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Beschlussvorlage (Anlage Begründung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
499 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
01.06.15, 18:11
Aktualisiert
01.06.15, 18:11
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Inhalt der Datei

GEMEINDE MERZENICH Ortsteil Merzenich BEBAUUNGSPLAN Nr. C 9 4. Änderung Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 Begründung 1. Plangebiet, Erfordernis und Ziel der Planaufstellung Das Plangebiet des Bebauungsplanes Merzenich C 9 liegt im Zentrum der Ortschaft Merzenich und wird begrenzt durch die Straßenzüge Lindenstraße, Bergstraße, Weinberg und Schützenstraße (siehe Anlage Geltungsbereich). Das Plangebiet weist eine Größe von rd. 13,5 ha auf. Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 war seinerzeit (1973) die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung der damals bereits bebauten Bereiche und die ordnungsgemäße Entwicklung der noch unbebauten Flächen im Bereich der Ortslage. Der Bebauungsplan wurde bislang dreimal geändert, wobei die Änderungen die Bereiche „Schulstraße“ und die Standorte der Schulgebäude betrafen. GEMEINDE MERZENICH 4. Änderung BEBAUUNGSPLAN C 9, Ortsteil Merzenich  BEGRÜNDUNG 2 Ausgewiesen wurde im Bereich „Weinberg“ / „Schulstraße“ WA-Gebiet mit einer max. zweigeschossigen Bebauung in offener bzw. geschlossener Bauweise. Entlang der Straße „Weinberg“ wurde in Anpassung an den verbindlichen Flächennutzungsplan und unter Berücksichtigung des vorhandenen Gebäudebestandes MI-Gebiet ebenfalls mit einer max. zweigeschossigen, offenen Bauweise festgesetzt. Der übrige Planbereich (Bergstraße, Lindenstraße und Schützenstraße) wurde als Dorfgebiet ausgewiesen, wobei das Gebiet in Bezug auf Intensivtierhaltung und Anlagen zur Verarbeitung und Sammlung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse eingeschränkt wurde. Im Dorfgebiet wurde je nach vorhandenem Baubestand eine max. zwei- bzw. max. dreigeschossige Bauweise festgesetzt. Im Planbereich befinden sich Flächen für den Gemeinbedarf (Kirche, Jugendheim, Kindergarten, Grundschule mit Mehrzweckhalle und Gesamtschule mit Sportzentrum). Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 soll eine positive Entwicklung des Gebietes unterstützt und sichergestellt werden. Das Gebiet ist zurzeit mit unterschiedlichen Betriebsformen wie Einzelhandel, Geschäftsbetrieben, sowie Schank- und Speisewirtschaften belegt, aber auch geprägt durch einen hohen Anteil an Wohnnutzung und einen erheblichen Anteil an Gemeinbedarfsanlagen. Zur Sicherung der vorhandenen und angestrebten Nutzungen sollen mit den geplanten Änderungen der textlichen Festsetzungen einige der derzeit allgemein, bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden. 2. Festsetzungen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 wird ergänzend festgesetzt: A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Dorfgebiete gemäß § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind die nach § 5 Abs. 2 BauNVO zulässigen Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen. GEMEINDE MERZENICH 4. Änderung BEBAUUNGSPLAN C 9, Ortsteil Merzenich 1.2  BEGRÜNDUNG 3 Mischgebiete gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und werden ausgeschlossen. Da durch die Änderung des Bebauungsplanes 1. die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, 2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Bei der Durchführung der Bebauungsplanänderung entstehen der Gemeinde Merzenich keine zusätzlichen Kosten. Merzenich, den 19.02.2015 _______________________ Der Bürgermeister Harzheim _____________________ Lüssem