Daten
Kommune
Bedburg
Größe
82 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
16.05.17, 18:00
Aktualisiert
16.05.17, 18:00
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Richtlinien zur Förderung der Freizeit- und
Schulungsmaßnahmen in der Kinder- und
Jugendarbeit der Stadt Bedburg
1. Allgemeiner Teil
1.1 Grundsätze der Jugendförderung
Neben Elternhaus und Schule stellt das gesamte Spektrum der außerschulischen Jugendbildung einen
eigenständigen Erziehungsbereich dar. Insbesondere Jugendverbände, Jugendgruppen sowie Sportvereine
gestalten hier Lern- und Erlebnisfelder, in denen Kinder und Jugendliche Gemeinschaft erleben, Erfahrungen
machen, Vorbilder finden und Fähigkeiten entwickelt bzw. ausgeprägt werden.
Gem. § 74 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG, SGB VIII) ist es die Aufgabe des Jugendamtes, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.
Sie will ergänzend wirken, sie will das Recht des jungen Menschen als Mitglied unserer Gesellschaft stärken. Die
Leistungen der Jugendhilfe müssen so erfolgen, dass sie von möglichst vielen jungen Menschen und Erziehungsberechtigten in Anspruch genommen werden können.
Im Einvernehmen mit Jugendverbänden und freien Trägern soll im Zuge einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit die Arbeit dieser Gruppierungen bestmöglich gefördert werden. Mitverantwortung und Mitwirkung der beteiligten jungen Menschen zeichnen diese Zusammenarbeit aus.
Durch eine finanzielle Förderung der vielfältigen jugendpflegerischen Aktivitäten möchte das Jugendamt zu einer
positiven Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen im Sinne der Erziehungsziele unserer Gesellschaft
beitragen
Die Verwirklichung dieser Ziele soll u.a. durch Förderung, Unterhaltung und Finanzierung von Einrichtungen,
Diensten und Veranstaltungen erreicht werden. Fachliche und persönliche Beratung sind dazu ebenso Mittel wie
finanzielle Zuwendung.
1.1 Allgemeine Vorschriften
1. Förderungsmittel werden nur auf formgebunden schriftlichen Antrag bis zum 31.03. jeden Jahres –
Ausschussfrist – bewilligt, sofern Ausnahmen hiervon nicht in diesen Richtlinien festgesetzt sind. Alle Anträge
müssen mindestens 14 Tage vor Beginn der Maßnahme der Stadt vorliegen. Es wird erwartet, dass der
Träger eine angemessene Eigenleistung erbringt.
2. Die Maßnahmen sollen grundsätzlich allen Kindern und Jugendlichen der Stadt Bedburg zugänglich sein und
nicht nur für Vereinsmitglieder angeboten werden. Hierbei können differenzierte Teilnehmerbeiträge erhoben
werden.
3. Die Auszahlungen müssen innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme mit dem
entsprechenden Vordruck des Jugendamtes beantragt werden.
4. Abschlagszahlungen sind nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. In Zweifelsfällen, hat dies
der Antragsteller nachzuweisen.
5. Das Jugendamt der Stadt Bedburg ist berechtigt, den Verwendungsnachweis zu prüfen. Es behält sich den
Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Zuschüsse einschließlich der landesüblichen Zinsen für
den Fall vor, dass
- gegen diese Richtlinien verstoßen wurde
- der Zuschuss entgegen des dem angegebenen Zweck verwendet wurde
- der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig vorgelegt wird
6. Das Jugendamt ist berechtigt, den Verwendungsnachweis zu prüfen. Sollte es Anlass zu Beanstandung
geben, kann das Jugendamt den Zuschuss zuzüglich den landesüblichen Zinsen zurückfordern.
7. Das Formblatt muss seitens des Antragstellers von zwei Unterschriftsbefugten (Trägervertreter und Leiter der
Maßnahme) unterzeichnet werden.
in der Fassung vom 12.03.2013
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8. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen wird durch diese Richtlinien nicht begründet.
9. Zuschüsse können nur im Rahmen der haushaltsrechtlich bereitgestellten Mittel gewährt werden.
10. Vereine und Organisationen die aufgrund anderer Richtlinien der Stadt Bedburg für den gleichen Zweck bereits einen Zuschuss erhalten, sind von einem Zuschuss ausgeschlossen.
11. Andere Möglichkeiten der Finanzierung durch EU-, Bundes-, Landes- oder verbandseigene Mittel sind vorab
zuklären und müssen beantragt werden. Diese sollen im Finanzierungsplan eingestellt und verrechnet werden.
12. Grundsätzlich können Zuschüsse nur bei Anerkennung der Förderungswürdigkeit der beantragten
Maßnahmen gewährt werden.
13. Gefördert werden nur Personen, die ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes haben oder
nachweislich als Leiter oder Helfer für Jugendverbände und -organisationen in Bedburg tätig sind.
14. Sind Programme als Antragsunterlagen erforderlich, sollen sie inhaltlich den Charakter der Tagung, die
Zielsetzung und den Zeitablauf so darstellen, dass sie prüffähig sind.
15. Der Antragsteller muss eine den Bedürfnissen der Kinder/ Jugendlichen und allgemeinen pädagogischen und
rechtlichen Grundsätzen entsprechende Betreuung und Programmgestaltung gewährleisten. Der Träger der
Maßnahme muss die Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages gemäß §8a und §72a SGB VIII
unterzeichnet haben. Die Maßnahmen dürfen ausschließlich jugendpflegerischen Zielen dienen.
16. Verhältnis zur Förderung der TeilnehmerInnen – BetreuerInnen bei Maßnahmen und Veranstaltungen in der
Regel:
5 - 8 TeilnehmerInnen
=
1 BetreuerIn
9 - 16 TeilnehmerInnen
=
2 BetreuerInnen usw.
D.h. pro angefangene 8 Teilnehmer einer Maßnahme wird ein Leiter bezuschusst, ab dann fortlaufend.
in der Fassung vom 12.03.2013
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2. Freizeitaktivitäten
fördern Gemeinschaft, soziales Lernen sowie selbständiges Handeln der Teilnehmer und sollen durch entsprechende Vorbereitung und Betreuung zu einer positiven Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen beitragen.
Klassenfahrten sowie Reisen von kommerziellen Veranstaltern können nicht gefördert werden.
2.1 Eintägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen
Förderungsvoraussetzungen
Gefördert werden eintägige Freizeit- und Ferienaktivitäten von Jugendgruppen und Jugendverbänden
(Tagesausflüge, Besichtigungen u.a.)
Dauer:
Teilnehmerzahl:
Alter:
Programm:
mindestens 6 Stunden
mindestens 5 Teilnehmer und 1 Betreuer
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres/ bis zur Vollendung des 26.
Lebensjahres, wenn die Teilnehmer noch in der Ausbildung bzw. ohne
Einkommen sind.
--
Zuschuss:
je Tag und Teilnehmer =
alternativ *
je Tag und Teilnehmer nach 2.4 =
je Tag und Betreuer =
1,10 €
4,00 €
1,60 €
Abweichende Antragstellung:
Anträge auf Bezuschussung können abweichend zu den allgemeinen Vorschriften bis zu einer Gesamthöhe von
150,00 € bis zu 2 Wochen vor der Maßnahme beantragt werden.
2.2 Stadtranderholung / Ferienspiele vor Ort
Förderungsvoraussetzungen
Gefördert werden Maßnahmen zur Feriennaherholung, die vor allem den Kindern die nicht in Ferien fahren die
Möglichkeit geben soll, die nähere Umgebung des Heimatortes kennen zu lernen (Tagesausflüge,
Besichtigungen), Erfahrungen in der Gruppe zu sammeln und sich zu erholen.
Dauer:
Teilnehmerzahl:
Alter:
Programm:
mindestens 3 Tage
mindestens 20 Teilnehmer
Kinder im Alter von 6-12 Jahren.
--
Zuschuss:
je Tag und Teilnehmer =
alternativ *
je Tag und Teilnehmer nach 2.4 =
je Tag und Betreuer =
4,10 €
8,00 €
1,60 €
2.3 Mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen
Förderungsvoraussetzungen
Gefördert werden mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen von Jugendgruppen und Jugendverbänden (Wochenendfahrten, Ferienfreizeiten u.a.) die Übernachtungen beinhalten. Der An- und Abreisetag der Veranstaltung
wird als ein Tag anerkannt, soweit diese nicht am Anreisetag morgens vor Ort beginnen und am Abreisetag
abends enden.
Dauer:
Teilnehmerzahl:
Alter:
Programm:
2 - 21 Tage
mindestens 5 Teilnehmer und 1 Betreuer
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres/bis zur Vollendung des 26.
Lebensjahres, wenn die Teilnehmer noch in der Ausbildung bzw. ohne
eigenes Einkommen sind.
--
Zuschuss:
je Tag und Teilnehmer =
alternativ *
je Tag und Teilnehmer nach 2.4 =
je Tag und Betreuer =
2,60 €
8,00 €
8,00 €
in der Fassung vom 12.03.2013
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2.4 Sonderzuschüsse
Einen erhöhten Sonderzuschuss zu Freizeit-/Ferienmaßnahmen und internationalen Jugendbegegnungen erhalten anstelle der Beträge unter 2.1, 2.2 bzw. 2.3
a.
b.
c.
behinderte Kinder/Jugendliche /Betreuer, sofern es sich um eine Behinderung im Sinne des
Schwerbehindertengesetzes handelt und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand
durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist.
Kinder aus Familien, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen (Leistungsempfänger nach SGB II
und SGB XII)
Kinder aus kinderreichen Familien (ab 3 Kinder)
Entsprechende Nachweise können eingefordert werden.
Der Teilnehmerbeitrag des betreffenden Kindes muss um den differierenden Förderbetrag reduziert werden!
in der Fassung vom 12.03.2013
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3. Schulung und Bildung
3.1 Mitarbeiter- und Betreuerschulungen
sollen den ehrenamtlichen Gruppenleiter qualifizieren und so auf seine Aufgabe vorbereiten, dass er die Anforderungen an eine zeitgemäße Jugendarbeit in pädagogischer und fachlicher Hinsicht erfüllen kann. Diese soll dazu
befähigen, Gruppen selbstständig zu leiten und den Erwerb der JULEICA ermöglichen, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.
Förderungsvoraussetzungen:
Gefördert werden ein- und mehrtägige Lehrgänge und Schulungen von anerkannten Jugendverbänden.
Dauer:
Teilnehmerzahl:
Alter:
Programm:
1 – 6 Tage/je Tag mindestens 5 Stunden Bildungsprogramm
bis zu 25 Teilnehmer
ab 14 Jahre
Dem Antrag muss ein Programm beigefügt werden, das über Inhalt,
Zielsetzung und Zeitrahmen der Veranstaltung Auskunft gibt.
Zuschuss pro Teilnehmer:
Tagesveranstaltungen =
Mehrtägige Veranstaltungen
für den ersten Tag
für jeden weiteren Tag
8,00 €
8,00 €
5,00 €
Soweit am An- und Abreisetag die Mindest-Stundenzahl nicht erreicht wird, können diese zusammen verrechnet
werden
Abweichende Antragstellung:
Anträge auf Bezuschussung können abweichend zu den allgemeinen Vorschriften bis zu einer Gesamthöhe von
200,00 € bis zu 2 Wochen vor der Maßnahme beantragt werden.
3.2 Allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen
Junge Menschen sollen auf aktuelle Fragen in unserer Gesellschaft aufmerksam gemacht werden, um in persönlichen Lebensfragen zu einer eigenen Meinung zu gelangen sowie demokratische Entscheidungsprozesse verantwortlich mitbestimmen zu können. Darüber hinaus benötigen sie Impulse zu einer sinnvollen und aktiven Freizeitgestaltung.
Förderungsvoraussetzungen:
Gefördert werden ein- und mehrtägige Seminare von anerkannten Jugendverbänden.
Dauer:
1-5 Tage/ je Tag mindestens 5 Stunden Bildungsprogramm
Teilnehmerzahl:
bis zu 25 Teilnehmer
Alter:
ab 12 Jahre bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres/ bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn die Teilnehmer noch in der
Ausbildung bzw. ohne eigenes Einkommen sind.
Programm:
Dem Antrag muss ein Programm beigefügt werden, das über Inhalt,
Zielsetzung und Zeitrahmen der Veranstaltung Auskunft gibt.
Zuschuss pro Teilnehmer:
Tagesveranstaltungen =
Mehrtägige Veranstaltungen
für den ersten Tag
für jeden weiteren Tag
8,00 €
8,00 €
5,00 €
Soweit am An- und Abreisetag die Mindest-Stundenzahl nicht erreicht wird, können diese zusammen verrechnet
werden
Abweichende Antragstellung:
Anträge auf Bezuschussung können abweichend zu den allgemeinen Vorschriften bis zu einer Gesamthöhe von
200,00 € bis zu 2 Wochen vor der Maßnahme beantragt werden.
in der Fassung vom 12.03.2013
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4. Allgemeine Förderung
4.1 pauschale Förderung/ Globalzuschuss
soll Vereine/Organisationen im Stadtgebiet zugute kommen, die Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in Bedburg
mindestens einmal die Woche betreuen. Die Förderung kommt den Vereinen/Organisationen eher anerkennend
als kostendeckend zu Gute.
Förderungsvoraussetzungen:
Dauer:
Teilnehmerzahl:
Alter:
Programm:
mind. einmal wöchentlich
-bis 18 Jahre
Art der Betreuung, Wochentag und wöchentliche Stundenumfang ist
nachzuweisen.
Zuschuss pro Verein/Organisation:
einmalig im Jahr
125,00 €
4.2 besondere Förderung
Wird seitens eines Vereins / einer Organisation ein höherer Zuschuss beantragt, hat dies entsprechend schriftlich
in geeigneter Form zu erfolgen. Hierbei ist notwendig, dass die im Stadtgebiet und für Bewohner der Stadt Bedburg beabsichtigte Maßnahme / Einrichtung / Tätigkeit erläutert und die Kosten, anhand einer detaillierten Darstellung der Ausgaben und Einnahmen aufgeführt werden.
in der Fassung vom 12.03.2013
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5. Zuschüsse an Jugendringe
5.1 Geschäftsführung
Aufwandsentschädigungen, Bürokosten und Öffentlichkeitsarbeit des Jugendring-Vorstandes wird nach Vorlage
eines Verwendungsnachweises mit bis zu 600,00 Euro bezuschusst. In Ausnahmefällen kann dieser Betrag überschritten werden, dies ist frühzeitig formlos zu beantragen. Der Nachweis über die Verwendung der Zuschüsse
für Geschäftsführung, Jugendpflegematerial und Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen ist dem Jugendamt bis zum 28.02. des Folgejahres vorzulegen.
5.2 Jugendpflegematerial
Zur Gestaltung eines jugend- und zeitgemäßen Freizeit- und Bildungsangebotes benötigen Jugendverbände die
erforderlichen Materialien und Ausstattungsgegenstände. Nicht gefördert werden Verbrauchsmaterialien, Uniformen und Ausrüstungsgegenstände, die keinen direkten Bezug zu jugendpflegerischen Aktivitäten haben.
Förderungsvoraussetzungen:
Gefördert werden allgemeine Jugendpflegematerialien der Jugendverbände, die Mitglied im Jugendring Bedburg
sind. Der Stadtjugendring leitet einen Verteilungsvorschlag bis zum 31.03. d. J. an das Jugendamt weiter, welches hierüber in eigener Zuständigkeit entscheidet. Gefördert werden u.a.
•
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•
•
•
Musikinstrumente
Bild- und Tongeräte
Bild- und Tonträger
Sachbücher
Fahrt- und Lagergeräte (z.B. Zelte, Kocher)
Spiele und Spielgeräte
Von der Förderung ausgeschlossen sind Gegenstände des persönlichen Bedarfs sowie Verbrauchsmaterialen.
Die geförderten Gegenstände und Materialien müssen inventarisiert und nachgewiesen werden. Sie bleiben Eigentum des jeweiligen Jugendverbandes. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des Stadtjugendrings Bedburg.
Zuschuss:
Gefördert wird die Beschaffung von Jugendpflegematerialien bei einem Mindestwert im Einzelfall von 50,00 € mit
in der Regel 50 % der nachweisbaren Beschaffungskosten.
5.3 Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen
Mit geringen finanziellen Hilfen soll die Selbsthilfe von Jugendgruppen angeregt werden, kleinere Instandsetzungsarbeiten in Eigenleistung durchzuführen, um auf unbürokratische Weise Räume für die Jugendarbeit zu
schaffen bzw. zu erhalten.
Förderungsvoraussetzungen
Gefördert werden Jugendverbände und Initiativgruppen, die regelmäßig Angebote für die Freizeitgestaltung von
Kindern und Jugendlichen durchführen. Bezuschusst werden kleinere Instandsetzungsarbeiten, Ausstattungsgegenstände sowie Betriebskosten in geringem Umfang. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder der
Jugendringe in Bedburg. Der Stadtjugendring leitet einen Verteilungsvorschlag bis zum 31.03. d. J. an das Jugendamt weiter, welches hierüber in eigener Zuständigkeit entscheidet.
Zuschuss:
Im Regelfall werden Zuschüsse bis zur Höhe von 250,00 € gewährt. In Ausnahmefällen kann ein Zuschuss bis
zur Höhe von 500,00 € gewährt werden.
in der Fassung vom 12.03.2013