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Beschlussvorlage (Anlage 2 - Richtlinien zur Förderung der Freizeit- und Schulungsmaßnahmen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
82 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
16.05.17, 18:00
Aktualisiert
16.05.17, 18:00

Inhalt der Datei

Richtlinien zur Förderung der Freizeit- und Schulungsmaßnahmen in der Kinder- und Jugendarbeit der Stadt Bedburg 1. Allgemeiner Teil 1.1 Grundsätze der Jugendförderung Neben Elternhaus und Schule stellt das gesamte Spektrum der außerschulischen Jugendbildung einen eigenständigen Erziehungsbereich dar. Insbesondere Jugendverbände, Jugendgruppen sowie Sportvereine gestalten hier Lern- und Erlebnisfelder, in denen Kinder und Jugendliche Gemeinschaft erleben, Erfahrungen machen, Vorbilder finden und Fähigkeiten entwickelt bzw. ausgeprägt werden. Gem. § 74 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG, SGB VIII) ist es die Aufgabe des Jugendamtes, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. Sie will ergänzend wirken, sie will das Recht des jungen Menschen als Mitglied unserer Gesellschaft stärken. Die Leistungen der Jugendhilfe müssen so erfolgen, dass sie von möglichst vielen jungen Menschen und Erziehungsberechtigten in Anspruch genommen werden können. Im Einvernehmen mit Jugendverbänden und freien Trägern soll im Zuge einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit die Arbeit dieser Gruppierungen bestmöglich gefördert werden. Mitverantwortung und Mitwirkung der beteiligten jungen Menschen zeichnen diese Zusammenarbeit aus. Durch eine finanzielle Förderung der vielfältigen jugendpflegerischen Aktivitäten möchte das Jugendamt zu einer positiven Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen im Sinne der Erziehungsziele unserer Gesellschaft beitragen Die Verwirklichung dieser Ziele soll u.a. durch Förderung, Unterhaltung und Finanzierung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen erreicht werden. Fachliche und persönliche Beratung sind dazu ebenso Mittel wie finanzielle Zuwendung. 1.1 Allgemeine Vorschriften 1. Förderungsmittel werden nur auf formgebunden schriftlichen Antrag bis zum 31.03. jeden Jahres – Ausschussfrist – bewilligt, sofern Ausnahmen hiervon nicht in diesen Richtlinien festgesetzt sind. Alle Anträge müssen mindestens 14 Tage vor Beginn der Maßnahme der Stadt vorliegen. Es wird erwartet, dass der Träger eine angemessene Eigenleistung erbringt. 2. Die Maßnahmen sollen grundsätzlich allen Kindern und Jugendlichen der Stadt Bedburg zugänglich sein und nicht nur für Vereinsmitglieder angeboten werden. Hierbei können differenzierte Teilnehmerbeiträge erhoben werden. 3. Die Auszahlungen müssen innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme mit dem entsprechenden Vordruck des Jugendamtes beantragt werden. 4. Abschlagszahlungen sind nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. In Zweifelsfällen, hat dies der Antragsteller nachzuweisen. 5. Das Jugendamt der Stadt Bedburg ist berechtigt, den Verwendungsnachweis zu prüfen. Es behält sich den Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Zuschüsse einschließlich der landesüblichen Zinsen für den Fall vor, dass - gegen diese Richtlinien verstoßen wurde - der Zuschuss entgegen des dem angegebenen Zweck verwendet wurde - der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig vorgelegt wird 6. Das Jugendamt ist berechtigt, den Verwendungsnachweis zu prüfen. Sollte es Anlass zu Beanstandung geben, kann das Jugendamt den Zuschuss zuzüglich den landesüblichen Zinsen zurückfordern. 7. Das Formblatt muss seitens des Antragstellers von zwei Unterschriftsbefugten (Trägervertreter und Leiter der Maßnahme) unterzeichnet werden. in der Fassung vom 12.03.2013 Seite 2 von 7 8. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen wird durch diese Richtlinien nicht begründet. 9. Zuschüsse können nur im Rahmen der haushaltsrechtlich bereitgestellten Mittel gewährt werden. 10. Vereine und Organisationen die aufgrund anderer Richtlinien der Stadt Bedburg für den gleichen Zweck bereits einen Zuschuss erhalten, sind von einem Zuschuss ausgeschlossen. 11. Andere Möglichkeiten der Finanzierung durch EU-, Bundes-, Landes- oder verbandseigene Mittel sind vorab zuklären und müssen beantragt werden. Diese sollen im Finanzierungsplan eingestellt und verrechnet werden. 12. Grundsätzlich können Zuschüsse nur bei Anerkennung der Förderungswürdigkeit der beantragten Maßnahmen gewährt werden. 13. Gefördert werden nur Personen, die ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes haben oder nachweislich als Leiter oder Helfer für Jugendverbände und -organisationen in Bedburg tätig sind. 14. Sind Programme als Antragsunterlagen erforderlich, sollen sie inhaltlich den Charakter der Tagung, die Zielsetzung und den Zeitablauf so darstellen, dass sie prüffähig sind. 15. Der Antragsteller muss eine den Bedürfnissen der Kinder/ Jugendlichen und allgemeinen pädagogischen und rechtlichen Grundsätzen entsprechende Betreuung und Programmgestaltung gewährleisten. Der Träger der Maßnahme muss die Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages gemäß §8a und §72a SGB VIII unterzeichnet haben. Die Maßnahmen dürfen ausschließlich jugendpflegerischen Zielen dienen. 16. Verhältnis zur Förderung der TeilnehmerInnen – BetreuerInnen bei Maßnahmen und Veranstaltungen in der Regel: 5 - 8 TeilnehmerInnen = 1 BetreuerIn 9 - 16 TeilnehmerInnen = 2 BetreuerInnen usw. D.h. pro angefangene 8 Teilnehmer einer Maßnahme wird ein Leiter bezuschusst, ab dann fortlaufend. in der Fassung vom 12.03.2013 Seite 3 von 7 2. Freizeitaktivitäten fördern Gemeinschaft, soziales Lernen sowie selbständiges Handeln der Teilnehmer und sollen durch entsprechende Vorbereitung und Betreuung zu einer positiven Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen beitragen. Klassenfahrten sowie Reisen von kommerziellen Veranstaltern können nicht gefördert werden. 2.1 Eintägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen Förderungsvoraussetzungen Gefördert werden eintägige Freizeit- und Ferienaktivitäten von Jugendgruppen und Jugendverbänden (Tagesausflüge, Besichtigungen u.a.) Dauer: Teilnehmerzahl: Alter: Programm: mindestens 6 Stunden mindestens 5 Teilnehmer und 1 Betreuer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres/ bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wenn die Teilnehmer noch in der Ausbildung bzw. ohne Einkommen sind. -- Zuschuss: je Tag und Teilnehmer = alternativ * je Tag und Teilnehmer nach 2.4 = je Tag und Betreuer = 1,10 € 4,00 € 1,60 € Abweichende Antragstellung: Anträge auf Bezuschussung können abweichend zu den allgemeinen Vorschriften bis zu einer Gesamthöhe von 150,00 € bis zu 2 Wochen vor der Maßnahme beantragt werden. 2.2 Stadtranderholung / Ferienspiele vor Ort Förderungsvoraussetzungen Gefördert werden Maßnahmen zur Feriennaherholung, die vor allem den Kindern die nicht in Ferien fahren die Möglichkeit geben soll, die nähere Umgebung des Heimatortes kennen zu lernen (Tagesausflüge, Besichtigungen), Erfahrungen in der Gruppe zu sammeln und sich zu erholen. Dauer: Teilnehmerzahl: Alter: Programm: mindestens 3 Tage mindestens 20 Teilnehmer Kinder im Alter von 6-12 Jahren. -- Zuschuss: je Tag und Teilnehmer = alternativ * je Tag und Teilnehmer nach 2.4 = je Tag und Betreuer = 4,10 € 8,00 € 1,60 € 2.3 Mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen Förderungsvoraussetzungen Gefördert werden mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen von Jugendgruppen und Jugendverbänden (Wochenendfahrten, Ferienfreizeiten u.a.) die Übernachtungen beinhalten. Der An- und Abreisetag der Veranstaltung wird als ein Tag anerkannt, soweit diese nicht am Anreisetag morgens vor Ort beginnen und am Abreisetag abends enden. Dauer: Teilnehmerzahl: Alter: Programm: 2 - 21 Tage mindestens 5 Teilnehmer und 1 Betreuer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres/bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wenn die Teilnehmer noch in der Ausbildung bzw. ohne eigenes Einkommen sind. -- Zuschuss: je Tag und Teilnehmer = alternativ * je Tag und Teilnehmer nach 2.4 = je Tag und Betreuer = 2,60 € 8,00 € 8,00 € in der Fassung vom 12.03.2013 Seite 4 von 7 2.4 Sonderzuschüsse Einen erhöhten Sonderzuschuss zu Freizeit-/Ferienmaßnahmen und internationalen Jugendbegegnungen erhalten anstelle der Beträge unter 2.1, 2.2 bzw. 2.3 a. b. c. behinderte Kinder/Jugendliche /Betreuer, sofern es sich um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist. Kinder aus Familien, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen (Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII) Kinder aus kinderreichen Familien (ab 3 Kinder) Entsprechende Nachweise können eingefordert werden. Der Teilnehmerbeitrag des betreffenden Kindes muss um den differierenden Förderbetrag reduziert werden! in der Fassung vom 12.03.2013 Seite 5 von 7 3. Schulung und Bildung 3.1 Mitarbeiter- und Betreuerschulungen sollen den ehrenamtlichen Gruppenleiter qualifizieren und so auf seine Aufgabe vorbereiten, dass er die Anforderungen an eine zeitgemäße Jugendarbeit in pädagogischer und fachlicher Hinsicht erfüllen kann. Diese soll dazu befähigen, Gruppen selbstständig zu leiten und den Erwerb der JULEICA ermöglichen, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Förderungsvoraussetzungen: Gefördert werden ein- und mehrtägige Lehrgänge und Schulungen von anerkannten Jugendverbänden. Dauer: Teilnehmerzahl: Alter: Programm: 1 – 6 Tage/je Tag mindestens 5 Stunden Bildungsprogramm bis zu 25 Teilnehmer ab 14 Jahre Dem Antrag muss ein Programm beigefügt werden, das über Inhalt, Zielsetzung und Zeitrahmen der Veranstaltung Auskunft gibt. Zuschuss pro Teilnehmer: Tagesveranstaltungen = Mehrtägige Veranstaltungen für den ersten Tag für jeden weiteren Tag 8,00 € 8,00 € 5,00 € Soweit am An- und Abreisetag die Mindest-Stundenzahl nicht erreicht wird, können diese zusammen verrechnet werden Abweichende Antragstellung: Anträge auf Bezuschussung können abweichend zu den allgemeinen Vorschriften bis zu einer Gesamthöhe von 200,00 € bis zu 2 Wochen vor der Maßnahme beantragt werden. 3.2 Allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen Junge Menschen sollen auf aktuelle Fragen in unserer Gesellschaft aufmerksam gemacht werden, um in persönlichen Lebensfragen zu einer eigenen Meinung zu gelangen sowie demokratische Entscheidungsprozesse verantwortlich mitbestimmen zu können. Darüber hinaus benötigen sie Impulse zu einer sinnvollen und aktiven Freizeitgestaltung. Förderungsvoraussetzungen: Gefördert werden ein- und mehrtägige Seminare von anerkannten Jugendverbänden. Dauer: 1-5 Tage/ je Tag mindestens 5 Stunden Bildungsprogramm Teilnehmerzahl: bis zu 25 Teilnehmer Alter: ab 12 Jahre bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres/ bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn die Teilnehmer noch in der Ausbildung bzw. ohne eigenes Einkommen sind. Programm: Dem Antrag muss ein Programm beigefügt werden, das über Inhalt, Zielsetzung und Zeitrahmen der Veranstaltung Auskunft gibt. Zuschuss pro Teilnehmer: Tagesveranstaltungen = Mehrtägige Veranstaltungen für den ersten Tag für jeden weiteren Tag 8,00 € 8,00 € 5,00 € Soweit am An- und Abreisetag die Mindest-Stundenzahl nicht erreicht wird, können diese zusammen verrechnet werden Abweichende Antragstellung: Anträge auf Bezuschussung können abweichend zu den allgemeinen Vorschriften bis zu einer Gesamthöhe von 200,00 € bis zu 2 Wochen vor der Maßnahme beantragt werden. in der Fassung vom 12.03.2013 Seite 6 von 7 4. Allgemeine Förderung 4.1 pauschale Förderung/ Globalzuschuss soll Vereine/Organisationen im Stadtgebiet zugute kommen, die Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in Bedburg mindestens einmal die Woche betreuen. Die Förderung kommt den Vereinen/Organisationen eher anerkennend als kostendeckend zu Gute. Förderungsvoraussetzungen: Dauer: Teilnehmerzahl: Alter: Programm: mind. einmal wöchentlich -bis 18 Jahre Art der Betreuung, Wochentag und wöchentliche Stundenumfang ist nachzuweisen. Zuschuss pro Verein/Organisation: einmalig im Jahr 125,00 € 4.2 besondere Förderung Wird seitens eines Vereins / einer Organisation ein höherer Zuschuss beantragt, hat dies entsprechend schriftlich in geeigneter Form zu erfolgen. Hierbei ist notwendig, dass die im Stadtgebiet und für Bewohner der Stadt Bedburg beabsichtigte Maßnahme / Einrichtung / Tätigkeit erläutert und die Kosten, anhand einer detaillierten Darstellung der Ausgaben und Einnahmen aufgeführt werden. in der Fassung vom 12.03.2013 Seite 7 von 7 5. Zuschüsse an Jugendringe 5.1 Geschäftsführung Aufwandsentschädigungen, Bürokosten und Öffentlichkeitsarbeit des Jugendring-Vorstandes wird nach Vorlage eines Verwendungsnachweises mit bis zu 600,00 Euro bezuschusst. In Ausnahmefällen kann dieser Betrag überschritten werden, dies ist frühzeitig formlos zu beantragen. Der Nachweis über die Verwendung der Zuschüsse für Geschäftsführung, Jugendpflegematerial und Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen ist dem Jugendamt bis zum 28.02. des Folgejahres vorzulegen. 5.2 Jugendpflegematerial Zur Gestaltung eines jugend- und zeitgemäßen Freizeit- und Bildungsangebotes benötigen Jugendverbände die erforderlichen Materialien und Ausstattungsgegenstände. Nicht gefördert werden Verbrauchsmaterialien, Uniformen und Ausrüstungsgegenstände, die keinen direkten Bezug zu jugendpflegerischen Aktivitäten haben. Förderungsvoraussetzungen: Gefördert werden allgemeine Jugendpflegematerialien der Jugendverbände, die Mitglied im Jugendring Bedburg sind. Der Stadtjugendring leitet einen Verteilungsvorschlag bis zum 31.03. d. J. an das Jugendamt weiter, welches hierüber in eigener Zuständigkeit entscheidet. Gefördert werden u.a. • • • • • • Musikinstrumente Bild- und Tongeräte Bild- und Tonträger Sachbücher Fahrt- und Lagergeräte (z.B. Zelte, Kocher) Spiele und Spielgeräte Von der Förderung ausgeschlossen sind Gegenstände des persönlichen Bedarfs sowie Verbrauchsmaterialen. Die geförderten Gegenstände und Materialien müssen inventarisiert und nachgewiesen werden. Sie bleiben Eigentum des jeweiligen Jugendverbandes. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des Stadtjugendrings Bedburg. Zuschuss: Gefördert wird die Beschaffung von Jugendpflegematerialien bei einem Mindestwert im Einzelfall von 50,00 € mit in der Regel 50 % der nachweisbaren Beschaffungskosten. 5.3 Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen Mit geringen finanziellen Hilfen soll die Selbsthilfe von Jugendgruppen angeregt werden, kleinere Instandsetzungsarbeiten in Eigenleistung durchzuführen, um auf unbürokratische Weise Räume für die Jugendarbeit zu schaffen bzw. zu erhalten. Förderungsvoraussetzungen Gefördert werden Jugendverbände und Initiativgruppen, die regelmäßig Angebote für die Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen durchführen. Bezuschusst werden kleinere Instandsetzungsarbeiten, Ausstattungsgegenstände sowie Betriebskosten in geringem Umfang. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder der Jugendringe in Bedburg. Der Stadtjugendring leitet einen Verteilungsvorschlag bis zum 31.03. d. J. an das Jugendamt weiter, welches hierüber in eigener Zuständigkeit entscheidet. Zuschuss: Im Regelfall werden Zuschüsse bis zur Höhe von 250,00 € gewährt. In Ausnahmefällen kann ein Zuschuss bis zur Höhe von 500,00 € gewährt werden. in der Fassung vom 12.03.2013