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Beschlussvorlage (Anlage 16 Artenschutzvorprüfung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
1,7 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
01.06.15, 18:11
Aktualisiert
01.06.15, 18:11

Inhalt der Datei

Gemeinde Merzenich Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Merzenich, „Nahversorgungszentrum Merzpark“ vom April 2015 Proj. -Nr.: 12-20 Auftraggeber: Verfasser: Landschaftsarchitekturbüro Reepel Garten-, Landschafts- und Sportplatzplanung Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“ INHALTSVERZEICHNIS 1. GRUNDLAGEN 3 1.1. 1.2. VORBEMERKUNG RECHTSGRUNDLAGEN 3 3 2. ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP) 4 3. STUFE 1: VORPRÜFUNG (ARTENSPEKTRUM, WIRKFAKTOREN) 4 3.1. ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS 3.1.1. PLANUNGSRELEVANTE ARTEN 3.2. ARBEITSSCHRITT 1.2: VORPRÜFUNG DER WIRKFAKTOREN 3.2.1. WIRKFAKTOR LEBENSRAUM 3.2.2. WIRKFAKTOR SONDER-, GEWERBE- UND WOHNGEBIET 3.2.3. KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN 4 6 7 7 9 11 4. STUFE II: VERTIEFENDE PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE 12 4.1. PRÜFUNG AUF DAS VERLETZUNGS- ODER TÖTUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 1 BNatSchG) PRÜFUNG AUF DAS STÖRUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 2 BNatSchG) PRÜFUNG AUF DAS ZERSTÖRUNGSVERBOT VON FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTEN (§ 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG) PRÜFUNG AUF DAS ENTNAHMEVERBOT WILD LEBENDER PFLANZEN DER BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN; -BESCHÄDIGUNGSVERBOT DER ENTSPRECHENDEN STANDORTE (§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG) 4.2. 4.3. 4.4. 12 13 14 15 5. ZUSAMMENFASSUNG 15 6. ARTENSCHUTZPROTOKOLLE 16 2 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“ 1. GRUNDLAGEN 1.1. VORBEMERKUNG Das Artenschutzregime stellt ein eigenständiges Instrument für den Erhalt der Arten dar. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten flächendeckend für alle Arten des Anhangs IV FFH-RL sowie für alle europäischen Vogelarten. Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Bei der ASP handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, das nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann. 1.2. RECHTSGRUNDLAGEN Notwendigkeit zur Durchführung Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 (BNatSchG). Das Artenschutzrecht gilt unmittelbar, bedarf also keiner Umsetzung durch die Länder. Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG): • besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie), • streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch), • europäische Vogelarten (europäisch). Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Sie werden wie alle nicht geschützten Arten nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Zugriffsverbote (§44 Abs. 1 BNatSchG) Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Es ist verboten… 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 3 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“ 2. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. 2. ABLAUF UND INHALTE EINER ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ASP) Eine Artenschutzprüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen: Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) Überschlägige Prognose ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten/ Verfügbare Informationen nutzen/ Vorhabentyp und Örtlichkeit berücksichtigen/wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich zu Stufe II übergehen. Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, ggf. Risikomanagement konzipieren/ Prüfung bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird/ggf. Artenschutz-Gutachten Stufe III Ausnahmeverfahren Liegen die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vor, Ausnahme von den Verboten möglich. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der ASP kann das standardisierte „Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP), Teil A.) (Angaben zum Plan/Vorhaben)“ und ggf. als Anlage dazu der ergänzende „Teil B.) (Anlage Art-für-Art-Protokoll)“ (vgl. Anlage 2) verwendet werden, das bezüglich Ablauf und Inhalt alle rechtlich erforderlichen Prüfschritte beinhaltet. 3. Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) 3.1. ARBEITSSCHRITT 1.1: VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS Für das vom Bebauungsplan betroffene Messtischblatt 5105 (Nörvenich), und den Lebensraumtypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“, „Äcker, Weinberge“, „Gebäude“ und „Fettwiesen und -weiden“ gelten insgesamt 40 Arten als planungsrelevant, 12 Säugetiere, 24 Vogelarten, 3 Amphibien- und 1 Reptilienart. 4 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“ Als Säugetiere sind Haselmaus sowie Breitflügel-, Bechstein-, Große Bart-, Wasser-, Fransen-, Rauhhaut- und Zwergfledermaus, desweiteren Großes Mausohr, Kleinerund Großer Abendsegler und Braunes Langohr genannt. Obwohl nicht als planungsrelevante Art genannt muss auch mit dem Feldhamster in der Bördelandschaft gerechnet werden. Alle gelten als streng geschützt und der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus ist schlecht, der der Großen Bartfledermaus, des Großen Mausohres und des Kleinen Abendseglers ungünstig. Als Vogelarten werden Habicht, Sperber, Mäusebussard, Kornweihe, Baum- und Turmfalke sowie Wespenbussard, weiterhin als Eulenvogel der Steinkauz genannt. Hinzu kommen Klein- und Schwarzspecht, Mehl-, Rauch- und Uferschwalbe, sowie Feldlerche, Wiesenpieper, Grauammer, Rebhuhn und Kiebitz, Graureiher, Feldschwirl, Nachtigall, Gartenrotschwanz und Turteltaube. Streng geschützt sind alle Greife und Eulen sowie Schwarzspecht, Grauammer, Uferschwalbe, Turteltaube und Kiebitz. Der Erhaltungszustand der Grauammer ist schlecht. Der Erhaltungszustand von Baumfalke, Rebhuhn, Wespenbussard, Gartenrotschwanz, Schwarzkehlchen und Turteltaube ungünstig. Planungsrelevante Amphibien sind Kreuzkröte, Wechselkröte und Springfrosch. Diese Arten sind ebenfalls streng geschützt. Der Erhaltungszustand von Kreuz- und Wechselkröte ist ungünstig. Als Reptilienart ist die Zauneidechse planungsrelevant. Sie gilt als streng geschützt. Es wurde keine faunistische Untersuchung durchgeführt. Nachstehend erfolgt eine „Worst-Case-Betrachtung“. 5 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“ 3.1.1. Planungsrelevante Arten 6 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“ 3.2. ARBEITSSCHRITT 1.2: VORPRÜFUNG DER WIRKFAKTOREN 3.2.1. WIRKFAKTOR LEBENSRAUM Der Lebensraum befindet sich im Bereich Zülpicher Börde, Untereinheit Erper Lößplatte. Dieser zeichnet sich durch eine 1-2 m mächtige, einheitliche Lössauflage aus. Die vorherrschenden Braun- und Parabraunerden mit mittlerem bis hohen Nährstoffgehalt bieten gute Anbauvoraussetzungen für Weizen, Gerste und Zuckerrüben. Diese Bewirtschaftung begann schon in vor- und frühgeschichtlicher Zeit ließ heutzutage nur einzelne Gehölzinseln entlang der Fließgewässer und Waldreste wie Nörvenicher- und Bürgewald übrig. Grünland findet sich vor allem im Nahbereich der Siedlungen. Der Lebensraum ist als intensive Ackerbaulandschaft in Siedlungsnähe zu bezeichnen wobei der Übergang beider an dieser Stelle durch eine junge Gehölzpflanzung mit abschließender Baumreihe und einem Feldweg gebildet wird. Teil der Eingriffsfläche ist auch eine Grünlandfläche mit diversen Kleingehölzen und Schuppen. Diese wird von Pferden beweidet. An die Fläche grenzen im Westen die Gärten der Straße „In den Weingärten“ mit besagter Gehölzpflanzung und Baumreihe an. Im Osten durchschneidet die Landesstraße 264 die Ackerlandschaft. Vereinzelt liegen Aussiedlerhöfe mit und ohne nennenswertem Baumbestand innerhalb der Agrarflächen. SÄUGETIERE Aufgrund nicht passenden Lebensraums können einige Arten im Vorhinein ausgeschlossen werden. Dies sind die Haselmaus und die Bechsteinfledermaus. Für die Haselmaus wären freiwachsende Heckenstrukturen notwendig, die Bechsteinfledermaus ist stark an Wald gebunden. Sie kommt auch im nahegelegen Hambacher Forst vor, die Art ist allerdings sehr ortstreu und ihr Aktionsradius gering. Das Gebiet liegt nicht auf einer denkbaren Route der Art zu einem weiteren Waldgebiet. Die Fledermausarten Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Rauhhautfledermaus und Braunes Langohr benötigen in ihren Kernlebensräumen zumeist strukturreiche, manchmal auch wasserreiche Lebensräume aufgrund ihres Aktionsradius ist eine Nutzung der Baumreihe am Siedlungsrand als Leitstruktur für Transferflüge nicht auszuschließen. Die Lebensraumanforderungen für Breitflügelfledermaus, Kleiner und Großer Abendsegler und Zwergfledermaus könnten in diesem Bereich erfüllt sein. Eine Nutzung der niedrigen Schuppen und Container als Reproduktions- oder Überwinterungsort ist eher auszuschließen. Der Feldhamster steht zwar nicht auf der Liste der planungsrelevanten Arten für dieses Messtischblatt, die vorhandenen Strukturen passen jedoch grundsätzlich zu seinen Habitatansprüchen. Sein Lebensraum (Reproduktions- und Nahrungshabitat) befindet sich vollständig im Bereich von Ackerflächen. Deshalb wurde am 14. April 2015 eine Begehung durch unser Büro durchgeführt. Der 14. April war ein sonniger Tag mit über 20° C und leichtem Wind, es hatte zu diesem Zeitpunkt schon wenige warme Tage gegeben. Die zu bewertende Fläche wurde zum Zeitpunkt der Begehung nicht (mehr) ackerbaulich bewirtschaftet. Der Bereich auf dem später Sonder- und Gewerbegebiet eingerichtet werden, wurde 7 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“ wahrscheinlich zum Bau der Straße als Arbeitsraum mitgenutzt und war planiert worden. Die Ackerfläche direkt neben der Wiese war teilweise auch bereits befahren und aufgelockert worden, teilweise liegt sie seit der Ernte im Sommer brach. Die Flächen wurde systematisch in Reihen begangen. Auf der planierten Fläche waren keine Bauzugänge oder sonstige Hinweise auf eine unterirdische Bautätigkeit von Säugetieren zu erkennen. Auch auf dem befahrenen und aufgelockerten Bereich waren nur wenige Feldmauslöcher zu sehen. Auf dem seit Sommer 2014 brachgefallenen Grundstücksteil befanden sich allerdings zahlreiche Feld- oder Schermauslöcher, am Rande zur Wiese hin auch Maulwurfshügel. Die gefundenen Eingangslöcher hatten einen Durchmesser von max. 6 cm und die Gänge verliefen maximal mit 15 cm Abstand zur Oberfläche. Dies entspricht nicht dem charakteristischen Bau eines Feldhamsters, dessen Bausystem in 1 bis 2 m Tiefe liegt mit Fallröhren von 5-12 cm Durchmesser. Somit kann ein Vorkommen des Feldhamsters da es auch sonst keine Hinweise gibt, für die Fläche ausgeschlossen werden. VÖGEL Für Wiesenpieper, Klein- und Schwarzspecht, Baumfalke, Nachtigall, Wespenbussard, und Gartenrotschwanz stimmen die Habitatbedingungen im Plangebiet nicht. Für die Spechte und den Wespenbussard fehlt in diesem Falle der alte Baumbestand. Die Nachtigall lebt in Flussauen, der Baumfalke benötigt feucht strukturreiche Kulturlandschaften, Wiesenpieper und Gartenrotschwanz leben in Heide- bzw. Moorlandschaften. Die Greifvögel Habicht, Sperber, Mäusebussard und Turmfalke, die Schwalben Mehl-, Rauch- und Uferschwalbe, der Graureiher, der Steinkauz und die Kornweihe würden das Gebiet höchstens zum Nahrungserwerb nutzen da ein Nestbau in den vorhandenen Strukturen unwahrscheinlich ist. Die Bäume sind zum Nestbau zu jung (geringe Größe, keine Höhlen) oder Arten wie z.B. die Schwalben nutzen Gebäude oder Höhlen an Steilhängen zum Nestbau. Die Kornweihe ist in unseren Breiten nur als Wintergast vertreten. Für Feldlerche, Grauammer, Feldschwirl, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Turteltaube und Kiebitz könnten Brut- und Nahrungshabitat betroffen sein, wobei Rebhuhn und Kiebitz das Gebiet aufgrund ihrer Empfindlichkeit gegenüber Vertikalstrukturen/Kulissen sowie streunenden Hunden und Katzen höchstwahrscheinlich nicht besiedeln. Für das Schwarzkehlchen gibt es zwar einen Hinweis im Landschaftsinformationssystem NRW an einer in 1,5 km entfernten Bahnböschung aber die Bedingungen sind hier nicht optimal und die Art ist ebenfalls empfindlichen gegenüber Baukulissen. Aus dem Informationssystem geht für den Nahbereich der Eingriffsfläche nur das Vorkommen der Grauammer hervor. Aus diesem Grunde wurde ein faunistisches Gutachten bei der Fa. Raskin (auch zuständig für den Umsiedlungsstandort) in Auftrag gegeben. Die Erfassung wurde nach dem Mindesterfassungsstandard durchgeführt1. Hierzu sind jeweils drei Termine während der Revierbesetzung und Brutzeit durchzuführen. Der Erfassungszeitraum liegt bei der Feldlerche zwischen Anfang April und Anfang Mai und bei der Grauammer zwischen Mitte April und Ende Mai. Um diese Erfassungszeiträume und die artspezifischen Wertungsgrenzen abzudecken wurden 4 Kartiertermine am 02.04., 25.04., 08.05. und 24.05. morgens und frühabends durchgeführt. Neben dem Plangebiet wurde auch die umgebende Feldflur in einem Abstand von 200 bis 300 m betrachtet. Hierbei konnte das Vorkommen der 8 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“ Grauammer nicht bestätigt werden. Das nächste Feldlerchenrevier liegt in 280 m Entfernung. AMPHIBIEN Derzeit befinden sich auf der Eingriffsfläche keine Gewässer, für die Umgebung kann dies jedoch nicht ausgeschlossen werden. Außerdem können während der Baumaßnahme Temporärgewässer entstehen, die zum Ablaichen für die Kreuzkröte ausreichen. Als Sommerlebensraum wäre das Plangebiet für Kreuzkröte, Wechselkröte und Springfrosch geeignet. REPTILIEN Die Habitatbedingungen entsprechen nicht den Ansprüchen der Zauneidechse. Diese benötigt mosaikartige Habitatstrukturen zumeist auf leicht erwärmbaren Sandböden mit ausreichend Sonnenexposition. 3.2.2. WIRKFAKTOR SONDER-, GEWERBE- UND WOHNGEBIET BAU-UND ANLAGENBEDINGTE WIRKUNGEN Baubedingte Wirkungen resultieren aus dem bauzeitlichen Flächenzugriff sowie Wirkungen die sich aus dem Baubetrieb ableiten wie der Bau von Erschließung, Parkplatzflächen und Gebäuden. Hierbei handelt es sich zumeist um akustische und optische Auswirkungen, auch mit Staubemissionen muss gerechnet werden. Daraus können Meidungsverhalten bestimmter Arten resultieren. Die Wirkung infolge des Baubetriebes ist vorübergehend, kann sich jedoch bis zur vollständigen Bebauung mehrere Jahre hinziehen. Das Baugebiet selbst verursacht bleibende Flächen- und damit Lebensraumverluste. Dies wirkt bei den großflächig vorhandenen Ackerflächen weniger intensiv als bei Grünland, welches anteilmäßig weniger vertreten ist. Die beanspruchten Flächen werden zu einem Großteil versiegelt, der Rest als Ziergärten oder Grünanlagen angelegt. Verloren gehen neben den Acker- und Grünlandflächen, kleinere Gehölze, Schuppenunterkünfte und Weidezäune. Das Baugebiet an sich wirkt darüber hinaus auch als massive Baukulisse auf die Umgebung. SÄUGETIERE Auswirkungen auf die Fledermausarten, die das Gebiet höchstens für Transferflüge nutzen sind durch die täglichen Bauarbeiten nicht zu erwarten da diese zur Aktivitätszeit der Tiere in der Dämmerung bereits eingestellt sind. Die Leitstruktur der Baumallee und der jungen Gehölzpflanzung entlang des Siedlungsrandes bleibt erhalten. Auch die kleinteiligen, zugigen Holzschuppen und Container sind für eine Nutzung durch Fledermäuse (Wochenstube, Überwinterung, Schlafplatz) eher ungeeignet, so sind keine Konflikte oder besondere Vorsichtsmaßnahmen für die potentiell im Gebiet möglichen Arten beim Abbau zu beachten. Die möglicherweise über dem Gelände stattfindenden Jagdflüge können auf vergleichbaren Nachbarflächen durchgeführt werden. Durch die Anlage von Gärten entstehen im geplanten Wohngebiet neue, möglicherweise nutzbare Strukturen. 9 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“ VÖGEL Durch die Installation des Baugebietes kommt es zur Flächenbeanspruchung und zum dauerhaften Entzug von einzelnen Gehölzen, Grünland, Acker, Schuppen und Weidezäunen. Die Baufeldräumung und die damit verbundene Flächenbeanspruchung, sowie die zusätzlichen Emissionen führen zunächst zu einem Meidungsverhalten bei solchen Vogelarten, die das Plangebiet zur Nahrungssuche nutzen. Da zumeist vergleichbare Flächen in der Nähe vorhanden sind, wirkt dies für die viele Arten nicht erheblich. Kurzrasiges Grünland ist allerdings nur wenig vertreten und wäre für die Nahrungssuche eines Steinkauzes wesentlich. Die Nachfrage bei der Landschaftsbehörde ergab keine Bestätigung für die Art im Bereich von Merzenich. In Zukunft werden allerdings für den Steinkauz nutzbare Strukturen im Bereich des neuen Umsiedlungsstandortes entstehen. Durch das Fällen der Bäume könnte es akut für mögliche Gehölzbrüter wie die Turteltaube aber auch sonstige europäische Vogelarten zum Konflikt mit dem § 44 (1) Nr. 1 und 3 BNatSchG kommen. Längerfristig wirkt der Verlust der Gehölze jedoch nicht da weitere Bäume und Sträucher z.B. am Uerlingsweg und entlang der Gärten vorhanden sind. Außerdem werden Begrünungsmaßnahmen im Baugebiet „Merzpark“ sowie umfangreich am Umsiedlungsstandort vorgenommen. Rebhuhn, (Feldlerche), Kiebitz, Feldschwirl und Schwarzkehlchen sind Bodenbrüter, die im Bereich von Grünland, Säumen und Acker ihre Bodennester anlegen. Durch die Baufeldräumung, das Abschieben der Vegetationsdecke kann es wiederum zu Konflikten mit den genannten Arten gem. § 44 (1) Nr. 1 und 3 BNatSchG kommen. Ein weiterer Konflikt ist vor allem dann zu befürchten, wenn einzelne Habitatstrukturen für eine Art grundsätzlich essentiell und möglicherweise in der Umgebung wenig vertreten sind und darüber hinaus der Erhaltungszustand der Art schlecht ist. Dies wäre für die Grauammer der Fall, die jedoch aufgrund eines Gutachtes ausgeschlossen werden kann. Das Revier der Feldlerche liegt in 280 m Entfernung. Das Schwarzkehlchen wurde in nördliche Richtung im Jahre 2007 an der Bahnlinie Aachen-Köln im Bereich eines Wäldchens festgestellt, der Vogel bevorzugt Moore, Heiden, Brach- und Ruderalflächen, das Grünland im Plangebiet ist voraussichtlich zu fett und intensiv genutzt so dass die Fläche für diese Art nicht wesentlich ist. Hier ist kein Konflikt zu erwarten AMPHIBIEN Während der Baumaßnahme kann es zur Bildung von Temporärgewässern kommen, die Pionierarten wie Kreuzkröte und Springfrosch als Laichgewässer dienen könnte. Hierdurch würde ein Konflikt entstehen. REPTILIEN Für Reptilien ist kein Konflikt zu erwarten. BETRIEBSBEDINGTE WIRKUNGEN Aus der Nutzung des Baugebietes resultieren akustische und optische Wirkungen sowie Schadstoffemissionen durch den zusätzlichen Autoverkehr (Erschließung und Anlieferung) und sonstige Freiraumnutzungen. Da das Gebiet aber auch heute schon 10 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“ nahe vom Siedlungsstandort Merzenich und von der Landesstraße 264 liegt, ist nicht mit besonders störungsempfindlichen Arten sondern eher mit Siedlungsarten zu rechnen. SÄUGETIERE Die Bedingungen für die Fledermäuse ändern sich durch den „Betrieb“ des Wohngebietes nicht wesentlich. Die potentiell möglichen Arten sind bereits an Siedlungsnähe gewöhnt. VÖGEL Die betriebsbedingten Wirkungen verstärken bei einigen störungsempfindlicheren Arten das Meidungsverhalten. Zusätzliche Bewohner sorgen darüber hinaus auch für zusätzlichen Druck durch Erholungsnutzung REPTILIEN UND AMPHIBIEN Hier sind keine zusätzlichen Konflikte zu erwarten. 3.2.3. KONFLIKTTRÄCHTIGE ARTEN Feldhamster, Grauammer, Feldlerche Ein Vorkommen bzw. eine Betroffenheit der o.g. Arten konnte im Vorfeld ausgeschlossen werden. Kiebitz, Rebhuhn, und Schwarzkehlchen Die Bodenbrüter Kiebitz, Rebhuhn und Schwarzkehlchen sind empfindlich gegenüber Vertikalstrukturen wie Bebauung und Gehölzen, so dass ihr Vorkommen unwahrscheinlich ist. Die für Baum- und Bodenbrüter (auch sonstige europäische Vogelarten) getroffenen Vermeidungsmaßnahmen erfüllen auch für diese Arten ihre Funktion. Turteltaube Die Turteltaube tritt in NRW als mittelhäufiger Brutvogel auf. Sie bevorzugt offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die Turteltaube eher selten vor, dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfe besiedelt. Das Nest wird in Sträuchern oder Bäumen in 15 m Höhe angelegt. Das Brutgeschäft beginnt frühestens ab Mitte Mai. Auch sonstige europäische Vogelarten könnten ihre Brutplätze oder Lebensräume im Bereich des Bebauungsplanes haben. Für diese Arten müssen und können Vermeidungsmaßnahmen zur Verhinderung eines Verbotstatbestande gem. § 44 BNatSchG ergriffen werden. Feldschwirl, Der Feldschwirl ist ein Zugvogel, der in Nordrhein-Westfalen als mittelhäufiger Brutvogel auftritt. Als Lebensraum nutzt der Feldschwirl gebüschreiche, feuchte 11 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“ Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete sowie Verlandungszonen von Gewässern. Seltener kommt er auch in Getreidefeldern vor. Das Nest wird bevorzugt in Bodennähe oder unmittelbar am Boden in Pflanzenhorsten angelegt (z.B. in Heidekraut, Pfeifengras, Rasenschmiele). Nach Ankunft aus den Überwinterungsgebieten beginnt ab Ende April das Brutgeschäft (Hauptlegezeit im Mai). Spätestens im Juli sind alle Jungen flügge. Kreuzkröte Die Kreuzkröte ist eine Pionierart, die. auch Baustellen besiedelt. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel, Pfützen und Lachen aufgesucht. Die ausgedehnte Fortpflanzungsphase der Kreuzkröte reicht von Mitte April bis Mitte August, in dieser Zeit erscheinen die Weibchen nur für wenige Tage am Laichgewässer. Die Entwicklung bis zum Jungtier erfolgt in nur 24 Tagen. Die ausgewachsenen Tiere suchen von Mitte September bis Ende Oktober ihre Winterlebensräume auf. In Nordrhein-Westfalen gilt die Kreuzkröte als „gefährdet“. Der Verbreitungsschwerpunkt liegt im Tiefland, auch im Bereich des Rheinlandes. 4. STUFE II: VERTIEFENDE PRÜFUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE 4.1. PRÜFUNG AUF DAS VERLETZUNGS- ODER TÖTUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 1 BNatSchG) Die größte Gefährdung für die Verletzung oder Tötung der genannten Tierarten besteht in der Reproduktions-, bzw. für Fledermäuse auch in der Überwinterungszeit da die Tiere in dieser Zeit stark ortsgebunden sind. Potentielle Orte für die Jungenaufzucht sind ungestörte Bodenbereiche innerhalb von Grünland, Säumen und Ackerflächen, auf den im Eingriffsbereich vorhandenen Gehölzen oder im Falle des Hamsters auf und unterhalb der Ackerflächen. Die Jungenaufzuchtzeiten liegen zwischen März und September. BAU, BESTAND UND BETRIEB DER ANLAGE Um eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzungs- und Tötungsverbot) während der Bauphase und durch den Betrieb des Baugebietes ausschließen zu können sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:  Das Baufeld inkl. benötigter Arbeitsräume ist außerhalb der Brutzeit, also von Anfang Oktober bis Ende Februar freizumachen. Dies umfasst die Gehölze, die in dieser Zeit zu roden sind und die Krautschicht, welche abgeschoben werden muss. Bei Verzögerung der Bauarbeiten muss ggf. auf das Aufstellen von Flatterbändern sowie sonstige Vergrämungsaktionen für brutplatzsuchende Vogelarten ab Anfang März zurückgegriffen werden. Auf diese Weise kann ausgeschlossen werden, dass einzelne Exemplare der genannten planungsrelevanten Arten (Turteltaube, Kiebitz, Rebhuhn, Feldschwirl, und Schwarzkehlchen) bzw. weitere europäischen Vogelarten im Frühjahr mit dem Nestbau beginnen und durch Arbeiten während der Baumaßnahme getötet oder verletzt werden. 12 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“  Bei der Baufeldfreimachung ist die Ausbildung temporärer Wasserstellen (z.B. in Senken und Fahrspuren) zu vermeiden bzw. ein Einwandern von Amphibien in die Baufelder zu verhindern. Dies ist notwendig da innerhalb wassergefüllter Fahrzeugspuren Amphibien, hier vor allem die Pionierart Kreuzkröte ihren Laich absetzten könnte. Dies geschieht, je nach Wetterlage ab März bis September. Eine erforderliche Untersuchung des Baufeldes (Acker) auf das Vorkommen des Feldhamsters vor Baubeginn und zu Beginn seiner Aktivitätszeit im April/Mai wurde mit negativem Ergebnis durchgeführt. Maßnahmen zur Vermeidung des Verbotstatbestandes bezgl. Fledermäusen sind nicht zu treffen da die vorhandenen Schuppen und relativ jungen Bäume für Wochenstuben oder zur Überwinterung nicht geeignet sind. 4.2. PRÜFUNG AUF DAS STÖRUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 2 BNatSchG) Störungen im Sinne des Störungsverbotes müssen so wesentlich sein, dass sie dazu führen, dass Standorte aufgegeben werden oder essenzielle Wechselbezüge, wie Transferflüge nicht mehr stattfinden können. Sie erfüllen nur dann einen Verbotstatbestand, wenn der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert wird. Dies spielt vor allen Dingen für Arten mit ungünstigem oder sogar schlechtem Erhaltungszustand eine Rolle. Dieser Tatbestand könnte theoretisch für Grauammer, Feldlerche, Rebhuhn und Turteltaube bestehen. Auf das Vorkommen der Grauammer lag sogar für die Umgebung ein Hinweis vor. Aus diesem Grunde wurde vom Büro Raskin eine Erfassung von Feldlerche und Grauammer für diesen Bereich durchgeführt. Die Grauammer konnte demnach nicht nachgewiesen werden, das Revier der Feldlerche liegt in 280 m Entfernung. BAU, BESTAND UND BETRIEB DER ANLAGE Um eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) während der Bauphase und durch den Betrieb des Baugebietes ausschließen zu können sind keine Maßnahmen zu ergreifen. Das Gebiet hat für Fledermäuse keine essentielle Bedeutung. Die Baumreihe/Gehölzpflanzung am Ortsrand, die möglicherweise als Leitstruktur dient wird nicht berührt. Es entsteht auch bei schlechtem oder ungünstigem Erhaltungszustand keine wesentliche Störung für die Tiere. Die Grauammer konnte laut Gutachten des Büros Raskin im Gebiet nicht nachgewiesen werden, die Feldlerche ist nicht betroffen. Der Feldschwirl findet hier keine optimalen Bedingungen wie frühe Sukzessionsstadien und Hochstaudenfluren. Er kommt nur selten in Getreidefeldern vor und hätte deshalb bei einem Vorkommen auch die Möglichkeit des Ausweichens. Die Turteltaube brütet in Feldgehölzen oder Hecken, die hier teilweise entfernt werden müssen, diese sind jedoch auch an anderer Stelle in der Umgebung vorhanden z.B. am Uerlingsweg. 13 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“ 4.3. PRÜFUNG AUF DAS ZERSTÖRUNGSVERBOT VON FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTEN (§ 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG) Wie unter Pos. 4.1 „Prüfung auf das Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) erwähnt, könnten die Fortpflanzungsstätten der Bodenbrüter sowie die der Arten, die die vorhandenen Gehölze als Fortpflanzungsstätte nutzen, betroffen sein. Außerdem wäre potentiell der gesamte Lebensraum des Feldhamsters und möglicherwiese bei der Entstehung von Temporärgewässern die Fortpflanzungsstätten der Kreuzkröte betroffen. BAU, BESTAND UND BETRIEB DER ANLAGE Um eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) während der Bauphase und durch den Betrieb des Baugebietes ausschließen zu können sind die Maßnahmen wie unter Pos. 4.1. „Prüfung auf das Verletzungs- und Tötungsverbot“ zu ergreifen:   Das Baufeld inkl. benötigter Arbeitsräume ist außerhalb der Brutzeit, also von Anfang Oktober bis Ende Februar freizumachen. Dies umfasst die Gehölze, die in dieser Zeit zu roden sind und die Krautschicht, welche abgeschoben werden muss. Bei Verzögerung der Bauarbeiten muss ggf. auf das Aufstellen von Flatterbändern sowie sonstige Vergrämungsaktionen für brutplatzsuchende Vogelarten ab Anfang März zurückgegriffen werden. Auf diese Weise kann ausgeschlossen werden, dass einzelne Exemplare der genannten planungsrelevanten Arten (Turteltaube, Kiebitz, Rebhuhn, Feldschwirl, und Schwarzkehlchen) bzw. weitere europäischen Vogelarten im Frühjahr mit dem Nestbau beginnen und durch Arbeiten während der Baumaßnahme getötet oder verletzt werden. Bei der Baufeldfreimachung ist die Ausbildung temporärer Wasserstellen (z.B. in Senken und Fahrspuren) zu vermeiden bzw. ein Einwandern von Amphibien in die Baufelder zu verhindern. Dies ist notwendig da innerhalb wassergefüllter Fahrzeugspuren Amphibien, hier vor allem die Pionierart Kreuzkröte ihren Laich absetzten könnte. Dies geschieht, je nach Wetterlage ab März bis September. Eine erforderliche Untersuchung des Baufeldes (Acker) auf das Vorkommen des Feldhamsters vor Baubeginn und zu Beginn seiner Aktivitätszeit im April/Mai wurde mit negativem Ergebnis durchgeführt. Maßnahmen zur Vermeidung des Verbotstatbestandes bezgl. Fledermäusen sind nicht zu treffen da die vorhandenen Schuppen und relativ jungen Bäume für Wochenstuben oder zur Überwinterung nicht geeignet sind. 14 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“ 4.4. PRÜFUNG AUF DAS ENTNAHMEVERBOT WILD LEBENDER PFLANZEN DER BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN; BESCHÄDIGUNGSVERBOT DER ENTSPRECHENDEN STANDORTE (§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG) Mit dem Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten ist an diesem Standort aufgrund der intensiven Nutzung nicht zu rechnen. 5. Zusammenfassung Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit den Regelungen der §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 BNatSchG sind die entsprechenden Vorgaben der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 VRL) in nationales Recht umgesetzt worden. Es bedarf keiner Umsetzung durch die Länder, da das Artenschutzrecht unmittelbar gilt. Gem. des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG gilt darüber hinaus ein Verletzungs- und Tötungsverbot, ein Störungsverbot und ein Zerstörungsverbot für Fortpflanzungs- und Ruhestätten für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten. Für das Messtischblatt 5105 „Nörvenich“ und die Lebensraumtypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, Äcker, Weinberge, Gebäude, Fettwiesen und weiden“ gelten insgesamt 40 Tierarten als planungsrelevant, 12 Säugetiere, 24 Vogelarten, 3 Amphibien- und 1 Reptilienarten. Für Grauammer und Feldlerche wurde eine faunistische Untersuchung durchgeführt, für den Feldhamster Mitte April eine Begehung, die das Vorkommen der Arten im Plangebiet ausschließen konnten. Ansonsten ist das „Worst-Case-Prinzip“ angewandt worden. Über die Analyse des Wirkfaktors Lebensraum konnten darüber hinaus all die planungsrelevanten Arten ausgeschlossen werden, für die das vorgefundene Habitat nicht geeignet ist. Potentiell mögliche Arten haben entweder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätte innerhalb der Eingriffsfläche, nutzen sie zum Jagen oder für Transfer-Bewegungen. Gefährdungen können durch die Bauarbeiten, das Baugebiet an sich oder durch dessen Betrieb hervorgerufen werden. Durch folgende genannten Maßnahmen kann die Erfüllung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 vermieden werden. Seltene Pflanzenarten sind auf den intensiv genutzten Flächen nicht zu erwarten.  Freimachen des Baufeldes inkl. benötigten Arbeitsräumen außerhalb der Brutzeit (Anfang Oktober bis Ende Februar). o Rodung der Gehölze o Abschieben der Krautschicht  Die Ausbildung temporärer Wasserstellen (z.B. in Senken und Fahrspuren) vermeiden bzw. ein Einwandern von Amphibien in die Baufelder verhindern. 15 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Merzenich „Merzpark“ 6. Artenschutzprotokolle 16 Garten- und Landschaftsarchitekten Reepel B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Turteltaube (Streptopelia turtur) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region Messtischblatt Deutschland V Nordrhein-Westfalen 2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5105 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Turteltauben sind Zugvögel, die in der Savannenzone südlich der Sahara überwintern. In Nordrhein-Westfalen tritt sie als mittelhäufiger Brutvogel auf. Als ursprünglicher Bewohner von Steppen- und Waldsteppen bevorzugt die Turteltaube offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die Turteltaube eher selten vor, dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfe besiedelt. Das Nest wird in Sträuchern oder Bäumen in 1-5 m Höhe angelegt. Das Brutgeschäft beginnt frühestens ab Mitte Mai, bis Juli sind alle Jungen flügge. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Fällen der vorhandenen Gehölze in der brutfreien Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein ja nein ja nein ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Feldschwirl (Locustella naevia) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region Messtischblatt Deutschland * Nordrhein-Westfalen 3 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5105 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Der Feldschwirl ist ein Zugvogel, der in Nordrhein-Westfalen als mittelhäufiger Brutvogel auftritt. Als Lebensraum nutzt der Feldschwirl gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete sowie Verlandungszonen von Gewässern. Seltener kommt er auch in Getreidefeldern vor. Das Nest wird bevorzugt in Bodennähe oder unmittelbar am Boden in Pflanzenhorsten angelegt (z.B. in Heidekraut, Pfeifengras, Rasenschmiele). Nach Ankunft aus den Überwinterungsgebieten beginnt ab Ende April das Brutgeschäft (Hauptlegezeit im Mai). Spätestens im Juli sind alle Jungen flügge. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Entfernen der Vegetationsdecke in der brutfreien Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein ja nein ja nein ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Kreuzkröte (Bufo calamita) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region Messtischblatt Deutschland 3 Nordrhein-Westfalen 3 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5105 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Kreuzkröte ist eine Pionierart, die ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf vegetationsarmen, trocken-warmen Standorten mit lockeren, meist sandigen Böden vorkam. In NRW sind die aktuellen Vorkommen vor allem auf Abgrabungsflächen in den Flussauen konzentriert. Darüber hinaus werden auch Industriebrachen, Bergehalden und Großbaustellen besiedelt. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Heideweiher aufgesucht. Die Gewässer führen oftmals nur temporär Wasser, sind häufig vegetationslos und fischfrei. Tagsüber verbergen sich die dämmerungs- und nachtaktiven Tiere unter Steinen oder in Erdhöhlen. Als Winterquartiere werden lockere Sandböden, sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere genutzt, die oberhalb der Hochwasserlinie gelegen sind Die ausgedehnte Fortpflanzungsphase der Kreuzkröte reicht von Mitte April bis Mitte August. In dieser Zeit erscheinen die Weibchen nur für wenige Tage am Laichgewässer. Innerhalb einer Population können „früh-laichende“ und „spät-laichende“ Weibchen auftreten, die Entwicklung bis zum Jungtier erfolgt in nur 24 Tagen. Die ausgewachsenen Tiere suchen von Mitte September bis Ende Oktober ihre Winterlebensräume auf. Die Ausbreitung erfolgt vor allem über die Jungtiere, die 1-3 km weit wandern können. Die mobilen Alttiere legen bei ihren Wanderungen eine Strecke von meist unter 1.000 m (max. > 5 km) zurück. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidung von temporären Wasserstellen (z.B. in Senken und Fahrspuren) und des Einwanderns von Amphibien in die Baufelder. Es soll verhindert werden, dass z. B. innerhalb wassergefüllter Fahrzeugspuren Laich abgesetzt wird. Dies geschieht, je nach Wetterlage ab März bis September. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein ja nein ja nein ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?