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Beschlussvorlage (Anlage 1 Abwägung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
391 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
01.06.15, 18:11
Aktualisiert
01.06.15, 18:11

Inhalt der Datei

Anlage Abwägung - Bebauungsplan Merzenich C 24 (Merzpark) sowie - 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(1) und 4(1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände. Frühzeitige Beteiligung vom 05.01.2015 – 06.02.2015 Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Parallelverfahren BP Merzenich C 24 und 17. FNP-Änderung wurden nachstehende Stellungnahmen und Anregungen abgegeben, zu denen die Gemeinde im Folgenden Stellung nimmt. Hinweis: Zu den Stellungnahmen und Anregungen nimmt die Gemeinde in einem Dokument Stellung, da diese für den BP C 24 und die 17. FNP-Änderung überwiegend identisch sind. Wo sich Stellungnahmen auf ein Verfahren beziehen, wird dies vorab deutlich gemacht. Gliederung: Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung: A - Behörden B - Sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen nur zum BP C 24: C - Öffentlichkeit Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung A – Behörden (Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung) Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 09.02.2015 (BP C24) „Leider kann ich im Rahmen der TÖB-Beteiligung nicht fristgerecht zu o. a. Bebauungsplan Stellung nehmen, da ich noch die Ergebnisse der archäologischen Prospektion der Fa. Archaeonet auswerten konnte. Ich bitte um Fristverlängerung bis zum 20.2.2015.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Fristverlängerung wurde gewährt. Mit Schreiben vom 27.02.2015 ging eine weitere Stellungnahme ein. Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 27.02.2015 (zur 17. FNP Änderung und BP C24) a) Östlicher Geltungsbereich „(...) Im Plangebiet des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes C 24 "Merzpark" wurde auf Anregung des LVR Amtes für Bodendenkmalpflege eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt, da auf der Grundlage vorliegender Erkenntnisse mit erhaltenen Bodendenkmälern zu rechnen war. In der Fläche verteilt wurden drei Suchschnitte angelegt, davon zwei im westlichen Teil der Fläche und einer im österlichen Bereich. In der östlichen Hälfte des Plangebietes wurden lediglich neuzeitliche Befunde erfasst, denen kein Denkmalwert zuzuordnen ist. Zudem war der Teilbereich durch Bodeneingriffe auch bereits stark beeinträchtigt.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen b) Westlicher Geltungsbereich „Anders sieht es im westlichen Teil der Fläche aus. Hier wurden in den Sondagen Teile einer vorgeschichtlichen Siedlungen aufgedeckt, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in die vorgesehene Erweiterungsfläche Richtung Norden, also auch in den von der Flächennutzungsplan-Änderung erfassten Bereich ausdehnt. Diesbezüglich werden ergänzende Ermittlungen erforderlich. Grundsätzlich stellt sich für den Bebauungsplan C 24 jetzt die Frage, ob die beabsichtigten Ausweisungen eines Wohngebietes mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar ist. Gemäߧ 11 DSchG NW ist die Sicherung der Bodendenkmäler im Rahmen der Bauleitplanug zu gewährleisten. Sicherung heißt in erster Linie, Erhaltung bedeutender Bodendenkmäler als Bodenarchiv für kommende Generationen. Diese Sicherungsverpflichtung wird über § 1 Abs. 3 DSchG NW bzw. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB zum Gegenstand der planerischen Abwägung. Von der Spannweite her besteht die Möglichkeit, die denkmalwürdige Teilfläche des Plangebietes, die sich ausweislich der Sondagen im nordwestlichen Teilabschnitt befindet, als nicht überbaubare Fläche festzusetzen, um hier dem Auftrag des Denkmalschutzgesetzes nachzukommen. Es besteht aber auch die Alternative, hier eine Sicherung der Quellen für die Forschung durch Ausgrabung vorzunehmen, so dass im Ergebnis die Festsetzung einer Wohnbaufläche (incl. Erschließung etc.) nach erfolgter Grabung nicht zu beanstanden wäre. Die Grabung kann in diesem Zusammenhang aber nicht auf die einzelnen Baugruben beschränkt werden, da diese Teilgrabung den wissenschaftlichen Aussagewert als Quelle für die Forschung zu sehr beeinträchtigen würde. Die planerischen Festsetzungen "verursachen" die Notwendigkeit der Ausgrabung des geschlossenen archäologischen Befundes, da nur so der undokumentierte Verlust der Quelle für die Forschung vermieden werden kann. Hierfür wäre eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird. (...)“ Stellungnahme der Gemeinde: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens C24 „Merzpark“ wurde die Firma Goldschmidt Archäologie & Denkmalpflege, Düren beauftragt, die von dem Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland geforderten Untersuchungen durchzuführen. Hierfür wurde von der Fachfirma eine Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW eingeholt. Die Firma nahm am 04. Mai 2015 die Feldarbeiten auf. Dabei wurden fünf Arbeitsbereiche geöffnet, von denen drei jeweils unmittelbar parallel zu den im Dezember 2014 angelegten Sondageschnitten lagen. Die ersten Ergebnisse der weitergehenden Untersuchungen wurden in einem „Zwischenbericht zur archäologischen Flächengrabung Merzenich - Merzpark NW 2015/1039“ (Mai 2015) dokumentiert. Die Untersuchungen ergaben weitere Befunde (u. a. holzkohlehaltige Pfostengruben, Kreisgraben, vorgeschichtliche Keramikscherben, Holzkohlefilter, Brandlehmbröckchen) Nach den nun vorliegenden Erkenntnissen wird für das Plangebiet eine vollständige Dokumentation und Ausgrabung der archäologischen Befunde notwendig. Ein diesbezüglicher Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Nach Durchführung dieser Arbeiten stehen aus Sicht des Fachgutachters denkmalpflegerische Belange der Planung nicht mehr entgegen. Der Bereich des Flurstücks 73 (Gemeinde Merzenich, Flur 30) sowie die sich südlich des parallel aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. C 24 befindlichen Grundstücke waren dabei nicht Gegenstand der Untersuchungen im Bebauungsplanverfahren. Da für diese Bereiche ebenfalls eine Betroffenheit der Bodendenkmalbelange erwartet wird, erfolgt auf der Ebene der 17. FNP-Änderung der Hinweis, dass in den nachgeordneten Bebauungsplanverfahren eine archäologische Untersuchung durchzuführen ist. Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 04.02.2015 (zur 17. FNP Änderung) Keine Bedenken oder Anregungen. Die wasserwirtschaftlichen Belange werden im Rahmen des Bebauungsplanes C 24 vorgetragen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 04.02.2015 (BP C24) a) Wasserwirtschaft „(...) Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Niederschlagswasserbeseitigung In den Erläuterungen zum o. g. Bebauungsplan wird unter Punkt 4.4 ausgeführt, dass die anfallenden Niederschlagswässer zum Regenrückhaltebecken nordöstlich von Morschenich-Neu abgeführt und gedrosselt in eine Vorflut eingeleitet werden sollen. Mit Bescheid vom 04.12.2013 wurde der Gemeinde Merzenich die Erlaubnis erteilt, die anfallenden Niederschlagswässer aus Morschenich-Neu bis zu einer Höchstmenge von 84 l/s dem namenlosen Vorfluter 3a, der zum Buirer Fliess führt, einzuleiten. In dem angesetzten Einzugsgebiet sind neben den Flächen für die Ortslage Morschenich-Neu Erweiterungsflächen westlich der L 264 berücksichtigt worden. Der mittlere Befestigungsgrad für das gesamte Einzugsgebiet liegt bei ca. 51%. In dem o. g. Bebauungsplan soll nun eine erste Erweiterungsfläche an das vorhandene Trennsystem angeschlossen werden. Es werden neben Wohnbebauung (einschl. Gebäudekomplex für das betreute Seniorenwohnen) Gewerbe- und Sonderbauflächen (Lebensmitteldiscounter u. Getränkemarkt) ausgewiesen. Im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung ist folgendes zu ergänzen: 1. Es ist nachzuweisen, ob der o. g. mittlere Versiegelungsgrad weiterhin eingehalten werden kann. Hierzu ist die Darstellung des Regenwassernetzes mit den jeweiligen Teileinzugsgebieten um die Erweiterungsflächen zu ergänzen. 2. In Abhängigkeit des Befestigungsgrades wird sich das verbleibende Restvolumen im Regenrückhaltebecken reduzieren. Hierzu ist eine entsprechende Gegenüberstellung Ist-Zustand und Prognose-Zustand mit der ersten Erweiterungsfläche vorzulegen. 3. Für die Verkehrs- und Parkflächen im Gewerbegebiet sowie für die stark frequentierten Parkplätze am SB-Markt wird eine Vorbehandlung der anfallenden Oberflächenwässer erforderlich. Hierzu sind Aussagen und Darstellungen zu ergänzen. Ggf. sind entsprechende Flächen freizuhalten.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die von der Kreisverwaltung Düren vorgetragenen Untersuchungen werden in Abstimmung zwischen dem beteiligten Erschließungsplaner (Büro Dr. Jochims & Burtscheidt) und der Kreisverwaltung im Rahmen der Baugenehmigung bzw. Bauentwurfsplanung erstellt, da u. a. zum jetzigen Zeitpunkt die Nutzer des SBMarktes und der Gewerbebetriebe noch nicht feststehen. Da von der damals in die Berechnungen eingeflossene Fläche maximal 1/3 dieser Fläche in Anspruch genommen wird, werden durch das Vorhaben keine Maßnahmen vorbereitet, welche die Vollzugsfähigkeit der Entwässerungsplanung und somit des Bebauungsplanes gefährden, so dass auf eine Untersuchung zum derzeitigen Zeitpunkt verzichtet werden kann. b) Immissionsschutz Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Stellungnahme erfolgen, da das erforderliche schallschutztechnische Gutachten hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen ausgehend von dem geplanten Gewerbegebiet auf die zukünftige Wohnbebauung noch nicht erstellt ist. Nach Erstellung des Lärmschutzgutachtens wird um erneute Beteiligung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gebeten. Stellungnahme der Gemeinde: Der Anregung wird gefolgt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird ein Schallschutztechnisches Gutachten erstellt und der Kreisverwaltung Düren im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt. c) Bodenschutz Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich eine Altablagerung befindet, die bei der Unteren Bodenschutzbehörde unter der Nummer Me 3335 geführt wird. Die Lage und Ausdehnung der Altablagerung sind in dem beigefügtem Luftbild dargestellt. Die Altablagerung mit einer Größe von ca. 720 m² und einer Mächtigkeit von ca. 1 m ist in einem Luftbild aus dem Jahr 1980 sichtbar. Dort ist auch zu erkennen, dass die Ablagerungsstelle eine Zufahrt von der Straße "An der Vogelrute" besitzt. Nähere Erkenntnisse über den heutigen Zustand der Altablagerung und zu dem dort abgelagerten Material liegen mir nicht vor. In dem beigefügten Luftbild ist weiterhin zu erkennen, dass östlich der Altablagerung aktuell weitere Materialien gelagert werden. Auch hierzu liegen keine Erkenntnisse zur Art der Materialien und der Möglichkeit einer schädlichen Bodenveränderung vor. Ein konkreter Altlastenverdacht besteht bei dem derzeitigen Kenntnisstand für die Altablagerung und auch für die aktuellen Ablagerungen nicht, jedoch empfehle ich im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung für das Flurstück Gemarkung Merzenich, Flur 30, Flurstück 74 weitere Ermittlungen zu Art und heutigem Zustand der dortigen Ablagerungen durchzuführen. Geprüft werden sollte, ob bei der Gemeinde oder bei früheren Grundstückseigentümern oder Anwohnern Erkenntnisse zur früheren und aktuellen Grundstücksnutzung und zur Art der dort gelagerten/abgelagerten Materialien vorliegen. Stellungnahme der Gemeinde: Bei der Gemeinde Merzenich bzw. bei den Grundstückseigentümern lagen keine Erkenntnisse über die Fläche vor. Aus diesem Grund wurde durch die Firma IQ Ingenieurgesellschaft Quadriga mbH eine Bodenuntersuchung durchgeführt. Zur Erkundung dieser Fläche wurden am 23.04.2015 durch die o. g. Fachfirma sieben Rammkernsondierungen mit jeweils 2,0 m Tiefe abgeteuft. Mit keiner der abgeteuften Bohrungen wurden bodenfremde Beimengungen festgestellt. Insofern wurde auf eine weitergehende chemische Untersuchung der entnommenen Bodenproben verzichtet. Gemäß der sensorischen Beurteilung des Bohrguts handelt es sich um natürlichen und nicht mit potentiell schadstoffhaltigen Beimengungen verunreinigten Boden. Auffällig ist einzig die bei einer Bohrung festgestellte größere Mächtigkeit des Lößlehms, die vermutlich als Bombentrichter zu erklären ist. Insofern können die erbohrten Böden durchaus auch eine Umlagerung zu früheren Zeiten erfahren haben, die jedoch anhand der Beschaffenheit des erbohrten Bodens nicht zu erkennen ist. Im Zuge der Begehung des Projektgeländes konnten keine nutzungsbedingten Beeinträchtigungen oder Ablagerungen festgestellt werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mittels der durchgeführten Bohrungen, der Beurteilung des Bohrguts und einer Begehung des Projektgeländes keine Hinweise auf das Vorliegen einer Altlast im Sinne von schadstoffhaltigen Auffüllungen oder Ablagerungen festgestellt wurden. Eine nachteilige Beeinträchtigung der zu beurteilenden Gefährdungspfade durch Schadstoffe kann sicher ausgeschlossen werden. Eie geplante Bebauung des untersuchten Geländes mit Wohngebäuden inklusive der Anlegung von Hausgärten unterliegt keinen Einschränkungen. Einzig können Anomalien im Baugrund infolge von verfüllten Bombentrichtern vorkommen. Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW vom 22.01.2015 a) Bergwerksfeld „Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Union 100" im Eigentum der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, die o. g. Eigentümerin um Stellungnahme zu bitten. Stellungnahme der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die RWE Power AG wurde im Verfahren beteiligt. b) Sümpfungsmaßnahmen Der Bereich des Bebauungsplanes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63- 2000-1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen diesbezüglich eine Anfrage an die bergbautreibende RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. (...)“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Die RWE Power AG sowie der Erftverband wurde im Verfahren beteiligt. Schreiben des Geologischen Dienst NRW vom 29.01.2015 „(...)Erdbebengefährdung Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 " Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen. Die Gemeinde Merzenich ist nach der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein-Westfalen, 1 : 350 000 (Karte zu DIN 4149)" der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Schreiben Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 16.01.2015 a) keine grundsätzlichen Bedenken „Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Das Gebiet der Bauleitplanung befindet sich in der Nähe der L 264. Die Anbindung erfolgt über den planfreien Knoten.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. b) Mindestabstand für das Gewerbegebiet „Für das Gewerbegebiet ist festzuhalten, dass die Umfahrung und die Stellplätze zum Gebäude gehören und damit insgesamt als Hochbaumaßnahme gelten. Hier ist ein Mindestabstand von 5,0 m von den Bestandteilen der Nebenanlagen der L 264 einzuhalten. Straßenbestandteile sind dem Straßen- und Wegegesetz NRW zu entnehmen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Umfahrung und die Stellplätze wurden nach der frühzeitigen Beteiligung so angepasst, dass nun von diesen Anlagen zu den Nebenanlagen der parallel zum Plangebiet verlaufenden L 264 der geforderte Mindestabstand von 5,0 m eingehalten wird. c) Lärmschutzmaßnahmen „Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 264, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Merzenich. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Plangeberin nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Ansprüche auf aktiven bzw. passiven Lärmschutz werden an den Landesbetrieb Straßen.NRW nicht gelten gemacht. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die bestehenden Verkehrsemissionen aufgenommen. d) Blendung des Verkehrs / Sichtdreiecke / Bepflanzung entlang von Radwegen / Unterhaltungsmaßnahmen „An klassifizierte Straßen angrenzende Bauvorhaben (z. B. Erschließungsanlagen, Parkplätze, Ausstellungs- und Lagerflächen) sind aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs so zu beleuchten und durch ausreichend hohe, nicht übersteigbare und dichte Einfriedungen oder Bepflanzung zum Schutze der Verkehrsteilnehmer abzuschirmen, dass der übergeordnete Verkehr weder geblendet noch abgelenkt wird. Im Bereich von Einmündungen oder Anbindungen an die L 264 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen - RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Die Einhaltung von Mindestabständen von Bepflanzungen entlang von Radwegen ist ebenfalls zu berücksichtigen. Erschwernisse in der Unterhaltung durch in den Verkehrsraum hineinragende Äste oder Wurzelwuchs usw. sind zu vermeiden. Bepflanzungsmaßnahmen können Hindernisse im Sinne der Richtlinie für passive Schutzeinrichtungen sein. In diesem Falle sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Unterhaltungsmaßnahmen / Grünpflegearbeiten sind nicht von der L 264 aus oder vom Radweg entlang der L 264 aus vorzunehmen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Plangeberin nimmt die Hinweise zur Blendung des Verkehrs, zu den Sichtdreiecken, zur Bepflanzung entlang von Radwegen und zu den Unterhaltungsmaßnahmen zur Kenntnis. Diese Hinweise werden im Rahmen der nachgeordneten Verfahren (Ausführungsplanung, Genehmigungsplanung) berücksichtigt. e) Werbeanlagen „Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird im Bebauungsplan nicht festgeschrieben, sondern ergibt sich erst später aufgrund der nachfolgenden Bebauung. Im Bebauungsplantext ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbots-/ Anbaubeschränkungszonen und mit Wirkung zur L 264 der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen (§ 28 i. v. m. § 25 StrWG NRW). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Schaufenster sind ebenfalls zur Landesstraße hin abzuschirmen; Verkehrsteilnehmer ablenkende Gestaltungen sind nicht hinnehmbar. den Die Außenfassaden sind so zu gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den Verkehr der Landesstraße entsteht. Da die Werbeanlagen im Bebauungsplan nicht festgesetzt sind, ist die Straßenbauverwaltung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unabhängig von Größe, Gestaltung, usw. erneut zu beteiligen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Anregung wird gefolgt. Entsprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan übernommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird die Straßenbauverwaltung beteiligt. f) Regelungen innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone „Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist die Fassadengestaltung so zu wählen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 264 nicht gefährdet werden.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird ein entsprechender Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Ebenso wird die Anbaubeschränkungszone nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. g) Entwässerungsanlagen „Bei sämtlichen Maßnahmen (Hochbauten, Umfahrungen, Stellplätze, Werbeanlagen, Einfriedungen usw.) entlang der L 264 incl. der Nebenanlagen sind die Entwässerungsanlagen weder zu nutzen noch zu beeinträchtigen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Entwässerungslagen der L264 inklusive der Nebenanlagen bleiben von der Planung unberührt. Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 54 vom 20.01.2015 „Mit meiner Rundverfügung vom 20.10.2014 erläuterte ich, dass meine Beteiligung als Obere Wasserbehörde (Dezernat 54 der BR Köln) im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder Baugesuchen nur dann erforderlich ist, sofern durch die Planungen oder Vorhaben 1. ein Gewässer 1. Ordnung (Rhein, Sieg) und/oder festgesetztes/vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet, 2. ein Gewässer 2. Ordnung (Agger, Erft, Niers, Rur, Wupper), 3. die Schutzzonen von Hochwasserschutzanlagen o. g. Gewässern, 4. ein geplantes Wasserschutzgebiet oder 5. eine Rohrfernleitung dessen betroffen sind und somit meine unmittelbare Zuständigkeit vorliegt. Weiterhin bat ich darum, in Ihrem Beteiligungs-Anschreiben auf den konkreten Umstand meiner Betroffenheit (s. o. Punkte 1-5) einzugehen. Aus Ihrem o. g. Anschreiben kann ich meine Betroffenheit nicht erkennen; ich bitte Sie, diese in dem konkreten Fall darzulegen. Von einer generellen Beteiligung meines Dezernates 54 bitte ich zukünftig abzusehen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die aufgeführten Punkte 1 bis 5 werden von dem Vorhaben nicht berührt. Somit liegt keine Betroffenheit der Bezirksregierung Köln. Dez. 54 vor. Auf eine weitere Beteiligung im Verfahren kann somit verzichtet werden. Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 12.01.2015 (BP C24) „Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Die Auswirkungen der Kampfhandlungen sind in der beigefügten Karte nicht dargestellt. Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel, sofern diese nicht vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt. Die Beauftragung dieser Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer Internetseite. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Teile der beantragten Fläche sind von mir bereits ausgewertet worden. Bezüglich der alten Ergebnisse verweise ich auf die Stellungnahmen 22.5-3-5358040-71/12 vom 16.02.2012, 22.5-3-5358040-15/13 vom 16.01.2013 und 22.5-3-5358040-544/13 vom 06.12.2013. Die obigen Empfehlungen beziehen sich daher ausschließlich auf den übrigen, ergänzenden Bereich. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www.brd.nrw.de/ordnung gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigunglindex.jsp“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan übernommen. Die angeregte Überprüfung erfolgt vor Baubeginn. Schreiben des LVR, Dez. Finanz- und Immobilienmanagement vom 05.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Die Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden separat beteiligt. Schreiben des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 07.01.2015 Das Planungsgebiet liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich, aber außerhalb des Bauschutzbereiches des Flugplatzes. Es wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Flugplatz / Flugbetrieb ausgehenden Emissionen wie Fluglärm etc. beziehen, nicht anerkannt werden. Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es sind keine Höhen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile über 30 m zulässig bzw. geplant, so dass weiterhin keine Betroffenheit des Bundesamtes vorliegt. Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 33 vom 07.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 52 vom 13.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Gemeindeverwaltung Niederzier vom 30.12.2014 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. B - Sonstige Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen zum BP C 24 und zur 17. FNP-Änderung) Schreiben der RWE Power AG vom 05.02.2015 a) 17. FNP Änderung Keine Bedenken oder Anregungen zur 17. FNP-Änderung Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. b.1) BP C24 - Eingriffsbilanz „(...) Die im BBP C23 "Morschenich-Neu" geplanten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wurden in den BBP C24 "Merzpark" übernommen und flächenmäßig leicht vergrößert. Wir gehen davon aus, dass hierdurch die Eingriffsbilanz zum städtebaulichen Defizit des BBP C23 "Morschenich-Neu" unberührt bleibt. Stellungnahme der Gemeinde: Die Eingriffsbilanz zum Bebauungsplan C23 „Morschenich-Neu“ bleibt unberührt. b.2) BP C24 - Nutzungen im Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu Es wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein schalltechnisches Fachgutachten erstellt. Wir bitten zu beachten, die Nutzungen im Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu nicht eingeschränkt werden.(...)“ Stellungnahme der Gemeinde: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die Accon Köln GmbH ein schalltechnisches Fachgutachten erstellt. Negative Auswirkungen auf die Nutzungen im Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu können daraus nicht abgeleitet werden. Schreiben des BUND vom 06.02.2015 a) Projektbezeichnung „(...)Die Bezeichnung Merzpark ist irreführend da es sich hierbei ausschließlich um ein Mischgebiet handelt (Errichtung eines Lebensmittelmarktes sowie eines Getränkemarktes mit Wohngebäuden).“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Plangeberin sieht keine Irreführung bei der Bezeichnung Merzpark. Im Rahmen des Vorhabens werden ein Lebensmittelmarkt, ein Getränkemarkt, weitere gewerbliche Nutzungen sowie ein Wohngebiet umgesetzt. b) Artenschutz „Grauammer Laut LANUV ist dieses Gebiet als Populationszentrum für Grauammer ausgewiesen. Hierzu sind die entsprechenden Kartierungen sowie CEF-Maßnahmen vorzunehmen. Feldlerche „Die Anpflanzungen führen zu einer Vergrämung der Feldlerche. Restbestände der Feldlerche gibt es nur noch in der Zülpicher Börde. Zielführend für den Artenschutz wäre deshalb eine Kartierung der Feldvögel. Dies ist bei der Planung zu berücksichtigen. Unter diesen Vorgaben stimmen wir zu.“ Stellungnahme der Gemeinde: Für die Feldvogelarten Feldlerche und Grauammer ist eine Vorort-Erfassung durch das Büro Raskin vorgenommen worden, weil es Hinweise auf die Grauammer gab und die Feldlerche als Art verbreitet ist. Das Büro Raskin wurde gewählt da es auch die Artenschutzprüfung inklusive Vogelkartierung für den BP Nr. C 23 (Umsiedlung Morschenich) durchgeführt hat, die Umgebung also gut kennt. Die Erfassung wurde für den Bebauungsplan „Merzpark“ nach dem Mindesterfassungsstandard durchgeführt. Hierzu sind jeweils drei Termine während der Revierbesetzung und Brutzeit durchzuführen. Der Erfassungszeitraum liegt bei der Feldlerche zwischen Anfang April und Anfang Mai und bei der Grauammer zwischen Mitte April und Ende Mai. Um diese Erfassungszeiträume und die artspezifischen Wertungsgrenzen abzudecken wurden vier Kartiertermine am 02.04., 25.04., 08.05. und 24.05. morgens und frühabends durchgeführt. Neben dem Plangebiet wurde auch die umgebende Feldflur in einem Abstand von 200 bis 300 m betrachtet. Hierbei konnte der Gutachter das Vorkommen der Grauammer nicht bestätigt finden. Das nächste Feldlerchenrevier wurde in 280 m Entfernung jenseits der Landesstraße ermittelt. CEF-Maßnahmen sind daher nicht erforderlich. Schreiben der IHK Aachen vom 30.01.2015 a) Grundsätzliche Zustimmung Gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Merzenich und die Aufstellung des Bebauungsplans C 24 bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen grundsätzlich keine Bedenken. Wir erachten die Errichtung eines Getränkemarktes mit maximal 300 qm Verkaufsfläche grundsätzlich als möglich. Stellungnahme der Gemeinde: Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. b) argumentative Stärkung „Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass wir die Verträglichkeitsberechnungen aus der ergänzten Stellungnahme zur Ansiedlung eines Getränkemarktes in Merzenich nicht nachvollziehen können, da die einzelnen Berechnungsschritte nicht dargestellt worden sind. Aufgrund der bisherigen Kaufkraftbindung im nahversorgungsrelevanten Sortiment gemäß den Berechnungen des Gutachters aus dem Jahr 2013 lag diese bei 49 Prozent- gehen wir davon aus, dass ein Großteil der zukünftigen Umsätze aus wieder zurück nach Merzenich gewonnenen Kaufkraftverlagerungen bestehen wird. Insofern ist anzunehmen, dass die voraussichtlichen Auswirkungen auf die bestehenden Einzelhandelsstandorte in Merzenich und den Nachbargemeinden tendenziell niedriger sein werden, als vom Gutachter ermittelt. Treten die Auswirkungen so ein wie vom Gutachter ermittelt, stellt sich die Frage, inwiefern ein neues Vorhaben Vorzugsrechte gegenüber einem bestehenden Einzelhandelsbetrieb außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs hat. Die Entscheidung für den Neu-Standort im Merzpark und gegen den bestehenden, nichtintegrierten Standort ist städtebaulich nicht begründet. Insofern wäre eine abschließende Abwägung aus städtebaulichen Gründen nicht möglich und der Flächennutzungsplan rechtlich angreifbar. Wir empfehlen daher folgende Ergänzungen: 1. Eine argumentative Berücksichtigung der bisherigen Unterversorgung Merzenichs mit nah- versorgungsrelevanten Sortimenten im Rahmen der Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Eine diesbezügliche Untersuchung befindet sich bereits in der „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriefachmarktes in Merzenich, Ürlingsweg“ mit Stand vom März 2013, GMA Beratung und Umsetzung, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH. Diese wird Teil der Offenlage. Des Weiteren wird die Begründung diesbezüglich ergänzt. c) Darstellung der Verkaufsflächen im Flächennutzungsplan 2. „Die Darstellung der einzelnen Verkaufsflächenobergrenzen für Lebensmitteldiscounter und den Getränkemarkt im Flächennutzungsplan, um zu verhindern, dass bei einer späteren Bebauungsplanänderung aus dem Lebensmittel- und dem Getränkemarkt ein (gemeinsamer) größerer Einzelhandelsbetrieb entsteht, der größere - und ggf. sogar schädliche Auswirkungen haben könnte.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Anregung wird im 17. FNP-Änderungsverfahren gefolgt. d) Darstellung der einzelnen Nutzungen im Bebauungsplan 3. „Die Darstellung der einzelnen Nutzungen mit den jeweiligen Verkaufsflächenobergrenzen für den Lebensmitteleinzelhandel und den Getränkemarkt im Bebauungsplan. Bleibt es bei der bisherigen Darstellung im Bebauungsplan, wäre es - auch wenn dies explizit nicht vom Investor erwünscht ist - je nach Positionierung eines Betriebes möglich, dass die Ansiedlung des zweiten Betriebes dadurch verhindert wird (sogenanntes Windhund-Prinzip). Eine solche Darstellung ist jedoch durch die Rechtsprechung seit einigen Jahren nicht mehr zulässig und führt zu einer Nichtigkeit des Bebauungsplans. Wir bitten daher dringend darum, im Bebauungsplan die einzelnen Flächen für den Lebensmitteleinzelhandel und Getränkemarkt darzustellen und die Verkaufsflächenobergrenze entsprechend festzusetzen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Anregung wird im Bebauungsplan nicht gefolgt. Die Grundstücksgröße des Sondergebietes ist für die geplanten Nutzungen eines Lebensmitteldiscounters zzgl. einen Getränkemarkes und den untergeordneten Dienstleistungs- und Gastronomiebetrieben sowie der notwendigen Stellplätze zwar ausreichend dimensioniert, jedoch ist eine Aufteilung des Grundstücks aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, so dass durch die Festsetzungen kein „Windhundrennen“ der jeweils zulässigen Nutzungen befürchtet werden muss. Auch befindet sich das Plangebiet derzeit im Besitz eines einzelnen Grundstückseigentümers. Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 28.01.2015 „(...)Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, jedoch ist dafür zu sorgen, dass die bestehenden Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr erhalten bleiben, um insbesondere eine zügige Abfuhr von Erntegut auch weiterhin zu gewährleisten.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die bestehenden Wirtschaftswege sind von der Planung nicht berührt. Schreiben des Erfverbandes vom 19.01.2015 „Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v. g. Maßnahme nicht betroffen. Wir weisen darauf hin, dass das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser jedoch nur gedrosselt in den Brasselsmaargraben eingeleitet werden darf. Als Grenzwert sollte die von den Flächen im natürlichen, unbebauten Zustand abfließende Menge maximal angesetzt werden. (...)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zur gedrosselten Einleitung in den Brasselsmaargraben wird zur Kenntnis genommen. Durch die Einleitgenehmigung im Zuge der Erschließung Morschenich-Neu ist die Zuleitung über das RRB sichergestellt und genehmigt. Schreiben der Telefónica Germany GmbH & Co. KG vom 07.01.2015 „Die Te!efónica Germany GmbH & Co. OHG wird nach Erhalt der Planungsentwürfe Ihr Anliegen auf mögliche Richtfunkstrecken untersuchen. Falls Koordinaten von geplanten Windenergieanlagen vorhanden sind, so bitte ich Sie mir neben den Lageplänen auch das technische Datenblatt vom WEA Typ zur Verfügung zu stellen. (...) Eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen erhalten Sie innerhalb von vier Wochen nach Posteingang. Zukünftige Anfragen richten Sie bitte an O2-MW-BImSchG@telefonica.com oder per Post an: Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Rheinstraße 15, 14513 Teltow.“ Stellungnahme der Gemeinde: Mit Datum vom 23. Dezember 2014 wurde die Telefónica Germany GmbH beteiligt. Aufgrund einer fehlerhaften Adresse kam das Anschreiben jedoch zurück. Nach Ermittlung einer neuen Adresse durch das beteiligte Planungsbüro Stadtplanung Zimmermann GmbH, Köln wurde die Telefónica Germany GmbH am 06.01.2015 unter folgender Adresse beteiligt: Schanzenstraße 6-20, Gebäude 43, 51063 Köln. Mit Schreiben vom 07.01.2015 erfolgte obige Stellungnahme. Ein erneuter Versand an die dort genannte Adresse erfolgt nicht, da eine Weiterleitung im Hause Telefónica erfolgen sollte. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ging darauf hin keine weitere Stellungnahme ein. Schreiben der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG vom 05.02.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Unitymedia NRW GmbH vom 28.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Vodafone GmbH vom 21.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Ruhr vom 14.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Die Entwässerung des Bebauungsplangebietes Nr. C 24 „Merzpark“ wurde im Rahmen der Entwässerungsplanung für den Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu berücksichtigt. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Deutsche Bahn AG, DE Immobilien vom 14.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Gascade Gastransport GmbH vom 07.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Leitungspartner GmbH vom 06.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Westnetz GmbH vom 06.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Amprion GmbH vom 08.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der PLEdoc GmbH vom 06.01.2015 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. C- Öffentlichkeit (Stellungnahmen nur zum BP C 24) Schreiben von Herrn Frings durch Schupp & Partner RA & Fachanwälte vom 06.02.2015 a) Allgemeines „In vorstehender Angelegenheit hat uns Herr Josef Frings, Ürlingsweg 24, 52399 Merzenich bevollmächtigt, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die entsprechende Vollmacht ist diesem Schreiben als Original beigefügt. Herr Josef Frings ist Eigentümer des Grundstücks Ürlingsweg 24, 52399 Merzenich (Gemarkung Merzenich, Flur 30, Flurstück 70). Namens und in Vollmacht unseres Mandanten machen wir gegen den offengelegten Bebauungsplan C 24 folgende Bedenken geltend und geben folgende Anregungen:“ Stellungnahme der Gemeinde Die allgemeinen Hinweise sowie die Bevollmächtigung werden zur Kenntnis genommen. Ebenso wird zur Kenntnis genommen, dass Bedenken und Anregungen bestehen. Die jeweilige Abwägung erfolgt bei den nachstehenden Punkten. b) Vorherige Umsiedlung des Aussiedlerhofes / 120 m Abstand zur Wohnbebauung Das vorstehende Hofgrundstück befindet sich im unmittelbaren räumlichen Anschluss an das geplante Gebiet, somit angrenzend an den Geltungsbereichs des künftigen Bebauungsplans C24. Auf dem vorgenannten Grundstück unseres Mandanten befindet sich zum einen sein selbstbewohntes und im oberen Geschoss an eine Familie vermietetes Wohnhaus sowie eine große Lagerhalle für landwirtschaftliche Geräte und eine große gepflasterte Hoffläche. Die restliche Grundstücksfläche zwischen dem Wohnhaus und der L264 wird landwirtschaftlich genutzt. Bei dem vorgenannten Eigentum unseres Mandanten handelt es sich um einen sogenannten Aussiedlerhof. Dieser wurde in den Jahren 1997/1998 genau an dieser Stelle errichtet, weil unser Mandant im Rahmen einer Braunkohleumsiedlungsmaßnahme der Rheinbraun AG sein damaliges Hofeigentum in Inden-Altdorf aufgeben musste und im Wege einer Ersatzmaßnahme ganz bewusst auf der bisher auch rundum als Ackerland ausgewiesenen jetzigen Fläche mit seinem Aussiedlerhof angesiedelt wurde. Unter anderem war Voraussetzung für die Ansiedlung seitens der Gemeinde nachweislich die Vorgabe, der Hof unseres Mandanten müsse mindestens 120 Meter Abstand zu der damals am östlichen Rand der Gemeinde befindlichen Bebauung einhalten. Dies war unter anderem der Grund, weshalb unserem Mandanten im Rahmen des Erwerbs von zu bewirtschaftenden Ackerflächen versagt wurde, das jetzige Flurstück 73 (im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan ausgewiesen als "Erweiterungsfläche") westlich seines Hofes gelegen, zu erwerben. Stellungnahme der Gemeinde Weder in der Baugenehmigung noch in weiteren der Gemeinde vorliegenden Schriftverkehren wird ein Mindestabstand von 120 Meter zu nächsten Wohnbebauung erwähnt. Im Rahmen des Bebauungsplanes werden die Belange des Aussiedlerhofes in die Gutachten und die Begründung eingestellt und nach den rechtlichen Vorgaben bewertet. c) Berücksichtigung des Aussiedlerhofes im Bauleitplanverfahren Unser Mandant wird nunmehr bereits zum zweiten Mal im Laufe seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar durch Umsiedlungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des Braunkohletagebaus ganz erheblich in seinen Eigentumsrechten verletzt. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des Bebauungsplanes C24 sowie der dort und im Flächennutzungsplan bezeichneten und ersichtlichen Erweiterungsflächen sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung das Flurstück unseres Mandanten unter anderem sowohl durch die heranrückende künftige Wohnbebauung als auch das geplante Gewerbegebiet vollständig "eingekesselt" wird. Die zum vormaligen Zeitpunkt der Umsiedlung als Aussiedlerhof bestimmte gesamte Fläche mit ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzung wird somit vollständig aufgehoben und der "Aussiedlerhof" unseres Mandanten schon der Bezeichnung nach "ad absurdum" geführt. Auffallend ist, dass weder in den Erläuterungen zur Planaufstellung noch in den textlichen Festsetzungen auch nur andeutungsweise der Aussiedlerhof unseres Mandanten Beachtung findet. Erst recht werden die durch diesen Aussiedlerhof für das Bebauungsplangebiet entstehenden und die Auswirkungen des Bebauungsplangebietes auf den Aussiedlerhof unseres Mandanten sich ergebenden ganz erheblichen Auswirkungen nicht im Mindesten berücksichtigt, bewertet und/oder abgewogen. Stellungnahme der Gemeinde Der Anregung wird gefolgt. Der Aussiedlerhof wurde in das Lärmgutachten der Accon Köln GmbH sowie in die Begründung zu den Bauleitplanverfahren eingearbeitet. Gemäß Nummer 1c der TA Lärm (Anwendungsbereich) sind „nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen“ von der Anwendung der TA Lärm ausgenommen. Nicht genehmigungsbedürftig sind u. a. Agrarbetriebe wie im vorliegenden Fall (gemäß der Bauakten wurde keine Tierhaltung beantragt). Insofern sind diese Betriebe gegenüber sonstigen gewerblichen Anlagen in gewissem Umfang privilegiert. Insbesondere sollen z. B. aufgrund von witterungsbedingten Umständen unaufschiebbare Erntearbeiten auch in den ruheempfindlichen Zeiten nicht behindert werden. Entsprechende Regelungen enthält auch das Feiertagsgesetz NW. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat entscheiden, dass Lärmimmissionen durch nächtliche Ernteeinsätze in der Landwirtschaft für die Nachbarschaft auch vor dem Maßstab der strengen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetztes und der hierzu ergangenen TA Lärm hinzunehmen sind (Az: 10 S 2317/99). In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachen (Az: 1MN 142/04) werden nächtliche Erntebetriebe an nicht mehr als zehn Werktagen bei der schalltechnischen Begutachten nach der TA Lärm als seltenes Ereignis eingestuft. In diesem Fall gelten dann gebietsunabhängige Richtwerte von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Um derartige Pegel in der Nachtzeit hervorzurufen, müssten Feldarbeiten in relativer Nähe zu der Wohnbebauung durchgeführt werden. Hiervon ist jedoch im vorliegenden Fall nicht auszugehen. In der Praxis sind Agrarhöfe wie der Aussiedlerhof nördlich des Plangebietes eher wenig störend, insbesondere ist nicht von permanent einwirkenden Geräuschemissionen wie z. B. bei einem produzierenden Gewerbebetrieb auszugehen. Es treten üblicherweise auch lange Zeiträume ohne nennenswerte Geräuschemissionen auf. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Hof über den ca. 100 m weit entfernten Ürlingsweg angebunden ist, über den daher auch die Ausfahrten mit landwirtschaftlichen Maschinen erfolgt. Wie dem Lärmgutachten zu entnehmen ist, sind die am Wohnhaus des Hofes durch die geplante Nutzung zu erwartenden Gewerbelärmemissionen unkritisch, da sie mit maximal 40 dB(A) weit unter dem Tagesrichtwert von 60 dB(A) für Außengebiete nach § 35 BauGB liegen. Demnach werden durch die Planung keine Maßnahmen vorbereitet, welche den Betrieb des Aussiedlerhofes oder die dortigen gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse einschränken. Des Weiteren wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sowohl der Kreis Düren wie auch die Landwirtschaftskammer beteiligt. Seitens dieser Träger öffentlicher Belange wurde keine Beeinträchtigung des Aussiedlerhofes angemerkt. Die für das Vorhaben (17. FNP Änderung wie Bebauungsplan C24) benötigen Flächen werden derzeit nicht von dem Betreiber des Aussiedlerhofes genutzt. Seine Flächen liegen größtenteils östlich seines Hofes. Darüber hinaus besteht durch die Umsetzung der Planungen zum Bebauungsplan Nr. C23 bereits eine räumliche Trennung durch die errichtete Brücke sowie durch den Radweg. d) Standortwahl für den Merzpark Unser Mandant betreibt rechtmäßiger Weise einen emittierenden Betrieb und hat ein Interesse an der Vermeidung von Betriebseinschränkungen zum Schutz einer heranrückenden Wohnbebauung. Für diese Fälle existiert bereits Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auch in unserem Falle einschlägig ist. Vorliegend ist nach diesseitiger Auffassung schon ein Planerfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorhanden. Sowohl die entsprechende Wohnbebauung als auch die Errichtung eines Gewerbegebietes oder einzelner Betriebe in diesem Gewerbegebiet könnten problemlos an anderer Stelle der Gemeinde Merzenich installiert werden. Zum einen bestehen mehrere leerstehende Geschäftsräumlichkeiten, in welchen die im neuen Bebauungsplangebiet vorgesehenen Einzelhandelsbzw. Geschäftsbetriebe untergebracht werden können. Zusätzlich neu zu installierende Gewerbenutzungen könnten problemlos in den ohnehin auf Gemeindegebiet schon ausgewiesenen Gewerbegebieten "Auf der Heide" oder in Girbelsrath angesiedelt werden. lm Bereich des Zentralortes stehen mit zunehmender Tendenz ohnehin entsprechende größere Geschäftsflächen leer, wie z.B. ehemalige "Schlecker"Räumlichkeiten, Apotheke, ehemalige Arztpraxis, vormaliger Getränkemarkt und Tierfutterladen am Valdersweg. Es fragt sich, weshalb ein beabsichtigter Getränkemarkt nicht ebenso gut in ebendiese seit langem brachliegenden großen Hallenräumlichkeiten am Valdersweg einziehen könnte. Da ohnehin ein Getränkemarkt weit überwiegend mittels KFZ aufgesucht wird, kann für dessen Ansiedlung neben dem Grundstück unseres Mandanten kein Argument sein, dort würden dann die Neu- Morschenicher zu Fuß einkaufen können oder gar die unmittelbar daneben anzusiedelnden älteren Mitbürger. Die weitere Ansiedlung von Gewerbebetrieben bzw. eines großen Lebensmitteldiscounters sowie eines größeren Getränkemarktes könnten zudem auch auf einer Fläche weiter südlich installiert werden können. In diesem Falle würde dann kein Interessenkonflikt mit dem Aussiedlerhof unseres Mandanten und den von diesen zu bewirtschaftenden Flächen entstehen. Die Ausweisung eines Baugebietes in genau diesem Bereich ist jedenfalls vernünftigerweise nicht geboten. Stellungnahme der Gemeinde Die Standortwahl des Merzparks steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu. Für Morschenich-Neu wurde im Plangebiet die Erschließungsstraße bereits errichtet. Die bestehende Infrastruktur soll somit besser ausgenutzt werden. Dies führt auch zu einer verringerten Flächeninanspruchnahme, da diese an einem anderen Standort nicht neu errichtet werden muss. Die geplanten Nutzungen (u. a. Getränkemarkt, Discountmarkt, weitere gewerbliche Nutzungen, Café) dienen darüber hinaus neben den bestehenden Anwohnern von Merzenich und den neu hinzukommenden Bewohnern des Merzparks auch der Versorgung von Merzenich-Neu. Des Weiteren soll mit den Bauleitplanungen das notwendige Angebot für betreutes Seniorenwohnen in Merzenich verbessert werden. Darüber hinaus ist in Merzenich gemäß einer Auswirkungsanalyse zum Thema Einzelhandel, erstellt durch die GMA, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, März 2013, die Verkaufsflächenausstattung mit rund 228 m² je 1.000 Einwohner für Nahrungs- und Genussmittel als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Vergleichbare Kommunen liegen bei 564 m² je 1.000 Einwohner. Die geringe Ausstattung, im Bereich der Drogeriewaren ist diese noch schlechter ausgeprägt, spiegelt sich auch in den Zentralitätskennziffern wider. Die Zentralität (Umsatz-Kaufkraft-Relation) in der Gemeinde Merzenich weist bei Nahrungs- und Genussmitteln lediglich einen Wert von 49, bei Drogeriewaren von 16 auf. Damit zeigt sich, dass gegenwärtig ein hoher Teil der Kaufkraft in umliegende Städte und Gemeinde abfließt. Insgesamt ist damit festzustellen, dass in der Gemeinde Merzenich grundsätzlich Potenzial für einen weiteren Nahrungs- und Genussmittelmarkt vorhanden ist. Optimal wäre es, diese Potenzialflächen in direkter Zuordnung zum Ortszentrum zu schaffen, um Synergieeffekte mit den dort bestehenden Einzelhandelsbetrieben und damit eine bestmögliche Weiterentwicklung der bestehenden Einzelhandelsstruktur ermöglichen zu können. Innerhalb des Ortszentrums stehen jedoch derzeit keine ausreichenden Flächen für diese Planungen zu Verfügung. Ebenso sind in den bestehenden Gewerbegebieten keine entsprechenden Grundstücke mit den notwendigen Flächengrößen zur Ansiedlung der geplanten Nutzungen vorhanden. Mit Schreiben vom 17.10.2014 hat die Bezirksregierung Köln bestätigt, dass aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken gegen die Änderungen des Flächennutzungsplanes mit den beschriebenen Vorhaben bestehen. e) Anregung einer weiter südlich gelegenen Ansiedlung Im Falle einer weiter südlich gelegenen Ansiedlung der beabsichtigten Bebauung würde zudem auch die von der Gemeinde selbst ursprünglich von unserem Mandanten unabdingbar verlangte Einhaltung eines Mindestabstandes von 120 Metern zwischen dem Hof des Mandanten und der künftigen Wohnbebauung (Ansiedlung von Gebäuden für betreutes Wohnen bzw. für ältere Leute) eingehalten werden. In der jetzigen Ausgestaltung des Bebauungsplans beträgt der Abstand der Hofgrenze unseres Mandanten zu den künftigen Wohngebäuden und den Gewerbebetrieben mit regem An- und Abfahrbetrieb von Lieferanten und Kunden sowie Anwohnern und Besuchern seitens der Wohnhäuser im Bebauungsplangebiet teilweise nicht einmal 20 Meter Luftlinie. Es ist davon auszugehen, dass die dortigen künftigen Anwohner regelmäßig Beschwerden formulieren werden, sobald auf dem Hofgelände unseres Mandanten etwa Maschinenverkehr mit landwirtschaftlichen Geräten, oder Reparaturarbeiten zu verzeichnen sind oder Arbeiten auf dem Hof selber stattfinden. Erst recht gilt dies dann für die weitere Restfläche des Flurstücks 70 zwischen Wohnhaus und L264, sobald dort die Aussaat oder die Ernte oder die sonstige Bewirtschaftung stattfinden wird. Unser Mandant besteht schon jetzt darauf, dass im Falle der tatsächlichen Verwirklichung des Bebauungsplanes die Gemeinde ihn von jeder entsprechenden Haftung gegenüber Dritten diesbezüglich ausdrücklich freistellt. Eine Verbindung oder angebliche "Lückenschließung" zwischen dem bisherigen Wohngebiet am Weinberg und der neuen Ansiedlung des Gebiets Neu-Morschenich könnte wie beschrieben zum einen auch auf einer Fläche weiter südlich durchgeführt werden. Zum anderen ist eine solche "Lückenschließung" bereits durch die installierte Brücke von Neu- Morschenich über die L 264 schon gewährleistet, ohne dass nun dort ein erneutes Gewerbegebiet ausgewiesen werden müsste. Das für die Aufstellung eines Bebauungsplans unabdingbar erforderliche Planerfordernis wird durch die Absicht der Schließung einer erst noch (durch die Ansiedlung eines neuen Ortsteiles) entstehenden "Lücke" jedenfalls nicht begründet. Durch ein weiteres Gewerbegebiet in der Gemeinde ist eine zunehmende Flucht von Geschäften aus dem Zentralort Merzenich und damit der Wegfall der dort notwendigen täglichen Versorgung vorbestimmt. Stellungnahme der Gemeinde Der Anregung wird nicht gefolgt. Wie im vorstehenden Abwägungspunkt dargestellt steht die Planung im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Sie steht im engen Zusammenhang mit der Umsiedlung Morschenich-Neu und soll die bereits bestehende Infrastruktur nutzen. Wie unter Punkt b) der Abwägung dargestellt, liegt seitens der Gemeinde Merzenich keine Forderung nach einem 120 m Abstand vor. Dem oben stehenden Abwägungspunkt c) ist zu entnehmen, dass durch das geplante Vorhaben keine Einschränkungen des Aussiedlerhofes hervorruft. Im Bebauungsplanverfahren wurden zwei Auswirkungsanalysen durch die GMA, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH erstellt, welche nachweisen, dass der zentrale Versorgungsbereich durch die vorgesehenen Planung nicht in Bezug auf städtebauliche Auswirkungen negativ beeinträchtigt wird. f) Ziele der Raumordnung und Landesplanung Die jetzige Planung widerspricht zudem den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Eine Anpassungserklärung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ist nach den Erläuterungen zur Planaufstellung ebenfalls noch nicht existent und lediglich per Mail "in Aussicht gestellt". Es kann nicht angehen, dass letztendlich ein "Aussiedlerhof" durch die Bauleitplanung einer Gemeinde dermaßen in eine räumliche und tatsächliche Zwangslage geführt wird, dass dort ein ordnungsgemäßer und rentabler landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt nicht mehr möglich ist. Stellungnahme der Gemeinde Mit Schreiben vom 17.10.2014 hat die Bezirksregierung Köln bestätigt, dass aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken gegen die Änderungen des Flächennutzungsplanes mit den beschriebenen Vorhaben bestehen. Zur Zeit der Erstellung der Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung lag erst eine „in Aussichtstellung“ vor. Die Begründung wird entsprechend der Zustimmung der Bezirksregierung angepasst. g) Abwägungsinteressen Die Gemeinde hat im Rahmen der bisherigen Erörterungen zum Bebauungsplanverfahren nicht im Mindesten eine Abwägung von Interessen zwischen dem dortigen Aussiedlerhof unseres Mandanten und der Allgemeinheit bzw. der Bevölkerung von Merzenich durchgeführt. Sie unterliegt dem Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung von abwägungsbeachtlichen Belangen sowie ferner den inhaltlichen Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange. All dies ist bisher nicht im Mindesten durchgeführt worden. Zu Lasten unseres Mandanten steht zu befürchten, dass durch den zukünftigen ganz erheblichen an- und abfließenden Verkehr im Gewerbegebiet und im Allgemeinen Wohngebiet eine unzumutbare Wohn- und Betriebssituation entsteht. Etwaige verbindliche Messungen oder Gutachten zu diesen Auswirkungen liegen nicht vor und sind offensichtlich auch nicht geplant. Vielmehr werden lediglich entsprechende gutachterliche Feststellungen angekündigt, jedoch lediglich bezogen auf die neu zu errichtenden Wohngebäude im Bebauungsplangebiet selbst. Etwaige Lärm oder Abgasemissionen zu Lasten des dort befindlichen Aussiedlerhofs unseres Mandanten mit Wohnhaus und vermieteten Räumlichkeiten sind bisher nicht berücksichtigt worden. Es liegen auch keine behördlichen Stellungnahmen für den Bereich Verkehrs- und Schallschutzgutachten, Landschaftspflege und Artenschutz in endgültiger Form vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung gerade in Bezug auf die entsprechenden Umweltthemen und Lärm- und Verkehrsauswirkungen ganz erhebliche Details enthalten muss. Die künftige, mit Sicherheit zu erwartende ganz erhebliche Verkehrsbelastung, welche durch einen SB-Markt und einen Getränkemarkt dieser Größe sowie weiteren Einzelhandelsgeschäften und einer Vielzahl von Parkplätzen entstehen wird, sind bisher in keinster Weise berücksichtigt worden. Ebenso fehlt eine Bewertung der immer weiter sich erhöhenden Verkehrsbelastung seitens der L 264, welche aufgrund deren Autobahnzubringerfunktion zuzüglich des Verkehrs in das Gewerbe - und Wohngebiet entsteht. Der abfließende Verkehr von dem Gelände des Bebauungsplangebietes, insbesondere der dortigen gewerblichen Betriebe wird zudem voraussichtlich dazu führen, dass sich der Verkehr zurück stauen wird in das Plangebiet und weitere erhebliche Lärm und Abgasemissionen entstehen werden. Diese werden unseren Mandanten sowie die weiteren im Haus befindlichen Mieter erheblich belästigen. Stellungnahme der Gemeinde Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurde durch die Accon Köln GmbH ein Lärmgutachten erstellt. Wie dem Lärmgutachten zu entnehmen ist, sind die am Wohnhaus des Hofes durch die geplante Nutzung zu erwartenden Gewerbelärmemissionen unkritisch, da sie mit maximal 40 dB(A) weit unter dem Tagesrichtwert von 60 dB(A) für Außengebiete nach § 35 BauGB liegen. Ebenso führt das Vorhaben nicht zu negativen Auswirkungen in Bezug auf den Verkehrslärm. Das gesamte Plangebiet wie auch der Aussiedlerhof ist durch den Verkehrslärm der L264 vorbelastet. Die zusätzlichen Verkehre gehen darin auf. Auf die weiteren Ausführungspunkt zum Thema Lärm unter Punkt c) wird verwiesen. Im Wohngebiet wird lediglich Anliegerverkehr stattfinden da es sich bei der Erschließungsstraße nicht um eine Durchgangsstraße handelt. Die Abgasbelastung ist gering. Im Bereich der Parkplatzflächen Gewerbe- und Sondergebiet treten möglicherweise zu Stoßzeiten höhere Abgaswerte auf. Der Abstand der Parkplätze zum Aussiedlerhof wie auch zum Wohngebiet und die nordsüdlich verlaufende Bebauung (SO) verhindern aber eine unmittelbare Beeinträchtigung des Aussiedlerhofes sowie auch des Wohngebietes. Durch die Errichtung eines planfreien Knotenpunktes ist die Leistungsfähigkeit der Abbiege- und Einbiegespuren um ein vielfaches größer als die möglichen Verkehrsmengen, die aus dem gesamten Gebiet möglich sind. Der Knotenpunkt hat die entsprechende Leistungsfähigkeit. Damit kommt es nicht zum Rückstau. h) Trennungsgrundsatz Offensichtlich wird vorliegend auch nicht der Grundsatz berücksichtigt, dass unverträgliche Gebietsnutzungen, insbesondere Industrie- oder Gewerbegebiete und Wohngebiete nach Möglichkeit räumlich angemessen voneinander zu trennen sind. Nach der gängigen Rechtsprechung ist hier eine Planung gefordert, welche die in der Baunutzungsverordnung vorgegebene Abstufung der Baugebiete nach der Schutzwürdigkeit der in ihnen zulässigen Nutzungen berücksichtigt. So wird beispielsweise gefordert, dass die Planungsrichtpegel aneinandergrenzender Baugebiete sich in der Regel um 5 dB (A) unterscheiden sollen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben würde dies bedeuten, dass allgemeine Wohngebiete nicht unmittelbar neben Gewerbegebieten oder Industriegebieten liegen dürfen. Dies Voraussetzung wäre vorliegend schon für die im Bebauungsplangebiet selbst durchgeführte Staffelung nicht gegeben und erst recht nicht unter Berücksichtigung des unmittelbar daneben liegenden Aussiedlerhofs unseres Mandanten. Vorliegend wird infolgedessen auch § 50 des BlmSchG nicht berücksichtigt. Stellungnahme der Gemeinde Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden für die Sonder- wie das Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen, welche in den allgemeinen Wohngebieten wie auch im Aussiedlerhof gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellen. Die Festsetzungen bestehen aus der Gebäudestellung und Höhe sowie insbesondere aus der Festsetzung der Lärmemissionskontingente inkl. der festgesetzten Zusatzkontingente. Durch die Festsetzungen werden die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liegt nicht vor. i) Fortführung des Betriebes Zudem werden auch die Interessen unseres Mandanten an ungestörter Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes nicht berücksichtigt. Vielmehr wird die unmittelbar an diesen angrenzende Wohnbebauung erheblich durch die Tätigkeit auf dem Hof und den bewirtschafteten Flächen beeinträchtigt werden. Des Weiteren wird hier offensichtlich völlig ignoriert, dass unser Mandant ein erhebliches Interesse an der Werthaltigkeit seines Hofes und der angrenzenden Flächen geltend machen kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits schon einmal 1997/1998 "hoheitlich" zur Aufgabe seines damaligen Lebensund Tätigkeitsmittelpunktes (er war Eigentümer eines größeren landwirtschaftlichen Hofes) gezwungen und ihm versichert wurde, dass er zukünftig an dem jetzigen Standort ungestört seinen landwirtschaftlichen Betrieb ausüben könne. Er befindet sich zwischenzeitlich in einem fortgeschrittenen Alter und wird möglicherweise zukünftig den Aussiedlerhof an einen Dritten veräußern. Für den Fall, dass die nunmehr vorgegebenen Festsetzungen des Bebauungsplanes tatsächlich umgesetzt würden, wäre unserem Mandanten bzw. einem etwaigen Rechtsnachfolger jedwede Möglichkeit einer Ausweitung des Betriebes bzw. einer Änderung des Zweckes des Betriebes beispielsweise auf intensive Viehhaltung oder Einrichtung einer Lagerhalle für Spedition o. ä. von vornherein genommen. Bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des beabsichtigten Bebauungsplans sind diese Nutzungszwecke jedoch rechtmäßiger Weise für unseren Mandanten gegeben. Unserem Mandanten wird durch den entsprechenden Bebauungsplan C24 damit jedwede Möglichkeit genommen, den von ihm ursprünglich erworbenen Aussiedlerhof auch tatsächlich als Aussiedlerhof zu nutzen und weiter zu veräußern. Dies bedeutet einen ganz erheblichen Wertverlust des im Eigentum unseres Mandanten befindlichen Objektes. Der Wirtschaftswert des Anwesens wird durch die nicht erforderliche Bauleitplanung in hohem Maße herabgesetzt. Dies im Übrigen auch weil nach diesseitiger Auffassung dem Mandanten es noch nicht einmal mehr ermöglicht wird, den von ihm ursprünglich dort errichteten landwirtschaftlichen Betrieb ungestört fortzuführen oder zu erweitern. Seine Existenz und seine Eigentumsrechte werden durch die Aufstellung des Bebauungsplans C 24 in erheblichem Maße eingeschränkt. Darüber hinaus wird unserem Mandanten die bisher bestehende Möglichkeit einer Erweiterung des bestehenden Betriebes genommen. Stellungnahme der Gemeinde Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt der Nachweis, dass der Betrieb durch die Planung nicht in seiner derzeitigen Nutzung eingeschränkt wird. Flächen im Eigentum des Einwenders bzw. Flächen welche von ihm genutzt werden, werden nicht in Anspruch genommen. In der Tat stehen die Flächen südlich und westlich seines Grundstücks nicht mehr für etwaige Erweiterungen zur Verfügung. Dies ist jedoch auch schon zum Teil der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. C23 geschuldet. Es wurde bereits ein Verkehrsbauwerk (Brücke) sowie ein Radweg errichtet, welche die südlichen Flächen in kleinere Flächen teilt. Im Umfeld des Aussiedlerhofes befinden sich großflächige landwirtschaftliche Flächen, auf denen eine Erweiterung möglich ist. Der Bauantrag aus dem Jahre 1995 beinhaltet die Errichtung einer landwirtschaftlichen Hofstelle bestehend aus einem Betriebswohnhaus mit Altenteilerwohnung im Dachgeschoss sowie einer landwirtschaftlichen Maschinenund Gerätehalle mit Nebenräumen. Bereits im Bestand besteht somit keine Zulässigkeit von Viehhaltung. Des Weiteren teilte der Einwender im Rahmen der Baugenehmigungsplanung mit Schreiben vom 07.09.1994 dem Kreis Düren über die Gemeinde Merzenich mit, dass eine Tierhaltung nicht geplant ist. Auch ein Speditionsbetrieb war nie Bestandteil der Planungen und ist derzeit planungsrechtlich nicht zulässig. Da der Betrieb durch die Planung nicht im Bestand eingeschränkt wird, erkennt die Plangeberin keine Wertminderung des Aussiedlerhofes (Außenbereich, Schutzanspruch eines Mischgebiets). Die vorgesehene Planung steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Sollte es dennoch zu etwaigen nachteiligen wertmindernden Auswirkungen kommen, räumt die Plangeberin den Belangen, welche für die Planung sprechen, hier sind insbesondere die Stärkung des Einzelhandels, die Schaffung von Einrichtungen für betreutes Wohnen sowie für weitere Wohneinheiten zu nennen, einen Vorrang gegenüber den privaten Belangen einer eventuellen Wertminderung ein. j) Berücksichtigung der Belange Unser Mandant darf davon ausgehen, dass Ihrerseits sämtliche vorstehend beschriebenen Bedenken und Einwendungen vollständig und abschließend berücksichtigt werden und unmittelbar uns eine schriftliche Stellungnahme zu den entsprechenden Ergebnissen Ihrer Erörterungen zeitnah übermittelt wird. Stellungnahme der Gemeinde Sinn der frühzeitigen Beteiligung ist, die Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit wie der Träger öffentlicher Belange zu erkennen und diese in das Verfahren einzustellen. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren werden demnach die vorgetragenen Bedenken und Einwendungen in die Untersuchungen eingestellt und fließen in die Bauleitplanverfahren ein. Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erhält der Einwender erneut Gelegenheit, Stellung zu den Planunterlagen zu nehmen. k) Grenzstein Unabhängig von Vorstehendem hat unser Mandant noch folgendes dringende Anliegen an die Gemeinde: Er weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes Neu-Morschenich und der Errichtung des dortigen Regenrückhaltebeckens ca. im März 2014 im Rahmen der dortigen Ausführung insgesamt 2 Grenzsteine, welche seine dortigen Grundstücke sichtbar begrenzten, durch Aufschüttung von Erde und Schotter zugeschüttet worden sind. Es handelt sich hierbei um einen Grenzstein auf Flur 14 Flurstück 24 Rott sowie einen weiteren Grenzstein Flur 14 Flurstück 19 Bergkaulen. Da es sich hierbei um zuvor deutlich sichtbare Grenzsteine handelt, welche die im Eigentum unsers Mandanten stehenden Ackerflächen abgrenzen, wird die Gemeinde Merzenich dringend aufgefordert, zeitnah für eine Wiederfreilegung der verschütteten Grenzsteine zu sorgen. Unser Mandant hat zum damaligen Zeitpunkt hier mehrfach mündlich auf die Situation vor Ort hingewiesen und des Weiteren zahlreiche Fotografien von der Maßnahme, einschließlich der Aufschüttung von Erde und Schotter auf die entsprechenden Grenzsteine gefertigt. Wir dürfen davon ausgehen, dass die beiden oben genannten Grenzsteine bis spätestens 16.03.2015 wieder freigeräumt sowie dauerhaft und sichtbar installiert werden. Stellungnahme der Gemeinde Die Einwendung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren und ist demnach nicht in die Abwägung einzustellen. Die Angelegenheit ist jedoch zwischenzeitlich einvernehmlich geklärt.