Daten
Kommune
Merzenich
Größe
1,7 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
01.06.15, 18:11
Aktualisiert
01.06.15, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Merzenich
Artenschutzvorprüfung
zum
Bebauungsplan Merzenich,
„Nahversorgungszentrum Merzpark“
vom April 2015
Proj. -Nr.: 12-20
Auftraggeber:
Verfasser:
Landschaftsarchitekturbüro Reepel
Garten-, Landschafts- und Sportplatzplanung
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
INHALTSVERZEICHNIS
1.
GRUNDLAGEN
3
1.1.
1.2.
VORBEMERKUNG
RECHTSGRUNDLAGEN
3
3
2.
ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP)
4
3.
STUFE 1: VORPRÜFUNG (ARTENSPEKTRUM, WIRKFAKTOREN)
4
3.1. ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS
3.1.1.
PLANUNGSRELEVANTE ARTEN
3.2. ARBEITSSCHRITT 1.2: VORPRÜFUNG DER WIRKFAKTOREN
3.2.1.
WIRKFAKTOR LEBENSRAUM
3.2.2.
WIRKFAKTOR SONDER-, GEWERBE- UND WOHNGEBIET
3.2.3.
KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN
4
6
7
7
9
11
4.
STUFE II: VERTIEFENDE PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE
12
4.1.
PRÜFUNG AUF DAS VERLETZUNGS- ODER TÖTUNGSVERBOT
(§ 44 ABS. 1 NR. 1 BNatSchG)
PRÜFUNG AUF DAS STÖRUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 2 BNatSchG)
PRÜFUNG AUF DAS ZERSTÖRUNGSVERBOT VON FORTPFLANZUNGS- UND
RUHESTÄTTEN (§ 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG)
PRÜFUNG AUF DAS ENTNAHMEVERBOT WILD LEBENDER PFLANZEN DER
BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN; -BESCHÄDIGUNGSVERBOT DER
ENTSPRECHENDEN STANDORTE (§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG)
4.2.
4.3.
4.4.
12
13
14
15
5.
ZUSAMMENFASSUNG
15
6.
ARTENSCHUTZPROTOKOLLE
16
2
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
1.
GRUNDLAGEN
1.1.
VORBEMERKUNG
Das Artenschutzregime stellt ein eigenständiges Instrument für den Erhalt der Arten
dar. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen sowohl den physischen Schutz
von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten
flächendeckend für alle Arten des Anhangs IV FFH-RL sowie für alle europäischen
Vogelarten.
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren
beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein
naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen
Prüfverfahren unterzogen wird.
Bei der ASP handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, das nicht durch andere
Prüfverfahren ersetzt werden kann.
1.2.
RECHTSGRUNDLAGEN
Notwendigkeit zur Durchführung
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und
bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen
des Bundesnaturschutzgesetzes §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 (BNatSchG). Das
Artenschutzrecht gilt unmittelbar, bedarf also keiner Umsetzung durch die Länder.
Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene
Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG):
•
besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie),
•
streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten
(europäisch),
•
europäische Vogelarten (europäisch).
Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von
den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben
freigestellt. Sie werden wie alle nicht geschützten Arten nur im Rahmen der
Eingriffsregelung behandelt.
Zugriffsverbote (§44 Abs. 1 BNatSchG)
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben sind
für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten
Zugriffsverbote zu beachten. Es ist verboten…
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
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Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
2. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche
Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art verschlechtert,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
2.
ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP)
Eine Artenschutzprüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen:
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
Überschlägige Prognose ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten/ Verfügbare Informationen nutzen/
Vorhabentyp und Örtlichkeit berücksichtigen/wenn artenschutzrechtliche
Konflikte möglich zu Stufe II übergehen.
Stufe II
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, ggf.
Risikomanagement konzipieren/ Prüfung bei welchen Arten trotz dieser
Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen
wird/ggf. Artenschutz-Gutachten
Stufe III
Ausnahmeverfahren
Liegen die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe,
Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vor, Ausnahme von den Verboten
möglich.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung der ASP kann das standardisierte „Protokoll
einer Artenschutzprüfung (ASP), Teil A.) (Angaben zum Plan/Vorhaben)“ und ggf. als
Anlage dazu der ergänzende „Teil B.) (Anlage Art-für-Art-Protokoll)“ (vgl. Anlage 2)
verwendet werden, das bezüglich Ablauf und Inhalt alle rechtlich erforderlichen
Prüfschritte beinhaltet.
3.
Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
3.1.
ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS
Für das vom Bebauungsplan betroffene Messtischblatt 5105 (Nörvenich), und den
Lebensraumtypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“, „Äcker,
Weinberge“, „Gebäude“ und „Fettwiesen und -weiden“ gelten insgesamt 40 Arten als
planungsrelevant, 12 Säugetiere, 24 Vogelarten, 3 Amphibien- und 1 Reptilienart.
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
Als Säugetiere sind Haselmaus sowie Breitflügel-, Bechstein-, Große Bart-, Wasser-,
Fransen-, Rauhhaut- und Zwergfledermaus, desweiteren Großes Mausohr, Kleinerund Großer Abendsegler und Braunes Langohr genannt. Obwohl nicht als
planungsrelevante Art genannt muss auch mit dem Feldhamster in der Bördelandschaft
gerechnet werden.
Alle gelten als streng geschützt und der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus ist
schlecht, der der Großen Bartfledermaus, des Großen Mausohres und des Kleinen
Abendseglers ungünstig.
Als Vogelarten werden Habicht, Sperber, Mäusebussard, Kornweihe, Baum- und
Turmfalke sowie Wespenbussard, weiterhin als Eulenvogel der Steinkauz genannt.
Hinzu kommen Klein- und Schwarzspecht, Mehl-, Rauch- und Uferschwalbe, sowie
Feldlerche, Wiesenpieper, Grauammer, Rebhuhn und Kiebitz, Graureiher,
Feldschwirl, Nachtigall, Gartenrotschwanz und Turteltaube.
Streng geschützt sind alle Greife und Eulen sowie Schwarzspecht, Grauammer,
Uferschwalbe, Turteltaube und Kiebitz. Der Erhaltungszustand der Grauammer ist
schlecht. Der Erhaltungszustand von Baumfalke, Rebhuhn, Wespenbussard,
Gartenrotschwanz, Schwarzkehlchen und Turteltaube ungünstig.
Planungsrelevante Amphibien sind Kreuzkröte, Wechselkröte und Springfrosch.
Diese Arten sind ebenfalls streng geschützt. Der Erhaltungszustand von Kreuz- und
Wechselkröte ist ungünstig.
Als Reptilienart ist die Zauneidechse planungsrelevant. Sie gilt als streng geschützt.
Es wurde keine faunistische Untersuchung durchgeführt. Nachstehend erfolgt eine
„Worst-Case-Betrachtung“.
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
3.1.1.
Planungsrelevante Arten
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
3.2.
ARBEITSSCHRITT 1.2: VORPRÜFUNG DER WIRKFAKTOREN
3.2.1.
WIRKFAKTOR LEBENSRAUM
Der Lebensraum befindet sich im Bereich Zülpicher Börde, Untereinheit Erper
Lößplatte. Dieser zeichnet sich durch eine 1-2 m mächtige, einheitliche Lössauflage
aus. Die vorherrschenden Braun- und Parabraunerden mit mittlerem bis hohen
Nährstoffgehalt bieten gute Anbauvoraussetzungen für Weizen, Gerste und
Zuckerrüben. Diese Bewirtschaftung begann schon in vor- und frühgeschichtlicher
Zeit ließ heutzutage nur einzelne Gehölzinseln entlang der Fließgewässer und
Waldreste wie Nörvenicher- und Bürgewald übrig. Grünland findet sich vor allem im
Nahbereich der Siedlungen.
Der Lebensraum ist als intensive Ackerbaulandschaft in Siedlungsnähe zu bezeichnen
wobei der Übergang beider an dieser Stelle durch eine junge Gehölzpflanzung mit
abschließender Baumreihe und einem Feldweg gebildet wird. Teil der Eingriffsfläche ist
auch eine Grünlandfläche mit diversen Kleingehölzen und Schuppen. Diese wird von
Pferden beweidet.
An die Fläche grenzen im Westen die Gärten der Straße „In den Weingärten“ mit
besagter Gehölzpflanzung und Baumreihe an. Im Osten durchschneidet die
Landesstraße 264 die Ackerlandschaft. Vereinzelt liegen Aussiedlerhöfe mit und ohne
nennenswertem Baumbestand innerhalb der Agrarflächen.
SÄUGETIERE
Aufgrund nicht passenden Lebensraums können einige Arten im Vorhinein
ausgeschlossen werden. Dies sind die Haselmaus und die Bechsteinfledermaus. Für
die Haselmaus wären freiwachsende Heckenstrukturen notwendig, die
Bechsteinfledermaus ist stark an Wald gebunden. Sie kommt auch im nahegelegen
Hambacher Forst vor, die Art ist allerdings sehr ortstreu und ihr Aktionsradius gering.
Das Gebiet liegt nicht auf einer denkbaren Route der Art zu einem weiteren
Waldgebiet.
Die Fledermausarten Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Großes Mausohr,
Fransenfledermaus, Rauhhautfledermaus und Braunes Langohr benötigen in ihren
Kernlebensräumen zumeist strukturreiche, manchmal auch wasserreiche
Lebensräume aufgrund ihres Aktionsradius ist eine Nutzung der Baumreihe am
Siedlungsrand als Leitstruktur für Transferflüge nicht auszuschließen.
Die Lebensraumanforderungen für Breitflügelfledermaus, Kleiner und Großer
Abendsegler und Zwergfledermaus könnten in diesem Bereich erfüllt sein. Eine
Nutzung der niedrigen Schuppen und Container als Reproduktions- oder
Überwinterungsort ist eher auszuschließen.
Der Feldhamster steht zwar nicht auf der Liste der planungsrelevanten Arten für dieses
Messtischblatt, die vorhandenen Strukturen passen jedoch grundsätzlich zu seinen
Habitatansprüchen. Sein Lebensraum (Reproduktions- und Nahrungshabitat) befindet
sich vollständig im Bereich von Ackerflächen. Deshalb wurde am 14. April 2015 eine
Begehung durch unser Büro durchgeführt.
Der 14. April war ein sonniger Tag mit über 20° C und leichtem Wind, es hatte zu
diesem Zeitpunkt schon wenige warme Tage gegeben. Die zu bewertende Fläche
wurde zum Zeitpunkt der Begehung nicht (mehr) ackerbaulich bewirtschaftet. Der
Bereich auf dem später Sonder- und Gewerbegebiet eingerichtet werden, wurde
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Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
wahrscheinlich zum Bau der Straße als Arbeitsraum mitgenutzt und war planiert
worden. Die Ackerfläche direkt neben der Wiese war teilweise auch bereits befahren
und aufgelockert worden, teilweise liegt sie seit der Ernte im Sommer brach. Die
Flächen wurde systematisch in Reihen begangen. Auf der planierten Fläche waren
keine Bauzugänge oder sonstige Hinweise auf eine unterirdische Bautätigkeit von
Säugetieren zu erkennen. Auch auf dem befahrenen und aufgelockerten Bereich
waren nur wenige Feldmauslöcher zu sehen. Auf dem seit Sommer 2014
brachgefallenen Grundstücksteil befanden sich allerdings zahlreiche Feld- oder
Schermauslöcher, am Rande zur Wiese hin auch Maulwurfshügel. Die gefundenen
Eingangslöcher hatten einen Durchmesser von max. 6 cm und die Gänge verliefen
maximal mit 15 cm Abstand zur Oberfläche. Dies entspricht nicht dem
charakteristischen Bau eines Feldhamsters, dessen Bausystem in 1 bis 2 m Tiefe liegt
mit Fallröhren von 5-12 cm Durchmesser. Somit kann ein Vorkommen des
Feldhamsters da es auch sonst keine Hinweise gibt, für die Fläche ausgeschlossen
werden.
VÖGEL
Für Wiesenpieper, Klein- und Schwarzspecht, Baumfalke, Nachtigall, Wespenbussard,
und Gartenrotschwanz stimmen die Habitatbedingungen im Plangebiet nicht. Für die
Spechte und den Wespenbussard fehlt in diesem Falle der alte Baumbestand. Die
Nachtigall lebt in Flussauen, der Baumfalke benötigt feucht strukturreiche
Kulturlandschaften, Wiesenpieper und Gartenrotschwanz leben in Heide- bzw.
Moorlandschaften.
Die Greifvögel Habicht, Sperber, Mäusebussard und Turmfalke, die Schwalben Mehl-,
Rauch- und Uferschwalbe, der Graureiher, der Steinkauz und die Kornweihe würden
das Gebiet höchstens zum Nahrungserwerb nutzen da ein Nestbau in den
vorhandenen Strukturen unwahrscheinlich ist. Die Bäume sind zum Nestbau zu jung
(geringe Größe, keine Höhlen) oder Arten wie z.B. die Schwalben nutzen Gebäude
oder Höhlen an Steilhängen zum Nestbau. Die Kornweihe ist in unseren Breiten nur
als Wintergast vertreten.
Für Feldlerche, Grauammer, Feldschwirl, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Turteltaube
und Kiebitz könnten Brut- und Nahrungshabitat betroffen sein, wobei Rebhuhn und
Kiebitz das Gebiet aufgrund ihrer Empfindlichkeit gegenüber Vertikalstrukturen/Kulissen
sowie streunenden Hunden und Katzen höchstwahrscheinlich nicht besiedeln. Für das
Schwarzkehlchen gibt es zwar einen Hinweis im Landschaftsinformationssystem NRW
an einer in 1,5 km entfernten Bahnböschung aber die Bedingungen sind hier nicht
optimal und die Art ist ebenfalls empfindlichen gegenüber Baukulissen.
Aus dem Informationssystem geht für den Nahbereich der Eingriffsfläche nur das
Vorkommen der Grauammer hervor. Aus diesem Grunde wurde ein faunistisches
Gutachten bei der Fa. Raskin (auch zuständig für den Umsiedlungsstandort) in Auftrag
gegeben. Die Erfassung wurde nach dem Mindesterfassungsstandard durchgeführt1.
Hierzu sind jeweils drei Termine während der Revierbesetzung und Brutzeit
durchzuführen. Der Erfassungszeitraum liegt bei der Feldlerche zwischen Anfang April
und Anfang Mai und bei der Grauammer zwischen Mitte April und Ende Mai.
Um diese Erfassungszeiträume und die artspezifischen Wertungsgrenzen abzudecken
wurden 4 Kartiertermine am 02.04., 25.04., 08.05. und 24.05. morgens und
frühabends durchgeführt. Neben dem Plangebiet wurde auch die umgebende Feldflur
in einem Abstand von 200 bis 300 m betrachtet. Hierbei konnte das Vorkommen der
8
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
Grauammer nicht bestätigt werden. Das nächste Feldlerchenrevier liegt in 280 m
Entfernung.
AMPHIBIEN
Derzeit befinden sich auf der Eingriffsfläche keine Gewässer, für die Umgebung kann
dies jedoch nicht ausgeschlossen werden. Außerdem können während der
Baumaßnahme Temporärgewässer entstehen, die zum Ablaichen für die Kreuzkröte
ausreichen. Als Sommerlebensraum wäre das Plangebiet für Kreuzkröte,
Wechselkröte und Springfrosch geeignet.
REPTILIEN
Die Habitatbedingungen entsprechen nicht den Ansprüchen der Zauneidechse. Diese
benötigt mosaikartige Habitatstrukturen zumeist auf leicht erwärmbaren Sandböden
mit ausreichend Sonnenexposition.
3.2.2.
WIRKFAKTOR SONDER-, GEWERBE- UND WOHNGEBIET
BAU-UND ANLAGENBEDINGTE WIRKUNGEN
Baubedingte Wirkungen resultieren aus dem bauzeitlichen Flächenzugriff sowie
Wirkungen die sich aus dem Baubetrieb ableiten wie der Bau von Erschließung,
Parkplatzflächen und Gebäuden.
Hierbei handelt es sich zumeist um akustische und optische Auswirkungen, auch mit
Staubemissionen muss gerechnet werden. Daraus können Meidungsverhalten
bestimmter Arten resultieren.
Die Wirkung infolge des Baubetriebes ist vorübergehend, kann sich jedoch bis zur
vollständigen Bebauung mehrere Jahre hinziehen.
Das Baugebiet selbst verursacht bleibende Flächen- und damit Lebensraumverluste.
Dies wirkt bei den großflächig vorhandenen Ackerflächen weniger intensiv als bei
Grünland, welches anteilmäßig weniger vertreten ist. Die beanspruchten Flächen
werden zu einem Großteil versiegelt, der Rest als Ziergärten oder Grünanlagen
angelegt. Verloren gehen neben den Acker- und Grünlandflächen, kleinere Gehölze,
Schuppenunterkünfte und Weidezäune.
Das Baugebiet an sich wirkt darüber hinaus auch als massive Baukulisse auf die
Umgebung.
SÄUGETIERE
Auswirkungen auf die Fledermausarten, die das Gebiet höchstens für Transferflüge
nutzen sind durch die täglichen Bauarbeiten nicht zu erwarten da diese zur
Aktivitätszeit der Tiere in der Dämmerung bereits eingestellt sind. Die Leitstruktur der
Baumallee und der jungen Gehölzpflanzung entlang des Siedlungsrandes bleibt
erhalten.
Auch die kleinteiligen, zugigen Holzschuppen und Container sind für eine Nutzung
durch Fledermäuse (Wochenstube, Überwinterung, Schlafplatz) eher ungeeignet, so
sind keine Konflikte oder besondere Vorsichtsmaßnahmen für die potentiell im Gebiet
möglichen Arten beim Abbau zu beachten.
Die möglicherweise über dem Gelände stattfindenden Jagdflüge können auf
vergleichbaren Nachbarflächen durchgeführt werden. Durch die Anlage von Gärten
entstehen im geplanten Wohngebiet neue, möglicherweise nutzbare Strukturen.
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
VÖGEL
Durch die Installation des Baugebietes kommt es zur Flächenbeanspruchung und zum
dauerhaften Entzug von einzelnen Gehölzen, Grünland, Acker, Schuppen und
Weidezäunen.
Die Baufeldräumung und die damit verbundene Flächenbeanspruchung, sowie die
zusätzlichen Emissionen führen zunächst zu einem Meidungsverhalten bei solchen
Vogelarten, die das Plangebiet zur Nahrungssuche nutzen. Da zumeist vergleichbare
Flächen in der Nähe vorhanden sind, wirkt dies für die viele Arten nicht erheblich.
Kurzrasiges Grünland ist allerdings nur wenig vertreten und wäre für die
Nahrungssuche eines Steinkauzes wesentlich. Die Nachfrage bei der
Landschaftsbehörde ergab keine Bestätigung für die Art im Bereich von Merzenich. In
Zukunft werden allerdings für den Steinkauz nutzbare Strukturen im Bereich des
neuen Umsiedlungsstandortes entstehen.
Durch das Fällen der Bäume könnte es akut für mögliche Gehölzbrüter wie die
Turteltaube aber auch sonstige europäische Vogelarten zum Konflikt mit dem
§ 44 (1) Nr. 1 und 3 BNatSchG kommen. Längerfristig wirkt der Verlust der Gehölze
jedoch nicht da weitere Bäume und Sträucher z.B. am Uerlingsweg und entlang der
Gärten vorhanden sind. Außerdem werden Begrünungsmaßnahmen im Baugebiet
„Merzpark“ sowie umfangreich am Umsiedlungsstandort vorgenommen.
Rebhuhn, (Feldlerche), Kiebitz, Feldschwirl und Schwarzkehlchen sind Bodenbrüter,
die im Bereich von Grünland, Säumen und Acker ihre Bodennester anlegen. Durch
die Baufeldräumung, das Abschieben der Vegetationsdecke kann es wiederum zu
Konflikten mit den genannten Arten gem. § 44 (1) Nr. 1 und 3 BNatSchG kommen.
Ein weiterer Konflikt ist vor allem dann zu befürchten, wenn einzelne
Habitatstrukturen für eine Art grundsätzlich essentiell und möglicherweise in der
Umgebung wenig vertreten sind und darüber hinaus der Erhaltungszustand der Art
schlecht ist. Dies wäre für die Grauammer der Fall, die jedoch aufgrund eines
Gutachtes ausgeschlossen werden kann. Das Revier der Feldlerche liegt in 280 m
Entfernung.
Das Schwarzkehlchen wurde in nördliche Richtung im Jahre 2007 an der Bahnlinie
Aachen-Köln im Bereich eines Wäldchens festgestellt, der Vogel bevorzugt Moore,
Heiden, Brach- und Ruderalflächen, das Grünland im Plangebiet ist voraussichtlich zu
fett und intensiv genutzt so dass die Fläche für diese Art nicht wesentlich ist. Hier ist
kein Konflikt zu erwarten
AMPHIBIEN
Während der Baumaßnahme kann es zur Bildung von Temporärgewässern kommen,
die Pionierarten wie Kreuzkröte und Springfrosch als Laichgewässer dienen könnte.
Hierdurch würde ein Konflikt entstehen.
REPTILIEN
Für Reptilien ist kein Konflikt zu erwarten.
BETRIEBSBEDINGTE WIRKUNGEN
Aus der Nutzung des Baugebietes resultieren akustische und optische Wirkungen
sowie Schadstoffemissionen durch den zusätzlichen Autoverkehr (Erschließung und
Anlieferung) und sonstige Freiraumnutzungen. Da das Gebiet aber auch heute schon
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Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
nahe vom Siedlungsstandort Merzenich und von der Landesstraße 264 liegt, ist nicht
mit besonders störungsempfindlichen Arten sondern eher mit Siedlungsarten zu
rechnen.
SÄUGETIERE
Die Bedingungen für die Fledermäuse ändern sich durch den „Betrieb“ des
Wohngebietes nicht wesentlich. Die potentiell möglichen Arten sind bereits an
Siedlungsnähe gewöhnt.
VÖGEL
Die betriebsbedingten Wirkungen verstärken bei einigen störungsempfindlicheren
Arten das Meidungsverhalten. Zusätzliche Bewohner sorgen darüber hinaus auch für
zusätzlichen Druck durch Erholungsnutzung
REPTILIEN UND AMPHIBIEN
Hier sind keine zusätzlichen Konflikte zu erwarten.
3.2.3.
KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN
Feldhamster, Grauammer, Feldlerche
Ein Vorkommen bzw. eine Betroffenheit der o.g. Arten konnte im Vorfeld
ausgeschlossen werden.
Kiebitz, Rebhuhn, und Schwarzkehlchen
Die Bodenbrüter Kiebitz, Rebhuhn und Schwarzkehlchen sind empfindlich gegenüber
Vertikalstrukturen wie Bebauung und Gehölzen, so dass ihr Vorkommen
unwahrscheinlich ist. Die für Baum- und Bodenbrüter (auch sonstige europäische
Vogelarten) getroffenen Vermeidungsmaßnahmen erfüllen auch für diese Arten ihre
Funktion.
Turteltaube
Die Turteltaube tritt in NRW als mittelhäufiger Brutvogel auf.
Sie bevorzugt offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus
Agrarflächen und Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen
Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und
Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und
schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die
Turteltaube eher selten vor, dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten,
Parkanlagen oder Friedhöfe besiedelt. Das Nest wird in Sträuchern oder Bäumen in 15 m Höhe angelegt. Das Brutgeschäft beginnt frühestens ab Mitte Mai. Auch sonstige
europäische Vogelarten könnten ihre Brutplätze oder Lebensräume im Bereich des
Bebauungsplanes
haben.
Für
diese
Arten
müssen
und
können
Vermeidungsmaßnahmen zur Verhinderung eines Verbotstatbestande gem. § 44
BNatSchG ergriffen werden.
Feldschwirl,
Der Feldschwirl ist ein Zugvogel, der in Nordrhein-Westfalen als mittelhäufiger
Brutvogel auftritt. Als Lebensraum nutzt der Feldschwirl gebüschreiche, feuchte
11
Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete sowie
Verlandungszonen von Gewässern. Seltener kommt er auch in Getreidefeldern vor.
Das Nest wird bevorzugt in Bodennähe oder unmittelbar am Boden in
Pflanzenhorsten angelegt (z.B. in Heidekraut, Pfeifengras, Rasenschmiele). Nach
Ankunft aus den Überwinterungsgebieten beginnt ab Ende April das Brutgeschäft
(Hauptlegezeit im Mai). Spätestens im Juli sind alle Jungen flügge.
Kreuzkröte
Die Kreuzkröte ist eine Pionierart, die. auch Baustellen besiedelt. Als Laichgewässer
werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel,
Pfützen und Lachen aufgesucht.
Die ausgedehnte Fortpflanzungsphase der Kreuzkröte reicht von Mitte April bis Mitte
August, in dieser Zeit erscheinen die Weibchen nur für wenige Tage am
Laichgewässer. Die Entwicklung bis zum Jungtier erfolgt in nur 24 Tagen. Die
ausgewachsenen Tiere suchen von Mitte September bis Ende Oktober ihre
Winterlebensräume auf.
In Nordrhein-Westfalen gilt die Kreuzkröte als „gefährdet“. Der Verbreitungsschwerpunkt liegt im Tiefland, auch im Bereich des Rheinlandes.
4.
STUFE II: VERTIEFENDE PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE
4.1.
PRÜFUNG AUF DAS VERLETZUNGS- ODER TÖTUNGSVERBOT
(§ 44 ABS. 1 NR. 1 BNatSchG)
Die größte Gefährdung für die Verletzung oder Tötung der genannten Tierarten besteht in der Reproduktions-, bzw. für Fledermäuse auch in der Überwinterungszeit da
die Tiere in dieser Zeit stark ortsgebunden sind.
Potentielle Orte für die Jungenaufzucht sind ungestörte Bodenbereiche innerhalb von
Grünland, Säumen und Ackerflächen, auf den im Eingriffsbereich vorhandenen
Gehölzen oder im Falle des Hamsters auf und unterhalb der Ackerflächen.
Die Jungenaufzuchtzeiten liegen zwischen März und September.
BAU, BESTAND UND BETRIEB DER ANLAGE
Um eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
(Verletzungs- und Tötungsverbot) während der Bauphase und durch den Betrieb des
Baugebietes ausschließen zu können sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Das Baufeld inkl. benötigter Arbeitsräume ist außerhalb der Brutzeit, also von
Anfang Oktober bis Ende Februar freizumachen. Dies umfasst die Gehölze,
die in dieser Zeit zu roden sind und die Krautschicht, welche abgeschoben
werden muss. Bei Verzögerung der Bauarbeiten muss ggf. auf das Aufstellen
von Flatterbändern sowie sonstige Vergrämungsaktionen für brutplatzsuchende
Vogelarten ab Anfang März zurückgegriffen werden. Auf diese Weise kann
ausgeschlossen werden, dass einzelne Exemplare der genannten
planungsrelevanten Arten (Turteltaube, Kiebitz, Rebhuhn, Feldschwirl, und
Schwarzkehlchen) bzw. weitere europäischen Vogelarten im Frühjahr mit dem
Nestbau beginnen und durch Arbeiten während der Baumaßnahme getötet
oder verletzt werden.
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Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
Bei der Baufeldfreimachung ist die Ausbildung temporärer Wasserstellen (z.B.
in Senken und Fahrspuren) zu vermeiden bzw. ein Einwandern von
Amphibien in die Baufelder zu verhindern. Dies ist notwendig da innerhalb
wassergefüllter Fahrzeugspuren Amphibien, hier vor allem die Pionierart
Kreuzkröte ihren Laich absetzten könnte. Dies geschieht, je nach Wetterlage
ab März bis September.
Eine erforderliche Untersuchung des Baufeldes (Acker) auf das Vorkommen des
Feldhamsters vor Baubeginn und zu Beginn seiner Aktivitätszeit im April/Mai wurde mit
negativem Ergebnis durchgeführt.
Maßnahmen zur Vermeidung des Verbotstatbestandes bezgl. Fledermäusen sind nicht
zu treffen da die vorhandenen Schuppen und relativ jungen Bäume für Wochenstuben
oder zur Überwinterung nicht geeignet sind.
4.2.
PRÜFUNG AUF DAS STÖRUNGSVERBOT
(§ 44 ABS. 1 NR. 2 BNatSchG)
Störungen im Sinne des Störungsverbotes müssen so wesentlich sein, dass sie dazu
führen, dass Standorte aufgegeben werden oder essenzielle Wechselbezüge, wie
Transferflüge nicht mehr stattfinden können. Sie erfüllen nur dann einen
Verbotstatbestand, wenn der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert wird. Dies spielt vor allen Dingen für Arten mit ungünstigem oder sogar
schlechtem Erhaltungszustand eine Rolle.
Dieser Tatbestand könnte theoretisch für Grauammer, Feldlerche, Rebhuhn und
Turteltaube bestehen. Auf das Vorkommen der Grauammer lag sogar für die
Umgebung ein Hinweis vor. Aus diesem Grunde wurde vom Büro Raskin eine
Erfassung von Feldlerche und Grauammer für diesen Bereich durchgeführt. Die
Grauammer konnte demnach nicht nachgewiesen werden, das Revier der Feldlerche
liegt in 280 m Entfernung.
BAU, BESTAND UND BETRIEB DER ANLAGE
Um eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
(Störungsverbot) während der Bauphase und durch den Betrieb des Baugebietes
ausschließen zu können sind keine Maßnahmen zu ergreifen.
Das Gebiet hat für Fledermäuse keine essentielle Bedeutung. Die
Baumreihe/Gehölzpflanzung am Ortsrand, die möglicherweise als Leitstruktur dient
wird nicht berührt. Es entsteht auch bei schlechtem oder ungünstigem
Erhaltungszustand keine wesentliche Störung für die Tiere.
Die Grauammer konnte laut Gutachten des Büros Raskin im Gebiet nicht
nachgewiesen werden, die Feldlerche ist nicht betroffen.
Der Feldschwirl findet hier keine optimalen Bedingungen wie frühe Sukzessionsstadien
und Hochstaudenfluren. Er kommt nur selten in Getreidefeldern vor und hätte
deshalb bei einem Vorkommen auch die Möglichkeit des Ausweichens.
Die Turteltaube brütet in Feldgehölzen oder Hecken, die hier teilweise entfernt
werden müssen, diese sind jedoch auch an anderer Stelle in der Umgebung
vorhanden z.B. am Uerlingsweg.
13
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
4.3.
PRÜFUNG AUF DAS ZERSTÖRUNGSVERBOT VON FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTEN (§ 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG)
Wie unter Pos. 4.1 „Prüfung auf das Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG) erwähnt, könnten die Fortpflanzungsstätten der Bodenbrüter sowie die
der Arten, die die vorhandenen Gehölze als Fortpflanzungsstätte nutzen, betroffen
sein. Außerdem wäre potentiell der gesamte Lebensraum des Feldhamsters und
möglicherwiese bei der Entstehung von Temporärgewässern die Fortpflanzungsstätten
der Kreuzkröte betroffen.
BAU, BESTAND UND BETRIEB DER ANLAGE
Um eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
(Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) während der Bauphase und
durch den Betrieb des Baugebietes ausschließen zu können sind die Maßnahmen wie
unter Pos. 4.1. „Prüfung auf das Verletzungs- und Tötungsverbot“ zu ergreifen:
Das Baufeld inkl. benötigter Arbeitsräume ist außerhalb der Brutzeit, also von
Anfang Oktober bis Ende Februar freizumachen. Dies umfasst die Gehölze,
die in dieser Zeit zu roden sind und die Krautschicht, welche abgeschoben
werden muss. Bei Verzögerung der Bauarbeiten muss ggf. auf das Aufstellen
von Flatterbändern sowie sonstige Vergrämungsaktionen für brutplatzsuchende
Vogelarten ab Anfang März zurückgegriffen werden. Auf diese Weise kann
ausgeschlossen werden, dass einzelne Exemplare der genannten
planungsrelevanten Arten (Turteltaube, Kiebitz, Rebhuhn, Feldschwirl, und
Schwarzkehlchen) bzw. weitere europäischen Vogelarten im Frühjahr mit dem
Nestbau beginnen und durch Arbeiten während der Baumaßnahme getötet
oder verletzt werden.
Bei der Baufeldfreimachung ist die Ausbildung temporärer Wasserstellen (z.B.
in Senken und Fahrspuren) zu vermeiden bzw. ein Einwandern von
Amphibien in die Baufelder zu verhindern. Dies ist notwendig da innerhalb
wassergefüllter Fahrzeugspuren Amphibien, hier vor allem die Pionierart
Kreuzkröte ihren Laich absetzten könnte. Dies geschieht, je nach Wetterlage
ab März bis September.
Eine erforderliche Untersuchung des Baufeldes (Acker) auf das Vorkommen des
Feldhamsters vor Baubeginn und zu Beginn seiner Aktivitätszeit im April/Mai wurde mit
negativem Ergebnis durchgeführt.
Maßnahmen zur Vermeidung des Verbotstatbestandes bezgl. Fledermäusen sind nicht
zu treffen da die vorhandenen Schuppen und relativ jungen Bäume für Wochenstuben
oder zur Überwinterung nicht geeignet sind.
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
4.4.
PRÜFUNG AUF DAS ENTNAHMEVERBOT WILD LEBENDER
PFLANZEN DER BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN; BESCHÄDIGUNGSVERBOT DER ENTSPRECHENDEN STANDORTE
(§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG)
Mit dem Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten ist an diesem Standort
aufgrund der intensiven Nutzung nicht zu rechnen.
5.
Zusammenfassung
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit den
Regelungen der §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 BNatSchG sind die entsprechenden
Vorgaben der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 VRL) in nationales Recht umgesetzt worden. Es bedarf keiner Umsetzung durch die
Länder, da das Artenschutzrecht unmittelbar gilt.
Gem. des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG gilt darüber hinaus ein Verletzungs- und
Tötungsverbot, ein Störungsverbot und ein Zerstörungsverbot für Fortpflanzungs- und
Ruhestätten für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten.
Für das Messtischblatt 5105 „Nörvenich“ und die Lebensraumtypen „Kleingehölze,
Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, Äcker, Weinberge, Gebäude, Fettwiesen und weiden“ gelten insgesamt 40 Tierarten als planungsrelevant, 12 Säugetiere, 24
Vogelarten, 3 Amphibien- und 1 Reptilienarten.
Für Grauammer und Feldlerche wurde eine faunistische Untersuchung durchgeführt,
für den Feldhamster Mitte April eine Begehung, die das Vorkommen der Arten im
Plangebiet ausschließen konnten. Ansonsten ist das „Worst-Case-Prinzip“ angewandt
worden.
Über die Analyse des Wirkfaktors Lebensraum konnten darüber hinaus all die
planungsrelevanten Arten ausgeschlossen werden, für die das vorgefundene Habitat
nicht geeignet ist.
Potentiell mögliche Arten haben entweder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätte
innerhalb der Eingriffsfläche, nutzen sie zum Jagen oder für Transfer-Bewegungen.
Gefährdungen können durch die Bauarbeiten, das Baugebiet an sich oder durch
dessen Betrieb hervorgerufen werden.
Durch folgende genannten Maßnahmen kann die Erfüllung der Verbotstatbestände
gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 vermieden werden. Seltene Pflanzenarten sind auf den
intensiv genutzten Flächen nicht zu erwarten.
Freimachen des Baufeldes inkl. benötigten Arbeitsräumen außerhalb der
Brutzeit (Anfang Oktober bis Ende Februar).
o Rodung der Gehölze
o Abschieben der Krautschicht
Die Ausbildung temporärer Wasserstellen (z.B. in Senken und Fahrspuren)
vermeiden bzw. ein Einwandern von Amphibien in die Baufelder verhindern.
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Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“
6.
Artenschutzprotokolle
16
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B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Turteltaube (Streptopelia turtur)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
V
Nordrhein-Westfalen
2
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5105
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Turteltauben sind Zugvögel, die in der Savannenzone südlich der Sahara überwintern. In Nordrhein-Westfalen tritt sie als mittelhäufiger Brutvogel auf.
Als ursprünglicher Bewohner von Steppen- und Waldsteppen bevorzugt die Turteltaube offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel
aus Agrarflächen und Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern
oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen
aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die Turteltaube eher selten vor, dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder
Friedhöfe besiedelt. Das Nest wird in Sträuchern oder Bäumen in 1-5 m Höhe angelegt. Das Brutgeschäft beginnt frühestens ab Mitte Mai, bis Juli sind
alle Jungen flügge.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Fällen der vorhandenen Gehölze in der brutfreien Zeit zwischen Anfang Oktober und
Ende Februar
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldschwirl (Locustella naevia)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5105
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Feldschwirl ist ein Zugvogel, der in Nordrhein-Westfalen als mittelhäufiger Brutvogel auftritt. Als
Lebensraum nutzt der Feldschwirl gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen,
grasreiche Heidegebiete sowie Verlandungszonen von Gewässern. Seltener kommt er auch in Getreidefeldern
vor. Das Nest wird bevorzugt in Bodennähe oder unmittelbar am Boden in Pflanzenhorsten angelegt (z.B. in
Heidekraut, Pfeifengras, Rasenschmiele). Nach Ankunft aus den Überwinterungsgebieten beginnt ab Ende April
das Brutgeschäft (Hauptlegezeit im Mai). Spätestens im Juli sind alle Jungen flügge.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Entfernen der Vegetationsdecke in der brutfreien Zeit zwischen Anfang Oktober und
Ende Februar
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Kreuzkröte (Bufo calamita)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5105
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Kreuzkröte ist eine Pionierart, die ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf vegetationsarmen, trocken-warmen Standorten mit lockeren, meist sandigen Böden vorkam. In NRW
sind die aktuellen Vorkommen vor allem auf Abgrabungsflächen in den Flussauen konzentriert. Darüber hinaus werden auch Industriebrachen, Bergehalden und Großbaustellen besiedelt.
Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Heideweiher aufgesucht. Die Gewässer führen oftmals nur
temporär Wasser, sind häufig vegetationslos und fischfrei. Tagsüber verbergen sich die dämmerungs- und nachtaktiven Tiere unter Steinen oder in Erdhöhlen. Als Winterquartiere werden
lockere Sandböden, sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere genutzt, die oberhalb der Hochwasserlinie gelegen sind
Die ausgedehnte Fortpflanzungsphase der Kreuzkröte reicht von Mitte April bis Mitte August. In dieser Zeit erscheinen die Weibchen nur für wenige Tage am Laichgewässer. Innerhalb
einer Population können „früh-laichende“ und „spät-laichende“ Weibchen auftreten, die Entwicklung bis zum Jungtier erfolgt in nur 24 Tagen. Die ausgewachsenen Tiere suchen von Mitte
September bis Ende Oktober ihre Winterlebensräume auf. Die Ausbreitung erfolgt vor allem über die Jungtiere, die 1-3 km weit wandern können. Die mobilen Alttiere legen bei ihren
Wanderungen eine Strecke von meist unter 1.000 m (max. > 5 km) zurück.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidung von temporären Wasserstellen (z.B. in Senken und Fahrspuren) und des
Einwanderns von Amphibien in die Baufelder. Es soll verhindert werden, dass z. B.
innerhalb wassergefüllter Fahrzeugspuren Laich abgesetzt wird. Dies geschieht, je
nach Wetterlage ab März bis September.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?