Daten
Kommune
Merzenich
Größe
499 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
01.06.15, 18:11
Aktualisiert
01.06.15, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
Ortsteil Merzenich
BEBAUUNGSPLAN Nr. C 9
4. Änderung
Geltungsbereich der 4. Änderung
des Bebauungsplanes Merzenich C 9
Geltungsbereich der 4. Änderung
des Bebauungsplanes Merzenich C 9
Begründung
1.
Plangebiet, Erfordernis und Ziel der Planaufstellung
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Merzenich C 9 liegt im Zentrum der Ortschaft
Merzenich und wird begrenzt durch die Straßenzüge Lindenstraße, Bergstraße,
Weinberg und Schützenstraße (siehe Anlage Geltungsbereich). Das Plangebiet weist
eine Größe von rd. 13,5 ha auf.
Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 war seinerzeit
(1973) die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung der damals bereits
bebauten Bereiche und die ordnungsgemäße Entwicklung der noch unbebauten
Flächen im Bereich der Ortslage. Der Bebauungsplan wurde bislang dreimal
geändert, wobei die Änderungen die Bereiche „Schulstraße“ und die Standorte der
Schulgebäude betrafen.
GEMEINDE MERZENICH
4. Änderung BEBAUUNGSPLAN C 9, Ortsteil Merzenich
BEGRÜNDUNG
2
Ausgewiesen wurde im Bereich „Weinberg“ / „Schulstraße“ WA-Gebiet mit einer max.
zweigeschossigen Bebauung in offener bzw. geschlossener Bauweise.
Entlang der Straße „Weinberg“ wurde in Anpassung an den verbindlichen
Flächennutzungsplan
und
unter
Berücksichtigung
des
vorhandenen
Gebäudebestandes MI-Gebiet ebenfalls mit einer max. zweigeschossigen, offenen
Bauweise festgesetzt.
Der übrige Planbereich (Bergstraße, Lindenstraße und Schützenstraße) wurde als
Dorfgebiet ausgewiesen, wobei das Gebiet in Bezug auf Intensivtierhaltung und
Anlagen
zur
Verarbeitung
und
Sammlung
landwirtschaftlicher
und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse eingeschränkt wurde. Im Dorfgebiet wurde je nach
vorhandenem Baubestand eine max. zwei- bzw. max. dreigeschossige Bauweise
festgesetzt.
Im Planbereich befinden sich Flächen für den Gemeinbedarf (Kirche, Jugendheim,
Kindergarten, Grundschule mit Mehrzweckhalle und Gesamtschule mit
Sportzentrum).
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 soll eine positive
Entwicklung des Gebietes unterstützt und sichergestellt werden. Das Gebiet ist
zurzeit mit unterschiedlichen Betriebsformen wie Einzelhandel, Geschäftsbetrieben,
sowie Schank- und Speisewirtschaften belegt, aber auch geprägt durch einen hohen
Anteil an Wohnnutzung und einen erheblichen Anteil an Gemeinbedarfsanlagen.
Zur Sicherung der vorhandenen und angestrebten Nutzungen sollen mit den
geplanten Änderungen der textlichen Festsetzungen einige der derzeit allgemein,
bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden.
2.
Festsetzungen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9
Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 wird ergänzend
festgesetzt:
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1
Dorfgebiete gemäß § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind die nach § 5 Abs.
2 BauNVO zulässigen Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen
und Wettbüros nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 5 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr.
2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen.
GEMEINDE MERZENICH
4. Änderung BEBAUUNGSPLAN C 9, Ortsteil Merzenich
1.2
BEGRÜNDUNG
3
Mischgebiete gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO
zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und
Wettbüros nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 8 BauNVO zulässigen und
nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im
Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes
und werden ausgeschlossen.
Da durch die Änderung des Bebauungsplanes
1.
die Grundzüge der Planung nicht berührt sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7
Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen,
wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13
BauGB durchgeführt.
Bei der Durchführung der Bebauungsplanänderung entstehen der Gemeinde
Merzenich keine zusätzlichen Kosten.
Merzenich, den 19.02.2015
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Der Bürgermeister
Harzheim
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Lüssem