Daten
Kommune
Merzenich
Größe
451 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
01.06.15, 18:11
Aktualisiert
01.06.15, 18:11
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BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Gemeinde Merzenich
Bebauungsplan C 24
Merzpark
Geltungsbereich B-Plan
Merzenich C 23
Umsiedlungsstandort Morschenich - Neu
Merzpark
Textliche Festsetzungen
ENTWURF: Stand 27.05.2015
STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH
GEMEINDE MERZENICH
I
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
Auftraggeber
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Gemeinde Merzenich
Valdersweg 1, 52399 Merzenich
Tel:
Fax:
02421 – 399-0
02421 – 399-299
Ansprechpartner:
Thomas Lüssem
Amtsleiter Bauamt / Liegenschaften
Tel.
Fax.
E-Mail:
Auftragnehmer
Stadtplanung Zimmermann GmbH
Linzer Straße 31, 50939 Köln
Tel.:
Fax:
Email:
Bearbeitung
02421 – 399-132
02421 – 399-233
tluessem@gemeinde-merzenich.de
0221 – 41 10 11-0
0241 – 41 10 11-22
info@stadtplanung-zimmermann.de
Herr Ulrich Faßbinder
Herr Achim Scheven
Stand
STADTPLANUNG ZIMMERMANN GMBH
27. Mai 2015
GEMEINDE MERZENICH
II
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH NR. C 24 'MERZPARK'
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) - GEe
In dem gemäß § 1 (4) BauNVO festgesetzten, eingeschränkten Gewerbegebiet – GEe sind folgende Nutzungsarten zulässig:
-
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Tankstellen
Sonstige Gewerbebetriebe i. S. v. § 6 (2) Nr. 4 BauNVO (mischgebietstypische Betriebe)
Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen, Spielhallen und Wettbüros
In dem Gewerbegebiet werden gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO die nach § 8 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 3 Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Des Weiteren sind gemäß § 1 (9) BauNVO folgende Nutzungen nicht zulässig:
-
-
Bordelle und bordellartige Betriebe,
Unternehmen, die Wetten, insbesondere Sportwetten im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1
Glücksspielstaatsvertrag und Rennwetten im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Rennwettund Lotteriegesetz, vermitteln sowie
Spielhallen und andere Unternehmen im Sinne der §§ 33d und 33i der Gewerbeordnung.
Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet - GEe
Gemäß § 1 (5) i. V. mit § 1 (9) BauNVO wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher in dem Gewerbegebiet GEe nicht zulässig sind, wenn das Kernsortiment ganz oder teilweise den nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten der nachstehenden „Merzenicher Sortimentsliste“ entspricht:
„Merzenicher Sortimentsliste“ (2013)
zentrenrelevante Sortimente, nahversorgungsrelevant
-
Nahrungs- und Genussmittel inkl. Lebensmittelhandwerk, Tabakwaren, Getränke
Reformwaren
Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika
Pharmazie, Sanitätswaren
Schnitt- und Topfblumen
Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Zeitschriften
zentrenrelevante Sortimente, zentrenrelevant
-
Bücher
Bürobedarf
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Spielwaren und Bastelartikel
Oberbekleidung, Wäsche, Wolle, Kurzwaren, Handarbeiten, Stoffe, sonstige Textilien
Babyartikel, Kinderkleinartikel
Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren, Hüte, Accessoires und Schirme, Orthopädie
Sportartikel (inkl. Bekleidung, Schuhe)
Heimtextilien, Gardinen und Zubehör, Bettwäsche
Hausrat, Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Antiquitäten, Teppiche (handgefertigt)
Uhren, Schmuck, Silberwaren
Optik, Hörgeräte, optische Erzeugnisse (z.B. Ferngläser, Lupen)
Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren u. ä.
Unterhaltungselektronik, Ton- und Bildträger
Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware)**
Computer, Geräte der Telekommunikation
nicht zentrenrelevante Sortimente*
-
Tiere, Zooartikel, Tierpflegemittel, Tiernahrung
Gartenbedarf, Pflanzen und Zubehör, Pflege und Düngemittel
Elektroinstallationsbedarf, Lampen / Leuchten
Elektrogroßgeräte wie z.B. Herde, Öfen (weiße Ware)**
Büromaschinen (gewerblicher Bedarf z.B. Kopierer, Bindegeräte, Aktenvernichter)
Möbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel
Matratzen, Bettwaren
Teppichböden (Auslegeware), Bodenbeläge, Farben, Lacke, Malereibedarf, Tapeten
Baustoffe, Bauelemente, Installationsmaterial, Beschläge, Eisenwaren und Werkzeuge,
Badeinrichtungen und -ausstattung, Sanitär, Fliesen, Rollläden, Gitter, Rollos, Markisen
Holz, Bauelemente wie z. B. Fenster, Türen
Babyzubehör (sperrig, z.B. Kinderwagen, Kindersitze)
Sportgroßgeräte, Waffen, Jagd-/ Angel- und Reitsportgeräte /-zubehör
Fahrräder, Fahrradzubehör-Campingartikel
Kfz-/ Motorradzubehör
Musikalien
* Aufzählung nicht abschließend
** weiße Ware: z. B. Haus- und Küchengeräte; braune Ware: z. B. Radio-, TV-, Videogeräte
1.2 Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) - SO
Als allgemeine Zweckbestimmung für das Sondergebiet - SO wird ein „Nahversorgungsmarkt“
festgesetzt.
In dem gemäß § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet sind ausschließlich folgende Nutzungsarten zulässig:
-
Einzelhandel
Dienstleistungen
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Gastronomie
Stellplätze
Gemäß § 1 (5) i. V. mit § 1 (9) BauNVO wird festgesetzt, dass ausschließlich folgende Einzelhandelsbetriebe zulässig sind:
-
2
ein Lebensmitteldiscountmarkt, maximal zulässige Verkaufsfläche: 900 qm
ein Getränkemarkt, maximal zulässige Verkaufsfläche: 300 qm
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16–21a BauNVO)
2.1 Grundflächenzahl
Das Maß der baulichen Nutzung ist jeweils im Bereich der allgemeinen Wohngebiete (WA) auf
0,4 und im Sondergebiet (SO) sowie im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) auf 0,8
festgesetzt.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf im Sondergebiet sowie im eingeschränkten
Gewerbegebiet die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 durch Garagen und Stellplätze mit
ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf in den allgemeinen Wohngebieten die festgesetzte
Grundflächenflächenzahl von 0,4* durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
2.2 Höhe baulicher Anlagen
Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen:
Bei Flachdächern gilt die Oberkante der Attika bzw. Außenwand zur Bestimmung der Höhe
baulicher Anlagen.
Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche, von der aus
die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen auf der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks.
Bei Doppelhäusern gilt als Bezugspunkt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze
mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO NRW werden die Höhen der vorgenannten Bezugspunkte in den Absätzen 2 und 3 als Geländeoberfläche für das jeweilige Baugrundstück festgesetzt.
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen
und überdachten Stellplätzen (Carports) werden die endausgebauten Höhen der an die Grundstücke anschließenden Erschließungsflächen, gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden
Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie der vom jeweiligen Grundstück begrenzten Fläche, festgesetzt.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 6 Abs. 11 BauO NRW wird die Höhe der Bezugspunkte für
Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) gleichzeitig als Geländeoberfläche für Garagen,
überdachte Stellplätze (Carports) und deren Zufahrten festgesetzt.
Ist zum Zeitpunkt der Erstellung eines (Amtlichen) Lageplans für ein Bauvorhaben, für einen
Bauantrag, § 68 BauO NRW, oder die Freistellung, § 67 BauO NRW, noch kein Endausbau der
angrenzenden Verkehrsfläche erfolgt, so sind zur Ermittlung der Höhen der Bezugspunkte die
Höhen anzuhalten, die sich aus den Unterlagen der Straßenplanung ergeben.
Diese sind als verbindlich und rechtswirksam anzuhalten, unabhängig davon, ob sich durch eine spätere Änderung der Straßenplanung oder einen von der Planung abweichenden Endausbau der Verkehrsfläche andere Höhen ergeben.
Allgemeine Wohngebiete (WA)
Bei 1-geschossiger Bauweise ist die maximale Gebäudehöhe (GH max.) auf 5,0 m festgesetzt.
Bei 2-geschossiger Bauweise ist die maximale Gebäudehöhe (GH max.) auf 10,50 m festgesetzt. Bei 3-geschossiger Bauweise ist die maximale Gebäudehöhe (GH max.) auf 13,50 m
festgesetzt.
Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe)
Die maximale Gebäudehöhe (GH max.) ist auf 9,50 m festgesetzt.
Sondergebiet (SO)
Bei 1- und 2- geschossiger Bauweise ist die maximale Gebäudehöhe (GH max.) auf 8,50 m
festgesetzt.
3
Überbaubare und nichtüberbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb der allgemeinen Wohngebiete Terrassen und Balkone die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 3,5 m (Länge) überschreiten dürfen. Die einzelnen Terrassen dürfen dabei eine Breite von 9,0 m, die einzelnen
Balkone eine Breite von 5,0 m nicht überschreiten.
4
Geh- und Fahrrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Für die mit Geh- und Fahrrechte gekennzeichneten Flächen gilt:
-
Geh- und Fahrrecht für die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der jeweiligen rückwärtigen Flurstücke
Für die mit Gehrecht gekennzeichneten Flächen gilt
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-
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Gehrecht für die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der jeweiligen rückwärtigen
Flurstücke
Stellplätze (§ 12 BauNVO)
Innerhalb des sonstigen Sondergebietes (SO) und des eingeschränkten Gewerbegebietes
(GEe) sind Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in
der gekennzeichneten Fläche zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet (WA) ist zwischen Carporteinfahrt bzw. Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche (grundstücksseitiger Straßenbegrenzungslinie) ein Abstand von mindestens 5,0 m einzuhalten.
6
Bepflanzung und Naturschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25 sowie § 9 Abs. 1a
BauGB)
6.1 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
In den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (M7) sind eine Ansaat von Landschaftsrasen sowie Gehölzpflanzungen aus heimischen Sträuchern und Bäumen gemäß der Pflanzliste 1 innerhalb der Straßenböschungen und
Straßenränder anzulegen bzw. sind diese zu erhalten. Die Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen sind innerhalb der Straßenböschungen und Straßenränder zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzten. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von
Gehölzpflanzungen auszunehmen.
6.2 Anpflanzung von Einzelbäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
An den als „Bäume zu pflanzen“ festgesetzten Stellen sind entlang der vom SO/GE-Gebiet
ausgehende Haupterschließung der Europäischer Spitzahorn und entlang der Quererschließung die Säulen-Hainbuche gemäß der Gehölzliste 2 anzupflanzen. Von der in der Planzeichnung festgesetzten Lage der Einzelbäume kann um bis zu 3,0 m abgewichen werden. Dabei ist
ein Mindestabstand zur öffentlichen Verkehrsfläche von 1,5 m und ein Maximalabstand von 2,5
m einzuhalten. Baumscheiben sind mit einer Mindestgröße von 4 m² herzustellen. Die Gehölze
sind art- und fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
6.3 Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
In den öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Verkehrsgrün sind eine Ansaat von
Landschaftsrasen sowie bodenständige Bäume und Sträucher gemäß der Pflanzliste 3 innerhalb der Straßenböschungen und Straßenränder anzulegen bzw. sind diese zu erhalten. Die
Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen sind innerhalb der Straßenböschungen und
Straßenränder zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzten. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von Gehölzpflanzungen auszunehmen.
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6.4 Pflanzlisten
6.4.1 Pflanzliste 1
Gehölze 1. Ordnung (Großbäume)
-
Rotbuche – Fagus sylvatica
Traubeneiche – Quercus petraea
Stiel-Eiche – Quercus robur
Winterlinde – Tilia cordata
Vogel-Kirsche – Prunus avium
Berg-Ahorn – Acer pseudoplatanus
Gehölze 2. Ordnung (Bäume mittlerer Größe)
-
Hainbuche – Carpinus betulus
Salweide – Salix caprea
Eberesche – Sorbus aucuparia
Feld-Ahorn – Acer campestre
Gehölze 3. Ordnung (Kleinbäume, Sträucher)
-
Hasel – Corylus avellana
Weißdorn – Cartaegus monogyna
Rotdorn – Cartaegus laevigata
Hundsrose – Rosa canina
Schlehe – Prunus spinosa
Roter Hartriegel – Cornus sanguinea
Kornelkische – Cornus mas
Schwarzer Holunder – Sambucus nigra
Gewöhnlicher Schneeball – Viburnum opulus
Pflanzqualität (Mindestqualität)
-
Bäume: Hochstämme, 3 x v, Stammumfang mind. 10 cm
Sonstige Gehölze: Heister 2 x v, Höhe mind. 100 cm
6.4.2 Pflanzliste 2
-
Europäischer Spitzahorn - Acer platanoides `Eurostar´
Säulen-Hainbuche - Carpinus betulus `Frans Fontaine´
Pflanzqualität (Mindestqualität)
-
Bäume: Hochstamm, 4 x v., m. B., Stammumfang 18/20 cm
6.4.3 Pflanzliste 3
Gehölze 2. Ordnung (Bäume mittlerer Größe)
-
Feldahorn - Acer campestre
Hainbuche - Carpinus betulus
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Eberesche - Sorbus aucuparia
Gehölze 3. Ordnung (Kleinbäume, Sträucher)
-
Kupferfelsenbirne - Amelanchier lamarckii
Roter Hartriegel - Cornus sanguinea
Weißdorn - Crataegus monogyna
Rainweide - Ligustrum vulgare
Schlehe - Prunus spinosa
Hundsrose - Rosa canina
Hechtrose - Rosa glauca
Salweide - Salix caprea
Wasserschneeball - Viburnum opulus
Pflanzqualität (Mindestqualität)
-
Laubbäume: 2 x v., o. B., Höhe 100/150 cm
Sträucher: 2 x v., o. B., Höhe 80/100 cm
6.5 Externe Ausgleichsmaßnahmen, Zuordnungsfestsetzung
Der Ausgleich für die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes C 24 „Merzpark“ zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (42.425 ökologische Einheiten) wird auf folgenden
drei Flächen festgesetzt:
-
Gemeinde Kreuzau, Gemarkung Stockheim, Flur 12 Flurstücke 405 und Flur 24, Flurstücke 25 und 26 (13.185 ökologische Einheiten)
-
Stadt Jülich, Gemarkung Barmen, Flur 10, Flurstück 497 (tw.), Maßnahmenpool Fläche
L (24.672 ökologische Einheiten), 6.168 qm
-
Stadt Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 42, Flurstück 46 (tw.), (4.568 ökologische Einheiten), 1.142 qm
Hinweis: Die Bereitstellung der Flächen wird über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gesichert.
7
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, § 1
Abs. 4 BauNVO)
7.1 Erhöhter baulicher Lärmschutz, Lärmpegelbereiche
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in
der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen II und III an den Außenbauteilen von
Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Nov. 1989“ zu treffen.
Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen
Schallschutzes nachgewiesen wird.
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7.2 Schallgedämmte Lüftung
Die Lüftung von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete ist
in dem mit Lärmpegelbereich III dargestellten Bereich durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen.
Auf die Sicherstellung einer schallgedämmte Lüftungseinrichtung in den allgemeinen Wohngebieten kann verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen
werden kann, dass ein Außenpegel von 45 dB(A) in den allgemeinen Wohngebieten im Nachtzeitraum eingehalten werden kann.
7.3 Lärm-Emissionskontingente (LEK)
In dem eingeschränkten Gewerbegebiete (GEe) sowie im Sondergebiet (SO) sind Betriebe und
Anlagen unzulässig, deren Geräusche tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) bzw. nachts (22:00 Uhr
bis 06:00 Uhr) die folgenden Emissionskontingente (LEK) überschreiten:
Baugebietskategorie
Emissionskontingente
LEKt (tags) in dB pro m²
Emissionskontingente
LEKn (nachts) in dB pro m²
GEe
64 dB(A)
49 dB(A)
SO
61 dB(A)
46 dB(A)
Ausgehend vom in der Planzeichnung gekennzeichneten Bezugspunkt (UTM-32-Koordinaten:
Rechtswert 32.326.275 Hochwert 5.634.005) sind folgende Zusatzkontingente zulässig.
Richtungssektor
Winkel
Zusatzkontingent
LEK,zus.tags / nachts
A
204 ° / 221 °
2 /2 dB(A)
B
261 ° / 276 °
2 / 2 dB(A)
Die Beurteilung der Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen erfolgt im jeweiligen Genehmigungsverfahren gemäß DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Dezember 2006).
8
Gestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 BauO
NRW)
8.1 Dachform
In den allgemeinen Wohngebieten (WA), in dem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie
in dem Sondergebiet (SO) sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von höchstens 10 ° zulässig.
8.2 Doppelhäuser und Hausgruppen
Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind einheitliche Gebäudehöhen, einheitliche Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Fassadengestaltung und bei der
Dachgestaltung einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen oder Instandhaltungs-
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
maßnahmen, die in Bezug auf ein einheitliches Gesamterscheinungsbild des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind.
8.3 Einfriedung/ Begrünung Baugrundstücke
Die Einfriedungen dürfen in den Haus- und Wohngärten eine Höhe von 1,8 m nicht überschreiten.
8.4 Werbeanlagen
Innerhalb des Plangebietes sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur
jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig.
Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren
Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn der L 264, nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet
werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden.
HINWEISE
Anbaubeschränkungszone / Werbeanlagen
Innerhalb der 40,0 m Anbaubeschränkungszone ist die Fassadengestaltung so zu wählen, dass
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 264 nicht gefährdet werden.
Werbeanlagen innerhalb der in der Planzeichnung dargestellten Anbaubeschränkungszonen
und mit Wirkung zur L 264 bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung
(§ 28 i. v. m. § 25 StrWG NRW).
Artenschutz
Zur Verhinderung von Verbotstatbeständen bezüglich des Artenschutzes sind bei der Umsetzung der Planung folgende Maßnahmen durchzuführen:
-
-
Freimachen des Baufeldes inkl. benötigten Arbeitsräumen außerhalb der Brutzeit (Anfang Oktober bis Ende Februar)
o Rodung der Gehölze
o Abschieben der Krautschicht
Vermeidung der Ausbildung temporärer Wasserstellen bzw. Verhinderung des Einwanderns von Amphibien in die Baufelder
Bodendenkmal
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung
sowie eine vertiefende Untersuchung durchgeführt. Die Untersuchungen ergaben Befunde
(u. a. (Kreis-)Gräben, Gruben, Pfostengruben, keramisches Fundmaterial, Briquetage-Frag-
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
mente, Holzkohlefilter, Brandlehmbröckchen). Für das Plangebiet ist daher seitens des Investors eine vollständige Dokumentation und Ausgraben der archäologische Befunde durchzuführen.
DIN-Vorschriften
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung.
Die DIN-Vorschriften und sonstigen privaten Regelwerke können im Bauamt der Gemeinde
Merzenich, Valdersweg 1, 52399 Merzenich während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Erdbebengebiet
Das Plangebiet ist nach der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen
der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein -Westfalen, 1 : 350 000 (Karte zu DIN 4149)" der
Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Gemäß der Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten
die DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen.
Grundwasser
Der Bereich des Bebauungsplanes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände
im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Kampmittel
Eine Testsondierung für das Plangebiet sowie für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.
C 23 ergab Hinweise auf die eventuelle Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln.
Auf einer Fläche von 258.173 m² erfolgte die Räumung. In diesem Zusammenhang wurden
Großteile des Plangebietes bereits geräumt. Insgesamt wurden drei Kampfmittel geborgen. Mit
den Bauarbeiten kann aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in diesem Bereich begonnen werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbe-
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
hörde, die nächststehende Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Ausgenommen von der Räumung war ausschließlich die Flurstücksnummer 74 sowie ein ca.
20 m breiter Streifen (Teilfläche des Flurstücks Nr. 75) direkt südlich dieses Flurstücks. Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern für diesen Teilbereich Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen. Es wird vor Baubeginn eine Überprüfung der
zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Sichtdreiecke
Im Bereich von Einmündungen oder Anbindungen an die L 264 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von
Landstraßen - RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
Vorbelastung
Das Plangebiet ist durch Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen (L 264) vorbelastet.
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