Daten
Kommune
Merzenich
Größe
140 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
08.06.15, 18:11
Aktualisiert
08.06.15, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 47/2015
- öffentlich -
Abteilung: 2
Datum: 03.06.2015
Haupt- und Finanzausschuss
Gemeinderat
3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Merzenich
Zum anliegend erneut beigefügten Antrag der Frau Schlitter nach § 6 Hauptsatzung der
Gemeinde Merzenich auf Änderung der Hundesteuersatzung hat der Gemeinderat am
13.05.2015 mehrheitlich beschlossen, dem Ansinnen von Frau Schlitter nachzukommen.
Entsprechend wird vorgeschlagen, die Hundesteuersatzung wie folgt zu ändern:
Artikel I
§ 2 Abs. 2 Ziffer a) bis d) bleiben unverändert.
Artikel II
§ 2 Abs. 2 letzter Satz wird § 2 Abs. 2 Satz 3 Ziffer e) und erhält folgende Fassung:
„e) die folgenden Rassen angehören:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.“
Artikel III
Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Ziffer e) wird folgender Satz 4 und 5 eingefügt:
„Die Gefährlichkeit eines Hundes nach Ziffer e) wird nicht vermutet, wenn der Hundehalter
oder die Hundehalterin im Besitz eines von der örtlichen Ordnungsbehörde anerkannten,
gültigen Entlastungsnachweises (Wesenstest) ist.Die Festsetzung der Steuer mit dem
niedrigeren Steuersatz nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 a) bis c) gilt nur für die Dauer dieser Anerkennung.“
Artikel IV
Diese Satzung tritt am 01. des Monats ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Drucksache 47/2015
Seite - 2 -
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfahl,
Folgende Satzung wird beschlossen:
3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Merzenich vom
27.10.2003
Artikel I
§ 2 Abs. 2 Ziffer a) bis d) bleiben unverändert.
Artikel II
§ 2 Abs. 2 letzter Satz wird § 2 Abs. 2 Satz 3 Ziffer e) und erhält folgende Fassung:
„e) die folgenden Rassen angehören:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.“
Artikel III
Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Ziffer e) wird folgender Satz 4 und 5 eingefügt:
„Die Gefährlichkeit eines Hundes nach Ziffer e) wird nicht vermutet, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin im Besitz eines von der örtlichen Ordnungsbehörde
anerkannten, gültigen Entlastungsnachweises (Wesenstest) ist.
Die Festsetzung der Steuer mit dem niedrigeren Steuersatz nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1
a) bis c) gilt nur für die Dauer dieser Anerkennung.“
Artikel IV
Diese Satzung tritt am 01. des Monats ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(Harzheim)
(Klein)