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Beschlussvorlage (Anlage 6 Textliche Festsetzungen B-Plan)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
451 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
01.06.15, 18:11
Aktualisiert
01.06.15, 18:11

Inhalt der Datei

BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK' TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Gemeinde Merzenich Bebauungsplan C 24 Merzpark Geltungsbereich B-Plan Merzenich C 23 Umsiedlungsstandort Morschenich - Neu Merzpark Textliche Festsetzungen ENTWURF: Stand 27.05.2015 STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH GEMEINDE MERZENICH I BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK' Auftraggeber TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Gemeinde Merzenich Valdersweg 1, 52399 Merzenich Tel: Fax: 02421 – 399-0 02421 – 399-299 Ansprechpartner: Thomas Lüssem Amtsleiter Bauamt / Liegenschaften Tel. Fax. E-Mail: Auftragnehmer Stadtplanung Zimmermann GmbH Linzer Straße 31, 50939 Köln Tel.: Fax: Email: Bearbeitung 02421 – 399-132 02421 – 399-233 tluessem@gemeinde-merzenich.de 0221 – 41 10 11-0 0241 – 41 10 11-22 info@stadtplanung-zimmermann.de Herr Ulrich Faßbinder Herr Achim Scheven Stand STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH 27. Mai 2015 GEMEINDE MERZENICH II BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK' TEXTLICHE FESTSETZUNGEN TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) - GEe In dem gemäß § 1 (4) BauNVO festgesetzten, eingeschränkten Gewerbegebiet – GEe sind folgende Nutzungsarten zulässig: - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude Tankstellen Sonstige Gewerbebetriebe i. S. v. § 6 (2) Nr. 4 BauNVO (mischgebietstypische Betriebe) Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen, Spielhallen und Wettbüros In dem Gewerbegebiet werden gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 3 Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Des Weiteren sind gemäß § 1 (9) BauNVO folgende Nutzungen nicht zulässig: - - Bordelle und bordellartige Betriebe, Unternehmen, die Wetten, insbesondere Sportwetten im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag und Rennwetten im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Rennwettund Lotteriegesetz, vermitteln sowie Spielhallen und andere Unternehmen im Sinne der §§ 33d und 33i der Gewerbeordnung. Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet - GEe Gemäß § 1 (5) i. V. mit § 1 (9) BauNVO wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher in dem Gewerbegebiet GEe nicht zulässig sind, wenn das Kernsortiment ganz oder teilweise den nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten der nachstehenden „Merzenicher Sortimentsliste“ entspricht: „Merzenicher Sortimentsliste“ (2013) zentrenrelevante Sortimente, nahversorgungsrelevant - Nahrungs- und Genussmittel inkl. Lebensmittelhandwerk, Tabakwaren, Getränke Reformwaren Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika Pharmazie, Sanitätswaren Schnitt- und Topfblumen Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Zeitschriften zentrenrelevante Sortimente, zentrenrelevant - Bücher Bürobedarf STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH GEMEINDE MERZENICH 1 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK' - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Spielwaren und Bastelartikel Oberbekleidung, Wäsche, Wolle, Kurzwaren, Handarbeiten, Stoffe, sonstige Textilien Babyartikel, Kinderkleinartikel Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren, Hüte, Accessoires und Schirme, Orthopädie Sportartikel (inkl. Bekleidung, Schuhe) Heimtextilien, Gardinen und Zubehör, Bettwäsche Hausrat, Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Antiquitäten, Teppiche (handgefertigt) Uhren, Schmuck, Silberwaren Optik, Hörgeräte, optische Erzeugnisse (z.B. Ferngläser, Lupen) Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren u. ä. Unterhaltungselektronik, Ton- und Bildträger Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware)** Computer, Geräte der Telekommunikation nicht zentrenrelevante Sortimente* - Tiere, Zooartikel, Tierpflegemittel, Tiernahrung Gartenbedarf, Pflanzen und Zubehör, Pflege und Düngemittel Elektroinstallationsbedarf, Lampen / Leuchten Elektrogroßgeräte wie z.B. Herde, Öfen (weiße Ware)** Büromaschinen (gewerblicher Bedarf z.B. Kopierer, Bindegeräte, Aktenvernichter) Möbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel Matratzen, Bettwaren Teppichböden (Auslegeware), Bodenbeläge, Farben, Lacke, Malereibedarf, Tapeten Baustoffe, Bauelemente, Installationsmaterial, Beschläge, Eisenwaren und Werkzeuge, Badeinrichtungen und -ausstattung, Sanitär, Fliesen, Rollläden, Gitter, Rollos, Markisen Holz, Bauelemente wie z. B. Fenster, Türen Babyzubehör (sperrig, z.B. Kinderwagen, Kindersitze) Sportgroßgeräte, Waffen, Jagd-/ Angel- und Reitsportgeräte /-zubehör Fahrräder, Fahrradzubehör-Campingartikel Kfz-/ Motorradzubehör Musikalien * Aufzählung nicht abschließend ** weiße Ware: z. B. Haus- und Küchengeräte; braune Ware: z. B. Radio-, TV-, Videogeräte 1.2 Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) - SO Als allgemeine Zweckbestimmung für das Sondergebiet - SO wird ein „Nahversorgungsmarkt“ festgesetzt. In dem gemäß § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet sind ausschließlich folgende Nutzungsarten zulässig: - Einzelhandel Dienstleistungen STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH GEMEINDE MERZENICH 2 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK' - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Gastronomie Stellplätze Gemäß § 1 (5) i. V. mit § 1 (9) BauNVO wird festgesetzt, dass ausschließlich folgende Einzelhandelsbetriebe zulässig sind: - 2 ein Lebensmitteldiscountmarkt, maximal zulässige Verkaufsfläche: 900 qm ein Getränkemarkt, maximal zulässige Verkaufsfläche: 300 qm Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16–21a BauNVO) 2.1 Grundflächenzahl Das Maß der baulichen Nutzung ist jeweils im Bereich der allgemeinen Wohngebiete (WA) auf 0,4 und im Sondergebiet (SO) sowie im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) auf 0,8 festgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf im Sondergebiet sowie im eingeschränkten Gewerbegebiet die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf in den allgemeinen Wohngebieten die festgesetzte Grundflächenflächenzahl von 0,4* durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. 2.2 Höhe baulicher Anlagen Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen: Bei Flachdächern gilt die Oberkante der Attika bzw. Außenwand zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen. Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen auf der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks. Bei Doppelhäusern gilt als Bezugspunkt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie. Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO NRW werden die Höhen der vorgenannten Bezugspunkte in den Absätzen 2 und 3 als Geländeoberfläche für das jeweilige Baugrundstück festgesetzt. STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH GEMEINDE MERZENICH 3 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK' TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) werden die endausgebauten Höhen der an die Grundstücke anschließenden Erschließungsflächen, gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie der vom jeweiligen Grundstück begrenzten Fläche, festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 6 Abs. 11 BauO NRW wird die Höhe der Bezugspunkte für Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) gleichzeitig als Geländeoberfläche für Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) und deren Zufahrten festgesetzt. Ist zum Zeitpunkt der Erstellung eines (Amtlichen) Lageplans für ein Bauvorhaben, für einen Bauantrag, § 68 BauO NRW, oder die Freistellung, § 67 BauO NRW, noch kein Endausbau der angrenzenden Verkehrsfläche erfolgt, so sind zur Ermittlung der Höhen der Bezugspunkte die Höhen anzuhalten, die sich aus den Unterlagen der Straßenplanung ergeben. Diese sind als verbindlich und rechtswirksam anzuhalten, unabhängig davon, ob sich durch eine spätere Änderung der Straßenplanung oder einen von der Planung abweichenden Endausbau der Verkehrsfläche andere Höhen ergeben. Allgemeine Wohngebiete (WA) Bei 1-geschossiger Bauweise ist die maximale Gebäudehöhe (GH max.) auf 5,0 m festgesetzt. Bei 2-geschossiger Bauweise ist die maximale Gebäudehöhe (GH max.) auf 10,50 m festgesetzt. Bei 3-geschossiger Bauweise ist die maximale Gebäudehöhe (GH max.) auf 13,50 m festgesetzt. Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) Die maximale Gebäudehöhe (GH max.) ist auf 9,50 m festgesetzt. Sondergebiet (SO) Bei 1- und 2- geschossiger Bauweise ist die maximale Gebäudehöhe (GH max.) auf 8,50 m festgesetzt. 3 Überbaubare und nichtüberbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb der allgemeinen Wohngebiete Terrassen und Balkone die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 3,5 m (Länge) überschreiten dürfen. Die einzelnen Terrassen dürfen dabei eine Breite von 9,0 m, die einzelnen Balkone eine Breite von 5,0 m nicht überschreiten. 4 Geh- und Fahrrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Für die mit Geh- und Fahrrechte gekennzeichneten Flächen gilt: - Geh- und Fahrrecht für die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der jeweiligen rückwärtigen Flurstücke Für die mit Gehrecht gekennzeichneten Flächen gilt STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH GEMEINDE MERZENICH 4 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK' - 5 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Gehrecht für die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der jeweiligen rückwärtigen Flurstücke Stellplätze (§ 12 BauNVO) Innerhalb des sonstigen Sondergebietes (SO) und des eingeschränkten Gewerbegebietes (GEe) sind Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in der gekennzeichneten Fläche zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet (WA) ist zwischen Carporteinfahrt bzw. Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche (grundstücksseitiger Straßenbegrenzungslinie) ein Abstand von mindestens 5,0 m einzuhalten. 6 Bepflanzung und Naturschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25 sowie § 9 Abs. 1a BauGB) 6.1 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) In den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (M7) sind eine Ansaat von Landschaftsrasen sowie Gehölzpflanzungen aus heimischen Sträuchern und Bäumen gemäß der Pflanzliste 1 innerhalb der Straßenböschungen und Straßenränder anzulegen bzw. sind diese zu erhalten. Die Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen sind innerhalb der Straßenböschungen und Straßenränder zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzten. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von Gehölzpflanzungen auszunehmen. 6.2 Anpflanzung von Einzelbäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) An den als „Bäume zu pflanzen“ festgesetzten Stellen sind entlang der vom SO/GE-Gebiet ausgehende Haupterschließung der Europäischer Spitzahorn und entlang der Quererschließung die Säulen-Hainbuche gemäß der Gehölzliste 2 anzupflanzen. Von der in der Planzeichnung festgesetzten Lage der Einzelbäume kann um bis zu 3,0 m abgewichen werden. Dabei ist ein Mindestabstand zur öffentlichen Verkehrsfläche von 1,5 m und ein Maximalabstand von 2,5 m einzuhalten. Baumscheiben sind mit einer Mindestgröße von 4 m² herzustellen. Die Gehölze sind art- und fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. 6.3 Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) In den öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Verkehrsgrün sind eine Ansaat von Landschaftsrasen sowie bodenständige Bäume und Sträucher gemäß der Pflanzliste 3 innerhalb der Straßenböschungen und Straßenränder anzulegen bzw. sind diese zu erhalten. Die Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen sind innerhalb der Straßenböschungen und Straßenränder zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzten. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von Gehölzpflanzungen auszunehmen. STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH GEMEINDE MERZENICH 5 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK' TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 6.4 Pflanzlisten 6.4.1 Pflanzliste 1 Gehölze 1. Ordnung (Großbäume) - Rotbuche – Fagus sylvatica Traubeneiche – Quercus petraea Stiel-Eiche – Quercus robur Winterlinde – Tilia cordata Vogel-Kirsche – Prunus avium Berg-Ahorn – Acer pseudoplatanus Gehölze 2. Ordnung (Bäume mittlerer Größe) - Hainbuche – Carpinus betulus Salweide – Salix caprea Eberesche – Sorbus aucuparia Feld-Ahorn – Acer campestre Gehölze 3. Ordnung (Kleinbäume, Sträucher) - Hasel – Corylus avellana Weißdorn – Cartaegus monogyna Rotdorn – Cartaegus laevigata Hundsrose – Rosa canina Schlehe – Prunus spinosa Roter Hartriegel – Cornus sanguinea Kornelkische – Cornus mas Schwarzer Holunder – Sambucus nigra Gewöhnlicher Schneeball – Viburnum opulus Pflanzqualität (Mindestqualität) - Bäume: Hochstämme, 3 x v, Stammumfang mind. 10 cm Sonstige Gehölze: Heister 2 x v, Höhe mind. 100 cm 6.4.2 Pflanzliste 2 - Europäischer Spitzahorn - Acer platanoides `Eurostar´ Säulen-Hainbuche - Carpinus betulus `Frans Fontaine´ Pflanzqualität (Mindestqualität) - Bäume: Hochstamm, 4 x v., m. B., Stammumfang 18/20 cm 6.4.3 Pflanzliste 3 Gehölze 2. Ordnung (Bäume mittlerer Größe) - Feldahorn - Acer campestre Hainbuche - Carpinus betulus STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH GEMEINDE MERZENICH 6 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK' - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Eberesche - Sorbus aucuparia Gehölze 3. Ordnung (Kleinbäume, Sträucher) - Kupferfelsenbirne - Amelanchier lamarckii Roter Hartriegel - Cornus sanguinea Weißdorn - Crataegus monogyna Rainweide - Ligustrum vulgare Schlehe - Prunus spinosa Hundsrose - Rosa canina Hechtrose - Rosa glauca Salweide - Salix caprea Wasserschneeball - Viburnum opulus Pflanzqualität (Mindestqualität) - Laubbäume: 2 x v., o. B., Höhe 100/150 cm Sträucher: 2 x v., o. B., Höhe 80/100 cm 6.5 Externe Ausgleichsmaßnahmen, Zuordnungsfestsetzung Der Ausgleich für die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes C 24 „Merzpark“ zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (42.425 ökologische Einheiten) wird auf folgenden drei Flächen festgesetzt: - Gemeinde Kreuzau, Gemarkung Stockheim, Flur 12 Flurstücke 405 und Flur 24, Flurstücke 25 und 26 (13.185 ökologische Einheiten) - Stadt Jülich, Gemarkung Barmen, Flur 10, Flurstück 497 (tw.), Maßnahmenpool Fläche L (24.672 ökologische Einheiten), 6.168 qm - Stadt Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 42, Flurstück 46 (tw.), (4.568 ökologische Einheiten), 1.142 qm Hinweis: Die Bereitstellung der Flächen wird über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gesichert. 7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, § 1 Abs. 4 BauNVO) 7.1 Erhöhter baulicher Lärmschutz, Lärmpegelbereiche Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen II und III an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Nov. 1989“ zu treffen. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird. STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH GEMEINDE MERZENICH 7 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK' TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 7.2 Schallgedämmte Lüftung Die Lüftung von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete ist in dem mit Lärmpegelbereich III dargestellten Bereich durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen. Auf die Sicherstellung einer schallgedämmte Lüftungseinrichtung in den allgemeinen Wohngebieten kann verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass ein Außenpegel von 45 dB(A) in den allgemeinen Wohngebieten im Nachtzeitraum eingehalten werden kann. 7.3 Lärm-Emissionskontingente (LEK) In dem eingeschränkten Gewerbegebiete (GEe) sowie im Sondergebiet (SO) sind Betriebe und Anlagen unzulässig, deren Geräusche tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) bzw. nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) die folgenden Emissionskontingente (LEK) überschreiten: Baugebietskategorie Emissionskontingente LEKt (tags) in dB pro m² Emissionskontingente LEKn (nachts) in dB pro m² GEe 64 dB(A) 49 dB(A) SO 61 dB(A) 46 dB(A) Ausgehend vom in der Planzeichnung gekennzeichneten Bezugspunkt (UTM-32-Koordinaten: Rechtswert 32.326.275 Hochwert 5.634.005) sind folgende Zusatzkontingente zulässig. Richtungssektor Winkel Zusatzkontingent LEK,zus.tags / nachts A 204 ° / 221 ° 2 /2 dB(A) B 261 ° / 276 ° 2 / 2 dB(A) Die Beurteilung der Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen erfolgt im jeweiligen Genehmigungsverfahren gemäß DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Dezember 2006). 8 Gestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 BauO NRW) 8.1 Dachform In den allgemeinen Wohngebieten (WA), in dem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie in dem Sondergebiet (SO) sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von höchstens 10 ° zulässig. 8.2 Doppelhäuser und Hausgruppen Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind einheitliche Gebäudehöhen, einheitliche Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Fassadengestaltung und bei der Dachgestaltung einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen oder Instandhaltungs- STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH GEMEINDE MERZENICH 8 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK' TEXTLICHE FESTSETZUNGEN maßnahmen, die in Bezug auf ein einheitliches Gesamterscheinungsbild des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind. 8.3 Einfriedung/ Begrünung Baugrundstücke Die Einfriedungen dürfen in den Haus- und Wohngärten eine Höhe von 1,8 m nicht überschreiten. 8.4 Werbeanlagen Innerhalb des Plangebietes sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn der L 264, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. HINWEISE Anbaubeschränkungszone / Werbeanlagen Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist die Fassadengestaltung so zu wählen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 264 nicht gefährdet werden. Werbeanlagen innerhalb der in der Planzeichnung dargestellten Anbaubeschränkungszonen und mit Wirkung zur L 264 bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 28 i. v. m. § 25 StrWG NRW). Artenschutz Zur Verhinderung von Verbotstatbeständen bezüglich des Artenschutzes sind bei der Umsetzung der Planung folgende Maßnahmen durchzuführen: - - Freimachen des Baufeldes inkl. benötigten Arbeitsräumen außerhalb der Brutzeit (Anfang Oktober bis Ende Februar) o Rodung der Gehölze o Abschieben der Krautschicht Vermeidung der Ausbildung temporärer Wasserstellen bzw. Verhinderung des Einwanderns von Amphibien in die Baufelder Bodendenkmal Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung sowie eine vertiefende Untersuchung durchgeführt. Die Untersuchungen ergaben Befunde (u. a. (Kreis-)Gräben, Gruben, Pfostengruben, keramisches Fundmaterial, Briquetage-Frag- STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH GEMEINDE MERZENICH 9 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK' TEXTLICHE FESTSETZUNGEN mente, Holzkohlefilter, Brandlehmbröckchen). Für das Plangebiet ist daher seitens des Investors eine vollständige Dokumentation und Ausgraben der archäologische Befunde durchzuführen. DIN-Vorschriften DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Die DIN-Vorschriften und sonstigen privaten Regelwerke können im Bauamt der Gemeinde Merzenich, Valdersweg 1, 52399 Merzenich während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Erdbebengebiet Das Plangebiet ist nach der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein -Westfalen, 1 : 350 000 (Karte zu DIN 4149)" der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen. Grundwasser Der Bereich des Bebauungsplanes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Kampmittel Eine Testsondierung für das Plangebiet sowie für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. C 23 ergab Hinweise auf die eventuelle Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln. Auf einer Fläche von 258.173 m² erfolgte die Räumung. In diesem Zusammenhang wurden Großteile des Plangebietes bereits geräumt. Insgesamt wurden drei Kampfmittel geborgen. Mit den Bauarbeiten kann aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in diesem Bereich begonnen werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbe- STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH GEMEINDE MERZENICH 10 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK' TEXTLICHE FESTSETZUNGEN hörde, die nächststehende Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Ausgenommen von der Räumung war ausschließlich die Flurstücksnummer 74 sowie ein ca. 20 m breiter Streifen (Teilfläche des Flurstücks Nr. 75) direkt südlich dieses Flurstücks. Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern für diesen Teilbereich Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen. Es wird vor Baubeginn eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Sichtdreiecke Im Bereich von Einmündungen oder Anbindungen an die L 264 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen - RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Vorbelastung Das Plangebiet ist durch Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen (L 264) vorbelastet. STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH GEMEINDE MERZENICH 11