Daten
Kommune
Bedburg
Größe
204 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
18.04.17, 18:03
Aktualisiert
11.09.17, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-63/2017
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
02.05.2017
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 9. Änderung - Bereich östlich der Neusser Straße auf
Höhe des Bahnübergangs Erkelenzer Straße
hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr. 33 / Bedburg, 9. Änderung – Bereich östlich der Neusser Straße auf Höhe des
Bahnübergangs Erkelenzer Straße – gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB, in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 / Bedburg vor, mit
dem Ziel, die überbaubare Grundstücksfläche im vorderen Grundstücksbereich auszudehnen und
die Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhe sowie der Dachform und -neigung analog zu den
seitlich anschließenden Baufenstern anzupassen (vgl. Anlage ‚Antragsschreiben‘). Derzeit existiert
Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 33 / Bedburg, 7. Änderung. Der ursprüngliche
Antrag vom 31.01.2017 wurde Anfang April zurückgezogen, überarbeitet und mit Schreiben vom
10.04.2017 neu eingereicht. Die Einstellung des Antrags als Tageordnungspunkt in der Sitzung
am 02.05.2017 wurde seinerzeit in Aussicht gestellt.
Aus Sicht der Verwaltung sind die Erweiterung des Baufensters und die Anpassung der weiteren
o.g. Festsetzungen städtebaulich unbedenklich. Die seinerzeitige Ausweisung des Baufensters im
Bereich des Flurstückes 300 (Neusser Straße 51) in der 7. Änderung ist auf Wunsch des
Eigentümers erfolgt und hat nur den Bestand abgedeckt. Einheitliche Festsetzungen zur
überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung, wie sie mit der
beantragten Änderung vorhanden wären, können städtebaulich begrüßt werden, da sie den
Bebauungsplan in der Nachvollziehbarkeit stärken und einen angemessenen Erweiterungsspielraum für den Eigentümer ermöglichen. Ggf. ist ein Lärmgutachten erforderlich, da eine
mögliche Bebauung näher an die Neusser Straße heranrücken kann und die festgesetzten
Lärmpegelbereiche angepasst werden müssen.
Vorbehaltlich der Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses können in Abstimmung mit
dem Antragsteller Angebote von Planungsbüros für die Erstellung der Verfahrensunterlagen
eingeholt werden. Die Planungskosten werden mittels Kostenübernahmeerklärung auf den
Antragsteller übertragen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie
im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich,
welche auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei. Hierzu tragen auch kleinteilige Maßnahmen wie z.B. die
geringfügige Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche bei.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein Der Antragsteller hat die Planungskosten zu tragen.
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 12.04.2017
Beschlussvorlage WP9-63/2017
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
----------------------------------Dirk Meyer
----------------------------------Schmitz, Udo
----------------------------------Herbert Baum
Sachbearbeiter
Stellv. Fachdienstleiter
Mitglied des
Verwaltungsvorstandes
Beschlussvorlage WP9-63/2017
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