mischgebiets). Die vorgesehene Planung steht im Einklang
mit den gesetzlichen Vorschriften. Sollte es dennoch zu etwaigen nachteiligen
wertmindernden Auswirkungen kommen, räumt die Plangeberin den Belangen,
welche für die Planung sprechen, hier sind insbesondere die Stärkung des
Einzelhandels, die Schaffung von Einrichtungen für betreutes Wohnen sowie für
weitere Wohneinheiten zu nennen, einen Vorrang gegenüber den privaten Belangen
einer eventuellen Wertminderung ein.
j) Berücksichtigung der Belange
Unser Mandant darf davon ausgehen, dass Ihrerseits sämtliche vorstehend
beschriebenen Bedenken und Einwendungen vollständig und abschließend
berücksichtigt werden und unmittelbar uns eine schriftliche Stellungnahme zu den
entsprechenden Ergebnissen Ihrer Erörterungen zeitnah übermittelt wird.
Stellungnahme der Gemeinde
Sinn der frühzeitigen Beteiligung ist, die Anregungen und Bedenken der
Öffentlichkeit wie der Träger öffentlicher Belange zu erkennen und diese in das
Verfahren einzustellen. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren werden demnach die
vorgetragenen Bedenken und Einwendungen in die Untersuchungen eingestellt und
fließen in die Bauleitplanverfahren ein. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2
BauGB erhält der Einwender erneut Gelegenheit, Stellung zu den Planunterlagen zu
nehmen.
k) Grenzstein
Unabhängig von Vorstehendem hat unser Mandant noch folgendes dringende
Anliegen an die Gemeinde: Er weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der
Erschließung des Baugebietes Neu-Morschenich und der Errichtung des dortigen
Regenrückhaltebeckens ca. im März 2014 im Rahmen der dortigen Ausführung
insgesamt 2 Grenzsteine, welche seine dortigen Grundstücke sichtbar begrenzten,
durch Aufschüttung von Erde und Schotter zugeschüttet worden sind. Es handelt
sich hierbei um einen Grenzstein auf Flur 14 Flurstück 24 Rott sowie einen weiteren
Grenzstein Flur 14 Flurstück 19 Bergkaulen. Da es sich hierbei um zuvor deutlich
sichtbare Grenzsteine handelt, welche die im Eigentum unsers Mandanten
stehenden Ackerflächen abgrenzen, wird die Gemeinde Merzenich dringend
aufgefordert, zeitnah für eine Wiederfreilegung der verschütteten Grenzsteine zu
sorgen.
Unser Mandant hat zum damaligen Zeitpunkt hier mehrfach mündlich auf die
Situation vor Ort hingewiesen und des Weiteren zahlreiche Fotografien von der
Maßnahme, einschließlich der Aufschüttung von Erde und Schotter auf die
entsprechenden Grenzsteine gefertigt. Wir dürfen davon ausgehen, dass die beiden
oben genannten Grenzsteine bis spätestens 16.03.2015 wieder freigeräumt sowie
dauerhaft und sichtbar installiert werden.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Einwendung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren und ist demnach
nicht in die Abwägung einzustellen. Die Angelegenheit ist jedoch zwischenzeitlich
einvernehmlich geklärt.