Daten
Kommune
Merzenich
Größe
12 kB
Datum
17.09.2015
Erstellt
08.09.15, 13:10
Aktualisiert
08.09.15, 13:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 55/2015
- öffentlich -
Abteilung: 1
Datum: 07.09.2015
Wahlausschuss
Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Bürgermeisterwahl am 13.09.2015 in
der Gemeinde Merzenich
Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit
und legt sie dem Wahlausschuss vor.
Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der
Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an die vom Wahlvorstand getroffenen
Entscheidungen gebunden (§ 34 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz). Bedenken gegen sie
werden in der Niederschrift vermerkt.
Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen auf die jeweiligen Bewerber entfallen.
Der danach gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den zu beteiligenden Bewerbern ist festzustellen. (§ 34 KWahlG)
Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 Kommunalwahlgesetz) und bei
gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und § 33 Abs. 4 Satz 4 Kommunalwahlgesetz) ist in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 26 c KWahlO anzufertigen und von allen Mitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
Beschlussvorschlag:
Der Wahlausschuss ,
(Harzheim)
(Weingartz)